W182 1434919-1•BVwG W182 1434919-1
W182 1434919-1Federal Administrative CourtJul 24, 2014
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W182 1434919-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste am 16.12.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 zu seinen Fluchtgründen befragt vor (vgl. As 21): "Als ich zehn Jahre alt war (2006) wurde mein Vater von Nachbarn wegen eines Grundstückstreites ermordet (mit einer Hacke). Daraufhin ist der Bruder meines Vaters (Onkel) mit mir in den Iran geflüchtet. Meine Mutter hat einen anderen Mann geheiratet und ist in Afghanistan geblieben. Im Iran bekamen wir abermals Probleme mit der Polizei. Wir Kinder durften dort nicht zur Schule gehen, Erwachsene dürfen nicht arbeiten, es gibt keine Unterstützung. Die Afghanen sind im Iran unerwünscht. Aus diesem Grunde hat sich mein Onkel entschlossen, mit seiner gesamten Familie und mit mir den Iran zu verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."
Der BF gab das an zweiter Stelle im Spruch genannte Geburtsdatum an. Er sei im Alter von zehn Jahren, im Jahr 2006, mit seinem Onkel in den Iran ausgereist. Vor etwa drei Monaten sei der BF mit seinem Onkel und dessen Familie vom Iran aus nach Europa gereist. Der Onkel und dessen Familie seien jedoch in der Türkei zurückgeblieben, da sie in der Türkei von der Polizei aufgegriffen worden seien (Vgl. As 15, 17). Der BF habe hingegen davon laufen können. Es sei möglich, dass sein Onkel und dessen Familie sich noch in der Türkei aufhalten würden, er könnte aber auch mit seiner Familie in den Iran zurückgeschoben worden sein.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.01.2013 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben. Zu seinem Geburtsdatum befragt, gab er an, dass er 16 Jahre alt sei bzw. zu Neujahr 17 Jahre alt geworden sei. Nachgefragt, wieso er dies wisse, gab der BF an (vgl. As 49):
"Von meinem Onkel väterlicherseits im Iran. Das habe ich meinen Onkel vor vier Monaten gefragt. Da hat er mir gesagt, dass ich 16 Jahre alt bin, genauso wie sein Sohn." Der BF konnte keine Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente vorlegen.
Laut eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat eine forensische Altersschätzung zum Untersuchungszeitpunkt (körperliche Untersuchung, Ortopantomogramm inklusive zahnärztlichem Befund, Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds. und Handröntgenbefund) am 31.01.2013 ein Mindestalter des BF von 19,7 Jahren bzw. als spätesten mögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX ergeben.
Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde dem BF vom Bundesasylamt in einer Einvernahme am 21.02.2013 zu Kenntnis gebracht. Der BF brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er es akzeptiere. Er habe keine Geburtsurkunde und keine Schulzeugnisse, die er vorlegen könne. Sein Alter habe ihm sein Onkel gesagt und sei sich dieser diesbezüglich auch nicht sicher gewesen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.04.2013 bestätigte der BF eingangs bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, wobei diese ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzend brachte der BF vor, dass sein Onkel den einen, dessen Namen er nicht kenne, umgebracht habe. Der BF sei damals ein Kind gewesen und wisse daher nicht mehr. Dazu befragt, warum sein Onkel die Person umgebracht habe, gab der BF an (vgl. As 143): "Weil dieser Getötete vorher meinen Vater umgebracht hatte. Als mein Vater getötet wurde, war ich ein Jahr alt, und als mein Onkel den Mörder meines Vaters umgebracht hat, war das vor neun Jahren." Nachgefragt, gab der BF an, dass der Mord durch seinen Onkel neun Jahre nach dem Mord an seinem Vater erfolgt sei. Der BF sei, als sein Vater ermordet worden sei, ein Jahr und einige Monate alt gewesen. Sein Vater sei wegen Streitigkeiten um ein Grundstück mit einer kurzen Axt ermordet worden. Der BF kennen nur den Namen des Vaters des Mörders, der vier Söhne habe, nicht aber den Namen des Mörders selbst. Der Mörder seines Vaters dürfte 29 Jahre alt gewesen sein. Auf Vorhalt, dass es schwer vorstellbar sei, dass er zwar das Alter, nicht aber den Namen des Mörders seines Vaters kenne, gab der BF an, dass ihm dies sein Onkel erzählt habe (vgl. As 145). Seine Mutter habe vermutlich vier Jahre nach dem Tod seines Vaters nochmals geheiratet. Ihren Gatten habe der BF nicht gesehen weil er bei seinem Onkel gelebt habe. Der BF habe etwa seit sechs Jahren keine Nachricht mehr von seiner Mutter. Er habe keinen Kontakt zu ihr, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie wieder geheiratet habe. Auf die Frage, warum der Onkel erst Jahre nach der Ermordung des Vaters des BF dessen Mörder umgebracht habe, erklärte der BF (vgl. As 151): "Mein Onkel wollte sogar mit denen Frieden schließen, mit der Familie des Mörders meines Vaters, aber diese Grundstückstreitigkeiten haben nie aufgehört. Und, als mein Onkel diese Felder bewirtschaften wollte, wurde er von dem Mörder meines Vaters attackiert und aus dem Grund hat der Onkel ihn umgebracht."
