I403 2009950-1•BVwG I403 2009950-1
I403 2009950-1Federal Administrative CourtJul 29, 2014
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
I403 2009950-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014, Zl. 831055605/14587869 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 77 FPG iVm § 76 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Am 21.07.2013 stellte der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet unter dem im Spruch genannten Namen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2013 gab der Beschwerdeführer an, Nigeria im Oktober 2009 verlassen und zunächst in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. Vor etwa einem Monat habe er Griechenland verlassen und sei über Mazedonien, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt. Nigeria habe er wegen Problemen mit Gemeindemitgliedern verlassen.
3. Die Anfrage an Ungarn gemäß Art 21 der Dublin-II-VO ergab, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er war im Aufnahmezentrum Bicske untergebracht gewesen, von wo er kurz darauf verschwand.
4. Am 29.08.2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 (1) c der Dublin-II-VO an Ungarn gestellt; mit Schreiben vom 05.09.2013 erklärte sich Ungarn für zuständig.
5. Am 11.09.2013 entfernte sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle Nord, ohne seinen weiteren Aufenthaltsort bekanntzugeben.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 (Zl. 13 10.556) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 Absatz 1c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn sei gemäß § 10 Absatz 4 Asylgesetz 2005 zulässig (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 23.09.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
7. Am 04.10.2013 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht, datiert mit 27.09.2013, ein, in welcher der Beschwerdeführer den Migrantinnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder LL.M mit seiner Vertretung beauftragt.
8. Zudem wurde am 11.10.2013 eine Bestätigung des Flüchtlingsprojekts Ute Bock, datiert mit 08.10.2013, übermittelt, in welcher bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer Klient des Vereins sei und in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift "Zohmanngasse 28, 1100 Wien" erhalten werde.
9. Am 22.10.2013 wurde gegen oben genannten Bescheid eine Beschwerde an den Asylgerichtshof und ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Ungarn den Beschwerdeführer in die Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bringen würde. Es wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, begründet damit, dass der Beschwerdeführer beschlossen hätte, die Betreuungsstelle zu verlassen und nach Wien zu gehen, um "aufgrund seiner Einsamkeit" sich dort nach Freunden und Betreuung umzusehen. Er habe sich bei der Behörde erreichbar gemeldet, indem er eine Postvollmacht für den Ute Bock Verein vorgelegt habe. Von einer zurückweisenden Entscheidung habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis erlangt.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 (Zl. 13 10.556) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen; ebenso der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über die Gebietsbeschränkung nachweislich informiert worden wäre und dennoch die BS Nord ohne Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse an die Behörde verlassen hätte. Bei der Obdachlosenmeldung handle es sich um keine zustellfähige Adresse, was dem Beschwerdeführer auch durch das ihm übergebene Merkblatt bewusst gewesen sei. Er hätte sich regelmäßig bei der Behörde melden müssen.
11. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 wurde die Beschwerde vom 06.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 (abgewiesener Wiedereinsetzungsantrag) gemäß § 71 AVG abgewiesen und die Beschwerde vom 22.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 (Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte sämtliche Rechtsmittelbelehrungen erhalten und ihm sei bewusst gewesen, dass er demnächst mit einer Behördenentscheidung zu rechnen habe. Dennoch hätte er sich unangemeldet von der Unterbringungsstelle entfernt.
12. Mit Wirkung vom 29.01.2014 begründete der Beschwerdeführer, unter Gewährung der Grundversorgung, unter der Adresse 1090 Wien, Liechtensteinstraße 100-102/12 (Heimplatz) einen ordentlichen Wohnsitz. Für den 06.02.2014 wurde ein Abschiebetermin festgelegt. Für den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG ab 03.02.2014 ausgesprochen.
13. Per Mail informierte die Landespolizeidirektion Wien das BFA am 05.02.2014, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Versuche nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte. Am 06.03.2014 wurde Kontakt mit der GVS aufgenommen; eine Rücksprache mit dem Heimleiter ergab, dass der Beschwerdeführer zumindest jede dritte Nacht im Heim übernachte und die Zustellung eines Schriftstückes möglich wäre.
