BVwG W178 1430992-1

W178 1430992-1Federal Administrative CourtJul 25, 2014

Regest

Beweiswürdigung, Dolmetscher, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>gefährdeter Personenkreis, Kassation, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W178 1430992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1430992.1.00

Spruch

W178 1430992-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Maria PARZER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl 12 04.666-BAG, beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. 1 Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.04.2012 illegal in Österreich ein und stellte am 18.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Dari im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in Nahre Tschamand, in der Provinz Takhar, in Afghanistan, geboren. Er sei ledig, Sunnite und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX und er habe fünf Brüder. Der letzte ausgeübte Beruf in der Heimat sei Bauarbeiter gewesen.

Er habe seine Heimat vor einem Jahr mit verschiedenen Fahrzeugen verlassen und sei nach Pakistan gereist. Von Pakistan sei er dann illegal in den Iran gelangt. Im Iran habe er ca. acht Monate verbracht, in Teheran, und habe dort als Bauarbeiter schwarz gearbeitet. Das Leben in Iran sei schwer gewesen. Er habe dann Iran verlassen müssen. Der BF sei zu Fuß und illegal mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gegangen. In der Türkei sei er dann weiter nach Istanbul gereist und habe dort 2 Tage verbracht. Von dort aus sei der BF schlepperunterstützt in einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Sie seien zu dritt im Boot gewesen, ohne Schlepper. In Griechenland seien sie von der Polizei aufgegriffen und es seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie seien nach ein paar Stunden mit der schriftlichen Aufforderung, das Land binnen einem Monat zu verlassen, wieder freigelassen worden. Mit dem Bus seien sie dann nach Athen gefahren. Dort habe der BF ein Zimmer für täglich € 5 gemietet. Durch einen Freund habe er dann mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Er habe mit diesem ausgemacht, dass er den BF um € 4000 bis nach Deutschland bringe. Vor zwei Tagen habe der Schlepper ihn angerufen und ihm gesagt, er solle selbstständig mit dem Taxi nach Komunisia (Anmerkung des Gerichtes: dieser Ort heißt Igoumenitsa und wird von den Flüchtlingen Komunisia genannt, es handelt sich um den zweitgrößten griechischen Fährhafen) fahren. Von dort sei der BF mit zwei anderen in einem Lkw untergebracht worden. Der Lkw habe eine blaue Plane gehabt. Die Ladung habe aus Orangen bestanden. Sie seien zu dritt gewesen und hätten Kekse und Wasser gehabt. Als sie den Lkw verlassen haben, sei es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen, die anderen beiden hätten ihm aus dem Lkw aussteigen geholfen. Wie lange sie gegangen sind bis sie aufgegriffen wurden, könne der BF nicht sagen.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Onkel väterlicherseits sei Dolmetscher bei den Amerikanern gewesen und sei von den Taliban entführt und mitgenommen worden. Sie hätten vier Tage nichts von ihm gehört. Nach vier Tagen hätten sie seine Leiche gefunden. Danach habe der BF auch Angst bekommen und habe das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass die Taliban auch ihn töten würden.

1. 3 Bei seiner Einvernahme am 13.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, legte der BF Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses sowie 2 Bestätigungen über die Mitarbeit bei der Gemeinde vor. Fortgesetzt gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für Dari im Wesentlichen an:

Er habe keine Identitätsdokumente. Er habe bis zu seiner Ausreise in Takhar, im Dorf Nahre Tschamand, gelebt, die Familie - Eltern und 4 Brüder - habe dort ein Haus und auch Schafe und Kühe. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Sie hätten auch Pferde und Rinder gehabt. Der BF selbst habe bis zu seiner Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet, er sei Maurer gewesen. Sonst habe er keine Verwandten in Afghanistan. Der BF sei ledig.

Der BF sei von Takhar nach Kabul und dann weiter mit dem Auto mithilfe eines Schleppers über die pakistanische Grenze ausgereist. Er habe dem Schlepper € 7000 gezahlt. Er sei im Juli oder August 2012 ausgereist.

