BVwG I401 2004515-1

I401 2004515-1Federal Administrative CourtJul 21, 2014

Regest

Aussetzung, Krankenversicherung, Pension, Rente,<br/>Versicherungspflicht

Full text

BVwG I401 2004515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.2004515.1.00

Spruch

I401 2004515-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 08.03.2012, Zl. B/ARO-07-03/2012, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zu Zahl Ro 2014/08/0047 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

1. Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für seine von einer Liechtensteinischen Stelle monatlich bezogenen Pensionszahlungen gemäß § 73a Abs. 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit dieses Ausspruches dargelegt wird.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig ist.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit eine Anzahl von 18 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Frage der richtigen Anwendung von § 73a ASVG (beziehungsweise der Parallelbestimmung des § 29a GSVG) zu klären ist. Darüber hinaus liegen dem Bundesverwaltungsgericht Informationen vor, wonach bei den Versicherungsträgern weitere Verfahren dieser Art anhängig sind bzw. in nächster Zeit anhängig werden können.

Die parlamentarischen Materialien zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 102 (RV 937 BlgNR 24. GP) sind anlässlich der Einführung von § 73a ASVG und § 29a GSVG von folgenden Schätzungen ausgegangen:

"Nach derzeitigen Schätzungen kann von über 100 000 Personen ausgegangen werden, die gleichzeitig eine Pension aus der österreichischen Sozialversicherung und eine Rente aus einem ausländischen Sozialversicherungssystem beziehen.

Laut der von der Auslandspensionsproblematik besonders stark betroffenen Vorarlberger Gebietskrankenkasse - rund 15 000 der 60 000 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versicherten Pensionisten und Pensionistinnen beziehen neben einer österreichischen Pension auch eine Pensions-/Rentenleistung aus dem Ausland (http://www.ak-vorarlberg.at/online/grenzgaenger-54067.html) - entgehen dieser dadurch jährlich rund acht Millionen Euro.

Es liegen keine Zahlen vor, anhand derer eine Aussage darüber getroffen werden kann, in welchem Ausmaß die anderen Sozialversicherungsträger von der Auslandspensionsproblematik betroffen sind; angesichts der Zahlen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist die Annahme von Mehreinnahmen im Ausmaß von zehn bis 15 Mio. € jährlich im gesamten Bundesgebiet jedoch als durchaus realistisch zu betrachten."

Mit Schreiben vom 08.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die beteiligten Parteien davon informiert, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren in Aussicht genommen wird und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert § 9 Abs. 1 BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von § 73a ASVG (bzw. der damit vergleichbaren Parallelbestimmung in § 29a GSVG) liegt derzeit nicht vor.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist (unter anderem) das Verfahren über die zu Ro 2014/08/0047 protokollierte Revision anhängig, in der die Voraussetzungen der Anwendung von § 73a ASVG sowie der darin verwiesenen Verordnungen des Unionsrechts releviert worden sind, wobei unter anderem die Frage der rechtlichen Behandlung des sogenannten "überobligatorischen" Teils und des "vorobligatorischen" Teils von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein und in der Schweiz strittig ist. Weitere einschlägige Revisionsverfahren sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts (in Bezug auf Renten aus Liechtenstein) anhängig.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind - vorwiegend in den Gerichtsabteilungen der Außenstelle Innsbruck - in Summe 18 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Auslegung dieser innerstaatlichen Rechtsnorm (bzw. in einem Fall der inhaltlich gleichartigen Bestimmung des § 29a GSVG) sowie der darin verwiesenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EWG) Nr. 1408/71 maßgebend ist. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht betreffen diese Verfahren zum Teil Renten aus Liechtenstein, zum Teil Renten aus der Schweiz. Gemeinsam ist den Beschwerdefällen, dass die für die Anwendung des § 73a ASVG (bzw. § 29a GSVG) geltenden Voraussetzungen einfachgesetzlicher, verfassungs- und unionsrechtlicher Natur zu beurteilen sein werden (u.a. Verordnung [EG] Nr. 883/2004, Verordnung [EWG] Nr. 1408/71, Gebot der Nichtdiskriminierung, Gleichheitssatz), um über die Beitragspflicht dem Grunde nach und im Hinblick auf die Behandlung des sogenannten "überobligatorischen" und "vorobligatorischen" Teils dieser Renten entscheiden zu können.

Nach Informationen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse sind weitere Beschwerdefälle zu erwarten.

Auch wenn derzeit über die Zahl der vom Bundesverwaltungsgericht zu erwartenden einschlägigen Beschwerdefälle keine präzise Aussage getroffen werden kann, lässt sich auf Grundlage des Vorgesagten, auch angesichts der Schätzungen aus den in Pkt. 1. zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach "rund 15 000 der 60 000 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versicherten Pensionisten und Pensionistinnen neben einer österreichischen Pension auch eine Pensions-/Rentenleistung [beziehen]", die Prognose treffen, dass die maßgebende(n) Rechtsfrage(n) in Summe in einer "erheblichen Zahl von Verfahren" im Sinne von § 34 Abs. 3 VwGVG zu lösen sein wird (werden).

Die Annahme einer "erheblichen Zahl von Verfahren" im Sinn des § 34 Abs. 3 VwGVG hält das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang für gerechtfertigt. Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG - im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34 Abs. 3 VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre (vgl. im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in § 34 Abs. 3 VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt).

Der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG stellt für die Aussetzung des Verfahrens formell auf den Umstand ab, dass beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren "über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist". (Übergangs) Fälle, in denen sich die Revision nicht gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts richtet, sondern gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG "Revision" erhoben werden kann, (oder in denen die bereits erhobene Beschwerde als Revision weiter zu behandeln ist) sind von § 34 Abs. 3 VwGVG, nimmt man ausschließlich auf den Wortlaut Bedacht, nicht erfasst. Eine analoge Anwendung auch auf derartige Fälle ist aber geboten; die Voraussetzungen einer solchen Analogie liegen vor. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 34 VwGVG keine eigene Regelung für diese Sonderfälle vorgesehen hat, liegt offenkundig an der Konzeption dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift als Dauerrecht, in der auf besondere Phänomene des Übergangs nicht eigens Bedacht genommen wurde. Dass die Lücke ungewollt ist, lässt sich daraus erschließen, dass kein sachliches Motiv des Gesetzgebers dafür erkennbar ist, Revisionen im Sinne von § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG (oder Beschwerden in Übergangsfällen nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG) von der Anwendbarkeit der Aussetzungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 3 VwGVG auszunehmen. Im Übrigen normiert die Verfassungsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, dass die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen

Verfahren "an die Stelle der ... Verwaltungsbehörde" treten, was

dafür spricht, dass nach den Vorstellungen des Verfassungsgesetzgebers die Entscheidung der Verwaltungsbehörde für den Zweck des noch als Übergangsfall abzuschließenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht (prozessual) zurechenbar sein soll. Insgesamt ist der Rechtsordnung daher kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Aussetzungsbefugnis des § 34 Abs. 3 VwGVG gerade jene (Beschwerde- bzw.) Revisionsverfahren, denen noch ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zugrunde liegt, als Ausgangspunkt einer Aussetzung ausschließen wollte. Unter den für § 34 VwGVG bedeutsamen Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie, des effizienten Rechtsschutzes (vgl. Claudia Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 34 VwGVG Anm 14) und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung macht es keinen Unterschied, ob eine Aussetzung aus Anlass einer Revision gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung verfügt wird oder aus Anlass einer als Revision geltenden Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid.

Es war daher die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verfügen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9.).

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