W146 1428322-2•BVwG W146 1428322-2
W146 1428322-2Federal Administrative CourtJul 28, 2014
Familienverfahren, Kassation
W146 1428321-2/13E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl 12 05.499/1 - BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl 12 05.508/1 - BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl 12 13.483/1 - BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 04.05.2012 von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 07.05.2012 gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache an, dass er seine Heimat von XXXX mit einem PKW nach Moskau verlassen habe; von dort sei er dann am 28.03.2012 mit dem Flugzeug nach Kairo geflogen, wo er sich für 30 Tage bei einem bekannten Studenten aufgehalten habe. Nach Überweisung eines Betrages von 40.000 Rubel durch seine Familie habe er einen Flug Kairo-Wien-Moskau gebucht, woraufhin er am 04.05.2012 mit der Austrian Airlines geflogen und in Wien ausgestiegen sei. Dort habe er den Polizisten mitgeteilt, dass seine Frau schwanger sei und Hilfe benötige, woraufhin sie mit einem Rettungswagen ins LKH Mödling verbracht worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2009 sowohl in Polen als auch in Frankreich um Asyl angesucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer, seine Probleme hätten im Jahr 2006 begonnen, nachdem er von der russischen und tschetschenischen Polizei mehrmals mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. Im Jahr 2009 sei er zunächst nach Polen und Frankreich gefahren, letztlich sei er nach Moskau zurückgekehrt. Er sei nach XXXX gefahren, wo er zunächst drei Wochen von der Polizei in Ruhe gelassen worden sei. Dann sei die Polizei wieder zu ihm gekommen, wobei sie die Türe aufgeschlagen und ihn geschlagen hätten. Zudem hätten sie ihn nach seinem Aufenthalt in Polen befragt. Aufgrund der Hilfe eines guten Freundes habe er bei der Polizei zu arbeiten beginnen können, sodass zunächst eine Woche alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die Leute vom FSB gekommen und er habe Geld an sie bezahlt, damit er in Ruhe gelassen werde. Sie hätten ihn allerdings neuerlich geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Als er vor ungefähr einem Jahr mit zwei anderen Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft habe, seien bei dieser Kontrolle unschuldige Leute von seinen zwei Kollegen umgebracht worden. Er habe sich dann gegen die zwei Kollegen gestellt und gefragt, warum sie diese unschuldigen Leute umgebracht hätten. Sie hätten gemeint, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle, dann müsse er es so machen, wie sie wollen. Jedes Mal hätten ihn die zwei Kollegen bedroht und gemeint, er müsse jetzt auf ihrer Seite sein. Daher habe er mit eigenen Augen gesehen, wie unschuldige Leute geschlagen worden seien und wie ihnen unter anderem Suchtgift und Waffen untergeschoben worden seien. Dafür hätten sie höhere Positionen bekommen und hätten ihn ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Dennoch habe er ihnen versprochen, "brav" mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aber nach einiger Zeit habe diese Vorgehensweise seine Psyche nicht mehr ausgehalten und er habe den Kollegen gesagt, dass er sie beim Europäischen Gerichtshof anzeigen werde. Nach dieser Aussage seien wiederum die Mitarbeiter des FSB gekommen und hätten gemeint, dass er jetzt alles verspielt habe. Bei einer Feier am 21.03.2012 habe sein CousinXXXX mit seinem Auto Bier holen wollen, wobei er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei. Wahrscheinlich habe dieser Anschlag dem Erstbeschwerdeführer gegolten. Nach diesem Anschlag habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei dann mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei mit einem Bus nachgekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 07.05.2012 an, dass sie ihre Heimat von XXXX mit einem PKW nach Moskau verlassen habe. Von dort sei sie am 28.03.2012 mit einem Flugzeug nach Kairo geflogen, wo sie sich bei einem Bekannten ihres Mannes aufgehalten habe. Sie sei nun im 6. Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann in Russland bzw XXXX Probleme gehabt habe und mit dem Tod bedroht worden sei. Sowohl dieser Umstand als auch ihre Schwangerschaft hätten dazu geführt, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann Russland verlassen habe, um in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen.
