BVwG W150 2004341-1

W150 2004341-1Federal Administrative CourtJul 22, 2014

Regest

Führung einer Privatschule - Erlöschen, Schulerhalter, Schulleiter,<br/>Unbescholtenheit, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsübertretung

Full text

BVwG W150 2004341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2004341.1.00

Spruch

W150 2004341-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, vom 18.06.2013 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 07.05.2013, Zl. 390.008/0021-kanz3/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde von Mag. XXXX vom 18.06.2013 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 07.05.2013 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Schreiben vom 28.03.2013 gab der Stadtschulrat für Wien (in der Folge: SSR-Wien) der Beschwerdeführerin bekannt, dass er beabsichtige, mit dem Wegfall der im § 4 Abs. 1 Privatschulgesetz (in der Folge: PrivSchG) genannten Bedingungen das Recht zur Führung des XXXX Konservatoriums der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 lit. b PrivSchG als erloschen zu betrachten und räumte ihr hierzu Parteiengehör ein. Begründend wurde angeführt, dass nach Auffassung der Schulbehörde durch eine rechtskräftige Bestrafung des Schulerhalters wegen Übertretung nach dem PrivSchG die Verlässlichkeit des Schulerhalters in sittlicher Hinsicht in Frage gestellt werde; ebenso lasse eine Übertretung nach dem PrivSchG nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten.

1.2. Im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2013 vor, dass in § 4 PrivSchG eine Regelung des Schulerhalters geregelt werde, sich § 8 PrivSchG aber auf das Erlöschen und den Entzug der Schulführung beziehe. Die Beschwerdeführerin sei zwar Schulerhalterin, nicht jedoch Leiterin im Sinne des § 5 PrivSchG. Daher sei der Vorwurf einer verwaltungsstrafrechtlichen Handlung nicht der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sondern dem Leiter im Sinne des § 5 PrivSchG. Die Schulführung im Sinne des § 8 PrivSchG und die Behauptung des Erlöschens des Rechtes zur Schulführung betreffe daher keinesfalls die Beschwerdeführerin als Schulerhalterin. Diesbezüglich werde insbesondere auf § 4 PrivSchG verwiesen, wonach der Schulerhalter keinen Einfluss auf die schulrechtlichen Vorschriften des Leiters habe.

Unabhängig davon bedeute nicht eine etwaige Verletzung des § 4 PrivSchG eine Erlöschung, Entzug des Rechts zur Schulführung im Sinne des § 8 PrivSchG. Ein Strafverfahren sei nur dann relevant, wenn ein schuldhaftes Verhalten einer Person in Frage komme. Diese Schuld werde vom SSR-Wien nicht einmal behauptet, sondern es werde nur das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides eine Strafbehörde behauptet. Die Strafbestimmungen des § 24 PrivSchG würden auch in keiner Weise bezeichnen, dass ein Schulerhalter straffällig und zu verurteilen wäre. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin nicht schuldhaft - auch nicht in Form der Fahrlässigkeit - gehandelt.

2. Mit Bescheid des SSR-Wien vom 07.05.2013, Zl. 390.008/0021-kanz3/2013, wurde festgestellt, dass das Recht zur Führung der Privatschule "XXXX Konservatorium der Frau XXXX" erloschen sei (= angefochtener Bescheid).

Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen und Wiederholung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass es sich bei den Bestimmungen des PrivSchG um grundsätzliche Obliegenheiten handle, deren Einhaltung seitens des Schulerhalters vom SSR-Wien vorausgesetzt werden müsse. Die dennoch begangene Tat schädige das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte Interesse, dass an Schulen ausschließlich solche Lehrer verwendet würden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat könne sohin nicht als geringfügig angesehen werden. Da im vorliegenden Fall die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Schulerhalter weder besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte noch die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen schwer hätte vermieden werden können, könne das Ausmaß des Verschuldens ebenfalls nicht als geringfügig betrachtet werden. Im konkreten Fall werde daher durch die rechtskräftige Bestrafung des Schulerhalters unter Berücksichtigung der zugrundgelegten Umstände die Verlässlichkeit des Schulerhalters in sittlicher Hinsicht in Frage gestellt und lasse nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs werde ausgeführt, dass im Berufungsbescheid des UVS Wien das Ausmaß des Verschuldens und der objektive Unrechtsgehalt der Tat als nicht geringfügig betrachtet worden seien. Weiters sei in diesem Berufungsbescheid festgestellt worden, dass aus dem Zusammenhalt der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 6 PrivSchG der Schulerhalter als Beschäftiger des Lehrpersonals einer Privatschule angesehen werden müsse. Die Tatanlastung sei daher der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als Schulerhalter und somit als unmittelbare Täterin zuzuschreiben gewesen. Daher stehe außer Frage, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schulerhalterin strafbar gemacht habe. Ferner sei vom UVS Wien festgestellt worden, dass weder das Ausmaß des Verschuldens noch der objektive Unrechtsgehalt der Tat als geringfügig betrachtet werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) wegen mangelnder und unrichtiger Feststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in welcher sie im Wesentlichen - nach Wiederholung des Verfahrensganges - vorbrachte, dass sich die Position der Beschwerdeführerin nur auf den Schulerhalter gemäß § 4 PrivSchG beziehen könne, weil die Beschwerdeführerin nicht Leiter der Schule sei. Der Wegfall der Bestimmungen in § 4 Abs. 1 PrivSchG bedürfe daher eine Feststellung zur Frage der Unsittlichkeit und gesundheitlichen Eignung. Derartige Feststellungen seien nicht vorhanden. Die Behörde erster Instanz gehe unkontrolliert in ihrer Begründung auf den Bescheid des UVS Wien vom 31.01.2013 ein. Die Behörde übernehme die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung ohne einen Bezug der hier bekämpften Feststellungen im Zusammenhang mit den Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde [herzustellen]. Unabhängig davon beziehe sich der UVS auch auf § 5 Abs. 6 PrivSchG in Zusammenhang mit § 24 lit. d leg.cit.. Damit werde schon aufgrund des Strafbescheides [auf] die Bestellung des Leiters angezogen und nicht auf den Schulerhalter. Aufgrund des bekämpften Bescheides sei daher die Beschwerdeführerin nicht passiv legitimiert. Der Schulerhalter habe sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule sei - und den [den] Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten. Damit könne die Behörde erster Instanz nicht das Erlöschen und den Entzug des Rechtes zur Schulführung feststellen. § 8 Abs. 2 PrivSchG sei auch nicht anzuwenden, weil die Schulbehörde die weitere Führung der Schule nur nach Einräumung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen könne. Eine derartige Frist sei der Beschwerdeführerin nicht eingeräumt worden. Ferner stehe nach dem Bescheid des UVS Wien fest, dass die strafrechtliche Beurteilung nicht in Konnex zum Erlöschen der Führung der Privatschule stehe. Die Behörde beziehe unberechtigt einen Feststellungsbescheid auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung bedinge auch einen Feststellungsbescheid. Dies hätte die Behörde erster Instanz begründen müssen, was jedoch nicht getan worden sei. Die Behörde erster Instanz führe auch keine konkretisierenden Bedingungen an und gehe offensichtlich nicht auf die sittliche Hinsicht und auf die Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem ein. Unabhängig davon stelle die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung einen Einzelfall dar und mache keinesfalls die Anwendung des § 8 PrivSchG möglich. Wesentlich sei allerdings, dass der Schulerhalter die Aufgaben der finanziellen, personellen und räumlichen Vorsorge für die Führung der Schule innehabe. Der Bescheid erster Instanz sei daher von essentieller Bedeutung für die Beschwerdeführerin.

