W117 1430881-1•BVwG W117 1430881-1
W117 1430881-1Federal Administrative CourtJul 15, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>gesamte Staatsgebiet, individuelle Gefährdung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W117 1430881-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. VR China, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.09.2011 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die uigurische Sprache. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China, Uigurin aus Ürümqi und moslemischen Glaubens. Ihre Muttersprache sei Uigurisch und sie spreche schlecht chinesisch. Ihre Eltern und ihre erwachsene Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben. Zuletzt sei sie Lehrerin gewesen. China habe sie am 13.09.2011 verlassen.
Nach dem Abschluss der Polizeischule habe sie in einer Polizeischule unterrichtet und sei nach den Unruhen vom 05.07.2009 als Aufseherin in ein Frauengefängnis versetzt worden, wo sie gesehen habe, dass uigurische Frauen und Mädchen geschlagen und gequält worden seien und habe sich öffentlich dagegen ausgesprochen. Daraufhin hätten ihr die Chinesen unterstellt, dass sie zu den Uiguren halte, hätten sie 15 Tage lang eingesperrt und danach aus dem Polizeidienst entlassen. Uiguren hätten in China keine Rechte, sie würden wie Tiere behandelt und bekämen keinen Job. Im Fall der Rückkehr befürchte, sie umgebracht oder lebenslänglich eingesperrt zu werden.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Recherche vom 02.11.2011 sollten Polizeibeamte in der Region Xinjiang Kenntnisse beider Sprachen (Uigurisch und Chinesisch) haben, wenn auch mittelmäßige Chinesischkenntnisse ausreichen dürften. Allerdings sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin als Uigurin nicht mit chinesischen Dolmetschern sprechen wolle, weil sie befürchte, dass ihre Daten an die chinesischen Behörden weiteregeleitet werden könnten.
Anlässlich der Einvernahme am 26.11.2011 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache brachte die Beschwerdeführerin zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnis vor, dies zu verstehen, aber schlecht (Chinesisch) sprechen zu können; sie spreche Uigurisch, nur wenig Chinesisch und auch ganz wenig Türkisch. Zum Vorhalt, dass nach dem Rechercheergebnis davon ausgegangen werde, dass sie auf Grund ihrer Angaben zu ihrer Berufstätigkeit Chinesisch beherrsche, gab sie an, auf Uigurisch unterrichtet zu haben und sich in Chinesisch nicht ausdrücken zu können. In der Schule sei ausschließlich auf Uigurisch unterrichtet worden.
Am 22.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die uigurische Sprache in Anwesenheit ihrer anwaltlichen Vertreterin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Bei der Erstbefragung seien der Name ihres Arbeitsplatzes und die Namen der örtlichen Behörden nicht korrekt gewesen, die Dolmetscherin habe den Namen der von ihr genannten Elite-Polizeischule nicht verstanden.
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegte Bestätigung über ein Praktikum wurde zum Akt genommen.
Nach der Schulausbildung habe sie die Polizeischule in ihrem Heimatort absolviert, von 2006 bis 2008 ein Praktikum an einem Gerichtshof in diesem Ort absolviert und ab 2008 an einer Elite-Polizeischule als Lehrerin gearbeitet; am 24.09.2009 sei sie suspendiert worden. Bis zu ihrer Ausreise habe sie von Erspartem und mit Unterstützung ihrer Familie gelebt. Ihre Mutter und ihre Schwester seien auch (pensionierte) Lehrerinnen, ihr Vater sei "Kleinhändler". Sie, die Beschwerdeführerin, sei geschieden. Ihren Reisepass habe sie auf dem Flughafen in Österreich auf Anraten des Schleppers zerrissen. Am 13.09.2011 sei sie mit einem Touristenvisum von ihrem Heimatort nach Baku geflogen, dort seien sie umgestiegen und in die Türkei geflogen. Die VR China habe sie mit ihrem Reisepass und ihrem Personalausweis verlassen. Sie sei nicht vorbestraft, nie in Haft gewesen, habe jedoch Probleme mit den Behörden gehabt. Sie glaube nicht, dass aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen sie bestünden. Sie habe auf Grund ihres Religionsbekenntnisses und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Konkret sei sie Lehrerin an einer Elite-Polizeischule gewesen. Im Mai 2009 sei sie wie ca. 6 andere Mitarbeiter auch in ein Frauengefängnis versetzt worden. Nach dem Aufstand in ihrem Heimatort am 05.07.2009 sie die Zahl der hauptsächlich uigurischen Häftlinge um mehr als das Doppelte angestiegen. Außer ihr und einer weiteren Uigurin seien alle Chinesen gewesen; die chinesischen Männer hätten sehr starke Foltermittel benutzt und viele Frauen vergewaltigt. Bei einer Vergewaltigung sei die Beschwerdeführerin anwesend gewesen und habe die Polizisten darauf hingewiesen, dass "sie das nicht machen dürften". Am folgenden Tag, dem 24.09.2009, sei sie zwangsbeurlaubt worden und nie wieder zur Arbeit gerufen worden. Drei Tage später sei sie von Polizisten von zu Hause mitgenommen und befragt worden, warum sie der gleichen Meinung wie die separatistischen Frauen sei und ob sie auch etwas gegen die Regierung habe. Darauf hin sei sie bis zum 12.10.2009 in ein Gefängnis gebracht worden. Anschließend habe sie sich bis Mai 2010 einmal monatlich bei der Polizei melden müssen. Deswegen habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt und sich von ihrem Mann getrennt. Zusammen mit 4 anderen Mädchen habe sie eine Gruppe namens "Tropfen" gebildet und Informationen