G306 2008674-1•BVwG G306 2008674-1
G306 2008674-1Federal Administrative CourtJul 21, 2014
Einreiseverbot, familiäre Situation, Gesamtbetrachtung,<br/>Herabsetzung, individuelle Verhältnisse
G306 2008674-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar Franz MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2014, Zl. 1020216407-14667218, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG von 3 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes der unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet trotz bestehenden Einreiseverbotes (Ausstellungsstaat Ungarn) auf freiem Fuße zur Anzeige gebracht, nachdem dieser am 29.05.2014 in XXXX, XXXX, betreten wurde.
Im Zuge dieser Amtshandlung gab der BF an, dass er von seinem Einreiseverbot nichts gewusst habe, andernfalls er nicht eingereist wäre. Er sei mit dem Bus von Serbien nach Frankreich gefahren und dann mit dem Bus weiter nach Österreich, um bei seiner Bekannten zu wohnen. Er und seine Bekannte seien nicht mehr zusammen, sie seien lediglich noch Freunde. Er habe keine Arbeit und kein Geld. Seinen Reisepass und seinen Führerschein habe die Polizei in XXXX eingezogen, diesbezüglich habe er keine Bestätigung erhalten.
Zur Identifizierung seiner Person brachte der BF einen am XXXX in Italien ausgestellten Personalausweis in Vorlage.
In seiner Einvernahme am 29.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, dass er zuletzt vor 1,5 Monaten von Frankreich kommend ins Bundesgebiet eingereist sei und in Österreich seit ca. einem Jahr lebe. Er sei wegen seiner Gattin und seines Kindes nach Österreich eingereist. Gelebt habe er hier von Zuwendungen von Freunden und Verwandten. Vor ca. 1 bis 2 Monaten sei ihm sein Pass und sein Führerschein seitens der Polizei abgenommen worden. Er sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Sein Kind wohne bei seiner Exgattin. Er sei jetzt wieder mit seiner Ex-Gattin zusammen. Diese heiße XXXX, sein Sohn heiße XXXX. Beide wohnten in XXXX. Seine weiteren näheren Familienangehörigen lebten in seinem Heimatland, im Bundesgebiet habe er Cousinen und Tanten. Er sei in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Derzeit besitze er keine Barmittel.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 29.05.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eigeräumt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich seit seiner Einreise vor ca. 1,5 Monaten in Österreich unrechtmäßig aufgehalten habe, da gegen ihn ein Schengen weites Einreiseverbot bestehe und er überdies nicht über ausreichende Barmittel verfüge. Auch zuvor habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zu Österreich bestünden keine beruflichen Verbindungen. In Österreich leben sein Sohn und weitschichtige Verwandte. Er sei in Österreich nicht gemeldet gewesen und führe seinen Aufenthalt wissentlich im Verborgenen. Er verfüge derzeit nicht über ausreichende Barmittel. Von einer ausreichenden sozialen Integration könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden und bestehe keine sonstige Verankerung und müsse davon ausgegangen werden, dass die Bindungen zu seinem Heimatland stärker seien als jene zu Österreich, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe und auch in Serbien weitere Familienangehörige lebten.
Der Umstand, dass der BF nicht über einen Nachweis verfüge, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich legal bestreiten könne, lasse den Schluss zu, dass der BF in geraumer Zeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde und stelle die bewusste Verletzung der Einwanderungsvorschriften durch den BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, konkret wie dieser sein Leben in Österreich gestaltet habe, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherhit darstelle, gerechtfertigt sei. Demzufolge sei mit einem Einreiseverbot vorzugehen gewesen.
Die Voraussetzung zur Erteilung eine Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und war daher von der Gewährung solcher Abstand zu nehmen.
