L512 1415736-1•BVwG L512 1415736-1
L512 1415736-1Federal Administrative CourtJul 22, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L512 1415736-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 09 14.735-BAS, vertreten durch:
Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Sprechstelle Baden, Dr. G. KLODNER), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 26.11.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 26.11.2009 Folgendes vor:
Sie sei ledig, sei Moslem und habe 10 Jahre die Grundschule besucht.
Sie habe Pakistan verlassen, da sie von einem Islamisten aufgefordert wurde Anschläge zu verüben. Die bP habe aber weiter studieren wollen (AS 17 ff).
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP am 02.12.2009 zusammengefasst Folgendes vor:
Sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie werde ihre Geburtsurkunde nachschicken lassen. Sie habe Pakistan mit ihrem eigenen Reisepass per Flugzeug mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Zum Fluchtgrunde befragt, gab die bP zusammengefasst an, sie sei 3 Mal von Mitarbeitern der "ISI" (Inter Services of Intelligence), dem pakistanischen Geheimdienst, entführt wurde. Dabei sei sie gefoltert, misshandelt und geschlagen worden. Man hätte sie zwingen wollen, für das Militär zu arbeiten. Nach Rückübersetzung der Angaben gab die bP ergänzend an, dass sie Mitglied der UKPNP sei. Der Oberste der Partei sei geflüchtet und habe in der Schweiz um Asyl angesucht. Sie habe keine besondere Aufgabe gehabt. (AS 33 ff).
Am 16.02.2010 langte das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 16.02.2010 ein. Darin wurde zusammengefasst erörtert, dass sich in der Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung, der radiologischen Untersuchung der linken Hand, der zahnärztlichen Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus für die bP unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 17 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden (AS 105 ff).
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP am 31.05.2010 zusammengefasst Folgendes vor:
Sie habe bereits ihre Geburtsurkunde und Schulzeugnisse aus Pakistan angefordert, diese Unterlagen seien aber noch nicht übermittelt worden. Die bP gab an, Pakistan verlassen zu haben, da sie 2 Mal von ISI Leuten entführt wurde. Diese hätten die bP zwingen wollen für diese zu arbeiten. Ihr Vater sei Mitglied der UKPNP. Diese hätten ihren Vater gezwungen an Demonstration teilzunehmen. Sie hätten auch die bP, wenn diese 18 Jahre alt geworden wäre, gezwungen mitzuarbeiten. Sie hätte nicht in einem anderen Teil Pakistans leben können, da es überall Probleme mit der ISI geben würde. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst erneut von der ISI gekidnappt und getötet zu werden (AS 181 ff).
Zum Fluchtvorbringen der bP wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte am 23.06.2010 ein.
Am 14.06.2010 langte eine schriftliche Stellungnahme der bP bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu den Länderfeststellungen Pakistans ein.
Nach Fristverlängerung legte die bP eine Zweitschrift ihrer Geburtsurkunde sowie ein Schulzeugnis vor.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubhaft. Das Vorbringen sei von der bP gesteigert worden. Im Rahmen der Erstbefragung habe die bP vorgebracht, dass sie von einem Islamisten aufgefordert worden wäre, Anschläge zu verüben. Sie hätte aber weiterstudieren wollen. Im Rahmen ihrer weiteren Einvernahmen habe die bP erörtert, sie sei drei Mal von Inter Service Intelligence entführt und in ein Trainingscamp mitgenommen worden. Hierbei würde es sich um eine unglaubwürdige Vorbringenssteigerung handeln. Die bP habe keine staatlich motivierte Verfolgung ihrer Person geltend gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die bP das Zielobjekt des Geheimdienstes sein sollte, wenn die bP auch Freunde hatte, mit denen sie zur Schule ging. Die bP habe widersprüchlich zu ihren vorigen Aussagen angeführt, dass sie Mitglied der UKPNP sei. Warum die bP zudem aufgrund ihrer politischen Mitgliedschaft Angst hatte, konnte die bP nicht erklären, da sich auch ihr Vater weiterhin problemlos in Pakistan aufhält. Zudem habe die bP in einer ihrer Einvernahmen von drei Mitnahmen durch ISI Mitglieder gesprochen, in einer weiteren Einvernahme lediglich von zwei Mitnahmen. Unglaubwürdig sei zudem, dass die bP mehrmals in einem Trainingscamp festgehalten worden wäre und nicht wusste, wo sie sich befand und jedes Mal flüchten konnte. Die Angaben der bP seien vage und teils widersprüchlich und nicht plausibel gewesen, sodass die bP eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnte (AS 306 ff).
