W174 2003655-1•BVwG W174 2003655-1
W174 2003655-1Federal Administrative CourtJul 18, 2014
Krankenversicherung, Mitversicherung, Revision zulässig
W174 2003655-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX und XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Landesstelle Salzburg, Faberstraße 2A, 5027 Salzburg, vom 08.07.2013, Zl. Dion, Lstg./LP, mit welchen das Begehren auf Anspruchsberechtigung als mitversicherter Angehöriger in der Krankenversicherung nach § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG abgewiesen wurde, zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Mit mündlichem Vorbringen vom 03.07.2013 beantragte XXXX, Vers.Nr. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), die Ausstellung eines Bescheides betreffend seines Ausscheidens aus der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG.
1.2. Mit Bescheid vom 08.07.2013, Zl. Dion, Lstg./LP, wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Landesstelle Salzburg (in der Folge belangte Behörde) das Begehren des Beschwerdeführers auf eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger über das 27. Lebensjahr hinaus entsprechend den Bestimmungen des § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß dieser Bestimmung würden Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten. Nach diesem Zeitpunkt würden sie dann als Angehörige gelten, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befänden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Voraussetzungen hätten beim Beschwerdeführer mit dem 03.06.2013 geendet.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (vormals Einspruch) vom 17.07.2013. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe von 2005 bis 2006 seinen ordentlichen Zivildienst abgeleistet. Da sich daher die Anspruchsberechtigung als Angehöriger um diese Zeit der Ableistung des Zivildienstes verkürze, verletzte die Beendigung seiner Anspruchsberechtigung mit der Vollendung des 27. Lebensjahres ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art 7 Abs 1 B-VG.
1.4. Die belangte Behörde - diesmal vertreten durch die Hauptstelle Wien, Josefstädterstrasse 80, 1081 Wien - leitete mit Schriftsatz vom 16.09.2013, Zl. 3015-H-2013-VI, den oben genannten Einspruch an den Landeshauptmann für Salzburg und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Anspruchsberechtigung über das 27. Lebensjahr hinaus sei nur dann gegeben, wenn und solange ein Kind unmittelbar nach Vollendung des 27. Lebensjahres erwerbslos oder infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sei.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer habe vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 den ordentlichen Zivildienst geleistet. Vom Wintersemester 2006 bis zum Sommersemester 2011 sei ein Bachelorstudium an der technischen Universität Wien absolviert worden und seit 08.03.2011 betreibe der Beschwerdeführer an dieser Einrichtung ein Masterstudium Technische Physik. Aufgrund dieses Studiums sei der Beschwerdeführer als Sohn in der Krankenversicherung des Versicherten Vaters, XXXX, bei der belangten Behörde bis zum 03.06.2013 anspruchsberechtigt gewesen. Infolge Vollendung des 27. Lebensjahres sei seine Anspruchsberechtigung beendet worden. Der Beschwerdeführer habe die in § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG normierte Altersgrenze überschritten, sodass die Anspruchsberechtigung zu beenden gewesen sei. Eine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung sei nicht ersichtlich.
1.5. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2013 im Wesentlichen vor, dass die Beendigung seiner Anspruchsdauer der Mitversicherung mit Vollendung des 27. Lebensjahres eine Gleichheitswidrigkeit darstelle und gegen Art 7 B-VG verstoße. Dies deshalb, weil männliche Staatsbürger gemäß Art 9a B-VG Wehrpflichtige seien, diese Wehrpflicht auch zu leisten hätten oder einen Ersatzdienst absolvieren müssten, wodurch die Anspruchsdauer der Mitversicherung um die Dauer des Wehrdienstes oder Ersatzdienstes verkürzt werde. Außerdem verlängere sich gleichzeitig der Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe aus eben diesem Grund um ein Jahr.
Im Unterschied zu Faktoren wie Studienwechsel, Schwangerschaft, Studium im Ausland etc., welche ebenso zu einem späteren Abschluss eines Studiums führen könnten, sei der Wehrdienst bzw. dessen Ersatzdienst in Österreich verpflichtend. Damit hätten Personen, die einen Ersatzdienst leistet würden, im Unterschied zum Personenkreis auf welchen die genannten Faktoren zutreffen, keine Wahlfreiheit. Die beschriebene Verkürzung der Anspruchsdauer der Mitversicherung erfolge somit zwangsläufig.
