W224 1421061-1•BVwG W224 1421061-1
W224 1421061-1Federal Administrative CourtJul 17, 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>soziale Verhältnisse
W224 1421061-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 03.688-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und Sunnit sei. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe noch und er habe drei Stiefgeschwister. Er habe in XXXX in der Provinz XXXX gelebt und vor ca. zweieinhalb Monaten seine Heimat verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass ihn die Taliban der Spionage beschuldigt hätten. Er habe immer Informationen über die Tätigkeiten der Taliban an die Regierung weitergeleitet. Deshalb sei er von den Taliban bedroht worden und habe flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.
3. Am 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass seine in der Erstbefragung gemachten Angaben richtig seien. Seine gesamte Familie befinde sich in Afghanistan. Sie würden in XXXX, ca. 150 Kilometer von XXXX entfernt, leben, wo die Familie ein eigenes Haus und eine eigene Landwirtschaft mit Grundstücken habe. Der Beschwerdeführer habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe vorwiegend in der Landwirtschaft geholfen und sein Vater habe meistens im Geschäft gearbeitet, in dem Seile und Baumaterial verkauft worden seien. Für die Finanzierung seiner Ausreise, die US-$ 13.000 gekostet habe, habe er Ersparnisse verwendet und ein kleines Grundstück verkauft.
Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er weder benachteiligt noch verfolgt worden. Seinen Asylantrag habe er gestellt, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Die Lage in seiner Wohngegend habe sich verschlechtert. Die Taliban hätten sogar eine Brücke gesprengt, wobei amerikanische Soldaten ums Leben gekommen seien. Wann dies passiert sei, wisse er nicht mehr. Insgesamt sei diese Brücke 8 oder 9 Mal gesprengt worden. Afghanistan habe er verlassen, weil ihn die Amerikaner beschuldigt hätten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sonst sei nichts passiert. Es hätten sich sonst auch keine Vorfälle ereignet und er habe mit der Polizei nichts zu tun gehabt. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, von Taliban bedroht worden zu sein und nun behaupte, er wäre von Amerikanern bedroht worden, meinte der Beschwerdeführer, er sei von den Taliban bedroht worden. Sie hätten ihn beschuldigt, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Auf die Frage, weshalb er von den Taliban bedroht worden sein sollte und gleichzeitig von den Amerikanern beschuldigt worden sein sollte, für die Taliban zu arbeiten, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Die Taliban hätten ihn beschuldigt, sie verraten zu haben und die Amerikaner hätten gesagt, dass er den Taliban helfen würde. Über die Taliban könne er keine näheren Angaben machen. Er wisse nicht, wer sie seien. Sie würden für den Islam kämpfen. Bei den Amerikanern handle es sich um Soldaten. Er wisse aber auch nicht, wer sie seien. Diese Bedrohungen hätten sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise begonnen. Die unbekannten Taliban hätten drei oder vier Mal nach ihm gefragt und sein Vater hätte ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause wäre. Wie viele Amerikaner bei den Sprengstoffanschlägen an der Brücke ums Leben gekommen seien, wisse er nicht. Über die Personen, die ihn bedroht hätten, könne er keine Angaben machen. Es gebe auch keine Beweismittel.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 03.688-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge vager und widersprüchlicher Angaben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne daher ausgeschlossen werden. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes in XXXX und XXXX sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Der Beschwerdeführer würde nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörige in Österreich, er spreche nicht Deutsch und habe auch keinen Deutschkurs besucht und er beziehe kein geregeltes Einkommen. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sie jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auch in Asylverfahren die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die Amerikaner gezwungen hätten, die Taliban auszuspionieren. Er habe ein Bombenversteck der Taliban entdeckt und dies den Amerikanern gemeldet. Bei den Amerikanern handle es sich um Soldaten, die in Uniform auftreten würden. Er könne daher keine Namen nennen. Namen der Taliban könne er jedoch sehr wohl nennen. Es handle sich vor allem um den Kommandanten XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer sei während seiner gesamten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht detailliert und konkret befragt worden. Die Behörde habe nicht darauf gedrungen, die Wahrheit zu erfahren. Vielmehr habe er nicht die Möglichkeit gehabt, alle seine Ausführungen zu tätigen. Seine Einvernahme sei von kurzer Dauer gewesen und er habe seine Fluchtgründe nicht ausreichend schildern können. Von der Behörde seien Erhebungen und Recherchen unterlassen worden. Eine Ermittlung vor Ort würde Klarheit bringen, da seine Problematik bekannt sei. Er habe auch für ein amerikanisches Bauprojekt gearbeitet und aufgrund dieser Tätigkeit den Unmut der Taliban auf sich gezogen. Er sei deshalb von den Taliban mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden. Verwiesen wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 17.12.2010. Weiters wurde auf verschiedene Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Die Behörde habe es unterlassen, die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Mit der Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der Beschwerdeführer beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG sowie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF beigegeben.