Der Erstbeschwerdeführer legte seinen Auslandsreisepass Nr XXXX, ausgestellt am XXXX, seine Heiratsurkunde Nr XXXX, seinen Polizeiausweis sowie eine polnische Lagerkarte vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren Auslandsreisepass, Nr XXXX ausgestellt am XXXX, ihre Heiratsurkunde Nr XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX sowie einen Mutter-Kind-Pass vor.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 19.06.2012 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und bestätigte zunächst, dass er gesund sei und sich konzentrieren und erinnern könne. Er sei zwar einmal zusammengeschlagen worden und habe dabei Verletzungen erlitten, deswegen sei er jedoch nicht im Spital gewesen. Daraufhin bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass es im Rahmen der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und ergänzte in diesem Zusammenhang, dass er während seiner Arbeit bei den Behörden auch Videoeinvernahmen bekommen habe und er sicher gehen wolle, dass dies hier nicht der Fall sei. Seine jetzige Ehefrau habe er erst vor einem halben Jahr geheiratet. Derzeit sei sie im siebten Monat schwanger. Er sei schon früher einmal verheiratet gewesen, wobei aus dieser Ehe eine Tochter entstamme. Seine Tochter sei acht Jahre alt und lebe bei den Eltern seiner Exfrau in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer sei am 04. oder 05.05.2012 in Österreich eingereist. Zuvor habe er sich in Ägypten aufgehalten, zumal er am 28.03.2012 von Moskau nach Hurgada und in weiterer Folge nach Kairo geflogen sei. Vor seinem Aufenthalt in Ägypten habe er mehrere Jahre in XXXX an der Adresse XXXXgelebt, wo er auch seit 1999 registriert gewesen sei. Er habe deshalb nicht in Ägypten bleiben wollen, weil es dort islamistische Fundamentalisten gebe und Flüchtlinge nicht aufgenommen würden. Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern gab er an, sein mittlerweile pensionierter Vater sei Oberstleutnant bei der Polizei und seine Mutter Hausfrau gewesen. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung gewesen. Konkret sei er Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen, wobei die Abteilung für die Bewachung von Objekten zuständig gewesen sei. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe könne der Erstbeschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage bringen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet oder verschleppt zu werden und zwar von den Beamten der Polizei oder des FSB. Er habe immer Probleme mit den Behörden gehabt. Im September 2009 sei er zwei Tage in Polen gewesen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Danach sei er nach Frankreich weitergereist, wo sein Asylantrag wegen seiner Antragstellung in Polen abgelehnt worden sei. Im Dezember 2009 oder Jänner 2010 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt, am 02.01.2010 sei er wieder in XXXX gewesen. Zu seinen Asylgründen in Polen und Frankreich gab er an, dass er nur in Polen kurz befragt worden sei und damals angegeben habe, dass er in XXXX Probleme gehabt habe. Aber er habe erklärt, in XXXX gelebt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer würde gerne in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates leben, brauche dafür aber einen Meldezettel, was angesichts seiner Suche durch die Polizei nicht möglich sei. Vom 23.03. bis zum 28.03.2012 sei er in Moskau registriert gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine ersten Probleme im Jahr 2006 begonnen hätten. Am 22.03.2012 