Da die Altersgrenze für die Anspruchsdauer der Mitversicherung in § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG gesetzlich geregelt sei, erwarte der Beschwerdeführer zwar, dass seine Beschwerde abgelehnt werde, er strebe aber in diesem Fall ein Bescheidprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof an.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. 1 Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, ist österreichischer Staatsbürger und nach seinen Angaben im Verfahren sowohl wohnhaft in XXXX, als auch in der XXXX. Er hat das Bachelorstudium Technische Physik an der Technischen Universität Wien abgeschlossen (19.09.2006 bis zum 07.03.2011) und ist seit 08.03.2011 fortlaufend, ebenfalls an der Technischen Universität Wien zum Masterstudium Technische Physik inskribiert. Vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 leistete der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ab.
Der Beschwerdeführer war zunächst bei seinem Vater als anspruchsberechtigter Angehöriger gemäß § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert. Diese Anspruchsberechtigung endete per 03.06.2013, denn der Beschwerdeführer vollendete am 04.06.2013 sein 27. Lebensjahr.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 414 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 129 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. 200/1967, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2014, gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung betreffend die "Kindeseigenschaft" (§ 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG) wurde seit dem in Kraft treten der Stammfassung mehrfach novelliert. Im Folgenden wird, soweit für den gegenständlichen Fall von Interesse, die Entwicklung dieser Regelung dargestellt:
Gemäß § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG, in Kraft getreten am 01.01.1977 (vgl. BGBl Nr. 707/1976) galten Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres;
nach diesem Zeitpunkt galten sie als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befanden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; war die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so galten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
Ab 01.01.1988 galten gemäß § 56 Abs 3 Z 1 leg cit - zunächst in der Fassung der 16. Novelle zum B-KUVG-Novelle (vgl. BGBl Nr. 612/1987) - Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
nach diesem Zeitpunkt galten sie als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befanden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängerte sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauerte, die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium betrieben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschritten. Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 eintraten, waren hierbei außer Betracht zu lassen.
Der Entwurf der 44. Novelle zum ASVG enthielt ua. Änderungen von Bestimmungen mit weitgehend gleichen Wortlaut wie im B-KUVG. Um die bisherige Übereinstimmung der jeweiligen Vorschriften in den beiden Rechtsbereichen weiterhin aufrecht zu erhalten, vertrat der Gesetzgeber in den Materialen dazu die Ansicht, dass es erforderlich sei, die in Betracht kommenden B-KUVG-Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Entwurfes der 16. Novelle zum B-KUVG an die im Entwurf einer 44. Novelle zum ASVG geänderten ASVG-Bestimmungen anzupassen (vgl. 327 der Beilagen XVII. GP Regierungsvorlage). In den Erläuterungen wurde zu dem insoweit vergleichbaren und daher beachtenswerten § 123 ASVG ausgeführt wie folgt:
"In Anlehnung an die in Aussicht genommene Neuregelung der Altersgrenze bei der Gewährung der Familienbeihilfe soll auch die Altersgrenze für die Angehörigen- bzw Kindeseigenschaft in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung dahingehend geändert werden, dass an die Stelle der maßgeblichen Altersgrenze des 26. Lebensjahres das 25. Lebensjahr tritt.
Um Härtefälle zu vermeiden, soll sich die Angehörigen- bzw Kindeseigenschaft höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, wenn der Betreffende ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 nicht überschreitet. Zur näheren Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen sollen die einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 maßgebend sein." (vgl. 324 der Beilagen XVII. GP-Regierungsvorlage, 34)
In der 18. Novelle zum B-KUVG - welche gleichfalls am 01.01.1988 in Kraft getreten ist - war hingegen der noch in der 16. Novelle enthaltene, oben wiedergegebene letzte Satz des § 56 Abs. 3 Z 1 B-KUVG nicht mehr enthalten (vgl. BGBl Nr. 752/1988). Demzufolge galten Kinder und Enkel nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befanden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängerte sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauerte, die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium betrieben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschritten; (16. Nov., Art. I Z 7 lit. b und Ü. Art. II Abs
1 - 1. 1. 1988); 18. Nov., Art. I Z 1 - 1. 1. 1988).
