G301 1312862-1•BVwG G301 1312862-1
G301 1312862-1Federal Administrative CourtJul 17, 2014
bestehendes Familienleben, Interessensabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2007, Zl. 0704.183-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.05.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 05.06.2007, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Berufung gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 2, 5 u. 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 04.07.2007, Zl. 312.862-1/2E-XV/54/07, zugestellt am 04.07.2007, wurde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Berufung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, dem BF gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745-11, wurde die Behandlung der vom BF gegen den oben angeführten Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Abweisung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgelehnt, jedoch Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aufgehoben.
Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Bescheid des UBAS keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen sei, ob dem BF eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, welche Staatsangehörigkeit die genannten Familienangehörigen besitzen würden.
5. Auf Grund der oben angeführten Entscheidung des VwGH ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Spruchpunkt III. des Bescheides des UBAS) nunmehr in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten.
Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012, Zl. B9 312.862-1/2010/22Z, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 AVG zu den aktuellen familiären und persönlichen Bindungen in Österreich und zur Republik Serbien in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
6. Das seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung (Niederschrift in OZ 26) brachte der BF zu seiner Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Verhältnissen und aktuellen Lebensumständen Folgendes vor (VR:
Vorsitzender Richter; BF: Beschwerdeführer):
"VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Ist die heute anwesende Zeugin Ihre rechtmäßige Ehegattin?
BF: Ja.
VR: Wann und wo haben Sie geheiratet?
BF: Am XXXX in XXXX.
Die Zeugin verlässt um 11:15 Uhr auf Ersuchen des VR den Verhandlungssaal.
VR: Besitzen Sie ein gültiges serbisches Reisedokument?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals ein gültiges Reisedokument besessen?
BF: Ja, bis 2006.
VR: Welches Dokument war das?
BF: Es war ein Reisepass von Serbien-Montenegro.
VR: Wo befindet sich dieses Dokument jetzt?
BF: Keine Ahnung.
VR: Warum wissen Sie das nicht?
BF: Ich habe meinen Pass 2006 mit anderen alten Sachen weggeschmissen.
VR: Welche Gültigkeitsdauer hatte dieser Reisepass?
BF: Bis 2013.
VR: Warum schmeißen Sie einen gültigen Reisepass weg?
BF: Ich hatte damals Angst, dass bei mir gültige Dokumente gefunden werden. Ich hatte ja auch einen Asylantrag gestellt.
VR: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie im Zeitraum von 1998 bis Oktober 2013 insgesamt 5 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurden und dass Sie zuletzt am XXXX aus der Strafhaft entlassen wurden. Waren Sie seitdem wieder in Strafhaft?
BF: Ja, 8 Monate.
VR: Wann war das?
BF: 2006.
VR: Ich meinte nach 2007.
BF: Nein. Nach 2007 wurde ich nur mehr zu bedingten Haftstrafen verurteilt.
VR: Ist derzeit ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR: Wo leben Sie derzeit?
BF: Ich wohne gemeinsam mit meiner Ehefrau und unseren 3 Kindern in XXXX.
VR: Sind die 3 Kinder Ihre leiblichen Kinder?
BF: Ja.
VR: Ist Ihre Ehefrau die leibliche Mutter dieser 3 Kinder?
BF: Ja.
VR: Haben Sie noch weitere Kinder?
BF: Nein.
VR: Hat Ihre Ehefrau weiter Kinder?
BF: Nein.
VR: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich habe keine Arbeit. Meine Frau bezieht derzeit Arbeitlosengeld vom AMS und Mindestsicherung. Alle 2 Monate kommt dann noch Kindergeld dazu.
VR: Mit diesen Einnahmen wird also der Lebensunterhalt von Ihnen und Ihrer gesamten Familie gesichert?
BF: Ja.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal legal beschäftigt?
BF: Im Jahr 2001, glaube ich.
VR: Nach negativem Abschluss Ihres Asylverfahrens in zweiter Instanz wurden Sie am XXXX nach Serbien abgeschoben. Ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Wann Sie sind neuerlich in Österreich eingereist?
BF: Ich bin etwa 3 Stunden nach meiner Ankunft am Flughafen Belgrad sofort weiter mit einem Bus nach XXXX in Bosnien gefahren. Ich war zirka bis 20.08.2007 dort.
