W229 1424623-1•BVwG W229 1424623-1
W229 1424623-1Federal Administrative CourtJul 17, 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse,<br/>Zwangsrekrutierung
W229 1424623-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Er habe zuletzt als Landarbeiter und Geheimpolizist bzw. Polizist in Zivil gearbeitet. Er habe seine Heimat ungefähr vor drei Monaten schlepperunterstützt von seinem Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, verlassen und sei zunächst mit einem Personenkraftwagen an die iranische Grenze gebracht worden, die er zu Fuß passiert habe. Von dort sei er über für ihn unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater bei Kämpfen zwischen Hazara und Pashtunen ums Leben gekommen sei. Die Regierung würde von den Dörfern verlangen, dass sie zivile Polizisten gegen die Taliban aufrüste. Er habe auch als Zivilpolizist für die Regierung gearbeitet. Ihr Kommandant sei XXXX gewesen. Dieser habe aber auch mit den Taliban zusammengearbeitet. Er habe wollen, dass sie nachts mit den Taliban zusammenarbeiten. Die Taliban hätten gewollt, dass sie Sprengmittel für sie weiterbefördern oder verstecken würden. Er habe das nicht gewollt, weshalb ihn XXXX bedroht habe und er fliehen habe müssen. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich über XXXX zu beschweren, da er für die Regierung tätig gewesen sei. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, getötet zu werden.
3. Bei der Einvernahme am 02.01.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Vater sei vor ca. zehn Jahren verstorben. Er habe als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er beim Krieg zwischen Pashtunen und Hazara getötet worden sei. Seine Mutter sei vor ca. fünf Jahren infolge einer natürlichen Krankheit verstorben. Er habe weder Geschwister, noch sei er verheiratet oder habe Kinder. Er sei mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt. Seine Cousine sei ihm vor ca. fünf Jahren versprochen worden. Damals habe seine Tante auch in seinem Dorf gewohnt. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er nach ihrem Tod allein in Afghanistan zurückbleibe. Die Schwester seines Vaters und die Schwester seiner Mutter würden im Iran leben. Er habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Er habe ausschließlich in der Landwirtschaft gearbeitet. Ansonsten habe er keine anderen Berufe ausgeübt. Er habe Zwiebeln, Baumwolle, Weizen und solche Sachen angebaut. Er habe im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, gewohnt und sei über Kabul ausgereist.
Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, es seien in ihrem Dorf viele Taliban gewesen. Ein Talibanführer mit dem Namen XXXX habe gewollt, dass er für die Taliban arbeite. Da er die Taliban nicht unterstützen wollte, sei er "Arbaki" (Zivilpolizist für die Regierung) geworden. Ihr Kommandant sei XXXX gewesen, der sowohl für die Regierung als auch die Taliban gearbeitet habe. Auch XXXX habe von ihm verlangt, dass er die Taliban unterstütze. Er habe das nicht gewollt und XXXX habe ihn bedroht. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Er habe XXXX nicht anzeigen können, zumal er selbst für die Regierung gearbeitet habe. XXXX habe ihn mit dem Tod bedroht. Er habe ihn mündlich bedroht. Er habe gesagt, dass er die Taliban unterstützen müsse, ansonsten würde er ihn ermorden. Er solle die Taliban unterstützen, wenn ihm sein Leben etwas wert sei. Er hätte für die Taliban gegen die Amerikaner kämpfen sollen. Er sei ca. vor sechs Monaten von ihm bedroht worden. Es habe aber keinen Angriff auf seine Person gegeben.
Über Vorhalt, er habe zu Beginn der Befragung angegeben, ausschließlich in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, gab er an, er habe nur zwei oder drei Monate als Arbaki gearbeitet. Das könne man nicht als Arbeit bezeichnen.