Auch der in diesem Fall wieder gleichzeitig vorgelegte Entwurf der 46. Novelle zum ASVG enthielt ua. Änderungen von Bestimmungen, welche weitgehend dem Wortlaut des B-KUVGs entsprachen und zwar insbesondere betreffend die Kindeseigenschaft. In den demzufolge auch für die B-KUVG- Bestimmung zu beachtenden Erläuterungen dieser Regierungsvorlage zu den §§ 123 Abs 4 Z 1 und 252 Abs 2 Z 1 ASVG wird ausgeführt:
"Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1988 ist die Altersgrenze für Studenten hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung sowie hinsichtlich des Kinderbegriffes im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Kinderzuschüsse sowie auf Waisenpensionen bzw Waisenrenten aus der Unfall- und Pensionsversicherung grundsätzlich auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt worden. Ebenso ist die Altersgrenze in den §§ 2 und 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes dahin gehend herabgesetzt worden, dass Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich nur mehr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Studenten besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die -Anspruchsberechtigungüber das 25. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewahrt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe einerseits und hinsichtlich des Anspruches aus der Sozialversicherung andererseits unterschiedlich umschrieben.
Gleichartig ist in beiden Bereichen die Regelung, wonach die Anspruchsberechtigung über das 25. Lebensjahr hinaus gewahrt bleibt, solange das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 nicht überschreitet.
Eine Divergenz zwischen den Bereichen besteht aber in den Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Verlängerung der Anspruchsberechtigung. In den sozial-versicherungsrechtlichen Vorschriften sind solche Überschreitungen -anerkannt-, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten. Der zitierte letzte Satz des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 nennt als wichtige Gründe: Krankheit, Schwangerschaft sowie jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde.
Demgegenüber spricht § 2 Abs 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes nur allgemein von wichtigen Gründen. Insbesondere läßt die Textierung dieser Bestimmung auch die Berücksichtigung solcher wichtiger Gründe zu, die nach § 2 Abs 4 des Studien-förderungsgesetzes in Betracht kommen, zB aufwendige und umfangreiche wissenschaftliche Arbeit (Dissertation und Diplomarbeiten), Studien im Ausland sowie ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen (wenn vom zuständigen Bundesminister eine Bewilligung zum längeren Bezug einer Studienbeihilfe erteilt wurde). Der Novellierungsvorschlag hat eine Vereinheitlichung der gegenständlichen Bestimmungen zum Ziel." (vgl. 782 der Beilagen XVII. GP-Regierungsvorlage, 10)
Im 1. Sozialrechtsänderungsgesetzes (SRÄG) 1992, BGBl Nr. 474/1992, welches am 01.09.1992 in Kraft getreten ist, wurde betreffend die Kindeseigenschaft in § 56 Abs 3 B-KUVG auf die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 verwiesen. Demnach galten Kinder und Enkel ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt aber nur dann, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befanden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchten, verlängerte sich lediglich, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betrieben; (16. Nov., Art. I Z 7 lit. b und Ü. Art. II Abs 1 - 1. 1. 1988; 18. Nov., Art. I Z 1 - 1. 1. 1988; (SRÄG 1992, Art. IV Z 1 - 1. 9. 1992).
Das am 01.07.1997 in Geltung gesetzte Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr. 201/1996, verwies wieder auf die bisherige Regelung gemäß § 2 Abs 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992. In den Gesetzesmaterialien wird zu diesem Strukturanpassungsgesetz 1996 klargestellt, dass im Bereich der Sozialversicherung die aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr. 376, bestehende Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 (!), bei der Angehörigeneigenschaft für Studierende beibehalten werden soll. Somit verlängere sich die Angehörigeneigenschaft weiterhin längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Für die Beurteilung der Kriterien der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit seien die in der Novelle BGBl Nr. 311/1992 angeführten Kriterien maßgeblich. (vgl. Beilagen 72 zu BlgNR XX. GP 245 f.)