habe ihm sein Nachbar erzählt, dass Maskierte gekommen seien. Er sei zu jenem Zeitpunkt bei einem Freund, einem Polizisten, zu Besuch gewesen, der seinen Geburtstag gefeiert habe. Sein Cousin habe angeboten, Getränke zu holen und sei mit seinem Auto (jenem des Erstbeschwerdeführers) weggefahren. Plötzlich hätten sie eine Schießerei gehört und sie seien aus dem Haus gelaufen, wo sie das Auto mit zerschossenen Scheiben gesehen hätten. Seinen Cousin habe er tot aufgefunden und ihm sei sofort klar gewesen, dass der Anschlag ihm gegolten habe. Daraufhin sei er schnell nach Hause gefahren und unmittelbar danach von einem Freund nach Moskau gebracht worden. Der Anschlag habe sich um etwa 15.00 Uhr zugetragen, wobei er sich zwar nicht an die Straße, aber dafür an den Rayon, nämlich XXXX, erinnern könne. Auf Vorhalt, dass es Zeitungsnotizen, Presseberichte oder eine Todesurkunde geben müsse, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er die Todesurkunde vorlegen werde. Darüber hinaus führte der Erstbeschwerdeführer aus, schon davor nicht mehr in Ruhe gelebt zu haben. Erklärend führte er dazu aus, dass er von den verschiedenen Abteilungen gegen den Kampf für Terrorismus immer wieder gedemütigt worden sei. Daher sei er zur Polizei gegangen. Die Beamten für die Abteilung Terrorismus hätten ihn ausgenützt und er habe für sie arbeiten müssen. Sie hätten ihn zu Objekten bei Durchsuchungen mitgenommen und er habe jemandem etwas unauffällig unterschieben müssen. Er habe auch verdeckt ermitteln müssen, um sich etwa bei jemandem einzuschleichen und um etwas zu verstecken. Dann seien sie mit einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätten natürlich etwas gefunden. Dann hätten sie die Betreffenden vor die Wahl gestellt, entweder ins Gefängnis zu gehen oder Schmiergeld bis zu einer Million Rubel zu bezahlen. Die Leute seien dann oft in einer Notlage gewesen und hätten das Geld besorgt. Er könne sich auch an die Mitnahme zu einer antiterroristischen Aktion erinnern. Sie hätten Terroristen fangen und vernichten wollen. Sie seien zu einem Haus gefahren, wo bereits Leichen gelegen seinen, denen er eine Waffe in die Hand drücken und schießen habe müssen, um vorzuspielen, dass Widerstand geleistet worden sei. In Wirklichkeit habe es sich um überhaupt keine Terroristen gehandelt, sondern um einfache Zivilisten. Diese Vorgehensweise habe er seinen Kollegen vorgeworfen, wobei diese gemeint hätten, dass dies zur Bekämpfung des Terrorismus gemacht werden müsse. Verbrechern sei hingegen nie etwas angetan worden. Zum ersten Mal habe er angeblichen Terroristen am 17. oder 19.04.2012 in der Nähe von XXXX in einer kleineren Ortschaft eine Waffe in die Hand drücken müssen. Ein weiteres Mal am 01.05.2010 in XXXX. Er erinnere sich, dass es dort eine Feierlichkeit gegeben habe. Darüber hinaus hätten sie ihn als falschen Zeugen benützt. Am 22.10.2011 hätten sie ihn wieder mitgenommen. Zuerst sei ein Polizist in das Gebäude gegangen, er selbst habe draußen gewartet. Dann habe es Schüsse gegeben und er sei in das Gebäude gegangen. Dort habe er einen Erschossenen vorgefunden, dessen Sohn noch am Leben gewesen sei. Um keine Zeugen zu haben, hätten sie auch dessen Sohn erschossen. Der Erstbeschwerdeführer sei psychisch fertig gewesen und habe nicht mehr weiter machen wollen, was er auch kundgetan habe. Daraufhin hätten sie ihn in ein Privathaus gebracht und sehr stark zusammengeschlagen. Zwei hätten ihn überhaupt umbringen wollen. Gegenüber seiner Frau habe er alles verheimlicht. Sie habe zwar mitbekommen, dass er zusammengeschlagen worden sei, aber er habe nur oberflächlich erzählt, dass ihn die Polizisten zusammengeschlagen hätten. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, mit seiner Frau zweimal in Ägypten gewesen zu sein. Er habe sich krankschreiben lassen und um Asyl angesucht. Nachgefragt, warum er zurückgekehrt sei, wenn er schon damals solche Befürchtungen gehabt habe, erklärte er, dass er in Ägypten verhungert wäre und daher von Ägypten nach Polen gefahren sei. Die polnischen Polizisten hätten ihm einen Ablehungsstempel in den Pass gegeben und hätten ihn nach Weißrussland zurückgeschickt. Von dort seien sie nach Hause gefahren, wo alle über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht beweisen, dass er in diese drei Vorfälle, wo Toten Waffen untergeschoben worden seien, verwickelt gewesen sei. Hätte er sein Mitmachen verweigert, dann wäre er bereits tot. Dafür habe er kein Geld bekommen, vielmehr hätten sie ihm seinen Lohn weggenommen. Über Befragen, wie die Leute geheißen hätten, die daran teilgenommen haben sollen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese zum FSB gehört hätten, wobei er ihre Namen nicht kenne. Lediglich XXXX, der Untersuchungsrichter, sei ihm bekannt. Auch der U-Richter sei - so der Erstbeschwerdeführer - hingekommen und habe die Leute erschossen. Auf Vorhalt, dass es vollkommen unlogisch sei, dass er als Außenstehender dazu herangezogen worden sei, zumal er einen Zeugen abgeben würde, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass XXXX immer Kontakt zu ihm aufgenommen habe. Sie hätten von seinen früheren Problemen mit der Polizei Bescheid gewusst und diesen Umstand ausgenützt. Er sei seit 2006 unter Beobachtung gestanden. Bei seiner ersten Ausreise habe es sich um einen Urlaub in Ägypten gehandelt, beim zweiten Mal habe er die Tickets kurzfristig besorgt. Sein unmittelbar Vorgesetzter habe Bescheid gewusst. Ergänzend gab der Erstbeschwerdeführer noch an, auch in der Silvesternacht 2011/2012 geschlagen worden zu sei, zumal sie zu ihm nach Hause gekommen seien. Es sei zwar auch seine Frau anwesend gewesen, aber habe sie nicht gesehen, dass sie ihn geschlagen hätten. Anfang März habe er XXXX im Zuge eines persönlichen Treffens mitgeteilt, dass er nicht mehr an solchen Aktionen teilnehmen werde, woraufhin sie gemeint hätten, dass er dann erst recht Schläge bekommen würde. Hinsichtlich seines vorgelegten Dienstausweises der FGUP bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nur für diese Polizeieinheit gearbeitet habe. Davor sei er Geschäftsmann gewesen. Diese Polizeieinheit sei in XXXX, in der XXXXetabliert, aber es gebe in der ganzen Region Filialen. Er sei dort nur Fahrer gewesen, wobei er auch eine Uniform getragen habe. Dazu sei er mit einer Gaspistole und Handschellen ausgestattet gewesen. Auf Vorhalt, es sei völlig unplausibel, dass ein Polizist lediglich mit einer Gaspistole ausgestattet sei, erwiderte er, er sei bloß Kfz-Fahrer gewesen. Diese Einheit unterstehe dem MWD. Die Bediensteten beim FGUP seien keine normalen Polizisten mit allen Kompetenzen gewesen, sondern hätten beim FGUP nur Objekte bewacht, sozusagen ein Wachdienst.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin am 19.06.2012 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und bestätigte zunächst, dass sie gesund sei und sich konzentrieren und erinnern könne. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft habe sie keine Probleme. Zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen führte sie aus, dass ihre Eltern von ihrer eigenen Landwirtschaft leben würden. Ihren Inlandsreisepass habe sie ihrem Mann vor der Ausreise in Moskau übergeben. Sie wisse nicht, wo sich der Inlandsreisepass befinde. Vor der Ausreise habe sie in XXXX in einem Geschäft gearbeitet. Sie habe bis zu ihrer Hochzeit in XXXX gewohnt, dann sei sie zu ihrem Mann nach XXXX gezogen. Seit Februar 2011 sei sie in XXXX registriert gewesen, im April 2011 hätte sie in XXXX standesamtlich geheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schon zuvor einmal in Ägypten gewesen, weil ihr Mann Probleme gehabt habe. Zu dem Cousin ihres Mannes führte sie aus, dass dieser umgebracht worden sei. Er sei mit dem Mann der Zweitbeschwerdeführerin im Auto unterwegs gewesen. Ihr Mann sei dann ausgestiegen und die Mörder hätten angenommen, dass die im Auto verbliebene Person ihr Mann sei. Soweit sie wisse, gebe es keine Beweise für den Tod des Cousins. Auf Vorhalt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, nur deshalb ausgereist zu sein, weil ihr Ehegatte ausgereist sei. Auf die Frage, ob sie je Zeuge oder Betroffene von Repressionen gegen ihren Mann gewesen sei, antwortete sie bejahend und führte aus, dass er einmal zusammengeschlagen nach Hause gekommen sei. Zudem seien Polizisten einmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann bedroht. Dieser Vorfall habe sich in der Silvesternacht zugetragen; sie selbst habe die Polizisten gesehen. Nachgefragt, was diese gemacht hätten, gab sie an, sie hätten sie "anmachen" wollen, dann seien Bekannte gekommen, woraufhin sie wieder gegangen seien. Sie glaube, dieser Kontakt habe im Wohnzimmer stattgefunden. Ihr Mann habe "böse" reagiert und habe die Leute überzeugen wollen, ihre Wohnung zu verlassen. Es habe sich um Kollegen ihres Mannes gehandelt, die eine Uniform getragen hätten. Ihr Mann sei Fahrer bei der Polizei gewesen und zwar beim MWD in XXXX. Nachgefragt, ob er als Streifenpolizist oder bei einer besonderen Einheit tätig gewesen sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Ehegatten nicht so genau gefragt zu haben, wenngleich seine Uniform im Vergleich zu jener der Straßenpolizisten anders gewesen sei. Die Frage, ob die Kollegen ihrem Mann in der Silvesternacht etwas angetan hätten, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, erklärte jedoch in diesem Zusammenhang, dass er "sonst manchmal zusammengeschlagen" nach Hause gekommen sei. Ihr Mann habe darüber aber nicht sprechen wollen. Auf die weitere Frage, was sie über die Probleme ihres Mannes wisse, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nur zu wissen, dass er mit der Polizei Probleme gehabt habe bzw habe. Aber sie wisse nichts Näheres darüber. Die Probleme hätten schon vor ihrer Heirat begonnen. Sie glaube nicht, dass er etwas angestellt habe. Nochmals zur Tätigkeit ihres Mannes bei der Polizei befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe als Fahrer gearbeitet, wobei er mit verschiedenen Polizisten gefahren sei.
Mit Eingabe vom 06.07.2012 legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass in Kopie sowie Fotos eines PKW mit dem Kennzeichen XXXX, vor.
Das Bundesasylamt wies die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheiden vom 16.07.2012, Zl 12 05.499-BAE und Zl 12 05.508-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Aslyberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III).
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.
Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Graz geboren.