4. Mit Schreiben vom 24.06.2013 legte der SSR-Wien den Akt der damals zuständigen Berufungsbehörde, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor und nahm zu den Ausführungen in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) Stellung wie folgt: Zur behaupteten fehlenden Feststellung zur Frage der Unsittlichkeit und gesundheitlichen Eignung werde festgehalten, dass es sich bei diesen Bestimmungen des PrivSchG um grundsätzliche Obliegenheiten handle, deren Einhaltung seitens des Schulerhalters vom SSR-Wien vorausgesetzt werden können müsse. Der objektive Unrechtsgehalt der durch die Verwaltungsstrafe geahndeten Tat könne nicht als geringfügig angesehen werden, da durch die begangene Tat das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte Interesse, dass an Schulen ausschließlich solche Lehrkräfte verwendet würden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, geschädigt werde. Im vorliegenden Fall hätte auch die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift von der Schulerhalterin keine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Es würden auch keine besonderen Gründe vorliegen, aus denen die Verwirklichung des hergestellten Verwaltungsstraftatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können. Das Ausmaß des Verschuldens könne auch nicht als geringfügig betrachtet werden. Da unter Verlässlichkeit nicht Unbescholtenheit zu verstehen sei, sei der SSR-Wien unter sorgfältiger Berücksichtigung der diesem Fall zugrundeliegenden Umstände zur Auffassung gelangt, dass die rechtskräftige Bestrafung der Schulerhalterin nach dem PrivSchG im konkreten Fall dazu führe, dass die Verlässlichkeit der Schulerhalterin in sittlicher Hinsicht nicht mehr gegeben sei und dieser Umstand eine nachteilige Auswirkung auf das österreichische Schulwesen erwarten lasse. Ein Mängelbeseitigungsauftrag an die Schulerhalterin sei nicht erfolgt, da dies im PrivSchG nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus sei die Entscheidung des UVS Wien nicht Verfahrensgegenstand.

5. Am 28.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm. Die Beschwerdeführerin selbst war nicht anwesend; sie hatte sich krankheitshalber entschuldigt und eine diesbezügliche Bestätigung der Unfallchirurgie eines Landesklinikums vorgelegt. Die belangte Behörde blieb ohne Angabe von Gründen fern. Weiters wurde in dieser Verhandlung der Zeuge Mag. XXXX auf schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin hin, der in der Verhandlung nochmals vorgebracht wurde, einvernommen.

Eingangs der Verhandlung brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass der gegenständliche Lehrer [gemeint:

Herr XXXX] nicht mehr bei dem Unternehmen [gemeint: XXXX Konservatorium] tätig sei und daher schon aus diesem Grund keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen entstehen könnten. Der Lehrer sei nunmehr beim Zeugen XXXX im XXXX Konservatorium tätig.

