W136 1418803-1•BVwG W136 1418803-1
W136 1418803-1Federal Administrative CourtJul 16, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Herkunftsort, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Schutzunfähigkeit, Zwangsrekrutierung
W136 1418803-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zl. 10 07.296-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 16.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe seine Heimat verlassen, weil in Afghanistan jeden Tag Krieg gewesen sei. Außerdem seien die Taliban zehn Tage vor seiner Abreise gekommen und hätten seine Mutter getötet. Sein Vater habe daraufhin zu ihm gesagt, dass sie gehen werden, da sie dort nicht mehr leben könnten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Taliban töten, weil diese ihn in den Krieg mitnehmen hätten wollen. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er und erklärte, es gebe keine. Er habe mit den Behörden seiner Heimat keine Probleme gehabt.
2. Am 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seinem Leben in Afghanistan sowie seinem Reiseweg und klärte den anfänglichen Irrtum hinsichtlich seines Namens auf.
Zum Tod seiner Mutter berichtete er, als er und sein Vater abends nach der Arbeit auf ihrem Grundstück nach Hause gegangen seien, habe er gesehen, dass ihr Haus hell erleuchtet war. Normalerweise hätten sie wegen des Öls nur wenig Licht gehabt. Sie hätten gesehen, dass ein paar Gäste bei ihnen waren. Sein Vater habe vorgeschlagen, dass sie abwarten, bis die Gäste gehen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich, sie hätten gewartet, bis seine Mutter herauskommt, nicht die Gäste. Als die Mutter herausgekommen sei, habe sie auf Nachfrage des Vaters, was die Leute bei ihnen wollen, erklärt, dass sie nach XXXX gefragt haben. Sie habe gemeint, sie sollen draußen warten, bis die Leute gehen. Nach rund einer halben Stunde hätten sie Lärm von ihrem Hause gehört und nach einer weiteren halben Stunde seien die Leute weg gewesen. Danach hätten sie gesehen, dass seine Mutter am Bein angeschossen worden war. Sie habe viel Blut verloren und sei nach etwa einer Stunde tot gewesen, weil es keinen Arzt gegeben habe.
Dies sei am 15.03.1388 (05.05.2009) passiert. Auf Nachfrage erklärte er, der 5. Mai sei richtig, aber das Jahr sei seiner Erinnerung nach 1389 gewesen. Eine Sterbeurkunde oder ein anderes Beweismittel habe vielleicht sein Vater, er habe aber keine Ahnung. Der Mullah habe nicht die ganze Geschichte, aber vielleicht ein paar Worte über den Tod geschrieben. Sein Vater sei nicht bei der Polizei gewesen. Er habe die Besucher nicht gekannt. Weiters beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu seinem Tagesablauf, zu allfälligen Angehörigen und sonstigen Kontakten in seiner Heimat.
Auf die Frage, ob er zu seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat etwas ergänzen oder berichtigen wolle, führte er wortwörtlich aus: "Die Taliban haben nach mir gesucht. Er wollte mich als Aushilfe im Krieg mitnehmen. Er meinte ich bin jetzt alt genug."
Ferner berichtete er von einem Freund, der eine Woche vor dem Tod seiner Mutter verschwunden sei. Die Leute hätten gemeint, dass die Taliban ihn mitgenommen haben. Nach einer Woche hätten sie dann nach dem Beschwerdeführer gesucht und danach sei der Vorfall mit der Mutter passiert. Er habe gewusst, wenn er bleibt, müsste er auch mit den Taliban gehen. Das sei alles und deswegen seien sie aus Afghanistan ausgereist. Die Taliban seien nur an dem einen Abend bei ihnen zu Hause gewesen. Befragt, warum sein Vater nicht ins Haus gegangen ist, als dieser den Lärm und Probleme gehört hat, erklärte er, sein Vater habe gewusst, dass die Leute ihn auch töten würden, wenn er hineingeht. Außerdem habe dieser nicht gedacht, dass diese Leute die Mutter töten; allenfalls dass sie geschlagen werde. Auf Hinweis, wonach er nicht erwähnt hat, dass er einen Schuss gehört habe, gab er an, es habe so viel Lärm gegeben und sie seien weiter weg vom Haus versteckt gewesen; sie hätten den Schuss dazwischen nicht gehört.
