W151 2005153-1•BVwG W151 2005153-1
W151 2005153-1Federal Administrative CourtJul 23, 2014
Beitragszuschlag, Beschwer, Firmenbuch - Löschung,<br/>Verfahrenseinstellung
W151 2005153-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 40, vom 23.09.2013, ZL. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer und Untergang der Beschwerdeführerin eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit o.a. Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 40, vom 23.09.2013, XXXX (im Folgenden: MA 40) wurde der XXXX (im Folgenden: die BF) aufgrund ihres Einspruches gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 28.06.2013, mit dem ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 54,00 vorgeschrieben wurde, zur Gänze Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Nachweis für die Beitragsnachweisung für den Monat Mai 2012 durch das ELDA-Übertragungsprotokoll, das die Übermittlung als fristgerecht ausweist, erfolgt ist und daher die Vorschreibung des verhängten Beitragszuschlag durch die WGKK nicht zulässig war. Daher werde dem Einspruch gänzlich Folge gegeben.
2. Mit Telefaxschreiben vom 15.11.2013, welches den Vermerk "E:
02.10. 2013" enthält und den angefochtenen Bescheid sowie einen Bescheid vom 27.02.2013 hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch die WGKK über € 72,00 als Beilage anheftete, teilte die BF der WGKK mit " ..anbei der Bescheid der MA 40 mit dem Ersuchen um Behandlung wie telefonisch besprochen. Wir senden Ihnen auch noch den Bescheid vom 27.02.2013, woraus hervorgeht, dass vom Juli 2010 bis Mai 2012 dreimal die Vorlagefrist nicht eingehalten wurde. Leider können wir dies nicht mehr prüfen, aber durch die Aufhebung der Vorschreibung über € 54,00 (gemeint ist offensichtlich der gegenständlich bekämpfte Bescheid) ist die Begründung nicht mehr gegeben".
3. Am 18.3.2014 legte die WGKK "den bei der Behörde bisher anhängigen Verwaltungsakt zu do. Verwendung" vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt noch am 18.3.2014 zugeteilt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2014 übermittelte das Gericht der BF einen Verbesserungsauftrag. Demnach sei dem Gericht mitzuteilen, gegen welchen Bescheid sich das Schreiben vom 15.11.2013 richte und sei ein begründetes Einspruchsvorbringen nachzureichen.
5. Am 11.7.2014 wurde das unter Punkt 4. genannte Schreiben mit dem Vermerk "verzogen" an das Gericht retourniert.
6. Durch seitens des Gerichtes am 18.7.2014 erhobenen Firmenbuchauszug des LG Wr. Neustadt zu FN XXXX wurde belegt, dass die BF mittlerweile gelöscht wurde und der hinsichtlich der firmenbuchrechtlichen Löschung eingeschrittene Notar, Dr. Wolfgang Neumaier, Schlossplatz 1, 2331 Vösendorf, nicht mit einer Zustellvollmacht ausgestattet war.
7. Die Zustellung an die BF erfolgte daher gemäß § 25 Zustellgesetz.
Die BF übermittelte der WGKK am 15.11.2013 ein Schreiben, aus dem nicht ersichtlich ist, gegen welchen Bescheid, gemeint ist entweder der Gegenständliche oder der der WGKK vom 27.02.2013, sich das Schreiben richtet. Das Schreiben enthält den Vermerk "E:
02.10. 2013". Das Schreiben bezeichnet keinen angefochtenen Bescheid und enthält auch kein Einspruchsvorbringen.
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 40, vom 23.09.2013, XXXX wurde der BF aufgrund ihres Einspruches gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.06.2013, mit dem ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 54,00 vorgeschrieben wurde, zur Gänze Folge gegeben.
Die BF ist jedenfalls mit 18.07.2014 gelöscht und daher untergegangen.
Es gibt keinen Zustellbevollmächtigten für die BF.
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall sind beide Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Das Schreiben der BF vom 15.11.2013, sofern dieses überhaupt nach damaliger Rechtslage als Einspruch zu qualifizieren gewesen wäre, richtet sich gegen einen Bescheid, in dem der Rechtsansicht der BF zur Gänze Folge gegeben wurde. Damit mangelt es der BF an jeglicher Beschwer und ist daher das Verfahren schon aus diesem Grunde einzustellen.
Weiters folgt aus dem Firmenbuchauszug vom 18.07.2014 des LG Wr. Neustadt zu FN XXXX, dass die BF gelöscht ist und daher untergegangen ist. Aus §§ 88 ff GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906 idgF, ergibt sich nämlich, dass mit der Löschung einer GmbH im Firmenbuch die Gesellschaft als juristische Person zu bestehen aufgehört hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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