Sein Onkel habe ihn mit einem Messer umgebracht. Danach befragt, aus welchem Motiv heraus der Onkel den Mörder des Vaters des BF umgebracht habe, gab der BF an (vgl. As 153): "Weil diese Person meinen Onkel daran hindern wollte, unsere eigenen Felder zu bewirtschaften." Nachdem sein Onkel den Mörder seines Vaters umgebracht habe, habe er das Grundstück an eine namentlich genannte Person aus einem Nachbardorf verkauft und sei danach mit seiner Familie und dem BF in den Iran gezogen. Der BF sei zuletzt vor etwa 6,5 Jahren, konkret im Jahr 1386 (2007/2008), im Herkunftsland gewesen. Zu seinem konkreten Problem befragt, gab der BF an: "Das gleiche Problem, dass der Onkel hat, ist auch mein Problem. Es geht um Blutrache." Dazu befragt, wieso er in den vorhergehenden Einvernahmen nicht einmal ansatzweise ausgeführt habe, dass sein Onkel den Mörder seines Vaters getötet hätte, gab der BF an, dass er nicht danach gefragt worden sei. Zu persönlich gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlungen sei es in Afghanistan niemals gekommen. Der BF sei bei der Einreise in die Türkei von seinem Onkel und dessen Familie getrennt worden, da plötzlich seitens der Polizisten, vermutlich iranische Polizisten, geschossen worden sei und jeder in eine andere Richtung gelaufen sei. Der BF habe den Onkel seither nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Onkel und seine Familie in der Türkei von der Polizei aufgegriffen worden seien, gab der BF dazu an: "Das habe ich nicht gesagt."
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor Blutrache verlassen zu haben, derart oberflächlich und widersprüchlich gewesen sei, dass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen gewesen sei. So sei der BF nicht in der Lage gewesen, sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung sowie den Einvernahmen beim Bundesasylamt in den Grundzügen im Wesentlichen gleichartig wiederzugeben. Er habe anlässlich der Erstbefragung vom 18.12.2012 ausgeführt, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Vater, als der BF zehn Jahre alt gewesen sei (2006), von Nachbarn wegen eines Grundstücksstreites ermordet worden wäre und daraufhin sein Onkel väterlicherseits mit Ihm in den Iran geflüchtet wäre. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2013 ausgeführt, dass sein Vater, als der BF ein Jahr alt gewesen wäre, getötet worden wäre und neun Jahre danach sein Onkel den Mörder seines Vaters umgebracht hätte und nach Verkauf der Grundstücke mit dem BF in den Iran gereist wäre. Dem Protokoll der Erstbefragung sei eindeutig zu entnehmen, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass dem BF diese Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei. Das zentrale Fluchtvorbringen, dass der Onkel den Mörder des Vaters des BF getötet habe, sei vom BF nicht einmal ansatzweise bei der Erstbefragung vom 18.12.2012 ausgeführt worden und habe er diesbezüglich sein Fluchtvorbringen absolut gesteigert. In diesem Zusammenhang sei weiters anzuführen, dass der BF auf Vorhalt ebenfalls nicht einmal ansatzweise plausibel und nachvollziehbar begründen habe können, aus welchem Grund er bei der Erstbefragung diesen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ausgeführt habe. Diese weiteren Angaben würden nämlich vielmehr daraufhin deuten, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch nicht in der Lage gewesen sei, sein in der folgenden Zeit gewachsenes Konstrukt betreffend seiner Fluchtgründe zu präsentieren und er vielmehr diesen Zeitgewinn genutzt habe, um eine passable Fluchtgeschichte zu konstruieren. Des Weiterem sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der BF zunächst im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2013 konkret befragt ausgeführt habe, dass sein Onkel die eine Person getötet hätte, da dieser Getötete vorher den Vater des BF umgebracht hätte. Im weiteren Verlauf dieser niederschriftlichen Einvernahme habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, dass sein Onkel den Mörder des Vaters getötet hätte, da diese Person seinen Onkel daran hindern hätte wollen, seine eigenen Felder zu bewirtschaften. Aufgrund dieser widersprüchlichen Begründung für die Ursache der Tötungshandlung des Onkels könne dem Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zukommen. Dem