über die Menschen, welche am 05.07.2009 in ihrem Heimatort gestorben sind oder missbraucht wurden, gesammelt und auf einer Website Informationen eingetragen sowie kleine Zettel und Flugblätter verteilt. Im November 2010 habe ihre Gruppe schon aus 9 Frauen bestanden, eine sei Polizistin gewesen. Zum 05.07.2011 (Jahrestag des Aufstandes) hätten sie etwas unternehmen wollen, jedoch seien überall Regierungstruppen und Polizisten gewesen. Ein paar Tage später hätten sie auf der Internetseite einer Freundin etwas schreiben können. Am 07.07.2011 hätten sie Flugblätter verteilt, wobei zwei ihrer Freundinnen ohne ihr Wissen vor einer Behörde gefilmt worden seien, als sie Flugblätter hingelegt hätten. Am 21.08.2011 sei diese Freundin zu Hause von der Polizei festgenommen und weggebracht worden. Hierauf habe die Beschwerdeführerin ihre Eltern informiert und mit einem Visum per Direktflug am 13.09.2011 nach Istanbul ihren Herkunftsstaat verlassen. In der Türkei habe sie von der Festnahme ihrer Freundin, welche Polizistin gewesen sei, gehört. Ihre Eltern seien von Polizisten aufgesucht und nach der Beschwerdeführerin befragt worden und ihr Vater habe ihnen gesagt, dass sie als Touristin in die Türkei geflogen sei. Auf die Frage ihres Vaters, warum sie das wissen wollten, hätten die Polizisten gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit schnell wieder aufnehmen solle, worauf ihr Vater den Polizisten erzählt habe, dass sie bis 28.09.2011 in der Türkei bleibe und er sie bei ihrer Rückkehr benachrichtigen werde, weshalb sie sich entschlossen habe, mit Hilfe eines Schleppers von der Türkei nach Österreich zu reisen. Die Uiguren würden von den Chinesen unterdrückt; seit dem 05.07.2009 würden noch immer Leute festgenommen und noch immer spurlos verschwinden, mehr als 10.000. Sie wollten die Uiguren ausrotten, dies sei ihr Ziel, sie wisse es ganz genau. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte sie ihre Angaben und fügte hinzu, dass für die Uiguren die Ein-Kind-Politik nicht gelte, diese dürften 2 Kinder haben; diese Häftlinge seien sicher zum 3. Mal schwanger gewesen, dürften das Kind nicht zur Welt bringen und müssten 35.000 Yuen Strafe zahlen. Ihre Freundin sei von Überwachungskameras vor dem Tor der Behörde gefilmt worden. In ihrem Heimatort gebe es 2 Polizeischulen; sie selbst habe die Elite-Polizeischule besucht, für die man 8 Klassen Mittelschule brauche. Unterrichtet habe sie an einer der drei weiteren Polizeischulen in ihrem Heimatort, nämlich an der zweiten, für welche man 8 Klassen Mittelschule brauche und an welcher man Waffen tragen dürfe. Sie habe die rechtlichen Grundlagen (Rechte und Pflichten der Polizisten, das Gesetz) unterrichtet, etwa 37 oder 38 Personen. Die Unterrichtssprache sei bis auf ein Fach Chinesisch, nur das "Gesetz" habe auf Uigurisch unterrichtet werden dürfen. Nach weiteren Angaben zum Unterricht und der Ausbildung von Polizisten und ihrem Vorbringen, selbst nie im regulären Polizeidienst tätig gewesen zu sein, gab sie auf Befragen an, selbst festgehalten worden zu sein, weil sie gesagt habe, dass "sie" mit den Häftlingen nach dem Gesetz verfahren sollten, und sie für eine Separatistin gehalten worden sei; sie sei auf der Polizeistation in ihrem Heimatort vom 27.09. bis 12.10.2009 festgehalten und ein paar Mal befragt worden. Sie sei gefragt worden, ob sie mit den Separatisten gleicher Meinung sei, welche gegen die Regierung einen Aufstand gemacht hätten, ob sie vor der Arbeit so gedacht habe und sie weiter so denke, was sie jeweils verneint habe. Auf ihren Flugblättern seien Statistiken über verschwundene Menschen, die Zahl der Verstorbenen sowie die Aufforderung gestanden, dass die Uiguren mutig sein und für ihre Rechte kämpfen sollten. Die Regierung habe bei den Aufständen viele Leute umgebracht, aber gesagt, dass es nur ca. 20 Personen gewesen seien, darum hätten sie die Wahrheit verbreitet. Vom 22.08.2011 bis 13.09.2011 habe sie sich bei ihren Eltern aufgehalten. Das Gerichtspraktikum habe sie von 2005 bis 2006 absolviert, sie habe das verwechselt; dort habe sie während der Verhandlung mitgeschrieben. Sie habe diese Bestätigung vor 1 1/2 bis 2 Monaten von ihren Eltern erhalten, wann sie ausgestellt worden sei, wisse sie nicht. Im Fall der Rückkehr würde sie 100%ig getötet werden, ins Gefängnis würde sie sowieso kommen, wahrscheinlich lebenslänglich. Nach Angaben zu ihren Lebensumständen in Österreich brachte die Beschwerdeführerin auf die Frage ihrer Vertreterin, wie sie mit ihrem eigenen Pass trotz befürchteter behördlicher Verfolgung legal habe ausreisen können, vor, dass dieser Pass schon früher ausgestellt worden sei sowie indem sie nach der Verhaftung ihrer Freundin rasch reagiert habe und noch bevor die Regierung von ihrer Tätigkeit in der Gruppe gewusst habe, ausgereist sei. Auf die Frage, wie sie glaube, dass die Regierung von ihrer Tätigkeit in der Gruppe erfahren habe, brachte sie vor, dass niemand eine Chance gegen die chinesischen Foltermethoden habe. Zum Vorhalt, dass sie angegeben habe, nie in Haft gewesen zu sein, jedoch dass sie vom 27.09.-12.10.2009 bei der Polizei festgehalten worden sei, führte sie aus, dass es sich dabei um keine Haft gehandelt habe, sie hätten sie nur "untersuchen" wollen. Weiters wurden näher genannte Länderberichte darüber vorgelegt, dass Uiguren im Falle ihrer Rückführung nach China einem hohen Risiko von Folter, willkürlicher Inhaftierung und unfairen Prozessen ausgesetzt seien.