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Beweiswürdigung weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Die behaupteten Widersprüche bzw. Unklarheiten seien auf nicht präzise Übersetzungen sowie auf großzügige Rückübersetzungen zurückzuführen. Die vorgelegten Dokumente würden die Identität der bP bestätigen. Die Aussage bzgl. der Ankunftszeit am Flughafen in Wien sowie der Flugzeit ergeben sich dadurch, dass die bP weder Uhr noch Handy bei sich hatte und den Flug teilweise verschlafen habe. Die Angaben zum Reisepass seien zudem ebenso nicht widersprüchlich, da der Vater der bP diesen beantragt habe. Bei der erwähnten Ausstellung des Reisepasses könne es sich nur um die Eintragung/Ausstellung des Visums gehandelt haben. Dieser Fehler dürfte entweder auf eine falsche Übersetzung oder falsche Protokollierung zurückzuführen sein. Die vorgelegten Dokumente seien von einem Freund der bP besorgt worden, da eine Kontaktaufnahme mit der Familie der bP per Telefon bzw. auch nicht durch den Freund der bP möglich war. Aufgrund der problemlosen Erlangung der Dokumente könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die bP keine Probleme mit pakistanischen Behörden habe. Eine Steigerung des Vorbringens liege nicht vor, da die bP im Rahmen ihrer Erstbefragung angehalten wurde, ihre Fluchtgründe kurz darzustellen und keine Gelegenheit hatte auf ihr Fluchtvorbringen einzugehen. Dass in der Niederschrift vermerkt wurde, dass die bP nur von einer Person aufgefordert wurde für die Religion zu kämpfen, sei der bP nicht aufgefallen. Die bP sei tatsächlich 2 Mal und nicht 3 Mal entführt worden. Eventuell handelte es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler. Es gebe zudem zahlreiche Berichte, dass es zu Entführungen durch die ISI und das Militär komme. Diese seien staatlichen Behörden und dem Staat somit zuzuordnen, auch wenn die Regierung nicht damit einverstanden sei. Zu den Rückkehrbedingungen sei anzuführen, dass die bP nicht wisse wo sich ihre Familie aufhalte. Zudem könne die bP auch nicht von anderen Familienangehörigen Unterstützung erhalten. Die Anfragebeantwortung sei der bP nicht vorgehalten worden, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege.
Es wurden die Anträge gestellt,
1.4. Eine Beschwerdeergänzung sowie die Bekanntgabe einer Zustelladresse langten am 11.10.2010 ein.
1.5. Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurde die gewillkürte Vertretung der bP unter anderem aufgefordert binnen einer Frist von 1 Woche eine ladungsfähige Adresse der bP bekannt zu geben. Diesbezüglich langte keine Stellungnahme ein.
I.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014, GZ.: L512 1415736-1/7E wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
I.7. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 wurde eine ladungsfähige Adresse der bP bekannt gegeben bzw. Unterlagen zur Integration der bP vorgelegt.
I.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014, GZ.: L512 1415736-1/10Z wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
I.9. Für den 09.07.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Sollten der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
I.10 Mit Schreiben vom 27.05.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
I.11. Mit Schreiben vom 12.06.2014 und 17.06.2014 wurden Unterlagen zur Integration vorgelegt.
I.12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte die bP die Möglichkeit Ausführungen zu ihren bisherigen Angaben im Hinblick auf ihre Fluchtgründe, ihre Rückkehrbedingungen, ihre Integration in Österreich sowie auf die aktualisierten Feststellungen zu ihrem Heimatland zu tätigen. Die bP hat ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprache Punjabi (Muttersprache) und Urdu spricht und sich zum Mehrheitsglauben der Sunniten bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Sie stammt aus der Provinz Azad Kaschmir.
Die Eltern der bP sowie ein Onkel und eine Tante der bP leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die Identität der bP steht fest.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 4 Jahren und 8 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP hat neben der Absolvierung mehrerer Deutschkurse den Hauptschulabschluss absolviert. Die bP hat die B1 und B2 Prüfung jeweils mit gut bestanden. Die bP spricht und versteht deutsch sehr gut. Die bP besuchte einen EDV Kurs. Die bP begann die HTL zu besuchen, hat diese jedoch abgebrochen. Die bP wohnt bei einer indischen Familie. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein. Die bP ist nicht straffällig geworden. Die bP arbeitete bzw. arbeitet illegal, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Der Antrag der bP auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde vom XXXX abgewiesen. Die bP hat während der Zeit, als sie in Salzburg lebte, an Ausflügen teilgenommen.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Deutschkursbesuchsbestätigungen, Zeugnisse, etc.)
Die Feststellungen zur Person und der Identität der bP ergeben sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens dem bP vorgelegten Beweismittel (Zweitschrift der Geburtsurkunde).
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Entscheidung von der bP zurückgezogen wurde, beschränkte sich der Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht auf den Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides.
Zu A)
Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 4 Jahren und 8 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP hat neben der Absolvierung mehrerer Deutschkurse den Hauptschulabschluss absolviert. Die bP hat die B1 und B2 Prüfung jeweils mit gut bestanden. Die bP spricht und versteht deutsch sehr gut. Die bP besuchte einen EDV Kurs. Die bP begann die HTL zu besuchen, hat diese jedoch abgebrochen. Die bP wohnt bei einer indischen Familie. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein. Die bP ist nicht straffällig geworden. Die bP arbeitete bzw. arbeitet illegal. Der Antrag der bP auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde vom XXXX abgewiesen. Die bP hat während der Zeit, als sie in Salzburg lebte, an Ausflügen teilgenommen.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit ca. 4 Jahren und 8 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt der bP ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.
Die bP ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Die bP spricht und versteht Deutsch und hat sich folglich sehr gute Sprachkenntnisse angeeigne. Die bP hat neben der Absolvierung mehrerer Deutschkurse den Hauptschulabschluss absolviert. Die bP besuchte einen EDV Kurs. Die bP begann die HTL zu besuchen, hat diese jedoch abgebrochen. Auch wenn die bP illegal als Zeitungsausträger arbeitet, ist ebenso zu berücksichtigten, dass die bP bemüht war, für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit Sorge zu tragen, wie die Nachholung des Hauptschulabschlusses und der begonnene HTL-Besuch zeigen.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan neben Familienmitgliedern auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden liegt vor. Die lange Dauer des Asylverfahrens kann der bP nicht vorgeworfen werden kann.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 07.10.2010, B 950/10) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
II.3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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