14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.01.2014 (U26/2014-3) war dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt worden. Am 11.03.2014 wurde Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder hätte wissen müssen noch damit rechnen können, dass das Bundesasylamt seinen Antrag mittels Bescheid vom 23.09.2013 zurückgewiesen, noch am selben Tag im Akt hinterlegt und dass mit diesem Tag die einwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hatte. Den Beschwerdeführer treffe kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, da er auch verschiedene Stellen aufgesucht hätte, um sich nach dem Stand des Asylverfahrens zu erkundigen. Daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung berechtigt gewesen.
15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.05.2014 wurde gemäß § 77 Absatz 1 iVm § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 57 Absatz 1 AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, sich täglich zwischen 10 und 12 Uhr bei der Polizeiinspektion 1090 Wien, Lichtentaler Gasse 4, beginnend mit 12.05.2014, zu melden.
15.1. Das BFA stellte im Bescheid zunächst fest: Die Gesamtheit der Handlungsweise des Beschwerdeführers habe eine offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegen Ungarn erkennen lassen. Es bestehe eine Sicherungsnotwendigkeit, um die drohende behördliche Außerlandesbringung nach Ungarn zu sichern. Die tägliche Meldung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle sei verhältnismäßig. Dem wurde zugrundegelegt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Dokumenten nicht geklärt sei; der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos, volljährig und gesund. Es liege eine rechtskräftige Ausweisung von Österreich nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 vor. Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Aufenthaltsrecht in Österreich; seine Unterkunft werde von der Grundversorgung zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, habe sich in der Folge ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle begeben, um in der Anonymität unterzutauchen und sei nicht gewillt, nach Ungarn zurückzukehren, um dort den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer halte sich seit Mitte Juli 2013 in Österreich auf; familiäre oder soziale Bezugspunkte in Österreich seien nie vorgebracht worden. Er sei flexibel und mobil in seiner Lebensgestaltung und hier nicht verwurzelt.
15.2. Das BFA führte in seiner rechtlichen Beurteilung des Bescheides aus: Die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaft würden vorliegen, insbesondere sei ein Sicherungsbedarf gegeben, da der Beschwerdeführer sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seinem bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein Risiko bestehe, dass er sich seiner Abschiebung durch Untertauchen entziehe. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus mittelos und verfüge über kein gültiges Reisedokument.
Der Mandatsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.05.2014 per Fax zugestellt.
16. Am 19.05.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ein. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe genehmigt habe und eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht sei. Der Beschwerdeführer (hier Vorstellungswerber) sei für die Behörde jederzeit erreichbar und an seinem Verfahren interessiert, so dass die Gefahr eines Untertauchens nicht bestehe. Eine tägliche Meldung bedeute eine unnötige psychische Anspannung und behindere ihn an der medizinischen Versorgung und der Absolvierung eines Deutschkurses. Der Mandatsbescheid sei nur floskelhaft begründet; zudem sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten.
17. Am 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer, zuhanden seines bevollmächtigten Vertreters, vom BFA informiert, dass seine Abschiebung für den 28.05.2014 geplant sei.
18. Am 23.05.2014 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informiert, dass ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Das BFA hält fest, dass die in der Vorstellung beinhaltete Behauptung, dass der Beschwerdeführer stets für die Behörde erreichbar und an seinem Verfahren interessiert sei, nicht im Einklang mit dem gesetzten Verhalten stehe. So sei er im September 2013 trotz anhängigem Asylverfahren in einen irregulären Aufenthalt abgetaucht. Daher stehe auch eine beim Höchstgericht anhängige Beschwerde der behördlichen Feststellung einer Sicherungsnotwendigkeit und damit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nicht abträglich entgegen. Die Absolvierung eines Deutschkurses bzw. eine medizinische Behandlung seien nicht nachgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung dazu zu nehmen.
19. Der vom BFA angeordnete Festnahmeauftrag zur Sicherung der geplanten Abschiebung am 28.05.2014 konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer weder am 26.05. noch am 27.05.2014 an seiner Wohnadresse anzutreffen war. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien (Email vom 28.05.2014) war der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 15.05.2014 nachgekommen; am 17.05.2014 sei eine Krankmeldung erfolgt und am 19.05.2014 habe der Migrantinnenverein die Polizeiinspektion informiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen könne. Die geplante Überstellung nach Ungarn am 28.05.2014 musste storniert werden.
