BVwG W111 2009850-1

W111 2009850-1Federal Administrative CourtJul 21, 2014

Regest

Anhaltung, Begründungsmangel, Entscheidungsfrist, Festnahme,<br/>Fristen, gelinderes Mittel, Kostenersatz, Mandatsbescheid,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Full text

BVwG W111 2009850-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.2009850.1.00

Spruch

W111 2009850-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 15.7.2014, Zl. GF: 1021435310, VZ:

14791130 - SH, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr.604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.7.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reiste am 9.6.2014 unrechtmäßig in das österreische Bundesgebiet ein und stellte am 10.6.2014 einen Antrag auf internationalem Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 11.06.2014 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug in Wien, Breitenfelder Gasse, gab die Beschwerdeführerin an, Ihren Herkunftsstaat legal mit Ihrem Reisepass und einem polnischen Visum am 15. oder 16. Jänner 2014 per Flugzeug verlassen zu haben und nach Warschau, Polen, und weiter nach XXXX, Polen, geflogen zu sein. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor: Mit einem Autobus fuhr die Beschwerdeführerin nach Gdansk/Danzig weiter. Die Beschwerdeführerin wollte sich dort mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten treffen. Sie wollten über Ihre gemeinsame Zukunft sprechen, hatten jedoch eine Krise und beendeten die Beziehung. 2 Tage verblieb die Beschwerdeführerin in Danzig und flog dann weiter nach XXXX, Norwegen. Die Beschwerdeführerin wohnte dort bei Freunden. Sie war zwischen 2012 bis 2014 mehrmals in Norwegen um dort zu Arbeiten. Ihr Antrag auf humanitäres Aufenthaltsrecht wurde in Norwegen abgelehnt. Bei Ihrem letzten Aufenthalt in Norwegen hat sie keine Arbeitsstelle gefunden. Am 09.06.2014 flog sie von XXXX, Norwegen, über Oslo, Norwegen, nach Wien, wo sie noch am selben Tag ankamen. Am nächsten Tag hat die Beschwerdeführerin um Asyl angesucht. Dabei gab sie an gelesen zu haben, dass es in Österreich leichter ist Asyl zu bekommen. Das wäre ihr einziger Fluchtgrund. Sie habe keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. Mit den Behörden oder der Polizei in der Heimat habe sie keine Probleme.

Am 13.06.2014 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 (4) an Polen gestellt.

Mit Schreiben vom 04.07.2014 stimmte die polnische Dublinbehörde Ihrer Übernahme gem. Art. 12 (4) zu und führte weiters an, dass die Beschwerdeführerin ein polnisches Schengenvisum, Zahl: POL004253360, Typ C, gültig für 31 Tage von 15.01.2014 bis 14.02.2014, hatte.

Am 14.07.2014 wurden Sie beim BFA, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

. . .

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Derzeit nicht.

...

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 11.06.2014 bei der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gemacht haben richtig?

A: Ja.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Es ist alles richtig.

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: Ich habe Zuhause bei meinen Eltern gelebt. Außerdem habe ich selbst in einem Friseursaloon gearbeitet.

F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Herkunftsstaat bis nach Österreich?

A: Von den Eltern bekommen. Ich bin aus Norwegen hierher gekommen. Für diese Reise habe ich das Geld von meinen Freunden bekommen. Als ich von Zuhause nach Norwegen fuhr, haben mir die Eltern das Geld für die Reise gegeben.

F: Sind die Freunde in Norwegen aufhältig?

A: Nein, die sind jetzt nach Spanien gereist.

F: Welches Land war letztendlich Ihr Reiseziel?

A: Ursprünglich wollte ich nach Polen, bin jedoch dann nach Norwegen gefahren. Ich hatte letztendlich kein bestimmtes Zielland. Ich wurde eingeladen, deswegen reiste ich dorthin.

F: Was meinen Sie damit, dass Sie eingeladen wurden und wohin reisten Sie?

A: Die Freunde aus Norwegen haben mich eingeladen nach Norwegen zu kommen, als ich in Polen war.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme bei der Ausstellung der polnischen Visa?

A: Nein, keine Probleme. Habe das Visum über ein Visazentrum ausstellen lassen.

