BVwG L516 1426806-1

L516 1426806-1Federal Administrative CourtJul 29, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L516 1426806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1426806.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2012, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 23.04.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, es herrsche Krieg zwischen der pakistanischen Armee und der Organisation SARMACHAR. Letztere habe ihn aufgefordert, auf deren Seite gegen die Armee zu kämpfen, was er aber nicht gewollt habe. Aufgrund dessen herrsche für ihn Lebensgefahr in Pakistan. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. In den Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzend aus: Das Volk der Balochen kämpfe gegen die Regierung für die Freiheit. Die Regierung habe einige Balochen festgenommen, welche im Gefängnis verschwunden und umgebracht worden seien. Keiner frage danach. Es gebe zwei Parteien, SARMACHAR und BLA. Wenn Leichen von Balochen gefunden werden, würden diese Parteien Demonstrationen gegen die Regierung organisieren. Da diese zwei Parteien gegen die Regierung kämpfen würden, bräuchten sie junge Männer, die mitmachen. Er sei von diesen zu einem Training eingeladen worden, was er abgelehnt habe. Dann sei er von Leuten der SARMACHAR und BLA im Jänner vor seinem Haus geschlagen und wieder freigelassen worden (AS

45 - 47, 49). Er habe immer an Demonstrationen teilgenommen, weshalb

sie auf ihn und seine Freunde aufmerksam geworden seien. Ende Jänner, Anfang Februar hätten sie auf Beschluss ihrer Familien ihr Dorf verlassen und sie seien nach Karachi gezogen (AS 47). Sie seien aus Angst, von der Polizei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verhaftet zu werden, fünfzehn Tage in einer Wohnung in Karachi gewesen (AS 47). Er habe sowohl vor der BLA und SARMACHAR als auch vor der Regierung Angst (AS 49).

