BVwG W145 2005552-1

W145 2005552-1Federal Administrative CourtJul 17, 2014

Regest

Beschwerdemängel, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Full text

BVwG W145 2005552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2005552.1.00

Spruch

W145 2005552-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 03.10.2013, Zl. XXXX der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.06.2013 auf Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten gemäß § 227 und § 228 ASVG stattgegeben. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte den gesetzlichen Vorgaben entsprechend.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin für 34 Monate mittlere/höhere Schule á € 1.012,32 Beiträge im Gesamtbetrag von € 34.418,88 (Wert 2013) entrichten könne.

Mit E-Mail-Schreiben vom 25.10.2013 (eingelangt beim Büro des Landeshauptmannes von Niederösterreich) hat die Beschwerdeführerin zum Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Angabe der diesbezüglichen Geschäftszahl vom 11.10.2013 Einspruch erhoben.

Wegen der etwas verwirrenden Bezeichnung des Einspruches und der unzutreffenden Angabe, wogegen sich dieser richte, ersuchte nach erfolgreicher Zuordnung des Einspruches gegen den "am 3. Oktober 2013 expedierten" Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 04.12.2013 die Pensionsversicherung den Bezug habenden Akt mit einer entsprechenden Stellungnahme vorzulegen.

Unter Bezugnahme auf das am 25.10.2013 direkt von der Beschwerdeführerin an das Büro des Landeshauptmannes von Niederösterreich gerichtete E-Mail-Schreiben vom 25.10.2013 teilte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung der Beschwerdeführerin bereits am 05.11.2013 mit, dass es sich bei dem angeführten Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.10.2013 um keinen Bescheid handelt, weshalb der Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen sei. Weiters erteilte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Ergänzung/Richtigstellung der belangten Behörde, der Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung und leitete die Beschwerdeführerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist an, dass der berichtigte Einspruch bei der erstinstanzlichen Behörde einzubringen gewesen wäre. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 25.10.2013 ein unzulässiger Einspruch gegen das oben genannte Ministeriumschreiben oder ein - derzeit noch nicht den rechtlichen Erfordernissen entsprechender Einspruch gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2013 sein soll.

Es langte keine Stellungnahme zum Schreiben vom 05.11.2013 beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung ein.

Mit Schreiben vom 03.03.2014 (eingelangt am 19.03.2014) legte die Pensionsversicherungsanstalt den gegenständlichen, anhängigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Da es sich beim gegenständlichen Fall um einen sogenannten Übergangsfall handelt, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2014 erneut um Verbesserung ihrer (nunmehr:) Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in folgenden Punkten:

Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

Bezeichnung der belangten Behörde,

Nennung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt,

Begehren.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.

Mit demselben Schreiben hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.03.2014 übermittelt und dieser im Rahmen des Parteiengehöres die Möglichkeit eingeräumt innerhalb selbiger Frist eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

Die Zustellung des Schreibens vom 02.06.2014 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme eines Mitbewohners der Beschwerdeführerin an der Abgabenstelle am 06.06.2014. Die Frist zur Verbesserung und Einbringung einer Stellungnahme endete am 20.06.2014.

Zum Schreiben vom 02.06.2014 langte weder eine mängelverbesserte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein noch hat die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Parteiengehör Gebrauch gemacht.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 411/1996, konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Das direkt von der Beschwerdeführerin an das Büro des Landeshauptmannes von Niederösterreich gerichtete E-Mail-Schreiben vom 25.10.2013 lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2013, Zl. XXXX erheben wollte. Ganz im Gegenteil die Beschwerdeführerin hat im E-Mail-Text vom 25.10.2013 ausgeführt, dass sie zum Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.10.2013 Einspruch erhebt. Im dieser Mail angehängten Dokument wird explizit die Geschäftszahl des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.10.2013 angeführt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem angeführten Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.10.2013 um keinen Bescheid handelt.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin mit dem am 25.10.2013 an das Büro des Landeshauptmannes von Niederösterreich gerichtete E-Mail-Schreiben ein Rechtsmittel erheben hätte wollen, so weist die Beschwerde (nach wie vor) wesentliche Mängel auf: Die Beschwerdeführerin hat es einerseits unterlassen: 1. den Einspruch bei der erstinstanzlichen Behörde einzubringen, 2. klarzustellen, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2013, Zl. XXXX richtet, 3. die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2013 stützt und 4. ein Begehren zu formulieren.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zweimal die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt. Auf die entsprechenden Folgen eines fruchtlosen Verstreichens wurde die Beschwerdeführerin jedes Mal hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend den an sie gestellten Mängelbehebungsaufträgen zu verbessern, keinen Gebrauch gemacht. Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangelt es somit weiterhin an den Voraussetzungen des § 9 VwGVG.

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als mangelhaft erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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