BVwG W224 2000092-1

W224 2000092-1Federal Administrative CourtJul 16, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W224 2000092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2000092.1.00

Spruch

W224 2000092-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 09.382-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft, reiste gemeinsam mit seinem Vater und seinen beiden minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers reiste am 05.02.2012 ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am 06.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter, seines Vaters und der beiden minderjährigen Geschwister liegt vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl. 13 09.382-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2

Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung oder hinsichtlich von Verfolgungshandlungen in Afghanistan die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, weil der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Flucht bestehende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Familienverfahren vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (für sich und seine drei minderjährigen Kinder) eingebrachte, gegenständliche Beschwerde.

Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 1430225-1/15E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan. Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 1430225-1/15E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Familieneigenschaft als minderjähriges Kind hat bereits im Herkunftsland bestanden. Der minderjährige Beschwerdeführer gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Der minderjährige Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der minderjährige Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen, er und in weiterer Folge seine gesamte Familie seien auf Grund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma bedroht worden, zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht, da dieses für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Familienangehöriger seiner Mutter, welcher mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W224 1430225-1/15E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist der minderjährige Beschwerdeführer nicht straffällig geworden und es hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers - wie oben dargestellt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer, bei dem keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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