BVwG L510 1418079-1

L510 1418079-1Federal Administrative CourtJul 22, 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG L510 1418079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1418079.1.00

Spruch

L510 1418079-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 1005.315-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige des Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.06.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP an, dass sie den Irak deshalb verlassen habe, weil ihr Vater nach dem Sturz des Regimes von Saddam HUSSEIN als Polizist tätig gewesen und von Terroristen getötet worden sei. Ihre Mutter habe danach wieder geheiratet und sich in Folge nicht mehr um sie gekümmert, weswegen sie ihr Cousin bei sich aufgenommen und für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei. Sie habe im Irak Angst vor Terroristen gehabt und sei in ihrem Heimatdorf eine Autobombe explodiert, wobei viele ihrer Nachbarn verletzt oder getötet worden seien. Aus Angst um ihr Leben sei sie zusammen mit ihrem Cousin (ZI 10 05.313-BAT) aus dem Irak geflüchtet.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.06.2010 Folgendes vor:

"......

LA: Haben Sie in der polizeilichen Erstbefragung am 21.06.2010 Ihre tatsächlichen Erlebnisse wahrheitsgetreu wiedergegeben?

AW: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Wurde Ihnen diese Erstbefragung rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja, alles wurde übersetzt und ist richtig.

Anmerkung: AW wird über die Möglichkeit kurzer Pausen im Falle einer länger dauernden EV aufgeklärt und weiters wird ihm Wasser zu trinken angeboten.

INHALTLICHE BEFRAGUNG

LA: Bitte geben Sie an, ob jene personenbezogenen Daten, die Sie bei der Polizei im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung (Punkte 1. - 8. mit Bleistift markiert) angegeben haben, der Wahrheit entsprechen bzw. ob diese vollständig sind!

Anmerkung: Der AW wird über den Herrn Dolmetscher die Niederschrift der Erstbefragung vom 21.06.2010 mit den Punkten 1. bis 8. zur Kenntnis gebracht und AW nimmt nunmehr zur Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben Stellung!

AW: Das stimmt alles.

LA: Können Sie hier irgendwelche Personaldokumente vorlegen, die Ihre Angaben bestätigen, irgendeinen Ausweis, den Sie besitzen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie jemals in Irak einen identitätsbezogenen Ausweis besessen?

AW: Ich habe meinen Personalausweis und meinen Staatsbürgerschaftsnachweis bei meinem Onkel mütterlicherseits, XXXX, der ist aber nicht mein echter Onkel.

LA: Wo wohnt denn dieser XXXX, den Sie Ihren "Onkel mütterlicherseits" nennen?

AW: In XXXX, wo auch XXXX gewohnt hat.

Anmerkung: Es wird mit der AW eine vierwöchige Frist zur Vorlage Ihres Personalausweises und meinen Staatsbürgerschaftsnachweises vereinbart. AW ist somit einverstanden, dass Herr XXXX diese Dokumente nachschickt.

LA: Wann haben Sie den Irak nach Österreich verlassen, wann genau waren Sie letztmals im Irak aufhältig?

AW: Circa vor 24 Tagen.

LA: Wo überall haben Sie seit Ihrer Geburt überall gelebt, sich länger aufgehalten?

AW: Ich habe von meiner Geburt bis zur Ausreise habe ich nur in XXXX gelebt. Ich bin ein Mädchen und nicht gereist.

LA: Haben Sie da in XXXX immer im selben Haushalt gewohnt seit Ihrer Geburt bis vor circa 24 Tagen?

AW: Ich wurde von meiner Kindheit an von XXXX und der Familie XXXX aufgezogen und sie haben einmal das Haus niedergerissen und neu aufgebaut.

LA: Mit wem gemeinsam haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in der Siedlung XXXX im Haushalt gelebt?

AW: Die Mutter von XXXX, seine Frau XXXX. Dann auch XXXX, seine Frau, seine zwei Kinder und ich.

LA: Nachdem Sie vor circa 24 Tagen das Haus der Familie XXXX in XXXX letztmals verlassen haben, wie lange waren Sie danach noch im Irak aufhältig?

AW: Ich habe Kopfschmerzen gehabt und wir sind gefahren und haben auch von ihnen zu essen und trinken bekommen. Wie lange die Fahrt gedauert hat, das kann ich nicht sagen.

Mir ist schwindelig.

Anmerkung: AW weint.

LA: Wie geht es Ihnen jetzt im Moment?

AW: Seit ich von zu Hause weggegangen bin kann ich nicht essen.

LA: Wenn Sie sagen, Ihnen ist schwindelig, können wir weiter einvernehmen?

AW: Ja, ich möchte weitermachen. Befragt, ich brauche keine Pause, ich möchte nur gemeinsam mit XXXX einreisen.

LA: Welche Verwandten von Ihnen, konkret von Ihrer Person, leben im Moment noch im Irak?

AW: Mein "Onkel XXXX", der mich aufgezogen hat und seine Mutter, seine Familie und seine zwei Kinder und die Frau von XXXX.

LA: Unter welchen Umständen ist Ihr Vater verstorben?

