BVwG W196 1418553-1

W196 1418553-1Federal Administrative CourtJul 15, 2014

Regest

anpassungsfähiges Alter, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W196 1418553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1418553.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl. 10 10.891 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl. 10 10.892 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Magª. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl. 10 10.893 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl. 11 00.304 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 20.11.2010 illegal unter Verwendung eines gefälschten georgischen Reisepasses über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 22.11.2010, brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe seine Heimat wegen seines Cousins, der Freiheitskämpfer gewesen und mit den Behörden in eine Schießerei verwickelt gewesen sei, verlassen. Sein Cousin sei von den Behörden gesucht worden, jedoch nicht auffindbar gewesen, weshalb folglich der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei. Er sei zwei Tage in einem Keller angehalten, geschlagen und gefoltert worden, um dazu gebracht zu werden, den Aufenthaltsort seines Cousins bekannt zu geben. Die Behörden hätten ihn dann freigelassen und ihm zu verstehen gegeben, dass er den Aufenthaltsort seines Cousins in Erfahrung bringen solle, anderenfalls sein Leben nichts mehr wert wäre. Daraufhin habe ihm sein Onkel das Geld gegeben, die Reisepässe besorgt und gemeinsam mit dem Nachbarn die Flucht ermöglicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter verlassen zu haben, weil ihr Ehemann zu Hause Probleme wegen seines Cousins gehabt habe. Ihr Mann habe ihr nicht viel erzählt; sie wisse nur, dass ihr Mann beim zweiten Mal, als die Behörden zu ihnen gekommen seien, mitgenommen und erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Danach habe er sich sehr schlecht gefühlt und mehrere Hämatome am Körper aufgewiesen.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Am 09.12.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer führte aus, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Die Frage, ob er familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen in Österreich oder in der EU habe, verneinte er. Danach gefragt, ob er über Dokumente verfüge, die seine Identität bestätigen könnten, gab der Erstbeschwerdeführer an, sämtliche Dokumente, nämlich einen russischen Inlands- und Auslandsreisepass sowie seine Geburtsurkunde, im Flugzeug verloren zu haben und nunmehr auch zu Hause keine Dokumente mehr zu haben. Seinen Reisepass habe sein Onkel beantragt bzw organisiert. Zu seinen allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, in Itum Kali gewohnt und dort in der Landwirtschaft als Viehhüter bei einem türkischen Bauern gearbeitet zu haben. Seinen Entschluss zur Ausreise habe er vor einem Monat in Itum Kali gefasst. Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, wegen seines Cousins mit der Behörde, konkret mit den Kadyrovski, Probleme gehabt zu haben. Sein Cousin sei kein Rebell, habe aber die Rebellen mit Lebensmitteln unterstützt. Es habe in den Bergen eine Schießerei zwischen den Kadyrovskis und drei Männern gegeben, wobei sein Cousin habe flüchten können. Dieser Vorfall habe sich drei Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus Tschetschenien zugetragen. Die Kadyrovskis seien in der Folge auf der Suche nach seinem Cousin gewesen und hätten dann den Erstbeschwerdeführer festgenommen und misshandelt. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, um mit seinem Cousin in Kontakt zu treten. Daraufhin habe ihm sein Onkel 5.000,- US Dollar gegeben, damit er Tschetschenien verlassen könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin, gab nach ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt an, in Österreich eine Cousine zu haben, die in der Steiermark wohne. Sie habe während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet dreimal mit ihr telefoniert, davor jedoch keinen Kontakt gehabt. Nachgefragt, wann die Zweitbeschwerdeführerin den Entschluss gefasst habe, ihr Heimatland zu verlassen, führte sie aus, dass dies vor ungefähr einem Monat gewesen sei. Davor habe sie seit ihrer Geburt in Itum Kali gewohnt. Ihre Eltern und ihr Bruder würden nach wie vor in Itum Kali leben.

Am 14.12.2010 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Bruck an der Mur geboren. Ihre Eltern stellten für sie am 11.01.2011 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.02.2011 wurden die Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zunächst auf entsprechende Nachfrage aus, der Sprache Russisch mächtig zu sein. Nachgefragt, unter welchen Umständen sie den gefälschten georgischen Reisepass erhalten habe, mit dem sie nach Österreich eingereist sei, gab sie zu Protokoll nichts über so einen Pass zu wissen und sich auch auf dem Foto nicht wiederzuerkennen. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen, gab sie an, dass sie körperlich gesund, jedoch psychisch angeschlagen sei. Es sei alles neu für sie und ginge es ihr damit nicht besonders gut. Ihre beiden Kinder seien gesund. Nach ihren allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland gefragt, führte sie aus, aus dem Bezirk XXXX zu stammen, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Seit der Hochzeit am 28.11.2009 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten bei dessen Onkel gelebt. Ihr Mann und sein Onkel hätten ausreichend für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Zu den Problemen des Erstbeschwerdeführers befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, vorweg schicken zu wollen, dass sie nicht so gut Russisch spreche. Sie verstehe die Dolmetscherin zwar gut, würde jedoch nicht immer die passenden Worte finden. Darüber hinaus wisse sie nicht besonders viel über die Probleme ihres Ehegatten. Mitbekommen habe sie, dass im November 2010 Uniformierte zu ihnen gekommen seien und ihren Mann zu einem seiner Cousins befragt hätten. Dieser Cousin habe angeblich die Rebellen unterstützt. Etwa drei Tage später seien sie dann wieder gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie selbst habe von der Mitnahme nicht viel bemerkt, da sie sich gerade oben im Haus aufgehalten habe. Nach drei Tagen sei ihr Mann dann wieder nach Hause gekommen und habe gemeint, dass sie Tschetschenien nun verlassen müssten. Zwei Tage später seien sie ausgereist.

Aus einer Anmerkung des Bundesasylamtes ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer zunächst durch Kopfbewegungen bzw durch die Aussage "Ja ne panemaju" zu verstehen gab, die Dolmetscherin nicht zu verstehen und dann auf das Herantreten der Dolmetscherin in der russischen Sprache nicht reagierte.

