W178 2005136-1•BVwG W178 2005136-1
W178 2005136-1Federal Administrative CourtJul 21, 2014
Antragserfordernisse, Frist, Notstandshilfe, Verspätung
W178 2005136-1/5E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Din Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Maga Jutta Keul und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf North als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag der Frau XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Redergasse vom 26.02.2014, Zl. XXXX, betreffend Ablehnung des Antrages auf Notstandshilfe im
Zeitraum vom 01.11.2013 bis 10.11.2013 gemäß § 7 iVm § 12 AlVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1 Das AMS Redergasse hat mit Bescheid vom 18.12.2013 den Antrag der Frau XXXX auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (eigentlich Notstandshilfe) gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 in Verbindung mit § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 17.12.2013 beim AMS eingebracht worden sei und sie seit 11.11.2012 bei der Fa. XXXX in einem Dienstverhältnis stehe.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX (Beschwerdeführerin, kurz BF) Beschwerde und führte darin aus, sie habe es versäumt, den Antrag zeitgerecht abzugeben, weil sie ab dem 11.11.2013 in ein Dienstverhältnis eingetreten sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Meldung der Arbeitslosigkeit vorerst genüge. Erst als sie anfangs Dezember keine Überweisung bekommen habe, sei ihr ihr Fehler bewusst geworden. Bedingt durch ihren neuen Job bzw. die zeitliche Belastung eines Vollzeitjobs habe sie erst am 17.12.2013 einen Urlaubstag nehmen und darauf reagieren können.
I.3 Das AMS hat mit 26.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die BF den Antragsrückgabetermin am 14.11.2013 ohne Angabe von triftigen Gründen nicht eingehalten habe. Erst am 17.12.2013 habe sie persönlich beim AMS Redergasse in der Infozone vorgesprochen und schlussendlich ihren vollständig ausgefüllten Antrag in die Postbox geworfen. Eine telefonische Anfrage beim Dienstgeber XXXX habe ergeben, dass sie zwar am 11.11.2013 in das Unternehmen eingetreten sei, sie aber bis zum 17.12.2013 eine Stehzeit gehabt und erst mit 18.11.2013 eine Überlassung als Callcenter Agent stattgefunden habe. Während der Stehzeit wäre ihr jedenfalls zwecks Antragsabgabe eine Vorsprache beim AMS ermöglicht worden.
Sie habe somit für den 14.11.2013 keinen triftigen Grund nachgewiesen, der es ihr unmöglich gemacht hätte, den Antrag einzubringen.
I.4 Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat Frau XXXX mit 10.03.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Darin bringt sie vor, dass es ihr - anders als im Bescheid begründet - vom 11.11.2013 bis 15.11.2013 aufgrund eines Praktikums/Einschulung im späteren Beschäftigerbetrieb nicht möglich gewesen sei, persönlich beim AMS vorzusprechen. Sie legt eine Bestätigung der XXXX GmbH vor, in der bestätigt wird, dass sie in der Zeit vom 11.11.2013 bis 15.11.2013 via XXXX ein Schnupperpraktikum in diesem Unternehmen absolviert habe, und zwar habe sie täglich in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr an einer Grundschulung teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1 Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Frau XXXX hat am 04.11.2013 beim AMS Redergasse vorgesprochen und hat ein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgehändigt bekommen, mit dem Antragsrückgabetermin am 14.11.2013, um 08.00 Uhr. Mit 11.11.2013 begann die Genannte ein Dienstverhältnis zu XXXX, wobei sie erst mit 18.11.2013 einem Callcenter als Agent zugewiesen wurde, von 11.11.2013 bis 15.11.2013 hat sie ein Schnupperpraktikum bei der XXXX GmbH, täglich von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr, absolviert.
Am 17.12.2013 hat sie den Antrag auf Notstandshilfe persönlich im AMS Redergasse abgegeben.
Lt Schreiben des AMS vom 05.02.2014 an die BF
bestand vom 01.11.2013 bis 08.11.2013 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis.
II.2 Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des AMS und dem Vorbringen der BF. Er ist im Übrigen unbestritten.
II.3 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
§ 56 Abs 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit LaienrichterInnenbeteiligung vor.
Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, kann dann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
II.4 Rechtliche Beurteilung:
II.4.1 Zu Spruchpunkt A)
II.4.1.1 Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 7 Abs 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 leg.cit steht zur Verfügung, wer unter anderem arbeitslos im Sinne des § 12 leg.cit. ist.
Als arbeitslos gilt im Sinne des § 12 Abs 1 leg.cit., wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, oder
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 46 Abs 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 17. Abs 1 AlVG sind dann, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 (§§ 1-25 AlVG) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe Artikel III (Verfahren) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
II.4.1.2 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Unbestritten ist, dass die BF ihren Antrag auf Notstandshilfe erst nach der gesetzten Frist (14.11.2013, 08.00 Uhr) im AMS Redergasse abgegeben hat, und zwar am 17.12.2013. Damit gilt der Antrag erst ab diesem Zeitpunkt als geltend gemacht, wenn die BF nicht nachweisen kann, dass sie für die verspätete Vorlage triftige Gründe hatte.
Der Senat hat nach Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass das von der BF angeführte Praktikum sie an der Wahrnehmung des vereinbarten Termins am 14.11.2013 nicht gehindert hätte, da dieser um 08.00 beim AMS anberaumt war und sie dadurch zeitgerecht zum Praktikum um 09.00 erscheinen hätte können. Das Praktikum fand in der Fa. XXXX GmbH in XXXX, 1020 Wien statt, von der Dienststelle des AMS Redergasse, Redergasse 1, 1050 Wien, ist diese Adresse mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (www.wienerlinien.at) mit Gehzeiten in nicht mehr als 32 Minuten erreichbar (zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr morgens). Weiters wäre in der Stehzeit (Wartezeit bis zum Arbeitsantritt einer vermittelten Stelle) bis zum 17.11.2013 eine Vorsprache beim AMS in Absprache mit XXXX (Agentur im Auftrag des AMS tätig) und der Praktikumsstelle (unentgeltliches Praktikum) nach Ansicht des Gerichtes möglich gewesen. Dass das Vorliegen eines triftigen Grundes verneint werden muss, liegt auch daran, dass sie am 14.11. 2014 und in den nächsten Tagen keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen hat, daher wurde der Rückgabetermin unentschuldigt versäumt.
Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht gemäß § 17 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung (hier der 17.12.2013), daher bestand er vom 01.11.2013 bis zum 10.11.2013 nicht.
Dass ab dem 11.11.21013 wegen des Bestehens eines Dienstverhältnisses keine Notstandshilfe zustand, ist nicht bestritten.
II.4.1.3 Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (s Urteil des EGMR vom 02.September 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische"Fragen" betrifft. Der Gerichtshof erwähne in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Das trifft für dieses Verfahren zu.
Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Da nach Auffassung des Gerichtes der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und auch nicht strittig, war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.4.2 Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal für die Entscheidung im gegenständlichen Fall lediglich ausschlaggebend war, ob der Beschwerdeführerin triftige Gründe für die Versäumung des Termins beim AMS vorbringen konnte.
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