BVwG W121 1427646-2

W121 1427646-2Federal Administrative CourtJul 22, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz

Full text

BVwG W121 1427646-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1427646.2.00

Spruch

W121 2005439-1/11E

W121 1427647-2/10E

W121 1427646-2/10E

W121 1427644-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2014, Zl. 617489209-2929928, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922300-2216697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922409-2216705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird

XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922202-2218967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird

XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist am 11.03.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) sowie ihrer Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2) illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag - ebenso wie ihre Mutter ihren ersten Antrag (und den Antrag für ihre minderjährigen Kinder) auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Dagestan aus der Russischen Föderation zu stammen. Sie brachte ihren russischen Reisepass in Vorlage.

Im Rahmen der - aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin erst - am 12.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern am 04.03.2012 ihre Heimat per Bahn verlassen habe und nach Moskau gefahren sei. Von dort seien sie noch am selben Tag nach Brest (Weißrussland) und dann weiter nach Polen gereist, wo sie am 07.03.2012 von Grenzbeamten kontrolliert und festgenommen worden seien. Man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie hätten sodann Asylanträge gestellt. In den frühen Morgenstunden des 11.03.2012 habe die Familie dann einen Kleinbus in Richtung Österreich bestiegen, der sie bis nach Traiskirchen gebracht habe. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass im vorigen Jahr ein weitschichtiger Verwandter ihrer Mutter namens XXXX zur Familie gekommen sei und gefragt habe, ob er einige Zeit bei ihnen wohnen könne. Wenig später seien dann maskierte Männer in Uniform erschienen und hätten sowohl ihren muslimisch angetrauten Ehemann (in der Folge Ehemann) als auch jenen Verwandten mitgenommen. Später habe sie erfahren, dass der Verwandte ein tschetschenischer Kämpfer sei. Ihren Ehemann habe sie von den Behörden "freikaufen" können, jedoch habe die Familie ab diesem Zeitpunkt aus Angst versteckt gelebt. Ihr Ehemann halte sich immer noch in Tschetschenien auf und spare Geld, um nach Österreich zu gelangen. Über das Schicksal des Verwandten sei ihr nichts bekannt. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder habe sie die Heimat verlassen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Nach Polen wolle sie deshalb nicht zurück, da man dort mit den Russen zusammenarbeite und sie nach Russland zurückgeschickt werden könnten.

Mit Bescheid vom 14.06.2012, Zahl 12 02.927 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück. Weiters stellte es fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig eingestuft (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 abgewiesen wurde. Die Durchführung der Ausweisung wurde bis zum 31.08.2012 aufgeschoben. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerinnen und der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ergingen gleichlautende Entscheidungen.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) ist am 25.12.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist.

Am 07.01.2013 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen, aus Dagestan in der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Beim Erstbeschwerdeführer wurden dessen russischer Inlandspass und sein russischer Führerschein sichergestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.01.2013 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Fluchtgründen befragt an:

"Ein Cousin meiner Lebensgefährtin, XXXX, war im ersten und auch zweiten Krieg gegen die Russen als Kämpfer teilgenommen. Anfang Juli 2011 kam XXXX zu uns und lebte 3 Wochen bei uns. Am 24. oder 25. Juli 2011 kam die Polizei in der Nacht und nahm alle (XXXX, meine LG, beide Töchter und Schwiegermutter und mich) auf die Polizeistation mit. Während meine Lebensgefährtin und Schwiegermutter samt den beiden Kindern am nächsten Tag freigelassen wurden, blieben XXXX und ich im Gefängnis. Mein Onkel, XXXX, hat mich nach ca. 1 Monat von der Polizei zum Preis von 100.000,- russ. Rubel "freigekauft". Ich lebte dann seither bei meinem Onkel XXXX. Meine LG verließ gemeinsam mit unseren beiden Töchtern und ihrer Mutter (meiner Schwieger-mutter) die Heimat im April 2012. Sie hatten damals einen Reisepass, jedoch kein Visum und sind illegal über Polen nach Österreich gereist. Als ich bei meinem Onkel lebte, kamen mehrmals Polizisten zu mir nach Hause und suchten nach mir. Dies hat mir meine Mutter berichtet. Auch hat sie mir zwei schriftliche Ladungen der Polizei übergeben, die ich bei Bedarf der Asylbehörde vorlegen könnte. Nachdem ich dann einen Reisepass samt Visum erhalten hatte, habe ich dann meine Heimat verlassen. Ich möchte auch erwähnen, dass ich vom 04.08.2000 bis 15.01.2002 auf der sibirischen Insel "XXXX" in Strafhaft gesessen bin. Es wurden mir damals 4 Stück 500,- fasche russ. Rubel Noten und zwei Patronen in meinen PKW hinterlegt und der Polizei verraten. Deswegen bin ich verhaftet und verurteilt worden, obwohl ich damals unschuldig war. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."

Zur Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchten würde, gab der Beschwerdeführer an, er würde von der Polizei sofort verhaftet, eingesperrt und geschlagen werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich sowie für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin am 11.03.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Die russischen Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurden in Vorlage gebracht.

Auch ihre Mutter hatte am 11.03.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.03.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Fluchtgründen befragt an:

"Ich halte die Asylgründe, die ich bei meinem ersten Asylantrag bereits angegeben habe, aufrecht. Im Juli oder August 2011 kam der Cousin meiner Mutter, XXXX, geb. XXXX zu uns und hielt sich drei Wochen lang bei uns auf. Einmal kam die Polizei zu uns und nahm XXXX, meinen Mann, meine Mutter, mich und meine beiden Kinder mit. Wir verbrachten die ganze Nacht auf der Polizeistation. Sie haben uns vorgeworfen, dass XXXX ein Widerstandskämpfer sei und wieso wir ihm Unterschlupf gewährten. Ich, meine Kinder und meine Mutter durften am nächsten Tag wieder gehen. Mein Mann und XXXX blieben verhaftet. Wir mussten dann 2500,--€ bezahlen und danach wurde mein Mann Ende August 2011 ebenfalls freigelassen. Nach etwa 3 Monaten wurde mein Mann wieder verhaftet. Sie haben dann 10.000,-€ von uns verlassen. Ich hatte wieder 2.500,- bezahlt und mein Mann kam wieder frei. Im Frühjahr 2012 hat mein Mann unsere Flucht organisiert und hat uns zunächst nach Österreich geschickt. Er selbst wollte später nachkommen."

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.01.2014 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA befragt. Zusammengefasst gab er im Wesentlichen an:

"F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein, ich bin gesund. Ich war nur ein Mal hier beim Zahnarzt...

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja. Auch jetzt werde ich die Wahrheit sagen.

F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ich habe dann einen Fehler bemerkt. Als ich in Sibirien im Gefängnis war und freigelassen wurde, wurde der Monat verwechselt. Statt dem 11. Monat wurde der 1. Monat geschrieben. Das ist alles.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja."

Der Erstbeschwerdeführer brachte insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage:

Eine Farbfotografie eines bärtigen Mannes in Militäruniform, der laut Angaben des Erstbeschwerdeführers der Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX sei

Mitteilung über die Vorladung des Erstbeschwerdeführers zur Bezirksabteilung XXXX des Russischen Innenministeriums für den 05.12.2012, datiert mit 20.11.2012, und für den 12.12.2012, datiert mit 26.11.2012, als Zeuge.

Bestätigung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Ehe nach dem Gesetz der Scharia 2003 registriert haben sowie Versicherungskarten und

-polizzen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen

Gutachten der ärztliche Kommission vom 22.08.2011, dass beim Erstbeschwerdeführer ein geschlossener Bruch der "7. bis 8. Rippen", Prellungen, Hämatome an weichen Geweben und eine Gehirnerschütterung vorliegen

Bestätigung des Bezirkskrankenhauses vom 24.08.2011, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei einem Traumatologen befunden habe, diagnostiziert wurden "geschlossener Bruch der 8. und 9. Rippe links, zahlreiche Prellungen am Rumpf, Gehirnerschütterung"

Protokoll eines Polizeimajors der obersten Ermittler der Russischen Innenministeriums, Bezirk XXXX, über die Durchsuchung des Hauses des Erstbeschwerdeführers am 17.12.2012 zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahmung von illegal aufbewahrten Gegenständen. Vor Beginn der Hausdurchsuchung sei durch den Ermittler der Durchsuchungsbefehl vom 14.12. vorgelegt worden und der Erstbeschwerdeführer zur Herausgabe illegal aufbewahrter Waffen, Munition und anderer im zivilen Bereich verbotenen Gegenständen aufgefordert worden. Es seien keine der angeführten Gegenstände herausgegeben oder gefunden worden. Seitens des Erstbeschwerdeführers und der anwesenden Zeugen wurden keine Anträge gestellt.

Weiters gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 22.01.2014 an:

"A: Im Durchsuchungsprotokoll ist vermerkt, dass ich anwesend war. Das stimmt aber nicht. Nur meine Mutter war dort.

F: Wo ist das Original der Bestätigung über Ehe nach moslemischem Ritus?

A: Das habe ich im Quartier. Es wurde mir von zu Hause geschickt.

F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?

A: Nein.

F: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Dagestan.

A: Ich habe wenig in Dagestan gelebt. Ich habe in Sibirien in XXXX im Gebiet XXXX gelebt von 1994 weg. Zeitweise hat auch meine Frau dort gelebt. Ich habe dort für die Ölkompanie XXXX als Arbeiter gearbeitet. Als meine Familie bei mir lebte, sind wir im Sommer nach Hause gefahren. Die letzten Jahre habe ich so gearbeitet, dass ich 30 Tage gearbeitet habe und 30 Tage frei hatte. Man wird mit dem Flugzeug immer nach Hause gebracht. Der Flieger geht immer nur bis Samara, dann bin ich selbständig nach Hause. Ich habe ungefähr 2200 Euro verdient. Wir konnten gut leben. Ich habe bis jetzt ein schönes Haus in Dagestan. Meine Mutter lebt jetzt dort. Das Haus ist für alle Fälle auf sie geschrieben. Meine Familie ist dort gemeldet. Auf meine Mutter sind zwei Häuser geschrieben. Das zweite Haus habe ich für meine Mutter gebaut.

F: Welche Angehörigen leben in Dagestan?

A: Mein Bruder lebt im Nebenhaus, meine Schwester lebt in XXXX. Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen, wir leben aber in Dagestan.

F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?

A: Ja. Mit meiner Mutter, meinem Bruder und meiner Schwester über Skype. Mit den Angehörigen meiner Frau haben wir keinen Kontakt. Ich kenne sie kaum.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Ich bin am 17. Juli vom Norden nach Hause gekommen. Bei mir zu Hause war dieser Mann XXXX. Es ist der Cousin meiner Schwiegermutter. Sie war oft bei uns, wenn ich nicht da war. Ich fragte, wer er ist. Sie haben gesagt, dass es ein Verwandter aus Tschetschenien ist, dass er Probleme hat und gegen die russische Armee gekämpft hat. Zwei seiner Brüder sind in den 90er Jahren im Krieg umgekommen. Der jüngste der Brüder ist in Frankreich. Seine Eltern sind glaube ich aus Koschkeldy. Er konnte nicht nach Hause weil man ihn suchte. Meine Frau und ihre Mutter haben gesagt, dass nach ihm gefahndet wird. Davor war er einige Male zu meiner Schwiegermutter gekommen, da wo sie wohnt. Dieses Mal kam er zu uns, weil meine Schwiegermutter gerade bei uns war. Sie sagten, er würde ein paar Tage bleiben. Dann hat mir meine Frau gesagt, dass er im Gefängnis war, geflohen ist und wieder in die Berge gegangen war. Er und noch drei Männer. Er ist aus irgendeinem Grund zu ihr gekommen, ich weiß nicht warum. Am 24. Juli in der Nacht, ich habe ferngesehen und Tee getrunken, die Kinder haben geschlafen. Meine Frau war mit ihrer Mutter in einem anderen Zimmer. Es gab einen Lärm auf der Straße. Plötzlich waren sie im Haus. Sie sind hereingesprungen, mich haben sie sofort auf den Boden gelegt. Ein Fuß auf dem Kopf und meinen Händen und auf dem Rücken. Ein Teil hatte schwarze Uniformen mit einer gelben Aufschrift auf dem Rücken "SOG", alle waren maskiert. Die schwarzen waren maskiert. Die anderen trugen khakifarbene Anzüge und trugen Helme. Alle waren bewaffnet und trugen kugelsichere Westen. Sie waren russische Soldaten. Das habe ich an der Sprache erkannt. Die Schwarzen waren sicher irgendwelche Omonleute. Sie haben alles über den Haufen gedreht und durchsucht. Sie suchen Waffen, was weiß ich. Sie öffnen die Schränke. Die Kinder und Frauen haben geweint. Sie haben die Fenster zerschlagen. Ich wusste nicht was dort passiert wo die Frauen waren, ich habe sie nur weinen gehört. Das hat alles maximal eine Stunde gedauert. Sie haben auch das Dach und den Keller durchsucht. Sie nahmen mich, meine Frau, die Kinder und die Großmutter mit. Wir wurden in verschiedenen Fahrzeugen weggebracht. Ich war alleine in einem. Sie brachten uns in die städtische Abteilung des MWD in XXXX. Mich führten sie in den Keller. Dort gibt es Einzelzellen. Nach 30 Minuten holten sie mich nach oben. Ich hatte Fesseln an Füßen und Händen. So saß ich auf einem Sessel, der mit dem Boden verankert war. Die einen kamen herein, einer schlägt mich auf den Nacken, dann der andere. Dort gab es nur solche in schwarzen Uniformen, keine Russen. Dann kamen Polizisten herein. Manche in zivil, manche in Uniform. Sie begannen mich zu verhören, woher ich ihn kenne, wann er kam, was er gemacht hat, ob ich ihnen geholfen habe und auch gekämpft habe. Sie wollten wissen ob ich Soldaten und Polizisten umgebracht habe. Gleichzeitig wurde ich geschlagen. Das ist einen Monat so weitergegangen. 29 Tage war ich bei ihnen. So ist es jeden Tag gewesen. Am Morgen wurde ich hinaufgeholt und wieder so auf den Sessel gesetzt. Am Abend bringen sie dich wieder in die Zelle. Ich durfte die Verwandten nicht sehen. Auch telefonieren durfte ich nicht. Einer ist gekommen und hat sich als Anwalt vorgestellt. Er sagte, dass meine Verwandten eine Kaution zahlen sollen. Er hieß XXXX. Ein Untersuchungsrichter und auch andere haben mich verhört. Der Untersuchungsführende hieß XXXX. Er war Hauptmann. Es gab einige zivile operativ Bevollmächtigte. Sie sagten, ich würde nicht hinauskommen. Sie wussten genau, dass ich gearbeitet und nicht sonst gemacht habe. Sie sahen ja auch die Tickets, dass ich erst am 17. gekommen war. Der Bruder meiner Mutter hat die Kaution bezahlt. Er hat Beziehungen. Nach 29 Tagen kam ich dann frei. Er hat mich abgeholt und mich sofort ins Krankenhaus gebracht. Am 22.8.2011 war das. Dann bin ich am gleichen Tag nach Hause. Dort waren alle Verwandten. Ich hatte nur mehr 60 kg. Nach ein paar Tagen brachte er mich in ein anderes Krankenhaus. Er sagte, dass wir sie anklagen werden. Die Finger der linken Hand haben versagt. Die Ärzte sagten, dass wäre aufgrund der Nerven und dass es vergehen würde. 2 Finger normalisierten sich zu Hause, zwei hier. Es sind ca. 17 oder 18 Tage vergangen. Ich war zu Hause. Andere kamen mich holen. Sie brachten mich in einen anderen Bezirk XXXX in die Stadt XXXX. Da hat wieder das Gleiche begonnen. Ich wurde wieder über XXXX ausgefragt. Ich sagte, dass ich alles gesagt habe. Den ganzen Tag haben sie mich verhört. Dann kam wieder einer der sich als Anwalt ausgab. Meine Familie hat ihn aber nicht bestellt. Er sagte, dass er mich rausholen wird, man aber etwas bezahlen wird müssen. Für den Anfang sollte ich umgerechnet 11.000 Dollar zahlen. Damit der Fall geschlossen wird, würde man noch etwas zahlen müssen. Er meinte ich hätte ein Haus, das ich verkaufen könnte. Ich wurde 9 Tage angehalten. XXXX gab ihnen wieder 200.000 Rubel und versprach 150.000 Rubel für später. Das wurde aber nicht mehr bezahlt, ich bin dann weg, nachdem ich gegen Kaution freigelassen wurde. Ich musste Papier unterschreiben, dass ich nirgends hin weggehen werde, ein Ausreiseverbot. Ich durfte XXXX nicht verlassen. Als die Vorladungen kamen, war ich schon lange weg. Meine Verwandten haben mir zur Ausreise geraten. Ich hatte keinen Reisepass. Im September oder Oktober habe ich meinen Meister angerufen. Dort fragten sie, was los ist und dass man redet, ich sei ein Widerstandskämpfer. Ich konnte nicht wieder zur Arbeit, die Dagestaner hätten mich dorthin verfolgt. Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel XXXX gelebt. Dort war ich bis 23.12.2012. XXXX hat mich bis Moskau begleitet. Wir sind mit dem Bus. Am 25. waren wir dort, von dort bin ich nach Wien geflogen.