Am 21.02.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Dolmetscherin bestätigte zunächst, dass sie den Erstbeschwerdeführer bereits aus der Erstaufnahmestelle West kenne, wo sie mit ihm tschetschenisch gesprochen habe. Der Vermerk der Sprache Russisch im Protokoll vom 09.12.2010 dürfte irrtümlich erfolgt sein. Dazu aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe ausführlich und chronologisch zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, wegen seines Cousins geflüchtet zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe seit seinem vierzehnten Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt, der ihn großgezogen habe. Eines Abends hätten sie Besuch von den Behörden bekommen und hätten diese ihnen mitgeteilt, dass der Cousin in die Berge gegangen sei und es dort zu einer Schießerei gekommen sei. Die Behörden hätten ihnen dann eine Telefonnummer gegeben und sie aufgefordert, bekannt zu geben, wenn der Cousin wieder auftauche. Am nächsten Tag seien die Behörden wieder gekommen und hätten das Haus durchsucht. Da der Cousin nicht anwesend gewesen sei, hätten sie dann den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und in einen Keller geworfen, wo er geschlagen und gedemütigt worden sei. Am dritten Tag hätten sie ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er Kontakt zu seinem Cousin aufnehme. Nachgefragt, um welche Uhrzeit die Soldaten gekommen seien, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass um 19 Uhr ungefähr hundert Männer gekommen seien, die das Haus durchsucht hätten und sich auch außerhalb des Hauses umgeschaut hätten. Sie hätten seinem Onkel eine Telefonnummer gegeben und ihn aufgefordert sofort anzurufen, wenn sein Sohn nach Hause komme, ansonsten würde man sie umbringen. Auf Nachfrage teilte der Erstbeschwerdeführer mit, dass sich die Schießerei nach dem Abendgebet desselben Tages zugetragen habe. Das Abendgebet finde bei Sonnenuntergang statt. Nachgefragt, wie die Misshandlungen konkret ausgeschaut hätten, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er mit Gummiknüppeln und Holzstücken geschlagen worden sei und auch Flecken gehabt habe, die man aber jetzt nicht mehr sehe.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl 10 10.891 - BAG, Zl 10 10.892 - BAG, Zl 10 10.893 - BAG und Zl 11 00.304 - BAG, wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 25.03.2011 von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Zuge der Beschwerdeerhebung einen ärztlichen Bericht des Landeskrankenhaus Bruck an der Mur vom 14.02.2011 vor.

Mit Eingabe vom 04.04.2011 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Psychiatrischen Befund des Vereins OMEGA, Dr. Gerald Ressi vor, wonach sie unter einer Anpassungsstörung und Grand Mal Epilepsie leide und derzeit Depakine chrono ret 300 mg und Trittico 150 mg einnehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Identität der Beschwerdeführer konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten am 20.11.2010 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Am 14.12.2010 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Bruck an der Mur geboren. Ihre Eltern stellten am 11.01.2011 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zl 10 10.891 - BAG, Zl 10 10.892 - BAG, Zl 10 10.893 - BAG und Zl 11 00.304 - BAG, wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Grand Mal Epilepsie und an einer Anpassungsstörung. Sie nimmt Depakine chrono ret 300 mg sowie Trittico 150 mg ein.

Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Cousine, die mit ihrer Familie ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig ist. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl D10 416557-1/2010/17E, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Festgestellt wird, dass zu dieser weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch eine besonders enge Beziehung besteht.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich keine familiären Bindungen oder verwandtschaftlichen Bezugspunkte haben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht Deutsch sprechen, in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert haben und auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation sind.

Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in Tschetschenien wird festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad

Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 01.06.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 11.05.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html Zugriff 01.06.2010)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das tschetschenische Einkammerparlament besteht aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden. Bei den Parlamentswahlen 2005 ging die Kreml-Partei "Einiges Russland" unter Vorsitz von Ramsan Kadyrow als Sieger hervor. Internationale Wahlbeobachter wie die OSZE entsandten keine Vertreter, da der Ablauf der Wahl nach demokratischen Maßstäben vielfach bezweifelt wurde.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / AG Friedensforschung an der Uni Kassel, Tschetschenien nach der Parlamentswahl, 30.11.2005, http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Tschetschenien/wahl2005.html, Zugriff 01.06.2010)

Gemäß dem derzeitigen, seit 2004 gültigen System wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament ersetzt. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 01.06.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 01.06.2010)

Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn. (Jamestown Foundation:

North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 01.06.2010)

Im Jänner 2010 wurde der Föderationskreis Nordkaukasus neu eingerichtet, Tschetschenien wurde mit den anderen Republiken des Nordkaukasus (außer Adygeya) und dem Gebiet Stawropol somit aus dem Föderationskreis Südliches Russland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. In Tschetschenien wurde dies als Schritt gewertet, den "Sonderstatus" von Tschetschenien gegenüber dem föderalen Zentrum aufzuheben.

(RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010, http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasische Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Laut Memorial ist die Anzahl von bei Terrorakten getöteten Sicherheitskräften in Tschetschenien seit dem Ende der Anti-Terror-Operation 2009 angestiegen: Zwischen April 2009 und Ende März 2010 seien 85 Exekutivbedienstete getötet und 168 verletzt worden, zwischen April 2008 und Ende März 2009 waren 50 Exekutivbedienstete getötet und 140 verletzt worden. Zudem seien 2009 93 Personen getötet und 192 verletzt worden, dies sei um eineinhalb Mal mehr als jene der 2008 Getöteten und Verletzten.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 74, 16.04.2010)

Laut Caucasian Knot kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 (offizielle Beendigung der ATO) 291 Menschen ums Leben, in den 300 Tagen vor dem 16. April 2009 waren es 145 gewesen. 54 Sicherheitskräfte sind in den 300 Tagen nach der Beendigung der ATO getötet und 165 verletzt worden, in den 300 Tagen davor waren 45 getötet und 125 verletzt worden. Zudem kam es in den 300 Tagen nach dem 16. April im Vergleich zu den 300 Tagen davor zu einem Anstieg an Selbstmordanschlägen: Vorher war einer von 47 terroristischen Angriffen ein Selbstmordanschlag, danach waren es neun von insgesamt

53. In den 300 Tagen nach Aufhebung der ATO waren 177 vermeintliche Rebellen und Komplizen getötet, und 158 gefangen worden, neun davon hatten sich freiwillig ergeben. Vor der Aufhebung der ATO waren in 300 Tagen 81 Rebellen getötet worden. In den 300 Tagen nach dem Ende der ATO waren 18 Zivilisten getötet, 32 verletzt und 32 entführt worden, in den 300 Tagen davor waren 17 getötet, 15 verletzt und 14 entführt worden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 30, 12.02.2010)

