W173 1430003-1•BVwG W173 1430003-1
W173 1430003-1Federal Administrative CourtJul 25, 2014
Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz
W173 1430003-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zahl: 11 13.798-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2011 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.
Eine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF wie folgt:
Eurodac-ID Geschlecht Antragstellung/Anhaltung ED-Datum
XXXX M 18.06.2008/ ATHENS - AIRPORT 18.06.2008
XXXX M 14.03.2008/DEU 14.03.2008
XXXX M 06.11.2007/ANCONA 06.11.2007
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Halbenrain) am 15.11.2011 gab der unvertretene BF an, am XXXX geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX, gelebt. Im Herbst 2007 sei er über den Iran nach Italien geflohen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nach 3 bis 4 Monaten sei er weiter nach England gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, jedoch nach weiteren 3-4 Monaten wieder nach Griechenland abgeschoben worden sei. Auch dort habe er um Asyl angesucht und sich über 2 Jahre lang in Griechenland aufgehalten. Von Griechenland aus sei der BF illegal nach Österreich weitergereist, wo er am 15.11.2011 in das Bundesgebiet eingereist sei. Als Fluchtgrund gab der BF Probleme mit der Volksgruppe der Pashtunen an, von welchen er bedroht worden sei. Man habe ihm das Haus weggenommen und gedroht, seinen Vater umzubringen, daraufhin sei er geflüchtet. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich vor der Volksgruppe der Pashtunen, die sein Leben und das seiner Familie bedrohen würden. Bevor er nach Griechenland zurückkehre, würde er sich das Leben nehmen.
2. Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 widersprach der Rechtsberater des BF gemäß § 64 AsylG der Befragung des minderjährigen BF am 15.11.2011. Die Niederschrift enthalte Fehler. Es wurde außerdem die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigung (§51) beantragt.
3. Am 07.03.2012 wurde Herr XXXX, als Sachverständiger für das Asylverfahren des BF bestellt und mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose des BF beauftragt.
4. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 7.3.2012 gab der BF an, am
XXXX geboren zu sein. Dies wisse er aus einer Geburtsurkunde, welche er in seiner Heimat besessen habe, über deren Verbleib er aber keine Auskunft geben könne. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland habe er, im Glauben als Minderjähriger bessere Chancen zum Lernen zu haben, sein Geburtsdatum auf XXXX revidiert.
Das Bundesasylamt stellte das Geburtsdatum des BF mit XXXX fest und brachte dem BF zur Kenntnis, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte.
5. Am 08.05.2012 teilte die "UK Border Agency" auf Anfrage mit, dass der BF (in England bekannt unter XXXX, geb. am XXXX) am 13.03.2008 illegal in Großbritannien eingereist und sein Asylantrag am 14.03.2008 auf Grund des vorhergehenden Antrages in Griechenland am 23.07.2007 abgewiesen worden sei. Er sei am 12.05.2008 nach Athen abgeschoben worden. 6. Am 16.07.2012 teilte das "Dipartimento per le Libertà Civili e l'Immigrazione" auf Anfrage mit, dass der BF (bekannt als XXXX, geb. am XXXX) am 06.11.2007 in Italien um Asyl angesucht habe, über seinen weiteren Verbleib jedoch keine Information vorliege.
7. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 26.09.2012 gab der BF an, vollkommen gesund zu sein und die Richtigkeit seiner in der Erstbefragung gemachten Angaben zu bestätigen. Er sei am XXXX geboren. In afghanischer Zeitrechnung könne er das Geburtsdatum nicht angeben. Er habe das vom Vater genannte Geburtsdatum selbst umgerechnet. Ohne den genauen Tag seiner Geburt näher konkretisieren zu können, könne lediglich angeben, 19 Jahre alt zu sein. Zuletzt habe er in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Dörfer in der näheren Umgebung seien XXXX, XXXX und XXXX. Das mit seinem Heimatdorf gleichgroße nächste Dorf heiße XXXX. Die nächste, vom Heimatdorf entfernte Stadt sei XXXX. XXXX sei jedenfalls keine Stadt. Der BF gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er habe sechs Klassen Grundschule in XXXX absolviert und sei danach (3-4 Jahre) keiner Beschäftigung nachgegangen. Seine Familie habe Grundstücke besessen, welche sein Vater bewirtschaftet habe. Mit cirka 15 Jahren sei er aus Afghanistan ausgereist. Nachdem er seine Familie auf der Flucht verloren habe, habe sein Onkel mütterlicherseits seine weitere Flucht finanziert. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass das Oberhaupt seines Heimatdorfes ein Pashtune gewesen sei. Nachdem der Vater des Dorfoberhauptes ums Leben gekommen sei, sei der Vater des BF beschuldigt worden, ihn getötet zu haben. Eines Nachts sei das Haus der Familie des BF beschossen worden, weshalb die ganze Familie (Eltern, BF mit 4 Geschwistern) mit einem organisiertem Auto geflohen sei. Unmittelbar nach der Grenze zum Iran sei der BF im Autobus eingeschlafen. Als er wieder aufgewacht sei, sei seine Familie nicht mehr auffindbar gewesen. Seither habe er seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, weshalb er auch nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden. Er habe aber noch einen Onkel und 2 Tanten in seinem Heimatland. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits würden in XXXX und eine Tante in XXXX leben.
Der BF sei kein Mitglied einer Partei und habe in Afghanistan keine Straftat begangen. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren in seiner Heimat anhängig. Er habe nicht in Italien bleiben wollen, weil die dortige Versorgungs- und Arbeitssituation sehr schlecht sei. Er habe dort nichts lernen können. In Griechenland sei dem BF von zwei beauftragten Personen die Nase gebrochen worden. Einer davon habe sich als Sohn des XXXX ausgegeben. Österreich sei dann sein Zielort gewesen, nachdem er vor circa 5 Jahren seine Heimat verlassen habe. Österreich sei ein gutes Land mit der Möglichkeit, etwas zu lernen und Arbeit zu bekommen. Er gehe keinesfalls nach Afghanistan zurück. Er habe schon viele Jahre in der europäischen Union verbracht. Dies sei zu beachten.
In Österreich habe der BF weder einen Freundeskreis noch Verwandte. Er habe sich gerade für einen Deutschkurs angemeldet. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen betonte der BF, nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sein. Ihm habe Lebensgefahr gedroht. Auf Vorhalt der Behörde, dass der BF bei der Frage nach direkt an sein Heimatdorf angrenzenden Dörfern "XXXX" angegeben habe, ein Dorf namens "XXXX" jedoch nicht in der Karte eingezeichnet sei und daher davon ausgegangen werde, dass der BF sich das Wissen zu dieser Region angelernt habe, führte der BF aus, dass es sein Heimatdorf gebe.
Über Vorhalt, dass der BF auf Grund der Änderungen seines Geburtsdatums (UK:XXXX; Ö: XXXX) offensichtlich kein Problem habe, Behörden gegenüber die Unwahrheit anzugeben, gab der BF an, dass der Schlepper ihn überzeugt hätte, sich jung auszugeben, um nicht abgeschoben zu werden.
Auf Vorhalt, dass es nicht gelungen sei, einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft zu machen, führte der BF aus, dass das Haus seiner Familie angegriffen worden sei. Er sei deshalb geflohen und habe die Täter nicht gesehen. Ansonsten wäre er getötet worden.
Dem Vorhalt der belangen Behörde, dass dem BF auf Grund seiner unrichtigen Angaben zu seiner Herkunftsregion, seiner fiktiven, unterschiedlichen Geburtsdaten und den widersprüchlichen Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung und der nunmehrigen Befragung die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen sei, hielt der BF entgegen, immer die gleichen Angaben gemacht zu haben.