F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

A: Nein. Ich habe in Norwegen keinen Asylantrag gestellt, sondern wegen eines humanitären Titels, welcher negativ entschieden wurde. Über die eingelegte Beschwerde wurde negativ entschieden. Ich bekam dann zwei Wochen Zeit das Land zu verlassen. Die Unterlagen, ein gelber Zettel mit einem Stempel, habe ich in Wien vorgelegt.

F: Wo haben Sie gelesen, dass es in Österreich leichter ist Asyl zu bekommen?

A: Im Internet. Ich meinte nicht, dass man leichter einen Asylstatus bekommen kann, sondern dieses Land die Flüchtlinge aufnimmt und das Asylverfahren human bearbeitet wird.

F: Von wann bis wann waren Sie in Polen?

A: Am 15.01.2014 oder 16.01.2014 bin ich in Polen eingereist. Ca. 3 Tage war ich in Polen.

F: Wie oft waren Sie bereits in Polen?

A: Viele Male.

F: Wo waren Sie aufhältig während des letzten Aufenthaltes in Polen?

A: In einem Hotel, zuerst in einer Stadt, dann in einer anderen.

F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Polen?

A: Nein. Ich hatte mal einen Bekannten, aber wir haben uns zerstritten.

F: War diese Person ein polnischer Staatsbürger?

A: Es ist ein Ukrainer, er hat entweder ein Studentenvisum oder einen anderen Aufenthaltstitel für Polen. Er studiert in Polen.

F: Haben Sie Polen freiwillig verlassen und reisten Sie von Polen direkt nach Norwegen?

A: Ja.

F: Wie konnten Sie sich den Lebensunterhalt in Polen finanzieren?

A: Von dem Geld, welches mir die Eltern von Zuhause mitgegeben haben.

...

F: Warum haben Sie jetzt Polen verlassen?

A: Ich habe mich mit meinem Bekannten dort zerstritten und wurde gleichzeitig von meinen Freunden nach Norwegen eingeladen. Deswegen verließ ich Polen und reiste nach Norwegen.

F: Waren Sie in Polen jemals in medizinischer Behandlung?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Polen jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?

A: Nein.

F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Polen?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Polen angesucht?

A: Nein.

F: Gab es bei Ihrer Reise vom Herkunftsstaat nach Polen, Aufenthalt in Polen und Weiterreise über Norwegen bis nach Österreich irgendwelche gesundheitliche, finanzielle oder organisatorische Probleme?

A: In Norwegen wollte ich ein Ticket bis nach Wien kaufen. Meine Bankomatkarte ist aber gesperrt. Deshalb haben mir meine Freunde finanziell geholfen. Ich wandte mich bereits an die Bank, aber diese sagten, dass Sie mir nicht helfen können, da die Krim nun zu Russland gehört.

F: Mussten Sie Ihre Reise vom Herkunftsstaat bis nach Österreich jemals unterbrechen um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen?

A: Nein.

F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Polen ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte etwas angeben. Diese Informationen wurden mir vom Rechtsberater übersetzt. Ich möchte sagen, dass die Bedingungen für Asylwerber dort nicht schön sind und es gibt dort sehr viele Flüchtlinge aus Tschetschenien. Das macht mir Angst. Außerdem, was mir noch Angst macht, ist, dass in Polen das Asylverfahren nicht human bearbeitet wird. Außerdem werden sehr viele Ukrainer aus Polen nach Hause geschickt.

F: Warum stellten Sie in Polen, oder in Norwegen keinen Asylantrag?

A: In Polen war ich im Jänner 2014, da war die Lage nicht so schlimm um im Ausland einen Asylantrag zu stellen. In Norwegen habe ich einen Antrag auf humanitäre Hilfe gestellt, um nicht nach Hause geschickt zu werden. Dieser Antrag wurde, wie bereits gesagt, abgelehnt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Zu Polen gab es nichts Besonderes.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Polen zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich möchte jedoch noch Briefe vorlegen, die ich bekommen habe. Es sind Chats, ähnlich XXXX, namens XXXX. Darin steht, dass ich bedroht werde. Es steht auch etwas über Polen.

F: Wer bedroht Sie?

A: Die Personen, die ich nicht kennen, bedrohen mich. Und sie sagen, dass sie mich in Polen finden können.

F: Haben Sie diesen Account schon gelöscht?