2009 stieg laut Memorial die Anzahl an Entführten in Tschetschenien an: Zwischen Jänner und November waren 90 Personen entführt worden, 58 davon waren wieder freigelassen, 10 tot aufgefunden worden. 18 Personen sind weiterhin verschwunden, 4 Fälle werden noch untersucht. Im selben Zeitraum 2008 waren 28 Personen entführt worden, davon 15 wieder freigelassen, 9 weiterhin verschwunden, 5 Fälle in Untersuchung.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 19, 28.01.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Entführungen laut Memorial:

2007: 35

2006: 187

2005: 325

(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Trotz der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) im April 2009 finden immer wieder finden kleinere ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Bei ATO ist bei der Verwendung von Waffen und Kampfgerät gesetzlich die Einhaltung von Proportionalität vorgesehen - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen. Inwieweit dies bei Sondereinsätzen eingehalten wird, ist jedoch unklar. 2009 wurden weiter zusätzliche militärische Einheiten von Zentralrussland in den Nordkaukasus versetzt. Im November 2009 waren weiterhin rund 20.000 föderale Truppen permanent in Tschetschenien stationiert. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 8.1.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL:

Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 01.06.2010)

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 6/204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 01.06.2010)

Die Verminung ist in Tschetschenien ein drängendes Problem, es findet keine systematische Räumung statt. IKRK führt daher zur Vermeidung riskanten Verhaltens Aufklärungskampagnen durch, mikro-ökonomische Initiativen, sowie Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Energiequellen.

(ReliefWeb: Northern Caucasus: ICRC remains active in an environment increasingly marked by violence, 07.04.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/EDIS-84ALPR?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7 , Zugriff 01.06.2010)

Besondere Bedrohung

Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosnyj, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.

Berichten zufolge setzen föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, Familien vermeintlicher Rebellen angeblich Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus:

review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 01.06.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Besonderer Bedrohung sind Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer ausgesetzt. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt und verfolgt. Eines der Mittel der so genannten tschetschenischen Siloviki (Militärs, Sicherheits- und Geheimdienste) ist das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen, das insbesondere seit Sommer 2008 wieder verstärkt als Druckmittel eingesetzt wird. Zwischen Sommer 2008 und Frühling 2009 wurden von Human Rights Watch 25 solcher Fälle verzeichnet.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 190, 16.10.2009 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

In einigen Fällen wurden Personen für die vermeintliche Unterstützung der und Kollaboration mit Rebellen verhaftet.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 08.01.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 9, 14.01.2010)

Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.

Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.

Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Unterstützung von Widerstandskämpfern - BAA Staatendok Analyse September 2009

1.1. Unterstützung während des ersten Tschetschenienkrieges 1994 bis 1996

Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident der Republik Dzhokhar Dudayev 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. Im Dezember 1994 entsandte Russland 40.000 Truppen zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maskhadov. Die meisten russischen Truppen zogen sich aus Tschetschenien zurück.

Einige der Personen, die an den tschetschenischen Kriegen teilgenommen haben, sind mittlerweile in guten Positionen unter Kadyrov, wie etwa Magomed Hambiev, der ehemalige Verteidigungsminister der ChRI Itschkeria, der nun Vertreter des pro-russischen Parlaments ist und unlängst in Europa war um tschetschenische Flüchtlinge zur Heimkehr zu bewegen. Die meisten der Rebellen, die im ersten und zweiten Krieg kämpften, sind inzwischen den Truppen Kadyrovs beigetreten.ii Für sie gab es zahlreiche Amnestien (siehe Exkurs).

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Kriegs Kämpfern nichtmilitärischen Beistand - wie etwa logistische Unterstützung oder medizinische Versorgung - leisteten, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung einer Verfolgung ausgesetzt sind. Familien, deren Söhne in Rebellengruppen gekämpft hatten, sind ebenfalls nicht unbedingt Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Kommen solche Probleme vor, handelt es sich um vereinzelte Vorfälle.iii Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen ehemaliger Kämpfer müssen jedoch nicht immer mit ihrer Unterstützung für die Rebellen in Zusammenhang stehen, da Blutrache in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet ist.

1.2. Unterstützung während des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 bis 2005

Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrov zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu. Achmad Kadyrov wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet. 2006 wurde sein Sohn Ramzan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt. Zwischen 2005 und 2007 wurden einige Rebellenführer, darunter Maskhadov, Sadullayev und Basayev - zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte - getötet.

Während des zweiten Tschetschenienkriegs kam es im Vergleich zum ersten Krieg zu wesentlichen Veränderungen der Kriegsart und des Hintergrundes. Unter anderem veränderte sich die Ideologie der Kämpfer immer mehr von einer volksbefreienden hin zu einer islamistischen Ideologie, wobei diese zunehmende islamische Ausrichtung der Rebellen bereits zwischen den beiden Kriegen zu beobachten war und sich im Laufe der Jahre des zweiten Krieges weiter verstärkte.v

Zudem kam es zur so genannten "Tschetschenisierung" des Konflikts, die von Moskau insbesondere ab 2003 betrieben wurde. Im Rahmen dieser Politik wurde die Verantwortung für das politische Geschehen und Sicherheit zunehmend lokalen Strukturen übertragen. Damit einher ging auch eine pragmatische Einbeziehung ehemaliger Widerstandskämpfer, darunter Kriegsverbrecher und Kriminelle, in das politische Leben, und die Umwandlung von Privatarmeen in offizielle Streitkräfte. Hierbei stütze sich Moskau vor allem auf den Klan des damaligen Premiers und derzeitigen Präsidenten Ramzan Kadyrov, was dem Klan Freiraum für die Entfaltung persönlicher Macht gewährte. Die Tschetschenisierung war mit 2005 praktisch abgeschlossen, die Kämpfe und die Routinearbeit der so genannten "Anti-terroristischen Operation" waren fast ganz in den Händen pro-russischer tschetschenischer Truppen.vi Die tschetschenischen Einheiten mussten versuchen, die Rebellennetzwerke in der Ebene zu eliminieren und die Kämpfer in den Bergen zur Aufgabe zwingen. Moskau bot im Gegenzug die nötigen finanziellen Ressourcen, administrative und politische Unterstützung und vor allem Straflosigkeit.vii