7. In der Beschwerdeergänzung vom 04.11.2011 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl von den Amerikanern als auch den Taliban unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Die Brücke, die immer wieder gesprengt worden sei, befinde sich in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers, weshalb die Amerikaner bei ihm nachgefragt hätten, wer für die Sprengung der Brücke verantwortlich sei. Nach den Anschlägen sei die Brücke von den Amerikanern wieder aufgebaut worden. Aufgrund der Nähe zum Tatort sei der Beschwerdeführer in das Visier der Ermittlungen, sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der Amerikaner, geraten. Es habe sich um bis zu zehn Anschläge gehandelt, weshalb er die Opferzahl nicht nennen könne. Der erste Anschlag habe vor ca. 6 Jahren stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auch von den Taliban aufgefordert worden, den Sprengstoff zu zünden. Dies sei aber von seinem Vater unterbunden worden, der den Taliban auch verboten habe, Sprengstoff auf seinem Grundstück zu platzieren. Aufgrund von Traumatisierung und Erlebtem könnte es in vielen Fällen zu keinen klaren Wortwahlen und Schilderungen kommen. Der Vorwurf der vagen Schilderung sei daher als nicht ausschlaggebend anzusehen. Da er nun die ihm vorgeworfenen angeblichen Widersprüche aufklären habe können, könne ihm die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden.
8. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.11.2012 legte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Tazkira sowie einen Drohbrief der Taliban vor, wie ihn seine Familie immer wieder erhalten würde. Seine Familie sei nach der Zerstörung ihres Hauses nach XXXX gezogen. Dennoch bekomme sie nach wie vor Drohbriefe. Der vorgelegte Drohbrief sei heuer von den Taliban in der Moschee des früheren Wohnortes aufgehängt worden, sodass ihn auch alle Nachbarn hätten sehen können. Weiters schicke er eine DVD, die den derzeitigen Zustand des Hauses seiner Familie zeige.
9. Am 06.12.2012 wurde ein psychiatrischer Befund vom 04.12.2012 vorgelegt. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) sowie ein Spannungskopfschmerz beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX Provinz XXXX. Er hat in der familieneigenen Landwirtschaft sowie im Geschäft des Vaters gearbeitet.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ca. Anfang 2011 und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 17.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass er von Amerikanern und Taliban verfolgt werde, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich hingegen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass ein Asylwerber eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG 2005 nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, legte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausgesprochen unpräzise und widersprüchlich dar, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hat. So brachte der Beschwerdeführer, als er nach seinem Fluchtgrund befragt wurde, zunächst nur allgemein vor, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und erklärte schließlich auf Nachfrage, was konkret passiert sei, dass sich die Lage in seinem Wohngebiet verschlechtert habe und die Taliban sogar eine Brücke gesprengt hätten, wobei amerikanische Soldaten ums Leben gekommen seien. Konkrete Angaben, wann dies passiert sei, konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht machen. "Das weiß ich nicht. Immer wieder.", antwortete er auf die entsprechende Frage (AS 47).