Es wäre ihm nicht möglich in Kabul zu leben. Als er in Kabul gewesen sei, habe ihn ein Freund aus seinem Dorf angerufen und gesagt, dass er gesucht werde. Es sei auch bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden. Die Leute von XXXX und XXXX würden ihn suchen. Die beiden seien Pashtunen. Er wisse nicht viel von den beiden. Er habe nur gehört, dass der XXXX in der Vergangenheit Taliban gewesen sei. XXXX arbeite sowohl für die Taliban als auch die Regierung. Er habe den XXXX über einen Freund kennengelernt, der ihm gesagt habe, er solle als Arbaki arbeiten und habe so Schutz vor den Taliban gehabt. XXXX sei in der Ortschaft XXXX der Kommandant der Taliban.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit der Übersetzung der allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge verschiedener Einvernahmen rund um seine tatsächlichen Beweggründe für seine Ausreise aus seinem Heimatland fundamental widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insbesondere habe er auch rund um seine nächsten Angehörigen derart widersprüchliche Angaben gemacht, sodass ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Er habe die eigene Darlegung der Fluchtgründe auf die Darlegung von höchst allgemeinen und vagen Behauptungen beschränkt. Mit Ausnahme von zwei Personen, die er namentlich genannt habe, habe er keinerlei weitergehende bzw. konkrete Angaben gemacht. Er habe keinerlei konkrete Angaben dahingehend gemacht, unter welchen konkreten Umständen bzw. weswegen er konkret von diesen Personen zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden sei. Sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht habe er keinerlei konkrete Angaben gemacht. Auch seine berufliche Tätigkeit im Heimatland habe er völlig widersprüchlich dargestellt, da er in der Erstbefragung angegeben habe von 2003 bis 2011 als Landarbeiter gearbeitet zu haben und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu angebe, er habe auch als Zivilpolizist gearbeitet. Auch auf Nachfrage sei er kaum in der Lage gewesen konkrete Auskünfte rund um seine Verfolgung zu erteilen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass die Behörde keineswegs verkenne, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen, darunter auch in Kandahar, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch verfüge er seinen Angaben zufolge über finanzielle Mittel und soziale Beziehungen in Afghanistan. Es sei ihm daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Angehörigen Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen. Er sei als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk (sein Bruder lebe in Kabul) und Vermögen verfüge, in zumutbarer Weise in der Lage, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Zudem sei es ihm auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufbauen und für sich und seine Angehörigen zu sorgen.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familie- oder Privatlebens eingegriffen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nach § 18 AsylG verpflichtet sei, bei einem unzureichenden Sachverhalt durch geeignetes Nachfragen diesen zu ergänzen. Diesbezüglich wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dieser die Ansicht der Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe lediglich behauptet habe, mit der Begründung bemängelte, dass von der Behörde nicht näher ausgeführt worden sei, was an den Angaben so nebulos gewesen sei, dass dies die Glaubwürdigkeit des Dargestellten beeinträchtige. Dass er nicht genau gewusst habe, was er für die Taliban machen solle, liege daran, dass sie ihm das nicht genau erklärt hätten. Auch hinsichtlich der angeblichen "Widersprüche in fundamentalen Angaben" habe die belangte Behörde diese nicht näher bezeichnet und dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten, sodass er in die Lage versetzt gewesen wäre, denen angemessen zu begegnen und sie aufzuklären. Auch der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Tätigkeiten vermögen nicht zu überzeugen, zumal er bereits beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er vorwiegend als Landarbeiter bei unterschiedlichen Personen, aber nur zwei oder drei Monate bei den Arbaki, gearbeitet habe. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er sich mangels eines sozialen Netzwerkes und da er während seines gesamten Lebens in seinem Heimatdorf gelebt habe, in Verbindung mit der humanitären Situation, nicht in einem anderen Teil des Landes niederlassen könne.
Hinsichtlich der möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban verwies der Beschwerdeführer auf die ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend die Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban vom 08.02.2012.
Hinsichtlich der Feststellungen der Situation im Falle der Rückkehr verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit seiner individuellen Situation in Afghanistan bezüglich der Sicherheitslage in seiner Heimatregion sowie seiner sozialen Situation auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde gebe im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben an, dass er mit Sicherheit über ein soziales Netz verfüge. Insbesondere werde in seinem Fall vernachlässigt, dass selbst aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheides hervorgehe, dass die Lage für Rückkehrer ohne Ausbildung mangels entsprechenden Programmen problematisch sei. Hinsichtlich der immer prekärer werdenden humanitären Lage in Kabul wurde auf den Bericht von Daisuke Yoshimura aus dem Asylmagazin 12/2011 verwiesen. Überdies ergebe sich eine sehr schlechte Lage für Rückkehrer auch aus dem Bericht von Julia Gietman aus dem Asylmagazin 12/2011. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes zitiert sowie auf einen Ausschnitt aus dem aktuellen USSD-Report 2010 verwiesen. Weiters wurde betreffend die mangelnde Sicherheit in Afghanistan auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 und zur Untermauerung der Situation allgemeiner Gefahr auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), vom 24.03.2011, verwiesen.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit der am 01.08.2012 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer zwei Deutschkursbestätigungen vom 04.06.2012 bzw. 20.06.2012.