A: Nein, den gibt es noch.

F: Was steht darin über Polen?

A: Ein XXXX sagt, dass ich auch in Polen gefunden werden kann.

F: Wer ist XXXX?

A: Ich kenne ihn nicht. Ich kenne keinen einzigen dieser Personen.

F: Von wann sind diese Bedrohungen?

A: Es war im Frühling dieses Jahres. Ich habe die Menschen aufgefordert nicht zu Russland beizutreten.

F: Warum werden Sie bedroht, und dazu auch auf Polen Bezug genommen, wenn Sie zu dieser Zeit in Norwegen aufhältig waren?

A: Das habe ich über das Internet gemacht.

F: schon, aber zu dieser Zeit waren Sie in Norwegen. Warum soll man Schreiben, dass Sie auch in Polen gefunden werden können?

A: Ich weiß es nicht. Aber vielleicht haben diese Personen Kontakte.

F: Wenn ich Kontakte habe, dann weiß ich erst recht, dass Sie in Norwegen aufhältig sind und nicht in Polen. Wie erklären Sie sich dazu.

A: Meine Eltern sagten, dass uniformierte Personen da waren und nach mir gefragt haben.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in Polen vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Polen zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Auf Grund der Zustimmung des Staates Polen wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Außerlandesbringung in diesen Staat veranlasst.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich habe Angst, dass ich von den Personen, die mich bedroht haben, oder von den anderen, zB von Tschetschenen, getötet werden kann. Die kamen auf die Krim und sind jetzt auch im Osten der Ukraine. Es hat keinen Sinn nach Polen zu fahren. Vielleicht töten mich nicht Tschetschenen, sondern andere Personen. In diesem Falle werde ich mir hier meinem Leben ein Ende setzen.

F: Wollen Sie nach Polen?

A: Nein.

Die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren hat keine Fragen und keine Vorbringen mehr.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Die AW ersucht um folgende Ergänzung, bzw. Berichtigung:

Meine jetzt in Spanien aufhältigen Freunde könnten mich finanziell unterstützen.

In Norwegen stellte ich einen Antrag auf Niederlassung, da ich in Norwegen eine Arbeit gefunden habe. Dieser wurde abgelehnt, ich legte dagegen Beschwerde ein und bat die Behörde mich aus humanitären Gründen in Norwegen zu lassen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt und ich bekam zwei Wochen Zeit das Land zu verlassen.

Diese Personen können mich in Polen finden und umbringen.

Ich habe keine Angst vor dem Tschetschenischen Volk, sondern von den Personen, die für die russischen Spezialbehörden tätig sind und sich jetzt auf der Krim aufhalten.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

A: Ja.

...

Am 14.7.2014 wurde von der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren ein von der Beschwerdeführerin verfaßtes Schreiben samt Beilagen vorgelegt. In diesem Schreiben führt sie die Gründe ihrer Furcht nach Polen bzw. in ihre Heimat zurückzukehren aus, begründet wieso sie angeblich die Unterfertigung des Protokolls verweigerte und legte Auszüge aus dem Internet vor, welche Drohungen belegen sollten.

Mit Bescheid vom 14.7.2014, durch die Beschwerdeführerin übernommen am 15.7.2014, GZ 1021435310, VZ:14697079 - EAST WEST wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache eingetreten zu sein gem. § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gem. Art. 12 (4) Dublin III-VO Polen für zuständig erklärt. Weiters wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet, weswegen die gem. § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig wäre.

Am 15.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin, unmittelbar nachdem Ihr der zurückweisende Asylbescheid gem. § 5 AsylG, verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 FPG nach Polen, ausgefolgt worden ist, gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen.

Zum Zeitpunkt der Festnahme war die Beschwerdeführerin laut Mandatsbescheid lediglich im Besitz von XXXX.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in dem nunmehr angefochtenen Bescheid u.a. aus:

"Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen haben.

Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 2a weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines eines Sicherungsbedarfs benötigt werden (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617), so muss auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Für ein solches liegen bei Ihnen folgende Hinweise vor:

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein Risiko des Untertauchens vorliegt.

Des Weiteren sind Sie alleinstehend, begleiten keine minderjährigen Kinder, für die Sie die Obsorge hätten, gehen keiner Beschäftigung nach, halten sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sind daher an absolut keine Örtlichkeiten gebunden.