Der BF habe in Afghanistan keine Straftat begangen und sei auch nicht polizeilich gesucht oder jemals festgenommen worden. Er habe auch keine Probleme mit der Polizei oder der afghanischen Regierung. Der BF sei auch nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder als Tadschike verfolgt worden.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe bei der Regierung als Maurer gearbeitet. Sein Onkel sei ein Dolmetscher gewesen und habe bei den Amerikanern gearbeitet. Der BF habe bei seinen Arbeiten als Maurer drei Helfer gehabt. Eines Tages, als er von der Arbeit nach Hause gegangen sei und seinen Onkel angerufen habe, habe er sich nicht gemeldet. Sein Handy sei ausgeschaltet gewesen. Der BF habe 4 Tage lang versucht, den Onkel zu erreichen, aber er habe nicht abgehoben. Am 5. Tag, an einem Freitag, habe der BF in einer Moschee sein Morgengebet verrichtet. Unter einem Baum habe er dann etwas gesehen und dort sei die Leiche des Onkels gelegen. Er sei so entstellt gewesen, dass man ihn gar nicht erkennen habe können. Der Vater des BF sei auch gekommen und der Mullah der Moschee sei verständigt worden und hätten Sie dann den Leichnam mitgenommen und beerdigt. Am 5. Tag nach dem Tod seines Onkels seien sie von den Taliban angegriffen worden. Eines Nachts um 23:30 Uhr hätten sie Schritte gehört und der Hund habe gebellt, woraufhin der Hund erschossen worden sei und scheinbar seien welche Männer über die Mauer in ihren Hof gekommen. Der BF sei nach oben aufs Dach gegangen um zu sehen, was los sei. Das seien unbekannte Taliban gewesen. Die hätten den BF haben wollen. Die würden wissen, dass der BF bei der Regierung als Maurer arbeite. Der BF sprang vom Dach herunter und habe flüchten wollen, habe dies aber nicht können, weil er sich an der Leiste verletzt habe. Er habe es trotzdem geschafft zu flüchten. Aus Furcht vor den Taliban habe er dann die Flucht ergriffen. Zuerst sei er noch in einem Wald gewesen, dann sei er von Nahre Tschamand nach Kabul gereist und von dort ausgereist. Dieser Vorfall sei am 20.04.1391 gewesen. Ausgereist sei der BF am 16.05.1391.

Der BF könne keine Beweismittel über den Tod seines Onkels vorlegen, es sei bei der Polizei keine Anzeige erstattet worden. Ein Taleb namens XXXX habe Interesse am Tod seines Onkels gehabt. Hinter dem BF seien unbekannte Taliban her, von der Gruppe des Mullahs. Sie seien gegen Menschen, die für die Ausländer und die Regierung arbeiten. Sie würden nicht wollen, dass sie arbeiten. Auf die Frage, wer sie im Haus überfallen habe, antwortete der BF, sein Vater hätte den XXXX erkannt.

Während dieser Einvernahme wurde vom Einvernahmeleiter die Handynummer des Onkels angerufen, im Protokoll ist vermerkt, dass es diese Telefonnummer nicht gebe.

Auf die Frage, für welche Institution genau in der Regierung der BF als Maurer arbeite, antwortete dieser, "Mechanist". Er könne jedoch weder einen Dienstausweis noch eine Arbeitsbestätigung vorlegen, er sei nur ein Maurer gewesen.

Die Taliban hätten seinen Onkel entführt, sie hätten erst nach dem Auffinden der Leiche erfahren, dass er entführt worden sei. Der Onkel sei am 20.04.1391 ermordet worden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, habe der BF Angst vor den Taliban. Sie wollen nicht, dass er als Maurer arbeite. Die Regierung sei keine Gefahr für ihn.

Konfrontiert mit den Daten des Vorfalles (das Datum 20.04.1391 ergebe den 10.07.2012) und des angegebenen Zeitpunktes der Flucht (ergebe den 06.08.2012) sowie anderen Angaben in der Ersteinvernahme ("...da behaupteten sie im Iran als Bauarbeiter gerade in dieser Zeit schwarz gearbeitet zu haben und sie wären dann von dort in die Türkei gereist! Dies ist nunmehr alles nicht möglich.") gab der BF an, er sei "von Iran aus nach Österreich gereist. In die Türkei und nach Griechenland." [sic]

Auf die Frage, warum es dem BF nicht möglich sein sollte, nach Afghanistan zurückzukehren, wenn seine gesamte Familie dort lebe, führte dieser aus, seine Brüder seien noch nicht volljährig, er habe mit seinem Onkel eine enge Beziehung gehabt.

