BVwG G303 1408217-1

G303 1408217-1Federal Administrative CourtJul 16, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG G303 1408217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.1408217.1.00

Spruch

G303 1408217-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX3, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, Zl. 0416.739-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.08.2004, nachdem er am 18.08.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen mit seiner Familie in das Bundesgebiet einreiste, einen Antrag auf Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76.

2. Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gab der BF im Wesentlichen an, aufgrund der polizeibehördlichen Tätigkeit seines Onkels während des Krieges Angriffen seitens Privatpersonen, welche ihn geschlagen und seine Frau in Gegenwart seiner Kinder vergewaltigt hätten, sowie eines Polizisten, welcher ihm unter Anhaltung einer Waffe zum Wechseln seines Namens genötigt habe, ausgesetzt gewesen und ihm Hilfe von staatlicher Seite aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verweigert worden sei.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, (im Folgenden: BAT), Zl. 0416.739-BAT, vom 18.04.2005 wurde dem Antrag auf Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) stattgegeben, dem BF Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Auf eine nähere Begründung wurde dabei unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG verzichtet.

4. Im Zuge der Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gab der BF in seiner Einvernahme am 19.03.2009 vor dem Bundesasylamt, nach Vorhalt der getroffenen Länderfeststellungen und unter Beteuerung gesund zu sein, an, weder in der Lage noch gewillt zu sein nach Bosnien zurückzukehren. Er wolle, dass seine Kinder weiterhin in Österreich zur Schule gehen, einen Beruf erlernen und ihren Militärdienst ableisten.

Gegen die Rückkehr würden zudem dieselben Gründe wie jene die zur Gewährung seines Asyls gegolten hätten sprechen; seine Frau sei vergewaltigt worden und er befürchte, dass dies auch seiner 19jährigen Tochter drohen würde.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.07.2009, wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) aberkannt, gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, dass angesichts der getroffenen Länderfeststellungen, der Sachverständigen-Recherche vom Juli 2008 sowie der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung der österreichischen Bundesregierung, eine nachhaltige Änderung der Lage in Bosnien und Herzegowina eingetreten sei, was bedeute, dass in der Regel keine staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung sowie Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werden würde.

Demzufolge würden die Gründe, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führten, nicht mehr vorliegen und daher sei der zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

6. Mit per Telefax am 06.08.2009 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, diesen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisung ersatzlos zu beheben und die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für unzulässig zu erklären.

Zusammengefasst brachte der BF im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation des BF und dessen Familie im Falle deren Rückkehr nach Bosnien näher auseinanderzusetzen. Zudem mangle es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern das Vorbringen des BF entkräftet werden würde und sei ihm nicht die Gelegenheit geboten worden, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu den getroffenen Länderfeststellungen hinreichend zu äußern.

Die Umstände hätten sich für den BF und seine Familie als Zugehörige der Minderheit der Roma weder grundlegend noch dauerhaft geändert und sei die Änderung der Lage im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass von einer tatsächlichen Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat auszugehen sei, welche eine Rückkehr des BF nach Bosnien und Herzegowina zumutbar machen würde.

Die beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde wurde von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt, wo diese am 11.08.2009 eingelangt ist.

7. Mit umfänglichen per Telefax am 04.09.2009 beim Asylgerichtshof eingebrachtem Schriftsatz, wurde eine Ergänzung der Beschwerde in Bezug auf die gesamte Familie XXXX in Vorlage gebracht und im Wesentlichen die Fluchtgründe ihres seinerzeitigen Asylantrages wiederholt. Demzufolge seien diese wegen ihrer erlebten ethnischen Verfolgung als auch aufgrund Übergriffe Dritter wegen der polizeibehördlichen Tätigkeit des Onkels des BF, der mittlerweile in die USA geflohen sei, und der Unterlassung der Gewährung staatlicher Hilfe aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.

Weiter ausführend wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen von amtswegen das ihr zugängliche Amtswissen zu verwerten sowie sowohl hinreichende Ermittlungen zur aktuellen prekären Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina als auch zur Familie des BF insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr zu tätigen.

Zudem, unter Berufung auf beiliegende Länderberichte, würden sich die Feststellungen der belangten Behörde zur nachhaltigen und dauerhaften Veränderung der Situation im Herkunftsstaat des BF als unzureichend und nicht zutreffend erweisen. Vielmehr stelle sich die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina in allen Lagen des Lebens nach wie vor als prekär dar und sei eine Rückkehr somit nicht zumutbar. Demzufolge unterliege die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, zumal die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art 1 Abschnitt C Z 5 und 6 GFK geforderten Voraussetzungen gegenständlich nicht vorlägen.

Auch fänden sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Ausführungen, welche die Befürchtungen des BF als Roma sowie aufgrund der Tätigkeit seines Onkels nach wie vor verfolgt zu werden, entkräften würden.

Zur Untermauerung der Ausführungen sind der Eingabe eine Vielzahl an Länderberichten unterschiedlichster Quellen beigelegt worden.