Schließlich erforderte es weiteres Nachfragen seitens des Einvernahmeleiters, damit der Beschwerdeführer ein konkretes Fluchtvorbringen erstattete. Auf die Frage, weshalb er die Flucht ergriffen habe, brachte er sodann vor, dass ihn die Amerikaner beschuldigt hätten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und er deshalb geflohen sei (AS 47). Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung gemachten Angaben vorgehalten, wo er behauptete, dass ihn die Taliban der Spionage beschuldigt und bedroht hätten und er Informationen über die Tätigkeiten der Taliban an die Regierung weitergeleitet habe (AS 7), worauf der Beschwerdeführer wiederholte, dass er von den Taliban bedroht und beschuldigt worden sei, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Auch den folgenden Vorhalt, weshalb er gleichzeitig von den Taliban und den Amerikanern beschuldigt werden sollte, für den jeweils anderen zu arbeiten, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären. Er meinte dazu lapidar, er sei "leider [...] zur falschen Zeit am falschen Ort" gewesen (AS 47). Wenn auch die Erstbefragung entsprechend dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44), so hat der Beschwerdeführer dennoch kurz seinen Fluchtgrund darzulegen. Der Beschwerdeführer wurde in der Erstbefragung nicht dazu angehalten, seine traumatischen Ereignisse in unzulässiger Weise zu verbreitern, sondern lediglich um die Angabe seines Fluchtgrundes (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Es ergibt sich eindeutig aus den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund vorgebracht hat, als in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher schon aufgrund dieses eklatanten Widerspruchs, der sich auf den Kern des Fluchtvorbringens bezieht und nicht etwa auf bloße Details, nicht glaubwürdig. Als ihm seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten wurden, versuchte er diese insofern aufzuklären, als er nun behauptete, sowohl die Taliban als auch die Amerikaner hätten ihn der Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen beschuldigt, was jedoch nicht glaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt auch vor, dass er bedroht worden sei, blieb aber auch diesbezüglich unpräzise. Er führte aus, dass die Bedrohungen 6 oder 7 Monate vor seiner Ausreise begonnen hätten. Diese hätten sich dergestalt ereignet, dass die unbekannten Taliban nach ihm gefragt hätten und sein Vater gesagt habe, er sei nicht zu Hause. Insgesamt hätten die Taliban drei oder vier Mal nach dem Beschwerdeführer gefragt, aber er wisse das nicht mehr genau (AS 49). Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sogleich von Drohung spricht, wenn doch bloß nach ihm gefragt worden sei.
Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt blieben äußerst unkonkret. So konnte er keine Angaben zu den Taliban machen, vor denen er geflohen sei. Er erklärte, dass es "unbekannte Taliban" seien, die für den Islam kämpfen würden. Weiters erklärte er, "ich kann keine Angaben über die machen" und "ich weiß nicht wer sie sind" (AS 49). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, wer die Taliban seien, woraufhin er erneut erklärte, dass er das nicht wisse. Es seien unbekannte Leute und er kenne die nicht (AS 49). Auch zu den Amerikanern, die ihn verdächtigt hätten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen. Dazu gab er an, dass es Soldaten gewesen seien, die er nicht kenne. Er wisse nicht, wer sie seien (AS 49). Damit zeigt sich - wie schon das Bundesasylamt ausgeführt hat -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund trotz mehrmaliger Nachfrage des Einvernahmeleiters insgesamt äußerst vage und unkonkret geblieben ist.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sehr wohl Namen der Taliban nennen könne. Verfolgungshandlungen gegen ihn hätten vor allem der Kommandant XXXX sowie XXXX gesetzt. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwei Mal gefragt wurde, wer die Taliban seien und er beide Male angab, dass er sie nicht kenne und sie ihm unbekannt seien. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde Namen nennen kann, aber in der nur ca. zwei Wochen davor erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrmals von ihm unbekannten Personen spricht, ist nicht nachvollziehbar und spricht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde auch vor, dass er ein Bombenversteck der Taliban entdeckt habe und dies dem Dolmetscher der Amerikaner gemeldet hätte. Einen derartigen Umstand hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nie erwähnt. Weiters behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er für ein amerikanisches Bauprojekt gearbeitet hätte und deshalb den Unmut der Taliban auf sich gezogen hätte und er von den Taliban mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei. Auch dies hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt. Dieses in der Beschwerde gesteigerte Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 04.11.2011 nochmals gesteigert. Hier behauptete er nun, dass er aufgrund der Brückensprengungen in der Nähe seines Hauses in das Visier der Ermittlungen sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der Amerikaner geraten sei. Zum einen ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban "ermitteln" sollten, zumal sie selbst die Brücke immer wieder gesprengt hätten. Zum anderen hat der Beschwerdeführer derartige "Ermittlungen" vor dem Bundesasylamt nie behauptet. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung erstmals, dass ihn die Taliban sogar konkret dazu aufgefordert hätten, den Sprengstoff zu zünden und dass sein Vater den Taliban verboten habe, Sprengstoff auf seinem Grundstück zu platzieren. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt insgesamt vier Mal gefragt, ob er - nachdem er seine Fluchtgründe dargelegt hat - sonst noch etwas vorbringen wolle bzw. ob sonst etwas passiert sei oder es sonst zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, und er hat diese Fragen jedes Mal verneint (AS 47 und 49). Auch gegen Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde er nochmals gefragt, ob er alles vorgebracht habe und er antwortete darauf, "Ich habe alles vorgebracht. Ich habe nichts mehr zu ergänzen" (AS 51). Damit hatte der Beschwerdeführer insgesamt fünf Mal die Gelegenheit, von der Meldung des Bombenverstecks an die Taliban, der Tätigkeit für ein amerikanisches Bauprojekt, der Misshandlung durch die Taliban, der "Ermittlungen" seitens der Taliban und der Amerikaner, der Aufforderung, einen Sprengsatz zu zünden sowie des an die Taliban gerichteten Verbots seines Vaters, auf dem Grundstück Sprengstoff zu platzieren zu erzählen, hat dies jedoch nicht getan. Diese steigernde Darstellung asylantragsbegründender Tatsachen spricht nicht für die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen ließe. Das in diesem Sinne gesteigerte Vorbringen erscheint daher schon unter diesem Aspekt als nicht glaubwürdig. Es erweckt vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufbauscht, um seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern. Der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung, wonach es "aufgrund von Traumatisierung und Erlebtem [...] in vielen Fällen zu keinen klaren Wortwahlen und Schilderungen kommen kann", vermag nicht zu überzeugen, da es in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zu "unklaren Wortwahlen und Schilderungen" gekommen ist, sondern der Beschwerdeführer ganze Vorfälle und Ereignisse schlicht nicht vorgebracht hat. Daran vermag auch der vorgelegte psychiatrische Befund vom 04.12.2012, wonach eine Anpassungsstörung und ein Spannungskopfschmerz beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden seien, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2011 angegeben hat, gesund zu sein und es ihm gut gehe (AS 41).
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er "nicht detailliert und konkret" befragt worden sei, die Einvernahme von "kurzer Dauer" gewesen sei, er seine "Fluchtgründe nicht ausreichend schildern" habe können und keine Möglichkeit gehabt habe, "all seine Ausführungen zu tätigen", ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwei Stunden gedauert hat und damit nicht von einer kurzen Dauer gesprochen werden kann. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkrete Ereignisse zu schildern und er wurde auch aufgefordert, genauere Angaben zu machen, wenn seine Ausführungen allgemein geblieben sind. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme auch zahlreiche offene Fragen gestellt, sodass er die Möglichkeit hatte, alles ihm Wichtige anzuführen.