1. 4 Während dieser Einvernahme erhielt der BF weiters Gelegenheit, in die Länderfeststellungen zu Afghanistan Einsicht zu nehmen. Nach deren Einsicht merkte der BF an, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. In dem Gebiet sei man wegen den Taliban nicht sicher.

1. 5 Der BF fügte zum Ende seiner Einvernahme noch an, er sei vor 8 Monaten ausgereist und vor 9 Monaten sei sein Onkel entführt worden. Dies wolle er berichtigen. Ihm sei es damals schlecht gegangen, als er in Österreich ankam.

1. 6 Mit Bescheid vom 14.11.2012 wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

1.6. 1 Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF sowie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Falle der Rückkehr. Im Rahmen der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan wurden Informationen zum Staatsaufbau, Politik, Wahlen sowie Parlamentswahlen 2010 und zur Sicherheitslage im Zentralraum, im zentralen Hochland, im Süden und Südosten, im Osten, im Norden sowie im Westen des Landes dargelegt. Unter dem Punkt innerstaatliche Fluchtalternative werden die Themen Familienanschluss, soziales Netz sowie Binnenflüchtlinge behandelt. Weitere Feststellungen betreffen die Menschenrechte, das Militär, die Minderheiten, die Religion, den Rechtsschutz sowie die Blutrache. Die Länderfeststellungen zu den Rückkehrfragen stammen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier wird unter anderem die Behandlung nach Rückkehr sowie die Erreichbarkeit von Kabul erörtert, basierend auf Berichten vom Jänner 2012.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zur Begründung des Asylantrages festgestellt werden können. Die Angaben des BF seien derart vage und widersprüchlich, sodass von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden könne. Der BF habe am 13.11.2012 behauptet, dass die von ihm dargelegte Furcht vor Verfolgung seitens der Taliban genau zu einem Zeitpunkt seiner Abwesenheit passiert wäre. Am 18.04.2012 habe der BF behauptet, dass sein Onkel von den Taliban entführt und mitgenommen worden wäre. Nach 4 Tagen hätte BF seine Leiche gefunden. Am 13.11.2012 habe der BF angegeben, dass er am 5. Tag die Leiche unter einem Baum in der Nähe einer Moschee entdeckt habe. Er habe weiters weder eine Todesurkunde noch ein Beweismittel vorlegen können, wonach der Tod seines Onkels bestätigt worden wäre. Weiters habe der BF behauptet, für die Regierungsinstitution "Mechanist" gearbeitet zu haben. Abgesehen davon, dass eine solche nicht gefunden werden konnte, sei der BF nicht einmal in der Lage gewesen, nähere Angaben dazu zu machen.

Es würden keinerlei Hinweise darüber vorliegen, dass Maurer in Afghanistan zum gefährdeten Personenkreis gehören sollten. Auch nicht, dass diese Seiten der Taliban einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein sollten. Auch für die angebliche Tätigkeit des Onkels habe der BF keinen Beweis. Vielmehr habe er nicht einmal dessen Geburtsdatum gewusst und habe eine Telefonnummer angegeben, welche nicht existierte. Es sei auch völlig unlogisch, dass jemand, dessen Onkel in der Öffentlichkeit tot aufgefunden werde, nicht die Rechtsschutzeinrichtungen der Regierungstruppen oder der Polizei in Anspruch nehme. Dies schon alleine aus dem Gesichtspunkt der behaupteten Furcht vor Verfolgung. Der BF sei stattdessen bis zu seiner Ausreise als Maurer beschäftigt gewesen und sei seiner Arbeit nachgegangen. Auch habe er bis zum Tage seiner Ausreise in Afghanistan an seiner Wohnadresse gewohnt. Eine Furcht vor Verfolgung könne aus diesem Verhalten ebenso nicht abgeleitet werden, wie aus dem Umstand, dass seiner gesamten Familie noch immer ein Verbleib in Afghanistan möglich sei.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der BF nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer Gefahr im Sinne des Gesetzes gleich zu halten wäre.

