L508 1432971-2•BVwG L508 1432971-2
L508 1432971-2Federal Administrative CourtJul 24, 2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
L508 1432971-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Kärnten) vom 27.06.2014, Zl:
14-1000111801/14014545, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, brachte erstmals am 18.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund brachte er familiäre Probleme sowie Probleme wegen der Beziehung zu einem Mädchen vor. Pakistan habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Vater im Jahr 2009 wieder geheiratet habe und der Beschwerdeführer sowie seine Geschwister von der Stiefmutter schikaniert worden seien, indem sie unter anderem nichts zu essen bekommen hätten. Aufgrund dieser Situation habe sich die Schwester des Beschwerdeführers vor ca. acht Monaten das Leben genommen. Überdies sei der Beschwerdeführer in ein Mädchen verliebt gewesen, dessen Bruder mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei. Es sei aus diesem Grund zu Streitigkeiten gekommen und habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung den Bruder seiner Freundin geschlagen, woraufhin er nach Karachi geflüchtet sei. Nunmehr werde der Beschwerdeführer vom Bruder des Mädchens gesucht und habe sich der Beschwerdeführer deshalb entschlossen, Pakistan zu verlassen.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl: 12 06.145-BAT gem. §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, unkonkreten, vagen und oberflächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz möglicher familiärer Anknüpfungspunkte zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei und der Beschwerdeführer auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013, Zahl: E5 432.971-1/2013-5E, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 03.05.2013 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan warum die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
4. Am 09.01.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab er hierzu befragt an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Den neuen Asylantrag stelle er nur um in Österreich bleiben zu können. Er wolle hier leben und benötige Unterstützung.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Kärnten) vom 27.06.2014, Zl:
14-1000111801/14014545, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erstinstanz stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird gerügt, dass das BFA das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, da dem Beschwerdeführer weder Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht noch dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Auch wenn im Falle des BF keine asylrelevanten Umstände erkannt werden könnten, so sei doch die Sicherheitslage in refoulementrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gründe welche sich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wurden nicht vorgebracht. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 18.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).
II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 27.06.2014, Zl: 14-1000111801/14014545, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.
Soweit vom BF moniert wird, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, in welcher Weise sich das Bundesamt mit den aktuellen Beweismitteln auseinandergesetzt habe, zumal ihm die Länderfeststellungen zu Pakistan nicht vorgehalten worden seien und der belangten Behörde sohin eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör zur Last gelegt wird, so ist hierzu auszuführen, dass sich dieser aufgezeigte Mangel als unrichtig erweist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 11.06.2014 sehr wohl Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan zur Kenntnis gebracht wurden und gab er hierzu auch wie folgt an: "Im Großen und Ganzen ist das richtig. Ich möchte aber nicht nach Pakistan zurückkehren." (Vgl. AS 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist daher zu Unrecht ergangen. Die in der Beschwerde aufgezeigte Mangelhaftigkeit erweist sich daher als unrichtig und war darauf nicht näher einzugehen.
Was die Beschwerdebehauptung betrifft, dass die Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sind, so ist dieser Vorwurf zwar zur Recht ergangen, jedoch führt dieser aufgezeigte Mangel, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.06.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan geboten wurde, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Ferner ist auch festzuhalten, dass im erstinstanzlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 umfassende Feststellungen zur Situation in Pakistan enthalten sind. Diese stammen zwar zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2012, jedoch hat sich auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.04.2013 diesen Feststellungen angeschlossen und ist überdies festzuhalten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch sind, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Auch ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt wurde und hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt seine Fluchtgründe auf eine allgemeine schlechte Situation in Pakistan gestützt, sondern als Fluchtgrund ausschließlich familiäre sowie private Probleme vorgebracht. Eine Rechtswidrigkeit, welche zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnte oder den Beschwerdeführer in seinen Rechten massiv beschneidet, kann durch die Nichtaufnahme der Länderfeststellungen in den erstinstanzlichen Bescheid nicht erkannt werden; dies auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerde Probleme wegen der allgemeinen Situation in Pakistan nicht vorgebracht hat und er den ihm im Rahmen der Einvernahme vorgehaltenen Länderfeststellungen auch nicht entgegengetreten ist sondern diesen sogar beipflichtete.
Auch dieser Vorwurf kann daher nicht zu einer anders lautenden Entscheidung führen, hat der Beschwerdeführer doch nichts vorgebracht, das zusätzlicher Ermittlungsschritte in Bezug auf Pakistan bedürfte.
II.3.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 30.04.2013, Zahl: E5 432.971-1/2013-5E, mit Datum 03.05.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Der BF stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf exakt dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung.
Festzuhalten ist, dass die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seitens des Asylgerichtshofes im rechtskräftigen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant gewertet wurden.
Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab der BF befragt zu seinen Gründen für die abermalige Asylantragstellung an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Den neuen Asylantrag stelle er nur um in Österreich bleiben zu können. Er wolle hier leben und benötige Unterstützung.
Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers deckt sich exakt mit jenem Vorbringen, welches bereits im ersten, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013, Zahl: E5 432.971-1/2013-5E 04.09.2012, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert wurde. Der Beschwerdeführer hat im jetzigen Verfahren dasselbe Vorbringen wie im ersten Verfahren erstattet und die Frage, ob sich seine Fluchtgründe, welche er bereits bei seiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, geändert hätten, verneint.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.
II.3.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Insbesondere aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs durch die Nichtaufnahme von Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan, hat die erkennende Richterin aber überprüft, ob sich zwischenzeitlich Hinweise ergeben haben, wonach die diesbezügliche Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013 zur allgemeinen Situation in Pakistan nicht mehr zulässig wäre. Solche Hinweise haben sich jedenfalls nicht ergeben (vgl. hierzu insbesondere Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner 2014).
Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde abzuweisen.
II.4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben, sind doch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung nicht gegeben.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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