BVwG G307 1435502-1

G307 1435502-1Federal Administrative CourtJul 28, 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG G307 1435502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1435502.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 1306.116-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

In der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren, gehöre der Volksgruppe der Goraner an, sei kosovarischer Staatsbürger, ohne Bekenntnis sowie mit XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, verheiratet.

Er habe den Kosovo am 09.05.2013 schlepperunterstützt für EUR 6000,-

gemeinsam mit seiner Familie (Frau und zwei Töchter) verlassen und sei am 10.05.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gereist.

Die Eltern des BF lebten weiterhin im Kosovo und seien zwei Brüder des BF, welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft seien, in Österreich aufhältig.

Als Fluchtgrund brachte der BF vor, er und sein Vater, welcher in XXXX (Kosovo) Stellvertreter des Präsidenten gewesen sei, hätten mit den Serben kooperiert, weshalb seine Familie (Eltern und Kinder) als Verräter beschimpft worden seien. Der BF selbst sei als Arzt tätig gewesen. Seine Brüder hätten aus diesem Grund bereits 1999 und 2000 den Kosovo verlassen und seien nach Österreich geflüchtet, wo diese Asyl und mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Ausschlaggebend für die Ausreise des BF sei die im letzten Monat erfolgte massive Bedrohung seitens extremistischer Albaner gewesen.

Im Jahre 2003 sei der BF 10 und um Jahre 2012 20 Tage lang in Österreich aufhältig gewesen, um seine Brüder und die Verwandten seiner Frau zu besuchen, habe jedoch bis dato nicht um Asyl angesucht. Die Frau und die gemeinsamen zwei Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe und seien diese lediglich auf Grund des Familienzusammenhaltes mitgereist.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Übergriffe seitens extremistischer Albaner, welche ihn auch umbringen könnten. Sonst könne er keine Bedrohung geltend machen.

Zum Beweis seiner Identität legte der BF eine Geburtsurkunde, einen kosovarischen Personalausweis sowie einen serbischen Führerschein vor.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 16.05.2013, gab der BF an, von Geburt an bis 1999 in seinem Elternhaus im XXXX (Kosovo) gewohnt zu haben und im Jahre 1999 nach Serbien geflüchtet zu sein, wo er auch studiert habe. Im Jahre 2012 sei er in den Kosovo zurückgekehrt wo er bis zu dessen Ausreise wieder in seinem Elternhaus - zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Familie - Unterkunft bezogen habe. Im Kosovo sei er Zeit seines Lebens immer in seinem Geburtsort wohnhaft gewesen, habe jedoch drei Jahre in XXXX studiert. Seine Eltern seien weiterhin im genannten Haus wohnhaft.

Die Lebensumstände seien schlecht gewesen und habe er nach seiner Rückkehr in den Kosovo von der Pension seines Vaters und der humanitären Rückkehrhilfe gelebt, zuvor jedoch in Serbien acht Jahre als Arzt praktiziert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, vor einem Monat von einem ihm unbekannten Mann in der Ortschaft XXXX zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden zu sein, widrigenfalls er "Probleme mit einem schwarzen BMW bekommen werde". Er habe dies anfangs nicht ernst genommen, jedoch von befreundeten Albanern erfahren, dass der erwähnte Mann Mitglied einer kriminellen und extremistischen Gruppe sei, welche sich für die Vereinigung der albanischen Länder einsetze, was sogar bis zur Spitze der kosovarischen Regierung reiche.

Darüber hinaus seien er und seine Familie im Jahre 1999 aufgrund der politischen Stellung seines Vaters, welcher im Zeitraum XXXX bis XXXX XXXX von XXXX gewesen sei, von Albanern als Feinde und Verräter des Kosovo angesehen worden, was diesen zum Verlassen des Kosovo bewogen habe. Zudem sei dem BF seitens eines ehemaligen UCK Mitgliedes mitgeteilt worden, dass eine Flucht angebracht sei, zumal der Vater des BF auf einer Liquidationsliste der UCK stünde. Demzufolge hätten der BF und seine Familie den Preis für die politische Tätigkeit seines Vaters zahlen müssen, jedoch gehofft, dies hinter sich gelassen zu haben. Der letzte Vorfall habe jedoch das Gegenteil gezeigt.

Von einer Anzeigenerstattung habe der BF jeweils Abstand genommen, zumal kein einziger ethnisch motivierter Mord oder Diebstahl je aufgeklärt worden sei, trotz vermehrter Morde an Medizinern. Auf Nachfrage gab der BF an, Mediziner seien deshalb vorrangiges Ziel von Mordanschlägen gewesen, weil man die gesamte goranische Bevölkerung vertreiben habe wollen und Mediziner als privilegierte Personen anzusehen seien. Seit 1999 gäbe es keinen einzigen goranischen Arzt mehr in XXXX und habe der BF auch in XXXX Diskriminierung erfahren müssen. Näher zum letzten Vorfall befragt, gab der BF an, vor ca. fünf Wochen an einem Donnerstag zwischen 9 und 10 Uhr von einem Albaner angesprochen worden zu sein. Über Freunde habe er erfahren, dass es sich dabei um ein Mitglied der kriminellen Vereinigung KZK, einer "Restgruppe" der UCK, welche auch politische Organisationen infiltriert hätte, handle und die Erwähnung eines schwarzen BMW mit der Androhung der "Liquidation" gleichzustellen sei.

Selbst noch nach 14 Jahren werde der BF als serbischer Kollaborateur angesehen und sei es für die genannte Vereinigung weiterhin wichtig, die Rückkehr von Intellektuellen, insbesondere Medizinern, in den Kosovo zu verhindern. Aufgrund der "Etikettierung" seiner Familie als Kollaborateure des Milosevic-Regimes sei ihnen trotz mehrheitlich goranischer Besiedelung die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich.

Auf die Frage, warum die genannte Person vom konkreten Aufenthalt des BF zum gegebenen Zeitpunkt gewusst habe, vermeinte der BF, gerade seinem das Kennzeichen "XXXX" aufweisenden Fahrzeug entstiegen zu sein, als er angesprochen worden sei.

Dem Vorhalt, die geäußerte Drohung könne allgemein gegen die serbische Volksgruppe gerichtet gewesen sein, trat der BF insofern entgegen, als dieser vermeinte, dass sein Kennzeichen auf die goranische Abstammung des Lenkers hinweise, aber dennoch die Drohung gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei. Zudem gebe es eine Vielzahl an Fahrzeugen mit serbischem Kennzeichen und habe er dieses von Anfang an besessen.

Auf den Widerspruch hingewiesen, in der Erstbefragung angegeben zu haben, in XXXX als Arzt gearbeitet zu haben, dies nunmehr aber bestreite, meinte er, dies beruhe womöglich auf einem Übersetzungsfehler, zumal er erst im November 2012 in den Kosovo zurückgekehrt sei und nie als Arzt in XXXX gearbeitet habe. Auch habe der BF bestritten, in der Erstbefragung die Bedrohung mehrerer Albaner erwähnt zu haben, obwohl er nunmehr vorgebracht habe, lediglich von einer einzelnen Person angesprochen worden zu sein. Dies auf die mangelhafte Rückübersetzung der betroffenen Textpassage der Niederschrift zurückführend, beharre der BF darauf, keine Bedrohung durch mehrere Albaner vorgebracht zu haben.

Im Herkunftsstaat habe der BF keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt, sei weder vorbestraft noch politisch tätig gewesen, gehe gegenständlich keiner Beschäftigung nach und lebe von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er sei verheiratet und pflege sonst keinerlei Kontakte in Österreich.