Der BF habe von einer unproblematischen Ausreise gesprochen und würden keinerlei Hinweise vorliegen, dass eine Erreichbarkeit seines Wohnortes nach einer Rückkehr nicht möglich wäre. Eine solche habe der BF auch nicht behauptet. Von einer existenziellen Notlage könne im Falle des BF nicht ausgegangen werden, da er seine wirtschaftliche Lage als gut bezeichnet habe und einen hohen Geldbetrag für seine Ausreise aufbringen konnte.

1.6. 2 Im gegenständlichen Fall gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vom subsidiären Schutz nicht vorliegen würden. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes in Salar und Kabul sei es dem BF möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zufolge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftig darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.

1.6. 3 Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte bzw Verwandten in Österreich. Seine Ausweisung verletzte ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF, das dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, sichert, finde Deckung im Eingriffsvorbehalt gemäß Art 8 EMRK. Es gebe keine Ansatzpunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigen würden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des BF sprechen würden.

1. 7 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.11.2012 eine Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen; allenfalls gegen den BF ausgesprochene Ausweisung aufzuheben; jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem (vormals) Asylgerichtshof anzuberaumen.

Im Wesentlichen bringt der BF vor, sowohl in der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Kittsee als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, habe er wahrheitsgetreu ausgeführt, dass er massiver Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. Insbesondere habe er vorgebracht, dass er bei der Regierung als Maurer gearbeitet habe. Sein Onkel väterlicherseits sei Dolmetscher bei den Amerikanern gewesen und sei von den Taliban entführt und mitgenommen worden. 4 Tage lang habe der BF ihn nicht erreicht am 5. Tag habe er in einer Moschee sein Morgengebet verrichtet. Danach habe er die Leiche seines Onkels, welche unter einem Baum gelegen sei, entdeckt. Er sei bis zur Unkenntlichkeit entstellt gewesen. Am 5. Tag nach dem Tod seines Onkels sei die Familie von unbekannten Taliban angegriffen worden. Eines Nachts seien diese in ihren Hof gekommen und wollten den BF mitnehmen. Diese hätten gewusst, dass der BF bei der Regierung als Maurer arbeite. Er sei aufs Dach gestiegen um zu sehen, was los sei. Dann sei er vom Dach heruntergesprungen und habe die Flucht ergriffen. Aus Angst um sein Leben sei er aus seinem Heimatland geflüchtet.

Sodann zitiert der BF einen Ausschnitt eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 zur aktuellen Sicherheitslage.

Die Behörde stelle fest, dass dem BF die Rückkehr in sein Heimatland möglich sei. Dies stimme nicht, denn die Situation in Afghanistan beruhige sich nicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe am 12.10.2011 das Mandat der International Security Assistance Force (ISAF) für ein weiteres Jahr verlängert. Die aktuellen Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan würden bestätigen, dass diese nach wie vor äußerst schlecht sei und für die Bevölkerung tägliche Bedrohung eines Angriffes seitens der Taliban, Al-Qaida oder anderen illegalen bewaffneten Gruppierungen bestehe. Es herrsche Arbeitslosigkeit und Armut, sodass die Lebensexistenz der Menschen bedroht sei. Der BF hätte auch keine Art der innerstaatlichen Fluchtalternative, sein Heimatland könne ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihm angegebenen Verfolgung geben. Abgesehen hiervon sei ein Aufenthalt in einem konkret zu prüfenden Landesteil nur dann zumutbar, wenn für den BF vorab die reale Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit dieses verfolgungs- und gefahrenfreien Gebietes bestehe.

Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF sein Leben nur hier sicher leben und er mit keiner nennenswerten Unterstützung in seinem Heimatland rechnen könne, sei er der Meinung, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei.

Die aktuellen Berichte zur Situation in Afghanistan würden der Behauptung der Behörde widersprechen. Auch aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen sei nachzulesen, dass es zuletzt einen erheblichen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegeben habe.

Der BF beantragt die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können.