9. Mit der am 19.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Deutschkursbestätigungen vom 25.09.2012 bzw. 25.10.2010.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen, welche Ermittlungsschritte erfordern, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter nachgeholt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.
2.5. Folgende notwendige Ermittlungen des Sachverhalts wurden durch die Behörde unterlassen:
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Zunächst ergibt sich aus den Ermittlungen der Behörde nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Die Erstbehörde bezog sich allein auf eine höchst vage und unkonkret geschilderte Darstellung der Fluchtgründe. Dass der Beschwerdeführer "einen höchst abstrakten und somit auch nicht nachvollziehbaren Sachverhalt dargelegt habe und sein Vorbringen deswegen eine gedankliche Konstruktion darstelle", kann angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, insbesondere die namentliche Nennung der (behaupteten) Verfolger, ihre Tätigkeit und warum diese ihn bedroht hätten, nicht erkannt werden.
Vielmehr hatte das Bundesasylamt ausreichende Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebung vor Ort im Heimatdorf des Beschwerdeführers, um nachvollziehbar feststellen bzw. überprüfen zu können, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig sind. Die angefochtene Entscheidung enthält zudem keinerlei Länderfeststellungen, anhand derer beurteilt werden kann, wie groß der Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers tatsächlich anzunehmen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein junger Afghane Opfer von Zwangsrekrutierung werden könnte. Erst nach solchen Schritten könnte insbesondere die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei von XXXX bedroht worden, indem er ihm gesagt habe, er müsse die Taliban unterstützen, ansonsten würde er ihn ermorden, als unplausibel gewertet werden.
Sollten die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft sein, dann wäre er in das Blickfeld der Taliban geraten, um Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden, womit der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung läge.
2.5. Ferner wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012). Dabei kommt der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen, eine präzise Feststellung über den Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen und daran anschließend bzw. darauf aufbauend konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in eben dieser Provinz und der Erreichbarkeit dieser Region (zur Notwendigkeit dieser Feststellungen vgl. VfGH vom 13.09.2013, U 1097/2012 mwN). In den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die Provinz XXXX, nicht einmal erwähnt, sondern es finden sich lediglich Ausführungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul) (vgl. S. 13 des angefochtenen Bescheides). Auch in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides findet die Heimatprovinz des Beschwerdeführers keine Erwähnung, sondern es wird die Provinz Kandahar angeführt.
Zudem führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in einer der erforderlichen Sorgfalt nicht entsprechenden Weise aktenwidrig in ihrer rechtlichen Beurteilung aus (vgl. S. 115 des angefochtenen Bescheides):
"Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk (Ihr Bruder lebt in Kabul) und Vermögen verfügt, zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen."
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass seine Eltern bereits verstorben seien und auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholte er diese Angabe und gab ergänzend an, dass er keine Geschwister habe. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder in Kabul hat. Auch hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über Vermögen, finden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Einvernahmeprotokollen bzw. wurde der Beschwerdeführer dazu auch nicht näher befragt. Auch soweit die Behörde feststellt, er habe im Falle der Rückkehr Unterstützung durch Verwandte, kann nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Angaben des Beschwerdeführers die belangte Behörde zu einer solchen Feststellung kommt, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass er keine Verwandten mehr in Afghanistan habe, sondern lediglich eine Tante und einen Onkel, die im Iran leben.
Es finden sich daher keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Kabul über ein soziales Netz verfügt, dass ihm zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei einer Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnte (zur Notwendigkeit dieser Ermittlungen vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012 Im Übrigen hat sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).
Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass es ihm mangels eines sozialen Netzwerkes nicht zumutbar sei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung bloß ansatzweise ermittelt hat und bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes in Bezug auf gewisse nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes notwendige Sachverhaltsfragen nicht geeignete Ermittlungen getätigt hat. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Im vorliegenden Fall würde eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen betreffend die Erheblichkeit der aufgezeigten Ermittlungslücken sowie der dargestellten verwaltungsökonomischen Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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