Zu den von der belangten Behörde ihm dargelegten Länderfeststellungen brachte der BF vor, die albanische Bevölkerung sei aufgrund seines in XXXX abgeschlossenen Studiums irritiert, 90 % der arbeitsfähigen Goraner aus seinem Heimatdorf in Österreich Asyl erhalten hätten und die Länderfeststellungen lediglich auf die kollektiven Rechte der Goraner eingingen. Zudem hielten sich seine zwei Brüder, zu jenen er telefonischen Kontakt gehalten habe, in Österreich auf und befänden sich lediglich seine Eltern sowie ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten weiterhin im Kosovo.

Als Mediziner verstehe er Asyl anders als der Gesetzgeber, nämlich im Sinne von Freiheit und Leben.

In Hinblick auf seine universitäre Ausbildung brachte legte der BF folgende Dokumente vor:

Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Serbien vom XXXX, wonach XXXX am XXXX die Fachprüfung zum Doktor der Medizin bestanden habe.

Zertifikat des Stadtinstitutes für XXXX, wonach XXXX das Seminar für "kardiopulmonale und cerebrale Reanimation" erfolgreich abgeschlossen habe.

Bescheinigung der XXXX, vom XXXX, wonach bestätigt werde, dass XXXX im XXXX immatrikuliert habe und am XXXX mit der Durchschnittsnote XXXX an der XXXX Richtung Allgemeinmedizin diplomiert habe.

Diplom der XXXX vom XXXX, wonach XXXX, geb. XXXX die Fachbezeichnung Doktor der Medizin ausgestellt worden sei.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 17.05.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgeschichte glaubhaft vorzubringen. So sei nicht nachvollziehbar, woher Freunde seines Vaters wissen hätten können, um welche Person es sich gehandelt habe, zumal lediglich eine vage Personsbeschreibung vorgelegen sei. Zudem könne das Vorbringen hinsichtlich der Schutzunwilligkeit der örtlichen Polizeikräfte nicht nachvollzogen werden, weil sich darunter ebenfalls Mitglieder der goranischen Volksgruppe befänden. Darüber hinaus seien Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Vorbringens, die Anzahl der Bedroher und der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Kosovo betreffend aufgetreten, welche der BF nicht zu entkräften vermocht habe.

Eine Ausweisung des BF erweise sich mangels erkennbarer Bedrohungen im Herkunftsstaat und fehlenden Familien- und Privatlebens in Österreich als rechtlich zulässig.Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

3. Mittels Verfahrensanordnung gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH zur Seite gestellt.

4. Mit dem per Post am 31.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und am 03.06.2013 eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu beantragt, der Beschwerde stattzugeben, internationalen Schutz zu gewähren, die ausgesprochene Ausweisung zu beheben sowie den Bescheid zu beheben und diesen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid an Rechtwidrigkeit in folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, zumal die aufgezeigten angeblichen Unglaubwürdigkeiten einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen wären und das Vorbringen des BF den Anforderungen der Asylgewährung entspräche.

Dazu führte der BF handschriftlich zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe keinen einzigen Beschäftigungstag als Arzt im Kosovo vorzuweisen, im XXXX seit 2000 kein einziger Arzt goranischer oder bosniakischer Herkunft angestellt worden sei und offenkundig eine Diskriminierung von Nicht-Albanern, welche ihr Studium in Serbien, Montenegro oder in Bosnien-Herzegowina abgeschlossen hätten, ersichtlich sei. Besonders betroffen davon seien Personen, welche in XXXX studiert hätten, zumal die kosovarische Regierung dortige Institutionen als parallele Strukturen betrachte und die ausgestellten Dokumente nicht anerkenne. Zudem sei die genannte Stadt ethnisch in zwei Hälften geteilt. Aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters in den Jahren XXXX bis XXXX gewesen - sei die Familie des BF seitens der albanischen Extremisten als Kollaborateure gebrandmarkt worden und als solche im Kosovo unerwünscht.

Nach Abzug der serbischen Militär- und Polizeikräfte aus dem Kosovo habe im gesamten Gebiet das Leiden und der "Exodus" der goranischen und nichtalbanischen Gemeinschaften begonnen. Die Gemeinde XXXX sei aufgehoben und mehr als 10 Ärzte vom XXXX entlassen worden, damit die Bevölkerung ohne ärztliche Hilfe auskommen habe müssen. Dies ziehe sich durch ganz Albanien und komme es dort zu ethnischen Säuberungen und Massenvertreibungen der Goraner seitens der albanischen Extremisten, wobei das Gebiet XXXX halbleer und lediglich mit älteren Bevölkerungsschichten ohne jegliche medizinische Versorgung besiedelt sei.

Am Vormittag des 11.04.2013, zwischen 9 und 10:30 Uhr, sei am Parkplatz XXXX ein Mann in einem schwarzen Wintermantel an ihn herangetreten und habe den BF auf dessen Aufenthalt im Kosovo angesprochen sowie zur Ausreise aufgefordert, widrigenfalls er mit dem schwarzen BMW fahren werde. Zu hause habe er von hochpositionierten Freunden seines Vaters erfahren, dass dies eine Art Drohung der albanischen kriminellen extremistischen Gruppierung gewesen sei, welche von der Spitze der kosovarischen Regierung geschützt werde und somit ernst zu nehmen sei.

Hinzu komme, dass der Vater des BF, nach der Einstellung des Zahlungsverkehrs zwischen Serbien und Kosovo im Jahre 1999 zum XXXX ernannt worden und für das Budget der einzigen XXXX zuständig gewesen sei, welche nach einem XXXX habe und von Seiten der kosovarischen Regierung als illegale Struktur erklärt worden sei. Aus Angst um seinen Vater habe er die technische Aufgabe der Weiterleitung der notwendigen Gelder übernommen, dabei Dinar in Mark und Euro gewechselt sowie diese mit Gehaltslisten in den Kosovo gebracht. Aufgrund der Auflösung der parallelen Strukturen im Kosovo sei der Name des BF in Verbindung mit den genannten Finanzierungsstrukturen in die Hände der albanischen Extremisten gelangt. Demzufolge habe er zusätzlich zur Last der Funktion seines Vaters jene als Kurier der parallelen Institutionen des serbischen Staates im Kosovo zu tragen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 07.06.2013 vorgelegt.

5. Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 brachte der BF ergänzend vor, seinen Brüdern sei aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters Asyl gewährt und in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Den BF verbinde zu seinem in Österreich aufhältigen Zwillings-Bruder seit Geburt an ein enges familiäres Band. Zum Beweis lägen der Eingabe jeweils ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis hinsichtlich XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX bei.

6. Am 26.07.2013 übermittelte der BF dem AGH per Telefax ein psychologisches Gutachten vom XXXX, erstellt von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, wonach dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Rückkehr in den Kosovo eine psychische Belastung für den BF darstelle. Im Zuge seiner Untersuchung habe dieser vorgebracht, ihm sei nach seiner Rückkehr in den Kosovo erneut mitgeteilt worden, dass seine Familie diesen wieder verlassen müsse, zumal er auf einer Liste der albanischen Extremisten stünde. Da er jedoch nicht sofort sein Land verlassen habe wollen, habe er diese Mitteilung prüfen lassen und sei ihm bestätigt worden, dass Goraner mit einer medizinischen Ausbildung Verfolgung ausgesetzt wären, weil die medizinische Versorgung innerhalb der Volkgruppe dadurch erschwert werden solle.

7. Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 teilte der BF mit, dass er im gegenständlichen Verfahren von nun an durch XXXX vertreten werde. Gleiches gelte für seine Frau und die beiden Kinder.

8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher vom BF (BF 1) und seiner Gattin (BF 2) im Wesentlichen Folgendes wiedergegeben wurde:

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1: Ja, in Österreich leben viele meiner Verwandten. Insbesondere zu meinem Bruder XXXX sowie zu meinem Zwillingsbruder XXXX ist der Kontakt besonders intensiv.

VR an BF1: Welcher Art ist dieser Kontakt zu den genannten zwei Brüdern?

BF1: Wir telefonieren regelmäßig und sehen einander sehr oft. Mein Zwillingsbruder besucht mich fast jedes Wochenende. Der zweite Bruder besucht mich etwa einmal im Monat.