1. 8 Mit einem Schreiben vom 08.07.2013 übermittelte der Verein für Menschenrechte in Klagenfurt zwei Bestätigungen des BF über den Besuch von Deutschkursen sowie einen vom BF in seiner Muttersprache verfassten Brief, dessen Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde: In diesem Schreiben führt der BF an, sein Onkel väterlicherseits und er hätten bei einer Organisation gearbeitet. Sein Onkel sei als Dolmetscher und der BF als Bauarbeiter tätig gewesen. Irgendwann sei sein Onkel verschwunden. Einige Zeit später sei sein Leichnam bei einer Mauer gefunden worden. Nach diesem Tag sei sein Haus einige Nächte hintereinander angegriffen und beschossen worden. Sie hätten ihn festnehmen oder umbringen wollen. Er habe sich retten können er habe seine Familie alleine gelassen und sei nach Österreich gekommen. Sein Asylantrag sei leider negativ entschieden worden. Er wünsche sich, dass sich jemand um seine Probleme kümmern könnte, dass man seinen Problemen nachgehe.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Verfahrensbestimmungen und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.

2. 2 Rechtliche Beurteilung:

2.2. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde ist am 30.11.2012 bei der belangten Behörde eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.

Zum Spruchpunkt I:

2.2. 2 Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung dh im Tatsachenbereich berechtigten zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG).

Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennt Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

2.2. 3 Im vorliegenden Fall war es die Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.

Nach der Judikatur ist es dabei Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Das Verhalten einer Behörde ist dann als willkürlich zu bewerten, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Es bedarf fallbezogener konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde - obwohl der BF im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht hat - dessen Unglaubwürdigkeit feststellte, ohne sich weiter mit den vom BF mehrfach vorgebrachten Angaben zur Bedrohungs- und Verfolgungsgefahr zu beschäftigen.

2.2. 4 Der BF brachte den Sachverhalt zu seinem Fluchtgrund konsequent vor: Er und sein Onkel hätten für die Regierung bzw für die Amerikaner gearbeitet, aus diesem Grund seien sie von den Taliban verfolgt worden. Der BF habe seinen Onkel vier Tage lang nicht erreichen können, am fünften Tag habe er seine Leiche gefunden bzw wurde diese gefunden. Fünf Tage später seien die Taliban ins Haus bzw in den Hof eingedrungen. Der BF sei vom Dach gesprungen und geflüchtet. Wo die belangte Behörde den Widerspruch zwischen "nach vier Tagen hätten Sie seine Leiche gefunden" und "am 5. Tag hätten

Sie die Leiche unter einem Baum ... entdeckt" sieht (Seite 54 des

angefochtenen Bescheides), ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Der BF konnte den Onkel 4 Tage lang nicht erreichen, am 5. Tag (also NACH diesen vier Tagen) hätten sie seine Leiche entdeckt. Auch habe der BF bei seiner Einvernahme angegeben, dass er erst im Nachhinein erfahren habe, dass sein Onkel vor seiner Ermordung entführt worden sei. Auch diese Angabe ist zu seiner Geschichte stimmig.

2.2. 5 Die mangelnde Glaubwürdigkeit belegt die belangte Behörde weiters mit der Nicht-Existenz der angegebenen Telefonnummer des Onkels - da der Onkel nach Angaben des BF ermordet worden sei, erscheine es nicht völlig unlogisch, dass dieser nicht mehr an seinem Mobiltelefon erreichbar ist bzw diese Nummer nicht (mehr) existiert.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF "stattdessen weiterhin seiner Beschäftigung als Maurer nachgegangen sei" sondern - laut seinen konsequenten Angaben - sei die Familie fünf Tage später von den Taliban überfallen worden bzw seien diese in das Haus eingedrungen, sprich offenbar seien sie auf der Suche nach dem BF gewesen und sei dieser auch nach diesem Vorfall sofort geflüchtet. Gemäß seinen Angaben hat er sich auf eine Reise zuerst nach Pakistan und sodann nach Iran begeben, wo er einige Monate geblieben sei.

