BVwG W219 1418400-1

W219 1418400-1Federal Administrative CourtJul 16, 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W219 1418400-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1418400.1.01

Spruch

W219 1418400-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.02.2011, Zl. 10 00.433-BAS, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 15.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 15.01.2010 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei Sunnit, verheiratet und habe einen Sohn. Er stamme aus der Provinz Faryab, wo er vier Jahre lang (1985 - 1989) eine Koranschule besucht und von 2003 bis 2009 als Goldschmied gearbeitet habe. Zuletzt habe er in Herat gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn würden nach wie vor in Herat leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr einen Monat zuvor verlassen und sei über Turkmenistan und die Ukraine auf dem Land- und Luftweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, seine Halbbrüder würden ihn im Zuge eines Erbschaftsstreits töten wollen. Sie hätten ihn geschlagen und an der Hand verletzt.

Am 19.01.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. Am 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid verwendeten Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurden.

In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er bereits in Afghanistan psychische Probleme gehabt habe und in Österreich deswegen in ärztlicher Behandlung stehe. Er nehme Medikamente ein. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe lediglich eine Woche lang in Herat gelebt. Er habe aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe ihm sein gesamtes Vermögen testamentarisch vererbt. Seine Halbbbrüder seien Usbeken und würden für eine Gruppe namens Jawanan-e Jombesh arbeiten. Sie seien gefährlich und ihre Mutter (die mittlerweile verstorbene Erstfrau des Vaters des Beschwerdeführers) habe sie auch gegen den Beschwerdeführer aufgehetzt. Sogar sein Vater habe Angst vor ihnen gehabt. Nach dem Tod des Vaters hätten die Halbbrüder die Herausgabe des Erbes vom Beschwerdeführer verlangt und ihn und seine Familie deswegen täglich geschlagen und mit dem Tod bedroht.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 04.05.2010 über seine stationäre Aufnahme vom 26.04. bis 04.05.2010 und ein Medikamentenverordnungsblatt vor. Es wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine suizidale Krise und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würden. Ein entsprechender Arztbrief vom selben Tag langte am 27.12.2010 beim Bundesasylamt ein.

4. Am 21.12.2010 langte ein Arztbrief vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Grunderkrankung mit einer mittelgradigen Episode vorliege. Der Beschwerdeführer spreche auf die medikamentöse Therapie nicht an, eine Kontrolle auf der Psychiatrie werde empfohlen.

5. Ein aufgrund einer am 27.01.2011 erfolgten ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers durch zwei Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige depressive Episode mit aggressivem Verhalten vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich unkooperativ verhalten und sich geweigert, Antworten zu geben. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor.

6. Mit (dem Beschwerdeführer am 28.02.2011 durch Hinterlegung am Postamt zugestelltem) Bescheid vom 25.02.2011, Zl. 10 00.433-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die Religionszugehörigkeit und die familiären Verhältnisse, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer in Faryab geboren sei und an einer leichtgradigen depressiven Verstimmung leide. Das Bundesasylamt traf weiters allgemeine Feststelllungen zur Lage in Afghanistan. Zum Heimatort und zum Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers traf es keine Feststellungen. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer von seinen Halbgeschwistern verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch unbekannte Personen nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und er habe es im Laufe des Verfahrens gesteigert.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung seiner Familie und auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, der ihm mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 28.03.2011, GZ. C3 418.400-1/2011/2Z, zur Seite gestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen angab, das Bundesasylamt habe sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere notwendige Ermittlungen unterlassen. Das psychiatrische Gutachten widerspreche den Dokumenten der Fachklinik.

Am 07.12.2011 langte die Kopie eines Beschäftigungsbewilligungsbescheids des Arbeitsmarktservice vom 17.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Am 29.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof persönlich eine mit 26.08.2013 datierte Beschwerdeergänzung, der ein Konvolut von Beweismitteln beigelegt war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, sowie zu seinem psychischen Gesundheitszustand getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was zum einen die angebliche Verfolgung durch seine Halbbrüder anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nämlich ausdrücklich eine Verfolgung aus ethnischen bzw. politischen Gründen vorbrachte und das Bundesasylamt dies in seiner Beweiswürdigung auch selbst hervorhob (AS 232, S. 36 des angefochtenen Bescheids), hat sich das Bundesasylamt weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch mit etwaigen Spannungen zwischen Angehörigen der usbekischen und der tadschikischen Volksgruppe auseinandergesetzt. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers darzustellen und berief sich auf einen Widerspruch zwischen seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und seiner Aussage im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung, wobei zu bemerken ist, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder dieser Widerspruch vorgehalten noch ihm das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht wurde und somit insofern eine Verletzung des Parteiengehörs (§ 37 AVG) vorliegt. Hinsichtlich möglicher ethnisch oder politisch bedingter Bedrohungen beschränkte sich das Bundesasylamt auf oberflächliche Feststellungen zu Rechtsschutzmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung von (im gegenständlichen Fall nicht relevanten) Blutrachefällen. Mit der vom Beschwerdeführer angeführten Gruppierung Jawanan-e Jombesh setzte es sich überhaupt nicht auseinander. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Was zum anderen die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Faryab geboren sei. Es hat es jedoch in der Folge gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung listete das Bundesasylamt in wenigen Zeilen kurz die Zahl der Angriffe in Faryab und in den zwischen Kabul und Faryab liegenden (somit bei einer Rückkehr zu querenden) Provinzen im Vergleich zu drei anderen Provinzen auf (AS 240, S. 44 des angefochtenen Bescheids). Auf weitere Sicherheitsaspekte ging es nicht ein. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Des Weiteren ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben. Das Bundesasylamt setzte sich jedoch mit dem Aufenthaltsort der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, die dieser mit Herat angab, nicht auseinander, sondern führte aus, dass aufgrund der "traditionellen afghanischen Familienstruktur" davon auszugehen sei, dass noch "zahlreiche Verwandte vor Ort leben" würden (vgl. AS 234, S. 38 des angefochtenen Bescheids). Somit blieb die Frage über den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12).

Insoweit die belangte Behörde andeutet, dass der Beschwerdeführer sich in ganz Afghanistan (und somit etwa auch in Kabul) problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatortes bzw. seines letzten Aufenthaltsortes oder in Kabul über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung beispielsweise in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.

Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch nicht ausreichend mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan auseinandergesetzt. Diesbezüglich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Bundesasylamt bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die von ihm vorgelegten ärztlichen Berichte betreffend seinen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses völlig außer Acht ließ und sich lediglich auf die vorgelegte Medikamentenliste und das Sachverständigengutachten stützte (AS 231, S. 35 des angefochtenen Bescheids). Hinsichtlich der Aussagekraft des Gutachtens weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich das Gespräch ausweislich des Gutachtens als sehr schwierig erwiesen und der Beschwerdeführer sich geweigert habe, Fragen zu beantworten (AS 177, S. 14 des angefochtenen Bescheids).

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf Spannungen zwischen Angehörigen der usbekischen und der tadschikischen Volksgruppe allgemein und speziell in der Provinz Faryab, zur Gruppierung Jawanan-e Jombesh und deren Einfluss, auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes im Heimatort des Beschwerdeführers und gegebenenfalls in Kabul, den Aufenthaltsort seiner Familie, die Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region und deren Erreichbarkeit sowie zu seinem psychischen Gesundheitszustand und zur Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mit dem Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, bereits eine Entscheidung zur neuen Rechtslage vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 und 2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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