AW: Mein Vater war Polizist und wurde von Terroristen getötet und nachdem meine Mutter wieder geheiratet hat, wurde ich von meinem "Onkel mütterlicherseits" aufgezogen.

Befragt, wann mein Vater getötet wurde, habe ich meinen Kopf gegen die Wand gestoßen und das war alles nach dem Sturz von Saddam. Ist das nicht schon 7 Jahre her? Und mein Geburtsdatum ist der XXXX.

LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und wie alt ist diese?

AW: Ich weiß nicht, wann Sie geboren ist und Sie ist circa 40 Jahre alt. Sie heißt XXXX.

LA: Seit wann haben Sie dann bei der Familie XXXX in XXXX gewohnt?

AW: Seit der Heirat meiner Mutter. Ich war damals noch klein, genauer kann ich das nicht angeben.

LA: Welchen Namen führte Ihr Vater?

AW: XXXX, er ist circa mit 50 Jahren verstorben.

LA: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater gestorben ist?

AW: Ich war circa 24 Jahre alt.

LA: Wo, Adresse, haben Sie bis zum Tod Ihres Vaters, als Sie circa 24 Jahre alt waren, gelebt?

AW: Mein Vater hat 2 Frauen geheiratet und die erste heißt XXXX und die ist schon sehr lange verstorben. Bis zum Tod meines Vaters und vor der erneuten Heirat meiner Mutter habe ich mit meinen Eltern gewohnt und wir haben gegenüber vom Haus von meinem Onkel mütterlicherseits XXXX in XXXX gewohnt.

LA: Als Ihr Vater verstorben ist, als Sie circa 24 Jahre alt waren, was war da los?

AW: Ich habe bereits gesagt, dass ich, nachdem ich die Nachricht vom Tod meines Vaters erhalten habe, mit meinem Kopf an die Wand gestoßen bin und kann ich mich diesbezüglich an nichts mehr erinnern und ich habe psychische Probleme bekommen.

LA: Wie haben Sie im Irak Ihren Lebensunterhalt bestritten?

AW: Mein Onkel XXXX hat mich versorgt.

LA: Bitte erklären Sie mir, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zu Ihrem "Onkel mütterlicherseits XXXX", wie Sie ihn nennen, stehen?

AW: XXXX und XXXXI sind Söhne meines Onkels mütterlicherseits und XXXX ist der Älteste und weißhaarig.

LA: Haben Sie im Irak eine Schule besucht?

AW: Ich habe nur vier Jahre die Grundschule besucht, habe aber nicht viel mitbekommen und habe dann abgebrochen. Ich kann nur meinen Namen schreiben.

Befragt, ich weiß nicht, von wann bis wann ich in die Schule gegangen bin.

LA: Sind Sie verlobt oder verheiratet?

AW: Ich habe einen Sohn meines Onkels mütterlicherseits hier und wenn ich da bleibe, dann werde ich den heiraten.

Befragt, ich habe keine Kinder.

LA: Wie heißt dieser Sohn Ihres Onkels mütterlicherseits?

AW: XXXX. Der ist der Bruder von XXXX. Seine Adresse und Telefonnummer weiß ich nicht.

LA: Sind Sie diesem XXXX überhaupt schon einmal begegnet?

AW: Ich persönlich nicht, aber er wurde mir beschrieben.

LA: Mit wem gemeinsam haben Sie XXXX letztmals verlassen?

AW: Mit XXXX und dem Schlepper zusammen.

Ich habe Kopfschmerzen und möchte heute mit XXXX zusammen ins Lager gebracht werden.

Anmerkung: In Absprache mit dem anwesenden RB und der AW werden noch einige Fragen gestellt werden, damit es der AW ermöglicht wird, zusammen mit dem AW zu ZI 10 05.313, Herrn XXXXr nach Traiskirchen in die do Betreuungsstelle überstellt zu werden. Die AW wirkt unkonzentriert und nervös.

LA: Ist das für Sie in Ordnung?

AW: Ja.

LA: Nennen Sie nun bitte die Gründe, die zu Ihrer Flucht aus dem Irak führten? Nehmen Sie sich dazu Zeit und erzählen Sie ausführlich bitte.

AW: Ich bin krank und wurde von den Söhnen meines Onkels mütterlicherseits aufgezogen und bei ihnen groß geworden und der XXXX musste flüchten und ich konnte die Trennung nicht verkraften oder hätte die Trennung nicht verkraften können. Es war eine Explosion im Dorf. Es explodierte in der Nähe von unserem Haus eine Bombe. Das haben die Terroristen gemacht. Aus diesen Gründen bin ich mitgekommen.

LA: Wenn Sie sagen, Sie sind bei den Söhnen Ihres Onkels mütterlicherseits aufgewachsen, ist mir nicht ganz klar wie Sie das meinen. Sie haben doch bis zu Ihrem circa 24en Lebensjahr bei Ihren beiden Elternteilen gewohnt. Bitte erklären Sie mir das?

AW: Wir haben gegenüber vom Haus von XXXX und XXXX gewohnt und ich war immer dort und wurde von den beiden verwöhnt.

LA: Was hat Sie dann letztlich zur Ausreise aus Irak bewogen, was war der letzte Auslöser für Ihre Ausreiseentscheidung?