Auf die Frage, wie es in Hinblick darauf, dass sie von ihrem Haus weiter entfernt gewartet hätten, dennoch möglich war, dass seine Mutter mit dem Vater sprechen habe können, ohne dass die Leute dies bemerkt haben, sagte er aus, seine Mutter habe gesagt, sie würde ihnen Tee kochen und deswegen Wasser holen. Dabei habe sie mit dem Vater gesprochen, ohne dass diese es bemerkt hätten. Ihr Heimatdorf bestehe aus insgesamt zehn Häusern. Er habe die Leute, die bei ihnen gewesen seien, davor nie gesehen bzw. auch gar nicht gut gesehen. Er habe persönlich mit den Taliban weder Kontakt noch einen Konflikt gehabt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ein Moslem und wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit nie einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe in einem überwiegend von Hazara bewohnten Gebiet gelebt. Überdies machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.
Zur Frage des gesetzlichen Vertreters, ob es im Dorf oder der Umgebung ähnliche Rekrutierungen durch die Taliban gegeben habe, antwortete er, es habe im Dorf keine (weitere) solche Entführung gegeben; sein Freund XXXX sei die einzige Person gewesen, die die Taliban entführt hätten. Von den Nachbardörfern habe er diesbezüglich auch nichts gehört. Nach den Vorfällen mit seinem Freund und seiner Familie hätten die Leute aber Angst gehabt und die Türen immer versperrt. Er sei nach dem Vorfall noch eine Woche im Dorf und danach fünfzehn Tage in XXXX gewesen.
Im Zuge der Einvernahme wurde durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den vorweg übermittelten landeskundlichen Feststellungen vorgelegt.
3. In dieser Stellungnahme vom 28.02.2011 führte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass aus den vorweg übermittelten Länderberichten hervorgehe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und im Begriff sei, sich weiter zu verschlechtern. Allein deshalb sei dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zumutbar. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er in seiner Heimat einer Vielzahl von lebensbedrohlichen Gefahren ausgesetzt sei. Bekanntlich seien Jugendliche häufig Opfer von Entführungen zwecks Sklavenarbeit und Zwangsrekrutierungen. Insbesondere drohe ihm Gefahr, Opfer eines Konflikts zwischen rivalisierenden Gruppierungen und lokalen Kommandanten zu werden. Mangels staatlichen Hilfssystems für alleinstehende Minderjährige erhöhe sich die Gefahr in großem Ausmaß.
Ferner sei es den Länderberichten zufolge ein zentrales Problem, dass ein Überleben in Afghanistan außerhalb des Familienverbandes ohne soziale Absicherung nicht gewährleistet sei. Mangels sozialen Netzwerks wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vielzähligen Gefahren ungeschützt ausgesetzt und sein Überleben allein aufgrund dieser Tatsache in hohem Maß gefährdet. Durch die derzeitige Situation in seiner Heimat wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtverletzungen ausgesetzt. Diese bedrohliche Situation sei durch die konkreten persönlichen Gefährdungsmomente verstärkt und in ihrer Gesamtheit jedenfalls von asylrelevanter Intensität.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2012 zuerkannt (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin zu den Länderfeststellungen vom 28.02.2011 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, aus dem eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und ein daraus abgeleiteter Fluchtgrund gemäß der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abzuleiten wäre. Die vorgebrachte Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Abgesehen davon sei er - mangels Kontakt zu seiner Familie - als alleinstehender Jugendlicher einer wie in den landeskundlichen Feststellungen ausgewiesenen Gruppe von besonders vulnerablen Personen zuzuordnen. Daher wäre er ohne Schutz innerhalb des Familienverbandes einem erhöhten Risiko von Gewaltübergriffen und mangels familiärer Unterstützung auch dem Risiko einer fehlenden Existenzgrundlage ausgesetzt. Es bestehe nämlich "pro futura" das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer einem erhöhten Risiko von Menschenrechtsverletzungen bzw. einer potentiellen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein könnte. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt letztlich mit der allgemein angespannten Sicherheitslage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit.
