W122 2001732-1•BVwG W122 2001732-1
W122 2001732-1Federal Administrative CourtJul 23, 2014
Ausbildungsdienst - Heer, Austritt, Erstattungsbetrag, Motivirrtum,<br/>Übergenuss, vorzeitige Beendigung
W122 2001732-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 03.02.2014, GZ. P1071832/3-HPA/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) trat am XXXX den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten beim österreichischen Bundesheer an. Am 15.03.2013 gab er seine Austrittserklärung bekannt, sodass er mit Ablauf des 31.03.2013 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst austrat. Im Rahmen der Austrittserklärung bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er über die dadurch eintretenden Rechtsfolgen belehrt wurde.
Das Heerespersonalamt erließ am 03.02.2014 zur GZ. P1071832/3-HPA/2014 den nunmehr angefochtenen Leistungsbescheid, mit folgendem Inhalt: Der BF habe durch die vorzeitige Beendigung seines Ausbildungsdienstes dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Er habe der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.453,36 zu ersetzen.
Als Rechtsgrundlagen wurde angeführt: §§ 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
In der Begründung wurde festgehalten, dass der BF am 01.09.2012 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten und mit Ablauf des 31.03.2013 seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst erklärt habe.
Gemäß § 6 HGG 2001 gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Ende der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, sehe die geltende Rechtslage vor, dass bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund 28,58 vH. des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie zu ersetzen habe. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für die Jahre 2012 und 2013 €
Der BF habe für den Zeitraum von 01.09.2012 bis 28.02.2013 eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes erhalten. Auf Grund der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31.03.2013 sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG 2001 der maximale Erstattungsbetrag mit 0,86 zu multiplizieren. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen.
Der angeführte Erstattungsbetrag von € 3.453,36 ergebe sich, wenn von den erhaltenen Bezügen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2013 (€ 5.823,84) die tatsächlich für diesen Zeitraum gebührenden Bezüge (€ 1.808,28) abgezogen würden und dieser fiktive Erstattungsbetrag (€ 4.015,56) mit 0,86 multipliziert werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und schilderte, wie es zum Abbruch des Ausbildungsdienstes gekommen sei:
Nach seiner Versetzung zum 18. Jägerbataillon in St. Michael sei der BF als EF-Gefreiter einfach zu den Grundwehrdienern in die Basisausbildung 1-3 eingegliedert worden. Dort sei er wie ein Grundwehrdiener behandelt worden, obwohl ihm vom Heerespersonalamt in Graz zugesichert worden sei, dass er eine Funktion als Gruppenkommandant Stellvertreter bekommen werde, weil er die Kurse Basisausbildung 1 und Militärische Führung 1 bereits abgeschlossen habe.
Der BF hätte den Ausbildungsdienst wirklich gerne abgeschlossen, da er ständig neue Herausforderungen suche, aber unter diesen Umständen habe er es nicht mit sich selbst vereinbaren können, da er nicht bereit sei, die gleiche Ausbildung zum zweiten Mal zu machen. Aufgrund dessen habe er sich schlussendlich dafür entschieden, den Ausbildungsdienst abzubrechen.
Er habe dies jedoch nicht aus reiner Willkür getan, sondern, weil die Umstände nicht den vom Heerespersonalamt in Linz beworbenen Bedingungen entsprochen hätten, wie zum Beispiel freie Wahl der Waffengattung etc. Der BF sei daher nicht bereit, den vollen Betrag zurückzuzahlen und bitte um Verständnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Die §§ 2, 5, 6 und 55 HGG 2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
....
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt Höhe des Erstattungsbetrages
bis zum Ablauf des 7. Monats einer
Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86
bis zum Ablauf des 8. Monats einer
Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71
bis zum Ablauf des 9. Monats einer
Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57
bis zum Ablauf des 10. Monats einer
Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42
bis zum Ablauf des 11. Monats einer
Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29
bis zum Ablauf des 12. Monats einer
Wehrdienstleistung fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Der BF brachte als Beschwerdegrund im Wesentlichen vor, dass er seinen Ausbildungsdienst nicht willkürlich vorzeitig abgebrochen habe, sondern auf Grund des Umstandes, dass der Ausbildungsdienst nicht den vom Heerespersonalamt beworbenen Bedingungen entsprochen habe.
Dieses Vorbringen geht in Bezug auf § 6 HGG 2001 ins Leere: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes regelt § 6 Abs. 4 HGG 2001, in welcher Höhe der Wehrpflichtige dem Bund eine Geldleistung zu erstatten hat. In Abs. 5 leg.cit. sind taxativ drei Fälle angeführt - nämlich Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, die erfolgte Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 sowie die unmittelbar an den Ausbildungsdienst anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 - in denen Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt. Das HGG 2001 sieht somit vor, dass ausschließlich in jenen drei Fällen keine Geldleistung an den Bund zu erfolgen hat.
Ob der BF - wie er vorbrachte - als EF-Gefreiter wie ein Grundwehrdiener behandelt worden sei, ihm die Funktion als Gruppenkommandant Stellvertreter verwehrt geblieben sei, er die Waffengattung nicht frei wählen habe dürfen und seine Erwartungen somit enttäuscht worden seien, hat bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls außer Betracht zu bleiben. Das erstattete Vorbringen ist unter keinen der in § 6 Abs. 5 HGG 2001 taxativ aufgezählten Gründe zu subsumieren, sodass die belangte Behörde den BF daher zu Recht zur Zahlung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG 2001 verpflichtet hat.
Der Vollständigkeiten halber sei angemerkt, dass der BF über die Rechtsfolgen seiner Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst auch nachweislich belehrt wurde, wie sich aus dem Wortlaut eben dieser Erklärung und der eigenhändigen Unterschrift des BF ergibt.
Sofern der BF vermeint, das Heerespersonalamt Graz bzw. Linz habe ihm Versprechungen gemacht, die nicht auf dem Gesetz basieren würden und bei ihm einen Vermögensschaden verursacht hätten, so steht ihm allenfalls der Zivilrechtsweg offen.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher aus den eben angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die gegenständliche Rechtsfrage eindeutig geklärt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.