Der Zeuge gab in seiner eigenen Einvernahme im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er der Ehegatte der Beschwerdeführerin, weiters AHS Lehrer für Musik und Mathematik, 10 Jahre, nämlich von 1990 bis 2000 als Fachinspektor für Musikerziehung für die belangte Behörde tätig gewesen sei und nunmehr das XXXX Konservatorium leite. Er vertrete seine Ehegattin bei der Administration und in finanziellen Dingen des XXXX Konservatoriums und habe dafür auch eine Vollmacht. Auf die Frage, wodurch der Behörde aufgefallen sei, dass Herr XXXX trotz Untersagungsbescheid am XXXX Konservatorium tätig gewesen sei, brachte der Zeuge vor, dass Herr XXXX als Lehrer gemeldet worden sei und auch die entsprechenden Voraussetzungen gehabt habe. Aus diesem Grund sei er auch in den Listen, die dem Stadtschulrat vorgelegt worden seien, geführt worden. Allerdings hätte man damals noch keine Rückmeldung vom Stadtschulrat gehabt. Wann genau Herr XXXX gemeldet worden sei, könne er nicht sagen. Das Ansuchen sei vor Ende Juni 2009 gewesen. Herr XXXX sei auch deshalb in den Listen erwähnt worden, da es für den Zeugen selbstverständlich gewesen sei, dass dieser [von der belangten Behörde] genehmigt werden würde. Natürlich habe die belangte Behörde dann aufgrund der Listen festgestellt, dass Herr XXXX nicht genehmigt worden sei. Es sei zwar Berufung dagegen eingebracht worden, die jedoch verspätet gewesen sei. Nach Ansicht des Zeugen hätte Herr XXXX genehmigt werden müssen, es wäre durch den SSR-Wien seinerzeit nur beanstandet worden, dass der Lebenslauf von Herrn XXXX nicht dessen eigenhändige Unterschrift trage und dass sein Zeugnis - ausgestellt von XXXX Konservatorium in damals üblicher Art und Weise - zwar das Enddatum des Schulbesuches aber kein Ausstellungsdatum trage. Jetzt sei er ja auch genehmigt worden, Herr XXXX habe den Lebenslauf nachträglich unterfertigt, jetzt sei er beim XXXX Konservatorium des Zeugen als Lehrer im Fach Gitarre tätig. Skurril finde er auch, dass der Untersagungsbescheid des SSR-Wien vom 17.12.2013 sich auf das gar nicht beantragte Fach Klavier beziehe. Betreffend Herrn XXXX habe der Zeuge im Wesentlichen die gleichen Unterlagen vorgelegt wie im Jahr 2009 für das XXXX Konservatorium. Abgesehen von zusätzlicher Berufserfahrung habe Herr XXXX 2009 die gleichen Qualifikationen gehabt wie 2014 als er vom Stadtschulrat als Lehrer genehmigt worden sei. Der Stadtschulrat habe nichts nachgefordert, er selbst habe diesem im Wesentlichen die gleichen Unterlagen vorgelegt wie sie seinerzeit für das XXXX Konservatorium vorgelegt worden wären. Die eigentliche Qualifikation, die aus dem Organisationsstatut des XXXX Konservatoriums ersichtlich sei, nämlich das künstlerische Diplomzeugnis eines Konservatoriums, habe Herr XXXX 1999 erworben. Aus der Sicht des Zeugen gebe es keine Anzeichen für eine Unverlässlichkeit des Herrn XXXX, die seine sittliche oder gesundheitliche Eignung zur Lehrtätigkeit berühre bzw. berührt habe.

Im Rahmen der Verhandlung wurden durch die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:

Schreiben eines Landesklinikums mit der Bekanntgabe eines ambulanten Kontrolltermins für die Beschwerdeführerin am 04.06.2014 (Beilage ./A);

Seite 9 des - nach Angaben des Zeugen - Organisationsstatutes des XXXX Konservatoriums (Beilage ./B);

Bescheid des SSR-Wien vom 21.02.2014 betreffend Aufhebung des Bescheides des SSR-Wien vom 17.12.2013 betreffend die Untersagung der Verwendung von XXXX als Privatlehrer am XXXX Konservatorium (Beilage ./C);

Lebenslauf des XXXX mit handschriftlicher Ergänzung und Unterschrift (Beilage ./D);

Bescheid des SSR-Wien vom 17.12.2013, mit dem die Verwendung von XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand "Klavier" am XXXX Konservatorium untersagt wurde (Beilage ./E)

Diplomprüfungszeugnis mit darin enthaltener Besuchsbestätigung vom Schuljahr 1990/91 bis 02.02.2000 (sonst undatiert) des XXXX, ausgestellt vom XXXX Konservatorium für das Hauptfach "Gitarre"

6. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG" vom 10.06.2014 wurde den Verfahrensparteien die Verhandlungsschrift samt Beilagen zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.

Von den Parteien langte bis dato keine Stellungnahme ein.

Der SSR-Wien versuchte zwar am 01.07.2014 eine Stellungnahme abzugeben, die im Wesentlichen das schon bisher von ihm Vorgebrachte wiederholte, er bediente sich jedoch bei der Übermittlungsform der im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeschlossenen normalen E-Mail.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der unstrittigen Aktenlage werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist die Schulerhalterin des "XXXX Konservatorium der XXXX".

Mit rechtskräftigem Bescheid des SSR-Wien vom 24.06.2009 wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Anzeige der Verwendung von XXXX als Lehrer der Privatschule "XXXX Konservatorium der XXXX" abgewiesen.

Herr XXXX war trotzdem als Privatlehrer für das Unterrichtsfach "Gitarre" am "XXXX Konservatorium der XXXX" zumindest über den Zeitraum Wintersemester 2009/2010 bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 beschäftigt.