Der gegenständliche Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 01.04.2011 zugestellt.
5. Am 12.04.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verfahrensmängel geltend gemacht.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, welches die belangte Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt habe. Insbesondere die Feststellung, wonach sein Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und zum Tod seiner Mutter nicht glaubwürdig sei, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei nämlich mittlerweile hinlänglich bekannt, dass in Afghanistan täglich Jugendliche für diverse Tätigkeiten zwangsrekrutiert würden. Es scheine in Europa nicht vorstellbar zu sein, was in Afghanistan täglich passiert. Zwangsrekrutierungen und Terror seien an der Tagesordnung, ebenso wie die Tatsache, dass Familien bei einer Weigerung mit unterschiedlichen Sanktionen bedroht würden. Die einzige Chance sei, in andere Landesteile - wo es vielfach nicht besser sei - oder ins Ausland zu flüchten. Es sei auch durchaus üblich und decke sich mit vielen Schilderungen von Flüchtlingen, dass die Taliban es zunächst wiederholt "freundlich" versuchen würden und erst bei einer erfolgslosen Überzeugungsarbeit mit Repressalien zu rechnen sei. Diese seien auch gegen die restliche Familie gerichtet.
Der Umstand, dass er den Namen des entführten Jugendlichen nicht genannt habe, liege allein daran, dass er nicht danach gefragt worden sei. Der Vorhalt dazu sei nicht geeignet, sein (gesamtes) Vorbringen in Frage zu stellen. Auch die Beweiswürdigung zu seinem Reiseweg, wonach es unüblich sei bzw. abzuwenden gewesen wäre, dass er und sein Vater getrennt werden, sei nicht nachvollziehbar und entspräche leider nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Da es in der Entscheidung des Schleppers liege, komme es immer wieder vor, dass Familien getrennt werden. Bei einer Verweigerung werde man schlimmstenfalls irgendwo auf der Strecke zurückgelassen. Da er das Reiseziel seines Vaters gekannt habe, habe er bei seiner Ergreifung auch ein Ticket nach Hamburg gehabt.
Inwiefern die Trennung nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft sein soll, entziehe sich seiner Kenntnis. Dass deswegen auch sein übriges Vorbringen nicht glaubhaft sein soll, sei aber weder schlüssig noch rechtlich zulässig. Dieser Zweifel sei jedenfalls keinesfalls geeignet, sein übriges Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Vor allem im Hinblick auf den von ihm vorgelegten Suchantrag des Roten Kreuzes, sei es für ihn unverständlich, warum er dieses Vorbringen erfinden hätte sollen. Der Umstand, ob sein Vater in begleitet hat oder nicht, habe nichts mit seinem Asylantrag und seinen Fluchtgründen zu tun. Zusammenfassend verkenne die Behörde, dass ihm in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung droht. Zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit stelle er den Antrag, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.
Eine Verfolgung seiner Person könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden und er liefe nach wie vor Gefahr, entführt und zwangsrekrutiert zu werden. Er fürchte sich vor einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie vor weiterer Folter. Daneben habe er auch begründete Angst, umgebracht oder wie viele andere gezwungen zu werden, für die regimefeindlichen Gruppierungen und ihre Ideale zu kämpfen. Er stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.