Gesamtvorbringen sei des Weiteren entgegen zu halten, dass der BF im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2013 zunächst ausgeführt habe, dass sein Onkel vor neun Jahren den Mörder seines Vaters umgebracht hätte, wobei sein Onkel danach noch die Grundstücke verkauft hätte und sie dann alle gemeinsam in den Iran gereist wären. Im weiteren Verlauf dieser niederschriftlichen Einvernahme habe der BF wiederum ausgeführt, dass er vor ca. 6,5 Jahren letztmals in Afghanistan aufhältig gewesen wäre. Aufgrund dieser chronologischen Widersprüchlichkeiten erscheine sein Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund ebenfalls nicht glaubhaft. Dem Vorbringen betreffend den Fluchtgrund sei des Weiteren entgegen zu halten, dass der BF nicht einmal ansatzweise im Konkreten den Namen des Mörders seines Vaters anführen habe können und komme somit auch aufgrund dieser im höchsten Maße vagen Angaben dem Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund keine Substanz und sohin auch keine Glaubwürdigkeit zu. Bestärkt werde die erkennende Behörde in der Feststellung betreffend die Unglaubwürdigkeit des BF und seines Fluchtgrundes überdies auch dadurch, dass der BF - wie sich aus einem Sachverständigengutachten ergeben habe - offensichtlich unwahre Angaben betreffend seines Alters getätigt habe.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter Wiederholung des Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland asylrelevante Verfolgung aufgrund von Blutrache durch die Familie des Mörders seines Vaters befürchte. Zwar würde das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung Widersprüche zwischen der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anführen, doch sei dazu anzumerken, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 das Verbot einer näheren Befragung zu den Gründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen worden sei. Diese Regelung bezwecke den Schutz der Asylwerber, sich in direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über dramatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen seien. Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgeführt, dass sich aus § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ergebe, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen habe (VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Der BF sei nervös, aufgeregt und erschöpft von der langen Reise - die polizeiliche Befragung habe bereits wenige Stunden nach seiner Ankunft in Österreich stattgefunden - und somit sei es zu unklaren, unvollständigen bzw. widersprüchlichen Angaben des BFs bei der polizeilichen Erstbefragung gekommen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der BF Analphabet sei, in Afghanistan bzw. im Iran nie die Schule besucht habe und bis dato in seinem Leben erst sehr wenig bis gar keinen Kontakt zu offiziellen Stellen gehabt habe und er daher dementsprechend unkonzentriert und unsicher gewesen sei. Der BF wolle diesbezüglich einige Fehler während der polizeilichen Erstbefragung korrigieren. Wie er korrekterweise vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sei sein Vater im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden als er ca. ein Jahr alt gewesen sei. Sein Onkel väterlicherseits habe den Mörder des Vaters des BF erschlagen als der BF selbst ca. zehn Jahre alt gewesen sei. Unmittelbar darauf habe der BF gemeinsam mit der Familie seines Onkels Afghanistan verlassen und fortan mit dieser im Iran gelebt. Bezüglich der polizeilichen Erstbefragung sei festzuhalten, dass der BF nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, dass für sein Asylverfahren vor allem seine Probleme in seinem Heimatland Afghanistan wesentlich seien und nicht jene im Iran. So habe er nur sehr kurz seine Probleme in Afghanistan erwähnt und habe dann seine Probleme im Iran angesprochen. Dem vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung festgestellten Widerspruch hinsichtlich der Motivation des Onkels des BF bei seiner Mordtat sei entgegenzuhalten, dass letzterer den Mörder seines Bruders bzw. des Vaters des BF getötet habe, da der Grundstücksstreit nicht aufgehört habe und eine Versöhnung mit der Familie des Mörders daher auch nicht möglich gewesen sei. Es sei sogar so weit gekommen, dass der Mörder des