Am 25.09.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer als sein gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz für den Drittbeschwerdeführer ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 34 und § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 34 und § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Drittbeschwerdeführer gemäß § 34 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl D12 428321-1/2012/6E, Zl D12 428322-1/2012/3E und D12 430975-1/2012/3E, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, sich ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinanderzusetzen. Einerseits habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der behaupteten individuellen Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach dem Verlassen des Herkunftsstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden habe und dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht habe. Auch mangle es den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid an Nachvollziehbarkeit. Andererseits sei dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es gänzlich unklar sei, auf welche Quelle es sich bei der Behauptung stütze, dass der Leiter der FGUP XXXX heiße. Auch wenn die belangte Behörde diesen Namen mit Ermittlungen des Bundesasylamtes begründe, sei - wie auch in der Beschwerde zu Recht moniert werde - völlig im Dunklen geblieben, welche Ermittlungen die belangte Behörde in diesem konkreten Fall durchgeführt habe und woher sie diese Informationen zu jener Person bezogen habe. Auch sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen rund um die FGUP dem Erstbeschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht bzw vorgehalten habe. Zurecht sei überdies in der Beschwerde moniert worden, dass der Erstbeschwerdeführer zu den vorgelegten Lichtbildern seines PKW überhaupt nicht befragt worden sei, sodass gänzlich im Dunklen geblieben sei, zu welchem Zeitpunkt die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Aufnahmen gemacht worden seien.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer stets behauptet habe beim FGUP gewesen zu sein, die genannten Namen aber bei einer anderen Einheit nämlich der FGKU auftauchen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei somit nicht einmal dazu imstande gewesen, den Namen seiner behaupteten Dienststelle richtig zu bezeichnen. Auch ergebe sich, dass die Angaben zu den Personen völlig falsch seien.
Am 14.05.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Zunächst führte der Erstbeschwerdeführer, befragt, ob er etwas ergänzen oder berichtigen wolle, aus, dass die Situation schlechter geworden sei. Konkret habe er erfahren, dass seine Freunde von den Sicherheitsorganen zur Bundesbehörde im Kampf gegen den Terrorismus mitgenommen und über ihn befragt worden seien. Nachgefragt, woher er dies wisse, führte er aus, dies über Whats-App erfahren zu haben. Er habe bei einer Dienststelle des Innenministeriums, FGUP, gearbeitet, die in XXXX, in der XXXXetabliert sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sie in der XXXXangesiedelt sei, korrigierte der Erstbeschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben und führte aus, dass die Dienststelle doch in der XXXX angesiedelt sei. Es handle sich um ein mehrstöckiges Gebäude, wobei sich die FGUP im Erdgeschoss befinde. Es gebe darüber hinaus die GAI und das Militärkommissariat. Damit konfrontiert, dass er in der Beschwerde stets angegeben habe, bei der FGKU tätig gewesen zu sein, bestritt der Beschwerdeführer, diese Angaben gemacht zu haben, er habe immer FGUP gesagt. Damit konfrontiert, dass das Gebäude in der XXXX ein privates Wohnhaus sei und sich dort keine derartige Bewachungsfirma oder andere Behörde befinde, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich möglicherweise in der Nennung der Adresse geirrt habe und einen Beweis vorbringen werde.
Mit Eingabe vom 21.05.2013 legte der Erstbeschwerdeführer einerseits eine DVD, auf welcher Fotos von der Polizeistation, bei der er gearbeitet habe, ersichtlich seien und andererseits einen Internetauszug über die Adresse der Polizeistation und eine Karte über die genaue Lage dieser bei.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.06.2013 wurden die Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit Eingabe vom 28.06.2013 langte eine Sachverhaltsfeststellung ein, wonach sich der Erstbeschwerdeführer wegen dem Tatbestand der gefährlichen Drohung in Graz in Untersuchungshaft befinde.
Mit Aktenvermerk vom 18.09.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 1 und 2 AsylG 2005 eingestellt.
Am 12.11.2013 langte ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein. Die Beschwerdeführer seien nach der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates von Slowenien rückübernommen und am 08.11.2013 dem Bundesasylamt-Außenstelle Graz vorgeführt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2013 wurde das eingestellte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
II. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgendem Grund als mangelhaft:
Der Asylgerichtshof hat die gegenständlichen Verfahren bereits einmal gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass sich die Behörde nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt bzw diesem die durchgeführten Ermittlungen nicht zur Kenntnis gebracht bzw vorgehalten hat.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde den Ermittlungsaufträgen vollständig nachgekommen ist. Den konkreten Aufträgen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 wurde entweder gar nicht entsprochen oder sind die Ermittlungsergebnisse so mangelhaft, dass sie nicht zur Begründung ausreichen.
