BVwG I403 2009744-1

I403 2009744-1Federal Administrative CourtJul 23, 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Full text

BVwG I403 2009744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2009744.1.00

Spruch

I403 2009744-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Algerien (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zl. 830755500-14629103, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 26.03.2013 unter dem Namen XXXX erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zunächst behauptete er, aus Tunesien zu sein. Er revidierte diese Aussage im Zuge der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und erklärte, aus Algerien zu stammen. Zunächst gab er als Geburtsdatum den XXXX an, erklärte dann aber, er habe es sich überlegt und möchte sein richtiges Geburtsdatum, XXXX, bekanntgeben. Er habe als Motorradmechaniker gearbeitet, sei aber die letzten drei Jahre arbeitslos gewesen. Hinsichtlich des Reiseweges erklärte er zunächst, er sei mit dem Zug von Italien nach Wien gefahren, gab dann aber an, er sei mit dem LKW gekommen. Als Fluchtgrund brachte er die schwierige wirtschaftliche Situation in seinem Herkunftsstaat vor: "Ich will nur arbeiten in Österreich. In Algerien herrscht große Arbeitslosigkeit. Ich möchte hier Geld verdienen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 (Zl. 13 03.859) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Algerien Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es sei glaubhaft, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer die bisherige Abgabestelle ohne Bekanntgabe einer neuen verlassen hatte, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 Absatz 1 Zustellgesetz am 05.04.2013 zugestellt und erwuchs - mangels Einbringung einer Beschwerde - am 20.04.2013 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge in der Schweiz auf; er hatte Österreich nach eigenen Angaben etwa 20 Tage nach seinem ersten Asylantrag verlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.06.2013 wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag - nunmehr unter dem im Spruch genannten Namen - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er erklärte in der Erstbefragung, keine neuen Gründe zu haben, in Algerien keine Arbeit zu haben und Angst zu haben, in Armut zu leben. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013 (Zl. 13 07.555) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Auf Basis der Erstbefragung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte. Dieser Bescheid wurde, ebenfalls durch Hinterlegung, am 26.06.2013 zugestellt und erwuchs am 04.07.2013 in Rechtskraft. Beschwerde war nicht eingebracht worden.

4. Am 17.09.2013 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland ein. Am 27.09.2013 stellte er dort unter dem Namen XXXX einen Asylantrag und behauptete, aus Marokko zu stammen und XXXX geboren zu sein. Mit Bescheid vom 19.11.2013, in Rechtskraft erwachsen am 06.12.2013, wurde der Antrag von den deutschen Behörden als unzulässig abgelehnt und über den Beschwerdeführer Sicherungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nach Österreich abgeschoben.

5. Am 20.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz, wiederum unter dem im Spruch geführten Namen.

6. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2014 im Polizeianhaltezentrum Salzburg gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Asylgründe zu haben. In Algerien würde es keine Arbeit geben, er könnte dort nicht überleben. Er hätte aber weder unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe zu befürchten. Er sei am

XXXX in XXXX, Algerien geboren.

7. Am 27.05.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer wurde nochmals nach seinen persönlichen Daten gefragt und bestätigte die Angaben der vorangegangenen Einvernahme durch die Polizei: "Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX, Algerien geboren, bin Staatsangehöriger von Algerien, gehöre zur Volksgruppe der Araber, spreche Arabisch, Französisch und ein wenig Englisch und Deutsch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder." Als Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer, dass es in Algerien keine Arbeit gebe; seine Eltern lebten getrennt und er hätte dort niemanden. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Algerien ausgefolgt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

9. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 05.06.2014 statt. In dieser erklärte der Beschwerdeführer, XXXX und nicht XXXX geboren zu sein, dies aber nicht nachweisen zu können. Er hätte vorher falsche Angaben gemacht, da ihm Freunde geraten hätten, sich älter zu machen, um nicht ins Gefängnis zu kommen. Die Möglichkeit, zu den am 27.05.2014 ausgefolgten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, er hätte sie nicht gelesen. Konfrontiert mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich will da bleiben und arbeiten. Auch will ich in die Schule besuchen."

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

10.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er sei Staatsangehöriger von Algerien, volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers sei abgewiesen, der zweite wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Algerien ausgewiesen worden. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Im aktuellen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte. Die seine Person betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Algerien habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (20.04.2013) nicht geändert. In der Folge traf das BFA auf Seite 6 bis 18 umfassende Länderfeststellungen zu Algerien.

