BVwG W135 2002142-1

W135 2002142-1Federal Administrative CourtJul 15, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2002142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002142.1.00

Spruch

W135 2002142-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 02.05.2012, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 iVm § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben.

Frau XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 22.11.2013 90 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 10.05.1982 wurde gemäß § 14 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969 (IEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Gesundheitsschädigung "Komplette Taubheit beiderseits" ab 01.09.1981 gemäß § 2 Abs. 1 IEinstG dem Kreis der begünstigten Invaliden angehöre und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 v.H. betrage.

Die Beschwerdeführerin brachte am 13.03.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein, welcher mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.12.2012 dahingehend erledigt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.03.2012 mit 90 v.H. festgesetzt wurde. Diesem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.04.2012 zugrunde gelegt, in welchem der Grad der Behinderung auf Grund der Gesundheitsschädigungen "Komplette Taubheit beidseits" und "Funktionsbehinderung am linken Handgelenk (Gegenarm)" nach der Richtsatzverordnung mit 90 v.H. festgesetzt wurde.

Am 25.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe.

Seitens des Bundessozialamtes wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18.07.2013 - auf Grund der Gesundheitsschädigungen "Komplette Taubheit beidseits" und "Funktionsbehinderung am linken Handgelenkt (Gegenarm)" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 80 v. H. festgesetzt wurde. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wird ausgeführt, dass eine Besserung des zuletzt genannten Leidens eingetreten sei.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtes setzte das Bundessozialamt mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2013 den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ab 27.05.2013 mit 80 v.H. fest.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine Verbesserung der Funktionsbehinderung am linken Handgelenk nicht gegeben sei, zumal sich die Beschwerdeführerin aus diesem Grund neuerlich einer Operation habe unterziehen müssen.

Seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde ein Sachverständigengutachten eins Facharztes für Orthopädie und Chirurgie eingeholt, in welchem auszugsweise wörtlich Folgendes festgehalten wird:

"Funktionseinschränkung Position GdB

01 Komplette Taubheit beidseits 643

Tabelle Kolonne Zeile 4 80%

02 Neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus radialis links nach Ringbandspaltung (Gegenarm) GZ469 25=30%

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1. Die Richtsatzverordnung sieht für Sprachschwierigkeiten aufgrund dieser Gesundheitsschädigung keine gesonderte Position vor, da jedoch in Folge der Taubheit Sprachschwierigkeiten bestehen, erscheint die Einstufung mit 80 v. H: medizinisch gerechtfertigt.

2. Fixer Richtsatz, da eine eingeschränkte Fingerfunktion mit Hyperästhesie im Nervenausbreitungsgebiet besteht.

Der Gesamt Grad der Behidnerung beträgt 90 v.H., da mit leiden 2 eine relevante Zusatzbehiderung vorliegend ist.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich.

Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab Untersuchung November 2013.

Stellungnahme:

Trotz operativer Revision ist im Verlauf keine Besserung der Symptomatik im Bereich des linken Armes aufgetreten. Die Therapieresistenz ist durch OP Entlassungsbericht und Verlaufs-KO entsprechend belegt.

Die Befunde dokumentieren die operative Revision und die bisherige Therapieresistenz.

Trotz operativen Vorgehens und Revision (September 2013) der Narbe im Bereich des Nervus radialis findet sich nach wie vor ein Reizzustand und ein Schmerzsyndrom im Ausbreitungsgebiet des Nervus radialis im linken Arm. Funktionell findet dies zu einer Einschränkung der Greiffunktion. Durch die vermehrte Sensibilität im Ausbreitungsgebiet des Radialisausbreitungsgebiet des Radialisnerven ist auch eine Hilfsmittelversorgung eingeschränkt möglich. Nachdem die Nervenreizproblematik im Vordergrund steht, ist eine Änderung der Richtsatzposition aus orthopädischer Sicht vorzunehmen.

Die Beurteilung des Grades der Behinderung für dieses Leiden ist aber im Vergleich zum Vorgutachten unverändert.

Es besteht ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken, sodass eine Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt ist.

Im September 2013 wurde ein Revisions-OP durchgeführt, die trotz Behandlung den gewünschten Erfolg gebracht hat. Nach wie vor zeigt sich ein chronischer Reizzustand im Bereich des Nervus radialis mit einer damit verbundenen Funktions- und Kraftminderung der versorgten Region.

Es ist somit eine Änderung der Richtsatzposition erforderlich und eine Erhöhung der Beurteilung vorzunehmen.

Im Zusammenwirken ergibt sich eine Erhöhung. Ein Dauerzustand ist gegeben."

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis am 04.04.2014, dem Bundessozialamt am 03.04.2014 zugestellt, die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundessozialamt als belangte Behörde haben eine diesbezügliche Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.09.1981 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Universität Wien. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 22.11.2013 90 v.H.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.1981 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 10.05.1982, in welchem auch festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatbürgerin ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Universität Wien steht ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug vom 12.12.2013.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.11.2013, in welchen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestritten wurde. Auch wurden seitens des Bundessozialamtes als belangte Behörde keine Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten erstattet.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Feststellungsverfahren vor dem 31.08.2013 eingeleitet und wurde über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 10.05.1982 rechtskräftig abgesprochen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war.

Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.11.2013, welches der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Richtsatzverordnung - in Abweichung vom angefochtenen Bescheid, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurde - ab 22.11.2013 90 v.H. Dem Bundessozialamt wurde als belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was das Bundessozialamt ungenützt ließ.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

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Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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