AW: Ich hatte immer Kopfschmerzen und psychische Probleme und es gab Explosionen und ich hatte Angst vor den Terroristen.

LA: Gab es derartige Vorfälle konkret Sie betreffend?

AW: Die Jesiden haben dort im Irak keine Rechte und die Frage der Ehre hat bei uns eine große Bedeutung.

LA: Haben Sie somit alle Gründe genannt, die zu Ihrer Flucht aus dem Irak geführt haben?

AW: Ja.

LA: Waren Sie in Irak jemals politisch tätig?

AW: Nein.

LA: Wurden Sie in Irak jemals angezeigt oder gab es ein Gerichtsverfahren betreffend Ihre Person?

AW: Beides nein. Ich habe nichts angestellt.

LA: Waren Sie zuvor, bevor Sie hierher nach Österreich gekommen sind, schon einmal im Ausland, außerhalb des Irak?

AW: Nein, noch nie. Ich wollte den Irak schon lange verlassen aber es hat keine entsprechende Gelegenheit gegeben.

LA: Warum wollten Sie schon seit Langem den Irak verlassen?

AW: Wegen den dortigen Explosionen und Terroristen. Und wegen meiner Krankheit, damit meine ich meinen psychischen Zustand.

Nachgefragt, was ich mit "psychischem Zustand" meine gebe ich an, seit ich meinen Kopf nach dem Tod meines Vaters an die Wand geschlagen habe, habe ich so einen Zustand.

LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Irak?

AW: Oje. Ich werde hier lieber sterben als in den Irak zurückzukehren.

LA: Leiden Sie an einer Krankheit?

AW: Nein, ich habe nur diesen erwähnten psychischen Zustand. Ich habe Kopfschmerzen und zittere ich in den Knien.

LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente oder werden ärztlich behandelt?

AW: Ich nehme regelmäßig wegen meiner Kopfschmerzen Tabletten.

LA: Betreffend Ihre Kopfschmerzen, waren Sie da schon einmal im Heimatland bei einem Arzt?

AW: Ja. Ich war oft beim Arzt.

Befragt, ob der Arzt im Irak bei mir eine Diagnose gestellt hat gebe ich an, der hat gesagt, ich bin psychisch krank. Ich habe dem Arzt im Irak gesagt, dass meine Knie zittern und der sagte, ich leide an Blutarmut und einem psychischen Zustand.

LA: Haben Sie zu Hause im Irak in XXXX irgendwelche ärztlichen Befunde?

AW: Ich habe einmal im Zorn alles zerrissen.

Befragt nach dem Namen dieses Arztes im Irak, bei dem ich war gebe ich an, der heißt Doktor XXXX.

LA: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich?

Anmerkung: AW lacht.

AW: Ich weiß dazu nichts, bin gerade angekommen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe nichts hinzuzufügen.

Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass seine Einreise gestattet ist bzw. sein Verfahren zugelassen ist.

AW wird auf seine umfassenden Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren hingewiesen sowie auf die Themen Bundesbetreuung, Krankenversicherung, Meldepflichten etc...

AW: Ja, das verstehe ich.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA an RB im Zulassungsverfahren: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?

Antwort RB: Nein, danke.

Anmerkung: Die Niederschrift wird Ihnen nunmehr wortwörtlich rückübersetzt und Sie haben danach noch die Möglichkeit, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzubringen.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen oder Ergänzungen vorzubringen?

AW: Nein, keine Einwände.

...."

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde am 12.08.2010 führte die bP im Wesentlichen folgend aus:

"....

LA: Haben Sie bei unserer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Flughafen Wien Schwechat am 28.06.2010 Ihre tatsächlichen Erlebnisse, die zur Flucht aus dem Irak geführt haben, wahrheitsgetreu und vollständig wiedergegeben?

AW: Ich habe alle meine Gründe wahrheitsgemäß angegeben.

LA: Möchten Sie von sich aus zu Ihrem bisherigen Vorbringen Ergänzungen machen?

AW: Ich habe gar nichts zu ergänzen.

Anmerkung: AW wird über die Möglichkeit kurzer Pausen im Falle einer länger dauernden EV aufgeklärt und weiters wird ihm Wasser zu trinken angeboten.

INHALTLICHE BEFRAGUNG

Anmerkung: Die AW legte im Vorfeld der EV Ihren Personalausweis (Nr. XXXX, ausgestellt am 26.08.2006) und Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis (Nr. XXXX, ausgestellt am 01.08.2009, XXXX) im Original vor.

Beide kommen als Beilage 1 und 2 zum Akt, die Originale werden ebenso dem Akt beigelegt.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Originaldokumente von der ho Behörde einbehalten, übersetzt und gegebenenfalls auf Ihre Echtheit überprüft werden?

AW: In Ordnung.

Anmerkung:

Kopien der beiden Dokumente werden im Anschluss dem anwesenden Dolmetsch zur Übersetzung mitgegeben.