Sie reisten bereits mehrmals nach Polen ein. Niemals stellten Sie einen Asylantrag in Polen. Auch jetzt reisten Sie nach Polen ein, zerstritten sich dort mit Ihrem Bekannten, weswegen Sie nach ca. 3 Tagen Polen wieder verließen und zu Ihren Freunden nach Norwegen reisten. Während Ihres Aufenthaltes in Norwegen ist die Gültigkeit des polnischen Schengenvisums abgelaufen. Auf Grund der Arbeitssuche wollten Sie einen Aufenthaltstitel in Norwegen erhalten, welcher jedoch abgelehnt wurde. Einen Asylantrag stellten Sie in Norwegen nicht. Da Sie, wie in der Erstbefragung angeführt, lasen, dass es leichter wäre in Österreich Asyl zu bekommen, reisten Sie nun illegal nach Österreich ein.

Auf Grund Ihrer nunmehrigen kategorischen Abneigung gegen eine Rückkehr in den für Sie zuständigen Vertragsstaat Polen (siehe Einvernahme vom 14.07.2014), ist es offensichtlich, dass Sie es nicht akzeptieren, dass Polen für Ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist.

Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2014, GZ: G301 2009367-1/8Z, verwiesen, wo in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt wurde, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft vorlagen, nachdem die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt hat, sich im Fall der Zuständigkeit (in diesem Fall) Italiens freiwillig dorthin zu begeben.

Zum Ihrem Vorbringen, dass Ihre Verfolger Sie auch in Polen finden und töten könnten, ist anzuführen, dass Sie niemals während Ihrer mehrmaligen Aufenthalte in Polen Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen erlebten.

Bezüglich Ihrer vorgelegten Chatausdrucke, in welchen von einer Person namens "XXXX", welchen Sie nicht kennen, angeführt wurde, dass man Sie auch in Polen finden könnte, ist anzuführen, dass Sie sich während dieser Zeit bereits mehrere Monate bereits in Norwegen befanden. Daher ist logisch nicht erklärbar, warum eine Person, welche in der Ukraine aufhältig ist, anführen soll, dass man Sie auch in Polen finden kann.

Während Ihres Aufenthaltes in Norwegen gaben Sie an, dass Sie über das Internet Personen dazu ermutigten, dass Sie nicht Russland beitreten sollen. Bei der Erstbefragung am 11.06.2014 gaben Sie an, dass Sie keine religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe haben und Sie in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei hätten. Ihr Asylgrund ist nur der eine, das Sie sich in Polen mit Ihrem Lebensgefährten zerstritten haben und in Norwegen keine Arbeit fanden. So ist verwunderlich, warum Sie nun bei der Einvernahme vor dem BFA plötzlich auf Grund Ihrer Tätigkeiten über das Internet bedroht werden würden.

Daher geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, damit Sie eine Überstellung nach Polen verhindern können.

Letztendlich haben Sie die Möglichkeit jederzeit eine Anzeige bei der Polizei in Polen zu tätigen.

Hier ist auch auf das soziale Netzwerk "XXXX" zu verweisen, auf welchem Sie Ihren Account unter der IP-Adresse XXXX haben.

So ist auf das von am XXXXUhr, erstellte Selfie hinzuweisen, in welchem Sie und im Hintergrund die Ortschaft XXXXerkennbar sind. Klickt man hier die Adresse an, öffnet sich Google-Map und zeigt die genaue GPS-Position an. Auch Ihre Verlegung in die Grundversorgung zur BXXXX, haben Sie am XXXX Uhr, gepostet, wo ebenfalls laut Google-Map Ihre aktuelle Position in Österreich für jedermann ersichtlich ist.

Somit hätte zB XXXX in seinem erst am 122.07.2014 erstellten Posting nach kurzer Recherche leicht erkennen können, dass Sie sich nicht in Polen, sondern in Österreich aufhalten. Daher wäre der Vermerk: Man kann Sie auch in Polen finden, absolut nicht nachvollziehbar, was jedoch wiederum rückschließen lässt, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelte.

Daher ist für die Behörde erkennbar, dass Sie bereits viel Energie investierten, zB Freunde kontaktieren um Postings zu erstellen, ..., um einer Überstellung nach Polen zu entgehen!