Überdies sei festzuhalten, dass auch das Bundesasylamt in der Begründung zu Spruchpunkt II. festgestellt habe, dass er derzeit aufgrund der Situation in Afghanistan keine Existenzgrundlage hätte. Da dies eine unmittelbare Konsequenz seiner Verfolgung und des Krieges generell sei, sei schon alleine diese Tatsache bereits als eine Verfolgung iSd. GFK zu qualifizieren. Die Schwelle der Asylrelevanz werde nämlich durchaus erreicht, wenn ihm durch die drohende Verfolgung jegliche Möglichkeit zum Überleben genommen sei. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die belangte Behörde ihrer in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen ist und aus diesem Grund verkenne, dass ihm in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Er stelle daher die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
6. Mit Schreiben vom 13.04.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
8. Am 23.06.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer gab an, dass er ein afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis angehöre. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan verlassen habe müssen, weil er dort Probleme mit den Taliban gehabt habe. Diese hätten einen Freund von ihm mitgenommen, der nicht mehr zurückgekehrt sei. Er wisse nicht, ob sie ihn in den Krieg geschickt oder sonst wo eingesetzt hätten. Als er dann eines Tages mit seinem Vater auf dem Heimweg von der Arbeit gewesen sei, hätten sie aus der Ferne gesehen, dass ihr Haus hell erleuchtet war. Sein Vater habe sich gewundert und er habe auch nichts dazu sagen können. Der Vater habe ihn daraufhin zum Warten aufgefordert und gesagt, dass er nachsehen werde; falls ihm zu Haus etwas ungewöhnliches Auffallen würde, würden sie draußen so lange warten, bis seine Mutter hinauskommt und ihnen erzählt, was zu Hause los ist.
Auf Nachfrage, gab er an, sein Vater habe nicht nachgesehen, sie hätten gewartet, bis seine Mutter hinauskommt. Er könne sich aber an manche Sachen nicht mehr erinnern, da bereits rund 4 Jahre vergangen seien. Nachdem sie eine Zeit lang gewartet hätten, seien einige Personen aus ihrem Haus herausgekommen. Es habe sich um Taliban gehandelt, welche ihn mitnehmen hätten wollen. Dies wisse er von seiner Mutter. Wie sie nach Hause gekommen seien, hätten sie gesehen, dass die unbekannten Besucher seine Mutter am Oberschenkel angeschossen haben. Sie habe sehr viel Blut verloren und sei noch am selben Abend an den Folgen dieser Verletzung gestorben. Sie seien rund eine Woche noch zu Hause geblieben und hätten nach ungefähr 15 Tagen in der Stadt XXXX ihre Heimat verlassen. Sein Vater habe gesagt, dass sie nicht mehr dort leben können, da die Taliban sie sonst mitnehmen.
Auf Nachfrage bestätigte er, dass seine Mutter zwischendurch aus dem Haus gekommen sei. Sie habe seinem Vater berichtet, dass sie den Taliban gesagt hätte, sie müsste Wasser holen, um einen Tee vorzubereiten. Die Taliban hätten rund eine halbe Stunde nachdem seine Mutter ins Haus zurückgekehrt sei, dieses wieder verlassen. Er habe keine Schüsse gehört. Sie seien ungefähr 5 bis 6 Minuten entfernt und damit vermutlich zu weit vom Haus weg gewesen. Auf Hinweis, dass seine Mutter das Haus demnach sehr lange verlassen habe, um Wasser zu holen, erwiderte er, sein Vater sei näher beim Haus gewesen, als dieser sich mit der Mutter unterhalten habe. Nach dem Gespräch mit seiner Mutter, sei der Vater zurückgekommen und sie hätten gemeinsam gewartet.
Sein Freund Hussain sei ungefähr zwei Wochen vor dem erwähnten Vorfall von den Taliban mitgenommen worden. Er habe es nicht persönlich gesehen, sondern von dessen Eltern erfahren. Es seien aber andere Dorfbewohner dabei gewesen. Als sie sich danach noch eine Woche zu Hause aufgehalten hätten, sei nichts vorgefallen. Die Menschen im Dorf hätten aber sehr viel Angst gehabt und die Türen ordentlich verschlossen, damit niemand hineinkommen konnte. Auf die Frage, ob ihm sein Vater erklärt hat, warum sie nicht in das hell erleuchtet Haus gehen, erklärte er, dass zu Hause normalerweise nur ein kleines Licht gebrannt habe, da das große Licht mehr Benzin verbraucht hat. Dieses sei nur eingeschaltet worden, wenn Gäste nach Hause gekommen seien.