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die von sich aus getätigten Aussagen des Beschwerdeführers äußerst dürftig gewesen seien und sich darin Widersprüche zu jenen seiner Cousins fänden (AS 123, 127 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 29, 31]). So habe einer seiner Cousins in Zusammenhang mit den Problemen mit SARMACHAR einen Vorfall geschildert, bei dem der Beschwerdeführer angeblich auch anwesend gewesen sei, der jedoch von diesem unerwähnt blieb. Dieser Cousin habe erklärt, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Cousins vor vier Monaten vor seinem Haus gesessen zu sein, als ca. zwanzig Leute der SARMACHAR erschienen seien und sie aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen. Nach einer diesbezüglichen Weigerung habe man sie geschlagen und bedroht. Ältere Männer seien ihnen zu Hilfe gekommen und hätten sie von den SARMACHAR -Leuten befreit. Der Beschwerdeführer habe zwar ebenfalls von einem Vorfall gesprochen, dabei jedoch nicht erwähnt, dass auch seine Cousins anwesend gewesen seien, bzw. dass alle vier gemeinsam von den SARMACHAR -Leuten angesprochen worden seien. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer eine konkrete Drohung gegen seine Person erwähnt (AS 125 [BS 30]). Der Cousin habe zwar von Ohrfeigen gesprochen, aber weder einen Übergriff noch eine Mitnahme erwähnt (AS 127 [BS 31]). Ein weiterer Cousin habe zu Protokoll gegeben, sie seien zu viert am Dorfplatz gesessen, als sie von den SARMACHAR -Leuten angesprochen worden seien. Zudem habe dieser behauptet, sie seien mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort mitgenommen worden. Über die Dauer der Anhaltung und über den Zeitpunkt des Ereignisses habe er vorerst keine Angaben getätigt. Am Ende der Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, dies habe sich ein paar Tage vor seiner Ausreise ereignet (AS 127 [BS 31]). Der dritte Cousin habe wiederum erklärt, dass sich der gesamte Vorfall auf dem Dorfplatz zugetragen hätte. Von einer Mitnahme an einen anderen Ort habe dieser nichts erzählt. Andere Leute hätten interveniert, dann seien die SARMACHAR -Leute weggefahren. Weiters habe er - in völligem Widerspruch zu den anderen Schilderungen - angegeben, dass sich der Vorfall vor einem Jahr ereignet habe (AS 127 [BS 31]). Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Cousins in ihren jeweiligen Verfahren zwar ein konstruiertes gemeinsames Ereignis vorgebracht, allerdings nicht einmal die Eckpunkte des Ereignisses übereinstimmend angegeben hätten. Denn keinesfalls könne es über den Umstand, mit verbundenen Augen mitgenommen, festgehalten und danach befreit worden zu sein, zu einem Irrtum gekommen oder dieser Umstand schlicht vergessen worden sein. Drei Personen hätten behauptet, zu viert - einmal vor dem Haus des Beschwerdeführers, dann auf dem Dorfplatz - gesessen zu sein. Der vierte Betroffene habe nichts dergleichen angegeben. Lediglich zwei Betroffene hätten angegeben, mitgenommen worden zu sein (AS 127 - 129 [BS 31 - 32]). Auch das Vorbringen, Balochen würden überall von der Polizei verfolgt, sei nicht zutreffend. Konkret habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Seine erwähnte Verletzung sei zwar angeblich durch die Sicherheitskräfte verursacht worden, jedoch weil der Beschwerdeführer an einer offenbar nicht genehmigten Demonstration teilgenommen habe. Es gebe weder Hinweise dafür, dass bekannt sei, dass der Beschwerdeführer an Demos teilgenommen habe, noch dass er gesucht worden sei. Obwohl es lediglich seitens SARMACHAR - nicht aber seitens der Regierung oder der Polizei - Drohungen gegeben hätte, habe der Beschwerdeführer wiederholt behauptet, die Regierung würde Balochen einfach so verhaften und töten bzw. verschwinden lassen. Dass der Beschwerdeführer allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit überall eine Verhaftung durch die Polizei fürchten müsste, sei weder den Länderfeststellungen noch sonstigen Berichten zu entnehmen. Schließlich sei eine Unabhängigkeit Belutschistans (Balochistans) selbst dort nicht sehr populär. Es sei also nicht davon auszugehen, dass jeder Baloche automatisch die Organisationen unterstütze, die für Unabhängigkeit kämpfen (AS 129 [BS 32]).