10.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit würden sich aus dem Akteninhalt des Erstverfahrens ergeben. Zur Feststellung der Volljährigkeit hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren sowie im Verfahren im Deutschland stets angegeben hätte, volljährig zu sein - ebenso auch in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme des gegenständlichen Verfahrens. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die plötzliche Behauptung in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt, minderjährig zu sein, in der Hoffnung erfolgt sei, dadurch "asylrelevante Probleme" entstehen lassen zu können. Auch das Vorbringen, dass Freunde dem Beschwerdeführer geraten hätten, die Volljährigkeit zu behaupten, um dem Gefängnis zu entgehen, sei nicht glaubwürdig; das BFA gehe daher von der Volljährigkeit aus und verwies im angefochtenen Bescheid auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. S4 418.844-1/2011/4E. Krankheiten seien weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden noch aus der Aktenlage ersichtlich.

Die Feststellungen zu den Vorverfahren würden sich auf die entsprechenden Akteninhalte der Verfahren 13 03.859 sowie 13 07.555 gründen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - es gäbe in Algerien keine Arbeit - vorgebracht wie schon im ersten Verfahren, die Parteibegehren würden sich decken und es liege kein neuer Sachverhalt vor. Die Angaben zu Privat- und Familienleben würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.

10.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus:

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Im gegenständlichen Fall würden die Ausnahmen der §§ 68, 69 und 71 AVG nicht vorliegen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien nicht ersichtlich. Bezüglich des Privat- und Familienlebens habe sich auch keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Beschwerdeführers ergeben. Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 komme einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung nicht zu. Im gegenständlichen Fall bestehe - unter Hinweis auf § 75 Abs. 23 Asylgesetz - eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Der Bescheid wurde am 27.06.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2014 (Eingangsstempel des BFA vom 04.07.2014) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er folgende Anträge stellte: Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an die erste Instanz zurückverweisen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen, weil eine Abschiebung nach Algerien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Beigefügt war ein in Arabisch verfasster handschriftlicher Text und die folgende Übersetzung des Textes:

"Sehr geehrter Herr Richter, haben Sie vielen Respekt und liebe Grüße! Ich bin hierher in dieses Land geflüchtet, weil ich auf der Suche nach Sicherheit, Stabilität sowie seelischer Ruhe war. Das alles habe ich als Kind nicht gehabt, denn ich bin ohne meine Eltern groß geworden, sie haben sich getrennt als ich noch ein Kind war, so hatte meine Mutter einen anderen Mann geheiratet und das tat auch mein Vater, er heiratete eine andere Frau. Wir wurden ausgesetzt und ich hatte nur meinen älteren Bruder, der auf mich aufpasste, wir waren obdachlos. Keiner hat uns in unserer Misere geholfen. So habe ich mit meinem Bruder ca. 12 Jahre gelebt, wir hatten während dieser Zeit nicht die geringsten Sachen, die man fürs Überleben braucht. Wir hatten keine Familie und genossen keine elterliche Liebe wie die Anderen. Als wir älter wurden, ist mein Bruder wegen den Problemen mit meinem Vater ins Gefängnis gekommen. Wir hatten nichts in Algerien, keine Unterkunft oder jemanden an den wir uns wenden konnten, deshalb war ich gezwungen aus Algerien zu flüchten, weil ich dort nichts hatte. Ich bitte Sie daher, in meinem Fall aus menschlicher Sicht zu entscheiden, denn ich will nichts außer Frieden, Sicherheit und Stabilität."

12. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden mit Schriftsatz des BFA vom 14.07.2014 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2014) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der zuständigen Gerichtsabteilung gemäß § 16 Absatz 4 vom Einlangen der Beschwerde informiert.

13. Mittels Aktenvermerk vom 18.07.2014 hielt die erkennenden Richterin fest, dass sich aus dem vorliegenden Akt kein Hinweis ergibt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG wurde daher nicht gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien und ist volljährig. Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verwendete im Laufe des Asylverfahrens in Österreich sowie in Deutschland unterschiedliche Namen; sein tatsächlicher Name ist, nachdem er keinen Identitätsnachweis vorlegen konnte, ebenso wenig geklärt wie sein Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Asylverfahren in der Erstbefragung als Geburtsdatum zunächst den XXXX angegeben, im Laufe der Einvernahme dann aber erklärt, er wolle sein richtiges Geburtsdatum nennen und dies sei der XXXX. Gegenüber den deutschen Behörden wechselte er seine Identität: Er gab einen anderen Namen an, erklärte am XXXX geboren zu sein und marokkanischer Staatsbürger zu sein. Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben von den vor den österreichischen Behörden getätigten Aussagen abweichen, da der Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Österreich vermeiden und daher seine Identität und Herkunft verschleiern wollte.

Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch die Polizei am 20.05.2014 zunächst erklärt, am XXXX geboren zu sein; diese Angabe bestätigte er explizit in der Einvernahme durch das Bundesamt am 27.05.2014. Nachdem er von der belangten Behörde mit der Mitteilung konfrontiert war, dass man beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, erklärte er in der Einvernahme am XXXX geboren und damit noch nicht volljährig zu sein.

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt ging die belangte Behörde davon aus, dass die plötzliche Behauptung in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt, minderjährig zu sein, in der Hoffnung erfolgt sei, dadurch "asylrelevante Probleme" entstehen lassen zu können. Auch das Vorbringen, dass Freunde dem Beschwerdeführer geraten hätten, die Volljährigkeit zu behaupten, um dem Gefängnis zu entgehen, sei nicht glaubwürdig; das Bundesamt ging daher von der Volljährigkeit aus und verwies im angefochtenen Bescheid auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. S4 418.844-1/2011/4E, in welchem unter anderem ausgeführt wurde: "dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als volljährige Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach

tatsächlich am [ ... ] geboren, so hätte er dies aller Voraussicht

nach bereits auch bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in [...] angegeben. Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt zu Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Verwaltungsgerichtshofes und schließlich auch des Asylgerichtshofes."

Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, dass die plötzliche Bekanntgabe eines neuen Geburtsdatums nicht dazu geeignet ist, nunmehr von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ist der tatsächliche Eintritt der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifelhaft, so ist generell von dem vom Antragsteller angegebenen Geburtsdatum auszugehen (vgl. etwa AsylGH 22.01.2009, S2 400.901-2/2009). Im vorliegenden Fall war die Volljährigkeit aber nicht zweifelhaft, sondern wurde vom Beschwerdeführer während seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Österreich ebenso behauptet wie während seines zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Ebenso erklärte der Beschwerdeführer bei der Stellung seines dritten, gegenständlichen Antrages, volljährig zu sein. Er bekräftigte dies bei einer weiteren Einvernahme am 27.05.2014. Auch während des Asylverfahrens in Deutschland gab er an, volljährig zu sein, auch wenn er - wohl zur Verschleierung der Tatsache, dass er in Österreich bereits zwei Asylanträge gestellt hatte - ein anderes Geburtsdatum verwendete. Seine Volljährigkeit stand daher nicht in Zweifel. Die in der letzten Einvernahme vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer eigentlich noch minderjährig sei, konnte auch keine entsprechenden Zweifel hervorrufen, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sonst im Laufe seiner verschiedenen Verfahren einmal darauf hingewiesen hätte. Dem Bundesamt ist zu folgen, dass es wenig wahrscheinlich klingt, dass ihm geraten worden sei, seine Minderjährigkeit zu leugnen, um dem Gefängnis zu entgehen. Dem Bundesamt ist daher in der Feststellung zu folgen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist.

Der Beschwerdeführer ist gemäß einem Auszug aus dem Strafregister strafrechtlich unbescholten.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor: "Ich will nur arbeiten in Österreich. In Algerien herrscht große Arbeitslosigkeit. Ich möchte hier Geld verdienen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 wurde sein Antrag abgewiesen, da keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorgebracht worden waren. Der Beschwerdeführer sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Der Folgeantrag vom 06.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013 zurückgewiesen.

Am 20.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im darauffolgenden Asylverfahren betonte der Beschwerdeführer durchgehend, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist daher, ob res iudicata im Sinne des § 68 AVG vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.04.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer, keine neuen Asylgründe zu haben (Auszug aus der Niederschrift):

"Frage (F): Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?

Antwort (A): Es hat sich zu meinen anderen Asylanträgen nichts geändert.

F: Haben Sie neue Gründe? Welche?

A: Es gibt keine neuen Gründe.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Dort gibt es keine Arbeit und ich werde nicht überleben.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe eigentlich nichts zu befürchten.

F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

A: Nein.

F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

A: Es gibt keine neuen Gründe, die Angaben zu den ersten Asylanträgen bleiben aufrecht."

Bei der Befragung durch das Bundesamt am 27.05.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es keine neuen Fluchtgründe geben würde (Auszug aus der Niederschrift):

"F: Warum stellen Sie einen neuerlichen - dritten - Antrag?

A: Ich bitte um Hilfe, ich will zur Schule gehen und arbeiten.

F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?

A: Es gibt in Algerien keine Arbeit. Meine Eltern leben getrennt und ich habe dort niemanden. Mein Vater hat eine andere Frau geheiratet und lebt mit ihr zusammen. Meine Mutter hat auch einen anderen Mann geheiratet und lebt mit diesem zusammen.

F: Haben Sie diese Probleme - in Algerien gibt es keine Arbeit und Ihre Eltern leben getrennt - bereits im ersten Verfahren angeführt?