Beachtlich ist, dass durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr. 201/1996 unter anderem auch die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe allgemein vom 27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt wurde, weshalb zum Ausgleich dafür - unter den in § 2 Abs 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der Fassung desselben Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201 genannten Voraussetzungen - sich für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, sich in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, die Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert. Eine ähnliche Regelung trifft auch § 2 Abs 1 lit i FLAG 1967 in der Fassung BGBl I Nr. 8/1998 betreffend Frauen, die ein Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres geboren haben oder am Tag der Vollendung des 26. Lebensjahres schwanger sind.
Aktuell und für den vorliegenden Fall maßgeblich lautet § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG in der geltenden - im Übrigen seit der 30. Novelle zum B-KUVG (vgl. BGBl Nr. 144/2002) unverändert gebliebenen - Fassung, BGBl 139/2013 wie folgt:
Kinder und Enkel gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben.
Dazu bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall vor, diese Form der Regelung der Angehörigeneigenschaft stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, denn der Zeitraum in dem er und zwar verpflichtend Zivildienst abzuleisten hatte, fände bei der Festlegung der Verlängerung der Kindeseigenschaft keine Berücksichtigung.
Wie zuvor dargelegt, kommt dem Beschwerdeführer nach dem für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG (in der Fassung der 30. Novelle zum B-KUVG, BGBl. Nr. 144/2002-Novelle) die Kindeseigenschaft und damit die Stellung als Angehöriger im Sinne des B-KUVG grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Aus bildungspolitischen Überlegungen, nämlich dem "längeren" Schutz von in Ausbildung stehenden Personen, lässt der Gesetzgeber jedoch auf Antrag die Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung zum 27. Lebensjahr weiterbestehen, indem er sie für den Fall verlängert, das sich ein "Kind" in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (Tomandl, Grundriss des Österreichischen Sozialrechts5 Rz 54). Die oben wiedergegebene Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und insbesondere die zitierten Vorgänger-bestimmungen samt den zugehörigen Gesetzesmaterialien zeigen unmissverständlich auf, dass nach der nunmehr geltenden Fassung mit der Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze für den Anspruch auf eine "kostenlose Mitversicherung" geschaffen wurde. Eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wird demnach ohne Zweifel ausgeschlossen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 2 Abs 1 lit g und lit i FLAG 1967, welcher gesonderte Regelungen bezüglich Präsenz- bzw. Zivildienst sowie Schwangerschaften enthalte, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Beschwerdeführer angedachte Betrachtungsweise findet keine Rechtfertigung in den betroffenen Regelungen. Im Bereich der Familienbeihilfe ist - wie bereits ausgeführt - allgemein als Altersgrenze die Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehen. Auch diese Grenze kann unter den dort genannten Voraussetzungen maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erstreckt werden. Hinzu kommt, dass die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl Nr I 111/2010 noch um zwei Jahre verkürzt wurde. Der Verweis auf den Bezug der Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 in § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG stellt daher ausschließlich auf die im FLAG 1967 allgemein vorgesehene Altersgrenze (bis zum 01.07.2011 die Vollendung des 26. Lebensjahres, heute die Vollendung des 24. Lebensjahres) ab, welche - im Falle von Präsenz- bzw. Zivildienst oder auch Mutterschaft - ebenfalls nur bis zur absoluten Altershöchstgrenze, der Vollendung des 27. Lebensjahres, erstreckt werden konnte (Anmerkung: die aktuelle absolute Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe beträgt 25 Jahre).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass vom Gesetzgeber im Familien-lastenausgleichsgesetz zuerst explizit eine Altersgrenze von 24 Jahren vorgesehen ist, welche sich explizit für den Fall der Ableistung des Zivildienstes, wiederum nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert dh nur für diesen Fall wurde die Anspruchsverlängerung im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Andere Sachverhalte hingegen, wie zum Beispiel die Ableistung des Zivildienstes nach Vollendung des 25. bzw. zuvor des 26. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
Unterschiedlich dazu stellt sich - wie die oben dargestellte Entwicklung der maßgeblichen Bestimmung nachvollziehbar macht - die Situation im Sozialversicherungsrecht dar. Der Gesetzgeber nimmt von einer Regelung der grundsätzlichen Anspruchsdauer zuzüglich Ableistung des Zivildienstes bewusst Abstand und geht zu einer großzügigeren allgemeinen Verlängerung des Anspruches bis zum Abschluss des 27. Lebensjahres über.