LA: Seit Ihrer letzten Einvernahme, hatten Sie da nochmals Kontakt zur Familie von Herrn XXXX (ZI 10 05.313-BAT), welche ja nach wie vor im Irak lebt

AW: Ich habe einmal telefoniert und gesagt, dass ich und XXXX gesund sind.

LA: Wohnt der Herr XXXX, den Sie Ihren "Onkel mütterlicherseits" nannten, sowie dessen Mutter, dessen Ehefrau und Kinder und auch die Ehefrau von Herrn XXXX jetzt im Moment noch immer im Irak, XXXX?

AW: Sie leben alle noch dort in XXXX, noch immer im gleichen Haus wie auch ich bis zu meiner Ausreise.

LA: Wie geht es der Familie XXXX jetzt im Moment?

AW: Sie sind nicht glücklich. Als ich mit ihnen gesprochen habe, haben Sie gesagt, dass sich die Mutter von XXXX ein Bein gebrochen hat, aber der Rest der Familie war gesund.

Befragt, wann ich letztmals mit der Familie XXXX telefoniert habe gebe ich an, vor etwa zwei Wochen haben wir letztmals telefoniert und haben wir sie gebeten, uns unsere Dokumente nachzuschicken.

LA: Sie führten am 28.06.2010 in der Einvernahme im Zulassungsverfahren ja aus, dass Sie den, in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden, Bruder von Herrn XXXX namens XXXX eventuell heiraten möchten. Bitte nennen Sie dessen Namen und Adresse?

AW: XXXX, der ist der Bruder von XXXX, das bedeutet, er heißt also auch XXXX, er hat uns zweimal in der Pension besucht und er hat uns noch 2 oder 3 Mal zu Hause zu sich eingeladen. Also, ich und XXXX haben den XXXX dann besucht.

Ich weiß die Adresse von XXXX aber nicht.

Das wegen der Heirat steht noch nicht fest, wenn Gott uns hilft, dann heiraten wir vielleicht, aber konkret weiß ich das nicht, ob wir eine Ehe eingehen.

LA: Kommen wir zu Ihrer Kindheit im Irak. Sagen Sie mir bitte, seit wann konkret Sie in XXXX im Haus der Familie von XXXX gewohnt haben?

AW: Unser Haus liegt dem Haus von XXXX und XXXX und ihrer Familie. Als ich ein kleines Kind war, bin ich oft zu ihnen gegangen und bin dort geblieben. Nachdem mein Vater von den Terroristen getötet wurde und meine Mutter wieder heiratete, wurde ich von der Familie XXXX aufgenommen.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie von der Familie XXXX dann endgültig aufgenommen wurden?

AW: Da war ich 24 Jahre alt.

LA: Seit der neuerlichen Heirat Ihrer Mutter, nach der Sie dann fix bei der Familie XXXX in XXXX gewohnt haben ab Ihrem 24. Lebensjahr, hatten Sie danach noch Kontakt zu Ihrer Mutter?

AW: Ich hatte nachher keinerlei Kontakt mehr zu ihr und weiß auch nicht, wo Sie wohnt.

LA: Ist Ihre leibliche Mutter zur Familie XXXX blutsverwandt?

AW: Nein, Sie ist nicht blutsverwandt. Die Schwester von XXXX und XXXX war die erste Frau meines Vaters und nachdem sie gestorben war, hat mein Vater dann meine Mutter geheiratet. Deswegen, weil die erste Frau von meinem Vater die Schwester von XXXX und XXXX ist, sage ich zu ihnen "Onkel mütterlicherseits".

Nachdem mein Vater getötet wurde habe ich meinen Kopf an die Wand geschlagen und die Familie XXXX hat sich um mich gekümmert und war sehr nett zu mir.

LA: Wie alt waren Sie als Ihr Vater verstorben ist?

AW: Ich kann mich nicht erinnern, wann das war. Als ihn Terroristen umgebracht haben.

LA: Woher wissen Sie, dass Terroristen Ihren Vater umgebracht haben, wie Sie sagen?

AW: Mein Vater hat sich auch wie XXXX bei der Grenzpolizei angemeldet gehabt und der war Polizist mit den Amerikanern und wurde er da getötet.

LA: Hat Ihr Vater in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizist sein Leben verloren?

AW: Ja, er wurde im Dienst getötet. Die Terroristen haben eine Bombe detonieren lassen und dadurch wurden mehrere Leute, darunter mein Vater getötet.

Befragt, ich weiß nicht, ob man die Täter gefunden hat.

Ich war immer zu Hause und habe von solchen Dingen nichts mitbekommen.

LA: Bitte nennen Sie die Gründe für Ihre Flucht aus dem Irak, nehmen Sie sich dazu Zeit und erzählen Sie ausführlich und vollständig bitte?

AW: Ich habe bereits bei der ersten Einvernahme erwähnt, dass ich nach dem Tod meines Vaters meinen Kopf gegen die Wand gestoßen habe und dadurch habe ich psychische Probleme bekommen.

Bevor XXXX und ich unser Dorf XXXX verlassen haben, fand eine Bombenexplosion statt, wobei mehrere Leute getötet und verletzt wurden. Darunter auch unser Nachbar und durch die Explosion wurde auch unser Haus, also das Haus der Familie XXXX bestätigt. Es sind Risse in der Wand entstanden durch die Explosion.