Mittels der dem BF am 29.05.2014 persönlich übergebenen Verfahrensanordnung wurde diesem seitens des BFA die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit dem mittels Telefax am 06.06.2014 beim BFA eingebrachten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst ausschließlich Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt III. aufgehoben werde, in eventu das Einreiseverbot wesentlich verkürzt werde.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass ihm der Umstand seines Schengen weiten Einreiseverbotes nicht bekannt gewesen sei, zumal er sich mehrmals mit dem Autobus nach Österreich bzw. Ungarn begeben habe und dabei einer Grenzkontrolle unterzogen worden sei. Er stelle tatsächlich keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, vor allem keine solche, die ein Einreiseverbot von drei Jahren rechtfertigen würde.
Unter einem wurde die Kopie der Heiratsurkunde betreffend die Verehelichung des BF mit XXXX, geb. XXXX, ausgestellt am XXXX, beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses.
Der BF reiste zuletzt am 07.04.2014 unerlaubt auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein.
Der BF wurde am 29.05.2014 um 16:40 Uhr in XXXX, XXXX, betreten und wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
Der BF weist keine Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Gegen den BF wurde am 16.04.2010 durch Ungarn, ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet mit Gültigkeit bis 16.04.2015, Zl. 3/0000001026581/0000/1, erlassen.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht gegenständlich jedoch keiner Arbeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine, seinen Lebensunterhalt sichernden Vermögensmittel.
In Österreich lebt die geschiedene Ehegattin und nunmehrige Lebensgefährtin des BF, XXXX, geb. XXXX, eine österreichische Staatsangehörige, mit der der BF einen bei seiner Lebensgefährtin wohnhaften gemeinsamen mj. Sohn, XXXX, geb. XXXX, hat. Der BF verfügt über Familienangehörige in Serbien.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Zudem brachte der BF einen serbischen Personalausweis in Vorlage an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Einreise des BF am 07.04.2014 ergibt sich aus dessen eigenen unstrittigen Angaben.
Der Umstand der Betretung des BF beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der diesbezüglichen Anzeigenerstattung der LPD Wien vom 29.05.2014.
Der Umstand, dass der BF weder aktuell noch vormals im Bundegebiet aufrecht gemeldet ist bzw. war, ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen.
Die Angaben hinsichtlich der finanziellen Situation des BF beruhen auf seinen eigenen Ausführungen.
Die Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat, beruht auf dem Umstand, dass abseits der behördlichen Wohnsitzabmeldung und dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen werde, keine Beweise im Akt ersichtlich sind, die die tatsächliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet belegen würden.
Soweit der BF behauptet, dass ihm der Umstand des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht bekannt wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies schon deshalb völlig unglaubwürdig erscheint, da der BF das gegen ihn verhängte Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot selbstverständlich (in Bescheid Form) übermittelt bekommen hat und so keinerlei Hinweise dafür gegeben sind, dass ihm dieses tatsächlich nicht zur Kenntnis gekommen ist.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass dieser selbst erwähnte, dass er erst seit ca. einem Jahr im Bundesgebiet lebe und bisher an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn gewohnt habe. Die Feststellung, dass der BF über kein geregeltes Einkommen oder sonstige finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Hinweise auf Krankheiten des BF haben sich aus dem gesamten Sachverhalt nicht ergeben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Aufgrund des Umstandes, dass Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, sind Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG und die Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist, sowie die Setzung der Frist für die freiwillige Ausreise des BF binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen und war gegenständlich lediglich über Spruchpunkt III., somit über die Erlassung des Einreiseverbotes abzusprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, das die Dauer auf 1 Jahr herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Zunächst ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein seiner mangelnden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes als auch des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist und weiterhin im Bundesgebiet verblieben zu sein. Damit brachte dieser seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck.
In Zusammenschau und Abwägung aller gegebenen entscheidungsrelevanten Momente, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände, familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF, ist das von der Behörde verhängte Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen, zumal diese angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zum Ausdruck gekommen Fehlverhalten des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
3.3.3. Insgesamt gesehen kam daher eine gänzliche Behebung des verhängten Einreiseverbotes nicht in Betracht.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm. Abs.3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes war somit auf 1 Jahr herabzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.