BVwG G307 1406174-1

G307 1406174-1Federal Administrative CourtJul 24, 2014

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aufenthaltsrecht,<br/>geänderte Verhältnisse, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>Spruchpunktbehebung, staatlicher Schutz

Full text

BVwG G307 1406174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1406174.1.00

Spruch

G307 1406174-1/6E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 0509.041-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) als unbegründet a b g e w i e s e n.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.06.2005 beim Bundesaslyamt (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 24.02.2006 stattgegeben und dem BF gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Im Zuge der am 03.03.2009 mit dem BF vor dem BAA Linz neuerlich durchgeführten Einvernahme wurde diesem vorgehalten, dass sich die Situation der Albaner in Südserbien laut länderkundlicher Berichte aus dem Jahr 2005 sukzessive verbessert habe. Der BF erwiderte hierauf, in den Länderberichten fände die Verhaftung und Anklage von 9 UCK-Mitgliedern im Kosovo keine Erwähnung. Es handle sich dabei um seine Freunde. Auch der BF habe Angst, verhaftet zu werden. Den Hinweis des einvernehmenden Organwalters, in Serbien werde Amnestie gewährt und bestünden keine Anhaltspunkte, dass diese nicht eingehalten werde, kommentierte der BF dahingehend, Serbien sei kein Rechtsstaat wie etwa Österreich. Ferner sei derjenige, welcher für seine Amnestie zuständig sei, umgebracht worden. Den weiteren Vorhalt des Organwalters, in Südserbien seien auch viele Albaner bei der Polizei, bejahte der BF, meinte jedoch, diese seien unter Kontrolle. Laut BAA gäbe es in Berichten keine Anhaltspunkte für die vom BF ins Treffen geführten Verhaftungen. Am selben Tag wurden dem BF Länderberichte betreffend die Republik Serbien ausgehändigt.

Am 04.03.2009 teilte der BF dem BAA mit, dass er im gegenständlichen Verfahren von nun an durch XXXX vertreten werde.