Auf die Frage, warum er das Haus nicht betreten habe, wenn er angenommen hat, dass es Gäste sind, entgegnete er, er könne das nicht so genau erklären. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sie kurz warten sollten, damit er nachsehen könne, wer bei ihnen zu Hause ist bzw. bis seine Mutter hinauskommt. Er könne sich jetzt nicht mehr genau erinnern, ob der Vater nachgesehen hat. Es seien mittlerweile 4 Jahre vergangen. Auf Nachfrage, ob seine Mutter ihm oder seinem Vater davon erzählt hat, dass die Taliban ihn mitnehmen wollten, erklärte er, sie habe zwar mit seinem Vater gesprochen, da er aber anwesend gewesen sei, habe er es ebenfalls gehört. Wie sie aus dem Haus hinausgekommen sei, habe sie es aber nur seinem Vater gesagt. Anschließend machte er Angaben zum Verbleib seines Vaters und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist zwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den im Spruch genannten Namen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in einem kleinen Dorf mit rund zehn Häusern gelebt. Nachdem Angehörige der Taliban bereits seinen Freund XXXX mitgenommen haben, haben diese die Mutter des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und nach ihm gefragt. Dabei konnte sie mit dem Vorwand, Wasser für die Zubereitung von Tee holen zu müssen, ihren außerhalb des Hauses wartenden Angehörigen mitteilen, dass die unbekannten Besucher gekommen sind, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Als sich diese Leute rund eine Stunde nachdem seine Mutter ins Haus zurückgekehrt ist wieder entfernt haben, haben der Beschwerdeführer und sein Vater diese mit einer Schusswunde auf dem Oberschenkel aufgefunden. Da sie sehr viel Blut verloren hat und kein Arzt verfügbar war, ist sie noch am selben Abend an diesen Verletzungen gestorben. Aufgrund dieser Vorfälle haben die Leute im Dorf Angst bekommen und ihre Türen immer versperrt. Es hat zwar im Heimatdorf des Beschwerdeführers bzw. in den Nachbardörfern zuvor offenbar keine (weiteren) Entführungen der Taliban gegeben, jedoch ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die nähere Umgebung seines Heimatdorfes erst kurz vor seiner Ausreise in das Blickfeld der Aufständischen geraten ist. Es ist auch nicht auszuschließen, dass danach auch die anderen Jugendlichen seines Heimatdorfes der Gefahr einer derartigen Rekrutierung ausgesetzt waren. Dass es in Afghanistan regelmäßig zur Entführung von Jugendlichen kommt, wird letztlich auch durch die Länderberichte bestätigt. Auch wenn es gegen den Beschwerdeführer bislang weder einen konkreten Übergriff noch eine Bedrohung durch Angehörige der Taliban gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen XXXX, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz XXXX:
(siehe auch "Provinzen XXXX, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).
Die Provinz XXXX bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in XXXX" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk XXXX von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXXs führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Farsi. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen können.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst das Bundesasylamt eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht gänzlich ausgeschlossen und ihm deshalb den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Dabei hat die Behörde festgestellt, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat "pro futura" das reale Risiko besteht, dass er einem erhöhten Risiko von Menschenrechtsverletzungen bzw. einer potentiellen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein könnte.