LA: Diese Bombenexplosion von der Sie sprechen, wie weit entfernt vom Haus der Familie XXXX hat die stattgefunden?

AW: Der Ort der Explosion ist circa 4-5 Gassen weiter entfernt vom Haus der Familie XXXX. Also der Selbstmörder, der mit seinem Auto, welches mit Sprengstoff beladen war, zum Kontrollpunkt von XXXX gefahren ist, hat dort beim Kontrollpunkt seine Autobombe explodieren lassen.

LA: Wann konkret ist diese Bombe in XXXX explodiert?

AW: Einen Tag vor unserer Ausreise aus XXXXb.

LA: Hatten Sie da zu diesem Zeitpunkt, wo die Autobombe beim Kontrollpunkt in XXXX explodiert ist, selbst schon beschlossen gehabt, aus dem Irak nach Europa zu reisen?

AW: Der Beschluss war da schon gefasst gewesen, ja. Ich habe mich 12 oder 13 Tage davor schon entschlossen gehabt und einen Tag nach der Explosion ausgereist.

LA: Was war Ihr persönlicher Auslöser dafür, dass Sie sich zur Flucht aus dem Irak entschlossen haben?

AW: Aus Angst vor Terroristen und wegen meinen Kopfschmerzen. Die Lage der Jesiden im Irak ist rechtlos. Das irakische Volk lebt auch insgesamt in Elend.

LA: Wenn Sie sagen "Aus Angst vor Terroristen....", wie genau meinen Sie das?

AW: Einmal bin ich auf den Markt zum Einkaufen gegangen und ich habe Terroristen gesehen und habe ich dann sofort die Flucht ergriffen.

Ich war mit einer Freundin von mir am Markt und habe die nur gesehen und sind wir dann sofort nach Hause gegangen, ich bin aber nicht wirklich mit diesen Terroristen in Berührung gekommen.

Nachgefragt, ich habe die als Terroristen erkannt und die wurden auch später von der Polizei verhaftet. Man erkennt Terroristen einfach, wenn man sie sieht. Seit damals bin ich zu Hause geblieben aus Angst.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt?

AW: Ja.

LA: Hatten Sie auch ausreichend Zeit und Gelegenheit, Ihre Fluchtgründe darzulegen?

AW: Ja, ich bedanke mich, Sie und der Dolmetscher sind liebe Menschen.

LA: Hatten Sie im Irak jemals Probleme mit der Polizei oder sonstigen irakischen Behörden?

AW: Nein, gar nichts davon.

LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?

AW: Ich möchte nicht in den Irak zurückgeschickt werden, weil ich dort Angst vor Terroristen habe. Und wenn ich dann da bleiben darf, bekomme ich vielleicht auch die Möglichkeit, behandelt zu werden.

Anmerkung: AW wird über das Vorhandensein einer Krankenversicherung Ihrer Person aufgeklärt.

LA: Leiden Sie an einer Krankheit?

AW: Ich habe starke Kopfschmerzen und wurde ich auch dazu ambulant ins Krankenhaus gebracht. Sonst nicht.

LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder werden ärztlich behandelt?

AW: Beides nein.

LA: Wie bestreiten sie derzeit ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich wohne in Grundversorgung und werde vom Staat versorgt.

LA: Besuchen sie in Österreich Kurse, sind sie Mitglied in einem Verein, besuchen sie eine Schule oder die Universität?

AW: Alles nein.

LA: Leben sie in Österreich mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft oder haben sie in Österreich nahe Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

AW: Mit XXXX lebe ich nicht zusammen. XXXX hat mich nur begleitet bei meiner Reise und wir wohnen in derselben Pension. Wir sind nicht blutsverwandt, aber er ist so etwas für mich wie ein Bruder. Ich habe in Österreich keine Verwandten.

Finanziell bin ich nicht abhängig von jemandem.

LA: Haben sie in Österreich einen Freundeskreis?

AW: Nein, ich habe auch noch kein zu Hause hier.

LA: Haben sie eine besondere Bindung an Österreich?

AW: Es ist ein wunderschönes Land und es gefällt mir sehr.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe nichts zu ergänzen und habe alles gesagt.

LA: Haben Sie den Herrn Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und Sie haben

danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst,

wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

AW: Alles ist richtig so. Keine Einwendungen.

...."

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2011 gab die bP Folgendes an:

"....

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

AW: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, ja. Das schwöre ich nach meinem Glauben.

LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja. Ja.

LA: Sind Sie im Verfahren anwaltlich vertreten?

AW: Nein, das bin ich nicht.

Anmerkung: AW wird über die Möglichkeit kurzer Pausen im Falle einer länger dauernden EV aufgeklärt und weiters wird ihm Wasser zu trinken angeboten.

INHALTLICHE BEFRAGUNG

LA: Sie haben ja bei unserer letzten Einvernahme Ihren Personalausweis Nr. XXXX, und Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX im Original vorgelegt. Beide Dokumente wurden einer Urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und deren Untersuchungsberichte langten am 10.12.2010 im BAA ein. Bei beiden Dokumenten fanden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde. Beide Dokumente werden Ihnen somit heute retourniert. Möchten Sie sich äußern?