BF2: Ja, in Österreich leben zwei Schwestern und auch andere Verwandte. Meine beiden Schwestern leben in Wien. Wir telefonieren regelmäßig und sie besuchen uns zwischen einmal im Monat und einmal in zwei Monaten. Sie heißen XXXXund XXXX. Sie sind beide verheiratet XXXX heißt XXXX und XXXX heißt XXXX. XXXX ist 2003 nach Österreich gekommen und ist meines Wissens schon Österreichische Staatsbürgerin. XXXX ist 2006 nach Österreich gekommen und hat eine Aufenthaltsbewilligung.

VR an BF2: Werden Sie in irgendeiner Art, speziell finanziell, von den genannten beiden Schwestern unterstützt?

BF2: Nein, in keiner Weise.

VR an BF1: Sie haben sowohl in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.05.2013 als auch im Befund von Frau XXXX am XXXX angegeben, sie hätten ausschließlich Kontakte zur Familie! Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

BF1: Ich wurde danach nicht befragt. VR an BF1: Unterstützen Sie die beiden Brüder auch finanziell?

BF1: Nein. Sie unterstützen mich nicht.

VR an BF1: Was ist für Sie das Wichtigste das Ihre Brüder für Sie und Ihre Familie tun?

BF1: Ich sehe den größten Teil der Unterstützung darin, dass sie uns bei Behördenwegen, dann, wenn wir etwas besorgen müssen und auch emotional unterstützen.

Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF1: Ich habe sinngemäß ein bisschen verstanden.

BF2: Ich spreche ein wenig. Bedingt durch meine Schwangerschaft war es mir nur sehr eingeschränkt möglich deutsch zu lernen.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF1: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs in der XXXX, dies seit Juni 2013.

Die RV legt diesbezüglich eine Besuchsbescheinigung der XXXX vor, welche als Beilage ./C zum Akt genommen wird. Ebenso wird eine Bestätigung über den Lernerfolg der beiden BF vorgelegt, welche als Beilage ./D zum Akt genommen wird.

BF2: Ich haben diesen Kurs nur drei Monate belegt, weil ich eine Risikoschwangerschaft hatte.

Der VR stellt zu beiden BF fest, dass deren Deutschkenntnisse bis dato nur sehr eingeschränkt vorhanden sind. Es wird aber nicht verkannt, dass der Aufenthalt der beiden BF in Österreich sowie die Situation mit den Kindern das erlernen der deutschen Sprache bis dato nur bedingt ermöglicht hat.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF1: Am dritten Tag nach meiner Einreise wandte ich mich an das XXXX und hätte meine Tätigkeit als Notarzt freiwillig angeboten. Es wurde mir gesagt, dass aufgrund meines Asylverfahrens die Aufnahme einer derartigen Tätigkeit nicht möglich sei. Des weiteren habe ich keine Schriftstücke zur Hand, welche mein Bemühen dokumentieren, mich irgendwo beworben zu haben.

VR an BF1: Haben Sie schon daran gedacht, Ihr Studium anerkennen zu lassen?

BF1: Ich habe bereits mit einem Sozialarbeiter der Caritas darüber gesprochen. Konkrete Schritte zur Nostrifizierung meines Studiums habe ich noch nicht unternommen. Ich weiß aber, dass ich drei Prüfungen zur Anerkennung meines Studiums in Österreich noch ablegen müsste, nämlich in Pharmakologie, Arbeitsmedizin und Familienmedizin. Mir hat dieser besagte Sozialarbeiter sogar gesagt, dass wenn ich arbeiten sollte, ich sämtliche sozialen Ansprüche verliere.

Der VR hält nach Rücksprache mit der RV fest, dass höchstwahrscheinlich der Tatbestand der "Schwarzarbeit" gemeint ist (§ 31 FPG). Dieser Umstand dürfte vor dem Hintergrund der Vorbildung des BF1 wohl kaum zum Tragen kommen.

VR an BF2: Gehen Sie einer beruflichen Tätigkeit nach oder haben Sie diesbezügliche Anstrengungen unternommen?

BF2: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?

BF1: Nein.

BF2: Nein. Ich konnte nicht wegen der kleinen Kinder.

Die RV legt zwei Bestätigungen über den Kindergartenbesuch der beiden Töchter der B1 und BF2 vor, welche als Beilagen ./E bis ./G zum Akt genommen werden.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF1: Ich gebe zu meinen Fluchtgründen derzeit keine weiteren Ausführungen an und werde auf die Detailfragen antworten.

BF2: Ich bin aus familiären Gründen geflüchtet. Ich hatte angst um die Kinder und die Familie. Ich schließe mich den Fluchtgründen meines Mannes an.

Die BF2 verlässt für kurze Zeit den Verhandlungssaal, um sich den minderjährigen Kindern widmen zu können.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF1: Ich kann es mir nicht vorstellen. Ich könnte dort wegen der fehlenden Sicherheit nicht zurückkehren. Es gäbe für mich uns meine Familie auch keine Zukunft.

VR an BF1: Warum hätten Sie in Kosovo keine Zukunft?

BF1: Im Kosovo leben zu 90% Albaner, die keine andere Volksgruppe akzeptieren.

VR an BF1: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?

BF1: Die Probleme, die ich geschildert habe, führen dazu, dass ich nicht mehr in den Kosovo zurückkann. Es geht nicht um den Kosovo als Ganzes, sondern um jene Probleme, die mich dazu veranlasst haben das Heimatland verlassen zu haben.

VR an BF1: Haben Sie jemals als Arzt in XXXX gearbeitet?

BF1: Nein.

VR an BF1: Haben Sie sich jemals als Arzt in XXXX beworben?

BF1: Nein. Ich habe mich etwa zwei Monate vor meiner Flucht mündlich bei einem Bekannten meines Vaters erkundigt ob die Möglichkeit besteht in XXXX als Arzt zu arbeiten, weil mir zu Ohren gekommen ist, dass eine Stelle als Arzt zu besetzen wäre. Ich vermute sogar, dass dieses Nachfragen zu den mir gegenüber gesetzten Verfolgungshandlungen geführt hat.

VR an BF1: Haben Sie Versuche unternommen, in anderen Teilen des Kosovo als Arzt zu arbeiten?

BF1: Ja. Ich habe mich in folgenden Orten als Arzt beworben: XXXX. Die Bewerbungen erfolgten vom Zeitpunkt des Studienabschlusses bis zum Jahr 2004. Ich möchte jedoch hervorheben, dass diese serbisch beeinflussten Orte für kosovarische Verhältnisse ein sehr hohes Gehalt, in der Höhe von etwa 700.-- € für ärztliche Tätigkeiten bezahlen, dementstpechend die Anfrage von Ärzten hoch ist. Das Bewerbungsverfahren läuft so ab, dass es keine öffentliche Ausschreibung gibt, sondern man auf eine Liste gesetzt wird und Bescheid bekommt, wenn man als Arzt übernommen wird.

VR an BF1: Haben Sie sich nach Ihrer Rückkehr aus Serbien in den Kosovo an einem der soeben erwähnten Orte als Arzt beworben?

BF1: Nein.

VR an BF1: Warum nicht?

BF1: Weil an diesen Orten mein Studium nicht anerkannt worden wäre, es hätte einer Nostrifikation bedurft, diese hätte ich jedoch nur in Prishtina bekommen. Aus Angst, dass mir etwas zustoßen könnte, habe ich mein Diplom nicht Nostrifizieren lassen.

VR an BF1: Gilt der kosovarisch-albanische Einfluß auch für die drei von Ihnen beispielhaft erwähnten Orte?