Am 20.06.2012 übermittelte das XXXX Konservatorium dem SSR-Wien Beurteilungslisten, in denen Herr XXXX für die Semester WS 09/10, SS 10, WS 10/11 und WS 11/12 aufscheint. Daraufhin übermittelte der SSR-Wien diesen Sachverhalt der BH Mödling als seiner Meinung nach dafür zuständigen Strafbehörde, die diese Verständigung ihrerseits am 28.01.2013 zuständigkeitshalber an den Magistrat der Stadt Wien abtrat.

Von diesem wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 17.09.2012 zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 zuzüglich der Verfahrenskosten in der Höhe von € 90,00 verurteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31.01.2013 abgewiesen, sodass die verhängte Geldstrafe rechtskräftig wurde.

Aufgrund dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung wurde mit Bescheid des SSR-Wien vom 07.05.2013 festgestellt, dass das Recht der Beschwerdeführerin zur Führung der Privatschule "XXXX Konservatorium der XXXX" erloschen sei.

Mit Bescheid des SSR-Wien vom 21.02.2014 hat der Stadtschulrat seinen eigenen Bescheid vom 17.12.2013 betreffend die Untersagung der Verwendung von Herrn XXXX als Privatlehrer im Fach Klavier am XXXX Konservatorium aufgehoben. Herr XXXX erfüllt alle gesetzlichen Voraussetzungen, um im Fach Gitarre dort zu unterrichten und ist auch gegenwärtig am XXXX Konservatorium als Lehrer tätig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt - einschließlich der von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter selbst vorgelegten Unterlagen - und wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der Belangten Behörde bestritten. Die Beschwerdeführerin sieht lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Somit ist das gegenständliche Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Nichteinhaltung der Formalvorschriften betreffend die Stellungnahme des SSR-Wien vom 01.07.2014:

3.2.1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 1. Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers für den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013), können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden: 1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; 2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982; 3. im Wege des elektronischen Aktes; 4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion; 5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung.

3.2.1.2. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Konsequenzen, die er aus der mangelnden Beachtung der Einschränkung auf bestimmte, in einer solchen Sonderregel genannte Übermittlungsformen gezogen hat, hat der Gerichtshof den allgemeinen Grundsatz entnommen, dass Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte "Art der Einbringung" vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. hierzu VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156). Da selbst die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe" erfordert, kommt § 13 Abs. 3 AVG nach VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, auch bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg (z.B. per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen) eingebracht werden (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1.

Teilband: §§ 1 - 36a, 2. Ausgabe, Kommentar, Rz 9/1 sowie Rz 26/1 zu § 13 AVG).

3.2.1.3. Da die Stellungnahme des SSR-Wien vom 18.06.2014 entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG iVm der oben angeführten Verordnung in Form des E-Mails eingebracht wurde und dies gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nicht gültig war, gilt diese als nicht eingebracht, zumal es sich - wie oben ausführlich erörtert - gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen Mangel handelt, der einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich ist.

3.2.2. Zur eigentlichen inhaltlichen Stattgebung der Beschwerde:

3.2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 PrivSchG ist eine Privatschule zu errichten, als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verlässlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen; [...]

Gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. ist Aufgabe des Schulerhalters die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist, c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. können Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

Gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit. ist der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

Gemäß § 5 Abs. 4 leg.cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 6 leg.cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. erlischt das Recht zur Führung einer Schule a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter, b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen, c) mit Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde, d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben oder e) mit dem Tod des Schulerhalters [...]

Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen, wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 24 lit. d leg.cit. begeht, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

3.2.2.2. Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Beschwerdeführerin nicht passiv legitimiert sei, ist sie auf einen Widerspruch in ihrer eigenen Argumentation zu verweisen, da sie zunächst zu dem korrekten Schluss gelangt, dass sich die Position der Beschwerdeführerin nur auf den Schulerhalter gemäß § 4 PrivSchG beziehen könne, weil die Beschwerdeführerin nicht Leiterin der Schule sei, jedoch in der Folge ausführt, dass aufgrund des Strafbescheides auf die Bestellung des Leiters "angezogen" werde und nicht auf jene des Schulerhalters, da dieser die Schule zwar errichte aber nicht führe. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 4 Abs. 3 PrivSchG (auf welchen sich die Beschwerde im Übrigen im Zusammenhang mit den wesentlichen Aufgaben des Schulerhalters auch bezieht) die Aufgabe des Schulerhalters die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist. Die Aufgabe eines Leiters hingegen ist gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule. Hingegen besagt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 PrivSchG, dass die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule Aufgabe des Schulerhalters sei. Genau auf dieses "Recht zur Führung der Schule" bezieht sich auch § 8 Abs. 1 PrivSchG, wodurch eindeutig belegt ist, dass die Beschwerdeführerin als Schulerhalterin passiv legitimiert ist, wie im Übrigen auch der UVS Wien in seiner Bescheidbegründung festgehalten hat, in dem er die Beschwerdeführerin als "unmittelbare Täterin" bezeichnet bzw. behandelt hat.

Weiters ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass wenn die Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführerin keine angemessene Frist zur Mängelbehebung gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG gewährt wurde und ihr erst nach ungenützten Verstreichen einer solchen Frist die weitere Führung der Schule hätte untersagt werden dürfen, ihr entgegenzuhalten ist, dass sich § 8 Abs. 2 PrivSchG lediglich auf die in § 5 Abs. 1, 2 oder 4 sowie in § 6 PrivSchG genannten Bedingungen bezieht, jedoch nicht auf den hier relevanten § 5 Abs. 6 PrivSchG. Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben, dass eine Frist zur Mängelbehebung im vorliegenden Fall nicht gesetzlich vorgesehen ist.

3.2.2.3. Darüber hinaus ist die Beschwerde jedoch im Recht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint die Vorgehensweise der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin das Recht zur Führung der Privatschule "XXXX Konservatorium der XXXX" aufgrund nur einer, wenn auch einschlägigen Verwaltungsübertretung für erloschen zu erklären, als überschießend, zumal hiermit in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin und in deren gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, eingegriffen wird.

Hinzu kommt, dass der Lehrer XXXX, dessen (weitere) Beschäftigung in der genannten Privatschule trotz rechtskräftiger Untersagung der Verwendung - wofür die Beschwerdeführerin im Übrigen verwaltungsstrafrechtlich bereits belangt wurde - ursächlich für das Erlöschen des Rechts zur Führung der Schule war, nicht nur seine Befähigung mittlerweile nachgewiesen hat, sondern über diese offenbar bereits zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Untersagungsbescheides verfügte, jedoch erfolgte die Berufung der Schulerhalterin um einen Tag zu spät und es kommt dem dadurch betroffenen Lehrer in einem solchen Verfahren auch keine Parteienstellung zu (vgl. hierzu VfGH vom 22.02.1985, Slg.Nr. 10.331). Die belangte Behörde hat nunmehr ihren eigenen Bescheid vom 17.12.2013, mit dem sie die Verwendung des XXXX als Lehrer am XXXX Konservatorium untersagt hatte, mit Bescheid vom 21.02.2014 aufgehoben und sohin wird Herrn XXXX behördlicherseits offensichtlich die Befähigung zum Unterricht nicht (mehr) abgesprochen. Es ist auch festzustellen, dass - abgesehen davon, dass der Untersagungsbescheid, aus welchen Gründen auch immer, nicht beachtet wurde - auch offenbar aus dem Vorfall selbst für die Schüler keine nachteiligen Folgen entstanden sind. Ein derartiges Vorbringen wurde durch die Belangte Behörde nicht erstattet und sind solche Folgen, schon gar keine schwerwiegenden, auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Als Schutzzweck der Norm des § 5 Abs. 1lit. c wird zudem der Schutz der Schüler vor fachlich oder didaktisch ungeeigneten Lehrern anzusehen sein und nicht die Sicherung der Kontrollbefugnis der Schulbehörde.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 lit. a PrivSchG verwendeten Begriff der "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht", auf den sich die belangte Behörde bezieht bzw. den diese bei der Beschwerdeführerin aufgrund der einen verhängten Verwaltungsstrafe als nicht mehr gegeben ansieht, um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, den der Bundesgesetzgeber 1962 sinngemäß aus dem Provisorischen Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850, RGBl. Nr. 309, übernommen hat, gemäß dessen § 3 der Vorstand (also der Leiter) einer Privatlehranstalt - neben Befähigung in wissenschaftlicher Beziehung - "1. österreichischer Staatsbürger; [und] 2. in moralischer und politischer Beziehung unbescholten seyn" muss. Darauf deuten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (735 der Beilagen IX. GP) hin, die sich zwar inhaltlich zu § 4 PrivSchG nicht äußern, sondern nur darauf hinweisen, dass der Schulerhalter als Dienstgeber des Leiters und der Lehrer, aber auch als Träger der Anstalt einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf den Geist der Schule hat, und es daher notwendig erscheint, "auch für seine Person die Erfüllung gewisser Erfordernisse zu verlangen". Aber zu § 5 leg.cit. in dem die sittliche Eignung der Leiter und Lehrer normiert ist wird ausgeführt, dass die "als Voraussetzung für die Verwendung als

Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen ... weitgehend der

geltenden Rechtslage", also dem Provisorischen Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850 entsprechen.

Was genau unter diesem Begriff der "sittlichen Verlässlichkeit" (heute) zu verstehen ist, wurde seitens des SSR-Wien nicht dargetan, sondern nur sinngemäß behauptet, dass diese infolge der einen einschlägigen Verwaltungsübertretung nicht mehr gegeben sei und dass unter Verlässlichkeit nicht Unbescholtenheit zu verstehen sei. Letztere Behauptung stammt vermutlich aus FN 3 zu § 4 PrivSchG aus dem Kommentar Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, Österr. Bundesverlag Wien 2012, S. 1367, zu deren Herkunft aber die Autoren selbst dort keine Angaben machen. Allerdings führen die Autoren in FN 3 zu § 5, ebenda, S. 1369, wiederum ohne Quellenangabe, in konträrer Weise an, dass der Nachweis - zum Vorliegen der Eignung zum Lehrer in sittlicher Hinsicht - "hiefür

... im Wesentlichen durch ein Unbescholtenheitszeugnis ... zu

erbringen sein [wird]".

Für eine Interpretation der sittlichen Verlässlichkeit bzw. Eignung im Sinne der strafgerichtlichen Unbescholtenheit spricht auch, dass gemäß § 10 Abs. 5 Strafregistergesetz 1968 durch den Bundesgesetzgeber die heutige Strafregisterbescheinigung mit dem vormaligen Sittenzeugnis gleichgesetzt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat seinerzeit vermutlich die sittliche Verlässlichkeit im Sinne der Unbescholtenheit gesehen, was das Judikat vom 01.07.1911, VwSlg 8362 A/1911, nahe legt, da im Rechtssatz vom Infragestellen der "Unbescholtenheit" des Inhabers einer privaten Lehranstalt die Rede ist. Der Verwaltungsgerichtshof behob damals die Entscheidung des NÖ Landesschulrates aus formalen Gründen, in der dieser dem Inhaber der Schule wegen eines Briefes drohenden Inhaltes und unzulässiger Aussagen über die Erteilung des Öffentlichkeitsrechtes an den Vater eines Schülers das Erwägen der Schließung der Anstalt, allerdings nur im Wiederholungsfalle, in Aussicht stellte.

Mangels vorhandener Judikatur zu "Entziehungen" nach dem PrivSchG - offenbar ist ein solcher Vorgang selten bis einzigartig1 - kann nur zu vergleichbaren Regelungsinhalten in der Gesamtrechtsordnung zurückgegriffen werden. Von den für das Land- und Forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Gesetzgebern in Österreich wurde seit 1962 unterschiedlich kodifiziert:

"Verlässlich" (Tirol, Vorarlberg, Wien), "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" (Bund, Kärnten, NÖ, OÖ), "Verlässlichkeit in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht" (Burgenland, Salzburg). Lediglich in der Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl 1992/35, wurde dieser Begriff in dessen § 25 Abs. 3 solcherart klar definiert dass diese nicht gegeben sei "bei einer Verurteilung durch ein Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 599/1988, unterliegt." Die Wiener Regelung greift also wieder auf das Element der Unbescholtenheit aus dem gerichtlichen Strafrecht zurück, was auch angesichts der mit der Entziehung verbundenen Grundrechtseingriffe als absolut angemessen erscheint.