Die Tschetschenisierung des Konflikts führte keineswegs zu einer Verbesserung der Situation der Menschenrechte, da nicht nur Machtorgane aufgebaut wurden in denen vor Ort ansässige Menschen arbeiteten. Mit der Tschetschenisierung wurde auch das "Recht auf ungesetzliche Gewalt" von den föderalen Kräften an diese Strukturen übergeben. Da sich diese "einheimischen" Truppen sehr gut in Verwandtschaftsbeziehungen auskannten, wurde von Betroffenen über Menschenrechtsverletzungen nicht geklagt.viii Für die russische Föderalmacht war ein Vorteil der Tschetschenisierung, dass Widerstandskämpfer in der Gesellschaft nicht mehr als Märtyrer, die sich gegen fremde Invasoren gewehrt hatten gesehen wurden.ix

Wie bereits weiter oben erwähnt, sind viele der Exrebellen die im ersten und zweiten Krieg kämpften, mittlerweile den Truppen Kadyrovs beigetreten und/oder wurden amnestiert. Bei Personen, die die Rebellen während des ersten Krieges unterstützten wird gemeinhin von keiner besonderen Gefährdung ausgegangen, wobei Einzelfälle nicht auszuschließen sind. Personen, die Kämpfer während des zweiten Kriegs bis 2005 unterstützten, können jedoch in einer gefährdeten Lage sein, diese Fälle müssen aber gewiss individuell beurteilt werden.x Klar ist allerdings, dass bei reiner nicht-militärischer Unterstützung (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder auch Medikamenten) in der Regel keine Gefährdung gegeben sein wird. xi

Die erwähnten Einzelfälle stehen vermutlich mit der ideologischen Ausrichtung der unterstützten Kämpfer in Zusammenhang.

Im Folgenden wird auf die erwähnten, für Rebellen und Soldaten erlassenen, Amnestien eingegangen.

Exkurs: Amnestien

Am 22. September 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellenxii als auch für Soldaten. Nicht erfasst sind schwere Verbrechen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub, beziehungsweise für Soldaten auch der Verkauf von Waffen an Rebellen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees hatten sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt, davon 470 allein in Tschetschenien. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.xiii

Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden, 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (ca. 5.000 Personen); 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenien-Krieges die Waffen niederlegten (ca. 2.500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert); 2003 für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.

Daneben begnadigten Achmad und Ramzan Kadyrov jahrelang übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation Memorial und offiziellen tschetschenischen Quellen profitierten von diesen "grauen" Amnestien zwischen 2001 und 2007 mindestens weitere 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben rund 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.xiv

Bereits Achmad Kadyrovs Strategie war es, die Rebellenbewegung zu teilen. Jene, die überzeugt oder gekauft werden konnten, wurde eine Amnestie angeboten und ein Arbeitsplatz in den tschetschenischen Sicherheitskräften. Die anderen sollten gejagt und umgebracht werden.xv Vor allem Ramzan Kadyrov nutzte dann die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen die die Anmestien 2003 und 2006 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrovs. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Offiziell waren von beiden Amnestien Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den Truppen Ramzan Kadyrovs, den so genannten "Kadyrovzy", befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich.

1.3. Unterstützung nach 2005, Verwandte aktiver Widerstandskämpfer

Anfang 2007 wurde die Anzahl aktiver Rebellen vonseiten des russischen Militärs auf 450 geschätzt. Noch Ende 2008 wurde die Anzahl der Rebellen mit bis zu 500 angegeben, wie viele Unterstützer sie haben blieb unbekannt. Ramzan Kadyrov gab im März 2009 an, dass sich nicht mehr als 70 Rebellen in den Bergen versteckt halten, Sondereinheiten gehen hingegen von rund 480 Rebellen aus.xvii

Wie weiter oben erwähnt änderte sich der Charakter des Konflikts von dem ersten zum zweiten Tschetschenienkrieg hin und bis heute insofern, als sich die Zielsetzung der Widerstandsbewegung immer mehr von einer separatistischen hin zu einer islamistischen verschob. Mit dem Tod des damaligen tschetschenischen Präsidenten Aslan Maskhadov 2005 wurde die Islamisierung des Konflikts weiter verstärkt. 2006 wurde die Widerstandsbewegung durch den Tod zahlreicher Anführer der Widerstandsbewegung, darunter auch Shamil Basayev, oder deren Flucht ins Ausland weiter geschwächt. Dies führte zu einem Generationenwechsel, der den Zustrom von jungen Leuten mit radikalislamischem Hintergrund begünstigte, die im Allgemeinen als "Wahhabiten" bezeichnet werden.

Ende 2007 rief Dokka Umarov, der damalige Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" das "Nordkaukasische Emirat" (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die meisten der exiltschetschenischen Separatisten der Itschkeria betrachteten dies als ihrer Sache entgegenstehend. Somit kam es zu einer weiteren Spaltung der ohnehin bereits geschwächten Widerstandsbewegung. Mittlerweile haben bei den aktiven Rebellen islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Die Änderung der Ideologie führt dazu, dass die Unterstützung aus der Bevölkerung für die Rebellen bei weitem nicht mehr so stark ist wie zu Zeiten des ersten Krieges, als noch die Unabhängigkeit angestrebt wurde.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Vertreter öffentlich bekundet, dass die Familien der Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen hätten, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Auch Präsident Kadyrov nahm hierzu Stellung. In einem im Fernsehen ausgestrahlten Kabinettstreffen im August 2008 sagte Kadyrov ausdrücklich, dass Familienmitglieder der Rebellen diese unterstützen würden, weshalb sie Kollaborateure seien, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel":

[W]e must resort to Chechen customs-in the past, such people were cursed and ousted [from society]. It's normal. They [relatives] pass

on information to their family members in the woods ... They warn

them ... They bring them food, help them, and the rebels kill our

policemen and burn our houses. There is not a single family that does not maintain connections with their relatives in the woods ... So, those families that have relatives in the woods are all collaborators in the crime; they are terrorists, extremists, Wahhabis, and devils. Some of them publicly renounce their relatives [insurgents] in hope to be left alone [by us] but they continue helping them in secret.

Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten". Solche Stellungnahmen können nicht als direkte Anweisungen an Sicherheitskräfte verstanden werden, ermutigen aber zu gewissen Handlungen und vermitteln stark, dass mit Straffreiheit gerechnet werden kann.

Verwandte gegenwärtiger Kämpfer werden also von höchster Stelle als Kollaborateure betrachtet und sind dadurch einer gewissen Bedrohung in Bezug auf ihre Rechte und Sicherheit ausgesetzt. Diese können Verfolgung und Schikanen ausgesetzt sein, jedoch ist es schwer, hier eine allgemeine Beurteilung vorzunehmen. Diese Bedrohung geht mittlerweile mehr von tschetschenischen als von föderalen Behörden aus. Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen.

1.4. Repressive Maßnahmen

Ab 2004 setzen die Sicherheitskräfte immer systematischer Angehörige potentieller Widerstandskämpfer unter Druck, entführen sie und zerstören ihr Eigentum, um die Widerstandskämpfer selbst zur Aufgabe zu zwingen. In dieser Beziehung haben sich vor allem die so genannten Kadyrovzy einen zweifelhaften Ruf zugelegt.

Um den derzeitigen Aufstand zu brechen wendet die tschetschenische Regierung verschiedene repressive Handlungen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt; gelegentlich werden Eltern von bekannten Kämpfern zu Auftritten im Fernsehen gedrängt, trauernde Familien beleidigt, oft eine angemessene Beerdung von Rebellen verwehrt.

Menschenrechtsorganisationen zufolge sind heutzutage solcherlei Taktiken nicht die Ausnahme, sondern stellen vielmehr eine gut organisierte und von Moskau unterstützte Strategie dar.xxi

Die Übergriffe Aufständischer in Tschetschenien beinhalten verschiedenste Gewaltakte, wie Ermordungen, das Niederbrennen von Häusern, gegen Mitglieder und Unterstützer der pro-russischen tschetschenischen Behörden (Polizisten, Sicherheitsdienste, Verwaltungsbehörden, und Familienmitglieder dieser). Einige dieser Taktiken werden auch von der Regierung angewandt.

Ab 2008 berichteten Menschenrechtsgruppen über neue Kampagnen gegen jene, die verdächtigt wurden den Rebellen beigetreten zu sein.

Zwischen Juni 2008 und Juni 2009 kam es zu mindestens 26 Fällen, in denen Häuser durch Exekutivbeamte niedergebrannt wurden. Hierbei handelte es sich um Häuser von Familien, deren nahe Verwandte - für gewöhnlich Söhne oder Neffen - vermeintliche Widerstandskämpfer sind. Vor dem Verbrennen der Häuser hätten Exekutiv- und lokale Verwaltungsbehörden Druck auf die Familien ausgeübt, dass sie ihre Verwandten "aus den Wäldern" zurückbringen sollten. Da einige der Hausverbrennungen kurz nach Rebellenangriffen in der Nachbarschaft stattfanden wird vermutet, dass diese aus Vergeltung verübt wurden. Den Opfern wurde klar mitgeteilt, dass Beschwerden keine Wirkung haben würden. Mindestens zwei Familien, die dennoch bei den zuständigen Behörden Beschwerde einlegten wurden bedroht und gezwungen Aussagen zu unterzeichnen, denen zufolge das Feuer aufgrund ihrer eigenen Unachtsamkeit zu verdanken gewesen wäre.

2. Conclusio

Eine besondere Gefährdung von Menschenrechtsaktivisten, die sich mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen ist gegeben.

Während bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen davon ausgegangen werden kann, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, stellt sich die Lage in Bezug auf Unterstützer von Widerstandskämpfern weitaus differenzierter dar.

Im Rahmen der Analyse wurde unterschieden zwischen jenen Personen, die den Widerstand während des ersten und den ersten Jahren zweiten Tschetschenienkrieges unterstützten, und jenen, die Verwandte aktueller Widerstandskämpfer sind beziehungsweise die derzeit aktiven Rebellen unterstützen.

Hierbei zeichnet sich folgendes Bild ab: Obwohl vereinzelte Fälle nicht auszuschließen sind, ist eine Verfolgung von Unterstützern von Kämpfern des ersten Tschetschenienkrieges heutzutage eher auszuschließen. Zur Zeit des ersten Krieges bestand aufgrund der Unabhängigkeitsbestrebungen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung - damals stand demgemäß wohl beinahe die gesamte Bevölkerung hinter den Aufständischen. Somit hat während des ersten Krieges sicherlich auch ein überwiegender Teil der Bevölkerung auf die eine oder andere Art den Widerstand unterstützt. Mithilfe der Amnestien lief ein großer Teil der ehemaligen Kämpfer zu den Truppen der pro-russischen tschetschenischen Regierung über. Da diese ehemaligen Kämpfer selbst nicht von Regierungsseite verfolgt werden scheint es äußerst unwahrscheinlich, dass ihre ehemaligen Unterstützer staatlich verfolgt werden.

Bei Unterstützern der Aufständischen im zweiten Tschetschenienkrieg ist eine weitere Unterscheidung zu treffen - im Rahmen der vorliegenden Analyse wurde der Schnittpunkt im Jahr 2005 angesetzt, da einerseits in diesem Jahr der moderate Präsident Maskhadov starb, wodurch eine verstärkte Islamisierung des Konflikts einsetzte, und andererseits bis dahin die von Moskau betriebene Tschetschenisierung so gut wie abgeschlossen war. Zudem wurde im Jahr 2006 die letzte Amnestie erlassen, die auch von zahlreichen Rebellen genutzt wurde. Auch von den Kämpfern des zweiten Krieges sind heutzutage nach den Amnestien sehr viele für die Truppen Kadyrovs tätig. Eine staatliche Verfolgung ist in diesen Fällen also auch für die Unterstützter dieser Widerstandskämpfer eher auszuschließen.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts sind jedoch die Familien ehemaliger Kämpfer den offiziellen Truppen besser bekannt. Verfolgungshandlungen können hier daher eher vorkommen, als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist.

Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen.

Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung dieser Unterstützer von Rebellen sind nicht bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrov informell gefördert.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts wurden einerseits vor allem seit 2003 Menschenrechtsverletzungen vermehrt auch durch ethnische Tschetschenen begangen. Anderseits griffen durch die Tschetschenisierung Rebellen auch "eigene Leute" an. Dies kann durchaus Fälle von Blutrache ausgelöst haben, in deren Zusammenhang auch heute noch Familienmitglieder ehemaliger Kämpfer Verfolgung ausgesetzt sein können. Ist die Person, die Rache nehmen will heute in den Sicherheitskräften tätig kann es vorkommen, dass diese Position für die persönliche Rachenahme ausgenutzt wird. Es handelt sich in diesen Fällen jedoch nicht um gezielte staatliche Verfolgung von Unterstützern ehemaliger Widerstandskämpfer, sondern um private Fehden.

In den letzten Monaten mehren sich Berichte, denen zufolge zurzeit wieder vermehrt junge Männer "in die Berge gehen", die keinen radikalislamischen Hintergrund haben, sondern vielmehr motiviert sind durch Unzufriedenheit mit der derzeitigen politischen Situation und dem teilweise brutalen Vorgehen der lokalen Sicherheitsbehörden. Obwohl die tschetschenische Bevölkerung meist als kriegsmüde bezeichnet wird, könnte dadurch wiederum der Rückhalt für die Widerstandsbewegung in der Bevölkerung wachsen, die sich dem derzeitigen, vor allem islamistisch geprägten Widerstand gegenüber eher zurückhaltend zeigt. Zudem ist seit Ende 2008 wieder von einem Anstieg der Gewaltverbrechen die Rede. Trotz der merkbaren Beruhigung der Sicherheitslage in den letzten Jahren und der Verbesserung der Situation auch in Hinblick auf die Versorgungslage scheint die Gewaltspirale in Tschetschenien noch nicht endgültig durchbrochen zu sein.

Rückkehrfragen

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen. Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrow verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hause zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009) Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hArt Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2010)

Bildungswesen

2007/2008 gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008/2009 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.

Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008/2009 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003/2004 waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 04.06.2010)

In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.

(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)

Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.

(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,

http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19catid=588cid=7291, Zugriff 14.12.2010)

Sozialleistungen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343. 378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

(Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 15.12.2010 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm - Medvedev, 30.11.2010,

http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 15.12.2010)

Kompensationszahlungen

Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Über 5.000 tschetschenische Familien haben bisher noch keine Kompensationszahlungen erhalten, die von der russischen Regierung für jene vorgesehen wurden, die ihre Heime und ihr Eigentum während des Krieges verloren. Im April 2010 versprach das tschetschenische Finanzministerium, dass diese Zahlungen bis Ende 2010 abgeschlossen würden, es ist jedoch unklar, ob dies möglich sein wird. Das Ministerium nannte viele Missbrauchsversuche, die dazu führten, die Auszahlungen sehr vorsichtig zu tätigen. Laut dem tschetschenischen Ministerium stellte die föderale Regierung 100 Millionen US$ für Kompensationszahlungen 2010 zur Verfügung.

Seit 2003 ist die Höhe der Zahlungen gleich geblieben. Für ein verlorenes Heim werden 10.000US$ bezahlt, für anderes verlorenes Eigentum weniger als 2.000 US$. Im Frühling 2008 kostete eine Zweizimmerwohnung am Stadtrand von Grosny durchschnittlich 50.000 - 60.000 US$, der Durchschnittspreis pro Quadratmeter lag bei 500 US$. In zwei Fällen wurden Banken und Staatsbedienstete in Bezug auf Kompensationszahlungen Betrug vorgeworfen, eine Person wurde deshalb zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt, eine andere Gruppe wurde nicht verurteilt.

(Jamestown Foundation: Eurasian Daily Monitor Volume 7 - Issue 78, 22.04.2010)

Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1. 485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Grundversorgung

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.

Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.

Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:

jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrow verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hause zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hArt Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [Anm.: im Original large-scale] humanitären Notfall.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 14.12.2010 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2010)

Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligenzija an qualifiziertem Personal.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.

Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.

(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)

Psychische Erkrankungen

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 14.12.2010)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 14.12.2010 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 14.12.2010)

Die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.

(International Medical Corps: Kidnapped and Abused, Finding Help to Heal, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1013, Zugriff 14.12.2010)

2. Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.

Die Identität der Beschwerdeführer konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesasylamt - nicht zweifelsfrei feststellen, zumal die Beschwerdeführer mit gefälschten georgischen Reisepässen in das Bundesgebiet einreisten und es auch im weiteren Verfahren unterließen, identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage zu bringen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Tschetschenien ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden vom 08.03.2011. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführern weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde bestritten wurde.

Bezüglich der von der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Berichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht keineswegs verkennt, dass die Sicherheitslage im Nordkaukasus problematisch ist, Bedrohungsszenarien bestehen und auch Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Dennoch erlaubt die allgemeine Lage in der Russischen Föderation die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine individuelle Verfolgung nicht besteht. Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie bereits oben näher ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin leiten sich aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden ab. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass sie nun auch von epileptischen Anfällen verfolgt werde, diese in den letzten drei bis vier Jahren oft aufgetreten seien, ihr in Tschetschenien aber niemand habe helfen können und sie deshalb schon in Lebensgefahr gewesen sei, so steht dies einerseits im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, wonach ärztliche, auch fachärztliche Versorgung, in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken in Tschetschenien möglich sei und ist dieses Vorbringen überdies nicht mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 01.02.2011 in Einklang zu bringen, in der sie, nach ihrem Gesundheitszustand befragt, lediglich angab, psychisch angeschlagen zu sein, weil hier alles neu für sie sei, ihr es aber körperlich gut gehe.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und das Heimatland aufgrund der Probleme ihres Ehegatten verlassen zu haben. Auch für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Soweit in der Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin moniert wird, dass die belangte Behörde in den Bescheiden der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen keine Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen habe, so kann dem Einwand nicht gefolgt werden, wurde doch in den Bescheiden der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen zu den Länderfeststellungen auf die zeitgleich erlassenen Asylbescheide ihrer Eltern verwiesen.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Erstbeschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertete werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde:

Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, wegen seines Cousins, der im Wald gewesen sei, von den Behörden befragt, mitgenommen, geschlagen und gefoltert worden zu sein, um ihn dazu zu bringen den Aufenthaltsort seines Cousins bekannt zu geben.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, ist dieses Vorbringen in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Der Erstbeschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle zu machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Erstbeschwerdeführer trotz expliziten Nachfragens durch den mit der Einvernahme betrauten Organwalter nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte. Der Erstbeschwerdeführer hat darüber hinaus während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen können.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Erstbeschwerdeführer schon mit seinen Zeitangaben hervor: Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sich die Schießerei, bei der sein Cousin habe flüchten können, drei Tage vor seiner Ausreise aus Tschetschenien zugetragen habe. An demselben Abend seien die maskierten Männer zum ersten Mal zu ihnen nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen, somit zwei Tage vor seiner Ausreise sei er dann festgenommen worden und zwei Tage angehalten worden.