Vaters des BF den Onkel während der Feldarbeit tätlich angegriffen habe, woraufhin der Onkel erkannt habe, dass eine Versöhnung unmöglich sei und er ihn umgebracht habe und somit den Vater des BF gerächt habe. Diese Ausführungen habe der BF auch vor dem Bundesasylamt gemacht. Konkret bedeute dies, dass der Onkel den Mörder des Vaters des BF umgebracht habe, da keine Einigung erzielt werden habe können, weder bezüglich der Ermordung des Vaters des BF (wie eventuell Blutgeld oder ähnliches), noch bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten. Ein Widerspruch sei dabei nicht zu erkennen, sondern handle es sich dabei viel eher um ein detailliertes Vorbringen, das dem BF nicht angelastet werden könne. Auch hinsichtlich der Angaben des BF, dass der Onkel des BF den Mörder des BF vor neun Jahren umgebracht hätte und der BF zuletzt vor ca. 6,5 Jahren im Herkunftsland gewesen wäre, lasse den Kontext der diesbezüglichen Angaben, der keinen Widerspruch erkennen lasse, unberücksichtigt. Das Bundesasylamt vernachlässige zudem in seiner Beweiswürdigung, dass es sich bei dem BF zum Zeitpunkt der Einvernahmen um einen sehr jungen Asylwerber gehandelt habe und daher ein anderer Maßstab bei der Beurteilung seines Vorbringens und dessen Glaubwürdigkeit anzulegen sei. Zu dem Vorhalt der Behörde, dass der BF nicht den konkreten Namen des Mörders seines Vaters nennen habe können, sei anzuführen, dass der BF zum Todeszeitpunkt seines Vaters ein Kind von nur ca. einem Jahr gewesen sei und den Vorfall daher nur vom Hörensagen kenne. So kenne er bisher nur den Namen des Vaters des Mörders und könne keine genaueren Angaben zum Namen des Mörders machen, vor allem daher auch, da der Vater des Mörders mehrere Söhne habe und ihm nie gesagt worden sei, wer von denen der Mörder seines Vaters sei. Das Bundesasylamt halte den BF weiters vor, dass er nur sehr vage allgemeine Angaben zu seinem Problem in Afghanistan gemacht habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der BF im Alter von zehn Jahren Afghanistan bereits verlassen habe und die beiden Vorfälle, sowohl die Ermordung seines Vaters als auch die Ermordung des Mörders seines Vaters, nur vom Hörensagen kenne und diese nicht selbst gesehen habe. Es sei daher - verständlicherweise - dem BF nicht möglich, konkretere Angaben zu den Vorfällen zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste am 16.12.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF Afghane ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.
Nicht festgestellt werden konnte jedoch das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, nämlich aus Angst vor Blutrache durch eine Nachbarsfamilie das Herkunftsland verlassen zu haben.
Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 18.12.2012 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 08.01.2013, 21.02.2013 und vom 04.04.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Erstbefragungsprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 23, As 51-53, As 99-101, As 157-159). Hinzu kommt, dass der BF sowohl bei der Erstbefragung als auch in den Einvernahmen am 08.01.2013 sowie 21.02.2013 durch einen (anwesenden) Rechtsberater vertreten war, der von der XXXX gestellt wurde, und sohin für die selbe Einrichtung, von der nunmehr die Beschwerde verfasst wurde, tätig war.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen behaupteten Unzulässigkeit der undifferenzierten Verwertung von Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung ist - insbesondere auch im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27.06.2012, Zl. U 98/12 - vorweg einzuräumen, dass der BF zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Vorfälle ein Kleinkind bzw. Kind gewesen ist. Unabhängig davon ist aber festzustellen, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung (und auch bis dato) keine physische oder psychische Beeinträchtigung oder eine (erhebliche) Entwicklungsretardierung geltend gemacht hat, zumindest über 19 Jahre und sohin volljährig gewesen ist, zudem von einem Rechtsberater vertreten gewesen ist und lediglich zu einer kurzen überblicksartigen Zusammenfassung seiner Fluchtgründe aufgefordert wurde, wobei seine Darstellung der Frage entsprechend auf Details verzichtete und sich auf eine kurze Rahmenhandlung beschränkte.