BF1: Nein. In Kosovo gibt es sozusagen zwei Gesundheitssysteme. Das Eine ist kosovarisch, das andere serbisch beeinflusst. Ich wollte mit meiner obigen Aussage lediglich darlegen, dass in den serbisch "beeinflussten" Gemeinden das serbische, in den anderen das "kosovarische" Gesundheitssystem zum Tragen kommt. Das Problem meiner Bewerbung in den drei genannten Orten war, dass dort "serbisch-stämmige" Personen als Ärzte übernommen worden, weshalb auch die Wartezeiten sehr lange sind.

VR an BF1: Wie lange und wo haben Sie in welcher Funktion als Arzt in Serbien praktiziert?

BF1: In Serbien arbeitete ich von 2004 bis 2005 als XXXX.

VR an BF1: Und wo haben Sie anschließend gearbeitet?

BF1: Bis Oktober 2012 habe ich in XXXX gearbeitet (als Arzt).

VR an BF1: War die schlechte Lage eine Stelle als Arzt in Kosovo zu bekommen der Grund, warum Sie in Serbien eine Stelle gesucht haben?

BF1: Ja. Der Grund war insbesondere, dass man erst nach Ablegung des sogenannten Staatsexamens in Serbien eine Facharztausbildung absolvieren kann.

VR an BF1: Haben Sie angedacht oder versucht auch in anderen medizinischen Berufen in Kosovo zu arbeiten?

BF1: Nein. Ich habe nicht daran gedacht. Ich wollte ja das machen, was ich auf der Universität gelernt habe.

VR an BF1: Sie haben in Ihrer Beschwerde vorgebracht, dass seit dem Jahr 2000 kein einziger Arzt goranischer oder bosnischer Volkszugehörigkeit in XXXX angestellt worden sei. Haben Sie diesbezügliche Bescheinigungsmittel oder können Sie Quellen nennen, aus denen dies tatsächlich hervorgeht?

BF1: Ich habe zwar keine Schriftstücke, die das beweisen. Es ist jedoch nachprüfbar, dass der "letzte" goranische Arzt in XXXX bereits XXXX Jahre alt ist. Der Umkehrschluss daraus ist für mich, dass keine Ärzte dieser Volksgruppenzugehörigkeit dort praktizieren können.

VR an BF1: Können Sie den Namen dieses XXXX Arztes nennen?

BF1: XXXX.

VR an BF1: Hätten Sie die Möglichkeit, im Kosovo oder in XXXX in anderen medizinischen Berufen zu arbeiten?

BF1: Nein. Das hat damit zu tun, dass sich in XXXX, ja sogar im XXXX eine Zelle albanisch-kosovarischer Extremisten befindet, die als Elite auch den Zugang zu ärztlichen Berufen wie auch zu sonstigen medizinischen Tätigkeiten kontrolliert. Dahingehend wurden auch 3 Morde begangen in den Jahren 2001 - 2003. Zwei der 3 getöteten gehörten Krankenpflegeberufen an. Ich vermute, dass der Mord aus kosovarischen Kreisen seinen Ausgang gefunden hat. Aufgeklärt wurden diese Verbrechen nie. Die getöteten Personen sind mir namentlich bekannt. Es handelt sich dabei um: XXXX und XXXX. Bei Ersterem handelte es sich um einen MTA, beim Zweiten um einen Zahnarztassistenten.

VR an BF1: Warum haben Sie nicht weiterhin als Arzt in XXXX gearbeitet?

BF1: Ich wollte wieder in den Kosovo zurückkehren und dort leben, weil ich dachte, dass die Zeit der Extremisten vorbei sei und außerdem meine Eltern dort leben.

VR: In Ihrem psychologischen Gutachen von XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vom XXXX ist festgehalten, es sei Ihnen bestätigt worden, dass Goraner mit einer medizinischen Ausbildung verfolgt würden, um die medizinische Ausbildung innerhalb der Volksgruppe zu erschweren!

Wer hat Ihnen diese Information zukommen lassen u n d in welcher Form sollte die Verfolgung von statten gehen?

BF1: Ich möchte diesbezüglich angeben, dass von ingesamt ursprünglich 20.000 Goranern in XXXX lediglich 5.000 von ihnen noch dort leben. Ferner handelt es sich dabei um Zugehörige der älteren Bevölkerungsgruppe. Außerdem ist mir bekannt, dass aus dem Gesundheitszentrum von XXXX in der Zeit von 2002 bis 2003 10 goranische Ärzte hinausgeworfen wurden. Drei davon sind sogar meine

Verwandte. Bei diesen Verwandten handelt es sich um folgende Ärzte:

XXXX (Kindekardiologe), XXXX (Internist) und XXXX (Zahnarzt). Es handelt sich dabei um meine Onkel.

VR an BF1: Was machen die genannten Personen aktuell und wo sind sie wohnhaft?

BF1: Mein erster Onkel arbeitet in XXXX als Arzt, der zweite Onkel hat eine Privatordination in XXXX und der dritte hat eine Privatordination in XXXX.

VR an BF1: Welche Volksgruppe gehören die beiden Letztgenannten Onkel an?

BF1: Sie gehören der Volksgruppe der Goraner an.

VR an BF1: Gibt es irgendein Hindernis welches die Ausübung ihrer Tätigkeit entgegenstehen würde?

BF1: Nein.

VR an BF1: Können Sie sich vorstellen bei einem Ihrer Onkel zu arbeiten?

BF1: Ich habe schon daran gedacht, aber mein Diplom wäre nicht auf dem Gebiet des Kosovo anerkannt.

VR an BF1: Hätten Sie keine Möglichkeit bei oder mit ihren beiden Onkel zu arbeiten?

BF1: Ja, ich habe zwar daran gedacht, aber Ärzte, die vor 1999 ihre Tätigkeit in Kosovo aufgenommen haben, bedürfen aufgrund ihrer Berufserfahrung keine Anerkennung. Wegen meiner Studienzeit ist jedoch die Nostrifikation unabdingbares Erfordernis der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit.

VR an BF1: Wie geht es Ihrem Vater aktuell?

BF1: Es geht ihm derzeit im Dorf XXXX recht gut. Wenn er jedoch eine gesundheitliche Versorgung benötigt, muss er bis ins Dorf XXXX fahren. Das sind ca. 90 km von XXXX. Dabei handelt es sich um die erste "serbische" Versorgungsstelle, zu welcher mein Vater vertrauen hat.

War Ihr Vater Bedrohungen ausgesetzt und wenn ja, ist er diesen noch immer unterworfen?

BF1: Nein.

VR an BF1: Bitte schildern Sie mir nochmals den Vorfall mit dem Mann im schwarzen BMW. Wann hat sich dieser zugetragen?

BF1: Von der Örtlichkeit her hat sich der Vorfall vor dem Gebäude des XXXX zugetragen. Heute befindet sich dort eine XXXX. Zeitlich dürfte es der 3. Donnerstag im April 2013 gewesen sein. Hinter dem Gebäude sprach mich ein ca. 50jähriger Mann an, der mir die Botschaft überbrachte, ich solle verschwinden sonst käme der "Schwarze BMW". Dies bedeutet in Extremistenkreisen: Liquidation. Das hat mir ein Freund erzählt, der in XXXX im XXXX arbeitet. Dort arbeiten die ärgsten Extremisten, die vormals der UCK angehörten.

VR an BF1: Haben Sie wegen dieses Vorfalls die Polizei verständigt?

BF1: Nein. Ich habe kein Vertrauen in die Polizei in Kosovo.

VR an BF1: Hat sich nach diesem Vorfall noch etwas ereignet, wodurch Sie einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt waren?

BF1: Nein. Das hat mir gereicht.

VR an BF1: Sind im Zuge dieser Bedrohung durch diesen Mann auch Namen gefallen?

BF1: Nein.

VR an BF1: Hat Ihnen Ihr Vater oder Freunde Anhaltspunkte für Namen oder den Namen selbst genannt, den dieser Mann tragen soll?

BF1: Nein. Ich weiß nur aus dem albanischen Freundeskreis meines Vaters, dass solche Drohungen sehr ernst zu nehmen sind.

