W121 2008262-1•BVwG W121 2008262-1
W121 2008262-1Federal Administrative CourtJul 24, 2014
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Kündigung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W121 2008262-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde des xxxx gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) xxxx vom 27.02.2014, VN xxxx, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 24.07.2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei war vom 02.02.2012 bis 31.12.2013 bei der xxxx. (in der Folge: Dienstgeber) vollversichert beschäftigt.
Laut Dienstgeberabmeldung endete dieses Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 31.12.2013 durch Kündigung durch den Dienstnehmer.
Am 03.01.2014 hat sich der Beschwerdeführer beim AMS xxxx (in der Folge: belangte Behörde) arbeitslos gemeldet.
Der Beschwerdeführer stellte beim AMS einen Antrag am 29.01.2014 auf bedarfsorientierte Mindestsicherung beim Arbeitsmarktservice mittels eines eigenen Antragsformulars.
Am 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Lösung des Dienstverhältnisses vom AMS xxxx befragt und führte aus, dass er der Meinung sei, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei. Er verwies auf sein Schreiben an den Dienstgeber vom 27.11.2013.
Das im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angeführte Schreiben an den Dienstgeber des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer verfasst und enthält als Überschrift:
"Kündigung". Das Schreiben war an einen gewissen "Herrn xxxx" adressiert und darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wie bereits am 14.11.2013 mit "Ihnen" besprochen, nun auch schriftlich sein Dienstverhältnis, abgeschlossen am 31.01.2012 bei der Firma xxxx. unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist einvernehmlich lösen wolle. Unter Beachtung aller Fristen würde sein vertragliches Dienstverhältnis somit am 31.12.2013 enden. Verwiesen wurde in der Folge auf die ihm noch zustehenden 122,5 Urlaubsstunden, welche er (nach aliquotem Abzug) für die letzten Tage vor Ablauf seines Vertrages beantragen wolle. Somit wäre sein letzter Arbeitstag der 10.12.2013. Weiters ersuche er auch noch um Klärung und Korrektur der im April 2013 "abgebuchten Zeitausgleichsstunden".
Der Beschwerdeführer hatte dem AMS per Email vom 27.02.2014 mitgeteilt, dass er "diese Angelegenheit über die AK einfordern" [sic] wolle, weil diese Frage nach wie vor strittig sei.
Das AMS xxxx hielt mittels Mittelung vom 27.02.2014 über ein Telefonat mit einer gewissen "Frau xxxx" (Betreff: "tel. RÜ DG Frau xxxx") [sic] fest, dass mit dem Beschwerdeführer keine einvernehmliche Lösung vereinbart worden sei, für "Frau xxxx" und den Dienstgeber sei das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 eindeutig eine Kündigung durch den Dienstnehmer.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 27.02.2014 vorgehalten, dass laut Stellungnahme des Dienstgebers keine einvernehmliche Lösung (des Dienstverhältnisses) vereinbart worden sei und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 eindeutig eine Kündigung sei.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS xxxx vom 27.02.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 03.01.2014 bis zum 28.01.2014 kein Arbeitslosengeld erhält. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 11 Abs. 1 AlVG Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Dies gelte auch für gemäß § 3 AlVG versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden sei. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG sei der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma xxxx freiwillig gekündigt worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass als Beschwerdegrund die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid werde angeführt, dass er das Dienstverhältnis mit der Firma xxxx freiwillig gekündigt hätte. Der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig, tatsächlich sei das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuzuerkennen, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt.