Unabhängig davon handelt es sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte bei den geschilderten Ereignissen des Beschwerdeführers um einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt. Wie sich aus den Berichten zu Afghanistan nämlich ergibt, gehörte die Heimatprovinz des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 und 2013 zu den meist umkämpften Gebieten. Die Provinz XXXX bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes und haben sich die Vorfälle im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr sogar verdoppelt. Zudem handelt es sich bei XXXX um einen bekannten Knotenpunkt der Taliban und von al-Qaida. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer gleich zwei Personengruppen an, die der UNHCR in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" als "möglicherweise gefährdete Personenkreise in Afghanistan" aufgenommen hat. Zum einen gehört er als Angehöriger der Hazara einer ethischen Minderheit an und zum anderen ist er aktuell im wehrfähigen Alter. Wie sich aus den Berichten weiters ergibt, werden die Angehörigen der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Sie sind außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen sowie einen Analphabeten gehandelt hat, was bei seinen Ausführungen entsprechend zu berücksichtigen war, und ist der Ausreiseentschluss bzw. die Einschätzung der möglichen Gefährdung offenbar allein durch seinen Vater erfolgt. Vor dem Hintergrund seiner Schilderungen, wonach er die nächtlichen Besucher nur von weitem gesehen und ausschließlich von seiner Mutter erfahren hat, dass diese ihn mitnehmen hätten wollen, stellt sich die Frage, weshalb die belangte Behörde dieses Vorbringen als weder hinreichend substantiiert noch in sich schlüssig qualifiziert und diesem mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. In Hinblick auf das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ist es letztlich nämlich weder einsichtig noch nachvollziehbar, welche Details er sonst noch wissen bzw. angeben hätte sollen.
Davon abgesehen, dass die Darstellung des Sachverhalts bei der mündlichen Verhandlung durchaus als glaubwürdig zu erachten war, sind die vom Bundesasylamt dazu angesprochenen Divergenzen hinsichtlich der während der Reise erfolgten Trennung des Beschwerdeführers von seinem Vater bzw. seine Ausführungen zum Reiseweg für die Feststellung des fluchtrelevanten Sachverhalt nicht von Relevanz. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang auf die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auf die Tatsache hinzuweisen, dass er ein Analphabet war und seine Heimat bislang noch nie verlassen hatte.
Jedenfalls hat er auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Ereignisse rund um den nächtlichen Besuch der unbekannten Männer und den Tod seiner Mutter übereinstimmend mit seinem bisherigen Vorbringen sowie nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Er konnte auf dabei aufgeworfene Fragen jeweils eine plausible Antwort geben und der dabei gewonnene persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer steht dem nicht entgegen, es besteht somit letztlich kein Grund, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Zusammenfassend hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zwar das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass er aktuell im wehrfähigen Alter ist und der Volksgruppe der Hazara angehört, eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. In Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände ist nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft gemacht, dass ihm eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban (bzw. eine ähnliche militante und radikale Miliz) droht und er bereits ins Visier dieser Gruppierung geraten ist.
Es ist nach den Feststellungen nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion der erheblichen Gefahr ausgesetzt war, von den Taliban zwangsrekrutiert und für deren Zwecke missbraucht zu werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Angehörige der Aufständischen bereits bei der Mutter des Beschwerdeführers waren und nach ihm gefragt haben. Wie er von seiner Mutter erfahren hat, hätten ihn die unbekannten Besucher mitnehmen wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich bereits um den Versuch einer Zwangsrekrutierung gehandelt hat. Zudem wurde die Mutter des Beschwerdeführers dabei angeschossen und letztlich getötet. Anhand dieser Umstände ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld der Taliban geraten ist und sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban ergeben.
Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen sowie der instabilen Sicherheitslage und der Präsenz der Taliban und sonstiger militanter Gruppierungen in XXXX nur von theoretischer Natur. Im Fall des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann, von einem ausreichend funktionierenden Polizei- oder Justizapparat in Afghanistan kann nicht gesprochen werden, im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven staatlichen Mechanismen, strafbaren Handlungen vorzubeugen oder diese zu ahnden.
Die Möglichkeit, sich dieser Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im konkreten Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz XXXX verbracht. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine in Afghanistan lebensfähig wäre bzw. auf Dauer ausreichend Unterstützung durch Familienangehörige erhalten würde. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Es ist absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein wird. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit und der Tatsache, dass er sich aktuell im wehrfähigen Alter befindet.
Der Asylantrag ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer mangels eines zumutbaren Aufenthaltes in einem anderen Teil Afghanistans nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner befürchteten Zwangsrekrutierung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde schon aufgrund der befürchteten Zwangsrekrutierung stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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