VR an BF1 und BF2: Sind Sie mit Ermittlungen zu Ihrer Situation vor

Ort einverstanden:

BF1: Ja, natürlich.

BF2: Ja, natürlich.

9. Die Anfragenbeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 15.06.2014, förderte zu Tage, dass die Sicherheitslage in XXXX sehr gut sei, es de facto keine interethnischen Konflikte gäbe und der politischen Führung in XXXX bekannt sei, dass Goraner unter diesem Vorwand in EU-Ländern um Asyl angesucht hätten bzw. es immer noch täten, wobei oft ungültige, von Seiten der UN-Verwaltung als illegal erklärte, im Hinblick auf serbische Parallelstrukturen ausgestellte Dokumente bzw. Beglaubigungen in Vorlage gebracht worden seien. Soweit bekannt, sei es in den letzten Jahren zu keinen dokumentierten Fällen eines interethischen Zwischenfalles gekommen.

Nach dem Krieg sei von den kosovarischen Institutionen großer Wert auf das Eingehen der Bedürfnisse der Minderheiten gelegt geworden, was auch für XXXX gelte. Bei der beruflichen Einstellung werde auf das Erreichen einer Beschäftigungsrate von Goranern im Ausmaß von 50/50 geachtet und bekleide ein Mitglied dieser Volksgruppe den Posten des Vizebürgermeisters. Darüber hinaus fände man Mitglieder goranischer Herkunft in wichtigen Führungspositionen wie in Direktoraten für Landwirtschaft, Umwelt und Kultur.

Trotz der vergleichbar geringen Anzahl goranischer Mitbürger in der Gemeinde XXXX, sei eine große Anzahl davon im Bereich des XXXX als Ärzte, Abteilungsleiter, Krankenpfleger, Techniker etc. beschäftigt. Auch sei es zu keinen Entlassungen aufgrund ethnischer Zugehörigkeiten gekommen. Selbst die Anerkennung von Diplomen sei völlig problemlos über das Gesundheits- und Bildungsministerium in Pristina möglich und gäbe es eine Vielzahl an Beispielen dazu im KH Prizren. Die dabei alle Personen betreffende Standardprozedur, welche die Überprüfung der Echtheit der Protokolle umfasse, nehme 10 bis 15 Tage in Anspruch. Goraner fänden in XXXX ein besonders gutes Arbeitsklima wie auch Akzeptanz vor und stelle die Verwendung der serbischen Sprache kein Problem dar. Im XXXX sei ein großer Prozentsatz der Beschäftigten - auch Ärzte - der Volksgruppe der Goraner zuzurechnen, werde dort ausschließlich serbisch gesprochen, gäbe es keine interethischen Probleme und sei sogar ein goranischer Arzt, welcher während des Krieges als serbischer Offizier auf serbischer Seite gekämpft, habe beschäftigt.

Die vom BF genannten Ärzte seien keinesfalls gekündigt worden, sondern hätten selbst gekündigt und seien heute in Privatpraxen tätig.

XXXX, ein Verwandter von XXXX, XXXX und XXXX, habe im Zuge der Erhebungen angegeben, seit XXXX als Dentist zu arbeiten, keinerlei Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppe zu haben, serbisch zu sprechen und sich sogar privilegiert zu fühlen. Auch als Jugoslawien noch bestanden habe, sei es den Goranern gut gegangen und habe der Krieg daran nichts zu ändern vermocht.

Aus polizeilicher Sicht sei die Region XXXX, in welcher 18 von 36 Dörfern vorwiegend von Goranern bewohnt seien, als eine der sichersten im Kosovo zu bezeichnen und gehöre ein großer Prozentsatz der in diesem Teil tätigen Polizeikräfte der Volksgruppe der Goraner an.

Der Vater des BF gab befragt an, keine Gründe für das Verlassen des Kosovo seines Sohnes nennen zu können. Angeblich habe ein albanischer Freund diesem gegenüber gemeint, dass er nicht sicher sei. Gründe dafür, eine eventuelle Kriegsvergangenheit, verstoß gegen einen Ehrenkodex etc. seien jedoch nicht vorliegend. Es müsse auch keine weiten Strecken in Kauf nehmen, um sich in Behandlung zu begeben. Auch sei seitens lokal beheimateter Goraner das Vorliegen von Problemen verneint worden.

10. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 07.07.2014, wurde diesem das Ergebnis der zuvor genannten Erhebungen der übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu den seiner Ausweisung allfällig entgegenstehenden Gründen, binnen zweier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

11. Mit Schriftsatz vom 16.07.2014, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 18.07.2014 nahm der BF dazu Stellung und brachte vor, der Erhebungsbericht vom 15.06.2014 sei nicht nachvollziehbar, weil es sich dabei um eine Übersetzung des österreichischen Verbindungsbeamten aus dem Englischen handle und offenkundig zu mehrfachen mehrsprachigen Übersetzungen gekommen sei. Die darin angeführten Personen XXXX und XXXX seien dem BF nicht bekannt. Ebenso wenig seien ihm XXXX und XXXX bekannt. Gleiches gelte für den Finanzverwalter des XXXX. Ferner hebe der BF hervor, dass er sich nicht für Politik interessiere und daher auch nicht in Kenntnis sei, um welche Personen es sich bei den beiden erstgenannten handle. Weiters werde festgehalten, dass es lediglich in XXXX, nicht jedoch in XXXX einen Gemeinderat gäbe. Ob XXXX dort ebenfalls tätig sei, sei dem BF nicht nachvollziehbar. Bei XXXX handle es sich um einen Arzt, der in XXXX praktiziere, der dem BF bekannt sei, jedoch nie mit diesem zusammengearbeitet habe. XXXX, XXXX und XXXX seien Brüder, jedoch nicht in direkter Linie mit dem BF verwandt. XXXX und XXXX seien vom medizinischen Zentrum in XXXX 2003 gekündigt worden. Danach hätten beide Ärzte keine Arbeit gehabt und hätten diese dann in Privathäusern Ordinationen organisiert. Der Assistenzarzt von XXXX, XXXX, Angehöriger der goranischen Volksgruppe, sei 2003 in seinem eigenen Haus ermordet worden. Am Tag der Ermordung seien sowohl gegen XXXX als auch gegen XXXX von Albanern Drohungen ausgesprochen worden und hätten diese den Kosovo dann für ca 3 Monate verlassen. Ob an diese danach weitere Drohungen ausgesprochen worden seien, sei dem BF nicht bekannt. Die Umstände des erwähnten Mordes seien nie aufgeklärt worden.

XXXX sei ebenfalls ein Bekannter des BF und nicht mit diesem verwandt. Die vermeintlichen Angaben und Aussagen der befragten Personen seien für den BF nicht nachvollziehbar, weil diese seiner Ansicht nach unter einem gewissen Druck stünden. Speziell könne die Aussage des XXXX nicht nachvollzogen werden, weil dessen Sohn XXXX in Österreich lebe und ihm im Jahr 2006 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, weshalb die Angaben des XXXX für den BF sehr fraglich seien. Letzterer habe im Jahr 2003 aufgrund der geschilderten Problematik nach Bosnien fliehen müssen. Ferner werde hervorgehoben, dass serbische Diplome nicht in Pristina anerkannt würden. Auch wenn diese vor der "Ausrufung" verliehen worden seien, sei dies faktisch nicht machbar. Es komme außerdem zu regelmäßigen Plünderungen goranischer Besitztümer, die nie konkret aufgeklärt würden. Der BF könne sich nicht vorstellen, dass XXXX die geschilderten Äußerungen getätigt habe, zumal dieser dem Vater des BF gegenüber gesagt habe, es habe eine Auseinandersetzung mit dem Verbindungsbeamten gegeben, wobei dieser nach seiner Vorstellung ihm gegenüber kund getan hätte, er wisse, dass er das XXXX freiwillig verlassen hätte. Dies sei von XXXX jedoch dezidiert verneint worden. Das diesbezügliche Gespräch mit dem Verbindungsbeamten sei offenbar an der Türschwelle geführt worden und könne die Äußerung, sein Cousin befinde sich derzeit in Österreich jedenfalls nicht von diesem stammen. Konkret handle es sich bei XXXX nicht um den Cousin des BF. Auch sei diesem vom Vater des BF nicht bekannt, dass er sich in Österreich aufhalte.