Mit Bescheid des AMS xxxx vom 05.05.2014 wurde die Beschwerde vom 17.03.2014 gegen den Bescheid des AMS xxxx vom 27.02.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56
Abs. 2 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der entsprechenden Gesetzesstellen festgestellt, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.01.2014, wonach er der Meinung sei, das Dienstverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden, vom AMS eine Stellungnahme des Dienstgebers eingeholt worden sei. Frau xxxx, zuständige Mitarbeiterin der Firma, habe der belangten Behörde am 27.02.2014 mitgeteilt, dass keine einvernehmliche Lösung vereinbart worden sei. Das Schreiben vom 27.11.2013 sei vom Dienstgeber eindeutig als Kündigung durch den Dienstnehmer gewertet worden. Diese Ansicht des Dienstgebers sei dem Beschwerdeführer per E-Mail durch die belangte Behörde vom 27.02.2014 mitgeteilt worden, hierzu langte keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim AMS ein. Am 27.02.2014 sei der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.05.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom 29.01.2014 bis zum 14.04.2014 im Arbeitslosengeldbezug gestanden sei bzw. eine Weiterbildungsmaßnahme, gefördert durch das AMS, besucht habe. Seit 15.04.2014 sei der Beschwerdeführer bei einer anderen Firma vollversichert beschäftigt. Aufgrund der Dienstgeberabmeldung und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 an den Dienstgeber stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis freiwillig selbst gelöst habe. Das niederschriftliche Vorbringen vom 29.01.2014 sowie das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers, wonach das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei, sei aufgrund der unmissverständlichen Formulierung "Kündigungsschreiben", wonach der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis unter Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist einvernehmlich lösen wolle, ins Leere gehend. Es sei eindeutig, dass die Lösung des Dienstverhältnisses in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei und vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis unter Einhaltung von Fristen und Terminen gekündigt, der Dienstgeber habe die Lösung des Dienstverhältnisses ebenfalls als Dienstnehmerkündigung verstanden und als solche entgegengenommen. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage stehe fest, dass das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer selbst freiwillig gelöst worden sei, der Tatbestand des § 11 AlVG sei daher erfüllt und es seien keine Nachsichtgründe gegeben. Die Arbeitsaufnahme beim neuen Dienstgeber des Beschwerdeführers erfolgte erst am 15.04.2014, somit außerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraums und habe daher nicht mehr als berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht gewertet werden können. Durch die Erledigung der Hauptsache sei eine Entscheidung über den Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Der Beschwerdeführer brachte am 15.05.2014 fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 AlVG versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Im konkreten Fall behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses vereinbart zu haben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2014 wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer freiwillig gekündigt habe und der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum vom 03.01.2014 bis zum 28.01.2014 kein Arbeitslosengeld erhält, eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Diese Einschätzung des Sachverhaltes stützt die belangte Behörde auf folgende in gegenständlichem Verwaltungsakt aufliegende Mitteilung vom 27.02.2014 über ein Telefonat mit einer gewissen "Frau xxxx" (Betreff: "tel. RÜ DG Frau xxxx") [sic]"; von dieser wurde ganz allgemein festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer keine einvernehmliche Lösung vereinbart worden sei und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 eindeutig eine Kündigung durch den Dienstnehmer darstelle sowie darauf, dass das Schreiben als Kündigungsschreiben tituliert war und sechs Wochen Frist eingehalten wurden. Aus vorzitiertem äußerst kurzem Vermerk der belangten Behörde, welcher von dieser als Stellungnahme des Dienstgebers bezeichnet wird, ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass sich zu gegenständlicher Behauptung des Beschwerdeführers auch der im Schreiben des Beschwerdeführers namentlich genannte "Herr xxxx" geäußert hatte. Obwohl im vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.11.2013, welches an "Herrn xxxx" adressiert war, ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf ein zeitlich konkret am 14.11.2013 eingeordnetes Gespräch bezog ("...wie bereits am 14.11.2013 mit "Ihnen" besprochen..."), erfolgten durch die belangte Behörde keine weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich dieser Behauptungen. Die belangte Behörde hatte weder den Dienstgeber noch den Beschwerdeführer gefragt, ob am 14.11.2013 das von ihm behauptete Gespräch über die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses - wie aus dem vorgelegten Schreiben ableitbar - tatsächlich mit Herrn xxxx erfolgt sei oder mit einem anderen bzw. noch einem weiteren Mitarbeiter des Dienstgebers und welchen Inhalt dieses Gespräch im Detail gehabt habe. Insbesondere hätte die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zunächst den Beschwerdeführer erneut zum Gesprächsinhalt und zum Gesprächspartner bzw. zu den Gesprächspartnern befragen müssen und im Anschluss den vom Beschwerdeführer namentlich genannten Mitarbeiter bzw. die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Mitarbeiter des Dienstgebers unter Vorhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 und dessen Beschreibung des Gesprächsinhalts zum gegenständlichen Fall befragen müssen.
Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Auflösung mündlich vereinbart hat, von welcher Frau xxxx nicht in Kenntnis gesetzt war. In diesem Fall wäre das Schreiben des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu interpretieren gewesen.
Auch in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.05.2014 wurde begründend ausgeführt, dass einzig Frau xxxx, eine "zuständige Mitarbeiterin der Firma" [sic] von der belangten Behörde zum gegenständlichen Fall am 27.02.2014 befragt worden sei und diese mitgeteilt habe, es sei keine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers vereinbart worden. Das Schreiben vom 27.11.2013 wurde aus diesem Grunde eindeutig als Kündigung durch den Dienstnehmer gewertet. Wenn nun im angefochtenen Bescheid festgehalten wird, dass diese Ansicht des Dienstgebers dem Beschwerdeführer per E-Mail durch die belangte Behörde vom 27.02.2014 mitgeteilt worden sei, hierzu jedoch keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim AMS eingelangt wäre, ist klar darauf zu verweisen, dass der nunmehr angefochtene Bescheid bereits am selben Tag, nämlich am 27.02.2014, ergangen ist. Eine ausreichend bemessene Frist für eine ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ergibt sich daher im gegenständlichen Fall nicht. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer per Email am 27.02.2014 der belangten Behörde ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass er dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde nicht zustimmt, indem er ausführte, dass er "diese Angelegenheit über die AK einfordern" [sic] wolle, weil diese Frage nach wie vor strittig sei. Somit ergibt sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt - wie aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ableitbar - jedoch keinesfalls, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Nachfrage beim Dienstgeber einverstanden erklärt hatte. Auch in der gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer erneut ausgeführt, dass als Beschwerdegrund die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht werde, weil das Dienstverhältnis nicht freiwillig vom Beschwerdeführer, sondern tatsächlich einvernehmlich gelöst worden wäre. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Es erfolgten keine ausreichenden Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer - wie wiederholt von diesem behauptet - und auch im vorgelegten Schreiben vom 27.11.2013 des Beschwerdeführers unter Verweis auf ein vom Beschwerdeführer behauptetes Gespräch über die einvernehmlich Auflösung seines Dienstverhältnisses zu einem vom Beschwerdeführer konkret eingeordneten Zeitpunkt festgehalten - entgegen der Behauptung einer Mitarbeiterin des Dienstgebers - eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber (Firma xxxx vereinbart hatte. Insbesondere erscheint für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall notwendig, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zunächst den Beschwerdeführer über weitere Details zu dem von ihm beschriebenen Gespräch (genauer Inhalt und vor allem Gesprächspartner) und in der Folge diesen bzw. diese Gesprächspartner unter Vorhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 und dessen Behauptungen zum gegenständlichen Fall befragen hätte müssen. Derartige Ermittlungsschritte ergeben sich jedoch weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Begründung im angefochtenen Bescheid. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich einzig, dass die belangte Behörde die gegensätzlichen Behauptungen des Beschwerdeführers und des Dienstgebers gegenüberstellt. Weshalb die belangte Behörde der Behauptung einer zuständigen Mitarbeiterin des Dienstgebers jedoch mehr Glauben schenkt als den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers, ergibt sich für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei Durchsicht des Verwaltungsaktes in keiner Weise.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann deshalb die Rechtmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht beurteilen sowie die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen.
Demnach hat die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren weitergehende Ermittlungen durchzuführen haben, ob es - wie vom Beschwerdeführer wiederholt behauptet - tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter (bzw. mit Mitarbeitern) des Dienstgebers am 14.11.2013 gegeben hat. Insbesondere wird der Beschwerdeführer im Detail zum von ihm angesprochenen Gespräch und zu seinem Gesprächspartner bzw. zu seinen Gesprächspartnern zu befragen sein und diesem bzw. diesen der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers über die am 14.11.2013 (angeblich) vereinbarte Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber mitzuteilen haben. Das Ergebnis dieser Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten mündlich vereinbarten einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer (zeitlich nicht zu kurz bemessenen) Frist zur Stellungnahme vorzuhalten haben. Auf Basis dieser weitergehenden Ermittlungen wird die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und im Zuge einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung neuerlich über gegenständlichen Fall zu entscheiden haben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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