AW: Ja, das sind meine echten Dokumente und ich möchte sie auch gerne wieder haben. Danke.

Anmerkung: Der irakische Personalausweis Nr. XXXX und der irakische Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX werden der AW im Zuge der EV ausgefolgt und Sie bestätigt deren Rückübernahme mit Ihrer Unterschrift des heutigen Einvernahmeprotokolls.

LA: Seit Ihrer letzten Einvernahme, hatten Sie da nochmals Kontakt zur Familie von Herrn XXXX (ZI 10 05.313-BAT), welche ja nach wie vor im Irak lebt?

AW: Wir haben hier ja wenig Geld und das ist schon einen guten Monat her, dass wir telefoniert haben.

Nachgefragt, wie es der Familie XXXX im Irak geht gebe ich an, die Sicherheitslage im Irak ist noch immer schlecht. Der Mutter vom XXXX hat sich ein Bein gebrochen gehabt, aber es geht ihr schon besser.

LA: Wie schaut Ihr Verhältnis zu Herrn XXXX, dem Bruder von XXXX mittlerweile aus?

AW: Bis jetzt gibt es noch nichts Konkretes. Vielleicht entwickelt sich die Sache auch weiter, aber das überlasse ich Gott. Zusammen, also ein Paar, bin ich auf jeden Fall nicht mit XXXX.

LA: Haben Sie nunmehr im Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle Ihre Gründe für Ihre Flucht aus dem Irak vollständig zu nennen, oder haben Sie noch irgendetwas zu ergänzen?

AW: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen und ich wünsche mir nur, dass Sie gesund bleiben.

LA: Hat sich Sie betreffend an Ihren Fluchtgründen seit Ihrer Ausreise aus dem Irak etwas Neues ergeben?

AW: Nein, gar nichts Neues seit meiner Ausreise.

LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?

AW: Es gibt Probleme zwischen Jesiden, Arabern und Moslems im Irak und ich habe keine Blutsverwandten mütterlicherseits mehr und ich möchte hier leben.

LA: Wie bestreiten sie derzeit ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich wohne noch immer in Grundversorgung und werde vom Staat versorgt.

LA: Besuchen sie in Österreich Kurse, sind sie Mitglied in einem Verein, besuchen sie eine Schule oder die Universität?

AW: Nein, das kann ich mir mit dem Taschengeld vom Staat leider nicht leisten.

LA: Leben sie in Österreich mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft oder haben sie in Österreich nahe Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

AW: Nein, nein. Ich wohne zwar mit XXXX zusammen in der Pension, aber er ist wie ein Bruder für mich, obwohl er mein Cousin mütterlicherseits ist. Ich bin auch von niemandem abhängig.

LA: Haben sie in Österreich einen Freundeskreis?

AW: Nein, keine.

LA: Haben sie eine besondere Bindung an Österreich?

AW: Nein.

Vorhalt: Ihnen werden die aktuelle Länderfeststellungen (Allgemeine Lage, Frauen, Religionsfreiheit, Stand Oktober 2010) bezüglich ihres Heimatlandes Irak vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.

Anmerkungen: Länderfeststellungen werden übersetzt.

LA: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen noch Etwas sagen?

AW: Nein, danke.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alle meine Fluchtgründe angegeben und habe nichts zu ergänzen und habe alles gesagt.

LA: Haben Sie den Herrn Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und Sie haben

danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst,

wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

AW: Alles ist richtig so. Keine Einwendungen.

....."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA hierzu Folgendes aus:

"....

Ihre Ausführungen zur allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak und der prekären Situation der jesidischen Glaubensgruppe und der kurdischen Volksgruppe stehen im Einklang mit den - dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden - Quellen.

Ferner ist glaubhaft, dass sich in Ihrem Heimatdorf XXXX kurz vor Ihrer Ausreise aus dem Irak eine Autobombenexplosion ereignet hat und es in der dortigen, überwiegend von Kurden bewohnten, Region häufig zu terroristischen Anschlägen kommt.

Weiters brachten Sie glaubhaft vor, dass Ihr Vater nach dem Sturz des Regimes unter Saddam HUSSEIN als Polizist tätig war und im Zuge seiner Dienstverrichtung von Terroristen getötet worden ist, als Sie selbst etwa 24 Jahre alt waren, somit rechnerisch vor etwa acht Jahren ausgehend von Ihrem Lebensalter zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

Dass sich diese Vorfälle gegen konkret Ihre Person gerichtet haben, haben Sie weder behauptet, noch gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte. Diese Ansicht der ho Behörde bestätigt sich überdies durch Ihre, nach Ihrem persönlichen Auslöser für die Fluchtentscheidung aus dem Irak befragten, Einlassung: "Aus Angst vor Terroristen und wegen meiner Kopfschmerzen. Die Lage der Jesiden im Irak ist rechtlos. Das irakische Volk lebt auch insgesamt in Elend." (siehe Einvernahmeprotokoll 12.08.2010, S. 6).