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 02.05.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 16.05.2010 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrechtlicher rechtlicher Beurteilung angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Zentrale Aussagen des Beschwerdeführers seien offenbar nicht zur Kenntnis genommen worden. Zum Konflikt der BLA mit der pakistanischen Armee in Balochistan finde sich in der Beweiswürdigung gar nichts, abgesehen von einem lapidaren Hinweis, die Freiheit Balochistans sei ohnehin nicht so populär und daher Belutschen in Pakistan keiner Verfolgung ausgesetzt. Es entstehe der Eindruck, dass das Bundesasylamt durch eine selektive, tendenziöse Auswahl der Aussagen von vornherein ein negatives Ergebnis erzielen wollte, ohne den Fall des Beschwerdeführers objektiv zu beurteilen (AS 173). Dass dies tatsächlich der Fall sei, zeige sich dadurch, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer von der pakistanischen Armee selbst schwer verletzt worden sei. Unverständlicherweise behaupte das Bundesasylamt in völligem Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers, es habe nur einen einzigen Vorfall gegeben und der Beschwerdeführer hätte keine konkrete Drohung erwähnt. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass der einzige Teil der Länderberichte, der konkret auf die Fluchtgründe Bezug nehme - die zwei Absätze zu den "Belutschen" aus den Länderberichten, die die Aussagen des Beschwerdeführers intensiv untermauern würden - vom Bundesasylamt völlig ignoriert worden sei (AS 173). Weiters würden die Länderberichte zu Pakistan insbesondere zeigen, dass die Menschenrechtslage weiterhin kritisch und Pakistan einer eheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei. Die pakistanische Polizei sei extrem korruptionsanfällig und oft in lokale Machtstrukturen eingebunden, weshalb sie nicht in der Lage sei unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Weshalb das Bundesasylamt die eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis nehme, sei nicht verständlich (AS 175). Das Bundesasylamt beschränke sich in seiner Beweiswürdigung darauf, die Aussagen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall mit den Aussagen der Cousins zu deren Fluchtgründen zu vergleichen, übersehe dabei aber völlig, dass jede der vier Personen ihre eigenen Fluchtgründe habe, wenngleich sich diese aufgrund ihrer Herkunft logischerweise überschneiden würden (AS 175). Ohne jeglichen Begründungswert seien in der Beweiswürdigung die Bemerkungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aus rassischen bzw ethnischen Gründen. Anstatt Spekulationen über die Popularität der Unabhängigkeit Balochistans anzustellen, hätte das Bundesasylamt Recherchen anstellen müssen, um die angegebene Verfolgung des Beschwerdeführers bestätigen oder widerlegen zu können (AS 175 - 177).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt vorgebracht: Er habe vor der BLA und der Organisation SARMACHAR Angst, da diese versucht hätten, ihn für ihren Kampf gegen die pakistanische Regierung zu rekrutieren, und vor seinem Haus geschlagen hätten, nachdem er sich geweigert habe, einer Einladung zu einem Training Folge zu leisten. Er habe zudem an Demonstrationen gegen die Regierung und für die Freiheit der Balochen teilgenommen, weshalb er sich vor einer Festnahme durch die Polizei fürchte (AS 45-47, 49).

2.10.2. Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesasylamt das Rechts des Beschwerdeführers auf Parteiengehör dadurch verletzt hat, indem es die im angefochtenen Bescheid zur Begründung herangezogenen Aussagen dreier Cousins des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren dem Beschwerdeführer nicht mit der Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, vorgehalten hat. Soweit im Übrigen vom Bundesasylamt beweiswürdigend auf die Aussage eines Cousins verwiesen und dazu die Aktenzahl des Bundesasylamtes (AIS) mit "XXXX" angeführt wurde, ist zu bemerken, dass es sich dabei um die Aktenzahl des gegenständlichen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt handelt.

2.10.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

2.10.4. Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen - allgemeinen - Länderfeststellungen zur Situation der Minderheiten in Belutschistan ist zumindest zu entnehmen, dass die BLA sich zu einem Anschlag im Dezember 2011 bekannt habe und man die Sicherheitskräfte beschuldige, für die Tötung von belutschischen Nationalisten verantwortlich zu sein (AS 97). Darüber hinaus fehlt es jedoch an geeigneten und auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Ermittlungen und Länderfeststellungen, insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Rekrutierungspraxis der BLA und der Organisation SARMACHAR. Zur Organisation SARMACHAR traf zudem das Bundesasylamt überhaupt keine Feststellungen. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen werden daher im fortgesetzten Verfahren vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachzuholen sein.

2.10.5. Sollte sich angesichts des noch zu ermittelnden Sachverhaltes das Vorbringen des Beschwerdeführers doch als glaubhaft erweisen, hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob aktuell eine landesweite Verfolgung als wahrscheinlich anzusehen ist, was insbesondere einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative bedarf. Ebenso wird sich das Bundesasylamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der Frage allgemeiner Rückkehrschwierigkeiten und mit der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben. Vor allem fehlen etwa konkrete Feststellungen zu den Lebensmöglichkeiten bzw zur Versorgungssituation im Distrikt Apsar in der Provinz Balochistan, wo sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers befindet, welches unter Umständen im Überschwemmungsgebiet der letzten Flutkatastrophen 2011 liegt. Daher werden vor einer Entscheidung durch das Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation geeignete Feststellungen zur momentanen Lebenssituation in diesem Gebiet zu treffen ein.

2.10.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.7. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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