BVwG G312 2003786-1

G312 2003786-1Federal Administrative CourtJul 28, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG G312 2003786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2003786.1.00

Spruch

G312 2003786-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 10.01.2013, Zl. XXXX - Konto Nr. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet

a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2013 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1, 1a und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldungen der beschäftigten und betretenen Personen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX einen Beitragszuschlag von 2.800,00 Euro zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei am 08.11.2012 um 07.55 Uhr beim Abbau eines Zeltes in XXXX Herr XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die betretenen Personen gaben dabei an, dass sie für die Firma XXXX in XXXX arbeiten würden. Die Arbeiter seien durch den Dienstgeber nach der Kontrolle verspätet am 27.11.2012 über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) für den November 2012 als fallweise Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden (ELDA-Protokollnummer 26008810).

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeiträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Aufgrund der übermittelten Anzeige der Finanzpolizei, Team XXXX, vom 08.11.2012 stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei. Das bisherige Meldeverhalten und die Bedeutsamkeit der aus dem konkreten Meldevergehen resultierenden Folgen seien berücksichtigt worden.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht einen mit 14.02.2013 datierten und am 15.02.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass Herr XXXX und Herr Benjamin XXXX nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Unrichtig sei jedoch, dass XXXX und XXXX als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzumelden gewesen wären. Die beiden seien im Werkvertragsverhältnis tätig gewesen und als selbständige Unternehmer bei der gewerblichen Sozialversicherung geführt worden. Sie seien bei der Veranstaltung lediglich einer sogenannten Nebentätigkeit nachgegangen, welche kein eigenes Dienstverhältnis für sich begründen würde. Es werde daher eine Herabsetzung der Beitragszuschläge für XXXX und XXXX auf Euro 1.000,00 beantragt. Beigelegt wurde der "Gesellschaftsvertrag" zwischen "XXXX" und Herrn XXXX, wie auch der "Werkvertrag" zwischen "XXXX" und Herrn XXXX.

3. Mit Stellungnahme vom 27.08.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch dem Landeshauptmann von Kärnten vor und ergänzte zusammenfassend, dass die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aufgrund einer Kontrolle der Finanzpolizei am 08.11.2012 beim Abbau von Zeltelementen für den BF angetroffen worden seien, ohne zuvor zur Sozialversicherung angemeldet worden wären. Die Personen seien unterschiedlich lang für den BF tätig gewesen, Herr XXXX ab 24.10.2012, Herr XXXX bereits seit August 2012, Herr XXXX und Herr

XXXX haben am 08.11.2012 begonnen. Am Tag der Kontrolle sei im Nachhinein eine Mindestangaben-Anmeldung per ELDA für den 08.11.2012 durchgeführt worden: um 10.02 Uhr für XXXX und XXXX, um 10.32 Uhr für XXXX und um 11.26 Uhr für XXXX. Am 27.11.2012 sei hinsichtlich aller vier Beschäftigten vom BF eine vollständige Anmeldung einer fallweisen Beschäftigung für den 08.11.2012 übermittelt worden. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle die genannten Personen nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, liege eine Betretung nach §§ 111a und 113 iVm § 33 ASVG vor, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages im Ausmaß von Euro 2.800,00 rechtens sei. Die Vorschreibung für XXXX und XXXX sei vom BF akzeptiert worden, jedoch sei für XXXX und XXXX aufgrund einer werkvertraglichen Tätigkeit die Anmeldepflicht zur Sozialversicherung bestritten worden.

Die belangte Behörde führte aus, dass es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages ankomme, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend sei. Die Tätigkeit an sich, der Zeltabbau, sei in jedem Fall eine unselbständige Tätigkeit. Daher sei die Tätigkeit von Herrn XXXX in jedem Fall als unselbständige Tätigkeit einzustufen, trotz Vorliegen eines sogenannten "Werkvertrages". Der "Gesellschaftsvertrag" zwischen Herrn XXXX und "XXXX" als Musiker sei auf den Zeltabbau nicht anwendbar, zumal kein Verweis auf Zeltabbauarbeiten darin enthalten sei. Auch habe der BF nachträglich alle genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet, somit seien die Dienstnehmereigenschaft aller vier betroffenen Personen unstrittig. Aus den dargelegten Gründen sei dem Einspruch keine Folge zu geben und der Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und diese gleichzeitig aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung hierzu Stellung zu beziehen, wobei dieser Aufforderung seitens des BF nicht nachgekommen wurde.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Zuge der Überprüfung am 08.11.2012 um 07.55 Uhr durch Prüforgane der Finanzpolizei, XXXX des Finanzamtes XXXX beim Abbau eines Zeltes in XXXX wurden XXXX, XXXX, XXXX und XXXX arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.

Die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte nach der Kontrolle am 08.11.2012 durch eine Mindestangaben-Anmeldung per ELDA: um 10.02 Uhr für XXXX und XXXX, um 10.32 Uhr für XXXX und um 11.26 Uhr für XXXX. Am 27.11.2012 ist hinsichtlich aller vier Beschäftigten vom BF eine vollständige Anmeldung einer fallweisen Beschäftigung für den 08.11.2012 übermittelt worden. Somit gilt das Vorliegen eines jeweils versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Herrn XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX als unbestritten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der gegenständliche Einspruch an die Kärntner GKK vom 15.02.2013 gegen den am 10.01.2013 ergangenen Bescheid der Kärntner GKK ging samt Verfahrensakt am 10.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.1.2. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 1.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.3. Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

3.1.4. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GKK Kärnten.

3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Der BF hat als Dienstgeber am 08.11.2012 die o.a. Personen, welche gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

3.2.2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet grundsätzlich nicht, die angeführten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Sie begründet diesen Umstand damit, dass die Herren XXXX und XXXX richtiger- und irrtümlicherweise nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, die Herren XXXX und XXXX jedoch nicht als Dienstnehmer tätig waren, da sie aufgrund von Werkverträgen ihrer Arbeit nachgegangen seien.

Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass - wie auch richtig seitens der belangten Behörde erkannt wurde - diese Tätigkeit nicht im Rahmen des Werkvertrages ausgeübt wurde, sondern lediglich die Tätigkeit als Musiker mittels Werkvertrages vereinbart war. Zusätzlich stellt der Zeltabbau eine unselbständige Tätigkeit dar, auch dahingehend wurde der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten.

3.2.3. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, 20.11.2002).

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

3.2.4. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z. 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach Abs. 3 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 ASVG (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

3.2.5. Im konkreten Fall fiel der Beschäftigungsbeginn für Herrn XXXX auf den 24.10.2012, für Herrn XXXX auf August 2012, da er auch als Musiker für den BF tätig ist, für die Herren XXXX und XXXX auf den 08.11.2012, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte jedoch erst nach der Kontrolle mit der ELDA-Mindestmeldung, die Vollanmeldung für fallweise Beschäftigte für den 08.11.2012 erfolgte rückwirkend am 27.11.2012.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246, VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, VwGH 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390)

Von einem Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen kann aber im konkreten Fall aufgrund des Meldeverstoßes von vier Dienstnehmern gleichzeitig nicht gesprochen werden. (VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Im Übrigen bestreitet der BF nicht, die Anmeldungen der Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger im Sinne des § 33 As. 1 ASVG unterlassen zu haben. Unbestritten ist auch, dass die vier betretenen Personen - trotz nachträglicher Anmeldung - verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Somit wurde aus den genannten Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß 113 Abs. 1 und 2 ASVG vorgeschrieben und handelt es sich nicht um einen Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen. Im Hinblick auf diesen Umstand vertritt die das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beitragszuschlag nicht herabgesetzt werden kann.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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