Der Übersetzung der vorgelegten Bestätigung vom 05.12.2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von August 2005 bis Dezember 2006 bei einem Gericht in ihrem Heimatort ein Praktikum absolviert hat sowie die Bemerkung, dass sie die Tochter des namentlich genannten Amtskollegen ist.
Nach der Mitteilung der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 12.07.2012 wird zu den der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme am 22.06.2012 ausgehändigten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben. Allerdings werde die Beschwerdeführerin Beweismittel über ihre berufliche Tätigkeit vorlegen.
Hiezu wurde am 23.07.2012 ein Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin vom 12.07.2005 über ihr Studium an der Fachschule für Rechtswesen vom September 2002 bis Juli 2005 samt Übersetzung vorgelegt, ferner drei Klassenfotos, auf welchen jeweils eine Person gekennzeichnet ist, sowie zwei weitere Gruppenfotos, auf denen jeweils eine Person gekennzeichnet ist.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. XXX vom XXX, der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.11.2012, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom "21.09.2011" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, ebenso bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.
Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"Allgemeine Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.
Regionale Problemzonen
Die Bedingungen in Tibet und Xinjiang, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, blieben 2011 sehr repressiv.
Autonome Uigurische Region Xinjiang
Die Urumqi-Aufstände vom Juli 2009 - die tödlichste Episode ethnischer Unruhen in der jüngeren chinesischen Geschichte - warfen Schatten über die Entwicklungen in der Autonome Uigurischen Region Xinjiang. Die Regierung hat keine Erklärungen zu hunderten nach den Unruhen verhafteten Personen abgegeben, oder die ernsthaften Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Verhafteten untersucht. Die wenigen öffentlich gewordenen Prozesse mutmaßlicher Aufständischer waren beeinträchtigt durch Einschränkungen der rechtlichen Vertretung, offener Politisierung der Judikative, und dem Versagen die Prozesse bekanntzumachen und tatsächlich offene Verfahren zu führen. 2011 kam es zu mehreren gewalttätigen Vorfällen, obwohl die Schuldhaftigkeit unklar ist. Am 18. Juli gab die Regierung an, 14 uigurische Angreifer getötet zu haben, die eine Polizeiwache übernehmen wollten und mehrere Geiseln nahmen. Am 30. und 31. Juli kam es zu einer Serie von Messer- und Bombenangriffen in Kashgar. In beiden Fällen beschuldigte die Regierung islamistische Extremisten. Mitte August wurde eine zweimonatige Kampagne "hartes Zuschlagen" begonnen, durch die eine "Anzahl gewalttätiger terroristischer Gruppen zerstört und die Stabilität der Region gesichert werden" sollte.
Unter dem Deckmantel von Antiterrorismus und Antiseparatismusbemühungen erhält die Regierung zudem ein System ethnischer Diskriminierung gegenüber Uiguren und anderen ethnischen Minderheiten aufrecht, gemeinsam mit starken Einschränkungen des religiösen und kulturellen Ausdrucks, und politisch motivierten Festnahmen.
Die erste nationale Arbeitskonferenz über Xinjiang wurde 2010 abgehalten und befürwortete wirtschaftliche Maßnahmen, die Einkommen fördern sollten, aber vermutlich ethnische Minderheiten marginalisieren. Bis Ende 2011 waren 80% der traditionellen Nachbarschaften in der alten uigurischen Stadt Kashgar niedergerissen. Viele uigurische Bewohner wurden unter Zwang vertrieben und umgesiedelt um Platz für eine neue Stadt zu machen, die vermutlich von einer Han-Bevölkerung dominiert sein wird.
Die Behörden verschärften ihre Sicherheitsmaßnahmen durch mehrere aufeinanderfolgende Kampagnen mit der Bezeichnung "Hartes Durchgreifen", in deren Folge Patrouillen rund um die Uhr und "die Mobilisierung aller Kräfte der Gesellschaft zum Abwehrkampf" angeordnet wurden. Die Kampagne richtete sich gegen Handlungen, die von den Behörden als Gefährdung der staatlichen Sicherheit eingestuft wurden. In Urumqi wurden Berichten zufolge ganze Stadtviertel durch die Einrichtung von Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte abgeriegelt.
Aufgrund sehr starker Beschränkungen des Informationsflusses innerhalb der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang (Sinkiang) und nach außen blieb das Schicksal vieler hunderter Menschen ungeklärt, die nach der Niederschlagung der Proteste in Urumqi von 2009 inhaftiert worden waren.
Im Januar verwies der Vorsitzende des Oberen Volksgerichts der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang auf laufende Verfahren im Zusammenhang mit den Protesten von 2009, ohne dass die Behörden nähere Angaben zu den Gerichtsverfahren verlauten ließen. Die Familienangehörigen von Inhaftierten wurden vielfach über deren Schicksal und Verbleib nicht unterrichtet. Zudem wagten sie es oftmals aus Angst vor staatlichen Repressalien nicht, mit Menschen außerhalb Chinas zu kommunizieren.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang weiterhin massiv beschnitten, u.a. durch vage formulierte Straftatbestände wie "ethnischen Separatismus" und "Terrorismus", wozu auch die Verteilung von Informationsmaterial oder literarischen Werken mit "separatistischen Inhalten" gehörte.
