BVwG W228 1430201-1

W228 1430201-1Federal Administrative CourtJul 23, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

Full text

BVwG W228 1430201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1430201.1.00

Spruch

W228 1430201-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am 05.06.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor drei Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass sein Onkel ihm nicht erlaubt habe, zu lernen und in die Schule zu gehen. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst vor seinem Onkel hätte.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 24.07.2012 führte der BF aus, dass er in der Provinz Takhar geboren und aufgewachsen sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, brachte der BF vor, dass seine Eltern vor 14 Jahren ums Leben gekommen seien. Der BF und seine Geschwister hätten in der Folge bei ihrem Onkel gelebt. Schon als Kind habe der BF für seinen Onkel arbeiten müssen und habe keine Schule besuchen dürfen. Der BF habe schließlich davon erfahren, dass sein Vater ihm Grundbesitz hinterlassen habe. Er habe seinen Onkel darauf angesprochen und versucht, mit ihm über die Grundstücksaufteilung zu reden. Daraufhin sei jener ausgerastet und habe den BF geschlagen. Ca. eine Woche nach diesem Vorfall habe der BF seinen Onkel nochmals angefleht, den Familienbesitz aufzuteilen. Es sei zu einer Diskussion gekommen, die wieder ausgeartet sei. Der Onkel habe den BF getreten und aus dem Haus geworfen. Als der BF vor dem Haus gestanden sei, seien plötzlich vier bewaffnete Männer gekommen. Sie hätten den BF angesprochen, was er da mache. Der BF habe ihnen gesagt, dass sein Onkel ihn hinausgeworfen habe. Als einer der Männer schließlich von den Grundstücken zu reden begonnen habe, sei dem BF klar geworden, dass sein Onkel diese Männer geschickt habe. Die Männer hätten den BF geschlagen und in den Obstgarten gebracht. Dort hätten sie ihn sexuell missbraucht. Die Einvernahme wurde in der Folge unterbrochen und wurde der BF für einen anderen Termin geladen, damit die Einvernahme mit einem männlichen Referenten weitergeführt werden kann.

In der Einvernahme vor dem BAT am 22.08.2012 führte der BF weiterführend aus, dass er von diesen vier Männern vergewaltigt worden sei. Der BF sei dann zu seinem Nachbarn, welcher von den Streitigkeiten zwischen dem BF und seinem Onkel Bescheid gewusst habe, gegangen. Der Nachbar habe schließlich die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert. Auf Vorhalt, dass der BF zusammengefasst vorgebracht habe, dass er einerseits einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel gehabt habe sowie, dass es andererseits einen körperlichen Übergriff auf ihn gegeben habe, führte der BF aus, dass dies richtig sei. Sein Onkel habe ihm alles weggenommen. Zudem habe er dem BF verboten, zu studieren. Auch habe der BF seinen Onkel gebeten, eine Frau für ihn zu finden, aber auch das habe sein Onkel nicht gemacht. In weiterer Folge wurde der BF noch näher zu den konkreten Umständen des Übergriffs auf ihn befragt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 18.10.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde führte in der Folge ausführlich zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte zu wenig detailreich und zu oberflächlich und insbesondere unter Berücksichtigung der massiv widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF habe somit den behaupteten Anlass zur Flucht und somit die behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft zu machen vermocht. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit würde das Vorbringen des BF jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass er im Heimatland in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Zudem verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle der Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre.

3. Mit dem am 24.10.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 23.10.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die getroffenen Länderfeststellungen seinen unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich im Konkreten mit Grundstückstreitigkeiten zwischen Verwandten auseinanderzusetzen. Der BF tätigte in der Folge diverse allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, verwies auf diverse Berichte zu Grundstückstreitigkeiten zwischen Verwandten und führte aus, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu der Feststellung gelangen hätte müssen, dass dem BF in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Weiters wurde vom BF ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sei und auf einer mangelnden Sachverhaltsermittlung beruhe. Der BF habe sein Vorbringen so detailliert und lebensnah wie möglich gestaltet und hätte die belangte Behörde einen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die vom BF geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. In der Folge ging der BF auf einige von der belangten Behörde angeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein, versuchte diese aufzuklären und führte aus, dass zudem die Nichtberücksichtigung der eventuell vorhandenen psychischen Beeinträchtigung des BF aufgrund des sexuellen Übergriffs auf ihn die Bescheidbegründung mit Rechtswidrigkeit belaste. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass der BF Flüchtling im Sinne der GFK sei, zumal ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe und es ihm nicht möglich sei, ausreichenden Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Zu Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass die belangte Behörde außer Acht lasse, dass der BF außerhalb seiner Heimatregion keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Die belangte Behörde hätte somit aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Provinz Takhar und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, zumal eine Rückführung des BF nach Afghanistan jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 30.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 29.01.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 01.02.2013.

5. Mit der am 03.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 02.07.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF ein Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas vom 20.06.2013.

6. Am 26.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.02.2014 datierte ergänzende Stellungnahme des BF ein, der eine Taufbestätigung vom 30.11.2013 der Zeugen Jehovas sowie zahlreiche Fotos beigelegt wurden.

7. Am 19.05.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und wurden den Verfahrensparteien allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zusätzlich erging der Auftrag an den BF, diverse Fragen betreffend seine Konversion zum Christentum zu beantworten.

8. Mit der am 17.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 17.06.2014 datierten Eingabe ersuchte der BF um Fristerstreckung von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.