Erst nachdem Ihr Treffen mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Polen beendet war und Sie in Norwegen keine Arbeit fanden und zwischenzeitlich auch Ihr Visum abgelaufen ist, reisten Sie illegal nach Österreich um hier Asyl zu beantragen, da es, so haben Sie es gelesen, hier leichter ist Asyl zu bekommen.

Mit einer zeitnahen Abschiebung in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich (u. a. durch die verkürzte Rechtsmittelfrist gegen zurückweisende Entscheidungen der Asylbehörden) Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asylverfahren von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn Sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

So ist bei Ihnen erkennbar, dass Sie, obwohl Sie zu keinem Zeitpunkt Ihrer mehrmaligen Aufenthalte in Polen jemals Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen erfahren mussten, nicht nach Polen zurückkehren wollen.

So legten Sie Schreiben vom Herkunftsstaat vor, in welchen angeführt ist, dass Sie die Verfolger auch in Polen finden könnten.

Wie bereits angeführt geht die Behörde bei diesen Schreiben von reinen Gefälligkeitshandlungen aus, da Sie zuvor in der Erstbefragung anführten, dass Sie nur deswegen einen Asylantrag stellten, weil Sie sich von ihrem Lebensgefährten in Polen trennten und Sie in Norwegen keine Arbeit fanden. Mit der Polizei, den Behörden in der Heimat haben Sie keine Probleme. Sie haben auch keine religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe!

Somit versuchten Sie nun mit diesen Gefälligkeitsschreiben zu verhindern, dass eine Überstellung nach Polen erfolgt.

Einem geordneten Femdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Was das europäische Asylsystem betrifft, so ist es für ein Funktionieren desselben unumgänglich dafür Sorge zu tragen, dass der für die Führung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat in die Lage versetzt wird, dieses Verfahren auch tatsächlich durchzuführen. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Schriftsatz datiert mit 17.7.2014, adressiert an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der bevollmächtige Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gem § 22a Abs 1 Ziffer 3 BFA-VG.

Darin wurde u.a. ausgeführt, dass kein Sicherungbedarf bestehe, da die Beschwerdeführerin über soziale Anknüpfungspunkte in XXXX und bei kirchlichen Einrichtungen verfüge. Weiters bestehe kein Sicherungsbedarf aufgrund der offenkundig richtigen Angaben der Beschwerdeführerin und des Bestehens des Anspruches auf Grundversorgung und aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Weiters wäre die aus der Weiterreise von Polen nach Norwegen kein Sicherungsbedarf abzuleiten, da die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Abreise mit den fluchtauslösenden Gründen konfrontiert worden sei und es sich bei ihr daher um einen sogenannten "sur place-Flüchtling" handeln wurde. Weiters habe sich die Behörde nicht ausreichend mit der von ihr zitierten Judikatur auseinandergesetzt. Weiters wurde moniert, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt sei, da es die Behörde vollständig unterlassen habe die Anordnung von Schubhaft nach der unmittelbaren anwendbaren Bestimmung des Art. 28 Dublin III VO inhaltlich zu prüfen. Weiters wäre die Anordnung der Schubhaft rechtswidrig, da sich der Standort der Beschwerdeführerin über von ihr benutzte soziale Medien leicht für die Behörde feststellen ließe. Schließlich habe es die Behörde verabsäumt ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG anzuwenden.

Mit 18.7.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Stellungnahme vorgelegt. Darin wurde der bekannte Verfahrensgang teilweise wiederholt und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Weiters wurde die ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin "in erheblichen Maße rückkehrunwillig" zeigte und eine freiwillige Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Polen "kategorisch" ausschloß.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Mit Bescheid vom 14.7.2014, durch die Beschwerdeführerin übernommen am 15.7.2014, GZ 1021435310, VZ:14697079 - EAST WEST wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache eingetreten zu sein gem. § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gem. Art. 12 (4) Dublin III-VO Polen für zuständig erklärt. Weiters wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet, weswegen die gem. § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig wäre.