F: Sind Sie mit dem auf Ihren Namen lautenden Reisepass von Moskau nach Wien geflogen?

A: Ja.

F: Hatten Sie keine Bedenken, dass man Sie aufhält.

A: Ja schon. Am Zoll wurde ich angehalten. Ich wurde in einen anderen Raum gebracht. Dann sagten Sie, ich kann gehen. Ich fragte den Mann, ob nach mir gefahndet wird. Er sagte nein. Sie haben alles kontrolliert, das Geld, die Dokumente. Ich habe dafür ca. 2000 Euro bezahlt. Mein Onkel XXXX hat das organisiert. 7 Monate musste ich auf den Pass warten.

F: Waren Sie in diesen 7 Monaten bei Ihrem Onkel?

A: Ja.

F: Wann haben Sie diese Vorladungen bekommen?

A: Als die Vorladungen per Brief an meine Adresse kamen, war ich schon bei meinem Onkel XXXX. Meine Mutter hat mich fast jeden zweiten Tag besucht und hat mir vor der Ausreise die Vorladungen gebracht. Es gibt noch sehr viele andere.

F: Wie viele gibt es noch?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie war die Reaktion der Behörden, als Sie nicht erschienen sind?

A: Sie schicken 2 oder 3 Vorladungen, dann kommen sie persönlich vorbei. Dann kamen 2 oder 3 Vorladungen und dann kamen sie wieder persönlich.

F: War das alles?

A: Sie haben nach mir gefragt. Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie wieder alles durchsucht.

F: Wie oft kamen Männer noch zu Ihrer Mutter?

A: Ungefähr einmal im Monat, das war insgesamt ca. 15 bis 20 Mal. Manchmal kamen die aus Hasamjurt, manchmal andere.

F: Warum haben Sie sich am 9.4.2012 von XXXX abgemeldet?

A: Weil mein Onkel den Reisepass in XXXX ausstellen ließ. Das geht nur am Wohnort.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Meine Frau hat den Pass in Reichenau zerrissen.

F: Haben Sie den Reisepass bei der Behörde persönlich abgeholt?

A: Nein. Ich bin nur zum Fotografieren zum Passamt gegangen, ich musste etwas unterschreiben. Den Pass abgeholt hat mein Onkel XXXX. Er hatte dort einen Freund.

F: Wo lebt Ihr Onkel XXXX?

A: Derzeit wohnt er in Dagestan. Als ich bei ihm lebte, hat er in der Stadt XXXX gewohnt, in der XXXX.

F: Wie lange haben Sie sich bei ihm aufgehalten?

A: 7 oder 8 Monate.

F: Wurde auch dort nach Ihnen gesucht?

A: Nein.

F: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich brauche diese Informationen nicht."

Der Erstbeschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er auch als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder zu den Asylgründen der Kinder befragt wird:

"F: Welche Asylgründe können Sie für Ihre Kinder vorbringen?

A: Sie haben keine eigenen Gründe.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für sich und Ihre Kinder?

A: Dass alles was war, von vorne wieder anfängt.

F: Könnten Sie sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen?

A: Nein. Ich müsste mich anmelden. Dann wüssten Sie, wo ich mich aufhalte.

F: Haben Sie außer Ihrer Kernfamilie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein."

In der Folge beantwortete der Erstbeschwerdeführer Fragen zu seiner Integration in Österreich.

Am 05.06.2013 langte beim Bundesasylamt ein Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 05.06.2013, ein.

Am 17.07.2013 langte beim Bundesasylamt ein Formular über den Widerruf der freiwilligen Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, datiert mit 16.07.2013, ein. Begründet wurde der Widerruf mit der Krankheit ihrer Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin), deren Pflege sie übernehme.

Am 28.01.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA befragt. Zusammengefasst gab sie im Wesentlichen an:

"F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja. Es geht mir etwas besser. Am 31. Jänner bekomme ich die nächste Chemotherapie.

F: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme?

A: Vor 5 Jahren hatte ich gesundheitliche Probleme. Die Ärzte haben 2008 schon diagnostiziert, dass ich an der Nasenscheidewand und am Gaumen Krebs habe. Wir haben damals in Norden in XXXX gelebt. Mein Mann hat dort gearbeitet. Ich bin mit den Kindern wegen der Behandlung nach Dagestan zurückgegangen. 2010 sagten die Ärzte, dass ich geheilt bin. Ich bekam Strahlentherapie. Dann hat man beim CT und bei MRT nichts mehr gesehen. Ich bin in Dagestan geblieben. Mein Mann hat weiter im Norden gearbeitet. Er kam immer für 15 Tage nach Hause. 2010 haben wir mit dem Hausbau begonnen. Meine Mutter ist immer wieder gekommen. Meine Schwiegermutter lebt neben uns. Ich bin jedes halbe Jahr zur Kontrolle gegangen, man hat gesagt, es ist alles in Ordnung.

F: Ist in Dagestan Ihre Erkrankung erneut ausgebrochen?

A: Nein. Im Zug auf der Reise her, begann eine Grippe. Ich wusste nicht, dass es von neuem wieder angefangen hat.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 angegeben, dass Sie Lungenkrebs. Was sagen Sie dazu?

A: Lungenkrebs hatte ich nicht, ich hatte Husten. Ich wusste ja nicht, dass ich Krebs habe. Dass ich Krebs habe, habe ich vor der Befragung aber in Hochegg schon erfahren..."

Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters zusammengefasst aus:

"F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja. Die Dolmetscher im ersten und zweiten Verfahren haben schlecht Russisch gesprochen. Dass ich Lungenkrebs habe, habe ich erst hier erfahren. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus hatte ich mein erstes Weginterview.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Mein Mann hat alles gezeigt. Wenn ich den neuen Befund habe, werde ich ihn vorlege.

F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?

A: Ja, per skype mit der Schwiegermutter und den Schwestern meiner Mutter.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Im Sommer 2011 war meine Mutter bei mir. Mein Mann war bei der Arbeit im Norden. Er hat als Erdölarbeiter bei der Firma XXXX gearbeitet. Wenn er nicht da war, hat meine Mutter bei mir gelebt. Sie hat 4 Cousins. 2 sind im ersten und zweiten Krieg gestorben. 2 sind am Leben geblieben. Einer war XXXX geboren, gleich wie ich. Er hat gegen die Russen gekämpft. Er hat aber keine Anschläge gemacht. Er hat nur so gekämpft. Er hat im Wald gelebt.

F: Wie hat er gekämpft?

A: Mit der Waffe. Er hat zurückgeschossen. Er kam deswegen nach dem Krieg ins Gefängnis. Er hat erzählt, dass sie gefoltert wurden. Er hat sich versteckt und ist manchmal zu meiner Mutter gekommen. In der Zeit, als meine Mutter bei mir war, ist er zu mir gekommen. Es war im Anfang Juli oder August, genau weiß ich es nicht. Es war 2011. Meine Mutter ist bei mir geblieben, er auch. Am 17. ist mein Mann gekommen. Er ist mit dem Flieger bis Samara geflogen und von dort mit dem Bus oder Zug gekommen. Nachdem mein Mann zurück war, blieb XXXX. Mein Mann hat ihn auch beherbergt. XXXX wollte weg. Mein Mann sagte, dass er bleiben soll, es wisse ohnehin niemand, dass er da ist. Er ist nie aus dem Haus gegangen, damit ihn die Nachbarn nicht sehen. Er hat aber die ganze Zeit mit seinen Freunden, die im Wals lebten, Kontakt. Am Ende des Monats, er war schon ca. 3 Wochen bei uns, als wir schon alle geschlafen haben, hat uns die Polizei oder der OMON aufgeweckt. Sie waren alle maskiert. Sie habe keine Dokumente vorgelegt. Meine Mutter, ich und die Kinder haben in einem Zimmer geschlafen. Mein Mann und XXXX haben je in einem anderen Zimmer geschlafen. Als ob sie gewusst hätten, wer wo schläft, haben sie meinem Mann und XXXX Handschellen angelegt und ins Auto gesetzt. Uns ließ man Schlafmäntel anziehen. Die Männer durften nichts überziehen. Sie haben uns alle aufs Revier mitgenommen. Wir haben nicht gesehen, wohin sie die Männer gebracht haben. Wir sind mit den Kindern im Korridor gesessen. Wir haben die Kinder beruhigt. Es waren Schreie zu hören. Man wusste, dass jemand geschlagen wurde. Uns haben sie gar nicht einvernommen. Sie haben uns nichts gesagt, gegen Morgen haben sie uns nach Hause gebracht. XXXX und mein Mann blieben im Gefängnis. Der Onkel meines Mannes ging zur Polizei. Was XXXX angeht, gab es keine Möglichkeit, ihn aus dem Gefängnis zu holen. Sie sagten, dass sie für meinen Mann für 2500 Euro das Verfahren einstellen würden. Einen Monat lang war er im Gefängnis. Als er herauskam, hatte er gebrochene Rippen, 4 Finger der linken Hand haben nicht funktioniert. 2 Finger wurden besser, als er noch zu Hause war, zwei Finger besserten sich hier. Man sagte uns, dass das Verfahren eingestellt ist. Das haben sie aber nicht gemacht. Es wurde an eine andere Abteilung weitergegeben. Wir haben Vorladungen vom Bezirk XXXX bekommen. Mein Mann wurde vorgeladen. Sie sagten, wenn er 10000 Euro bezahlt, wird auch dort sein Verfahren eingestellt. Sein Onkel, der Bruder seiner Mutter hat etwas Geld. Er hat die halbe Summe bezahlt. Er sagte, dass sie die andere Hälfte später zahlen werden. Sie haben uns dann schnell außer Landes gebracht. Ich habe mit den Kindern Reisepässe bekommen. Mein Mann hat keinen Reisepass bekommen, weil er erst ein Monat zuvor aus dem Gefängnis kam. Ich habe mich zur Ausreise schon vorbereitet. Meine Mutter sagte, dass sie mich nicht alleine fahren lässt. Sie hatte einen Pass. Sie wollte bleiben, bis mein Mann kommt.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja. Weil wir einen Widerstandskämpfer versteckt haben, kommt bis jetzt die Polizei. Wenn wir skypen, heißt es immer, gestern war jemand da, letzte Woche war jemand da. Sie erzählen, dass nach XXXX gefragt wird.

F: Wie lange hat die Aktion im Haus gedauert, als Sie alle mitgenommen wurden?

A: Sie haben die Männer gepackt. Sie haben nach Waffen gesucht.

Die Frage wird wiederholt.

A: Ich weiß es nicht, ich kann mich an die Details nicht erinnern. Es sind so viele Jahre vergangen.

F: Wie haben die Männer ausgesehen?

A: Einige hatten Tarnuniformen an, alle trugen Gesichtsmasken, die Augen waren zu sehen. Die meisten waren in schwarzer Kleidung. Sie hatten große Autos.

F: Konnten Sie erkennen, ob es sich um Russen oder Tschetschenen handelt?

A: Das weiß ich nicht. Sie haben untereinander Russisch gesprochen. Die Russen kennen sich bei uns nicht aus, es waren sicher unsrige vorne dabei.

F: Was ist Ihre Muttersprache?

A: Tschetschenisch.

F: Würden Sie, wen jemand Russisch spricht, erkennen, ob es ein gebürtiger Russe ist?

A: Ich könnte es unterscheiden. Aber da sie einander nur sehr laut zugerufen haben, konnte ich es nicht feststellen.

F: Kann man sagen, dass XXXX ein Widerstandskämpfer war?

A: Ja.

F: Von wem haben Sie erfahren, dass XXXX ein Widerstandskämpfer war?

A: Er hat es selber erzählt. Er hat erzählt, dass er Lebensmittel einkauft und in den Wald bringt.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie zugleich mit Ihrem Mann und XXXX weggebracht wurden.

F: Ja. Wir wurden aber in anderen Autos transportiert. Meinen Mann und XXXX haben sie vor uns in Handschellen hinausgeführt.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 angegeben, dass XXXX und Ihr Mann abgeholt worden wären und man Sie erst später geholt hätte. Wie erklären Sie das?

A: Ich weiß nicht, warum das so dasteht.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 auch angegeben, dass Sie erst von den Uniformierten erfahren hätten, dass XXXX ein Widerstandskämpfer ist. Heute geben Sie etwas anderes an.

A: Ich wusste, dass er ein Widerstandskämpfer ist. Sie sagten, dass er ein Terrorist ist. Das ist etwas anderes. Ich kann mich nicht an alles erinnern, was ich gesagt habe.

F: Wurde Ihr Mann danach noch ein Mal verhaftet?

A: Ja. Wie ich schon sagte, wollten Sie 10.000 Euro haben.

F: Erzählen Sie bitte von dieser Festnahme?

A: Das war die XXXX Polizei. Es sind nur 2 oder 3 gekommen. Sie haben Ihre Gesichter gezeigt. Sie haben ihn mitgenommen.

F: Beschreiben Sie das bitte genauer.

A: Ich kann es nur ungefähr sagen. Im Juli oder August haben sie ihn mitgenommen, das war mit XXXX. Da war er einen Monat dort. Einen Monat später war das. Sie haben sich normal verhalten. Sie haben die Vorladung gezeigt. Sie haben auch keine Handschellen angelegt. Er war ein paar Tage weg, glaube ich. Sie haben mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen.

F: Wurde Ihr Mann beim zweiten Mal von zu Hause abgeholt?

A: Ich glaube schon. Ich habe am Markt gearbeitet. Am Telefon hat mir meine Schwiegermutter gesagt, dass er mitgenommen wurde.

F: Wo haben Sie nach der zweiten Festnahme gelebt?

