BVwG W106 2006839-1

W106 2006839-1Federal Administrative CourtJul 29, 2014

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Entschädigung, Gewerbebetrieb,<br/>Pauschalvergütung, Selbstständigkeit, Verdienstentgang, Waffenübung,<br/>Wehrdienst

Full text

BVwG W106 2006839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2006839.1.00

Spruch

W106 2006839-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.04.2014, Zl. P664835/23-HPA/2014, betreffend Entschädigung des Verdienstentganges gemäß §§ 36, 38 HGG 2001, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 36 und 38 HGG 2001 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(29.07.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete vom 19.02. bis 20.02.2014 eine freiwillige Waffenübung. Hierfür beantragte er am 09.03.2014 Entschädigung des Verdienstentganges. Auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular gab er an, vor Antritt des Wehrdienstes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezogen zu haben und legte dem Antrag den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 bei.

I.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.04.2014 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Das für die Höhe der Entschädigung maßgebliche Einkommen wurde Ihrem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 entnommen.

Das in der vorgelegten Steuerunterlage angeführt Einkommen ist mit

€ 1.162,54 angegeben. Legt man diesen Betrag auf einen Kalendertag um (Teilung durch 365), so ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von

€ 3,19 pro Tag x 2 Wehrdiensttage

= € 6,38 Bruttoentschädigung.

Dieser Betrag ist niedriger als die ohne Antrag gebührende bereits ausbezahlte Pauschalentschädigung in Höhe von brutto € 80,29.

Es gebührt daher gem. § 36 Abs. 2 HGG 2001 keine, über die Pauschalentschädigung hinausgehende, zusätzliche Entschädigung."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:

"Für Entschädigung des Verdiententganges wurde nicht mein steuerpflichtiges Einkommen, sondern nur mein Einkommen aus Gewerbebetrieb herangezogen.

Bezüge, die im Einkommensteuerbescheid nicht unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeführt wurden, beinhalten in meinem Fall auch Tätigkeiten als Erwachsenentrainer und Mitglied von Prüfungskommissionen bei Befähigungsprüfungen.

Weiters stellt sich die Frage, wie im Zusammenhang mit Ihrem Bescheid § 42 zu interpretieren ist.

(Darüber hinaus gebe ich (unjuristisch) zu bedenken, dass im Rahmen der Entschädigung für Verdienstentgang KEINERLEI Ersatz für betriebliche Ausgaben vorgesehen sind, dh die Kosten sowieso selbst zu tragen sind.)

Es stellt sich insgesamt also die Frage, ob in meinem Fall nur der § 38 Abs. 5 HGG als Bemessungsgrundlage für den Verdienstentgang heranzuziehen ist?

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

I.5. Da der Beschwerde kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu entnehmen ist, wurde der BF mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 aufgefordert, diesen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG binnen 14 Tagen zu beheben.

Mit Schreiben vom 15.07.2014 konkretisierte der BF die Beschwerde dahingehend, dass die im Einkommensteuerbescheid 2012 angegebenen Funktionsgebühren von € 38.852,32 auch Prüfungs- und Vortragshonorare vom WIFI bzw. der Wirtschaftskammer Steiermark in Höhe von € 25.892,32 beinhalten, welche nur auf Basis konkret erbrachter Leistungen zu Auszahlung gelangt seien. Er ersuche um Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Berechnung des Verdienstentganges und ggf. um Auszahlung des neu berechneten Verdienstentganges.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 - HGG 2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

1. Milizübungen oder

2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

3. außerordentliche Übungen oder

4. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

....

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. selbständiger Arbeit und

3. Gewerbebetrieb.

Die belangte Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag des BF dessen Einkommensteuerbescheid 2012 herangezogen und ihrer Berechnung die mit € 1.162,54 angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.

Nun weist der Einkommensteuerbescheid auch "Sonstige Einkünfte (Funktionsgebühren)" in der Höhe von € 38.852,32 aus. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird mit € 40.557,95 angegeben.

Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid darin beschwert, dass für die Berechnung der Entschädigung nur das Einkommen aus Gewerbebetrieb und nicht sein steuerpflichtiges Einkommen (insgesamt) herangezogen wurde. Die nicht unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeführten Bezüge seien solche für Tätigkeiten als Erwachsenentrainer und Mitglied von Prüfungskommissionen bei Befähigungsprüfungen.

Im Beschwerdefall ist daher maßgeblich die Frage zu beantworten, ob die Einkünfte des BF für Tätigkeiten als Erwachsenentrainer und Mitglied von Prüfungskommissionen bei Befähigungsprüfungen, welche im Einkommensteuerbescheid als "Sonstige Einkünfte/Funktionsgebühren" ausgewiesen sind, bei der Bemessung der Entschädigung einzubeziehen sind.

Unstrittig ist, dass für den BF als selbständig Erwerbstätigen zur Entschädigungsbemessung der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 heranzuziehen war.

Nach der taxativen Aufzählung des § 38 Abs. 5 HGG 2001 besteht das heranzuziehende Einkommen bei selbständig Erwerbstätigen aus dem Grundbetrag der Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. selbständiger Arbeit und

3. Gewerbebetrieb.

Von diesen Einkommensarten weist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus, welche von der belangten Behörde bei der Entschädigungsbemessung zur Gänze herangezogen wurden. Hingegen sind im Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Der unter "Sonstige Einkünfte" im Einkommensteuerbescheid angeführte Betrag fällt nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 5 HGG 2001 nicht unter die taxative Aufzählung und konnte bei der Bemessung der Entschädigung daher auch nicht berücksichtigt werden. Die Rüge des BF, dass die unter den "Sonstigen Einkünften" enthaltenen Prüfungs- und Vortragshonorare bei der Berechnung des Verdienstentganges zu berücksichtigen gewesen wären, geht daher ins Leere. In Bindung an den Einkommensteuerbescheid wäre es der belangten Behörde auch verwehrt gewesen, die vom BF genannten Einkommen aus Prüfungs- und Vortragstätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit umzuqualifizieren.

Es besteht auch keine andere Rechtsgrundlage, welche der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war ihr daher keine Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers für Tätigkeiten als Erwachsenentrainer und Mitglied von Prüfungskommissionen bei Befähigungsprüfungen, welche im Einkommensteuerbescheid als "Sonstige Einkünfte/Funktionsgebühren" ausgewiesen sind, bei der Bemessung der Entschädigung nach dem HGG 2001 einzubeziehen sind, nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 38 Abs. 5 leg.cit. verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vom dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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