In der am 12.03.2009 beim BAA Linz eingelangten, vom RV des BF verfassten Stellungnahme führte dieser aus, die Länderfeststellungen beträfen einerseits naturgemäß nicht das individuelle Vorbringen des BF und seien andererseits nicht aktuell, weil die jüngsten Vorfälle betreffend die Verhaftungen in Südserbien nicht berücksichtigt worden seien. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf den Bericht vom 30.12.2008 betreffend die Verhaftung von 10 Albanern in Südserbien, wobei dieser auch von unangebrachter Gewalt und Polizeibrutalität gegen die Verhafteten sowie deren Familien spräche. Weiters werde auf einen Bericht vom 03.11.2008 verwiesen, wonach Minderheiten durch die Polizei nicht adäquat geschützt würden. Eine Aberkennung des dem BF gewährten Flüchtlingsstatus käme deshalb nicht in Betracht, weil sich die Situation in Südserbien seit Erlassung des positiven Bescheides nicht geändert habe. Im Gegenteil seien auch Freunde des BF in Serbien verhaftet worden und drohe dem BF das gleiche Schicksal. Diesem Schreiben wurden ferner die Ablehnung des Visumsantrages der österreichischen Botschaft, ein Dienstvertrag sowie ein Lohnzettel jeweils in Kopie beigelegt.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BAA, dem BF persönlich zugestellt am 07.04.2009, wurde der mit Bescheid vom 24.02.2006, Zahl 05 09.041-BAS zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) Dem BF wurde gemäß § 8 As. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der geänderten, verbesserten Lage in Südserbien seien die Umstände, aufgrund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr gegeben. Die Lage der Albaner in Südserbien habe sich seit der Asylgewährung entscheidend verbessert. Die ehemaligen Mitglieder der UCPMB bzw. Angehörige der Volksgruppe der Albaner unterlägen aktuell keiner Repression mehr. Beim BF handle es sich um einen erwachsenen Mann. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht im Herkunftsstaat arbeiten könnte. Der Bruder, Verwandte, die Verlobte und die Eltern befänden sich ebenso in Südserbien, wobei letztere ein eigenes Haus besäßen. Der Zusammenhalt innerhalb der Großfamilie sei bekannt und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF nicht durch seine Verwandten unterstützt werden sollte. Zu ergänzen sei, dass Angehörige des BF nach wie vor ohne relevante Probleme in Südserbien lebten. Von einer existenzgefährdenden Situation der Verwandten sei nichts berichtet oder amtswegig bekannt geworden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, XXXX, der Bruder des BF sei ebenso Asylwerber in Österreich. Der BF lebe mit diesem nicht in Wohngemeinschaft und habe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem festgestellt werden können. Der BF verfüge über keine weiteren Angehörigen in Österreich. Der BF sei illegal im Alter von 26 Jahren nach Österreich gereist und lebe seit Juni 2005 mit einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 19 AsylG 1997 in Österreich. Der BF arbeite bei der XXXX als Vorarbeiter und spreche die deutsche Sprache. Ferner sei der BF in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte und mit 21.04.2009 datierte Beschwerde. Darin wurde, jeweils in eventu, beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; dem BF subsidiären Schutz in Bezug auf die Republik Serbien zu gewähren; festzustellen, dass eine Ausweisung nach Serbien auf Dauer unzulässig sei; sowie, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die Situation des BF in Bezug auf Südserbien nicht geändert habe. Auch sei im bekämpften Bescheid festgehalten, dass eine systematische Diskriminierung von Albanern seit dem Jahr 2003 nicht mehr gegeben sei sowie, keine Fälle bekannt geworden seien, in denen es zu Repressalien gegen ehemalige UCPMB-Mitglieder gekommen sei. Nichtsdestotrotz sei dem BF aufgrund seines individuellen Vorbringens Asyl gewährt worden und habe sich in Bezug auf sein Vorbringen keine Änderung ergeben. Im Gegenteil seien zwischenzeitig Freunde des BF, welche an seiner Seite gekämpft hätten, verhaftet worden und drohe auch ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine Verhaftung. Selbst wenn man von einer Verbesserung ausginge, so habe diese Situation bereits im Zeitpunkt der Erlassung des positiven Bescheides vorgelegen. Nicht nachvollziehbar sei schlußendlich auch die Ausführung zur Ausweisungsentscheidung, wenn darin von einem rechtswidrigen Aufenthalt gesprochen werde. Der BF verweise darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, zumal ihm aufgrund seines Asylwerberstatus eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Der BF gehe in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, stelle den Lebensunterhalt seines Bruders sicher und spreche sehr gut Deutsch. Außerdem sei der BF zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BAA Linz dem Asylgerichtshof (im Folgenden: AGH) am 24.04.2009 vorgelegt und sind dort am 29.04.2009 eingelangt.

Mit Schreiben vom 24.06.2009, beim AGH eingelangt am 26.06.2009, übermittelte der RV diesem ein vom BF abgelegtes Sprachzertifikat in der Sprache Deutsch mit dem Niveau "A2".

Mit Schreiben vom 19.02.2010, beim AGH eingelangt am 22.02.2010 übermittelte der RV des BF diesem die Heiratsurkunde des BF samt 2 Meldezettel in Kopie.

Am XXXX teilte der Magistrat XXXX dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, dass dem BF einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", gültig bis XXXX erteilt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren serbischer Staatsbürger, Angehöriger der Albanischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist verheiratet. Er ist seit 2005 durchgehend in Österreich aufhältig.

Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig und war zuletzt als Vorarbeiter bei der XXXX tätig. Er konnte € 2.400,00 ins Verdienen bringen.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Dem BF wurde mit Bescheid des Magistrats XXXX, Zahl XXXX am XXXX eine Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt-EU", gültig bis XXXX erteilt.

1.2. Die Situation der Albaner in Südserbien hat sich seit der Anerkennung des BF als Asylwerber wesentlich verbessert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF hat zum Beleg seiner Identität einen serbischen Personalausweis und einen serbischen Führerschein in Vorlage gebracht, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum Familienstand und dem Wohnsitz ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Ausstellung des Titels "Daueraufenthalt EU" ist der im Akt befindlichen Bestätigung des Magistrats der XXXX vom XXXX zu entnehmen.