Im Übrigen wurden den BF seine Angaben in der Erstbefragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters rückübersetzt und wurden diese in keinerlei Hinsicht beanstandet. Wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass die polizeiliche Befragung bereits wenige Stunden nach der Ankunft des BF in Österreich stattgefunden hätte, ist dazu richtig zu stellen, dass der BF laut eigenen Angaben bereits am 16.12.2012 mit der Bahn in Wien angekommen sei, die Erstbefragung hingegen aber erst am 18.12.2012 erfolgt sei (vgl. As 17). Auch trifft es nur deutlich eingeschränkt zu, dass der BF - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - in seinem Leben erst sehr wenig bis gar keinen Kontakt zu offiziellen Stellen gehabt habe. So ergibt sich bereits aus der Fluchtwegschilderung des BF bei der Erstbefragung, dass er in Griechenland mehrere Tage auf der Polizeistation verbracht und ein Aufenthaltsverbot erhalten habe, in Serbien von der Polizei aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeschoben worden sei und zuletzt drei Tage bei der ungarischen Polizei verbracht habe (vgl. As 17), wobei es sich als auffällig erweist, dass er in keinen dieser Länder einen Asylantrag gestellt hat (vgl. As 19). Trotz seines jugendlichen Alters, seiner Ungebildetheit und Unerfahrenheit war der BF seinem Vorbringen zufolge offenbar in der Lage, sich ohne Angehörige, ohne staatliche Unterstützung sowie entgegen eines Aufenthaltsverbotes über drei Monate in Griechenland aufzuhalten und von dort nach mehreren Anläufen illegal nach Österreich einzureisen (vgl. As 17). Es kann auch nicht, wie in der Beschwerdeschrift der Eindruck erweckt wird, aus den Erstbefragungsprotokoll erkannt werden, dass der BF hauptsächlich seine Fluchtgründe aus dem Iran geschildert hätte, sodass dem Vorwurf, dass er in der Erstbefragung nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre, dass seine Problem in Afghanistan und nicht im Iran wesentlich wären, kein erhebliches Gewicht zukommt. Unabhängig davon ist aber gerade in diesem Zusammenhang neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter des BF erfolgt ist, der zudem von der gleichen Institution bereitgestellt wurde, die nunmehr die Beschwerdeschrift verfasst hat. Eine wie in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Säumnis wurde von diesem in der Erstbefragung jedoch nicht bemängelt.
Der Umstand, dass die vom BF in der Erstbefragung lediglich in einer Rahmendarstellung skizzierten Fluchtgründe bereits bei zentralen Eckpunkten - wie etwa dem Fluchtauslösenden Ereignis - völlig von seiner Darstellung beim Bundesasylamt abweichen, lässt sich somit weder mit seiner Jugend, Ungebildetheit, Aufregung noch sonstigen in der Beschwerdeschrift angeführten allgemeinen Argumenten nachvollziehbar begründen.