Soweit Sie im Verfahren ausführten, dass Sie eine Trennung von Herrn XXXX, dem Bruder der ersten Ehefrau Ihres Vaters, nicht verschmerzt hätten, so war auch dieses Vorbringen glaubhaft.

......"

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Im Einzelnen führte das BAA dazu aus:

"Derartige Verfolgungshandlungen Ihre Person betreffend sind dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen. So führten Sie im Verfahren wiederholt aus, dass Sie den Irak ausschließlich aufgrund der prekären Sicherheitslage und, um auch weiterhin mit Herrn XXXX (ZI 10 05.313-BAT), dem Bruder der ersten Ehefrau Ihres Vaters, zusammenleben zu können, verlassen haben und es im Irak nie zu konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Konkret gegen Ihre Person gerichtete - staatliche oder vom Staat geduldete - Verfolgungshandlungen haben Sie somit nicht behauptet und kam es im Irak Zeit Ihres Lebens nie zu irgendwelchen - wie auch immer gearteten - Übergriffen auf Ihre Person.

Hinsichtlich des Todes Ihres Vaters, welcher vor etwa acht Jahren (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung) im Zuge seiner Dienstverrichtung als Polizist getötet wurde, so kommt diesem Ereignis keine zeitliche Aktualität mehr zu und kamen im Verfahren auch keine Anhaltpunkte (auch nicht in Ihren Einlassungen) zutage, die den Tod Ihres Vaters in Zusammenhang mit Ihrer Ausreiseentscheidung (circa acht Jahre später) brachten. Die Vorraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430)

Alleine die Tatsache, dass Sie Jesidin sind, kann nicht zu einer Gewährung von Asyl aus den Gründen der GFK führen. So geht Ihren sämtlichen Ausführungen im Verfahren nichts hervor, dass auf eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit schließen ließe. Die schlechte allgemeine Lage der Jesiden im Irak, die Sie wiederholt im Verfahren ins Treffen führten, kann ebenso nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen, zumal diese alle Angehörigen der jesidischen Glaubensgemeinschaft im Irak gleichermaßen betrifft.

Selbiges gilt überdies für Ihre Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe. Auch in diesem Zusammenhang sind Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein, sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Sie und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Hinsichtlich der von Ihnen ausgeführten Autobombenexplosion in XXXX und der vorkommenden terroristischen Aktivitäten in Ihrer Herkunftsregion - Provinz XXXX, Irak - war zu befinden, dass auch diese auf der allgemein prekären Sicherheitslage im Irak beruhen, was nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen kann. Die derzeitig allgemein herrschenden politischen, sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse im Irak vermögen die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind.

Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen.

Da auch sonst nichts zu erkennen war, dass auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten könnte, war der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen."

Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei.

I.3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde an den [damals zuständigen] Asylgerichtshof erhoben. Die Beschwerde war zugleich gegen die Bescheide des XXXX und der XXXX gerichtet.

Die Beschwerde befasste sich dabei nur mit dem Bescheid des mitgereisten XXXX. Das Vorbringen der bP decke sich im Wesentlichen mit dessen Vorbringen. Unrichtigerweise wurde die bP als dessen Gattin bezeichnet, was sie aber nicht ist.

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Bescheid der bP erfolgte in der Beschwerde daher nicht.

1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011 wurde der bP eine Rechtsberaterin beigegeben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.06.2011 erfolgte die Beigabe einer anderen Rechtsberaterin.

1.5. Mit Nachreichung zur Beschwerde vom 23.05.2013 erfolgte die Vorlage einer Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Brigittenau vom XXXX über die Eheschließung der bP mit XXXX geb., offensichtlich Bruder des XXXX.

1.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013 wurden der bP aktuelle Länderfeststellungen zum Irak übermittelt. Eine Stellungnahme dazu unterblieb.

I.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden der bP aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak (Auswärtiges Amt 07.10.2013; aktuelle länderkundliche Informationen des BVwG zur Lage der Jesiden) zur Stellungnahme übermittelt und die bP eingeladen, sich binnen 2 Wochen dazu zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Angehörige der kurdischen Volksgruppe, welche aus einem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet stammt und sich zum Jesidentum bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist eine junge, grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der mit der bP mitgereiste Cousin XXXXr befindet sich ebenso in Österreich. Beide stellten zugleich einen Asylantrag.

Ein Bruder des XXXX lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich. Mit diesem schloss die bP am XXXX eine Ehe.

Familienangehörige der bP (Onkel) leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Die Identität der bP steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderfeststellungen Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Allgemeine politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa

350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des

Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.

Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz

2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.

Die Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den

Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000

Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr

2013. .

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.

Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:

Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca.

230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen (Bericht Auswärtiges Amt, Berlin vom 07.10.2013).

Aktuelle länderkundliche Informationen des BVwG zur Lage im Irak unter besonderer Bezugnahme auf die Lage der Jesiden:

1. Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.

Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08.2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.

Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26.03.2012, zuletzt inhaltlich identes Update vom 17.01.2013)

2. Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.

In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.

Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.

In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.

Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).

Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.

Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.

Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.

In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.

Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.

Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.

Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.

(Quellen: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Berlin. Gutachten für das Bayrische Verwaltungsgericht München, 17.02.2010; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013).

