G303 1437001-1•BVwG G303 1437001-1
G303 1437001-1Federal Administrative CourtJul 16, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
G303 1437001-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 1307.720-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXC damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Mutter, XXXX, geb. XXXX, der minderjährigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 10.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 16.07.2013 gab die Mutter der BF an, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe habe und für diese dieselben wie für sie Geltung hätten.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, der Mutter der BF durch Hinterlegung zugestellt am 23.07.2013, wurde der BF der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass gegen die Mutter der BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig sei und daher auch für die BF aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine Zuerkennung nicht Betracht käme.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.07.2013, der gesetzlichen Vertreterin der BF durch Hinterlegung am 23.07.2013 zugestellt, wurde der BF seitens des Bundesasylamtes der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit per Telefax am 01.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz, erhob die Mutter der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu, der BF Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Heimatland der BF zu erklären, ihr einen befristeten Aufenthaltstitel zuzuerkennen, die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen sowie der BF im Rahmen des Familienverfahrens den besten Status zukommen zu lassen.
Zusammengefasst brachte die Mutter der BF im Wesentlichen vor, dass mangels rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich ihres Aberkennungsverfahrens bezüglich ihres Status der Asylberechtigten der BF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe.
Die beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde wurde von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt, wo diese am 07.08.2013 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren. Die BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma.
Die BF ist leibliche unverheiratete Tochter der XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, und lebt mit dieser in gemeinsamen Haushalt.
1. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der zur Geschäftszahl G 303 1408219-1 protokollierten Beschwerde der Mutter der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 0416.742-BAT, vom 23.07.2009, betreffend die Aberkennung des zuerkannten Status der Asylberechtigten stattgegeben und den Bescheid gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
1. 3 Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
2.3. Zum Grund der Antragstellung:
Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Mutter der BF und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter der BF vor der belangten Behörde.
Zu Spruchteil A:
3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.2.1. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
§ 34 (...)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt für einen Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerde der Mutter hinsichtlich der Aberkennung des ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit heutigem Tage stattgegeben und der diesbezügliche Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben. Demzufolge, aufgrund der ex tunc Wirkung der genannten Entscheidung kommt der Mutter der BF weiterhin die Stellung der Asylberechtigten gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 zu.
Die BF ist minderjährige und unverheiratete Tochter und daher Familienangehörige einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Z 22 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005.
§ 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Diese Sperrvorgabe wurde angesichts des, oben angeführten, die Mutter der BF betreffenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts beseitigt.
Weiters liegt in der gegenständlichen Rechtssache die in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 normierten Ausnahme, nämlich minderjähriges lediges Kind (BF) einer Fremden, welcher der Status der Asylberechtigten seinerzeit im Rahmen des Familienverfahrens selbst zuerkannt wurde, vor. Daher gelangen die Bestimmungen des Familienverfahrens zur Anwendung.
Zwischen der BF und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und mangels Vorbringen und Erkennen eigener Fluchtgründe seitens der BF, war dieser im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des Umstandes, dass der Mutter der BF der zuerkannte Status der Asylberechtigten weiterhin zukommt geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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