20. Der Beschwerdeführer nahm seine Meldepflicht nicht mehr auf; die letzte Meldung war am 15.05.2014 erfolgt. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde am 03.06.2014 abgemeldet.
21. Am 05.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer, mittels Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters, an den bisherigen Ausführungen festhalten zu wollen; ein besonderes Sicherungsbedürfnis sei nicht gegeben bzw. gegeben gewesen. Das Ignorieren des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sei rechtsstaatlich bedenklich. In Ungarn sei gar kein Asylantrag gestellt worden, es seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe nie eine Mitteilung zur Außerlandesbringung erhalten, daher habe er sich einer solchen auch nie willentlich widersetzt.
22. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014 (Zl. U26/2014-14) wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 aufgehoben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen als solches eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, da eine Einzelrichterin entschieden hätte, obwohl gemäß § 61 Asylgesetz (BGBl. I 100, idF BGBl I 122/2009) ein Senat zuständig gewesen wäre.
23. Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer, mittels Schriftsatz des BFA an seinen rechtsfreundlichen Vertreter, informiert, dass er seiner Meldeverpflichtung nachzukommen habe, ansonsten verpflichtet sei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Am Abend desselben Tages erklärte die rechtsfreundliche Vertretung per Fax, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht notwendig bzw. zielführend sei. Medizinische Probleme seien im Akt dokumentiert. Das VfGH-Verfahren sei jedenfalls abzuwarten.
24. Per Mail vom 17.06.2014 informierte das BFA die zuständige Polizeiinspektion, dass aufgrund des Abtauchens in die Anonymität die im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegte Meldeverpflichtung mit Wirkung vom 17.06.2014 aufgehoben werde.
25. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014, Zl. 831055605/14587869 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Absatz 1 iVm § 76 Absatz 1 FPG für den Zeitraum von 12.05.2014 bis zur amtswegigen Aufhebung des Gelinderen Mittels am 17.06.2014 (infolge des Abtauchens in die Anonymität) das gelindere Mitte einer täglichen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
26. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schriftsatz (Eingangsstempel des BFA vom 16.07.2014) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und ausführte: "Gegen die oben genannte Entscheidung wird binnen offener Frist Beschwerde eingebracht. Die Entscheidung wird im vollen Umfange angefochten. Begründet wird mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Ausgeführt wird näher: Der BF hat bereits ausgeführt, dass es keinen besonderen Sicherungsbedarf gab und gibt. An den bisherigen Erklärungen wird festgehalten. Da das gelindere Mittel amtswegig aufgehoben wurde, war es offensichtlich nicht notwendig. Des Weiteren erscheint es wenig sinnvoll, im Nachhinein eine Meldeverpflichtung auszusprechen. Beantragt wird daher, die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben."
27. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am 22.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nigerianischen Staatsbürger, dessen Identität mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokuments nicht feststeht. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte Juli 2013 in Österreich auf; familiäre oder soziale Bindungen in Österreich wurden nicht behauptet und im Zuge des Verfahrens auch nicht festgestellt. Von Seiten des Rechtsvertreters wurde im Zuge des Verfahrens vor der ersten Instanz auf medizinische Probleme hingewiesen, die im Akt festgehalten seien; entsprechende Befunde sind im Akt - trotz Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, solche beizubringen - allerdings nicht enthalten; gesundheitliche Probleme werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hatte am 14.07.2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt, sich dem Verfahren aber entzogen und am 23.07.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 wurde eine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht. Diese wurde ebenso wie die Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013 zurück- bzw. abgewiesen. Das Erkenntnis wurde aufgrund eines Verfahrensfehlers vom Verfassungsgerichtshof am 05.06.2014 aufgehoben.
Mit Mandatsbescheid vom 06.05.2014 und nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 03.07.2014 war dem Beschwerdeführer eine tägliche Meldeverpflichtung für den Zeitraum von 12.05.2014 bis zur amtswegigen Aufhebung des Gelinderen Mittels am 17.06.2014 aufgetragen worden.