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die beschwerdeführende Partei

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

II.2.3. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen. Zur zweimal erfolgten Übermittlung aktueller Länderberichte ist keine Stellungnahme der bP aus den vorliegenden Akten ersichtlich.

II.2.4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen wenn diese anführt, dass die bP konkrete Verfolgungshandlungen gegen sich nicht behauptet hat und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben haben.

II.2.5. Zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes ergänzt:

Die bP hatte im Zuge der Einvernahme am 28.06.2010 angegeben, sie sei am XXXX geboren, ihre Mutter sei ca. 40 Jahre alt (AS 109). Ihren Angaben zufolge war sie daher zum Zeitpunkt der Einvernahme selbst schon 31 Jahre alt.

Sie sei von ihrem "Onkel XXXX" aufgezogen worden, sie sei damals noch klein gewesen, genauer könne sie das nicht sagen (AS 109), sie sei von Kindheit an von XXXX und der Familie XXXX aufgezogen worden (AS 107). An anderer Stelle gab sie aber dem widersprechend an, dass sie 24 Jahre alt gewesen sei, als ihr Vater verstorben sei. Bis zum Tod des Vaters und der erneuten Heirat ihrer Mutter habe sie bei ihren Eltern gewohnt (AS 109). Schon diese Angaben zu ihrer Person sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.

Auch die Angaben der bP zum Reiseweg (sie sei vor ca. 15 Tagen mit ihrem Cousin in einem geschlossenen Fahrzeug in ein ihr unbekanntes Land gefahren; dort seien sie in einem vom Schlepper organisierten Quartier untergebracht gewesen; nach ca. 12 Tagen seien sie von einem anderen Schlepper zu einem ihr unbekannten Flughafen gebracht worden; von dort seien sie direkt zum hs. Flughafen gereist) sind unplausibel und damit nicht glaubhaft. Wenn sie auf dem gesamten Reiseweg (schon ab dem Irak) absolut keine Wahrnehmungen zum Reiseweg oder zu Ortsangaben gemacht haben will, so ist das jedenfalls unplausibel und die bP damit unglaubwürdig, vielmehr ist anzunehmen, dass sie die konkreten Einreiseumstände in die Europäische Union bewusst zu verschleiern suchte, um Zuständigkeiten anderer Mitgliedstaaten für das Asylverfahren auszuschließen.

Wenn die bP behauptete, Jesiden seien im Irak rechtlos, die Jesiden hätten keine Rechte, so widerspricht das den getroffenen Länderfeststellungen. Derartiges wird in keinem Bericht so dargelegt.

II.2.6. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.

Wenn die Beschwerde ausführt, das Vorbringen des XXXX decke sich im Wesentlichen mit dem seiner Gattin, so ist das schon insofern unrichtig, als die bP nicht dessen Gattin, sondern mit dem XXXX aufgewachsen ist und als "Cousine" benannt wurde. Die Vorbringen decken sich auch nicht, sondern sind völlig verschieden. Die bP hatte angegeben, sie sei mit XXXX aufgewachsen und hätte eine Trennung nicht verkraften können, darüber hinaus habe es im Dorf eine Explosion gegeben; das hätten die Terroristen gemacht. Hingegen hatte XXXX angegeben, infolge Bedrohungen wegen seines Dienstes als Grenzpolizist diese Tätigkeit aufgegeben und schließlich das Land verlassen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie schon das Bundesasylamt ausführte, hatte die bP konkrete gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen nicht behauptet, eine Asylgewährung ist insofern ausgeschlossen. Auch wirtschaftliche Gründe - das irakische Volk lebe in Armut - sind nicht geeignet zu einer solchen zu führen. Soweit die bP ausführte, sie habe Angst vor Terroristen bzw. die bP Gegebenheiten aufgrund der allgemeinen Lage ansprach, so war dies in der Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II zu berücksichtigen.

Dass die Jesiden im Irak völlig rechtlos seien wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdig erkannt. Auch die behaupteten psychischen Probleme waren nicht unter Spruchpunkt I abzuhandeln.

Schließlich fehlt dem Vorbringen, der Vater sei vor mehreren Jahren als Grenzpolizist von Terroristen getötet worden, schon die notwendige Aktualität zur Ausreise im Jahr 2010.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Die dort bestehende schlechte Sicherheitslage hatte im Rahmen der Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II Berücksichtigung zu finden. Der BF wurde auch tatsächlich subsidiärer Schutz zuerkannt.

II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Gegenständlich konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Soweit die bP eine mündliche Verhandlung beantragte, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Verhandlung - inzwischen fanden schon wiederholt persönliche Einvernahmen statt (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht so wie die belangte Behörde im Wesentlichen die Aussagen der bP der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht hat auf Grund der seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeit in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat und betreffend der vorgelegten Bescheinigungsmittel ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) der bP, sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Das erkennende Gericht hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von der bP zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um eine Stellungnahme zu oa. Fakten geht. Auch hatte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht etwa zentral auf den gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt ihrer niederschriftlichen Angaben.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht - ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung - vor.

Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).

II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Verfolgungsintensität und zur innerstaatlichen Fluchtalternative abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

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