Richtig sei vielmehr, dass sich die Tochter des XXXX in Deutschland aufhalte und dort um Asyl angesucht habe. Nach einer Schilderung von XXXX sei dieser die ganze Zeit im Glauben gewesen, dass der Erhebungsbeamte in Zusammenhang mit seiner Tochter vorgesprochen habe. XXXX habe sinngemäß angegeben, dass ihm das Gespräch eigenartig vorgekommen sei. Auch die Angaben des Vaters des BF können nicht der Wahrheit entsprechen. Dieses sei neben der Mülldeponie des Ortes geführt worden und könne maximal 2 Minuten gedauert haben. XXXX habe aufgrund der Angaben des Erhebungsbeamten schließen können, dass irgendein Zusammenhang mit seinem Sohn bestehe. Der Erhebungsbeamte habe diesem gegenüber darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um Aussagen des Sohnes gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei auf den Umstand verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, den Sohn oder dessen Verfahren nicht erwähnt zu haben. Die Unterredung in Serbisch sei mehr als mühsam gewesen und er weder über die Behandlungen, welcher in Anspruch genommen habe, noch über die Länge der diesbezüglich in Kauf genommenen Strecke befragt worden. Im Übrigen habe es im Medizinischen Zentrum Dragash seit Jahrzehnten keine Neuaufnahmen gegeben und bestehe interethnisch kein gutes Verhältnis.

Der Stellungnahme wurde ferner eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs des Niveaus "A1" beigefügt und hervorgehoben, dass der BF sich freiwillig beim XXXX sowie dem XXXX desselben Ortes engagiere.

Gleichzeitig wurde beantragt, sowohl XXXXals auch XXXX durch einen länderkundigen Sachverständigen unter Beiziehung eines Dolmetsch einzuvernehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der goranischen Volksgruppe und bekennt sich zu keinem Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo verheiratet, und lebt mit dieser sowie den folgenden drei Kindern im gemeinsamen Haushalt:

XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo

XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo

XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo

Beim Bundesverwaltungsgericht sind die Beschwerden der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder ebenfalls anhängig und werden diese mit dem gegenständlichen Verfahren in einem geführt.

1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge am 09.05.2013 den Herkunftsstaat Kosovo und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 10.05.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Im Herkunftsstaat wohnte der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Familie im Elternhaus und weist der BF eine universitäre Ausbildung als Allgemeinmediziner auf.

1.3. Der BF verfügt aufgrund seiner im Bundesgebiet lebenden Brüder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die er zuletzt im Jahre 2010 und 2012 besuchte, zu diesen bis zur Einreise ins Bundesgebiet aber lediglich telefonischen Kontakt gepflegt hatte, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er erhält von diesen keine finanzielle Unterhaltung und lebt mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt.

Aufgrund im Herkunftsstaat lebender Verwandter, zu welchen der BF weiterhin Kontakt pflegt, verfügt der BF über dortige familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF besuchte einen Deutschkurs der Niveaustufe "A1", jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt.

Der BF geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert war. Zudem hatte er mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.5. Zur allgemeinen Lage im Kosovo (Stand: März 2014):

Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält

neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter) . Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19. April 2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 5, 6 und 7)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty

International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).

Internationale Präsenz in Kosovo

Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.

Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das derzeitige Mandat läuft im Juni 2014 aus; über eine Fortführung bis möglicherweise Mitte 2016 wird derzeit verhandelt.

In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden.

Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Am 10. September 2012 hat die Internationale Lenkungsgruppe (ISG) die "überwachte Unabhängigkeit" der Republik Kosovo und somit auch das Mandat des Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) beendet. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Kosovo das Ahtisaari-Paket umgesetzt, soweit dies in seiner Macht stand, und Bestimmungen

daraus in seine Verfassung (am 7. September 2012) und Gesetzgebung (am 31. August 2012)

inkorporiert hat. Das Ahtisaari-Paket sieht weitgehende (Autonomie)Rechte für die Minderheiten vor.

KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Seit 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes zu einer nachhaltigen Stabilisierung der dortigen Sicherheitslage geführt hat. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig.

Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr. Die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) ist mit dem Aufbau demokratischer Institutionen und guter Regierungsführung, Menschen- und Minderheitsrechten sowie öffentlicher Sicherheit betraut. Im Rahmen des Abkommens vom 19. April 2013 hat die Mission einen Beitrag zur Organisation der Kommunalwahlen am 3. November 2013 im Norden Kosovos geleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)

Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

Menschenrechte

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;

Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Die Volksanwaltschaft untersucht Anzeigen von vermeintlichen Menschenrechteverletzungen durch Behörden und der Regierung. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann ist regelmäßig in den Gemeinden tätig und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Untersuchungen. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 25)

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 22)

Religionsfreiheit

Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert. Seit Übernahme der Verantwortung durch die Kosovo Police hat es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine Sicherheitsvorfälle gegeben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite

Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.

Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Bei Verdacht der Korruption von Richtern und Staatsanwälten können Disziplinarverfahren eingeleitet werden. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 4)

Im Januar 2013 trat ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle um Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22 Juli 2010, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde

das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein

Berufungsgericht (Court of Appeals) und die Gerichte erster Instanz (Basic Courts). Die sieben Gerichte erster Instanz haben einen Hauptsitz und mehrere Zweigstellen. Die Hauptsitze der Gerichte erster Instanz befinden sich in Pristina, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Gjakova/Djakovica, Peja/Pec, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica. In jedem dieser Gerichte gibt

es Abteilungen für allgemeine Verfahren (in jedem Hauptsitz und jeder Zweigstelle), für Minderjährige und für schwere Verbrechen (nur beim Hauptsitz). Für Handels- und Verwaltungssachen gibt es jeweils eine Abteilung beim Gericht in Pristina mit Zuständigkeit

für das gesamte Territorium der Republik Kosovo. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof - ebenfalls zuständig für ganz Kosovo - haben ihren Sitz in Pristina.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das

Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Hier

bleibt abzuwarten, inwieweit das Abkommen vom 19. April 2013 in der Praxis umgesetzt wird. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NROs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (s.o.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in den Mehrheitsgebieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 16)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen

geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)

Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich

ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund

derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilen erhöht.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe

der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.

Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 9 und 10)

Kosovo-Albaner

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 20)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)

Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden

5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro

Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

Medizinische Versorgung

Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 25)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite 34)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 25-26)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.

Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung.

Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf

psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien.

Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs

in Kosovo v.a. zur Behandlung von Trauma-Patienten anbieten.

Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert.

Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite

In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite

Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter

und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 31-32).

Quellen:

Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013

APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012

APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013

APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013

Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014

Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand März 2014

Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012

Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013

europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013

International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo

Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI

Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009

OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011

United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013

UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009

U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014

U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.20132.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache, dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo sowie auf der Vorlage einer kosovarischen Geburtsurkunde, eines kosovarischen Personalausweises und eines serbischen Führerscheins, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sin. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass zwar festgestellt werden konnte, der BF habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 belegt, aber der deutschen Sprache nicht mächtig ist, beruht auf der Vorlage einer Bestätigung der XXXX, der zu Grunde liegende Kurs jedoch nach dem 3. Abend wegen zu geringer Teilnehmerzahl abgebrochen werden musste. Ferner ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, dass der BF dieser in Bezug auf die in Deutsch gestellten Fragen nicht zu folgen vermochte.