A: Ich habe zu Hause an meiner Adresse gelebt. Mein Mann war danach ein Mal bei einem Cousin, dann bei einem anderen Cousin.

F: War Ihr Mann nie mehr zu Hause?

A: Er hat uns nur besucht und ist schnell wieder weg. Nachgefragt gebe ich an, dass er sagte, dass er beispielsweise bei Ruslan oder bei Rustam ist.

F: Was ist in der Zeit passiert, als sich Ihr Mann versteckt hielt?

A: Nichts. Es blieb ruhig. Die Kinder gingen in den Kindergarten, ich habe am Markt gearbeitet.

F: Kamen in dieser Zeit weitere Vorladungen?

A: Als ich schon weg war, hat er glaube ich noch Vorladungen bekommen. Als ich noch zu Hause war, ist nichts gekommen.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im März 2013 angegeben, dass Ihr Mann drei Monate nach seiner ersten Freilassung wieder verhaftet wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Das erste Mal wurde er nach einem Monat freigelassen. Ich weiß es nicht, wie ich es so sagen konnte.

F: Hatten Sie keine Bedenken, einen Cousin, von dem Sie angeblich wussten, dass er Widerstandskämpfer ist, für mehrere Wochen in Ihrem Haus zu verstecken?

A: Man muss ja Verwandten helfen, niemand wusste, dass er bei uns ist.

F: Wie kam die Miliz dann drauf, dass er bei Ihnen ist?

A: Später hat man uns gesagt, dass es aufgrund der Telefonverbindungen war.

F: Wie kommt XXXX zu der Annahme, dass man Ihnen eine adäquate Krebsbehandlung in Ihrer Heimat verwehrt hätte?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe so etwas zu ihm nie gesagt.

F: Haben Sie bis zur Ausreise an Ihrer Adresse gelebt?

A: Ja.

F: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich sehe alle diese Informationen im Fernsehen. Ich verzichte darauf."

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber belehrt, dass sie in der Folge auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder zu den Asylgründen der Kinder befragt wird:

"F: Welche Asylgründe können Sie für Ihre Kinder vorbringen?

A: Sie haben keine eigenen Gründe.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich kehre nur mit meinem Mann zurück. Er ist aber in Gefahr. Mir und den Kindern würde nichts passieren.

F: Haben Sie außer Ihrem Mann, den Kindern und Ihrer Mutter familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein."

In der Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin über ihre Integration befragt.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden zahlreiche medizinische Befunde in Vorlage gebracht. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einem Landesklinikum seit März 2012 aufgrund eines histologisch nachgewiesenen beidseitigen Plattenepithelcarcinoms in ärztlicher Behandlung sei. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Ambulanzbericht eines Landesklinikums vom 10.01.2014 "Therapiepause wegen Panzytopenie unter laufender palliativer Chemotherapie" diagnostiziert.

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.02.2014 wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführerin am 21.02.2014 eine Chemotherapie verabreicht werde.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 11.02.2014 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde die Identität, die russische Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ebenso festgestellt, als, dass er in Dagestan gelebt habe. Weiters wurde die legale Einreise mit einem Flugzeug über Prag festgestellt und dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie sowie seine Schwiegermutter bereits seit März 2012 in Österreich befinden. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seinen Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.

Es habe unter Zugrundelegung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass ihm in der Russischen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Feststellt wurde, dass er offensichtlich in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung nach Österreich gekommen sei. Seinen Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe ebensowenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Onkel, Geschwister) in Dagestan. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan sei von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Glaubhaft sei vielmehr, dass er nach Österreich gekommen sei, um seiner Frau eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen. Eine besondere Integrationsverfestigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Im ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zweitbeschwerdführerin vom 14.02.2014 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde die Identität, die russische Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt, sowie, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan lebt. Festgestellt wurde die illegale Einreise zusammen mit der Mutter und den minderjährigen Kindern sowie deren Erkrankung an einem Plattenepithelcarcinom, weshalb sie eine Chemotherapie erhalte. Laut Ambulanzbericht vom 10.01.2014 sei der Allgemeinzustand sehr zufriedenstellend, sodass eine stationäre Aufnahme nicht erforderlich sei. Aufgrund einer Panzytopenie (Verminderung der Erythro-, Granulo- u. Thrombozyten im Blut) sei eine Therapiepause verordnet worden, über eine Fortsetzung werde aufgrund der Laborwerte entschieden werden. Weiters leide sie an einer "Rez. depr. Episode" und einer PTSD. Es habe unter Zugrundelegung des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden können, dass ihr in der Russischen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Feststellt wurde, dass sie offensichtlich in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung nach Österreich gekommen sei.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens sei die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Glaubhaft sei vielmehr, dass sie nach Österreich gekommen sei, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Dafür würden auch die Angaben ihrer Mutter in der Erstbefragung vom 12.03.2012 sprechen, wo diese ausgeführt habe, dass die Ärzte in Russland zu Behandlung im Ausland geraten hätten. Dies würde auch erklären, warum der Mann der Zweitbeschwerdeführerin zuerst deren dringendere Ausreise organisiert habe und selbst erst einige Monate später gefolgt wäre.

Da der Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Hinsichtlich ihrer Krebsbehandlung sei zu bemerken, dass in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan eine ausreichende medizinische Grundversorgung bestehe, weswegen die Zweitbeschwerdeführerin selbst im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes nach Verabreichung der vorläufig letzten Chemotherapie ausreichend behandelt werden könne.

Eine besondere Integrationsverfestigung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Mit Bescheiden vom selben Tag ergingen gleichlautende Entscheidungen hinsichtlich der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erging am 17.02.2014 ebenfalls ein gleichlautender Bescheid. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass sie im Laufe ihres Asylverfahrens mehrmals behauptet habe, selbst nie bedroht oder verfolgt worden zu sein. Die dann von ihr in der Einvernahme am 22.01.2014 in den Raum gestellte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einer ihr angeblich unterstellten Unterstützung von XXXX, einem angeblichen Widerstandskämpfer, sei aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft. Bereits ihre Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX seien nicht stimmig. Während sie in der Erstbefragung am 12.03.2012 von XXXX als ihren Cousin gesprochen hätte, habe sie XXXX in der Erstbefragung als Großneffen und in der Einvernahme am 22.01.2014 als Neffen bezeichnet. Diese Antworten würden zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch darstellen, jedoch zeige sie, dass sie Details unterschiedlich schildere und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten sei, wenn das Geschilderte auch tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch führe sie in der Einvernahme am 22.01.2014 erstmals aus, zusammen mit ihrer Tochter und den Kindern in der Nacht, als ihr Schwiegersohn (der Erstbeschwerdeführer) das erste Mal verhaftet worden sei, ebenfalls mitgenommen worden zu sein. Sie habe diese zu den beiden Erstbefragungen divergierenden Angaben auf Vorhalt nicht glaubhaft entkräften können. Ebenso schuldig sei sie nähere Angaben zu den von ihr vorgebrachten drei bis vier "Festnahmen" ihres Schwiegersohnes. Diese Anzahl decke sich im Übrigen nicht mit dem Vorbringen ihres Schwiegersohnes. Aus dem Vorbringen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung ergebe sich, dass sie als auch ihre Angehörigen in den gegenständlichen Verfahren eine konstruierte Fluchtgeschichte präsentiert haben. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragung noch gänzlich unbeeinflusst geschildert, ihr Cousin XXXX habe im ersten Krieg (von 1994 bis 1996!) für einige Monate bei ihnen gewohnt und sie hätten alle deswegen keine Ruhe gehabt. Die Familienmitglieder hätten deshalb aus Angst im Keller gelebt. Das später behauptete Vorbringen stelle jedoch ein gänzlich anderes Szenario dar. Dass in ihrem Fall nicht von einer asylrelevanten Bedrohungssituation auszugehen sei, lasse sich auch an ihrer Begründung für die Rücknahme ihrer Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr nach Dagestan erkennen. Das dargelegte Motiv der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin für ihren Verbleib in Österreich sei nämlich nicht eine eventuell noch immer bestehende Bedrohungssituation sondern der Gesundheitszustand ihrer Tochter.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. Begründet wurden die Beschwerden damit, dass im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt wurde, die Fluchtgründe würden nicht als glaubwürdig angesehen werden, weil die Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt worden seien. Überdies hätten sich Widersprüche bei Vergleich der Angaben der Eheleute ergeben. Die Probleme hätten mit der Unterschlupf-Gewährung für einen Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin durch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin begonnen bzw. stünden damit im Zusammenhang. Keineswegs hätte die Familie der Beschwerdeführer den Widerstandskampf in Dagestan in irgendeiner Art und Weise unterstützen wollen. Der familiäre Kodex sei der Grund dafür, weshalb die Sicherheitsbehörden den Erstbeschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt unablässig verfolgen und eine Unterstützung des Widerstandes durch den Erstbeschwerdeführer vermuten würden. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei von der belangten Behörde lediglich dahingehend argumentiert worden, dass "mangels Vorlage von Kuverts die postalische Sendung nicht feststellbar" sei. Dabei liege die Annahme nahe, dass sich die belangte Behörde minimal mit der Situation in Dagestan auseinandergesetzt habe. Einerseits würden Ladungen zur Polizei nahezu immer persönlich zum Haus gebracht werden, falls die gesuchte Person anwesend sei, würde die Ladung unmittelbar übernommen, ansonsten würden die Ladungen der Familie oder Nachbarn übergeben werden.

Auszugsweise wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2011 zitiert, in welchem zusammengefasst darauf verwiesen wurde, dass im Herkunftsstaat ein kompliziertes Geflecht von unterschiedlichen Sicherheitsdiensten vorhanden sei. Verwiesen wurde weiters darauf, dass Personen, welche einmal in Zusammenhang mit der (unterstellten) Mitwirkung in einer bewaffneten Bande gemäß § 209 russisches Strafgesetzbuch verurteilt oder festgenommen worden seien - wie der Erstbeschwerdeführer - ebenso wie deren Familienmitglieder immer wieder mit Festnahmen, Misshandlungen und extralegalen Hinrichtungen rechnen müssten. Da im Haus des Erstbeschwerdeführers ein Widerstandskämpfer (XXXX) lokalisiert worden sei, sei unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Länderinformationen glaubhaft, dass auch der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde mit dem Widerstandskämpfer zu sympathisieren bzw. über Informationen darüber zu verfügen. Es erscheine daher sehr wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde auf irgendeine Weise in den Widerstandskampf involviert zu sein. Es komme regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistungen an die Rebellen. Der Erstbeschwerdeführer sei bestrebt gewesen zunächst seine Familie außer Landes zu bringen und hätte anfänglich noch gehofft, dass die Verfolgung durch die lokalen Sicherheitsbehörden ein Ende nehmen würde. Aus dem Umstand, dass er unter größter Vorsichtsmaßnahme noch rund ein Jahr in Dagestan verbracht habe um die notwendigen Dokumente für seine Ausreise zu erhalten, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er keine Verfolgung befürchte. Wie man auch den Länderfeststellungen entnehmen könne, würden die Sicherheitsbehörden rigoros gegen Widerstandskämpfer vorgehen. Jegliche Involvierung, auch eine, wie im Fall des Erstbeschwerdeführers nur herbeigeleitete, komme einer Stigmatisierung der betroffenen Person auf unbestimmte Zeit gleich. Weil der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht als Widerstandskämpfer verurteilt worden sei und ebenso wenig ein reguläres Verfahren gegen ihn eingeleitete worden sei, er somit nicht föderal-behördlich aktenkundig gewesen sei, sei es ihm möglich gewesen, mit seinen Dokumenten auszureisen.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zusammengefasst davon ausgehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin die begründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft habe darlegen können. Es erscheine für die belangte Behörde vielmehr glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei um eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei 2008 Krebs an der Nasenscheidewand und am Gaumen diagnostiziert worden. Nachdem 22 Strahlentherapien durchgeführt worden wären, sei seitens der behandelnden Ärzte im Jahr 2010 eine vollständige Heilung festgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies darauf, dass sie ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor weiterer Verfolgung verlassen habe. Man sei gezwungen sich unentwegt frei zu beweisen, weil man seitens der Sicherheitsbehörden dauerhaft verdächtigt werde. Als sie nach Österreich gekommen sei, hätte man bei der Zweitbeschwerdeführerin Epilepsie sowie Lungenkrebs und eine Hirnschwellung im Juli 2013 diagnostiziert. Aufgrund ihrer Krankheit habe sie nie alleine gelassen werden können. Weil ein stationärer Aufenthalt nicht vorgesehen sei, sei die Zweitbeschwerdeführerin vor allem aufgrund der Epilepsie auf fremde Hilfe angewiesen. Seit 21.02.2014 werde sie jeden Freitag mit der Rettung in ein Landesklinikum gebracht, wo erneut mit der Strahlentherapie begonnen worden sei. Es sei noch ungewiss, wie lange die Behandlung dauere.

In der Beschwerdeergänzung, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 übermittelt wurde, wurde ausgeführt, es ergebe sich aus den nunmehr übermittelten ärztlichen Bericht vom 28.02.2014, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Grunderkrankung eines ausgedehnten Lungencarcinoms mit Hirnmetastasen ständig schwer belastende Therapien im Landeskrankenhaus erforderlich seien. Noch längere Transportwege seien jedoch für die Patientin unzumutbar. Aus dem ebenfalls übermittelten psychotherapeutischen Befundbericht vom 25.02.2014 wurde ausgeführt, das die Zweitbeschwerdeführerin seit 12.06.2013 in psychotherapeutischer Betreuung sei, sie jedoch ihre wöchentlichen Termine wegen der onkologischen Erkrankung selten wahrnehme. Die sterbende Zweitbeschwerdeführerin leide nicht nur an der fortschreitenden, nur mehr palliativ behandelbaren Krebserkrankung, sondern auch an der Sorge um ihre Familie und die Kinder sowie deren Versorgen nach deren Ableben. Diagnostiziert wurden F 43.2 Anpassungsstörung und eine F 33.1 depressive Episode.

Mit Schreiben vom 14.05.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan geladen.

Am 25.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung unter Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Mutter statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 19.05.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie zur Integration im österreichischen Bundesgebiet durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

Im Wesentlichen gaben der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und die Mutter der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF3) im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der ausgewiesenen Vertreterin (in der Folge: BFV) am 25.06.2014 zusammengefasst an:

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Es wurde ein Datum nicht richtig protokolliert und zwar als ich aus dem Gefängnis entlassen wurde. Ich sagte es war der 11. es wurde aber der 01. protokolliert. Dies war bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen. Das richtige Entlassungsdatum lautet: 15.11.2002. Vielleicht fällt mir im Laufe des Interviews noch etwas ein. In den Niederschriften möchte ich noch etwas erklären.

Die BFV gibt folgendes an: Laut Niederschrift bzw. Bescheid des BAA vom 22.01.2014, Seite 8, wird angegeben, dass die für die Freilassungen 2011 jeweils bezahlten Summen missverständlich protokolliert wurden:

Bei der ersten Festnahme wurden 100.000 Rubel bezahlt (ca. 2.500,-- Euro), beim zweiten Mal, Festnahme im September 2011 wurden 200.000,- Rubel bezahlt, weitere 150.000,-- Rubel wurden versprochen. Insgesamt waren 350.000,-- Rubel gefordert (ca. 11.000,-- US$ bzw. 10.000,-- Euro).

BF1: Bezüglich meiner Verletzungen möchte ich angeben, dass auf einer Bestätigung steht: 6u.7 Rippe, auf einer Bestätigung eines anderen Spitals war es die 5 u. 6 Rippe.