Zu der von ihm vorgelegten DVD, die den Zustand des Hauses seiner Familie zeige, ist nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da diesbezüglich keine Rückschlüsse auf den Fluchtgrund des Beschwerdeführers gezogen werden können. Gleiches gilt für die von ihm vorgelegte Kopie einer Tazkira.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten "Drohbriefes", den seine Familie im Jahr 2012 von den Taliban erhalten habe, ist zunächst nicht nachvollziehbar, dass dieser an die Moschee des Wohnortes gehängt wurde und nicht der Familie an ihrer Wohnadresse übergeben bzw. aufgehängt wurde. Außerdem wurde der "Drohbrief" der Übersetzung zufolge zudem von den "Mujaheddin" verfasst, sodass dieser auch aus diesem Grund die Behauptung des Beschwerdeführers, die "Taliban" würden seiner Familie immer wieder "Drohbriefe" schicken, nicht zu stützen vermögen. Zudem geht aus dem "Drohbrief" auch nicht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers bedroht wird, da sich der Brief an keine konkrete Person richtet, sondern vielmehr sehr allgemein gehalten ist: "Falls jemand den genannten XXXX den Mujaheddin des Islamischen Emirats ausliefert, wird diese Person seitens des Islamischen Emirats reichlich belohnt werden, da XXXX gegen die Mujaheddin Spionage betrieben hat. Er hat die Mujaheddin an den Westen verraten und ausgeliefert. Die Mujaheddin sind auf der Suche nach ihm, um ihn gemäß dem Gesetz zu bestrafen."
Der vorgelegte "Drohbrief" stellt daher keinen Beleg für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dar, vielmehr wird damit die Unrichtigkeit dieses Vorbringens indiziert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen; es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.4.1995, 94/19/1415 und die dort angegebene Judikatur). Insofern der Beschwerdeführer nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorwirft, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur dort und in dem Rahmen eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, als in den Angaben des Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen asylrechtlicher relevanter Umstände enthalten sind (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in keiner Weise nachvollziehbar. Das Bundesasylamt stützt seine Würdigung zur insgesamten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf die im gesamten Verlauf der Befragungen immer wieder oberflächlich, wenig detailliert und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers.
Angesichts des Fehlens von tauglichen Beweismitteln sowie in Anbetracht nicht nachvollziehbarer und insgesamt unglaubwürdiger Schilderungen des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht.
Aus all diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer - wie immer gearteten - Verfolgung ausgesetzt wäre.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergab die Gesamtbeurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sämtliche Verfolgungsausführungen des Beschwerdeführers wegen der aufgetretenen zentralen Widersprüche, wegen des nicht gleichbleibenden Vortrags im Lauf des Verfahrens sowie wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht als den Tatsachen entsprechend festzustellen waren.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; VwGH 14.12.1995, 95/19/1046; VwGH 30.1.2000, 2000/20/0356; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551 ua., zuletzt VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Damit bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vagen, unkonkreten und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Aufgrund dessen war es auch nicht erforderlich, Ermittlungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers anzustellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, sein Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, ist anzumerken, dass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 sowie VwGH 26.02.2002, 98/21/0299).
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht behauptet hat, keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind und er darüber hinaus als Angehöriger der Glaubensrichtung der Sunniten ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft sowie als Paschtune der Mehrheitsvolksgruppe in Afghanistan angehört. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:
VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen bzw. Länderberichte zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Auch zur Lage in XXXX, wo die Familie des Beschwerdeführers nunmehr leben würde, wurden keine ausreichenden Feststellungen betreffend die Sicherheitslage getroffen. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ist es daher erforderlich, hinreichende Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu treffen und darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers und in XXXX einzuholen sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und wo soziale/familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehen, sodass dieser bei seiner Familie eine Lebensgrundlage finden könnte bzw. sollte das nicht der Fall sein, welche Auswirkungen sich konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergäben. Zusammengefasst wird das BFA daher nähere Erörterungen anstellen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht (vgl. VfGH 11.10.2012, U 677/12).
In der Gesamtschau ist der Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.
Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.
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