Die Vermögenslage samt bisheriger Arbeitstätigkeit ist dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF zu entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Das Fehlen einer Gefährdung im Herkunftsstaat ist den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.04.2009 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 29.04.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren seit 29.04.2009 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht der genannten Bestimmung entsprechend zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG lautet:

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,

nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).

Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)

Aus den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass es in Südserbien sporadisch zu interethnischen Spannungen zwischen Angehörigen der Volksgruppe der Serben mit jenen der Albaner, jedoch nach Aussage des Führers der albanischen Partei in Südserbien bis dato zu keinen Vorfällen in XXXX gekommen ist. Ferner seien bei der Rekrutierung von Albanern in die örtliche Polizei weitere Fortschritte erzielt worden. Die Teilnahme an den Parlamentswahlen sei zwar von einigen albanischen Parteien blockiert worden, andere nähmen allerdings daran teil, ein albanischer Abgeordneter sei dabei ins Bundesparlament gewählt worden. Außerdem veröffentlichten die Hauptakteure der albanischen Parteien im September 2007 eine Deklaration, in der sie ihre im Jänner 2006 aufgestellten Forderungen nach umfassender politischer und territorialer Autonomie und nach engerer institutioneller Zusammenarbeit mit dem Kosovo neuerlich bekräftigt hätten. Die vom BF in seiner Einvernahme vor dem BAA am 03.03.2009 geäußerte Befürchtung einer Verhaftung, weil er im Ausland um Asyl angesucht habe, vermag am Bestehen der verbesserten Situation in seiner Heimat nichts zu ändern, zumal er dahin gehend keine weiteren, überprüfbaren Informationen geben konnte. Der BF gestand sogar selbst zu, er sei amnestiert worden. Auch den Vorhalt, dass nun Albaner in die südserbische Polizei integriert seien, vermochte der BF nicht zu zerstreuen, weil er hiezu lediglich meinte, diese seien unter Kontrolle. Die vom RV des BV der Stellungnahme vom 10.03.2009 beigefügten Berichte von "Human Rights Watch" und "Balkan Insight" sprechen zwar von Defiziten im Schutz der serbischen Polizei gegenüber der albanischen Minderheit, gestehen aber im gleichen Atemzug ein, die Sicherheitskräfte hätten sich sehr wohl um den Eigentumsschutz bemüht. Daraus auf eine fehlende Schutzfähig- oder -würdigkeit des serbischen Staats zu schließen ist aber verfehlt. Wenn die Beschwerde nun moniert, in den Feststellungen des Bescheides sei festgehalten, seit 2003 gäbe es keine systematische Diskriminierung der Albaner mehr, seit 2004 seien keine Fälle bekannt geworden, in denen es zu Repressalien gegen ehemalige UCPMB-Mitglieder gekommen und nichtsdestotrotz sei dem BF Asyl gewährt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass - wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben - dem BF ursprünglich aufgrund seiner individuellen Situation Asyl gewährt wurde. Wie sich nämlich aus der VwGH-Judikatur ergibt, ist die (schwierige) allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit im Heimatland für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Daraus folgt aber wiederum, dass die Verbesserung der Lage einer Minderheit im Herkunftsstaat nicht auf alle erdenklichen Einzelfälle übertragbar ist. Es ist die Ausgangslage im Einzelfall auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Schließlich ist hervorzuheben, dass durch die als offenkundige Tatsache zu wertende Anerkennung des Kosovo (mit 17.02.2008) und Montenegros (12.06.2006) eine seit der Erlassung des ersten Bescheides gegenüber dem BF (Asylgewährung) entscheidungswesentliche positive Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche die ethnischen Spannungen relativiert.

3.2.2. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Mazedonien vollständig abgeschafft.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann jungen Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über einschlägige Berufserfahrung und war mehrere Jahre als Vorarbeiter tätig. Hindernisse, welche einer Berufsausübung in Serbien entgegenstünden, hat der BF nicht dargetan. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Prüfungsumfang" titulierte § 27 VwGVG lautet:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.4.2. Dem BF wurde mit Bescheid des Magistrats der XXXX vom XXXX, Zahl XXXX ein unbefristeter Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt EU") gewährt. Die Voraussetzung zur Prüfung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit von Gesetzes wegen entfallen, weshalb Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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