BF2: Ich möchte nichts hinzufügen. Aber am Ende 5-10 Minuten lang möchte ich von Frau zu Frau mit Ihnen sprechen. Falls man uns nach Hause schickt, möchte ich sagen, dass wir nicht nach Dagestan können.

VR fordert die BF2 auf ihr Anliegen jetzt gleich vorzubringen:

BF2: Man sucht meinen Mann. Er verließ die russische Föderation trotz Unterschrift auf dem Papier. Wenn wir in Russland sein sollten, müssten wir eine Arbeit aufnehmen und unseren Lebensunterhalt finanzieren. Wir müssten uns auch registrieren lassen. Nach der Registrierung würden sie sofort wissen, wo mein Mann ist. Ich weiß sicher, dass sie meinen Mann verhaften würden. Es würde bei mir wieder nervlicher Stress auftreten. Ich weiß, dass es bei meiner Krankheit aber nicht sein darf. Ich denke auch an meine Kinder, was würde mit ihnen sein. Ich bitte Sie um Erteilung eines positiven Bescheides. Ich wollte das am Schluss sagen, nicht wissend, was Sie mich fragen werden. Ich würde in Ohnmacht fallen. Obwohl ich noch nicht befragt wurde, begann schon mein epileptischer Zustand. Jetzt bin ich bereit, auf die Fragen zu antworten.

BF3: Was sollte ich hinzufügen. Es gibt bei den Buchstabierungen viele Fehler. Z.B: Mein Name ist XXXX. Z. B. als XXXX schreibt am XXXX etc.

VR: Warum waren Sie inhaftiert auf der Insel XXXX?

BF1: 1999 begann der zweite Tschetschenienkrieg. Die Machthaber kamen und begannen alle zu inhaftieren, zu töten und nach Sibirien zu schicken. Überall in Tschetschenien. Es wurde damals nicht ausführlich darüber berichtet. Ich hatte ein kleines Geschäft, und zwar Erdölausrüstung, Einkauf- und Verkauf. Es gehörten dazu:

Erdölrohre, Ölpumpen, Kabel alles für die gesamte Produktion. Ich war damals in Sibirien in XXXX. Ich war im Ort XXXX (XXXX). Der Pass wurde am 30.03.2007 ausgestellt. Ich fuhr durch die Stadt als ich aufgehalten wurde, durch die Sondertruppe Omon und Sobr. XXXX befindet sich 300 km entfernt von XXXX - ich fuhr mit dem Auto. Man holte mich aus dem Auto. Ich wurde durchsucht und alle Taschen wurden durchsucht. Sie fanden im Kofferraum 2 Patronen der Marke Makarow. Bei der Sonnenblende, wo man die Dokumente aufbewahrt, baten sie mich die Dokumente herauszunehmen, dort war auch Geld und zwar 4 x 500,-- Rubel. Ich habe weder die Patronen noch das Geld im Auto versteckt. Das machen die normalerweise um die Leute zu kompromittieren. Sie hielten weitere Autos an, riefen die Fahrer als Zeugen herbei und sagten." Schaut hier sind Patronen". Ich wurde mitgenommen. Der Staatsanwalt forderte 10 Jahre verschärften Kerker wegen § 222 StGB (ungesetzlicher Waffen- und Munitionsbesitz) § 186 Abs. 2 StGB (Besitz von Falschgeld). Man brachte mich ins Gefängnis von XXXX. Dort ist ein altes Gefängnis. Dort saß ich ein. Sie versuchten mir die vorgehaltenen Übertretungen zu beweisen. Ich hatte Anwälte. Der Richter gab mir jedoch 3 Jahre schweren Kerker. Dem Anwalt gaben meine Verwandten 18.000,- US$, damit ich nur 3 Jahre bekomme. Dann wurde ich in das Standesamt von XXXX gebracht. Es wurde niemand zu mir gelassen. In meinen Pass wurde ein Stempel angebracht, mit folgendem Text:" Ehe registriert, 05.12.2000 mit XXXX, geb. XXXX im Standesamt für das Gebiet XXXX." Es war aber keine Ehefrau von mir. Damit meine bekannte Freundin mich sehen und besuchen könnte, Zigaretten und Essen bringen konnte, andere Besucher waren nicht erlaubt, nur Mutter oder Ehefrau. Meine Verwandten besorgten mir diesen Stempel, damit ich von der Bekannten Besuch haben könnte.

BFV erklärt, dass es durchaus üblich ist, einen Zugang zum Gefängnis zu bekommen, indem man eine Kontaktperson nennt, die einem besuchen kann. Zu diesem Zweck wurde die Ehe arrangiert, danach wieder geschieden.

BF1: Ich wurde freigelassen aus XXXX. 2-3 Monate nach meiner Entlassung war die Scheidung. Frau XXXX erhielt in ihrem Pass den Scheidungsstempel. Ich habe aber keinen erhalten. Wir sind aber geschieden.

VR Welcher Tätigkeit sind Sie im Gefängnis nachgegangen?

BF1: Ich half meinen Landsleuten, die neu eingeliefert wurden. Sie waren in sehr schlechtem Zustand. Tschetschenen wurden damals wie "Hunde" behandelt. Im Gefängnis in XXXX waren wir 4 Tschetschenen. 2002 als ich freigelassen wurde, waren wir 57 Tschetschenen. 2010 als ich dorthin fuhr, waren es schon 127 Tschetschenen.

VR: Waren Sie in einer Einmannzelle untergebracht?

BF1: In XXXX. Ist ein Gefängnis, während in XXXX eine Gefängniszone ist. Es ist jedes Mal anders. Im Gefängnis setzen alle in Zellen, Heute ja, morgen anderen. Es ist egal ob es sich um Gefängnisse oder Zonen handelt, es ist alles kaputt. Es gibt kein Essen. Es ist alles eine Katastrophe. Die Gefangenen waren andauernd hungrig und dachten immer nur an Essen. In der Nacht aß man Ungeziefer, das auf der Haut herumkroch. Jeden Tag gab es Schläge. In die Zellen werfen sie Chlor und schütten Wasser nach. Sie kommen jeden Tag herein und man bekommt Schläge. Zonen und Gefängnisse sind in Russland ein Problem.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Es war alles wahr, aber es können auch kleine Fehler aufgetreten sein. Ich las die Niederschriften selbst nicht. Bei der Polizei in Traiskirchen war der Dolmetscher ein Araber. Er sprach nicht so gut russisch wie Sie. In Graz beim Interview, schrie die Referentin Berghaus, lies mich nicht ausreden und schrie meine Frau und mich an. Es traf alle. So wie hier konnte ich dort nicht sprechen. In Graz verlor ich die Nerven, habe nichts durchgelesen und bin einfach nur gegangen. Meine Frau und meine Schwiegermutter handelten ebenso.

BF2:Ja. Vielleicht sind einige Worte anders, aber ich hatte immer einen Dolmetsch der rückfragen musste, da er nicht sehr gut sprach. Ich verstehe den heutigen Dolmetsch sehr gut.

BF3: Diese Buchstabierungen haben nicht gestimmt. Ich sagte die Wahrheit.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: Ich heiße XXXX auf Russisch. Ich bin am XXXX geboren, ich habe eine Frau und zwei Kinder. Ich bin verheiratet.

BF2: Ich heiße XXXX; bin am XXXX geboren und bin verheiratet. Ich habe am 22.10.2003 geheiratet. Wir haben nicht vor dem Standesamt sondern nach muslimischem Ritus geheiratet.

BF3: Ich heiße XXXX, geboren am 10.07.1956, und bin verwitwet.

Der BF1 legt eine Bestätigung über die rituelle Eheschließung in der Moschee XXXX vor vom 18.03.2013.

VR: Wann haben Sie geheiratet? Das Datum bitte.

BF1: Ich habe 2003 geheiratet.

VR: Wie wurde die Ehe geschlossen?

BF1: Die Ehe wurde nach muslimischem Ritus geschlossen.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1:Nein.

BF2: Nein.

BF3: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF1: Ja, mit meiner Frau und den Kindern.

BF2: Ja, mit meiner Familie und meiner Mutter. Wir leben in 3 Zimmern.

BF3: Nein. Ich lebe bei meiner Familie (Tochter und Schwiegersohn, Enkeln), aber in verschiedenen Zimmern.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

B1F: Ich habe zwei Kinder mit meiner Frau. Sonst habe ich keine Kinder.

BF2: Ich habe zwei Kinder.

BF3: Ich habe jetzt nur mehr meine Tochter, Die anderen beiden sind verstorben. Ein Mädchen verstarb bei der Geburt, ein Bub war eine Fehlgeburt.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Meine gesamte Familie lebt in Dagestan. Meine Mutter, der Vater ist verstorben und zwar 01.12.1975. Ein Bruder und eine Schwester, Jahrgang 1970. Meine Schwester hat 3 und mein Bruder 2 Kinder. Die Großmutter mütterlicherseits, väterlicherseits gibt es auch eine Großmutter, die Großväter sind bereits verstorben.

BF2: Nein. Als ich 3 Jahre alt war, starb mein Vater, Ich habe keine Brüder und keine Schwestern.

BF3: Ja, gibt es. Einen Bruder namens Ibrahim, und zwei Schwestern. Meine Eltern sind gestorben. Mein Bruder hat 3 Kinder, eine Schwester hat 4 Buben, die andere Schwester hat keine Kinder.

VR: Wie ist Ihr Gatte verstorben?

BF3: Durch einen Autounfall.

VR: Woran starb der Vater?

BF2: Bei einem Autounfall.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Nein.

BF2: Nein.

BF3: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische Föderation

BF2: Russische Föderation

BF3: Russische Föderation

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Tschetschene.

BF2: Ich bin Tschetschenin.

BF3: Ich bin Tschetschenin.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin Muslem.

BF2: Ich bin Muslima.

BF3: Ich bin Muslima.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 8 Klassen Grundschule, 3 Jahre die Schule für Landwirtschaftsmaschinenmechatronik besucht. Sonst habe ich keine Ausbildung.

BF2: Ich habe 11 Jahre Grundschule und 5 Jahre staatliche Universität in Dagestan für Pädagogik besucht und bin Lehrerin für russische Philologie und Literatur.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: In der engeren Heimat tat ich wenig, aber in Sibirien-nach der Fachschule wurde ich zur Armee eingezogen, diente in Armenien und nach der Armee 1994 fuhr ich nach Sibirien. Vor dem Gefängnis mit geschäftlicher Tätigkeit, nach dem Gefängnis habe ich geheiratet und trat in die Erdölfirma XXXX, als Erdölarbeiter ein. Ich war Helfer. 5000-7000 m tief befindet sich Erdöl, er wird gebohrt, ein Rohr gelegt, Kabel verlegt, oben befindet sich die Pumpe und es wird nach oben gefördert. Meine Aufgabe bestand darin, bei beschädigten Rohren Hilfestellung durch andere Arbeiter zu holen.

BF2: Ich habe nicht gearbeitet. Im 3. Studienjahr habe ich geheiratet, wurde schwanger, bekam zwei Töchter und war im Mutterschutzurlaub. Ich habe fertig studiert.

VR: Was machten Sie bis zu Ihrer Ausreise?

BF1: Ich schickte meine Familie, Frau und die beiden Kinder, nach Hause nach Dagestan. Selbst war ich im Arbeitsrhythmus 30 Tage Arbeit, 30 Tage Erholung. Die Familie fuhr 2008 nach Dagestan. Ich fuhr mit ihnen mit und kehrte alleine zu der Bohrstelle zurück.

BF2: Ich habe mich um die Familie gekümmert.

BF3: Ich habe 10 Jahre Grundschule und die Schneiderlehre besucht. Dann arbeitete ich in einem Betrieb und zwar in einer Konservenfabrik. Ich habe als Schneiderin nur 4 Jahre gearbeitet, da ich mit den Augen Probleme hatte. Ich habe von 1984 bis 2003 in der Fabrik gearbeitet. Der Betrieb sperrte zu. Danach habe ich auf dem Feld gearbeitet. Ich habe Tomaten gezüchtet. Man nimmt einen Hektar, dort zieht man Gräben, setzt die Setzlinge, erntet und verkauft die Früchte. Die Autos kommen, laden die Tomaten auf und fahren wieder. Ich habe das von 2003 bis 2012, zur Ausreise, gemacht.

VR: Wie lange haben Sie die Tätigkeit ausgeübt?

BF1: Bis Juli 2011.

VR: Sie reisten erst im Jahr 2012 aus. Was machten Sie zwischen Juli 2011 und Ihrer Ausreise?

BF1: Ich versteckte mich, ab September 2011 bis Dezember 2012.

VR: Warum und wo haben Sie sich versteckt?

BF1: Ich versteckte mich, weil ich gesucht wurde. Nach meinem Gefängnisaufenthalt in Dagestan, unterschrieb ich eine Verpflichtungserklärung zur Nichtausreise aus Dagestan und hinterlegte Kaution. Dies wurde von meinen Verwandten getan. Ich versteckte mich hauptsächlich bei dem Bruder meiner Mutter, in der Stadt XXXX. Er hat zwei Häuser.

Das zweite Haus ist in einem anderen Dorf, namens XXXX. Ich habe mich einmal da und einmal dort aufgehalten.

VR: Wer hat Sie gesucht?

BF1: In der Stadt XXXX, suchte mich die Miliz, heute ist es die Polizei. Auch die Miliz vom Bezirk XXXX.

VR: Wieso wissen Sie, dass Sie gesucht wurden?

BF1: Weil ich dort saß, wegen der Verpflichtungserklärung. Vor dem Verfahren saß ich in den Zellen unter der Polizeistation. 40 km entfernt ist der Bezirk XXXX, dort befindet sich der Ort XXXX.

VR: Warum wurde von Ihnen die Verpflichtungserklärung zur Nichtausreise unterzeichnet?

BF1: Sie dachten ich könnte für sie noch ein Zeuge sein. Sie wollten mir unterschieben, dass ich Straftaten wie Mord und Diebstahl begangen habe. Sie wollten mir alles was sie wollten zuschreiben. Ich soll XXXX geholfen haben und viel über ihn gewusst haben. Es ist der Cousin der Schwiegermutter.

VR. Hätten Sie etwas über XXXX gewusst?

BF1: Nein, ich kannte ihn kaum. Ich kehrte von der Arbeit zurück und diese Person war damals bei uns. Die Mutter meiner Frau war damals auch da und sie stellten ihn mir als Verwandten vor. Ich kannte ihn nicht. Ich wusste nichts von ihm. Ich habe mit dem Verwandten meiner Frau nicht kommuniziert. Auch nicht mit der Schwiegermutter. Ich sah sie vielleicht einmal im Jahr.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Es blieb ein Haus in Bezirk XXXX, Ort XXXX. Es ist ein Haus mit 240 m². Es steht im Moment leer. Es ist ein Rohbau.

BF2: Ich habe noch ein Haus. Es ist ein großes Gehöft. Es leben mein Schwager und meine Schwiegermutter dort. Es besteht aus 3 Häusern, unser Haus ist nicht fertig gebaut. Deshalb lebten wir bei meiner Schwiegermutter. Die Mutter lebt 40 km weit weg. Sie hat ihr eigenes Haus und lebt dort mit ihrer Schwester. Manchmal erhielten wir Besuch von ihnen.

BF3: Es gibt das väterliche Haus. Jetzt lebt dort meine Schwester, ohne Kinder.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Ich habe niemals wo anderes gelebt.

BF2: Außerhalb von Russland nicht. Etwas mehr als ein Jahr mit meinem Mann in Sibirien, in XXXX.