Die Feststellungen zu Arbeitsfähigkeit, Gesundheit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen, wonach der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser sich gesund fühle und medikamentös behandelt werde. Ein Ausschluss der Arbeitsfähigkeit wurde weder von Seiten des BF behauptet noch kann auf eine solche aufgrund der in Vorlage gebrachten psychologischen Stellungnahme geschlossen werden, weshalb von deren Vorliegen auszugehen ist.

Die Feststellungen zur innerstaatlichen und herkunftsstaatlichen Unbescholtenheit sowie zum Nichtvorhandensein staatlicher Probleme im Kosovo beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister) dem Vorbringen des BF, der Anfragebeantwortung des kosovarischen Verbindungsbeamten und den Länderfeststellungen.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und in Österreich sowie die Wohnungnahme im Kosovo beruhen auf den Angaben des BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die bildungsrelevanten Feststellungen, nämlich die Ausbildung zum Allgemeinmediziner, beruhen auf den in Vorlage gebrachten Diplomen.

Der Nichterhalt einer finanziellen Unterstützung seitens seiner Brüder sowie das Fehlen eines diesbezüglich gemeinsamen Haushaltes beruhen auf den eigenen Angaben des BF, welcher eine finanzielle Unterstützung seitens seiner Verwandten in der mündlichen Verhandlung explizit verneinte und lediglich von Besuchen seiner Brüder sprach.

Die fehlende Beschäftigung und der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus den Angaben des BF sowie dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem des Bundes.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe sich der Verletzung von Verfahrensvorschriften schuldig gemacht, wären die Widersprüche im Ermittlungsverfahren aufzuklären gewesen und lägen Mängel in der Rückübersetzung der angefertigten Niederschriften vor, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen durch die belangten Behörde nicht mehr gefordert werden konnten. Diese wären auch nicht zielführend gewesen, zumal der BF die aufgezeigten Widersprüche nicht zu entkräften vermochte. Im Falle der bemängelnden Übersetzungsleistung des eingesetzten Dolmetschers oder der belangten Behörde wäre angesichts der Wichtigkeit eines Ermittlungsverfahrens zur Erlangung staatlichen Schutzes vor erlebter, angeblich lebensbedrohlicher Verfolgung davon auszugehen, dass der BF seine Bedenken unmittelbar kundgetan und dies in der Niederschrift moniert hätte. Da den Niederschriften trotz jeweiliger Befragung der einvernehmenden Organwalter der belangten Behörde keinerlei derartige Anmerkungen seitens des BF zu entnehmen sind und die inhaltliche Richtigkeit der Niederschriften vom BF mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt wurden, kann der nun vorgebrachten Rüge der Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben in Bezug auf die Erstellung von Niederschriften im Asylverfahren mangels glaubwürdiger Anhaltspunkte, nicht gefolgt werden.

Somit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des BF gesehen haben will, zumal den angefertigten Niederschriften eindeutig zu entnehmen ist, dass der BF im Zuge seiner Erstbefragung angab, von mehren Albanern bedroht worden zu sein, während er in seiner Einvernahme am 16.05.2013 ausführte, nur von einer Person angesprochen und mit der Fahrt in einem schwarzen BMW bedroht worden zu sein. Auch hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass der BF in seiner Erstbefragung angegeben hat, als Arzt in XXXX gearbeitet zu haben, dies jedoch in seiner weiteren Einvernahme am 16.05.2013 bestritten hat. Die unsubstantiierte Berufung auf Übersetzungsmängel vermag die Glaubwürdigkeit der Niederschriften nicht zu erschüttern und kann dem dahingehend abstreitenden Vorbringen kein hinreichender Erklärungsgehalt beigemessen werden, welcher die Widersprüchlichkeiten zu entkräften vermag. Das wiederholte Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung kann an diesem Umstand nichts ändern.

Im Falle des tatsächlichen Erlebens der getätigten Schilderungen wäre wohl von einem inhaltlich konsequenten Vortragen der Fluchtgeschichte auszugehen gewesen. Das Vorbringen von Varianten kann als Indiz für die Unrichtigkeit der Aussagen gewertet werden. Abgesehen davon, dass die dargelegten Widersprüche die Glaubwürdigkeit des BF-Vorbringens erschüttern, muss vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und der Anfragenbeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo, der Fluchtgeschichte des BF jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Den genannten Quellen kann nämlich entnommen werden, dass es im Herkunftsgebiet des BF zu keinerlei Vertreibung goranischer Volksgruppenangehöriger gekommen ist und selbst ein bekennender Sympathisant des serbischen Staates - das hat er durch die Teilnahme am Krieg auf Seiten der Serben gezeigt hat - weiterhin als Arzt in Dragash beschäftigt ist.

Zudem lebt der Vater des BF dessen eigenen Angaben zufolge unbehelligt im Kosovo und könne selbst dieser keinen Grund für das Verlassen des Kosovo durch seinen Sohn nennen.

Auch kann den Ausführungen des BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, den staatlichen Sicherheitsbehörden kein Vertrauen schenken und von diesen keinen Schutz erwarten zu können, zumal diese einen beachtlichen Prozentsatz an Mitgliedern der goranischen Volksgruppe beschäftigen und der BF es bis dato unterlassen hat, sich an diese zu wenden. Aus diesem Grund muss das Vorbringen, keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können, als reine Spekulation abgetan werden.

Selbst in der vom BF behaupteten Nichtanstellung als Arzt trotz Bewerbung in unterschiedlichen Ortschaften im Kosovo, lässt sich keine gegen den BF gerichtete Verfolgung ableiten. Dieser brachte nämlich selbst vor, es sei aufgrund des als hoch eingestuften Gehaltes zu einer Vielzahl an Bewerbungen auf die genannten Posten gekommen. Demzufolge erscheint es naheliegend, dass nicht die Volksgruppenzugehörigkeit des BF sondern die allfällig besseren Qualifikationen einiger Mitbewerber Grund für dessen Ablehnung gewesen sind. Das Ausscheiden aus einem Bewerbungsprozess an sich vermag noch keine personsgerichtete Verfolgung zu begründen, weil derartige Prozesse privatrechtlichen Regeln folgen und das Herausfiltern des am besten geeigneten Kandidaten zum Ziel hat.

Was die Kritik an der dem BF mit Schreiben vom 07.07.2014 aufgrund der Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten zugegangenen Stellungnahme anlagt, zeigt sich diese in keiner Hinsicht als schlüssig:

Dem Argument, der Inhalt des Berichtes als Ganzes sei dem BF nicht nachvollziehbar, weil es zu mehrfachen mehrsprachigen Übersetzungen gekommen sei, kann nicht gefolgt werden. Faktum ist, dass - wie sowohl dem Kopf als auch einzelnen Passagen des Erhebungsberichtes entnehmbar - die Ermittlungen in Zusammenarbeit zwischen dem kosovarischen Polizeiattache, XXXX mit seinem Mitarbeiter XXXX wurden. Beide kommunizieren miteinander in und sprechen auch ausgezeichnet Englisch, woraus sich die vom Englischen ins Deutsche durchgeführte Übersetzung seitens des Polizeiattaches ergibt. Bei näherer Betrachtung sind dem Inhalt des Berichtes keinerlei Unstimmigkeiten zu entnehmen, weshalb an der Wiedergabe jener Aussagen, wie sie von den jeweils Befragten geschildert wurden, keine Zweifel bestehen.

Wenn der BF nun weiter vermeint, zahlreiche im Bericht erwähnte Personen seien ihm nicht bekannt, tut dies dem Gebot und dem Wahrheitsgehalt der beantworteten Fragen keinen Abbruch, zumal der BF nicht dartun konnte, weshalb die Unkenntnis dieser Personen unrichtige Schilderungen zur Folge haben könnte.