2.2. 6 Zum Vorwurf der widersprüchlichen Angaben zu den Daten der Vorfälle bzw der Flucht ist anzuführen, dass der BF bereits eingangs seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (laut Protokoll ON 65) angab, im Juli oder August 2012 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Da der BF jedoch am 18.04.2012 einen Asylantrag in Österreich stellte, ist offensichtlich, dass hier ein Missverständnis vorliegt (eventuell im Rahmen der Übersetzung durch den Dolmetscher) und der BF mit den europäischen Kalender-Angaben nicht zu Recht kommt. Das Gericht geht auf jeden Fall nicht davon aus, dass sich hier der BF - auf solch eine augenscheinliche Weise - in Widersprüche verwickelte, sondern dies aus einer Unkenntnis geschah.

2.2. 7 Die belangte Behörde führt weiters beweiswürdigend aus, es würden "keinerlei Hinweise darüber vorliegen, dass Maurer in Afghanistan zum gefährdeten Personenkreis gehören sollten". In diesem Punkt ist der Behörde beizupflichten - Maurer als solche gehören nicht zu den gefährdeten Gruppen, allerdings wohl dann, wenn sie für die Regierung, eine Hilfsorganisation oder die Auslandstruppen tätig sind; nicht weniger gefährdet sind in diesem Fall auch Dolmetscher:

Aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2014 zur Gefährdungslage von Dolmetschern und Regierungsmitarbeitern,

BFA:

Die Risikoprofile der gefährdeten Personen:

1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen:

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

2. Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete

Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monaten des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt-Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar Vertragsarbeiter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.

3. Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen.

In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeiten.

4. Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen

5. Andere Zivilisten, die (vermeintlich) die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen:

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.

6. Zusammenfassung

UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6. August 2013):

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 10.2.2014)

Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte

Als besonders gefährdet gelten etwa Dolmetscher oder Fahrer, welche für die internationalen Truppen arbeiten. Die Demonstrationen zahlreicher Übersetzer der deutschen Streitkräfte in Kunduz Ende März 2013 zeigten, dass diese nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte um ihr Leben bangen.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2013): Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Update, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1381748070_afg-update-docx-afghanistan.pdf, Zugriff 10.2.2014)

2.2. 8 Die belangte Behörde gibt in ihrer Entscheidung allgemein gehaltene Berichte zu allen Teilen des Landes wieder, wobei sie sich mit den speziell gefährdeten, im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang relevanten, Gruppen nicht auseinandersetzt, da sie der Fluchtgeschichte (insbesondere auch der Tätigkeit des BF und seines Onkels für die Regierung bzw für "die Amerikaner") keinen Glauben schenkt.

Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungen in dieser Hinsicht angestellt - weder wurde ermittelt, ob es die Person des Onkels gegeben hat (ein Dolmetscher, der für die "Amerikaner" in dem Ort gearbeitet hat, wäre den Ansässigen sicherlich bekannt) bzw ob dieser aufgrund seiner "Verbundenheit" mit den westlichen Kräften entführt und ermordet worden sei. Auch mit der Beschäftigung des BF setzt sich die belangte Behörde nicht auseinander - auf die Frage, für welche Organisation der Regierung er gearbeitet habe, hat dieser mit "Mechanist" geantwortet - mit dieser Antwort gab sich die Behörde zufrieden und befragte den BF nicht mehr, ob es der tatsächliche Name dieser - wenn überhaupt - Firma ist, ob diese tatsächlich der Regierung zugehörig oder was der Betriebsgegenstand ist usw.

Nur mit weiterführenden Informationen und gegebenenfalls einer Nachforschung vor Ort, wie zum Beispiel durch eine Anfrage bei der Staatendokumentation, die eine Recherche durch die österreichische Botschaft in Islamabad (Vertrauensanwalt) in Auftrag gibt - hätte die belangte Behörde feststellen können, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht.

2.2. 9 Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.

2.2. 10 Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

2.2. 11 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2. 12 Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die aufgezeigten Mängel zu verbessern und die fehlenden Ermittlungen nachzuholen sowie in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere ist - eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen die potentielle Gefährdung der oben angeführten Berufsgruppen zu erheben. Im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzustellen sowie die Möglichkeit, dorthin zu gelangen, zu überprüfen.

Gerade in einem Land wie Afghanistan, in welchem sich die Gefahrenlage in den Provinzen ständig ändert, ist die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.