Interessanterweise setzt die Belangte Behörde auch den vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 lit. a PrivSchG zusätzlich für erforderlich gehaltenen Umstand, dass in der "Person [des Schulerhalters] keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen" sowohl in ihrem von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid als auch in ihrer unmissverständlicher formulierten Stellungnahme an das BMUKK vom 24.06.2013 mit dem Verlust der sittlichen Verlässlichkeit gleich, was jedoch unlogisch erscheint, da der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "und" offensichtlich zwei verschiedene Erfordernisse normieren wollte. Somit bleibt aber die Belangte Behörde im Ergebnis jegliche Ausführungen zur Frage schuldig, genau welche nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen durch die Beschwerdeführerin hinkünftig zu erwarten wären und wie sie zu dieser negativen Prognoseentscheidung gelangte. Die Belangte Behörde hat überdies auch nicht einmal im Ansatz Überlegungen hinsichtlich einer Interessensabwägung bezüglich der Sicherung ihres Interesses auf Voraussetzbarkeit von Obliegenheiten von Privatschulerhaltern einerseits und den durch den bekämpften Bescheid erfolgenden Eingriffen in verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte der Beschwerdeführerin andererseits angestellt.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es, - wie in der Beschwerde ausgeführt, - die belangte Behörde im Endeffekt somit im angefochtenen Bescheid sowohl unterlassen hat, genau auszuführen, aus welchen Gründen es ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführerin, unter Umständen auch im Vergleich zu anderen Schulerhaltern, an der Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht nunmehr mangelt als auch warum und welche nachteilige Folgen auf das österreichische Schulwesen durch sie hinkünftig zu befürchten wären zumal der betreffende Lehrer nicht mehr an ihrer Schule unterrichtet und seine Befähigung nunmehr von beiden Parteien als gegeben erachtet wird. Ein bloßer Verweis auf eine einzelne Verwaltungsübertretung, die noch dazu keine, zumindest keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht ausreichend, um eine Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht als nicht mehr gegeben erscheinen zu lassen.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der grundsätzlichen Rechtsfrage im vorliegenden Fall handelt es sich um die Definition des in § 4 Abs. 1 lit. a PrivSchG verwendeten Begriff "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" (wörtlich: "..., der in sittlicher Hinsicht verlässlich ist ..."). Dieser Begriff ist unbestimmt und lässt unterschiedliche Deutungen zu. Es ist nicht eindeutig, ob - wie nach Ansicht der belangten Behörde - bereits eine einmalige einschlägige Verwaltungsübertretung (wie im vorliegenden Fall) die "sittliche Verlässlichkeit" in Zweifel ziehen kann oder ob hierfür nur schwerwiegendere Verhaltensweisen, etwa wiederholte sexuelle Belästigungen im Rahmen der Führung der Schule oder - Taten, die strafgerichtliche Verurteilungen nach sich ziehen, erforderlich wären. Wobei auch noch zu bedenken wäre, dass der Staat selbst für seine Beamten ganz allgemein auch bei gerichtlichen Verurteilungen erst ab einer Dimension gemäß § 27 Abs. 1 StGB eine absolute Grenze für den Ausschluss einer weiteren Amtstätigkeit als gegeben erachtet.

Im PrivSchG finden sich jedenfalls weder eine Legaldefinition noch Ansätze für einen Beurteilungsrahmen dazu, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang mit dieser Frage auseinandergesetzt, sodass festgehalten werden muss, dass eine diesbezügliche Rechtsprechung fehlt. Da bei dieser Rechtsfrage - Definition des Begriffes "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" in § 4 Abs. 1 lit. a PrivSchG - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist, war die ordentliche Revision zuzulassen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

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