A: Ich habe erwähnt, dass es in Algerien keine Arbeit gibt. Ich weiß aber nicht mehr, ob ich das von meinen Eltern erwähnt habe.

F: Wann haben sich Ihre Eltern getrennt?

A: Das war 2008.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Algerien?

A: Nein.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Das erste Mal habe ich Österreich 20 Tage nach meinem ersten Asylantrag verlassen und fuhr in die Schweiz. Ich wurde nach einem Asylantrag nach etwa drei Monaten nach Österreich abgeschoben. Nach etwa 15 Tagen - ich habe keine Arbeit und keine Wohnung bekommen - ging ich nach Deutschland. Ich wurde von der Polizei am 20. Mai 2014 nach Österreich abgeschoben. In Deutschland habe ich gearbeitet."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Geänderte Umstände seien nicht hervorgekommen. Mit der gegenständlich zu behandelnden, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des BFA angefochten und ausgeführt: "Sehr geehrter Herr Richter, haben Sie vielen Respekt und liebe Grüße! Ich bin hierher in dieses Land geflüchtet, weil ich auf der Suche nach Sicherheit, Stabilität sowie seelischer Ruhe war. Das alles habe ich als Kind nicht gehabt, denn ich bin ohne meine Eltern groß geworden, sie haben sich getrennt als ich noch ein Kind war, so hatte meine Mutter einen anderen Mann geheiratet und das tat auch mein Vater, er heiratete eine andere Frau. Wir wurden ausgesetzt und ich hatte nur meinen älteren Bruder, der auf mich aufpasste, wir waren obdachlos. Keiner hat uns in unserer Misere geholfen. So habe ich mit meinem Bruder ca. 12 Jahre gelebt, wir hatten während dieser Zeit nicht die geringsten Sachen, die man fürs Überleben braucht. Wir hatten keine Familie und genossen keine elterliche Liebe wie die Anderen. Als wir älter wurden, ist mein Bruder wegen den Problemen mit meinem Vater ins Gefängnis gekommen. Wir hatten nichts in Algerien, keine Unterkunft oder jemanden an den wir uns wenden konnten, deshalb war ich gezwungen aus Algerien zu flüchten, weil ich dort nichts hatte. Ich bitte Sie daher, in meinem Fall aus menschlicher Sicht zu entscheiden, denn ich will nichts außer Frieden, Sicherheit und Stabilität."

Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt. Im Vorverfahren wurde bereits vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hatte. Dies entspricht dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er gezwungen gewesen sei, aus Algerien zu flüchten, da er dort nichts hatte. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass er als Kind obdachlos und ohne Schutz seiner Eltern gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. In der Erstbefragung im Rahmen des ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer am 26.03.2014 angegeben, dass sein Vater und seine Mutter zusammenleben würden und sein Bruder in Deutschland als Asylwerber aufhältig sei. Seine Angaben in der Beschwerde, dass seine Eltern sich getrennt hätten, als er und sein Bruder noch ein Kind gewesen wären, und die Kinder schutzlos alleingelassen hätten, sind daher wenig glaubwürdig, da nicht ersichtlich ist, warum er in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht haben sollte.

Doch selbst wenn dem Vorbringen Glauben geschenkt würde, stellt dies doch keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, welche seit Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheids eingetreten wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst in der Befragung durch das Bundesamt am 27.05.2014 an, dass sich seine Eltern 2008 getrennt hätten. Ist aber davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.06.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, finden sich weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde. So gab der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bundesamt am 27.05.2014 an, in Österreich niemanden zu kennen, weder gearbeitet noch einen Deutschkurs besucht zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf verwiesen, dass in der Beschwerde auch keine Verhandlung beantragt worden war.

3.3. Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76). Eine solche Begründung findet sich in vorliegender Beschwerde nicht.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid vom 03.04.2013 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keinerlei neue Sachverhalte vor, er gab weiter an, aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Algerien zurückzuwollen. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224 und VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache der Trennung seiner Eltern - welche im Übrigen wenig glaubwürdig ist, da sie im Gegensatz zu den Angaben im ersten Asylverfahren steht - kann unberücksichtigt bleiben, da die Trennung laut Aussage des Beschwerdeführers bereits 2008 erfolgte, d.h. nicht nach Rechtskraft des ersten negativen Asylbescheides. Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu folgern ist.

Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem Bundesamt an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden; auch diesbezüglich ist daher keine neue Sachlage eingetreten. Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Im Lichte dieses Ergebnisses erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei die zuständige Richterin nach Überprüfung bereits mit Aktenvermerk vom 18.07.2014 festgehalten hat, der Beschwerde auf Grundlage des § 17 Abs. 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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