Der Beschwerdeführer kam dieser Meldeverpflichtung vom 12.05. bis zum 15.05.2014 nach, seither nicht mehr. Der Beschwerdeführer hatte sich ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle entfernt, in der Folge obdachlos gemeldet, ehe er am 29.01.2014 in einem Heim der Grundversorgung untergebracht wurde. Dort wurde er am 03.06.2014 abgemeldet, seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr ordentlich gemeldet.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer scheint zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Melderegister auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
§ 77 Fremdenpolizeigesetz lautet:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist zunächst das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses. Fehlt ein solches, darf keine Schubhaft, aber auch kein gelinderes Mittel verhängt werden. Insofern besteht kein Ermessensspielraum (vgl. dazu etwa VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0276 bzw. VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein solches Sicherungsbedürfnis hatte der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid bzw. im Parteiengehör im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie in der Beschwerde bestritten und argumentiert, dass der Beschwerdeführer für die Behörde jederzeit erreichbar (gewesen) sei.
Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses für den Gültigkeitszeitraum der Anordnung des gegenständlichen gelinderen Mittels bejaht. Zu diesem Zeitpunkt sei eine rechtskräftige Ausweisung nach Ungarn gemäß § 10 Asylgesetz 2005 vorgelegen und habe der Beschwerdeführer über kein gültiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hätte. Zum Vorverhalten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und dass er im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren eine Rückkehr nach Ungarn kategorisch ausgeschlossen hätte. Er habe während des anhängigen Asylverfahrens erster Instanz die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft in der Betreuungsstelle Nord ungerechtfertigt verlassen. Die für den 06.02.2014 geplante Abschiebung konnte nicht effektuiert werden, da er nicht an seiner polizeilichen Meldeadresse angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer sei mittellos und verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer tritt der Beschreibung der (fehlenden) Integration in Österreich bzw. des nicht vorhandenen Privat- und Familienlebens auch nicht entgegen, führt aber aus, dass kein Sicherungsbedürfnis bestanden hätte, da der Beschwerdeführer für die Behörden stets erreichbar gewesen wäre und sich ja auch schon nach seinem Verlassen der Betreuungsstelle im Herbst 2013 an Beratungsstellen (Migrantinnenverein) gewandt und über den Ute Bock Verein obdachlos gemeldet hätte.
Es ist dem Beschwerdeführer aber entgegenzuhalten, dass seine faktische Erreichbarkeit gerade nicht gegeben war. Nachdem bereits die Zustellung des negativen Asylbescheides mangels ordentlicher Zustelladresse nur mittels Hinterlegung im Akt möglich war, war der Beschwerdeführer in der Folge auch nicht bzw. nur für kurze Zeiträume für die Behörde greifbar. Ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG konnte im Februar 2014 nicht umgesetzt werden, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche nicht an seiner Wohnadresse anzutreffen war. Der in der Folge mit Mandatsbescheid aufgetragenen Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer auch nur an den ersten drei Tagen nach. Auch der zweite Festnahmeauftrag für den geplanten Abschiebetermin am 28.05.2014 konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer an den zwei vorangehenden Tagen nicht in seiner Unterkunft zu erreichen war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch abgemeldet und verfügt seit 03.06.2014 über keinen Wohnsitz mehr.
Aufgrund dieser Umstände konnte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von einem Sicherungsbedürfnis ausgehen. Dieses setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft oder des gelinderen Mittels nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung des gelinderen Mittels nicht mehr rechtmäßig aufhältig, verfügte in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung, war mittel- und unterstandslos.
Abgesehen von der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt und hatte sich dem Verfahren dort in der Folge aber entzogen. In Österreich leugnete er, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Er verließ zweimal die ihm zur Verfügung gestellten Unterkünfte (Betreuungsstelle bzw. Kolpingheim der Grundversorgung), ohne eine neue Abgabestelle bekanntzugeben. Zweimal konnten angesetzte Abschiebetermine nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörde entzog, indem er an der offiziellen Wohnadresse jeweils an mindestens zwei Tagen hintereinander nicht aufhältig war. Der angeordneten Meldeverpflichtung kam er nur drei Tage nach. Aktuell ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung entziehen, erscheint daher gerechtfertigt.
Dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten und dadurch postalisch zu erreichen war, vermag nichts an seiner mangelnden persönlichen Erreichbarkeit ändern, handelt es sich doch bei der Adresse des Rechtsvertreters nur um eine Zustelladresse, jedoch nicht um eine Wohnadresse, an der der Beschwerdeführer persönlich aufhältig ist und - im Falle eines Abschiebetermins - angetroffen werden könnte.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Meldeverpflichtung im Mandatsbescheid lag auch eine rechtskräftige Ausweisung vor. In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten gewesen wäre und die Verhängung des gelinderen Mittels trotz anhängiger Beschwerde beim VfGH somit rechtswidrig wäre. Diesbezüglich irrt der Beschwerdeführer. Ein gelinderes Mittel wäre von vornherein verfehlt, wenn eine dadurch zu sichernde Abschiebung mangels Existenz einer aufenthaltsbeenden Maßnahme noch nicht in Betracht kommt (VwGH 18.04.2013, 2011/21/0247). Im gegenständlichen Fall lag eine solche aber vor. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 (Zl. 13 10.556), mit welchem die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn erfolgte, war zum Zeitpunkt der Verhängung des gelinderen Mittels durch den Mandatsbescheid vom 06.05.2014 in Rechtskraft erwachsen. Die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH oder VfGH hindert den Eintritt der Rechtskraft (vgl. VwGH 26.09.1984, 84/11/0166 bzw. VwGH 01.06.1999, 99/18/0072) nicht.
Im Beschwerdeschriftsatz erklärt der Beschwerdeführer darüber hinaus, dass die amtswegige Behebung des gelinderen Mittels aufgezeigt habe, dass dieses offensichtlich nicht notwendig gewesen sei und dass zudem der Ausspruch einer nachträglichen Meldeverpflichtung wenig sinnvoll sei. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage.
Die Meldeverpflichtung war mit Mandatsbescheid vom 06.05.2014 aufgetragen worden. Am 19.05.2014 wurde eine Vorstellung dagegen eingebracht. Die belangte Behörde leitete am 23.05.2014 - durch entsprechende Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - ein ordentliches Ermittlungsverfahren ein. Die Meldeverpflichtung wurde am 17.06.2014 amtswegig behoben, aber nicht aufgrund eines fehlenden Sicherungsbedürfnisses, sondern aufgrund des faktischen Abtauchens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er zu diesem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bereits seit über einem Monat nicht mehr nachgekommen war. Weshalb die amtswegige Behebung daher zeige, dass sie nicht notwendig gewesen wäre, vermag der Beschwerdeschriftsatz nicht zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters folgen, dass der Ausspruch einer nachträglichen Meldeverpflichtung wenig sinnvoll sei. Wurde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ein Mandatsbescheid erlassen und dagegen Vorstellung erhoben, trifft die Behörde nur dann keine Entscheidungspflicht (über die Vorstellung), wenn der Mandatsbescheid mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Hat die Behörde hingegen rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet, bleibt der Mandatsbescheid - bis zur Entscheidung über die Vorstellung - bestehen. In diesem Fall trifft die Behörde die Pflicht zur Entscheidung über die Vorstellung (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E Nr 49 bis 51 zu § 57 AVG zitierte Rechtsprechung bzw. VwGH 24.10.2000, 2000/11/0197). Wäre es "sinnlos", über bereits behobene Mandatsbescheide abzusprechen, stünde dem Beschwerdeführer diesbezüglich ja auch kein weitergehendes Rechtsmittel und keine Kenntnisnahme vom Ergebnis des ordentlichen Ermittlungsverfahren zu. Alleine aus Rechtsschutzinteresse sollte - wenn bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, dieses auch mittels Bescheid abgeschlossen und so mit Rechtsmitteln bekämpfbar werden.
Der Argumentation des BFA, dass "im relevanten Gültigkeitszeitraum der erfolgten Anordnung des gegenständlichen Gelinderen Mittels die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung" vorlagen, konnte daher nicht entgegengetreten werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde daher unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte nicht stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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