Der BF legt ein Fax betreffend Beschluss des VwGH vom 05.07.2007 vor, mit dem seiner Beschwerde gegen des Bescheid des UBAS von 04.07.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Der VR veranlasst die Herstellung einer Kopie und nimmt diese zum Akt (Anlage ./A).
VR: Wie sind Sie wieder nach Österreich gekommen?
BF: Meine Frau und meine 3 Kinder sind dann zu mir nach XXXX gekommen und meine Frau hat mir diesen Beschluss mitgebracht. Wir sind dann am 20.08.2007 alle gemeinsam mit einem PKW nach Österreich gefahren. An der kroatischen Grenze wurden wir nicht kontrolliert. An der slowenischen Grenze hatte ich Glück, weil die Grenzbeamtin deutsch konnte und damit auch diesen Beschluss verstand, dass ich in Österreich ein Asylerfahren offen habe. Nachdem diese slowenische Grenzbeamtin mit Ihren österreichischen Kollegen telefoniert hatte, wurde mir die Weiterreise und schließlich die Einreise in Österreich gestattet.
VR: Mit welchen Reisedokument sind Sie dann gereist?
BF: Mit keinem. Ich hatte nur diesen Zettel des Beschlusses und meinen österreichischen Führerschein.
VR: Mit welchen Reisedokumenten sind Ihre Ehegattin und Kinder gereist?
BF: Mit ihren serbischen Reisepässen.
VR: Das heißt Ihre Frau und Ihre Kinder hatten keine Probleme zurück nach Österreich?
BF: Nein, Sie hatten keinerlei Probleme.
VR: Wie oft waren Sie seit Ihrer Rückkehr nach Österreich wieder in Serbien?
BF: Nie.
VR: Wie oft ist Ihre Frau nach Serbien gereist?
BF: Nie.
VR: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Ehefrau und Kinder?
BF: Meine Kinder sind serbische Staatsbürger und meine Frau ist Doppelstaatsbürgerin von Serbien und Bosnien-Herzegowina.
VR: Könnten Sie bei der serbischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragen?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Aufgrund meiner Vergangenheit habe ich mich nicht getraut.
VR: Mit Bescheid vom 21.09.2006 wurde gegen Sie aufgrund Ihrer Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot in Österreich verhängt. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dies von Ihnen mit einem Rechtsmittel angefochten worden wäre. Können Sie mir dazu etwas sagen?
BF: Gegen diesen Bescheid habe ich nichts unternommen.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in Serbien?
BF: Meine Mutter und meine Schwester leben noch in XXXX.
VR: Hat Ihre Ehegattin auch Verwandte in Serbien?
BF: Nein. Sie sind alle hier in Österreich."
In der mündlichen Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen (Z: Zeugin). Ihre Befragung gestaltete sich wie folgt:
"Der VR erinnert die Zeugin über Ihre Pflichten und Rechte.
Die Befragung der Zeugin erfolgt in deutscher Sprache und wird für den BF übersetzt.
VR: Ist der BF Ihr Ehegatte?
Z: Ja.
VR: Ist der BF der leibliche Vater Ihrer Kinder?
Z: Ja.
VR: Wie viele Kinder haben Sie?
Z: 3.
VR: Hat Ihr Ehemann abgesehen von den gemeinsamen Kindern weitere Kinder?
Z: Nein.
VR: Wie lange leben Sie schon in Österreich?
Z: Ich bin hier geboren.
VR: Wo sind Ihre Kinder geboren?
Z: Alle 3 in XXXX.
VR: Welche Staatangehörigkeit haben Sie?
Z: Die Bosnische.
VR: Sind Sie auch serbische Staatsbürgerin?
Z: Ja.
VR: Welche Reisedokumente haben Sie?
Z: Ich hatte sowohl einen serbischen als auch einen bosnischen Reisepass. Jetzt habe ich nur mehr einen bosnischen Reisepass. Ich kann diesen heute vorlegen. Ich lege auch meine Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" vor.
Der VR veranlasst die Herstellung einer Kopie und nimmt diese zum Akt (Anlage ./B).
VR: Wann ist Ihr serbischer Reisepass abgelaufen?
Z: Das war 2013.
VR: Warum haben Sie keinen neuen Reisepass beantragt?