Aus dem Akt, geht nicht hervor, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde. Da der Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt ist der Bescheid vom 14.7.2014 mit Übernahme vom 15.7.2014 durchsetzbar, jedoch ist mit der Abschiebung selbst bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. bis zum siebenten Tag ab Einlangen einer allfälligen Beschwerde zuzuwarten (vgl. dazu § 16 BFA-VG)

Laut des im Akt einliegenden ZMR - Auszuges vom 18.7.2014 war die Beschwerdeführerin seit 12.6.2014 durchgängig in Österreich in Österreich gemeldet. Bis zu ihrer Inhaftierung waren die Unterkunftgeber das ORS Service GmbH sowie das BM.I., BS Nord.

Laut Strafregisterauskunft vom 18.7.2014 ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht vorbestraft.

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.7.2014 festgenommen und befindet sich auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft, die derzeit im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Laut Akteninhalt legte die Beschwerdeführerin Dokumente vor, die ihre Identität bestätigen

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist. Gleiches muss auch für Schubhaften die gemäß der Dublin III VO verhängt wurden gelten.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt:

"Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1//7E).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich als rechtswidrig, als die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG handelt und daher ein umfassendes Ermittlungsverfahren unterbleiben kann (§ 76 Abs. 3 FPG) - die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Die belangte Behörde beschränkte sich bei der ohnehin sehr knapp gehaltenen Begründung fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Die Begründung des Schubhaftbescheides lässt ausreichende Kriterien und Sachverhaltsfeststellungen vermissen, die im vorliegenden Fall u. a. für das Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als "ultima ratio" herangezogen wurden, und die letztlich aus der Sicht der belangten Behörde für die Anordnung der Schubhaft ausschlaggebend waren.

Festzuhalten ist dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin zwar illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, jedoch keinerlei Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ausreiseunwillig ist. Wenn die Beschwerdeführerin, angibt nicht nach Polen zu wollen, heißt dies nicht automatisch, dass sie sich einer Außerlandesbringung auf illegalem Wege zu entziehen gedenkt. Allein, dass die Beschwerdeführerin vermeint, dass Österreich für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig wäre, kann keinesfalls einen Sicherungsbedarf bzw. eine "erhebliche Fluchtgefahr" begründen. Auch wird auf die Regelung des § 16 Abs. 4 verwiesen, dass die geplante Abschiebung jedenfalls gegenwärtig nicht durchführbar ist (wohl aber durchsetzbar). Im übrigen läßt sich aus dem Akteninhalt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Anstalten machte die drohende Abschiebung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin verfügte während ihres Aufenthaltes in Österreich ab 12.6.2014 durchgängig über einen festen Wohnsitz in Einrichtungen des Bundes und war daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin erwecken nicht den Eindruck, dass sie mit den österreichischen Behörden nicht kooperieren würde. Die Verweigerung der Unterschrift im Asylverfahren (nicht im gegenständlichen Verfahren) fällt in einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichend ins Gewicht. Auf die Vorlage ihres Reisepasses, ihres Inlandspasses, sowie der Flugtickets, sowie norwegischer Dokumente (vgl Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens vom 11.6.2014) sei an dieser Stelle verwiesen. Zwar besitzt die Beschwerdeführerin nur über bescheidene Geldmittel, dies allein schließt jedoch keinesfalls aus, dass soferne eine "erhebliche Fluchtgefahr" überhaupt besteht, sich nicht "weniger einschneidende Maßnahmen" anwenden ließen. Weshalb - in Anbetracht des sonstigen Lebenswandels - die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung bestehende Unterkunftnahme in Einrichtungen des Bundes nicht ausreichend war, läßt sich aus dem Bescheid ebensowenig in ausreichendem Maße entnehmen, wie eine Erklärung, weshalb die Auflage von Meldeverpflichtungen nicht in Betracht gekommen ist.

Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel des Schubhaftbescheides konnten daher unterbleiben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 15.7.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich der Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung als rechtswidrig erwiesen haben und die Anhaltung des BF in Schubhaft noch andauert, war gleichzeitig spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Änderung des Sachverhaltes, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

3.4. Zu Spruchpunkt III.:

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV.:

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenäußerung vom 18.7.2014 beantragt, die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war jedoch spruchgemäß abzuweisen, da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die unterlege Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG ist.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der mit "Verhandlung" betitelte § 24 VwGVG lautet:

"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Da im gegenständlichen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt sind, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E, und 10.04.2014, G301 2006514-1/7E):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA),

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

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