Befragt zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative führte der BF aus, Lebensgefahr drohe ihm in ganz Afghanistan. Aus Migrationsgründen geflohen zu sein, verneinte der BF. Vielmehr möchte er sein Leben retten. Er möchte in Sicherheit leben, keinen Krieg und wie die Österreicher leben.
8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.10.2012, 11 13.798-BAG, zugestellt am 2.10.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei und der muslimischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volkgruppe der Hazara angehöre. Er sei volljährig und habe bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich seines Alters zu täuschen. Weder seine Identität noch seine tatsächliche Herkunftsregion hätten festgestellt werden können. Der BF habe Asylanträge in Italien, England und Griechenland gestellt. Anlässlich einer Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II VO habe sich herausgestellt, dass sich der BF in England als XXXX, geboren am XXXX, ausgegeben habe.
Bei der Erstbefragung (15.11.2011) habe er als Geburtstort "XXXX" angegeben und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (26.09.2012) "Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX" angeführt, was den Schluss zulasse, dass sich der BF auf diese Frage vorbereitet habe. Auch seine auf die Frage nach angrenzenden Dörfern vorgebrachte Anwort "XXXX" werte die Behörde als Indiz für eine erlernte Herkunftsregion. Ein Dorf namens "XXXX" sei in der aktuellen Karte der Provinz Ghazni nicht eingezeichnet. Es scheine jedoch ein phonetisch gleichlautendes Dorf namens "XXXX" auf, das sich nicht in unmittelbarer Nähe der vom BF aufgezählten Dörfer befinde. Eine Schule, von der der BF behaupte, sie in seinem Heimatdorf besucht zu haben, sei auch in der aktuellen Karte, in der die Schulen der Provinz eingezeichnet seien, nicht in unmittelbarer Nähe der vom BF genannten Dörfer ersichtlich. Hätte der BF tatsächlich 15 Jahre seines Lebens in der von ihm genannten Region verbracht, hätte er in der Lage sein müssen, nachvollziehbare Angaben zu machen.
Auf Grund von Widersprüchen in den Angaben des BF bei der Erstbefragung und jenen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde zur Fluchtgeschichte, habe der BF den behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemachen können. Da sein Vorbringen wenig lebensnah und nicht plausibel sei, sei ihm die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Wunsch auf Migration verlassen und eine völlig fiktive Fluchtgeschichte entwickelt habe, welche nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Außerdem sei es dem BF nicht möglich gewesen, einen Erlebnisbericht zu dem angeblichen Vorfall abzugeben, sondern habe er vielmehr stereotyp Stehsätze wiederholt. Auch seine Angabe, dass sein Vater einen Mann organisiert hätte, welcher die Familie abgeholt hätte, als sie sich zur Flucht entschieden hätten, sei ein Indiz für eine schlecht durchdachte, fiktive Geschichte des BF. Es sei kaum lebensnah, dass der Vater des BF - wie von ihm vorgebracht - bereits bei der ersten Bedrohung durch das Oberhaupt des Dorfes ein Auto organisiert hätte. Außerdem sei es wenig lebensnah und nicht plausibel, dass der BF spontan nicht gewusst hätte, wie sein Leben nach Beendigung der Schule verlaufen sei. Auch das Vorbringen des BF, seine Familienangehörigen auf der Flucht verloren zu haben, weil er im Autobus eingeschlafen sei, sei nicht glaubhaft. So sei es wenig lebensnahe, dass eine auf der Flucht befindliche Familie einen Sohn "vergessen" würde und ebenso, dass seine Familie den Autobus verlassen hätte, ohne dass der BF dies bemerkt hätte. Zuletzt sei auch die Tatsache, dass der BF selbst angegeben habe, Italien auf Grund der schlechten Arbeitssituation verlassen zu haben, ein Hinweis auf eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen. Der BF sei daher nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei vom BF nicht behauptet worden und könne auch nicht von amts wegen festgestellt werden.