BF3: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1:. Nein.

BF2: Ich habe in Polen um Asyl angesucht. Ich fuhr sofort hierher.

BF3: Nein.

VR: Wollten Sie immer nach Österreich?

BF2: Ja.

VR: Woher kannten Sie Österreich?

BF2: Die Verwandten meines Mannes der XXXX erledigte alles. Er hat großen Einfluss zu Hause. Er erledigte für uns die Auslandsreisepässe und bereitete den Weg vor Polen-Österreich. Bevor ich hierher kam, wusste ich nicht, dass man über die Ukraine hätte kommen können. Das Ziel meines Mannes bestand darin, uns sobald wie möglich, aus dem Land, Russland, zu bringen. Er fürchtete um das Leben der Kinder - er versteckte sich. Er konnte nicht mit uns fahren, da er noch keinen Auslandsreisepass hatte.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1:. Ich lebte in Sibirien, in Dagestan lebte ich selten. Nur ein bis zweimal im Jahr besuchte ich meine Mutter. Ich war keiner Partei zugehörig, ich war Demokrat. Ich war ein normaler junger Mensch, der Freundinnen hatte, in Restaurants ging, getrunken hat.

BF2: Nein, ich nicht.

BF3: Ich war nur beim XXXX.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten, sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Die nationale Frage war immer vorhanden, denn Tschetschenen mag man nicht. Ich hatte immer Probleme, in Russland

BF2: Nein, ich nicht. Ich hatte nie etwas mit Juristen zu tun. Das erste Mal seit all diesen Jahren bin ich in einem Gericht. Leute in Gerichtstalaren sah ich nur im Fernsehen.

BF3: Wegen des Problems mit dem Schwiegersohn. Deshalb wurden wir dauernd kontrolliert.

VR: Was war mit XXXX?

BF3: Eben auch wegen dem. Er ist mein Cousin. Als in Tschetschenien Krieg war, lebte dessen ganze Familie bei mir. Sie waren Binnenflüchtlinge. Es waren zwei Mädchen, zwei Buben und deren Eltern. Sie lebten bei uns normal, fuhren aber dann wieder weg. Eines Tages, als er bei mir war, erfuhr ich, dass er in den Wald ging. Das erfuhr ich, als die Polizei zu uns kam, deshalb nahmen sie den Schwiegersohn mit.

VR: Hat Ihnen XXXX je etwas erzählt, vom Widerstand etc.?

BF3: Als sie noch Binnenflüchtlinge waren, erzählte er nichts. Später hat er auch nichts erzählt. Er kam und ging, ich fragte ihn nicht. Ich habe auch keine Gerüchte gehört, ebenso wenig, wenn er telefonierte. Ich kann es jetzt noch immer nicht glauben, dass sie mitgenommen wurden. Es ist einfach schade um ihn. Er war früher nicht so, ich glaube es einfach nicht. Man hat den Schwiegersohn mitgenommen. Ich habe nichts mehr von XXXX gehört. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie.

VR: Stimmt das, dass eines Nachts die Sicherheitskräfte kamen?

BF3: Eines Nachts kamen die maskierten Polizisten. Ich war bei den Kindern und schlief. Wenn mein Schwiegersohn nicht da war, lebte ich bei meiner Tochter. Ich bin mit meinen Enkeln sehr verbunden. Sie kamen wegen XXXX. Sie kamen erst, als mein Schwiegersohn da war, vorher kamen sie nicht. Die beiden wurden mitgenommen und verprügelt. Wir wurden ebenso mitgenommen. Meine Tochter, die Enkel und mich. Sie brachten uns in der Früh zurück. Was mit den beiden Männern war, weiß ich nicht.

VR: Was wurden Sie betreffend XXXX gefragt?

BF3: Sie fragten, wann er kam, wer er sei. Sie dachten, es wären noch mehrere Leute da. Sie zerstörten die Fenster. Wenn XXXX kam, fragte ich nur ob er Essen wolle udgl.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

BF2: Nein. Der Grund war, die Verhaftung des Mannes, wegen dieses XXXX.

BF3: Nein.

VR: Haben Sie den XXXX gekannt?

BF2: Er ist der Sohn des Onkels meiner Mutter. Er ist meiner Mutter Cousin.

VR: Haben Sie jemals mit ihm gesprochen?

BF2: Anfang Juli 2011 war der Mann nicht zu Hause. Er arbeitete ja in Sibirien bei XXXX.

Ca. 3 Wochen lang lebte er bei uns. Er sprach aber wenig mit uns. Er telefonierte die ganze Zeit. Ich habe nichts gehört, da er nicht in unserem Beisein telefonierte. Ich bemerkte nichts bei ihm. Ich hatte keinen Verdacht. Es zeigte sich, dass die Polizei nach ihm suchte. Am 17.07.2011 kam mein Mann von der Arbeit zurück, am 23./24.07.2011 drangen in der Nacht Sonderpolizisten ein. Ich wusste nicht warum, befand mich im Schockzustand. Sie brüllten und schrien. Sie verhielten sich nicht akkurat, eigentlich vulgär. Sie schlugen die Fenster ein, die Kinder weinten. Damals nächtigte gerade meine Mutter bei uns. Wir wurden alle mitgenommen, also mein Mann, XXXX, ich, meine Mutter und die Kinder, einfach zum Verhör. Um welche Uhrzeit dies war, weiß ich nicht mehr. Man hat uns befragt. Im Morgengrauen brachte man uns zurück und zwar meine Mutter, die Kinder und mich. Meinen Mann und den XXXX behielten sie dort. Seit damals hörte ich von XXXX nichts mehr. Ob er getötet wurde, weiß ich nicht. Nach einem Monat ließen sie meinen Mann gegen Kaution frei. Er war ordentlich verprügelt worden, seine Rippen waren gebrochen, er hatte blaue Flecken am ganzen Körper und die linke Hand versagte ihm. Sie wurde erst wieder hergestellt, als wir hier in Österreich waren. Hier in Österreich lebten wir zuerst in Reichenau. Nach dem zweiten Asylantrag bzw. Verfahren erhielten wir eine weiße Karte. Wegen unserer Fingerabdrücke in Polen lebten wir fast ein Jahr lang im Abschiebelager in Reichenau, die Mutter, mein Mann, die beiden Kinder und ich. Ich erhielt einen Bescheid, dass ich Österreich verlassen müsse. Aber aufgrund der medizinischen Befunde wurde ich nicht abgeschoben und musste das Land nicht verlassen.

VR: Glauben Sie, dass XXXX ein Widerstandskämpfer war?

BF2: Man sagte es so, dass er ein Widerstandskämpfer war.

VR: Welchen Eindruck hatten Sie von ihm?

BF2: Ich kannte ihn wenig, er ist ja nur ein weitschichtiger Verwandter. Nach der Eheschließung sah ich ihn kaum. Weil wir ihn versteckten - in Russland nennt man sie Terroristen - wurden wir hineingezogen. Vor allem betraf dies meinen Mann, obwohl er XXXX nicht gekannt hat.

VR: Stimmt das, dass Sie XXXX bei Ihnen versteckt hat?

BF2: Es erwies sich danach so. Ich wusste nicht, warum er sich versteckt. Ich hatte keine Ahnung.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)

BF1: Diesen Beschluss fasste nicht nur ich, sondern auch meine gesamte Familie. Zuerst schickte ich meine Frau und die beiden Kinder weg. Dann hätte ich innerhalb eines Monat folgen sollen. Meine Verwandten organisierten in Polen ein Taxi und vorher die Flucht. Der Grund der Flucht war: ICH. Ich bekam Probleme mit der Polizei in XXXX und XXXX. Sie nahmen mich immer wieder mit, hielten mich fest, schlugen und erniedrigten mich. Wir mussten für die Geld aufwenden. Alles was ich hatte, wie Grundstücke, verkaufte ich. Mir blieb nur der Rohbau.

BF2: Der Grund ist mein Mann. Er brachte uns zuerst außer Landes, weil er keinen Auslandsreisepass hatte.

BF3: Als die Tochter hierher fuhr, konnte ich das nicht aushalten und fuhr auch mit. Ich hatte einen Auslandsreisepass. Ich habe ja niemanden, außer ihnen.

VR: Von wem haben Sie den Abreisetag erfahren?

BF2: Der Beschluss wurde nicht sofort, sondern innerhalb einiger Tage gefasst. Bei allem half uns dieser XXXX.

BF3: Meine Tochter nahm die Fahrkarten. Wir sagten, "wir begleiten euch", dann konnte ich es nicht ertragen, die Kinder wegfahren zu lassen. Ich fuhr mit ihnen weg.

BFV: In Ihrer Einvernahme vom 28.01.2014 (Seite 7 des angefochtenen Bescheides) ist vermerkt, dass Sie gesagt hätten, Ihr Mann und XXXX hätten schon geschlafen, als die Sicherheitskräfte kamen und sie alle mitgenommen haben. Ist das so richtig?

BF2: Eigentlich wusste ich nicht, ob sie schliefen oder nicht. Die Frauen waren auf einer, die Männer auf der anderen Seite. Es war tiefe Nacht. Vielleicht haben sie sich auch unterhalten. Ich weiß es nicht.

BFV: Die BF2 kann nicht wissen, was ihr Mann und XXXX in fraglicher Nacht getan haben, da sie in einem anderen Zimmer war, daher sind die Vorbringen des BF1 und der BF2 in diesem Punkt nicht widersprüchlich.

BFV: Wissen Sie noch, ob bei der ersten Verhaftung Ihres Mannes alle Männer maskiert waren, oder nur einige?

BF2: Diesbezüglich fragte mich schon Frau Berghaus, ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Ich habe Stress und wegen der Gehirnprobleme habe ich vieles vergessen. Aber die Polizisten und Milizbeamten schrien uns an. Ich glaube sie waren alle schwarz gekleidet, es war ja Nacht.

BFV: Warum steht in der Erstbefragung vom 12.04.2012: Sie und Ihr Mann seien bei der Verhaftung im Juli 2011 nicht gleichzeitig mitgenommen worden?

BF2: Ich antworte auf die Frage, soweit ich weiß. Den XXXX und meinen Mann nahmen sie in einem Fahrzeug als erste mit. Ein paar Minuten später, uns die anderen, die Kinder in Pyjamas. Es handelte sich um 5 bis 10 Minuten später als uns. Die Exekutivkräfte traten in großer Zahl auf.

BFV: Wieviel Zeit verging zwischen der Freilassung nach der ersten Verhaftung 2011, und der zweiten Verhaftung?

BF2: Ich denke, 17 bis 18 Tage. Es können auch zwei Wochen gewesen sein. Aber konkret kann ich es nach so langer Zeit nicht mehr sagen.

BFV: Können Sie sich erklären, warum im Protokoll des Zweitverfahrens der polizeilichen Erstbefragung vom 11.03.2013, die Rede von 3 Monaten ist?

BF2: Sie meinen den Zeitraum zwischen erster und zweiter Verhaftung? Kann nicht sein. Wahrscheinlich habe ich gesagt, 3 Wochen, nicht aber 3 Monate.

VR: Wusste Ihre Mutter, dass XXXX ein Widerstandskämpfer ist?

BF2: Das weiß ich nicht, Sie müssen Sie fragen.

VR: Haben Sie nie mit Ihrer Mutter darüber gesprochen?

BF2: Nach der Krankheit hatte ich keine Zeit darüber nachzudenken. Als ich in der Onkologie erfuhr, dass ich so Krank bin, war ich jede Woche in Hochegg/Grimmenstein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: Ja, aber es ist alles nutzlos.

BF2: Nein. Alles ist käuflich bei uns. Ich habe nicht gehört, dass es Schutz von irgendeiner Seite gäbe. In Russland ist es nicht so wie im Fernsehen oder der Presse berichtet wird. Als Putin an die Macht kam, hat sich unter Leben verändert.

BFV wirft ein, das der BF1 Geld zahlen musste.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: Das gleiche würde von vorne beginnen. Man würde mich wieder einsperren, prügeln, Geld von mir fordern. Alles, was schon war, würde wieder beginnen bzw. fortgesetzt werden. Sie wissen, dass ich unschuldig bin. Denen ist alles egal. Ich bin einer Beschäftigung nachgegangen und war unschuldig. Die korrupteste Republik ist Dagestan. Alle Befehlshaber gehören den Awaren an.

BF2: Wie anfangs gesagt, wo immer wir hingingen, ob Russland oder Dagestan, sie würden meinen Mann verhaften. Ich weiß, meine Krankheit kann tödlich sein. Was würde mit meinen Kindern sein. Wer würde sich um sie kümmern: Der Vater im Gefängnis, die Mutter verstorben, was ist mit den Kindern. Über mich denke ich nicht nach, sondern nur über die Kinder. Hier wurde mir klar, dass die Kinder an erster Stelle stehen. Ich wurde hier gewiss, dass die Kinder hier nicht beleidigt werden. Meine Kinder fürchten sich beim Anblick eines Polizisten. Nach jener Nacht, haben sie sich alles gemerkt.

Sie selbst sagen zu mir: "Mama lass uns nicht aus Österreich wegfahren." Sie sprechen auch sehr gut Deutsch und sie wollen Ärztinnen werden, um mich zu heilen und auch andere Leute, die dieselbe Krankheit haben.

BF3: Ich kann die Kinder nicht zurücklassen. Außerdem ist die Tochter krank. Sie hat epileptische Anfälle. Sollte mit ihr etwas passieren, wer sollte auf die Kinder aufpassen. Ich hätte nichts zu befürchten. Ich kann die Tochter und die Enkelkinder nicht zurücklassen. Sie sind mir sehr teuer."

In der Folge wurden Fragen zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer beantwortet.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte insbesondere fest, dass der Erstbeschwerdeführer und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sehr geringe Deutschkenntnisse aufweisen sowie, dass die Zweitbeschwerdeführerin passabel Deutsch spricht.

Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführer mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung mitgeschickten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Stellung nehmen wollen, wird dies vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin verneint.

Der ausgewiesenen Vertreterin wird aufgetragen, die Stellungnahme zu den Länderfeststellungen binnen 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

"Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.

Dies wird verneint und auch von BF2 wird dies verneint.

BF3: Bitte trennen Sie mich nicht von meinen Kindern. Das würde ich nicht aushalten.

Die BFV stellt folgende Frage an den BF1:

Weswegen glaubten die Behörden, dass Sie ihnen Informationen über XXXX geben könnten?

BF1: Weil es keine Behörde sind, es sind Leute, es ist ein Durcheinander.

BFV: Hat XXXX irgendwann bei Ihnen gelebt? In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX?

BF1: Denen ist alles egal, Hauptsache sie bekommen Geld von mir und mich zu erniedrigen. Wenn sie mir etwas anhängen können, dann tun sie es. Solange ich als Finanzquelle da bin, werden sie es immer wieder versuchen. Wenn der Geldstrom versiegt, beenden sie es durch Tötung oder andere Art. Wäre ich schuldig, warum würde sich der SFB nicht mit mir beschäftigen. Warum nur die dagestanische Polizei. Wäre ich wirklich ein Verbrecher, warum beschuldigte man mich konkret einer Tat.

BFV: Haben Sie oder Ihre Schwiegermutter XXXX bei sich untergebracht? Ja oder Nein?

BF1: Weil dieser XXXX in meinem Haus war.

BFV: Sie haben Fotos von XXXX vorgelegt. Was bestätigen diese Fotos?

