BVwG W108 2006896-1

W108 2006896-1Federal Administrative CourtJul 17, 2014

Regest

Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren,<br/>Kostenersatz, Kostentragung, Rechtsschutzinteresse,<br/>Verfahrenseinstellung, Zeugengebühr

Full text

BVwG W108 2006896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2006896.1.00

Spruch

W108 2006896-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten RA Dr. Sabine PRANTNER, gegen die Bescheide der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck jeweils vom 16.07.2013, Zl. XXXX (ON 36a) und Zl. XXXX (ON 36b), betreffend Bestimmung von Zeugengebühren beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Ein Kostenersatz für die Beschwerde findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck wegen Leistung und Feststellung, in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin beklagte Partei war, wurden mit Bescheiden der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck jeweils vom 16.07.2013, Zl. XXXX (ON 36a und ON 36b) die Gebühren der Zeugen XXXX und XXXX mit € 600,20 und mit € 3.083,80 bestimmt.

1.2. Gegen diese Bescheide erhoben sowohl die Klägerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck als auch die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagte Partei (die Beschwerdeführerin) Beschwerden.

1.3. Mit Schreiben der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.03.2014 wurden die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innsbruck das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29.11.2013, XXXX, mit welchem das Klagebegehren der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck klagenden Partei abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die klagende Partei schuldig sei, der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck beklagten Partei (der Beschwerdeführerin) die mit € 4.181,47 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen, vorgelegt.

Ebenfalls vorgelegt wurde der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.03.2014, XXXX, mit welchem dem Rekurs der im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29.11.2013, XXXX teilweise Folge gegeben wurde und der angefochtene Kostenausspruch dahingehend abgeändert wurde, dass die Prozesskosten mit € 3.177, 02 (darin € 529,50 Umsatzsteuer) bestimmt wurden.

Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass die Verringerung des Kostenersatzanspruches der beklagten Partei daraus resultiere, dass der beklagten Partei die Kosten der Beschwerde der beklagten Partei (ON 39) gegen die Bescheide des Erstgerichtes (gemeint: der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck) vom 16.07.2013 (ON 36a und ON 36b) gegen die Bestimmung der Gebühr der Zeugen und die Kosten einer Äußerung nicht zustehen würden. Diese Beschwerden seien im Justizverwaltungsweg zu erledigen und es gebühre für derartige Beschwerden kein Kostenersatz.

1.5. Mit h.g. Schreiben vom 25.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beschwerde (ON 39) gegen die unter Punkt 1.1. genannten Bescheide im Hinblick auf die unter Punkt 1.4. genannten Gerichtsentscheidungen aufgefordert, zur Frage des Wegfalls des Rechtschutzinteresses Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.

Da es sich fallbezogen nicht um aus dem Ausland geladene Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innsbruck und zur Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde die Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Innsbruck zuständig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.1. Bei der Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden (VwGH 28.1.1993, 82/17/0078, Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001] zu § 20 GebAG).

Die Beschwerdeführerin kann nach dem rechtskräftigen Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Bindungswirkung der in diesem Verfahren getroffenen Kostenentscheidung nicht zur Tragung der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Zeugengebühren verhalten werden. In einem solchen Fall hat die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2017 selbst mitteilte - kein weiteres rechtliches Interesse an der Überprüfung der Festsetzung der Zeugengebühr (s. dazu VwGH vom 12.07.2001, Zl: 99/17/0198).

Das Verfahren über die Beschwerde (ON 39) gegen die angefochtenen Bescheide war daher wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses nach § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG).

Soweit die Beschwerdeführerin den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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