Mangels Glaubwürdigkeit könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat gefährdet wäre. Auf Grund seiner Schulausbildung und seines Gesundheitszustandes könne vom BF als arbeitsfähiger, junger Mann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Er könne durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden. Der BF habe 2 Tanten und einen Onkel sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland. Den Länderfeststellungen zufolge wäre aber auch für Personen ohne Beziehungen eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich möglich. Im Fall der Rückkehr bestünde für den BF keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG und liege keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht eine Verletzung des Art. 8 EMRK entgegen. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte oder besondere private Interessen in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache nicht.
9. Gegen den am 02.10.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 17.10.2012 Beschwerde. Darin machte er die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Ausdrücklich wurde die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der §§ 37ff AVG geltend gemacht. Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH zu den Erfordernissen der Bescheidbegründung brachte der BF vor, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinanderzusetzen. Gründe und Gegengründe wären einander gegenüberzustellen und die Argumente mit dem größeren Gewicht hätten den Ausschlag geben müssen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage wären klar und übersichtlich zusammenzufassen gewesen. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH brachte der BF weiter vor, dass die belangte Behörde allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung seines Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch Befragungen, zu beseitigen habe. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass er zu den in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüchen, welche zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit herangezogen worden seien, nicht befragt worden sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beziehe sich auf Nebenpunkte und nicht auf den Fluchtgrund. Der nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde werde entgegengetreten.
Der BF führte weiter aus, dass die Feststellung der belangten Behörde zur Sicherheitslage in Afghanistan, wonach der BF sich wiederum in seiner Heimat niederlassen könne, an der Realität vorbeigehe. Unter Hinweis auf Länderberichte bezog sich der BF zur Begründung des ihm zu gewährenden subsidiären Schutzes auf die Judikatur des AsylGH zu § 8 AsylG. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine existenzielle Notlage. Mit einer Ausweisung werde in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 23.10.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird die meritorische Entscheidungszuständigkeit verneint, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar auch zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde, vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). ). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl VfGH 6.6.2014, U 2012/2013-10).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), Angst vor dem Oberhaupt seines Heimatdorfes und der Volksgruppe der Pashtunen zu haben, die ihn verfolgen und töten würden, um den vermeintlichen Tod des Vaters des Oberhauptes zu rächen, welcher dem Vater des BF angelastet werde, und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Durch seine realitätsfremden, nicht plausibel wirkenden Ausführungen hätten Widersprüche nicht schlüssig aufgeklärt werden können. Sein Vorbringen wirke konstruiert und wenig lebensnah. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht lassen sich keine genauen Auseinandersetzungen mit dem Thema Blutrache in der Heimatprovinz des BF, mit etwaigen Spannungen zwischen der Volksgruppe der Hazara und jener der Pashtunen in dem genannten Gebiet sowie mit der Verfolgung von männlichen Familienmitgliedern und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz von solchen Familienmitgliedern vor Verfolgung und drohender Tötung entnehmen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 26.9.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Es liegen lediglich im Rahmen der Dublin VO getätigte Informationsanfragen an Italien und England vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. Die Anfragen an die italienischen und englischen Behörden erfassten nicht die dort vom BF vorgebrachten Asylgründe. Darüber hinaus wären auch die griechischen Behörden zu kontaktieren, zumal der BF auch dort - nach seiner Abschiebung aus Großbritannien im Jahr 2008 - um Asyl angesucht hat, bevor er nach einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich weitergereist ist.
Im Länderbericht wäre auf das Thema der Blutrache in der Heimatprovinz des BF und auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Die belangte Behörde hat außerdem zu berücksichtigen, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde bezüglich der Fluchtgründe des BF lediglich eine Einvernahme am 26.09.2012 vorgenommen und in Zusammenhalt mit dem Länderbericht nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahme, den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht sowie Anfragen im Zusammenhang mit der Dublin VO in Italien und England gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufungsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E).
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