Die Ausschreitungen vom 5.Juli [2009] in der Hauptstadt Urumqi begannen, nach der internationalen Medienberichterstattung, als anfangs friedliche Proteste über das Vorgehen der Behörden nach der Ermordung von mindestens zwei Uiguren in einer Fabrik in der im Süden Chinas liegenden Provinz Guangdong. In Urumqi gingen daraufhin Uiguren auf die Straße um für eine vollständige Aufklärung der Vorfälle zu protestieren, da sie der Regierung vorwarfen den Fall nicht ausreichend zu untersuchen. Der Protest entwickelte sich zu schweren, gewalttätigen Ausschreitungen, nachdem die Polizei die Versammlung auflösen wollte. Wut und Gewalt der Uiguren richtete sich schließlich gegen die Han-Bevölkerung, deren Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel. Han Chinesen gingen in der Folge ihrerseits auf die Straße und griffen Uiguren an.
Im Zusammenhang mit den Unruhen sind mehr als 1600 Menschen festgenommen worden. Bei den Auseinandersetzungen kamen amtlichen Angaben zufolge 197 Menschen ums Leben. Gruppen von Exil-Uiguren gehen hingegen davon aus, dass bis zu 800 Menschen ums Leben gekommen sind. Viele von ihnen seien Uiguren. Laut offiziellen Angaben wiederum wären die Opfer großteils Han, in geringerem Ausmaß Uiguren.
Menschenrechte
Allgemein
Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.
Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.
Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.
Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.
Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März [2011] von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
Eng verwandt mit dieser Gruppe sind diejenigen, die verstärkt in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weil sie u.a. mit Hilfe des Internets Skandale und Unregelmäßigkeiten aufdecken, landesweit bekannt machen oder sich für die Rechte von sozial Benachteiligten einsetzen und rechtlichen Beistand leisten.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.
Opposition / Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Auch öffentliche Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, sind genehmigungspflichtig, z.B. Ansammlungen von mehr als 1.000 Personen wie bei Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert.
[...]
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Anfang 2011 wurden Örtlichkeiten, die in anonymen Online-Aufrufen zu pro-demokratischen Protesten vorgeschlagen worden waren, von überwachsamen Sicherheitskräften geschwärmt, und solche Demonstrationen fanden nicht statt. Lokale Behörden können bestraft werden, wenn sie es nicht schaffen, den Strom von Beschwerdeführern, die nach Peking reisen um der Zentralregierung Ungerechtigkeiten zu melden, einzuschränken. Deshalb werden solche Antragsteller für gewöhnlich abgefangen, schikaniert, in illegalen "schwarzen Gefängnissen" angehalten oder in Arbeitslager geschickt. Verhaftete Beschwerdeführer sind Berichten zufolge Schlägen, psychischem Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt. Trotz dieser Repressionen hielten Arbeiter, Bauern und andere 2011 zehntausende Proteste ab, was den zunehmenden öffentlichen Ärger über die Verfehlungen der Behörden widerspiegelt. Mehrere Male führten die gewalttätigen Antworten der Behörden und bezahlter Schläger Demonstranten dazu, Symbole der Macht anzugreifen, wie etwa Polizeiautos und Regierungsgebäude. In anderen Fällen tolerierten Behörden Demonstrationen oder stimmten den Forderungen der Demonstranten zu. Im August [2011] gaben die Behörden beispielsweise die Schließung einer Chemieanlage in Dalin bekannt, nachdem sich mehr als 10.000 Ortsbewohner versammelt hatten um gegen die Verschmutzung durch diese zu protestieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis ein. Die Politik der KPCh und staatliche Bestimmungen sehen vor, dass sich alle beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Organisationen von der Regierung genehmigen und bei ihr registrieren lassen. In der Praxis verhinderte dies die Gründung von wirklich autonomen politischen, menschenrechtlichen, religiösen, spirituellen, gewerkschaftlichen und anderen Organisationen, von denen die Regierung dachte, dass diese ihre Autorität in Frage stellen könnten. Organisationen der Zivilgesellschaft wurden von der Regierung genau kontrolliert. Die Aufsicht über diese und rechtliche Bemühungen, diese zu kontrollieren nahmen zu, insbesondere nach den Vorfällen in Ägypten und Tunesien. Im Jänner verbot das Zentrale Propagandabüro den Medien die Verwendung der Bezeichnung "Zivilgesellschaft" (gongmin shehui).
Todesstrafe
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Am 25. Februar 2010 [Anm.: laut AI: 2011] verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs i.d.F. von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Es handelt sich um die erste Reduzierung der Tatbestände. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, darunter das illegale Verbringen von Kulturgütern, wertvollen Metallen und seltenen Tieren außer Landes, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden. Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Mit der möglichen Bestrafung von zwangsweiser Organentnahme und Erzwingen von Organspenden als vorsätzliche Tötung wurde - ohne Erhöhung der Anzahl der relevanten Straftatbestände - ein weiteres Delikt in die Reihe der mit der Todesstrafe belegbaren Straftatbestände aufgenommen. Personen über 75 Jahre werden künftig von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Bislang bestand eine Ausnahmeregelung nur für Jugendliche unter 18 Jahren.
Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie u.a. Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen.