Zunächst ist dazu zu bemerken, dass diese zeitlichen Angaben nicht mit seiner Schilderung, wonach er nach seiner Freilassung am zweiten Tag am Morgen ausgereist sei, in Einklang zu bringen sind und steht dieses Vorbringen darüber hinaus in gänzlichem Widerspruch zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach ihr Mann drei Tage, nachdem die Maskierten das erste Mal zu ihnen gekommen seien, mitgenommen worden sei, anschließend nach drei Tagen wieder nach Hause gekommen sei und sie dann weitere zwei Tage später ihr Heimatland verlassen hätten. Wenn von der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde bemängelt wird, dass sie niemals von drei Tagen gesprochen habe, sondern vielmehr angegeben habe, dass ihr Ehemann am Morgen des übernächsten Tages, also ungefähr 32 Stunden später, verschleppt worden sei und dieses Missverständnis darauf zurückzuführen sei, dass sie sehr schlecht Russisch spreche, so ist dazu festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 01.02.2011 eingangs der Befragung angab, der Sprache Russisch mächtig zu sein und erst später davon sprach, dass es Verständigungsschwierigkeiten gebe. Abgesehen davon, sind auch 32 Stunden nicht mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in Einklang zu bringen, sprach dieser doch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets davon, dass die Maskierten bereits am nächsten Morgen erneut zu ihnen gekommen seien. Erst in der Beschwerde änderte er seine Angaben, indem er vom Morgen des übernächsten Tages sprach.

Wenn von den Beschwerdeführerinnen bemängelt wird, dass in den angefochtenen Bescheiden auf die Sippenhaftung in Tschetschenien nicht näher eingegangen worden sei, ist dazu festzuhalten, dass es der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, darzulegen, im Zusammenhang mit ihrem Ehemann einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und wird dazu auf die zuvor umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Unbeschadet des Umstandes, dass man durchaus genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass es sich um eine nachvollziehbare Erinnerungslücke handelt, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass die Geschehnisse zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 09.12.2010 gerade einen Monat zurücklagen. Wenn die Chronologie der Vorfälle in der Beschwerde aufgezeigt wird, so ist dazu anzumerken, dass die Angaben, wonach zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Verfolger zum ersten Mal erschienen seien und dem Tag der Flucht ganze fünf Tage liegen sollen, in gänzlichem Widerspruch zu den Schilderungen vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme vom 09.12.2010 stehen.

Auch das Unvermögen des Erstbeschwerdeführers die konkreten Daten der Vorfälle zu nennen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ist es zwar grundsätzlich so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, immer und überall vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen Datumsangaben zu machen, verwundert es im vorliegenden Fall jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 auf die Frage, wann er erstmals von seinen angeblichen Verfolgern aufgesucht worden sei, angab, dass dies im November 2010 gewesen sei, er es aber nicht mehr genau wisse. Nochmalig sei angemerkt, dass die fluchtauslösenden Ereignisse zum Zeitpunkt der Einvernahme nach den Angaben der Beschwerdeführer gerade mal einen Monat zurücklagen, sodass dies gänzlich unverständlich erscheint.

Was das Vorbringen zu der geschilderten Mitnahme betrifft, so ist es äußerst unplausibel und lebensfremd, dass an dem Tag der Mitnahme ungefähr hundert Männer gekommen sein sollen, um das Haus des Onkels des Erstbeschwerdeführers zu durchsuchen und ihn und seinen Onkel zum Aufenthaltsort des Cousins zu befragen. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Kadyrowzy bei ihnen eine Rebellenzelle vermutet hätten und niemand habe wissen können, wie viele sich in ihrem Haus verschanzt gehalten hätten, so vermag dies nicht zu überzeugen, insbesondere, wenn man seinen Angaben folgt, wonach sein Cousin gar kein Rebell gewesen sei, sondern diese lediglich mit Lebensmitteln unterstützt habe.

Zudem ist auffallend, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in keiner Weise mit den Angaben seiner Ehegattin in Einklang zu bringen sind, wonach sie von der Mitnahme nicht viel bemerkt habe, da sie sich gerade oben im Haus aufgehalten habe. Würde man davon ausgehen, dass tatsächlich hundert Männer in das Haus eingedrungen wären und dieses durchsucht hätten, so wäre es nicht zu verhindern gewesen, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin etwas davon bemerkt hätte und ist nicht davon auszugehen, dass sich die Hausdurchsuchung nur auf den unteren Teil des Hauses erstreckte und die Männer somit auch in die oberen Stockwerke vorgedrungen wären.

Auch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es ausführt, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass nur der Erstbeschwerdeführer und nicht auch sein Onkel derart intensiv und wiederholt zum Verbleib seines Cousins befragt und misshandelt worden sein soll. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass sein Cousin dem Onkel wohlweislich nichts von seiner Tätigkeit erzählt habe, um ihn nicht in Gefahr zu bringen und dieser deshalb nicht in die Zange genommen worden sei, so ist dieser Erklärungsversuch als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint dem erkennenden Gericht gänzlich lebensfremd, wenn der Erstbeschwerdeführer ausführt, dass die Kadyrowzy gewusst hätten, dass sein Cousin seinem Vater nichts davon erzählt habe und sie ihn deshalb nicht näher befragt und mitgenommen hätten.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, war zudem auffallend, dass der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren ungenaue und unspezifische Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen machte. Selbst auf konkretes und wiederholtes Nachfragen seitens der einvernehmenden Organwalter wurden keine bzw nur solche Angaben zu Protokoll gegeben, die einer näheren und auch konkretisierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind. Die ausschließlich derart ungenau gehaltenen Ausführungen lassen eine konkrete Nachforschung und Überprüfung der in der Erzählung geschilderten Personen, die Auffindung der Orte oder eine Überprüfung der konkreten Ereignisse faktisch unmöglich erscheinen. So konnte der Erstbeschwerdeführer weder die genaue Adresse des Hauses seines Onkels ("A: Es gibt keine Anschrift, aber wenn man in XXXX nach ihm fragt, kann man ihn finden"), noch das Geburtsdatum seines Cousins angeben. Auch war es ihm nicht möglich, den Ort, an den er verbracht worden sein soll, anzugeben oder zu nennen, wen er verständigen sollte und wie die Telefonnummer gelautet habe. Der Fluchtgeschichte zuordenbar erscheinende Orte und Datumsangaben wurden im gesamten Verfahren nicht genannt. Sämtliche Angaben zur Bedrohungssituation selbst beruhen ohne irgendeinen konkreten Anknüpfungspunkt zu nennen, ausschließlich auf unspezifischen Ausführungen.