Der gegenständliche Rechtsakt wurde am 06.02.2014 der Gerichtsabteilung G 303 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Des Weiteren ist auf die Ausführungen im oben angeführten Verfahrensgang zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des BF in Zweifel zu ziehen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat zum Beleg seiner Identität einen bosnischen Personalausweis im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt für einen Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 412.614-1/2010).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, ausgesprochen, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Laut Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Somit sieht Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen (nicht im Verhalten des Flüchtlings gelegener) objektiver Umstände endet und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab. Allerdings spielt auch hier ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element eine Rolle, zumal gemäß Art. 1 Abschnitt C 5 GFK der Flüchtlingsstatus erlischt, wenn es der Flüchtling nach einer Änderung der Umstände in seinem Heimatland "nicht mehr ablehnen kann", den Schutz seines Herkunftslandes wieder in Anspruch zu nehmen. Diesem Wortlaut folgend wird somit die Zumutbarkeit im Einzelfall - neben den objektiv geänderten Umstände im Herkunftsland - zum entscheidenden Kriterium der Aberkennung des Flüchtlingsstatus nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (vgl. Putzer, Leitfaden Aylrecht2 (2011) Rz 155ff).

Allfällig eingetretene Änderungen im Herkunftsstaat vermögen, vor dem Hintergrund der einschlägigen Normen, für sich allein noch keine Aberkennung eines seinerzeit zuerkannten Asylstatus zu rechtfertigen. Das erkennende Gericht kann den Ausführungen der belangten Behörde sohin nicht folgen, wenn diese vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Aberkennung des einst gewährten Status des Asylberechtigten spricht, zumal die wesentliche Rechtsfrage, ob der BF nach einer Änderung der Umstände in Bosnien und Herzegowina "nicht mehr ablehnen kann", den Schutz seines Herkunftslandes wieder in Anspruch zu nehmen, nicht im geringsten beantwortet wurde und Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich seitens der belangten Behörde fehlen. Der im angefochtenen Bescheid angeführte und aus der Aktenlage ersichtliche Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vermag einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen.

Auch wenn sich die allgemeinen Umstände derartig in Bosnien-Herzegowina geändert hätten, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erforderlich wäre, können im Einzelfall stets besondere Umstände gegeben sein, die eine Fortsetzung des internationalen Schutzes rechtfertigen. Eine individuelle Fallprüfung ist daher jedenfalls notwendig; diese wurde jedoch von der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache nicht vorgenommen.

Vielmehr hätte die belangte Behörde durch näheres Eingehen auf den vorgebrachten Sachverhalt unter Verwendung einschlägiger, auf die konkrete Situation des BF eingehender Länderrecherchen, eine Abwägung mit anschließender Relevanzprüfung vorzunehmen gehabt. Die von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beziehen sich allesamt auf die allgemeine Lage in der Republik Bosnien und Herzegowina, lassen jedoch jeglichen, zur Entscheidung essentiell notwendigen, kontextuell individuellen Bezug zum BF und seiner Familie vermissen. Auch die dem BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangte Behörde vorgelegte Sachverständigen-Recherche ist im angefochtenen Bescheid nicht angeführt, auch genaue Quellenangaben dazu sind nicht enthalten.

Weiters enthält Art 1 Abschnitt C Z 5 eine Ausnahme zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Flüchtling "auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann". Diese Ausnahme bezieht sich auf Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlich menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht erwartet werden kann.

Darunter fallen z.B. Personen, "die interniert oder inhaftiert waren, Opfer von Gewalt einschließlich sexuellen Missbrauchs waren, oder Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder ansehen mussten und schwer traumatisierte Personen. Auch Kinder sollten vor diesem Hintergrund besonders berücksichtigt werden, da sie sich häufig auf "zwingende Gründe" berufen können, wegen derer sie die Rückkehr in ihr Herkunftsland ablehnen (Richtlinien zum internationalen Schutz:

Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 C (5) und

(6) des Abkommens vom 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Rz. 20).

In der gegenständlichen Rechtssache wurde vorgebracht, dass die Ehegattin des BF im Gegenwart ihrer Kinder vergewaltigt worden sei und aus dieser Vergewaltigung, das jüngste Kind der Familie entstamme. Auch darauf wurde im angefochtenen Bescheid nicht näher eingegangen und in keiner Weise dargelegt, warum dieser Ausnahmetatbestand nicht vorliegt.

Demzufolge ist es der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen hat lassen und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung entsprochen hat (vgl. § 60 AVG iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass die zur Aberkennung notwendigen Voraussetzungen vorlägen. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die Ergänzung der Beschwerde - sowie insbesondere die zwischenzeitig eingelangten Polizeiberichte zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Die belangte Behörde wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben, wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des BF Bezug zu nehmen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Kontext der im Herkunftsstaat - geänderten - gegenwärtig vorherrschenden, auf die individuelle Situation des BF bezugnehmenden, Lage zu prüfen und die geforderte subjektive Komponente in ihre Entscheidung einzubinden haben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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