Im Bericht wird nicht in Zweifel gezogen, dass XXXX eine Gemeinde und XXXX ein Teil davon ist. Dahingehend geht das Vorbringen des BF, XXXX verfüge über keinen eigenen Gemeinderat ins Leere, zumal lediglich ein Gespräch mit dem Vizebürgermeister von XXXX stattgefunden hat.

Auch konnte der BF die Behauptung, XXXX und XXXX seien vom XXXX gekündigt worden, nicht untermauern. Die von XXXX im Zuge seiner Befragung getätigte Aussage, er habe das Zentrum aus eigenem Antrieb verlassen, weil er sich seiner Privatpraxis habe widmen wollen, ist nicht nur vor dem Hintergrund der im Bericht dargelegten größeren finanziellen Attraktivität dieses Unterfangens und der allgemeinen Lebenserfahrung sondern vom Beweiswert her nachvollziehbar, zumal der BF nicht darlegen konnte, wie er zu seiner Behauptung gelangt. Gleich verhält es sich mit der angeblichen Kündigung des XXXX. Diesbezüglich führte der Leiter XXXX, XXXX aus, auch dieser hätte das XXXX selbst verlassen, um eine Privatpraxis zu eröffnen. Die Übereinstimmung seiner Angaben mit jenen des XXXX über dessen Abgang verstärken die Glaubhaftigkeit des XXXX.

Selbst wenn XXXX laut BF in seinem Haus, angeblich von Albanern, ermordet worden sein soll, lässt sich daraus keine Verfolgungsgefahr für den BF ableiten, zumal er selbst nur eine Vermutung über den Täterkreis anstellte und das Motiv offen bleibt. Selbst wenn XXXX und XXXX, selbst Angehörige derselben Gruppe, deshalb für 3 Monate den Kosovo verlassen hätten, wäre dies einerseits nur logisch, ließe aber wiederum keinen Schluss auf eine BF-Verfolgung zu, weil dieser Vorfall 11 Jahre zurückläge und der Kosovo damals noch nicht als unabhängiger Staat galt. Auch die fehlende Aufklärung begründet keine Verfolgungsgefahr, handelt es sich dabei um ein Phänomen, mit dem nicht nur die Polizei im Kosovo zu kämpfen hat.

Der BF konnte auch nicht plausibel dartun, weshalb die Befragten unter gewissem Druck gestanden sein sollen. Wenn der BF ins Treffen führt, dem Sohn des XXXX sei 2006 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden, lässt er auch diesbezüglich einen "Brückenschlag" zu seinem Vorbringen vermissen, weil offen bleibt, welchen Zusammenhang es zwischen dessen - noch dazu im Jahr 2006 - geführten und dem BF-Verfahren gibt.

Abgesehen von der fehlenden zeitlichen Nähe der vom BF dargelegten Behauptungen zu seinem Fall, muss auch seiner Behauptung über die fehlende Anerkennung serbischer Ärzte-Diplome entschieden entgegengetreten werden, zumal der bereits erwähnte Leiter des XXXX dezidiert hervorgehoben hat, dass diese völlig problemlos über das Bildungsministerium in Prishtina von statten gehe. Es besteht aufgrund dieser Information aus erster Hand überhaupt kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Dem Erhebungsbericht kann auch keine Auseinandersetzung zwischen dem Erhebungsbeamten und XXXX entnommen werden, zumal sich aus diesem einerseits keinerlei Hinweise auf ein schlechtes Gesprächsklima ergeben haben und der BF andererseits offen lässt, was er darunter versteht.

Was die ins Treffen geführten Plünderungen betrifft, lässt der BF auch hier einen Bezug zum konkreten Sachverhalt vermissen und sind den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Polizei in solchen Fällen keine Ermittlungen durchführt.

Selbst wenn sich die Gespräche - wie vom BF geschildert - an den beschriebenen Örtlichkeiten (Türschwelle/Mülldeponie) zugetragen haben sollen, lassen diese Örtlichkeiten keine Mängel des Inhalts der Ermittlungen erkennen, zumal dem Verbindungsbeamtenbüro im Kosovo die Fragen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts genau vorgegeben waren und die behandelten Themen - je nach befragter Person - mehr oder weniger ins Detail gingen.

Was die angebliche Asylantragstellung der Tochter des XXXX in Deutschland angeht, lässt dieser Umstand, selbst bei Wahrunterstellung, abermals keinen Schluss auf eine allfällige Verfolgung des BF zu; ferner ist auch der Grund der Antragstellung nicht bekannt. Es kann dem Sachverhalt auch nicht entnommen werden, dass XXXX die Befragung "eigenartig" vorgekommen sei. Denn wenn es um seine Tochter gegangen wäre, hätte er sich wohl auf Österreich bezogen und nicht den BF als "Cousin" bezeichnet. Wenn der BF dahingehend vermeint, es handle sind nicht um seinen Cousin, sondern

Schließlich erscheint befremdend, dass der BF selbst die Angaben seines Vaters zu dessen Krankenhausbesuchen in Abrede stellt. Diese decken sich nämlich mit den übrigen Ermittlungen im Erhebungsbericht - speziell mit den darin von den Ärzten gemachten Angaben.

Im Übrigen hat es den Anschein, als zöge der der BF mit seinen Argumenten die gesamte Tätigkeit des Polizeiattaches und seiner Mitarbeiter im Kosovo in Zweifel. Diese Ansicht übersähe jedoch, dass es sich dabei um Beamte handelt, die bei wissentlich falscher Wiedergabe der Erhebungsergebnisse, nachdem sie der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, mit einer Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und damit sogar mit dem Amtsverlust rechnen müssten.

Im Ergebnis bildet der angesprochene Erhebungsbericht ein sinnvolles Ganzes, das in sich weder widersprüchlich ist, noch die Angaben des BF in irgendeiner Weise deckt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am 20.05.2014 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, was er - wie oben dargetan - auch wahrgenommen hat.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 31.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 07.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen vermochte dieser im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft darzulegen.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, durch das Mitglied einer kriminellen Gruppierung extremistischer Albaner bedroht worden zu sein und dies sich wiederholen könne, ist zu erwähnen, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind, wie bereits erwähnt, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und allgemein gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Universitätsausbildung als Mediziner. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und seine Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem ist der BF im Fall seiner Rückkehr in einen Familienverband eingebunden, innerhalb dessen ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF selbst an, dass seine Eltern sowie weitere Verwandte, auch jene seiner Frau, nach wie vor im Kosovo lebten und er im Hause seiner Eltern wohnhaft gewesen sei. Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass dem BF ein allfälliges Zurückgreifen auf eine staatliche Sozialhilfe sowie Hilfe seitens lokal tätiger NGO¿s offen stünde.

Zum Vorbringen des BF, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Bluthochdruck zu leiden, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung im Kosovo diesbezüglich ausreichend ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Der mentale Stress im Falle einer Rückkehr selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Mangels vorliegenden gemeinsamen Haushaltes mit seinen Brüdern und der fehlenden Abhängigkeit von diesen, zumal der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und selbst eine finanzielle Unterstützung seitens seiner Brüder ausgeschlossen hat, kann dahingehend kein iSd. Art 8 EMRK geschütztes Familienleben erkannt werden. Zudem beschränkte sich der Kontakt des BF zu seinen Brüdern vor dessen Einreise auf gelegentliche Kontakte und fallweise geführte Telefonate, sodass von keinem intensiven Kontakt ausgegangen werden kann.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mai 2013) vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Wenn auch davon auszugehen ist, dass Kinder einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung im Bundesgebiet unterliegen, so vermag selbst der gegenständliche kurze Aufenthalt trotz Besuches des Kindergartens keine hinreichende Integration zu bewirken und ist in Bezug auf diese angesichts deren Alters von einer hinreichenden Anpassungsfähigkeit im Falle deren Rückkehr auszugehen, was der Umstand der Geburt einer Tochter des BF im Bundesgebiet nicht entgegenzustehen vermag. (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007/74, 852-862, 857f).

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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