Die belangte Behörde hat nach wie vor keine Feststellungen zur behaupteten individuellen Bedrohungssituation getroffen, sondern erneut lediglich festgehalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden habe und dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass es weder glaubhaft sei, noch konkret festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland einem realen Risiko unterworfen wären, einer Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen seien.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie nach wie vor nicht ausreichend ermittelt hat, ob der Erstbeschwerdeführer bei der FGUP tätig gewesen ist und diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen hat. Im Verwaltungsakt finden sich zwar mittlerweile zahlreiche Internetauszüge, jedoch wurden diese teilweise gar nicht übersetzt bzw bleibt gänzlich unklar, wer die Übersetzungen der einzelnen Namen bzw Wörter vorgenommen hat. Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vom 01.08.2012 zitierten Internetauszüge unterblieben. Auch finden sich zu dem vom Erstbeschwerdeführer genannten Namen des Stellvertreters der Militärabteilung XXXX im angefochtenen Bescheid nach wie vor keine Erwägungen.
Völlig unverständlich ist zudem, dass die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer in der ergänzenden Einvernahme vom 14.05.2013 vorhielt, in der Beschwerde stets angegeben zu haben, bei der FGKU tätig gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 01.08.2012, ebenso wie in sämtlichen Einvernahmen, aus, bei der FGUP beschäftigt gewesen zu sein.
Auch hat sich das Bundesasylamt mit dem in Vorlage gebrachten Dienstausweis nicht ausreichend auseinandergesetzt und diesen nicht einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen. Insbesondere finden sich im Akt weder eine Übersetzung desselben, noch Ergebnisse der Überprüfung auf Echtheit.
Was den Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 betrifft, so ist nochmals festzuhalten, dass die vom Erstbeschwerdeführer angeführten Internetseiten keiner ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichtes nach wie vor nicht klar ist, ob sich die vom Erstbeschwerdeführer zitierten Homepages tatsächlich auf die FGKU beziehen. Völlig unverständlich erscheint es überdies, wenn die belangte Behörde im Aktenvermerk bemängelt, dass die vom Erstbeschwerdeführer zu den Personen getätigten Angaben vollkommen falsch seien, weil der Leiter und die Stellvertreter der FGKU andere Namen tragen würden. Der Erstbeschwerdeführer hat im gesamten Verfahren angegeben, bei der FGPU und nicht bei der FGKU beschäftigt gewesen zu sein.
Wenn die belangte Behörde in der Beweiswürdigung argumentiert, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung als Fahrer gar nicht tauglich sei und seine Angaben schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen würden, so ist ihr in dem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie den Erstbeschwerdeführer weder näher dazu befragte, noch diesbezügliche Feststellungen getroffen hat.
Die belangte Behörde hat daher erneut aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine Entscheidung erlassen und ist aus den genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde wird also im fortgesetzten Verfahren die sich im Akt des Erstbeschwerdeführers befindlichen Internetauszüge (insbesondere AS 133, AS 371 und AS 373) von einem geeigneten Dolmetscher vollständig übersetzen lassen müssen sowie den vorgelegten Dienstausweis auf seine Echtheit überprüfen und ebenfalls übersetzen zu haben. Darüber hinaus wird die belangte Behörde zu klären haben, ob der Stellvertreter der Militärabteilung der FGUP den vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Namen trägt. Anschließend wird die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis bringen zu haben und ihm Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wird der Erstbeschwerdeführer auch zu seiner Sehschwäche zu befragen bzw aufzufordern sein, entsprechende ärztliche Befunde vorzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführern auch aktuelle Länderfeststellungen vorhalten müssen und ihnen die Möglichkeit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens.
Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen und verstößt damit aus Sicht des erkennenden Gerichts gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten, sondern sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers stützten und solche Verfahren gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, waren auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Aus den dargelegten Gründen waren daher spruchgemäß die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 Satz 2 inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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