Unabhängig davon ist aber festzustellen, dass das Bundesasylamt die bekämpfte Beweiswürdigung nicht nur auf die erheblichen Abweichungen der Angaben des BF zwischen Erstbefragung und der Einvernahme am 04.04.2013 stützte, sondern der BF sich nachvollziehbar auch in der Einvernahme am 04.04.2013 in erhebliche Widersprüche verwickelte. So geht aus dem Einvernahmeprotokoll - wie auch vom Bundesasylamt hervorgehoben wurde - zweifelsfrei hervor, dass der BF ursprünglich die Bluttat seines Onkels auf Nachfragen mit einer Rachehandlung für den getöteten Bruder/Vater begründet hat (vgl. As 143). Später gab er aber im gleichen Zusammenhang im völligen Widerspruch dazu an, dass der Mord deswegen erfolgt wäre, weil der Onkel von dem Mann "attackiert" (vgl. As 151) worden wäre, als er seine Felder bewirtschaften habe wollen. Auf neuerliches ausdrückliches Nachfragen, aus welchen Motiv der Onkel den Mann umgebracht hätte, räumte der BF völlig abweichend zu seinen bisherigen Angaben ein (vgl. As 153): "Weil diese Person meinen Onkel daran hindern wollte, unsere eigenen Felder zu bewirtschaften." Ein Rachemotiv, wie dies zuvor vom BF zentral für die Motivation des Onkels genannt wurde, fand somit selbst unter konkreten Nachfragen keinerlei Erwähnung mehr, wobei auch die beschriebene Situation lediglich auf eine Abwehrreaktion des Onkels schließen lässt und sohin auch aufgrund des geschilderten Ablaufes nicht angenommen werden kann, dass bei dem Mord ein Racheakt im Vordergrund gestanden wäre. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente enthalten keine nachvollziehbare Begründung, um diesen vom Bundesasylamt aufgezeigten offensichtlichen Widerspruch plausibel aufzulösen.
Hinzu kommt, dass der BF - wie vom Bundesasylamt dargelegt wurde - auch nicht einmal in der Lage war, den Namen der Person zu nennen, die seinen Vater getötet hätte und von seinem Onkel getötet worden wäre. Zwar trifft es - wie bereits dargelegt - zu, dass der BF die von ihm zu seinen Fluchtgründen ins Spiel gebrachten Ereignisse insbesondere aufgrund seines (noch jungen) Alters nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben könnte. Angesichts der zentralen Stellung, die der Mörder seines Vaters im Vorbringen des BF einnimmt, lässt sich diese Unkenntnis jedoch keinesfalls nur mit dem Alter des BF und dem Umstand, dass der Mörder drei Brüder gehabt hätte, begründen, wie dies jedoch in der Beschwerdeschrift versucht wurde. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Mörder als ehemaliger "Nachbar" (vgl. As 21) um keinen für die Familie des BF Unbekannten handeln kann. Gegenteiliges wurde vom BF auch nie behauptet. Bei Zutreffen des Vorbringens des BF wäre aber allein schon im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für die Familie des BF bzw. des Onkels des BF davon auszugehen, dass der Name des Mörders bzw. Ermordeten in deren kollektiven Gedächtnis fest verankert sein müsste. Vom BF wurden aber trotz Nachfragens (vgl. As 145) keine Umstände dargetan, die angesichts dieser Konstellation auch nur annähernd eine nachvollziehbare Begründung für seine diesbezügliche Unkenntnis liefern.
Wie bereits ausgeführt, ist das Alter des BF aber auch nicht geeignet, dessen Unfähigkeit zu begründen, seine ohnehin äußerst bescheidenen Kenntnisse über die zentralen Eckpunkte der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass der BF zudem hinsichtlich seines eigenen Alters beim Bundesasylamt Angaben tätigte, die "zumindest" über zwei Jahre und sieben Monate von seinem tatsächlichen Alter abweichen, spricht sehr dafür, dass er - wie vom Bundesasylamt angenommen - zu seinem Vorteil eine Minderjährigkeit vortäuschen wollte, was wiederum einen Rückschluss auf dessen persönliche Glaubwürdigkeit zulässt. Die diesbezügliche Behauptung des BF in der Einvernahme am 08.01.2013, dass er das von ihm genannte (falsche) Alter deshalb wisse, weil er seinen Onkel "vor vier Monaten" (vgl. As 49) danach befragt hätte, erscheint nicht nur aufgrund des auffällig späten Interesses wenig plausibel.
Sohin konnte das Bundesasylamt auf Grund dieser massiven Widersprüche, Abweichungen und Unstimmigkeiten, die zentral das Vorbringen des BF betreffen, in einer Gesamtbetrachtung zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist. Die in der Beschwerde entgegengehaltenen Argumente erweisen sich demgegenüber letztlich als substanzlos.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das Vorbringen, wonach er das Herkunftsland aus Furcht vor Blutrache durch ehemalige Nachbarn verlassen habe, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe enthält, gleichzeitig der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellten Widersprüchlichkeiten keine substantiierten Argumente entgegenhält, sodass diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. und II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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