Zu den behaupteten Misshandlungen machte der Erstbeschwerdeführer lediglich über Nachfrage zumindest ungefähre Angaben: "F: Sie haben angegeben, man habe Sie misshandelt. Was ist geschehen? A: Sie hatten Gummiknüppel und Holzstöcke. F: Weiter? A: Damit haben sie mich geschlagen."

Der Erstbeschwerdeführer verstrickte sich darüber hinaus in seinen Einvernahmen insofern in Widersprüche, als er in der Ersteinvernahme am 22.11.2010 angab, dass sein Cousin Freiheitskämpfer sei, in der Einvernahme vom 09.12.2010 dann jedoch ausführte, dass sein Cousin kein Rebell sei, aber die Rebellen mit Lebensmitteln unterstütze. In seinem Beschwerdevorbringen änderte sein Vorbringen dann wiederum ab, indem er zu Protokoll gab, dass sein Cousin einer Rebellengruppe angehört habe.

Divergenzen traten auch insofern auf, als der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 noch angab, bei einem türkischen Bauern in der Landwirtschaft als Viehüter gearbeitet zu haben, in der Befragung am 21.02.2011, nochmals darauf angesprochen, dann jedoch ausführte: "Ich habe nie gearbeitet, mein Onkel hatte eine Landwirtschaft." Auf die Frage, wo sein Cousin gearbeitet habe, gab er zu Protokoll, dass dieser ebenfalls in der Landwirtschaft seines Vaters tätig gewesen sei.

Festzuhalten ist weiters, dass dem erkennenden Gericht die Erklärung des Erstbeschwerdeführers dahingehend, dass die Verfolger seinem Onkel eine Telefonnummer gegeben und ihn aufgefordert hätten, sofort anzurufen, wenn sein Cousin nach Hause komme, andernfalls sie umgebracht würden, vollkommen unplausibel erscheint, stehen diese Angaben doch im gänzlichen Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach sein Onkel gar kein Telefon habe. Darauf angesprochen, warum man seinem Onkel eine Telefonnummer gebe, wenn er gar kein Telefon habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer lediglich, dies nicht zu wissen.

Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sie keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnten. Überdies ergaben sich im Vorbringen zahlreiche beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in ihren Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatten bzw sich eine solche zukünftig ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer von den Anhängern Kadyrows verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu und ist es dem Erstbeschwerdeführer daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Wie bereits oben ausgeführt, genügen bloße Vermutungen nicht, vielmehr ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos erforderlich. Ein solches konnten die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht glaubhaft machen, sodass nicht erkannt werden kann, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Da die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und auch sonst keine Verfolgung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor.

Aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für die Beschwerdeführer auch keine sonstige Gefährdungslage im Falle der Rückkehr feststellen.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Alter von vierundzwanzig Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von zweiundzwanzig Jahren in der Russischen Föderation aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die tschetschenische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Dem Erstbeschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich und seine Familie zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren angab, vor dem Verlassen seines Heimatlandes in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und daher problemlos den Lebensunterhalt seiner Familie habe bestreiten können. Sollten die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch die nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin zu erhalten. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor in Tschetschenien leben würden. Die Beschwerdeführer verfügen in der Russischen Föderation somit nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw Verwandten der Beschwerdeführer diesen im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich, unterstützend zur Seite stehen und diesen die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden.

Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass bei dieser einerseits eine Grand Mal Epilepsie und andererseits eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Das erkennende Gericht vermag doch auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstehen sollte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien zwar sehr einfach ist, jedoch ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken kostenlos möglich ist. Darüber hinaus wurden vierzehn psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die NRO in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung stellt.

Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.

v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.

Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit der zu Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin auch im Herkunftsland behandelt werden können, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation nicht dem österreichischen Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist oder die Umstände einer Behandlung im Herkunftsstaat ungünstiger sind, wie in Österreich, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich genießt, sind kein Abschiebehinderns. Die Zweitbeschwerdeführerin, die bis zu ihrem zweiundzwanzigsten Lebensjahr in der Russischen Föderation aufhältig war, leidet an keiner die hohe Schwelle des Art 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Überstellung in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Was die minderjährigen, sich im Alter von drei und vier Jahren befindenden Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die (neuerliche) Eingliederung in der Russischen Föderation erleichtert wird (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi).

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ad II.)

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer ergeben.

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Verfahren angaben, bis auf eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, die sich ebenfalls mit ihrer Familie in Österreich aufhalte, keine familiären Beziehungen oder verwandtschaftlichen Bindungen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie den genauen Aufenthaltsort ihrer Cousine nicht angeben könne, sie mit dieser seit ihrer Einreise lediglich dreimal telefoniert habe und ein Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung zu dieser nicht bestehe, sodass ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer jedenfalls zu verneinen ist.

Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgte. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im November 2010 nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet über die gesamte Dauer auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer beträgt sohin etwas mehr als dreieinhalb Jahre und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Insbesondere wird das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Im Verfahren haben sich weder eine Erwerbstätigkeit noch umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein ergeben. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Beschwerde zwar vor, in Österreich Freunde zu haben und die deutsche Sprache zu erlernen, ein besonderes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration haben die Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nicht dargetan.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall somit insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist, ist das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Nach Art 47 Abs 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Art 52 Abs 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs 7 BFA-VG und in § 24 Abs 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art 52 Abs 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (zB Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art 12 Abs 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte; dies würde Art 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung, zu Art 8 EMRK sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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