Z: Das ist sehr mühsam, weil ich von Serbien Dokumente bräuchte. Darum habe ich nach Ablauf des alten Passes keinen neuen mehr bei der serbischen Botschaft in Wien beantragt. Ich wollte nicht selbst nach Serbien fahren und diese Dokumente besorgen.
VR: Warum nicht?
Z: Das will ich nicht, weil das dauert sehr lange, bis sie mir diese Dokumente ausstellen. Ich müsste auch mit den Bus nach Serbien fahren, was wiederum sehr teuer ist.
VR: Wovon leben Sie derzeit?
Z: Ich beziehe Leistungen vom AMS und die Mindestsicherung.
VR: Waren Sie jemals erwerbstätig?
Z: Vor der Geburt meiner Kinder ja, dann war ich in Karenz und manchmal Teilzeit oder geringfügig beschäftigt.
VR: Sprechen Ihre Kinder serbisch?
Z: Ja.
VR: Haben Sie selbst Verwandte in Serbien?
Z: Nein, aber in Bosnien.
VR: Leben Sie mit dem BF und Ihren 3 Kinder in einem gemeinsamen Haushalt?
Z: Ja, wir leben in einer Wohnung in XXXX.
VR: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie mit der Staatsangehörigkeit Serbien und Montenegro im Zentralen Melderegister geführt werden.
Z: Das stimmt. Ich habe mich damals mit meinem serbischen Reisepass angemeldet.
VR: Haben Ihre Kinder gültige serbische Reisepässe?
Z: Ja, im Juni 2013 habe ich für meine 3 Kinder neue serbische Reisepässe bekommen. Diese sind aber nur 5 Jahre gültig.
VR: Ist gegen Ihren Ehemann derzeit ein Strafverfahren anhängig?
Z: Nein, nicht dass ich wüsste.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal in Serbien?
Z: Als mein Mann das letzte Mal 2007 abgeschoben wurde, bin ich zu ihm nach Serbien gefahren. Mein Mann hat in Bosnien gewartet. Mein Mann und ich sind dann gemeinsam nach Serbien gefahren, damit mein Mann seine Papiere bekommt, um nach Österreich fahren zu können.
VR: Wie lange haben Sie sich in Serbien aufgehalten?
Z: Wir waren zirka 2 Monate alle gemeinsam unten in Serbien. Es waren gerade Ferien.
VR: Wo haben Sie zur dieser Zeit gelebt?
Z: Bei der Mutter meines Mannes in XXXX.
VR: Wann sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?
Z: Es war im August 2007.
VR: Sie sind also gemeinsam mit Ihrem Mann und Ihren Kindern nach Österreich zurückgekehrt?
Z: Ja."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift.
1.2. Der BF reiste am 01.08.1994 über Ungarn legal in Österreich ein, wo er am 03.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er wurde am 05.07.2007 nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens nach Serbien abgeschoben. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien am 20.08.2007 und reiste über Slowenien erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF ist Ehegatte der XXXX, geb. XXXX, StA.
Bosnien-Herzegowina und StA. Serbien. Die Ehe wurde am XXXX in XXXX (NÖ) geschlossen.
Beide sind leibliche Eltern des mj. XXXX, geb. XXXX, des mj. XXXX, geb. XXXX, und der mj. XXXX, geb. XXXX. Die mj. Kinder des BF sind alle Staatsangehörige von Serbien.
Von 23.02.2001 bis 28.10.2006 waren der BF und seine Ehegattin an denselben Adressen jeweils in XXXX gemeldet. Auch seit der Rückkehr des BF aus Serbien verfügen dieser und seine Ehegattin über eine gemeinsame Meldeadresse in Niederösterreich. Die Ehegattin des BF verfügt über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG".
Nach eigenen Angaben des BF leben seine Mutter und seine Schwester nach wie vor im Heimatort in Serbien.
Der BF verfügt abgesehen von seinen familiären Bindungen über keine nennenswerten gesellschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich. Der BF ist seit 2001 keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und seitdem arbeitslos. Der BF lebte bis zum 03.05.2007 überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Lebensunterhalt des BF und seiner Familie wird derzeit ausschließlich aus staatlichen Leistungen des AMS, der Mindestsicherung und dem Kinderbetreuungsgeld gesichert, die der Ehegattin und den Kindern des BF zukommen.
Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.