9. Am 07.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, der ein Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas (Persische Gruppe Wien) vom 01.06.2014 sowie ein Schreiben des Glaubensvorbereitungsbegleiters des BF, Herrn Robert Wogritsch, beigelegt wurden.

10. Am 11.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.07.2014 datierte Stellungnahme des BF ein, der eine Deutschkursbestätigung vom 25.06.2014 beigelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX, Provinz Takhar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF ist seit 30.11.2013 getauftes Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Es ist festzustellen, dass der BF aus innerer Überzeugung seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

Das Vorbringen des BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, welche dem BF am 19.05.2014 übermittelt wurden, werden diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Zu der vom BF lediglich in Kopie vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde ist auszuführen, dass deren Eignung zum Zweck des Beweises der behaupteten Identität auf Grund der aufgetretenen Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit nicht gegeben ist. Es entspricht auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten, gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seine Konversion zur christlichen Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte.

Aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse war von einer ernstlichen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen. Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und nunmehr Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist. Entscheidende Bedeutung kommt dabei den vom BF vorgelegten Bestätigungen zu, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstehen. Aus der vorgelegten Taufbestätigung geht hervor, dass der BF am 30.11.2013 als Zeuge Jehovas getauft wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der BF in der am 07.07.2014 eingelangten Stellungnahme die Fragen zu seiner Konversion, welche ihm gemeinsam mit den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat am 19.05.2014 übermittelt wurden, ausführlich beantwortete. So brachte der BF zu den Gründen, die ihn zum Glaubenswechsel veranlasst hätten, vor, dass ihn die Lehre der Bibel angesprochen habe und er durch das Bibelstudium ein glücklicherer Mensch geworden sei. Er habe in der Bibel Antworten auf grundlegende Fragen des Lebens gefunden. Auf die Frage, wie regelmäßig er an Gottesdiensten teilnehme, führte der BF aus, dass er regelmäßig an allen Zusammentreffen, welche zweimal in der Woche stattfinden würden, teilnehme. Er übernehme zudem sowohl im persischen als auch im deutschen Programm Aufgaben und lese beispielsweise aus der Bibel vor oder erkläre ein biblisches Thema. Weiters nehme er an einem Schulungsprogramm namens "Theokratische Predigtdienstschule" teil. Er verbringe zudem monatlich 25 bis 30 Stunden damit, die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas in der Öffentlichkeit zu predigen.

Die innere Überzeugung des BF hinsichtlich des Wechsels zum christlichen Glauben spiegelt sich auch in den glaubhaften Ausführungen in dem vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas vom 01.06.2014 wider. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der BF ein sehr fleißiges Gemeindemitglied sei, sich sehr gut etabliert habe und laufend persische Ansprachen über biblische Glaubenslehren halte. Er besuche seit seiner Taufe ausnahmslos alle Zusammenkünfte, beteilige sich eifrig am Programm und habe aufgrund seiner Zuverlässigkeit Vorrechte erhalten, welche nur vorbildlichen Gemeindemitgliedern zustehen würden. Zudem habe der BF am 04.05.2014 einen Kongress in St. Pölten besucht, um dort biblische Vorträge zu hören. Zu den Gründen für den Glaubenswechsel des BF wurde in diesem Schreiben vom 01.06.2014 ausgeführt, dass beim BF eine aufrichtige Liebe zu seinem neuen Glauben erkannt werden könne und er nach wie vor regelmäßig davon spreche, wie glücklich er darüber sei, die Wahrheit über Gott gefunden zu haben. Ein Beweis dafür, dass beim BF eine innerliche Umwandlung stattgefunden habe, sei, dass der BF jede Woche von Haus zu Haus predigen gehe und mit seinen Mitmenschen über seinen Glauben spreche. Der Umstand, dass der BF aufgrund seiner Konversion bereits bedroht worden sei und dennoch den christlichen Lebensweg weitergehe, zeige zudem deutlich seine innere Überzeugung.

Auch die Ausführungen, welche Herr Robert Wogritsch, Glaubensvorbereitungsbegleiter des BF, in seinem Schreiben tätigte, machen deutlich, dass es dem BF mit dem Glaubenswechsel ernst ist. So führte Herr Wogritsch aus, dass er eine große Wandlung in der Persönlichkeit des BF beobachten habe können. Der BF sei von den Evangelien sehr beeindruckt und diese hätten ihn motiviert, den Weg des Christentums zu gehen. Herr Wogritsch führte in seinem Schreiben weiters aus, dass es gerade bei den Zeugen Jehovas nur möglich sei, auf Basis einer völligen inneren Überzeugung diesen beizutreten und nur jemand die Taufe erhalten könne, der ehrliche Beweggründe habe und es mit dem christlichen Leben ernst meine. Genau dies sei beim BF der Fall gewesen und habe man bei ihm keinerlei Bedenken feststellen können, ihn nicht zur Taufe zuzulassen.

In einer Gesamtschau der Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel des BF sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es bereits in Österreich mehrmals zu Drohungen und körperlichen Übergriffen auf den BF, welche mit seinem Glaubenswechsel in Zusammenhang standen, gekommen ist.

Aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung des ursprünglichen Fluchtvorbringens obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Verfahrensparteien sind den erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Die gegenständliche Sache erwies sich als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, zumal der Sachverhalt aufgrund der zahlreichen vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahmen, den beigelegten Vorlagen sowie den nachträglich erfolgten Eingaben als abschließend geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als nunmehriges getauftes Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Weiters wird bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 [Abs. 1] Z 23) stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2011/95/EU kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt ist. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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