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sind allein durch die Überprüfung der Urteile durch das Oberste Volksgericht die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vorsichtiger und genauer geworden. Offizielle Angaben zur Zahl der Todesurteile und tatsächlicher Hinrichtungen gibt es nicht. Nach Schätzungen verschiedener Organisationen liegt die Zahl der jährlich vollstreckten Todesurteile zwischen etwa 1800 und 8000, Schätzungen der EU sprechen von 3000-4000. Obwohl von einem Rückgang der Todesurteile in den letzten Jahren auszugehen ist, liegt China in absoluten Zahlen weiterhin mit großem Abstand weltweit an der Spitze. Durch Fälle, in denen die Todesstrafe zu Unrecht ausgesprochen wurde, wurde in der interessierten chinesischen Öffentlichkeit wiederholt eine Diskussion über die Todesstrafe ausgelöst. Eine Debatte über weitere Einschränkungen oder gar eine Abschaffung der Todesstrafe ist jedoch derzeit nicht absehbar. Die Todesstrafe für schwere Verbrechen wird in großen Teilen der Öffentlichkeit als abschreckendes Mittel gegen die insgesamt ansteigende Kriminalität nicht in Frage gestellt bzw. ausdrücklich gefordert.
Am 31. Oktober 2006 übertrug der Nationale Volkskongress dem Obersten Volksgerichthof wieder die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt über die Vollstreckung von Todesurteilen. Seitdem wurden 15 % aller Todesurteile vom Obersten Volksgerichthof zurückgewiesen und in langjährige Haftstrafen umgewandelt.
Der Nationale Volkskongress verabschiedete im Februar 2011 die achte Revision des chinesischen Strafgesetzbuchs, mit der die Todesstrafe für 13 Straftatbestände abgeschafft wurde. Gleichzeitig hat man jedoch neue Tatbestände eingeführt, die mit dem Tode geahndet werden können, und bei anderen die Anwendung der Todesstrafe ausgeweitet. In China kam die Todesstrafe im Berichtsjahr weiterhin in großem Umfang zum Einsatz, u.a. auch für Straftaten ohne Gewaltanwendung und als Ergebnis unfairer Gerichtsverfahren. Schätzungen zufolge ging die Zahl der Hinrichtungen in die Tausende. Statistiken über Todesurteile und Exekutionen unterlagen jedoch nach wie vor der Geheimhaltung.
Minderheiten
Minderheitenrechte
In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt.
In Xinjiang (moslemische Uiguren) und Tibet werden die angeblich separatistischen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt.
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus).
Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet.
Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren.
Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.
Die meisten Minderheitengruppen siedeln in den von ihnen traditionell bewohnten Gebieten. Die Regierungspolitik schreibt eine bevorzugte Behandlung für Mitglieder anerkannter Minderheiten in Bezug auf Geburtenplanung, Universitätszulassung, Zugang zu Krediten und Arbeitsplätzen vor. Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten ist weit verbreitet.
Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen hatten weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, waren mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienten im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung störten oft die traditionellen Lebensformen der Minderheiten und in manchen Fällen waren damit auch Zwangsumsiedlungen verbunden. Han-Chinesen profitierten überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Regierung spielte im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, was aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und tibetischen Gebieten war.
Gemäß offiziellen Angaben waren 14% der Delegierten des Nationalen Volkskongresses ethnische Minderheiten, und mehr als 15% des Ständigen Ausschusses des NVK. 2011 waren in allen fünf Autonomen Minderheitenregionen des Landes die Vorsitzenden dieser Regionen Mitglieder der ethnischen Minderheiten. Die Sekretäre der KPCh in diesen Regionen waren alle Han-Chinesen, und Han waren in den einflussreichsten KPCh und Regierungspositionen.
Das chinesische Gesetz zur regionalen Autonomie verlautbart einige Schutzmechanismen für Minderheitenrechte und garantiert ein System der regionalen Autonomie in bestimmten Gebieten. Beschränkungen im Inhalt und in der Umsetzung der Gesetze verhinderten jedoch einen vollen Genuss ihrer Rechte nach internationalen Standards für Minderheiten in der Praxis. Über Gruppen, welche die Staatsautorität hinterfragten, wurde strikte Kontrolle ausgeübt. Die Schritte der Regierung die Unzufriedenheit der Minderheiten zu verbessern blieben begrenzt. Der Nationale Menschenrechtsplan 2009-2010 sieht Unterstützung für einige Aspekte der ethnischen Minderheitenrechte vor, hat aber anscheinend nur begrenzte Auswirkungen, insbesondere bei politischen und zivilen Rechten. Die Chinesische Regierung setzte weiterhin Entwicklungsprojekte von oben herab um, unterhöhlte die regionale Autonomie und begrenzte die Rechte der ethnischen Minderheiten ihre Kultur, Sprache und Lebensweise zu erhalten, während sie jedoch auch einen Grad an ökonomischen Verbesserungen in die Minderheitengebiete brachte.
Von den rund 1,34 Milliarden Einwohnern Chinas (Juli 2011 est.) sind 91,5% Han-Chinesen, die restlichen 8,5% setzen sich aus Zhuang, Manchu, Hui, Miao, Uiguren, Tujia, Yi, Mongolen, Tibetern, Buyi, Dong, Yao, Koreanern, und anderen Nationalitäten zusammen (Zensus 2000).
Autonome Region der Uiguren Xinjiang
Auch in der autonomen Region Xinjiang, in der die muslimischen Uiguren mit ca. 45% die größte ethnische Bevölkerungsgruppe bilden, bleibt die Situation angespannt. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor.