BF1. Ich zeigte einfach die Fotos, das ist dieser Mensch. Ich wollte es denen zeigen, zu Hause hatte ich keine Fotos. Ich habe die Bilder hier heruntergeladen. Ich glaube, er ist es. Er hat blondes Haar und blaue Augen.

BFV gibt zu Protokoll: Auf den vorgelegten Fotos ist XXXX in Tarnanzug zu sehen. Dies dient dem Beweis dafür, dass XXXX im Widerstand aktiv war bzw. ist (sein derzeitiger Aufenthalt ist dem BF unbekannt).

BFV: Wie oft wurden Sie im Jahr 2011 verhaftet?

BF1: Ich wurde zweimal verhaftet.

BFV. Wie lange waren Sie in Haft nach der ersten Verhaftung 2011?

BF1: Beim ersten Mal, 29. Tage, am 30. wurde ich freigelassen.

BFV: Warum hat man Sie freigelassen?

BF1: Der Bruder meiner Mutter zahlte 100.000,-- Rubel und ich wurde gegen diese Verpflichtungserklärung freigelassen aus dem Untersuchungsgefängnis aus XXXX. Ich unterschrieb ein langes Papier, dass ich nirgendwo hinfahre und in Dagestan bleibe. Ich war magerer als ich jetzt bin, alles tat weh, ich wurde geschlagen und irgendwie gelang es mir freizukommen.

BFV: Begaben Sie sich in ein Krankenhaus nach der ersten Haft im Juli 2011?

BF1: Ja, mein Verwandter holte mich ab und brachte mich ins Krankenhaus. Ich war in einem sehr schlechten Zustand. Die Polizei entließ mich durch einen Hinterausgang aus dem Gefängnis.

BFV: Wie lange waren Sie in Haft, als Sie das zweite Mal 2011 verhaftet wurden?

BF1: Ich war 9 Tage in Haft und wurde am 10. freigelassen aus dem Gefängnis im Bezirk XXXX.

BFV: Wie kamen Sie beim zweiten Mal frei?

BF1: Das gleiche wie beim ersten Mal. Ich saß in der Zelle, es kam jemand zu mir, öffnete die Luke und es stellte sich ein Anwalt vor. Er bat mich die Telefonnummer meiner Verwandten herzugeben. Ich folgte sie aus und zwar von XXXX. Sie trafen sich und es wurden 200.000,- Rubel bezahlt. Sie versprachen für später weitere 150.000,-- Rubel. Es wurden 350.000,-- gefordert, erhalten hat er aber nur 200.000,-- als Kaution.

BFV: Warum sind Sie nicht schon früher ausgereist?

BF1: Ich sagte ja bereits, als ich aus dem Gefängnis vom Bezirk XXXX herauskam, im September 2011, beschlossen unsere Verwandten, dass wir ausreisen sollten, weil man uns in Dagestan nicht leben lässt. Ich hatte keine Dokumente bei mir, nur den Führerschein. Der Inlandspass war in Sibirien. Es gelang mir, ihn zu bekommen. Den Auslandsreisepass bekam ich aus zwei Gründen nicht: Erstens weil ich im Gefängnis saß, wegen eines besonders schweren Verbrechens. Der zweite Grund waren die neuen Probleme in Dagestan, deshalb konnte ich keinen Auslandsreisepass erhalten.

BFV: Wie haben Sie den Auslandspass bekommen?

BF1: Dieser XXXX erledigte für mich Pass und Visum. Auch für meine Familie."

Für den Fall, dass das BVwG nicht von der Authentizität der vorgelegten Beweismittel in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ausgeht, wurde der Antrag auf deren Untersuchung durch das Kriminaltechnische Zentrum gestellt zum Beweis für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und deren asylrelevante Gefährdung im Herkunftsland.

Die Beschwerdeführer bestätigen, den Dolmetsch gut verstanden zu haben. Auf Nachfrage verneinten die Beschwerdeführer die Frage, ob sie weitere Beweisanträge einbringen wollen.

Für den Fall, dass das BVwG von der Zulässigkeit der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK ausgeht, wurden folgende Anträge gestellt:

Antrag auf Einholung eines medizinischen sachverständigen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin massiv verschlechtern würde und sie einen qualvollen, rascheren Tod erleiden würde.

Antrag auf Einholung von Ermittlungen im Herkunftsland zur Frage der faktischen Zugänglichkeit (Kosten, Ort der Erhältlichkeit) der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten medizinischen Behandlung (samt medikamentöser Einstellung).

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde ein Konvolut an aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Aus den aktuellsten Befunden ergibt sich zusammengefasst hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes:

Laut Ambulanzbericht einer Pulmologischen Tagesklinik vom 27.05.2014 wurde ein "wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom pulmonal bds., ED: 04/2012 Tumorstadium: T-4, N-3, M-1a mit intrapulmonalen Metastasen bds." diagnostiziert. Weiters wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 31.03.2014 einen zerebralen Krampfanfall erlitten habe, es handle sich um eine palliative Therapiesituation (Anmerkung: eine medizinische Behandlung, die nicht auf eine Heilung einer bestehenden Grunderkrankung abzielt, sondern auf die Reduzierung der Folgen), sodass zum jetzigen Zeitpunkt eine Chemotherapie keinen Benefit für die Zweitbeschwerdeführerin bringen würde, außer deutliche Nebenwirkungen. Die Beschwerdeführerin werde mittlerweile im Sinne von "best supportive care" betreut, Einschlafmittel seien sinnvoll. Im Bericht wurde der onkologische Verlauf der Beschwerdeführerin festgehalten, diese habe wiederholt in den Jahren 2012 und 2013 Chemotherapien erhalten, wegen zerebraler Metastasen wurde die Chemotherapie mit Docetaxel und palliativer Ganzbestrahlung von 16. bis 30.07.2013 beendet, in weiterer Folge wurde iatrogenes Chushing-Syndrom diagnostiziert. Nachfolgend erfolgte ab 10/2013 Monochemotherapie mit Gemcitabine 4 Zyklen bis 02/2014, anschließend wieder eine Therapiepause.

Am 08.07.2014 langte eine Stellungnahme ein und es wurde darin ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der ihnen unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe in den Augen der dagestanischen Sicherheitskräfte einem Widerstandskämpfer namens XXXX, dem Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, Unterschlupf gewährt. In deren Augen habe der Erstbeschwerdeführer damit den Widerstand unterstützt bzw. hätten sie ihm deshalb unterstellt, zumindest ein Sympathisant des Widerstandes zu sein. Aus diesem Grund sei er bereits zwei Mal inhaftiert und massiv gefoltert worden. Den Beschwerdeführern sei der Aufenthalt von XXXX nicht bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zwecke der Befragungen über den Verbleib von XXXX bzw. den Verbindungen des Erstbeschwerdeführers mit diesem erneut verhaftet werde. Der Erstbeschwerdeführer habe gegen das von ihm unterzeichnete Verbot, seinen Wohnort zu verlassen, die Russische Föderation verlassen, damit er den gegen ihn bestehenden Verdacht bestätigt. Weiters erhöhe die "strafrechtliche" Vorbelastung des Erstbeschwerdeführers (er sei bereits unschuldig wegen ungesetzlichem Waffenbesitz und Besitz von Falschgeld verurteilt und rund zwei Jahre inhaftiert worden) seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr. Bewiesen werde das Vorbringen durch die detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und mit dem Vorbringen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang stehenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch die vorgelegten Fotografien und die Krankenhausbestätigungen würden das Vorbringen beweisen. Auch wurde auf die vorgelegten Ladungen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verwiesen und der von der belangten Behörde behaupteten mangelnden Authentizität entgegengehalten, dass es mehrere Gründe für eine derartige Vorgehensweise der dagestanischen Behörden gebe, etwa dass schon vom Nichterscheinen des Erstbeschwerdeführers ausgegangen worden sei, oder, dass es dazwischen auch eine oder mehrere weitere Ladungen gegeben habe, die die Mutter des Erstbeschwerdeführers diesem nicht übergeben habe. Zum vorgelegten Hausdurchsuchungsprotokoll wurde erneut darauf verwiesen, dass bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die falsche Eintragung, wonach auch der Erstbeschwerdeführer anwesend gewesen sei, hingewiesen worden sei.

Staatlicher Schutz stehe dem Erstbeschwerdeführer nicht zur Verfügung, da er von

(teil-)staatlichen Behörden verfolgt werde. Zum Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer trotz Verfolgung durch staatliche Kräfte schlussendlich einen Auslandspass erhalten habe, werde betont, dass dieser Pass vom Onkel des Erstbeschwerdeführers organisiert worden sei. Dieser Onkel verfüge über gute Beziehungen, konkret auch zu passausstellenden Behörden und er habe nur mittels Bestechung und nach längerer Verzögerung einen Auslandspass für den Beschwerdeführer erlangen können. Zum Umstand, dass Verwandte des Erstbeschwerdeführers noch in Dagestan leben, wurde betont, dass dies nicht gegen seine Verfolgung spreche, weil der Bruder des Erstbeschwerdeführers zur Zeit, als XXXX bei den Beschwerdeführern gewohnt habe, in Tschetschenien gewesen sei und nicht mit den für die Beschwerdeführer fluchtauslösenden Ereignissen in Verbindung gebracht worden sei. Zum Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer die Ausreise über den Flughafen Moskau gestattet worden sei, wurde betont, dass der Erstbeschwerdeführer damals offenbar nicht zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers gegenüber der ausgewiesenen Vertreterin habe der Zollbeamte lediglich kontrolliert, ob im Raum Moskau nach diesem gesucht werde, daher spreche dieser Umstand nicht gegen dessen Verfolgung durch die dagestanischen Behörden. Es könne dahingestellt bleiben, ob XXXX tatsächlich Widerstandskämpfer gewesen ist bzw. ist, da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, XXXX werde unterstellt, ein Widerstandskämpfer zu sein und dem Erstbeschwerdeführer werde daher unterstellt, einen Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

In eventu werde beantragt, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie im Rahmen des Familienverfahrens den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, weil angesichts der Schwere und Komplexität der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen physischen und psychischen Erkrankungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sei bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine menschenunwürdige und damit Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten könnte. Konkret leide die Zweitbeschwerdeführerin an einem Plattenepithelkarzinom (Lungenkrebs), das im Hirn metastasiert habe, damit in Zusammenhang stehend an Epilepsie sowie PTSD mit depressiven Episoden. Die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin gelte unabhängig von der Tatsache, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation im Allgemeinen als ausreichend im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt werde, denn die Zweitbeschwerdeführerin benötige aufgrund der von ihr benötigten engmaschigen, spezifischen und interdisziplinären Behandlung mehr als eine "Grundversorgung". Verwiesen wurde auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AsylGH vom März 2013, mit welchem einer Tschetschenin subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Verwiesen wurde insbesondere auf folgende Befunde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin:

Landesklinikum vom 10.01.2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung der Chemotherapie sowie die zwischen den Therapien stattfindenden regelmäßigen Kontrollen samt engmaschiger, spezialisierter medikamentöser Einstellung benötige

Landesklinikum vom 24.02.2014, wonach eine längere Therapieunterbrechung zu einem schnellen Fortschreiten der Grunderkrankung führen würde, regelmäßige Kontrollen und eine Therapiefortsetzung seien für die Zweitbeschwerdeführerin essentiell, eine "Wegweisung" der Zweitbeschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar

Mobiles Palliativteam vom 28.02.2014, wonach eine spezielle Chemotherapie zur Eindämmung des Tumorwachstums dringend notwendig sei, längere Transportwege seien für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der starken Nebenwirkungen unzumutbar

Eine interne Schutzalternative, beispielsweise in Moskau, bestehe nicht, weil eine solche wegen weit verbreiteter antikaukasischer Ressentiments und zunehmendem Kontrolldruck gegenüber KaukasierInnen nicht zumutbar wäre. Moniert wurde, dass die Länderberichte keine ausreichenden Feststellungen zur Frage, ob die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Komplexität und Schwere in Dagestan bzw. der Russischen Föderation behandelbar (inkl. Medikamente) wären und wie hoch die Kosten wären. Verwiesen wurde weiters auf die in den Länderberichten des BVwG enthaltenen Feststellungen, wonach die Sicherheitslage in Dagestan aufgrund separatistischer Strömungen katastrophal sei. Verwiesen wurde auf weitere aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan.

Weiters wurden Unterlagen über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

Mit Eingabe vom 14.07.2014 langte eine weitere Stellungnahme, in welcher Entscheidungen des BVwG und des VfGH zitiert wurden, mit denen Asylwerbern subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Mit Eingabe vom 15.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Antragsformular zur freiwilligen Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 10.07.2014, übermittelt. Weiters langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 14.07.2014, ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2014 und vom 07.01.2013 (Erstbeschwerdeführer), der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und waren zuletzt in XXXX wohnhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin XXXX ist am 11.03.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (Viertbeschwerdeführerin) sowie ihrer Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2) illegal - nach Asylantragstellung in Polen - in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Dagestan aus der Russischen Föderation zu stammen.

Der nach muslimischem Ritus angetraute Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin XXXX (Erstbeschwerdeführer) ist am 25.12.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist und hat in der Folge am 07.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie vom Einkommen des Erstbeschwerdeführers, das er durch seine Arbeitstätigkeit bei einer Erdölfirma in Sibirien erzielt hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte im Herkunftsstaat studiert und nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr gearbeitet.

Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2), welche zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin und deren Kindern nach Österreich illegal gelangt war und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hatte bereits im Juni 2013 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt, den sie jedoch im Juli 2013 wieder zurückgezogen hatte. Mit Eingabe vom 15.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erneut ein ausgefülltes Antragsformular auf freiwillige Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 10.07.2014, übermittelt. Weiters langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 14.07.2014, ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde, als sie nach Österreich gekommen war, Epilepsie sowie Lungenkrebs und eine Hirnschwellung im Juli 2013 diagnostiziert. Konkret leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einem Plattenepithelkarzinom (Lungenkrebs), das im Hirn metastasiert hat, damit im Zusammenhang stehend an Epilepsie sowie PTSD mit depressiven Episoden. Da ein stationärer Aufenthalt nicht vorgesehen ist, ist die Zweitbeschwerdeführerin vor allem aufgrund der Epilepsie auf fremde Hilfe angewiesen. Seit 21.02.2014 wurde sie jeden Freitag mit der Rettung in ein Landesklinikum gebracht, wo erneut mit der Strahlentherapie begonnen worden war. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt wegen ihrer Grunderkrankung eines ausgedehnten Lungencarcinoms mit Hirnmetastasen ständig schwer belastende Therapien im Landeskrankenhaus. Längere Transportwege sind für die Zweitbeschwerdeführerin unzumutbar. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit 12.06.2013 in psychotherapeutischer Betreuung und leidet an "F 43.2 Anpassungsstörung und F 33.1 depressive Episode". Laut aktuellem Ambulanzbericht einer Pulmologischen Tagesklinik vom 27.05.2014 wurde insbesondere festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Chemotherapie keinen Benefit für die Zweitbeschwerdeführerin bringen würde, außer deutlicher Nebenwirkungen. Die Zweitbeschwerdeführerin wird derzeit im Sinne von "best supportive care" betreut.

In der Russischen Föderation respektive Dagestan ist zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere ist die aufgrund der schweren Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin erforderliche umfassende von ihr benötigte engmaschige, spezifische und interdisziplinäre medizinische Behandlung im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.

Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Erstbeschwerdeführer, der die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit sowie die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Pflege- und Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Dagestan kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, welche sich in Österreich in regelmäßiger Behandlung befindet, bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Erstbeschwerdeführer, der die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit sowie die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine Pflege- und Betreuungsverpflichtungen wie der Erstbeschwerdeführer haben, äußerst schwierig ist. Es kann daher - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere Angehörige im Herkunftsstaat leben - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:

Länderberichte

Russische Föderation / Dagestan

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische

Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in

Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und

Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig,

jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende

Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und

Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und

Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und

Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,

16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by

religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,

29.11. 2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein

solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden

verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle,

Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer werden aufgrund der russischen Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer festgestellt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil ein Verwandter der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX bei den Beschwerdeführern aufhältig war, der Widerstandskämpfer gewesen sei (bzw. dem unterstellt wurde, Widerstandskämpfer zu sein), woraufhin maskierte uniformierte Männer den Erstbeschwerdeführer (bzw. auch seine Familie) mitgenommen hätten und ihn gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen hätten. Zusammengefasst ist festzustellen, dass hinsichtlich der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet wurden und sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Ehemannes (dem Erstbeschwerdeführer) stützte. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Während der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2014 ausführte, 17 bis 18 Tage nach seiner ersten Festnahme ein weiteres Mal von zu Hause abgeholt worden zu sein, lässt sich derartiges seinen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2013 nicht entnehmen. Dort schilderte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber nur eine einzige Festnahme. Unter Bezugnahme auf Versuche, Widersprüche in Asylverfahren damit zu erklären, dass die Erstbefragung im Asylverfahren überaus kurz gehalten war, ist im gegenständlichen Verfahren - wie bereits von der belangten Behörde - ausdrücklich darauf zu verweisen, dass das Vorbringen bei der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 07.01.2013 als vergleichsweise umfassend zu bezeichnen ist. Der Erstbeschwerdeführer hatte nämlich sogar eine viele Jahre zurückliegende zweijährige Haftstrafe beginnend ab 1999 bzw. 2000 bis 2002 in besagter Erstbefragung nicht unerwähnt lassen wollten. Daher wäre zweifellos auch zu erwarten gewesen, dass er auch seine zweite Festnahme, welche weitaus aktueller ist, falls sein diesbezügliches Vorbringen den Tatsachen entspräche, vorgebracht hätte.

Gänzlich unplausibel ist auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.01.2014 behauptete, sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr - konkret bis 23.12.2012 - bei seinem Onkel, der sogar seine erste Freilassung durch Bezahlung einer "Kaution" in die Wege geleitet haben soll und somit zweifellos auch den mit dem Fall des Erstbeschwerdeführers betrauten Organen bekannt sein müsste, versteckt gehalten haben soll, ohne dass die Behörden auch dort nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht haben sollen, nachdem man den Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben (in der Erstbefragung) mehrmals vergeblich an seiner Wohnadresse gesucht hätte ("F: Wie oft kamen Männer noch zu Ihrer Mutter? A: Ungefähr einmal im Monat, das war insgesamt ca. 15 bis 20 Mal. Manchmal kamen die aus Hasamjurt, manchmal andere" [sic]).

Den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014 lässt sich sogar entnehmen, dass die Suche nach seiner Person angeblich sehr intensiv gewesen sein muss, da "ungefähr ein Mal im Monat...insgesamt ca. 15 bis 20 Mal" Vertreter der Sicherheitsbehörden an seiner Adresse nach ihm gefragt haben sollen. Hinzu kommt noch, dass er angeblich Ladungen für den 5.12.2012 und den 12.12.2012 (Bezirksabteilung XXXX) nicht Folge geleistet habe und die Behörden somit ein gravierendes Interesse an der Auffindung des Erstbeschwerdeführers gehabt haben müssten.

Aus den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014 ergibt sich eindeutig, dass er rund 15 Monate bei seinem Onkel XXXX aufhältig gewesen ist (" Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel XXXX gelebt. Dort war ich bis 23.12.2012." [sic]). Im Rahmen derselben Einvernahme am 22.01.2014 gab der Erstbeschwerdeführer jedoch auf die Frage, wie lang er sich bei seinem Onkel XXXX aufgehalten habe, an, es wären sieben oder acht Monate gewesen.

Ein weitere Grund, der gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers spricht, wonach er intensiven Verfolgungen ausgesetzt sei, ist die Ausführung des Erstbeschwerdeführers auf die Frage, weshalb er sich am 9.4.2012 von XXXX abgemeldet habe. Aus seiner Antwort, dass er sich deshalb abgemeldet habe, weil sein Onkel den Reisepass in XXXX ausstellen hätte lassen und dies nur am Wohnort möglich sei, ist jedoch ableitbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer in XXXX, dem Heimatort seines Onkels, sogar angemeldet hatte, was wiederum eindeutig gegen eine behördliche Verfolgung bzw. gegen die behauptete Furcht vor einer behördlichen Verfolgung spricht. Hätte die Behörde tatsächlich nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, hätten sie erst recht bei einer Anmeldung des Erstbeschwerdeführers im Heimatort des Onkels auch beim Onkel nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht.

Auch wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Bei Durchsicht der in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergeben sich unterschiedliche Ausführungen über die Verletzungen in den vorgelegten Befunden. Während im Gutachten der ärztlichen Kommission vom 22.08.2011 auch festgestellt wird, dass beim Erstbeschwerdeführer neben Prellungen und einer Gehirnerschütterung insbesondere ein geschlossener Bruch der "7. bis 8. Rippen", vorliegt, ergibt sich aus der Bestätigung des Bezirkskrankenhauses vom 24.08.2011, dass es sich um einen "geschlossenen Bruch der 8. und 9. Rippe links, handelt. Zwar handelt es sich hier nur um geringe Abweichungen, jedoch ist in diesem Zusammenhang klar hervorzuheben, dass sich allein aus dem Umstand, dass anhand dieser Befunde im August 2011 Verletzungen des Erstbeschwerdeführers festgestellt wurden, welche im Übrigen von keinen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, sondern erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dergestalt geschildert wurden, aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in der behaupteten Fluchtgeschichte, keine andere Einschätzung ergeben kann.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergibt sich überdies, dass der Erstbeschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit sagen kann, ob die von ihm vorgelegte Farbfotografie eines bärtigen Mannes in Militäruniform, welcher er offensichtlich im Internet gefunden hatte, tatsächlich der von ihm beschriebene Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX ist (BFV: Sie haben Fotos von XXXX vorgelegt. Was bestätigen diese Fotos? BF1. Ich zeigte einfach die Fotos, das ist dieser Mensch. Ich wollte es denen zeigen, zu Hause hatte ich keine Fotos. Ich habe die Bilder hier heruntergeladen. Ich glaube, er ist es. Er hat blondes Haar und blaue Augen. [sic]). Somit kann auch diesem vorgelegten Farbfoto keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden.

Aus dem ebenfalls vorgelegten Protokoll über die Durchsuchung des Hauses des Erstbeschwerdeführers am 17.12.2012 zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahmung von illegal aufbewahrten Gegenständen ergibt sich ein weiterer Widerspruch, da laut Protokoll auch der Erstbeschwerdeführer bei dieser Hausdurchsuchung anwesend war, obwohl sich dieser zu diesem Zeitpunkt behaupteter Maßen bei seinen Onkel XXXX versteckt gehalten hatte. Im Detail ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer selbst am 17.12.2012 in seinem eigenen Haus bei der Durchsuchung anwesend war, was jedoch seinen Behauptungen klar widerspricht, aus denen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer rund 15 Monate ab Ende September 2011 bis 23.12.2012 bei seinem Onkel XXXX aufhältig gewesen sei, und er das letzte Mal am 26.04.2012 zu Hause gewesen sei. Mit der Behauptung des Erstbeschwerdeführers am 22.01.2014, dass der Vermerk im Durchsuchungsprotokoll, wonach er bei der Durchsuchung auch anwesend gewesen sei, unkorrekt sei und nur seine Mutter anwesend gewesen sei, spricht sich sogar der Erstbeschwerdeführer selbst gegen die Korrektheit und damit gegen die Beweiskraft dieses Dokuments aus. Überdies ergibt sich aus dem Protokoll, dass bei besagter Hausdurchsuchung keines der angeführten illegalen Gegenstände herausgegeben oder gefunden worden war. Seitens des Erstbeschwerdeführers und der anwesenden Zeugen wurden überdies laut Protokoll keine Anträge gestellt, weshalb keinerlei besondere Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund dieses Protokolls ableitbar wäre.

Hinsichtlich er vorgelegten Vorladungen des Erstbeschwerdeführers erscheint überaus unnachvollziehbar, dass am 26.11.2012 eine Ladung des Erstbeschwerdeführers als Zeuge zur Bezirksabteilung XXXX des Russischen Innenministeriums für den 12.12.2012 ausgestellt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die ebenfalls vorgelegte Ladung des Erstbeschwerdeführers als Zeuge für den 05.12.2012 noch aktuell war und noch nicht bekannt sein konnte, dass der Erstbeschwerdeführer der ersten Ladung keine Folge geleistet hat.

Zusammengefasst hält die erkennende Einzelrichterin hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen wie bereits das Bundesasylamt fest, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht beweisen können. Wie bereits dargelegt ergibt sich in letzter Konsequenz, dass insbesondere die vorgelegten Ladungen aber auch die übrigen vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführer als zweifelhaft und nicht korrespondierend zur vorgebrachten Geschichte zu qualifizieren sind. Aufgrund des Umstandes, dass die vorgelegten behördlichen Unterlagen aufgrund der Widersprüche zum Fluchtvorbringen, welches überdies als unglaubwürdig zu bewerten war, dieses nicht nachweisen können, war dem Begehren, die Dokumente einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, jedenfalls keine Folge zu leisten, weil dies im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Einschätzung des Sachverhalts führen kann.

Hinsichtlich der Ladungskopien ist weiters anzuführen, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben), könnte dies nicht zu einer Änderung der Sachlage führen. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153). Zudem wäre laut Text der Ladung der Beschwerdeführer ja lediglich als Zeuge geladen gewesen und nicht etwa als Beschuldigter.

Letztlich wird dem Vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer von den Behörden gesucht und im Falle seiner Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder sogar mit dem Tode zu rechnen hätte, entgegengehalten, dass er sich laut Stempel in seinem Inlandspass am 24.05.2012 einen Reisepass ausstellen ließ. Er hatte sich behaupteter Maßen für diesen Zweck sogar in XXXX offiziell angemeldet, hatte bei der für die Ausstellung zuständigen Behörde Passfotos machen lassen und "etwas" unterschrieben. Den Pass abgeholt habe angeblich sein Onkel, da er bei der passausstellenden Stelle einen Freund habe. Obwohl der Erstbeschwerdeführer somit nach eigenen Angaben derart verfolgt worden sei, bestand seinerseits offenbar keine Bedenken, sich einen Reisepass mit seinen richtigen Personaldaten ausstellen zu lassen. Dieses Vorgehen ist ein starkes Indiz dafür, dass der Erstbeschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Wenn tatsächlich eine asylrelevante Bedrohungssituation bestanden hätte, ist wohl nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer von sich aus an staatliche Einrichtungen herangetreten wäre und sich somit ins Blickfeld der Behörden gerückt hätte.

Gegen das vom Erstbeschwerdeführer behauptete Interesse an seiner Person von Behördenseite spricht auch seine legale Ausreise mit einem unmittelbar zuvor ausgestellten Reisepass, obwohl er behaupteter Maßen eine Verpflichtungserklärung zur Nichtausreise unterzeichnet hatte, weil man dem Beschwerdeführer angeblich zahlreiche Straftaten zuschreiben hätte wollen.

Den Behauptungen in der Stellungnahme vom 08.07.2014, wonach die "strafrechtliche" Vorbelastung" des Erstbeschwerdeführers (er sei bereits unschuldig wegen ungesetzlichem Waffenbesitz und Besitz von Falschgeld verurteilt und rund zwei Jahre inhaftiert worden) seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr erhöhe, ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bereits 2002 - somit vor 12 Jahren - von seiner behaupteten Inhaftierung wieder freigelassen wurde.

Bestärkt wird die erkennende Einzelrichterin ebenso wie die belangte Behörde in ihrer Ansicht über die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch dadurch, dass es absolut nicht glaubhaft ist, einerseits aus politischen Gründen aufgrund einer unterstellten Kollaboration mit einem Widerstandskämpfer gesucht zu werden - es habe sogar ein Ausreiseverbot bestanden - und andererseits eine genaue Kontrolle am Flughafen in Moskau völlig ohne irgendwelche Konsequenzen zu überstehen. Glaubwürdig ist vielmehr, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich kontrolliert wurde und - weil nichts gegen ihn vorliegt - auch seine Reise fortsetzten konnte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme am 22.01.2014 auf Vorhalt seiner legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat behauptet hatte, dass er am Zoll angehalten worden sei und er behaupteter Maßen sogar gefragt habe, ob man nach ihm fahnde, was jedoch verneint worden wäre (..."F: Sind Sie mit dem auf Ihren Namen lautenden Reisepass von Moskau nach Wien geflogen? A: Ja. F: Hatten Sie keine Bedenken, dass man Sie aufhält. A: Ja schon. Am Zoll wurde ich angehalten. Ich wurde in einen anderen Raum gebracht. Dann sagten Sie ich kann gehen. Ich fragte den Mann, ob nach mir gefahndet wird. Er sagte nein. Sie haben alles kontrolliert, das Geld, die Dokumente... [sic]). Zu diesen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im Widerspruch steht der nunmehrige Rechtfertigungsversuch der ausgewiesenen Vertreterin in der Stellungnahme vom 08.07.2014, in der sie den Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer die Ausreise über den Flughafen Moskau gestattet worden sei, dahingehend zu erklären versuchte, dass der Erstbeschwerdeführer damals offenbar nicht zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers gegenüber der ausgewiesenen Vertreterin habe der Zollbeamte angeblich lediglich kontrolliert, ob im Raum Moskau nach diesem gesucht werde, daher spreche dieser Umstand laut Einschätzung der ausgewiesenen Vertreterin nicht gegen dessen Verfolgung durch die dagestanischen Behörden. Aus dieser Behauptung - welcher jedoch aufgrund der dargelegten Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wird - würde jedoch bei Wahrheitsunterstellung wiederum eine interne Schutzalternative des Erstbeschwerdeführers ableitbar sein. Dass eine derartige interne Schutzalternative, beispielsweise in Moskau, für den Erstbeschwerdeführer nicht vorhanden sei, wurde durch den völlig unglaubwürdigen Erklärungsversuch der ausgewiesenen Vertreterin in der Stellungnahme vom 08.07.2014 unter mit dem erstmaligen Verweis auf weit verbreitete antikaukasische Ressentiments und zunehmendem Kontrolldruck gegenüber KaukasierInnen behauptet.

Auch der Vergleich der Angaben des Erstbeschwerdeführers mit denen seiner Ehefrau im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA bzw. dem Bundesasylamt hinsichtlich der von beiden im Verfahren vorgebrachten Fluchtgeschichte ergab auffallende Divergenzen in zentralen Punkten der Aussagen.

Bereits die Angaben hinsichtlich der ersten Festnahme sind, was den Zeitpunkt und den ungefähren Hergang des Ereignisses betrifft, unterscheiden sich in einigen Punkten. Während der Erstbeschwerdeführer am 22.01.2014 angab, dass er Tee getrunken und ferngesehen habe und sich dessen Frau und seine Schwiegermutter in einem anderen Zimmer aufgehalten und die Kinder schon geschlafen hätten (Am 24. Juli in der Nacht, ich habe ferngesehen und Tee getrunken, die Kinder haben geschlafen. Meine Frau war mit ihrer Mutter in einem anderen Zimmer. [sic]), so gab seine Ehefrau die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie alle bereits geschlafen hätten (Am Ende des Monats, er (XXXX) war schon ca. 3 Wochen bei uns, als wir schon alle geschlafen haben, hat uns die Polizei oder der OMON aufgeweckt. [sic]).

