BVwG L501 2003212-1

L501 2003212-1Federal Administrative CourtJul 16, 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L501 2003212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003212.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom 23.10.2013, BP XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, in nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 27.05.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) unter Vorlage nachstehend angeführter medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX

Arztbrief Dr. XXXX, vom 28.02.2011, 05.04.2011, 11.08.2011

Arztbericht Universitätsklinik für Psychiatrie Salzburg vom XXXX

Arztbericht Universitätsklinik für Neurochirurgie Innsbruck vom XXXX

Ambulanzbericht der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität vom

XXXX

Befundinterpretation Diagnosezentrum Salzburg vom XXXX

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner und Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 04.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Wiederkehrende Schmerzhaftigkeit an der Lendenwirbel-säule mit Vorfußheberschwäche rechts und mäßigen Funktionseinschränkungen

Die Pos.Nr. 191 war heranzuziehen und um eine Pos.Nr. höher als üblich zu bewerten und dann der untere Rahmensatz zu wählen, weil nach mehrfachen Bandscheibenop. an der unteren LWS weiterhin eine wiederkehrende Schmerzhaftigkeit an der LWS sowie eine Schwäche der Vorfußhebermuskulatur rechts bestehen mit insgesamt mäßiggradigen Funktionseinschränkungen, die mit den kernspintomografisch beschriebenen Bandscheibenschäden und Abnutzungserscheinungen an der unteren LWS erklärbar sind I/f/191 40 vH

02 Wiederkehrende Neigung zu Depressionen

Rahmensatz im mittleren, unteren Bereich, weil wiederkehrende depressive Verstimmungen bestehen, die medikamentös gut behandelt werden können V/e/585 30 vH

03 Belastungsbeschwerden am linken Knie mit geringen Funktionseinschränkungen

oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen am li. Kniegelenk vorliegen mit geringgradigen Funktions-einschränkungen, die mit dem kernspintomografisch beschriebenen Meniskusschaden am li. Kniegelenk im Einklang stehen. III/j/417 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht, weil infolge der Gesamtheit und Schwere des Leidens eine Steigerung des Grades der Behinderung um 1 Stufe gerechtfertigt ist. Für die Nummer 3 ist wegen der geringfügigen Funktionseinschränkungen des Leidens eine weitere Stufensteigerung nicht zu rechtfertigen.

Im Vergleich zum Vorgutachten 2010 ist es in der Zwischenzeit zu keiner Änderung im Gesamtbehinderungsgrad gekommen. Das bisher führende Wirbelsäulenleiden war bei annähernd gleich gebliebenem Untersuchungsbefund unverändert in der Höhe der Einschätzung zu übernehmen - Begründung siehe oben. Gleiches gilt für die Position zwei. Die Position drei änderte sich dahingehend, als mittlerweile Beschwerden am linken Kniegelenk angegeben werden, die entsprechend gewürdigt wurden. Bezüglich des vormals angeführten Knieleidens rechts, wurden diesmal keine Beschwerden angegeben und auch klinisch zeigte sich in unauffälliger Befund, somit erfolgte keine weitere Berücksichtigung.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 21.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP hat unter Vorlage eines Befundes die Verschlechterung ihres Zustandes geltend gemacht. In der hierzu eingeholten Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Dr. XXXX, wird diese Verschlechterung verneint.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich ihr Zustand verschlechtert, sie chronische Schmerzen und Meniskusprobleme am operierten Knie habe, sich durch die Schwäche des rechten Beines das Gewicht immer auf das linke Knie verlagere, sich beim Gehen beide Waden verkrampfen würden, sie nach Bandscheibenoperationen nicht mehr lange Strecken gehen könne, depressiv sei und erhöhte Leberwerte habe.

Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der bP ein Blutbild vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapeut, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.04.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Bandscheibenoperation der LWS mit wiederkehrender chronischer Schmerzsymptomatik, Vorfußheberschwäche rechts und mässigen Funktions-einschränkungen

Die Pos.Nr. 191 ist begründet, da eine mehrfache Bandscheibenoperation mit wiederkehrender Schmerz-symptomatik und Schwäche der Vorfußhebermuskulatur rechts vorliegt. Insgesamt bestehen mäßiggradige Funktionseinschränkungen entsprechend den radiologisch nachweisbaren Veränderungen (im orthopädischen Vorgutachten beschrieben). I/f/191 40 vH

02 Wiederkehrende depressive Störung mit chronischem Schmerzsyndrom kombiniert leichten Grades

mittlerer Rahmensatz, da wiederholte depressive Verstimmungen bei chronischem Schmerzsyndrom, derzeit jedoch nicht medikamentös behandlungspflichtig V/e/585 30 vH

03 Belastungsbeschwerden am linken Knie bei Verdacht auf Meniskusschädigung mit geringen Funktions-einschränkungen

oberer Rahmensatz, da bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk mit geringgradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, welche mit dem radiologischen Befund korrelieren III/j/417 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da infolge der Gesamtheit und der Schwere des Leidens eine Steigerung des Grades der Behinderung um eine Stufe gerechtfertigt ist. Die Pos.Nr. 417 führt zu keiner zusätzlichen Steigerung, da sie nur zu einer geringfügigen Funktionseinschränkung führt und daher keine weitere Stufensteigerung bedingt.

Vorübergehende leichte Störung der Leberfunktion mit Erhöhung der Gamma-GT ohne Krankheitswert.

Stellungnahme zu verwaltungsbehördlichen Gutachten:

Hinsichtlich des verwaltungsbehördlichen Gutachtens bestehen keine Veränderungen hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Positionen, wie auch hinsichtlich der Gesamteinschätzung. Die verwendeten Rahmensatzpositionen sowie der Einschätzung des Grades der Behinderung sind auch bei der heutigen Untersuchung unverändert und im selben Ausmaß gerechtfertigt. Auch die vom Patienten angegebene Leberfunktionsstörung ist allenfalls laborchemisch nachweisbar, jedoch ohne gesundheitliche Relevanz und führt zu keiner zusätzlichen Erhöhung der Gesamt-GdB.

Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen:

Die vom Patienten angegebenen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates sind durchaus glaubwürdig und waren entsprechend dem verwaltungsbehördlichen Gutachten einzuschätzen.

Die bestehenden erhöhten Leberwerte bedingen keine weitere Erhöhung der Gesamt-GdB, da im Verlauf eine erhebliche Verbesserung der Laborbefunde eingetreten ist und keine körperlichen Funktionsstörungen bzw. Einschränkungen aufgrund der vermutlich durch den Medikamentenkonsum ausgelöste Erhöhungen der Leberfunktionsproben zu erwarten ist.

5. Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte weder von der belangten Behörde noch von der bP ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.04.2014 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auch stimmt das eingeholte Gutachten im Ergebnis mit dem im bekämpften Verfahren erstellten orthopädisch/allgemeinmedizinischen Gutachten überein. Die von der bP im Beschwerdeverfahren angegebenen erhöhten Leberwerte bedingen laut Sachverständigen keine Erhöhung der Gesamt-GdB, da diese allenfalls laborchemisch nachweisbar sind, sich im Verlauf erheblich verbessert haben, ohne gesundheitliche Relevanz sind und keine körperlichen Funktionsstörungen bzw. Einschränkungen zu erwarten sind. Auf die von der bP vorgebrachte Beeinträchtigung der Wirbelsäule sowie der unteren Extremitäten wurde sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Gutachten Dris. XXXX ausführlich und umfassend unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel eingegangen; die bP ist den Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und zeigte zudem nicht konkret auf, warum diese Leiden mit mehr als der vorgenommenen Einschätzung zu bewerten gewesen wären bzw. inwiefern hierdurch eine weitere Stufensteigerung gerechtfertigt wäre.

Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises, vielmehr wird in dem eingeholten Sachverständigengutachten darauf Bezug genommen wie auch auf die Beschwerdeausführungen und den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten.

Aus diesen Erwägungen wird das Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist geklärt und zudem durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er wurde weder von der bP noch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sieht der erkennende Senat daher von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal insbesondere auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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