Am 5. Juli 2009 sowie im September 2009 erlebte China seine größten ethnischen Auseinandersetzungen seit Gründung der Volksrepublik. Zunächst friedliche Demonstrationen von Uiguren, die die Aufklärung zweier Morde an Uiguren in Südchina forderten, eskalierten und führten zu Zusammenstößen zwischen Uiguren und Han-Chinesen. Offiziell wurden 197 Menschen, darunter 137 Han und 46 Uiguren, getötet. Über die Anzahl der Todesurteile im Zusammenhang mit den Unruhen gibt es keine offiziellen Angaben, Pressemitteilungen zufolge sollen bisher etwa 25 Personen, vorwiegend Uiguren, zum Tode verurteilt worden sein. Human Rights Watch spricht von nicht-rechtstaatlichen, nicht-öffentlichen und politisierten Verfahren. Bemühungen der EU auf Entsendung von Prozessbeobachtern wurden abgelehnt bzw. nicht beantwortet. Human Rights Watch dokumentierte zudem im Gefolge der Unruhen 43 Fälle des Verschwindens von Personen, die tatsächliche Zahl wird höher geschätzt. Eine nach den Unruhen nach Kambodscha geflohene Gruppe von Uiguren wurde nach massivem Druck Pekings auf Phnom Penh nach China ausgeliefert; ihr Verbleib ist ungeklärt.
Die Ursachen des Konflikts liegen in einer zunehmenden Sinisierung (= "Gleichschaltung" mit der chinesischen "Nationalkultur") der Region und gefühlten Marginalisierung der uigurischen Traditionen. In Ürümqui stellen bspw. die Uiguren heute noch 13% der Stadtbevölkerung, wohingegen Han-Chinesen 72% ausmachen.
Die massive Präsenz der Sicherheitskräfte in Xinjiang infolge der Auseinandersetzungen von 2009 hat nachgelassen. Restriktionen des Internets und des Mobilfunknetzes wurden aufgehoben, einige uigurische Webseiten bleiben jedoch gesperrt. Zudem wurde der Druck auf die Medien erhöht.
Am 19.August 2010 kam es in Aksu / Xinjiang zu einem Sprengstoffanschlag mit 7 Toten und 14 Verletzten. Im Juli 2011 wurden bei Unruhen in Xinjiang erneut mindestens 19 Personen getötet. Dieser und vorangegangene ähnliche Vorfälle sind aus Sicht der Zentralregierung Zeichen andauernder Instabilität in der Region und führen dazu, dass diese ihren starken Fokus auf die Region aufrechterhält.
Auch die Religionsausübung wird in der Autonomen Region Xinjiang stärker kontrolliert als in anderen Landesteilen. Der Bau von Moscheen ist nicht verboten, unterliegt jedoch lokal unterschiedlichen Bedingungen, wie z. B. der Einschätzung der jeweiligen muslimischen Gemeinde durch das örtliche "Büro für Religiöse Angelegenheiten". Imame werden streng kontrolliert und müssen sich regelmäßig "patriotischen" Schulungen unterziehen. Die sichtbare Religionsausübung (Gebet, Predigt) ist auf Moscheen beschränkt und in der Öffentlichkeit verboten. Für die Religionsausübung einzelner Personen im Privaten gibt es keine gesetzlichen Restriktionen.
Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die "Gefährdung der staatlichen Sicherheit", worunter auch "Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes" fallen. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Erkenntnisse über solche Verbindungen einzelner Splittergruppen (East Turkestan Islamic Movement, ETIM) liegen auch deutschen Behörden vor. Von chinesischer Seite werden diese Erkenntnisse jedoch zu einem Generalverdacht gegenüber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. Der 11. September 2001 bot den chinesischen Behörden Anlass zum Beginn einer dritten Stufe der Politik des "harten Durchgreifens gegen Separatisten" (Stufe 1 ab 1983, Stufe 2 ab 1996), in deren Rahmen Sympathisanten und vermeintliche Sympathisanten von mehr Autonomie für Xinjiang oder der Unabhängigkeit "Ost-Turkestans" intensiv verfolgt werden. Seitdem bemüht sich die Regierung zudem verstärkt um eine grenzüberschreitende Verfolgung ethnischer Uiguren und Angehöriger anderer Minderheiten der Autonomen Region Xinjiang; zum einen in den Staaten Zentralasiens, aber auch weltweit unter Betonung der Kontakte zwischen uigurischen Separatisten und dem Terrornetzwerk Al Qaida. Mit dem Ende der Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking wurde im Zuge einer Umstrukturierung die militärische Regionalzuständigkeit für die Autonome Provinz Xinjiang aufgewertet. Gleichzeitig begann nach Berichten chinesischer Stellen ein härteres, konzertiertes Vorgehen gegen gewaltbereite Separatisten, die im Vorfeld der Olympischen Spiele Anschläge durchgeführt hatten, was zur Zunahme von Verhaftungen führte.
Die Regierungspolitik, die Migration von Han-Chinesen in Minderheitengebiete zu fördern, hat den Anteil der Han in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang (XUAR) erheblich erhöht. In den letzten Jahrzehnten hat sich das Verhältnis von Han zu Uiguren in der Hauptstadt Urumqi von ehemals 20:80 auf 80:20 gekehrt. Gemäß 2005 veröffentlichten staatlichen Statistiken sind 8 der 20 Millionen Einwohner von Xinjiang Han. Die restlichen 12 Millionen setzen sich aus Hui, Kasachen, Kirgisen, Uiguren und anderen ethnischen Minderheiten zusammen. Diskriminierende Anstellungspraxis bevorzugt Han und verhinderte die Jobaussichten für ethnische Minderheiten.