Auch hatte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22.01.2014 geschildert, dass nur die Männer in schwarzen Uniformen maskiert gewesen wären und die Männer in khakifarbenen Uniformen Helme getragen hätten (. Ein Teil hatte schwarze Uniformen mit einer gelben Aufschrift auf dem Rücken "SOG", alle waren maskiert. Die schwarzen waren maskiert. Die anderen trugen khakifarbene Anzüge und trugen Helme. [sic]). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu im Rahmen der Einvernahme am 28.01.2014 an, dass alle Gesichtsmasken getragen hätten (...hat uns die Polizei oder der OMON aufgeweckt. Sie waren alle maskiert. [sic]).

Auch antwortete die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage, wie lange die ganze Aktion gedauert hätte zunächst nur ausweichend und gab dann nach nochmaligem Nachfragen an, dass schon so viele Jahre vergangen seien und sie sich nicht erinnern könne. Dieses Aussageverhalten erweckte letztlich den Eindruck, dass die Zweitbeschwerdeführerin bloß vorsichtig zu antworten versuchte, um sich nicht in etwaige Widersprüche zu verwickeln, ihr diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Letztere Erklärung trifft auch auf die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zur sprachlichen Herkunftseingrenzung der eingedrungenen Männer zu.

Die Zweitbeschwerdeführerin hatte zunächst im Rahmen der Erstbefragung am 12.04.2012 im Zuge ihres ersten Asylverfahrens in Österreich geschildert, dass maskierte Männer in Uniform ihren Ehemann als auch XXXX mitgenommen hätten, ihren Ehemann hätte man freikaufen können, und dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Im klaren Widerspruch dazu behauptete der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 07.01.2013, dass die Polizei am 24. oder 25. Juli 2011 alle mitgenommen hätte, im Detail den Erstbeschwerdeführer, XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, beide minderjährige Kinder und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers. Erst im Rahmen ihrer Einvernahme am 11.03.2013 änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben - im Vergleich zu ihrer Einvernahme vom 12.04.2012 auch dahingehend, dass alle vorzitierten Personen mitgenommen wurden. Eine derartige gravierende Änderung des Fluchtvorbringens spricht jedoch eindeutig für die Unglaubwürdigkeit des geschilderten Grundes für die Ausreise der Beschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Befragung am 22.01.2014 dezidiert an, sich nach der zweiten Festnahme bis zum 23.12. durchgehend bei seinem Onkel versteckt zu haben ("Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel XXXX gelebt. Dort war ich bis 23.12.2012. XXXX hat mich bis Moskau begleitet. [sic]). Im klaren Gegensatz dazu hatte die Zweitbeschwerdeführerin am 28.01.2014 geschildert, der Erstbeschwerdeführer habe sich nach der zweiten Festnahme bei verschiedenen Cousins, wie Ruslan oder Rustam, versteckt gehalten.

Schließlich ist noch anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin, welche im Rahmen ihrer Erstbefragung im Rahmen des Erstverfahrens am 12.04.2012 die einmalige Mitnahme ihres Ehemannes als einzigen Fluchtgrund für die Ausreise behauptet hatte, im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 11.03.2013 ausführte, dass der Erstbeschwerdeführer drei Monate nach dessen erster Freilassung Ende August 2011 (somit ungefähr Ende November 2011) erneut festgenommen worden wären. Wie bereits erwähnt, steht das jedoch wiederum im Widerspruch zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, welcher zunächst auch nur eine einzige Festnahme behauptet hatte, in der Folge ebenfalls sein Vorbringen völlig unglaubwürdig dahingehend gesteigert hatte, dass er noch ein zweites Mal mitgenommen worden wäre. Seine Ausführungen im Rahmen der Einvernahme am 22.01.2014, wonach er 17 bis 18 Tag nach seiner ersten Festnahme ein weiteres Mal von zu Hause abgeholt worden sei, widerspricht wiederum eindeutig der Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, welche die zweite Mitnahme drei Monate nach dessen Freilassung eingeordnet hatte. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruches änderte die Zweitbeschwerdeführerin die Dauer der Anhaltung ihres Ehemannes auf einen Monat im Rahmen ihrer Einvernahme am 22.01.2014, auch der Erstbeschwerdeführer änderte in seiner nur wenige Tage späteren Einvernahme am 28.01.2014 seine Ausführungen dahingehend, dass er 29 Tage angehalten worden wäre.

Während die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung im April 2012 behauptet hätte, sie hätte erst von den Uniformierten erfahren, dass XXXX ein Widerstandskämpfer sei, gab sie im klaren Widerspruch dazu im Rahmen ihrer Einvernahme am 28.01.2014 an, dass sie über den Umstand, dass er Widerstandskämpfer doch Kenntnis gehabt hätte, die Uniformierten hätten ihr jedoch erklärt, er sei ein Terrorist.

Vollkommen unerklärlich ist für die erkennende Einzelrichterin darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführer nach der zweiten Haftentlassung ein ganzes Jahr zugewartet und versteckt bei seinem Onkel gelebt haben will, bis er sich endlich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen hatte. Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass eine solche Vorgangsweise, nämlich das Zuwarten mit der Ausreise zumindest aus Dagestan in eine Nachbarrepublik über einen solch langen Zeitraum, gegen eine akute Bedrohung seiner Person spricht. Bei einer ganz konkreten Bedrohungssituation wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer zumindest Dagestan verlassen hätte, um in einer anderen Region der Russischen Föderation bis zu einer allenfalls notwendigen Weiterreise fernab der Sicherheitskräfte und der lokalen Probleme in Dagestan abzuwarten.

Wenn man schließlich auch noch das Vorbringen der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung vom 12.03.2012 heranzieht, so wird deutlich, dass er, als auch seine Angehörigen in den gegenständlichen Verfahren eine konstruierte Fluchtgeschichte präsentierten. Seine Schwiegermutter schilderte im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2012 noch gänzlich unbeeinflusst, dass ihr Cousin XXXX im ersten Krieg (1994-1996!) für einige Monate bei ihr gewohnt hätte und sie alle deswegen keine Ruhe gehabt hätten. Die Familienmitglieder hätten deshalb aus Angst im Keller gelebt. Dass sich dieses Szenario gänzlich von dem später Dargebrachten Vorbringen der Beschwerdeführer unterscheidet, bedarf keiner näheren Begründung.

Bereits die Angaben der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin zum Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin waren nicht stimmig. Während sie in der Erstbefragung am 12.03.2012 von XXXX als ihren Cousin gesprochen hatte, hatte sie XXXX in der Erstbefragung als Großneffen und in der Einvernahme am 22.01.2014 als Neffen bezeichnet. Im Widerspruch dazu hatte die Zweitbeschwerdeführerin XXXX im Rahmen der Erstbefragung am 12.04.2012 noch als weitschichtigen Verwandten ihrer Mutter bezeichnet, in der Folge hatte sie ihn als Cousin der Mutter und wiederum im Gegensatz dazu hatte der Erstbeschwerdeführer XXXX als Cousin seiner Ehefrau bezeichnet. Diese widersprüchlichen Angaben zum der Person, welche angeblich der Grund für die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war und ist, stellen zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, jedoch zeigt sie, dass sie Details unterschiedlich schildert und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten ist, wenn das Geschilderte auch tatsächlich der Wahrheit entspricht. Auch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin hatte ihr Fluchtvorbringen völlig unglaubwürdig gesteigert und erstmals in der Einvernahme am 22.01.2014 behauptet, zusammen mit ihrer Tochter und den Kindern in der Nacht, als ihr Schwiegersohn (der Erstbeschwerdeführer) das erste Mal verhaftet worden sei, ebenfalls mitgenommen worden zu sein. Im Gegensatz zu den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (letztlich) geschilderten zwei "Festnahmen" des Erstbeschwerdeführers, behauptete die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin drei bis vier "Festnahmen" ihres Schwiegersohnes.

Ein wichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, welches letztlich auch die Mitnahme und Bedrohung ihrer eigenen Person beeinhaltete, ist der Umstand, dass die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin trotz der behaupteten Bedrohung im Herkunftsstaat mit Eingabe vom 15.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Antragsformular auf freiwillige Rückkehr nach Dagestan, datiert mit 10.07.2014, übermittelte. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Juni 2013 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt hatte, den sie jedoch im Juli 2013 wieder zurückgezogen hatte. Dass im Fall der Beschwerdeführer von keiner asylrelevanten Bedrohungssituation auszugehen ist, lässt sich auch an der Begründung der Rücknahme der beantragten freiwilligen Rückkehr nach Dagestan erkennen. Das dargelegte Motiv für ihren Verbleib in Österreich war nämlich nicht eine eventuell noch immer bestehende Bedrohungssituation sondern der Gesundheitszustand ihrer Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin).

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer unbehelligt in Dagestan leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer spricht. Der Erklärungsversuch der ausgewiesenen Vertreterin in der Stellungnahme, wonach der im Herkunftsstaat lebende Bruder des Erstbeschwerdeführers zur Zeit, als XXXX bei den Beschwerdeführern gewohnt habe, in Tschetschenien gewesen sei und daher nicht mit den für die Beschwerdeführer fluchtauslösenden Ereignissen in Verbindung gebracht worden sei, vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen.

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass diese divergierenden Angaben der Beschwerdeführer nur den Schluss zulassen, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der von ihnen geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Sie waren beide offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von ihnen geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürften, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Glaubhaft ist vielmehr, dass die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sind, um der schwer erkrankten Zweitbeschwerdeführerin eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen. Dafür sprechen auch die Angaben der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, wo diese ausführte, dass die Ärzte in Russland zur Behandlung im Ausland geraten hätten. Dies erklärt auch, warum der Erstbeschwerdeführer zuerst die dringendere Ausreise seiner Ehefrau gemeinsam mit den minderjährigen Kindern organisiert hatte und selbst erst einige Monate später nach Österreich nachfolgte.

Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt. Dem Verweis in der Beschwerde, dass im Haus des Erstbeschwerdeführers ein Widerstandskämpfer (XXXX) lokalisiert worden sei, weshalb unter Berücksichtigung der Länderinformationen zum Herkunftsstaat glaubhaft sei, dass auch der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde mit dem Widerstandskämpfer zu sympathisieren bzw. über Informationen darüber zu verfügen, weshalb sehr wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde auf irgendeine Weise in den Widerstandskampf involviert zu sein, ist klar entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer zum Teil überaus widersprüchlichen Ausführungen den vorzitierten Sachverhalt nicht glaubhaft darlegen konnten.

Den erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Behauptungen, wonach Dolmetscher des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes die Einvernahmen der Beschwerdeführer schlecht übersetzt hätten und eine Referentin die Beschwerdeführer angeblich angeschrien habe, womit die Beschwerdeführer offenbar die festgestellten Widersprüche zu erklären versuchten, ist jedoch klar entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch ihre Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt bestätigt hatten. Auch die allgemeinen bzw. unsubstantiierten Rechtfertigungsversuche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, mit denen die zahlreichen Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer versucht wurden, aufzuklären, vermochten vor diesem Hintergrund keine andere Einschätzung an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu bewirken.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Beschwerdeführer einzig deshalb nach Österreich gelangt waren, weil sie sich bessere medizinische Behandlung für die schwer erkrankte Zweitbeschwerdeführerin erhofft hatten.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

2.1. b. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend die Beschwerdeführer, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführer sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.

Hinsichtlich der physischen und psychischen Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin wurden diverse medizinische aktuelle Unterlagen in Vorlage gebracht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere dass bei der Zweitbeschwerdeführerin, als sie nach Österreich gekommen war, Epilepsie sowie Lungenkrebs und eine Hirnschwellung im Juli 2013 diagnostiziert worden waren. Konkret leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einem Plattenepithelkarzinom (Lungenkrebs), das im Hirn metastasiert hat, damit im Zusammenhang stehend an Epilepsie sowie PTSD mit depressiven Episoden.

Da ein stationärer Aufenthalt nicht vorgesehen ist, ist die Zweitbeschwerdeführerin vor allem aufgrund der Epilepsie auf fremde Hilfe angewiesen. Seit 21.02.2014 wurde sie jeden Freitag mit der Rettung in ein Landesklinikum in Österreich gebracht, wo erneut mit der Strahlentherapie begonnen worden war. Im ärztlichen Bericht vom 28.02.2014 wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Grunderkrankung eines ausgedehnten Lungencarcinoms mit Hirnmetastasen ständig schwer belastende Therapien im Landeskrankenhaus erforderlich sind. Längere Transportwege sind für die Zweitbeschwerdeführerin unzumutbar. Aus dem ebenfalls übermittelten psychotherapeutischen Befundbericht vom 25.02.2014 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 12.06.2013 in psychotherapeutischer Betreuung steht und an "F 43.2 Anpassungsstörung und F 33.1 depressive Episode" leidet.

Laut aktuellem Ambulanzbericht einer Pulmologischen Tagesklinik vom 27.05.2014 wurde aktuell insbesondere festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Chemotherapie keinen Benefit für die Zweitbeschwerdeführerin bringen würde, außer deutlicher Nebenwirkungen. Die Beschwerdeführerin wird derzeit deshalb im Sinne von "best supportive care" betreut.

Folgt man den Länderfeststellungen, so ist in der Russischen Föderation respektive Dagestan zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere die aufgrund der schweren Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin erforderliche umfassende von ihr benötigte engmaschige, spezifische und interdisziplinäre medizinische Behandlung ist jedoch im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.

Im konkreten Fall ist keinesfalls gesichert, dass die Zweitbeschwerdeführerin ausreichende medizinische Betreuung für ihre diversen Leiden im Herkunftsstaat erhält. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Erstbeschwerdeführer, der die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit sowie die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.

Im konkreten Fall der Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es für die erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sehr wahrscheinlich bzw. in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Aufgrund der zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte konnte von der beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat massiv verschlechtern würde und von der beantragten Einholung von Ermittlungen im Herkunftsland zur Frage der faktischen Zugänglichkeit (Kosten, Ort der Erhältlichkeit) der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten medizinischen Behandlung (samt medikamentöser Einstellung) abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin als ausreichend geklärt einzustufen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerden hinsichtlich der Beschwerdeführer gegen nunmehr angefochtene Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014 (bzw. hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers vom 11.02.2014) richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchteil A):

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 11.03.2013 (bzw. hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers am 07.01.2013) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer kann im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in ihrer Existenz bedroht wären.

Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Pflege- und Betreuungsverpflichtungen des Erstbeschwerdeführers wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.b. verwiesen.

Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die schwer erkrankte Zweitbeschwerdeführerin (und Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie Ehefrau des Erstbeschwerdeführers) nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in die Russische Föderation (Dagestan) aufgrund der schweren Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.

Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf der Zweitbeschwerdeführerin ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der schweren Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin erforderliche umfassende von ihr benötigte engmaschige, spezifische und interdisziplinäre medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass die Zweitbeschwerdeführerin ausreichende medizinische Betreuung für ihre diversen Leiden erhält. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Erstbeschwerdeführer, der die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit sowie die beiden minderjährigen Kinder pflegen bzw. betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Relevanz von "natürlich auftretenden" Krankheiten im Zusammenhang mit Abschiebungen im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK war im konkreten Fall somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis den Beschwerdeführern erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag der Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.

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