1.4. Der BF wurde in Österreich insgesamt fünf Mal wegen der Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:
Urteil des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;
Urteil des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 83/2, 84/1, 83/2, 107/1, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;
Urteil des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;
Urteil des LG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 297 Abs. 1 1. Fall und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
Urteil des BG XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 125, 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;
Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.11.1998, Zl. IV-883.420-FrB/98, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.09.2006, Zl. SD 2122/05, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßnahme bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.2.2. Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, zur erstmaligen Einreise nach Österreich sowie zur neuerlichen Einreise des BF nach Österreich nach dessen Abschiebung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF und den damit übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Ehegattin. Es sind im Zuge der Befragung des BF und der Zeugin keine Umstände hervorgekommen, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehegattin zu zweifeln. Die Zeugin hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck.
Die Feststellung, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, entspricht der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der BF seit dem Jahr 2001 in Österreich keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, ergibt sich aus dessen Angaben sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass zwischen dem BF und seiner Ehegattin zwischen 23.02.2001 bis 28.10.2006 und seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich bis zum heutigen Tag ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung betreffend die in Serbien wohnhaften Familienangehörigen des BF beruht auf den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der BF bis 03.05.2007 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).
2.2.4. Die Feststellung zu den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik).
Die Feststellung betreffend das gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.06.2006, Zl. SD 2122/05.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren in dem von der Aufhebung durch das Erkenntnis des VwGH betroffenen Umfang (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchteil A (Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005):
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Serbien) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.2.3. Der BF ist seit rund 20 Jahren - mit Unterbrechungen (zuletzt nach der Abschiebung im Jahr 2007) - im Bundesgebiet aufhältig. Die Relevanz dieser langen Aufenthaltsdauer wird allerdings dadurch gemindert, dass er ab dem Zeitpunkt seiner letztlich unbegründeten Asylantragstellung im Mai 2007 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, zumal dieser ab dem Jahr 2001 keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nachgegangen ist. Der BF verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse, die auf seine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zurückzuführen sind, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Besonders zu berücksichtigen war die Tatsache, dass der BF in Österreich im Zeitraum von 1998 bis Oktober 2013 wegen teilweise schwerer Straftaten verurteilt wurde, wobei erschwerend hinzukommt, dass sich der Tatbegehungszeitraum vom Jahr 1998 bis (zuletzt) in das Jahr 2012 erstreckt. Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst nach der Verbüßung seiner unbedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2006 erneut und wiederholt (insgesamt zweimal) straffällig wurde, lässt schließlich auch dieser Umstand nicht überwiegend eine günstige Prognose in Bezug auf ein etwaiges Wohlverhalten des BF im Bundesgebiet zu.
Im Bundesgebiet leben die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte Ehegattin des BF sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, von welchen das älteste Kind ca. 14 Jahre und das jüngste Kind ca. 7 Jahre alt ist. Es wird nicht verkannt, dass zwischen dem BF und seiner in Österreich lebenden Kernfamilie ein aufrechtes Familienleben besteht, sodass im Falle der (alleinigen) Ausweisung des BF ein Eingriff in dessen Rechte gemäß Art. 8 EMRK gegeben wäre. Allerdings ist im konkreten Fall zu bedenken, dass es der in Österreich lebenden Ehegattin und den Kindern des BF, welche alle die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, jedenfalls möglich und auch zumutbar wäre, im Falle einer Rückkehr des BF nach Serbien den familiären Kontakt unter anderem auch durch regelmäßige dortige Besuche aufrecht zu erhalten, zumal die Ehegattin als auch die gemeinsamen Kinder der serbischen Sprache mächtig sind, über gültige Reisedokumente verfügen und Anknüpfungspunkte zum gemeinsamen Herkunftsstaat gegeben sind. Wie auch die Ehegattin des BF in der mündlichen Verhandlung als Zeugin angab, hielten sie sich bereits im Jahr 2007 während der Sommerferien gemeinsam im Heimatort des BF auf. Insoweit sich die Ehegattin darauf berief, dass die Fahr nach Serbien sehr teuer sei, so vermag dieser Einwand an der oben dargelegten Beurteilung der Zumutbarkeit von Besuchen des BF in Serbien nichts ändern.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist sohin insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und dem aufrechten (unbefristeten) Aufenthaltsverbot insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und ergibt sich, dass die Beendigung des Aufenthalts des BF keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision).
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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