Die Regierung von Xinjiang drängt den Ausdruck der uigurischen Identität immer weiter zurück, so wurde die Ausbildung in den ethnischen Minderheitensprachen in den Schulen der Region reduziert. Die Regierung zieht weiterhin Mandarin als Unterrichtssprache vor. Für die Universitäten muss dies nachgelernt werden und auch in der Regierung sowie dem wirtschaftlichen Leben dominiert es. Während des Berichtszeitraumes setzte die Regierung weiterhin ihre repressive Politik in Xinjiang um, und zielte auf die ethnisch uigurische Bevölkerung der Region ab. Die Behörden setzten ihre Zusage um, gegen die "drei Kräfte" - religiöser Extremismus, ethnischer Separatismus und Terrorismus - hart vorzugehen. Es war manchmal schwierig zu unterscheiden, ob Razzien, Verhaftungen und rechtliche Strafen gegen Personen wie gegen Organisationen, die der Förderung dieser drei Kräfte verdächtigt wurden, nicht tatsächlich auf Uiguren abzielten, die friedlich ihre politische oder religiöse Ansicht vertraten. Die Regierung unterdrückte weiterhin Uiguren, die ihre abweichende politische Meinung friedlich ausdrückten und unabhängige muslimische religiöse Führer, wobei oft Anti-Terrorismus als Begründung für das Ergreifen von Maßnahmen genannt wurde. Uiguren wurden weiterhin zu langen Gefängnisstrafen verurteilt, in einigen Fällen wurde dies nach Anklagen wegen Separatismus oder Gefährdung der Staatssicherheit ohne ordentliches Gerichtsverfahren verhängt.
Unter dem Deckmantel von Anti-Terrorismus und Anti-Separatismusbemühungen erhält die Regierung zudem ein System ethnischer Diskriminierung gegenüber Uiguren und anderen ethnischen Minderheiten aufrecht, gemeinsam mit starken Einschränkungen des religiösen und kulturellen Ausdrucks, und politisch motivierten Festnahmen.
Religion
Religionsfreiheit
Art. 36 der Verfassung der VR China unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, die Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z.B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Die im März 2005 in Kraft getretene "Verordnung zum Religionswesen" schützt "normale" religiöse Aktivitäten und zementiert den staatlichen Führungsanspruch in Fragen religiöser Selbstverwaltung. Des Weiteren betont sie die Zurückweisung ausländischen Einflusses auf chinesische Glaubensgemeinschaften.
§ 300 des chinesischen Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht die Strafverfolgung religiöser Sekten, die "Irrlehren und abwegige Doktrin verbreiten". Er droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren, ist allerdings in seinen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt.
Im Allgemeinen konzentriert sich repressives behördliches Vorgehen auf Fälle, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Mitglieder von Haus- oder Untergrundkirchen werden i.d.R. nicht wegen bloßer Mitgliedschaft und Glaubensüberzeugung verfolgt. In der Praxis bestehen große regionale Unterschiede im Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten.
Die chinesische Regierung schränkt die Religionsausübung trotz der verfassungsrechtlichen Garantien auf Religionsfreiheit auf offiziell genehmigte Tempel, Klöster, Kirchen und Moscheen ein. Religiöse Einrichtungen müssen für regelmäßige offizielle Überprüfungen Daten einreichen, darunter finanzielle Unterlagen, Aktivitäten und Angaben über Mitarbeiter. Die Regierung überprüft auch Seminaranträge und religiöse Publikationen, und muss der Ernennung von religiösem Personal zustimmen. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, ihre Mitglieder werden verfolgt und müssen Geldstrafen zahlen. Falun Gong und einige andere Gruppen werden als "böse Kulte" gesehen und ihre Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt.
Die Regierung schränkt im Namen der Sicherheit religiöse Aktivitäten in den Gebieten von ethnischen Minderheiten stark ein.
Auf nationaler Ebene sind das United Front Work Department (UFWD), das Staatliche Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) sowie das Ministerium für Zivilangelegenheiten für den politischen Rahmen zur Leitung und Überwachung der Umsetzung der Regelungen zu religiösen Angelegenheiten von 1998 sowie der Regelungen für soziale Organisationen von 2005 zuständig. 2005 bestätigte SARA, dass Familien und Freunde das Recht haben, sich zuhause zum Gebet zu treffen, ohne sich registrieren lassen zu müssen. Auf den verschiedenen Verwaltungsebenen der verschiedenen Regionen des Staates wird dies jedoch unterschiedlich respektiert, so gibt es auch Berichte über Auflösungen solcher Gebetstreffen.
Einige lokale Regierungen haben bestimmte Religionen und Praktiken zusätzlich zu den fünf national anerkannten Religionen legalisiert. Nach dem Strafgesetz können Staatsbedienstete, die Bürgern ihr Recht auf Religionsfreiheit verweigern mit zwei Jahren Gefängnis bestraft werden.
Die Behörden verfolgten weiterhin das Ziel, alle religiösen Aktivitäten unter staatliche Kontrolle zu bringen. Dies schloss die staatliche Aufsicht über die Glaubenslehren, die Ernennung von Geistlichen, die Registrierung von Religionsgemeinschaften und den Bau von Kultstätten ein. Personen, die ihre Religion trotz eines staatlichen Verbots oder ohne behördliche Genehmigung ausübten, waren in Gefahr, drangsaliert, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt und in manchen Fällen auch Opfer gewaltsamer Übergriffe zu werden. Zu den verbotenen Religionsgemeinschaften gehörten im Verborgenen aktive protestantische Hauskirchen und Katholiken, die den Vatikan als Autorität anerkannten. Der Verbleib von etwa 40 katholischen Bischöfen war weiterhin ungeklärt, wobei angenommen wurde, dass sie sich in Gewahrsam der Behörden befanden.