Gegen diese Regelungsform bestehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Entwicklung der Bestimmung des § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG geht - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - klar und eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung des 27. Lebensjahres eine absolute Grenze für den Anspruch auf Mitversicherung von Kindern in der Krankenversicherung als Angehöriger zieht. Die Möglichkeit einer etwaigen Verlängerung der Studienzeit als Folge der verpflichtenden Ableistung des Zivildienstes ist dabei bereits mitberücksichtigt. Auch im Lichte des Zwecks der Mitversicherung während der Studienzeit, nämlich die Gewährung von Versicherungsschutz für die in Ausbildung befindlichen nicht pflichtversicherten Kinder, rechtfertigt sich die Grenze mit maximal 27 vollendeten Lebensjahren. Im Regelfall ist es bei einer durchschnittlichen Studiendauer ohne weiteres möglich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht nur ein Studium zu absolvieren, sondern auch den verpflichtend abzuleistende Präsenz- oder Zivildienst abzuleisten.
Soweit der Beschwerdeführer eine unsachliche Differenzierung nach dem Geschlecht darin erblickt, dass sich sein Anspruch auf Mitversicherung um die Dauer seines Zivildienstes verkürzt und Frauen daher mangels Verpflichtung zur Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst im Hinblick auf die geschlechtsneutrale Altersgrenze von 27 Jahren im Ergebnis um ein Jahr länger mitversichert sein können, ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage für das Vorliegen der Kindeseigenschaft mit dem vollendeten 27. Lebensjahr eine absolute Altershöchstgrenze eingezogen wurde, welche weder durch die Erfüllung der Wehr- bzw. der Zivildienstpflicht, noch durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis überschritten werden kann. Demnach ist das Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Höchstaltersgrenze bei Frauen beispielsweise durch Schwangerschaft bzw. Geburt ausgeschlossen.
Zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung hinzuweisen. Der Oberste Gerichtshof vertritt, in einer mit diesem Fall vergleichbaren Entscheidung (Anmerkung: § 252 Abs 2 ASVG ist mit § 56 Abs 3 B-KUVG insoweit identisch als die Voraussetzungen der Kindeseigenschaft dieselben sind) die Auffassung, dass "es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Waisenpension, teilweise unterschiedlich geregelt sind und die für den Anspruch auf Familienbeihilfe vorgesehene Erstreckung des Anspruchs wegen Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes sowie wegen Schwangerschaft bzw Geburt vom Gesetzgeber für den Anspruch auf Waisenpension nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht übernommen wurde. In der Festsetzung einer - geschlechtsneutralen - absoluten Altershöchstgrenze von 27 Jahren für den Anspruch auf Waisenpension durch den Gesetzgeber kann daher weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht erblickt werden" (vgl. OGH, 10ObS107/08w).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde ausführlich festgehalten, dass die Bestimmung des § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG in der aktuell geltenden Fassung ausreichend bestimmt und klar ist, sodass sie keiner Interpretation bedarf. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Möglichkeit einer kostenlosen Mitversicherung in der Krankenversicherung für Kinder von Versicherten bis zu einer Höchstgrenze von 27 Lebensjahren - unter abschließend festgelegten Voraussetzungen - zu gewähren. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Die Revision ist in diesem Beschwerdefall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Betreffend § 56 Abs 3 Z 1 B-KUVG fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in der vorliegenden Entscheidung hängt die Lösung von einer Rechtsfrage ab, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/011; 26.02.2014, Zl. Ro 2014/04/0022).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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