BVwG L503 1264488-2

L503 1264488-2Federal Administrative CourtJul 17, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Spruchpunktbehebung

Full text

BVwG L503 1264488-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1264488.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 zu Recht erkannt.

A.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gem. § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), seinen damaligen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus Jordanien, reiste am 10.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2002 einen ersten Asylantrag.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des BAA vom 13.08.2003, Zahl:

02 15.260-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt; der Bescheid wurde am 19.08.2003 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Am 07.06.2004 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, wobei der BF angab, er sei jordanischer Staatsbürger und legte der BF diesbezüglich einen jordanischen Personalausweis vor. Am 09.06.2004 und 02.09.2005 wurde der BF zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 06.09.2005, Zl. 04 11.706-BAT, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung.

3. Mit Bescheid des damaligen UBAS vom 09.01.2006, Zahl:

264. 488/0-IX/25/05, wurde die Berufung gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids abgewiesen; die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids wurden behoben und wurde die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BAA zurückverwiesen.

4. Mit Schreiben vom 19.04.2006 informierte das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten das BAA darüber, dass der BF mit einer UNIDO-Angestellten verheiratet sei und die Ausstellung einer Legitimationskarte beantragt habe; es wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht (AS. 199).

5. Am 08.06.2006 wurde der BF - nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seitens des BAA - neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS. 253 ff). Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, er sei seit 03.04.2006 mit einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin verheiratet; sie arbeite bei der UNO und sei aufgrund einer Sondergenehmigung in Österreich aufenthaltsberechtigt.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BAA vom 31.05.2007, Zl. 04 11.706-BAT (AS. 271 ff), wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien neuerlich gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.) und wurde der BF gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt II.)

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 305 ff).

7. Am 24.02.2014 führte das nunmehr zuständige BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, er sei seit 2006 mit einer bei der UNIDO in Wien angestellten kroatischen Staatsbürgerin verheiratet; unter anderem legte er die Heiratsurkunde vor.

Er selbst sei in Österreich als Detektiv erwerbstätig und verfüge diesbezüglich über eine Gewerbeberechtigung; vorgelegt wurde vom BF unter anderem die Legitimation gem. §§ 129 und 130 GewO für Berufsdetektive. Im Übrigen spreche er perfekt Deutsch und könne die Beschwerdeverhandlung auch ohne Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin absolvieren; seine Deutschkenntnisse habe er sich selbst angeeignet.

8. Am 27.02.2014 langten auf Aufforderung des BVwG unter anderem ein Versicherungsdatenauszug den BF betreffend sowie eine Versicherungskarte die private Versicherung die Frau des BF betreffend ein (OZ 9); am 21.03.2014 übermittelte der BF seinen Versicherungsdatenauszug nochmals, da er zuvor unvollständig übermittelt worden war (OZ 11).

9. Mit Schreiben vom 22.05.2014 teilte das BVwG dem BF mit, dass davon ausgegangen werde, dass er aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich lebenden EU-Bürgerin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge (OZ 12).

10. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.07.2014 (OZ 15) zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids zurück und beantragte, den angefochtenen Bescheid, soweit er die Ausweisung des BF verfügt, ersatzlos zu beheben.

Vorgelegt wurden zudem ein Deutschprüfungszeugnis auf Niveau B1 vom 10.12.2013 und ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug den BF betreffend sowie der Dienstvertrag der Gattin des BF mit der UNIDO.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass dem BF vom zuständigen Magistrat am 24.06.2014 bereits eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt worden sei, welche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des BF als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin dokumentiere und wurde unter anderem die Daueraufenthaltskarte in Kopie in Vorlage gebracht; sie ist bis zum 24.06.2024 gültig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger von Jordanien; er reiste im Juni 2002 nach Österreich ein und stellte einen ersten Asylantrag; im Juni 2004 stellte er den gegenständlichen Asylantrag.

Er ist seit 03.04.2006 mit einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin verheiratet, die bei der UNIDO angestellt ist.

Am 24.06.2014 wurde dem BF eine Daueraufenthaltskarte, gültig bis zum 24.06.2014, ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF und den vom BF vorgelegten Dokumenten wie insbesondere der Heiratsurkunde, dem Dienstvertrag seiner Gattin und der Daueraufenthaltskarte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Wenn das BVwG den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, so hat es gem. § 75 Abs 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids wurde dieser Spruchpunkt rechtskräftig.

3.2.2. Am 03.04.2006 schloss der BF mit einer in Österreich lebenden und arbeitenden kroatischen Staatsbürgerin die Ehe; seine Frau macht somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch. Gemäß Art 7 Abs 2 der erwähnten RL gilt das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt; dem BF kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF zwar am 17.04.2009 rechtskräftig wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt wurde; in Anbetracht des niedrigen Ausmaßes der Strafe und des nachfolgenden, langen Wohlverhaltens des BF ist hier jedoch keine Ausnahme vom Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art 27 Abs 1 der erwähnten RL zu erblicken.

Dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wurde im Fall des BF auch durch die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte dokumentiert.

Somit verfügt der BF über ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht, sodass in gegenständlichem Asylverfahren jedenfalls keine Rückkehrentscheidung den BF betreffend ausgesprochen werden darf.

3.2.3. Da der BF bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dem BVwG aber keine Kompetenz zu, die Rückkehrentscheidung quasi "zusätzlich" für auf Dauer unzulässig zu erklären, wobei nach Ansicht des BVwG in dieser Hinsicht die seinerzeit zu § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 ergangene Rechtsprechung (siehe z.B. AsylGH vom 11.06.2013, Zahl: E8 310506-4/2008, mit weiteren Judikaturhinweisen), der zufolge bei einem nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrecht eben nicht begründet über die (Un)zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen sei, weiterhin sinngemäß anwendbar ist.

Nicht in Betracht kommt in gegenständlichem Fall nach Ansicht des BVwG zudem, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückzuverweisen: So hat in Anbetracht des Aufenthaltsrechts des BF vor dem Bundesamt kein Verfahren im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung mehr stattzufinden, sodass eine diesbezügliche Zurückverweisung fehl am Platz wäre. Vielmehr ist die seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Ausweisung durch das BVwG aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.

In dieser Konstellation ist es nach Ansicht des BVwG nach wie vor zulässig und geboten, den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids, mit dem die Ausweisung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es zur Vorgehensweise beim Vorliegen eines nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrechts bereits eine klare Rechtsprechung im Hinblick auf den seinerzeitigen § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 gibt, wobei diese nach Ansicht des BVwG auch aktuell in Fällen wie dem gegenständlichen anwendbar ist, sodass hier nicht vom Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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