W147 1307432-2•BVwG W147 1307432-2
W147 1307432-2Federal Administrative CourtJul 23, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W147 1307432-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2012, Zl. 05 15.028-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. April 2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, und § 10 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16. September 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte - vertreten durch seine Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.
Im Bundesgebiet halten sich die Eltern sowie die Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers als Asylwerber auf (Beschwerdeführer zu 307427, 307429, 307430, 307432, 310187, 410312 und 426155).
Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers hat nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Oktober 2004 am 31. Oktober 2004 in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt. In der Folge reiste dieser nach Österreich weiter, wo er am 25. Jänner 2005 (EDV Zl. 05 01.117) einen Asylantrag gestellt hat, der im Zulassungsverfahren aufgrund der Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit der Slowakischen Republik für diesen festgestellt worden ist. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers reiste noch im Februar 2005 nach Frankreich weiter, wo er im März 2005 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern im November 2004 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie haben alle am 27. November 2004 in Polen Asylanträge gestellt. Nach negativer Entscheidung der polnischen Behörden hat die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers seinen ältesten Bruder im September 2005 nach Frankreich geschickt und ist im Anschluss daran mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinem weiteren Bruder am 16. September 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt haben.
Ohne eine Entscheidung der französischen Asylbehörden abzuwarten, sind schließlich auch der Vater und der in der Zwischenzeit in Frankreich eingetroffene älteste Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers am 25. September 2005 nach Österreich gereist, wo sie am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt haben.
Nach erfolglosen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Slowakischen Republik und Polen wurden die Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers und sämtlicher mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zugelassen.
Am 16. September 2005, 21. September 2005, 29. September 2005, 5. Oktober 2005 sowie am 20. März 2006 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Sein Vater wurde im Rahmen seiner beiden Asylverfahren am 27. Jänner 2005 und 31. Jänner 2005 (EDV-Zl. 05 01.117) sowie am 3. Oktober 2005, 5. Oktober 2005 und 20. März 2006 niederschriftlich einvernommen.
Zusammengefasst wird darin von den Eltern ausgeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer - wie im Übrigen für alle Familienangehörigen - die Fluchtgründe des Vaters gelten würden. Die minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und sei die Ausreise aus dem Herkunftsstaat aufgrund der Familiensituation bzw. wegen den Problemen des Vaters erfolgt.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2006 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und in Spruchteil III. wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vorliege und der minderjährige Beschwerdeführer der Kernfamilie seiner Eltern angehöre. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben seines Vaters - auf welche sich seine Mutter gestützt habe - keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seinen Eltern erfolgen könne, stelle die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung - am 16. November 2006 fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reiste während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens im November 2007 mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen nach Frankreich, um dort am 28. November 2007 um Gewährung von Asyl anzusuchen. Am 6. Juni 2008 erfolgte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen von Frankreich nach Österreich.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. März 2011, D14 307433-1/2008/11E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2006, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 21. April 2011 bzw. am 9. November 2011 niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag vom 16. September 2005 mit Bescheid vom 30. März 2012 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und in Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, er sich auf die Ausreisegründe seines Vaters beschränkt hätte, welchen jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 2. April 2012, wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgte am 13. April 2012.
Mit Verfahrensanordnung vom 3. Juni 2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Familie neuerlich von Frankreich rückübernommen wurden, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 fortgesetzt.
Am 30. April 2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76, Asyl gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist Sohn des Beschwerdeführers zu 1307427.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag Asyl gewährt.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel, nämlich Geburtsurkunde, sowie Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30. April 2014.
3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
3. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 16. September 2005 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.
3. 3. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.
Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).
Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß § 10 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, erfüllt. Wie bereits ausgeführt wurde dem Vaters des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt.
Gemäß § 12 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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