Religiöse Gruppen
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 80er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Zwölf Prozent der Gläubigen und damit etwa 40 Millionen Menschen sollen Christen sein. Besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) wächst stetig. Heute wenden sich mehr und mehr Intellektuelle dem Christentum zu. Es heißt, dass etwa die Hälfte der Bürgerrechtsanwälte Christen seien. Zwar betont die Regierung die positive Rolle von Religionsgemeinschaften beim Aufbau einer "harmonischen Gesellschaft", ohne dass dies jedoch in größere Religionsfreiheit einmündet.
Die im März 2005 in Kraft getretene "Verordnung zum Religionswesen" schützt "normale" religiöse Aktivitäten und zementiert den staatlichen Führungsanspruch in Fragen religiöser Selbstverwaltung. Des Weiteren betont sie die Zurückweisung ausländischen Einflusses auf chinesische Glaubensgemeinschaften. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen:
1. Vereinigung der Buddhisten Chinas,
2. Chinesische Taoistenvereinigung,
3. Islamische Gesellschaft Chinas,
4. Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,
5. Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und
6. Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat.
In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche aktiv.
Auch Muslime (lt. SARA mehr als 21 Mio) sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. In den letzten Jahren kam es vor allem in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang vermehrt zu Inhaftierungen. Die Vorwürfe der chinesischen Behörden benennen zumeist die "Drei Übel" (uigurischen) Terrorismus, Extremismus und Separatismus.
Nach den Unruhen des Juli 2009 hat die Lokalregierung der autonomen Region Xinjiang die politische Bildung für Imame erhöht, die Restriktionen für die Religionsausübung bei Regierungs- und Verwaltungsangehörigen, Lehrern und Studenten erweitert und unautorisierte religiöse Aktivitäten unterdrückt.
Die Angst der chinesischen Regierung vor Separatismus, religiösem Extremismus und Terrorismus trug zu repressiven Restriktionen gegenüber den religiösen Praktiken der muslimischen Uiguren in Xinjiang bei. Den Behörden gelang es oft nicht, zwischen dem friedlichen Ausdruck religiösen Glaubens und terroristischen oder kriminellen Aktivitäten zu unterscheiden. Es ist weiterhin schwierig zu unterscheiden, ob bestimmte Razzien, Festnahmen und Strafen sich tatsächlich gegen kriminelle Aktivitäten richten, oder aber gegen Menschen, die ihre politische Meinung oder ihr Recht auf Glaubensausübung verfolgten. In Xinjiang gibt es Berichte, dass die Teilnahme an religiösen Aktivitäten für Kinder unter 18 Jahren häufig verboten wird. Muslime in den anderen Regionen trafen auf weniger Eingriffe der Regierung in ihre Glaubensausübung.
Tibetische Buddhisten und muslimischen Uiguren treffen auf Diskriminierungen. Es gibt in Xinjiang Spannungen zwischen den muslimischen Uiguren und den Han, in den tibetischen Regionen zwischen den verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen, wie den Han, den muslimischen Hui sowie tibetischen Buddhisten und Muslimen.
Rechtsschutz
Justiz
Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Es setzt sich aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern zusammen. Der Oberste Volksgerichtshof übt folgende Befugnisse aus:
Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören (a) Volksgerichte der Grundebene, (b) Volksgerichte der mittleren Ebene und (c) höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten in China Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte. In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Die Unterordnung der Judikative unter die Partei wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtssprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" im Sinne der EMRK angesehen werden.
Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.
Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch darin, dass die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit der untergeordneten Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtssprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz, sich von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis, den ihnen vorliegenden Fall in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, mittels Weisung erneut vorprüfen.
Zwar bestehen mit dem Nationalen Volkskongress, dem Staatsrat (Kabinett) und den verschiedenen Gerichten formal drei Gewalten, aber eine echte Gewaltenteilung ist nach der Verfassung nicht vorgesehen und wird von der Partei und Regierung zur Zeit klar abgelehnt. Auch formal sind Regierung und Gerichte gegenüber dem Parlament und damit letztlich der Partei verantwortlich. Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung.
Der chinesische Weg zu einer formalen rechtsstaatlichen Ordnung soll vor allem die wirtschaftliche Entwicklung und den Machterhalt der Partei absichern. Vor dem Hintergrund einer unausgewogenen städtischen, ländlichen sowie regionalen Entwicklung, zunehmenden Einkommensunterschieden, sich wandelnden sozialen Strukturen und einer daraus resultierenden Zunahme sozialer Spannungen und Konflikte misst die chinesische Regierung daher dem "rechtsstaatlichen Handeln" staatlicher Organe - definiert als eine gesetzmäßig handelnde und "saubere" Verwaltung und Justiz - als Voraussetzung für die Bewältigung dieser Herausforderungen hohe Bedeutung bei.
Das Konzept der Unabhängigkeit der Gerichte wird in der chinesischen Rechtslehre überwiegend als "Unabhängigkeit der gerichtlichen Entscheidung" und nicht als Unabhängigkeit des einzelnen Richters verstanden. Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt. Urteile von Richtern werden häufig von übergeordneten Funktionären überprüft. In wichtigen Fällen erfolgt eine solche Überprüfung durch einen Ausschuss von Gerichtsbeamten. Diese werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der Kommunistischen Partei (KPCh) bzw. lokaler Machthaber berühren. "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Interpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden.
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, das Erzwingen von Geständnissen und - im Einklang mit im Jahr 2010 erlassenen Regeln über die Zulassung von Beweismaterial in Strafprozessen - die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die intendierte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden jedoch einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte. Soweit durch die neue Richtlinie Fortschritte mit Blick auf die Rechte der Betroffenen erzielt werden - so durch das Verbot der Anwendung von Folter - bleibt der Grad der Durchsetzung fragwürdig.
Die chinesische Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastruktur große Aufmerksamkeit und stellt entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung. Ende Oktober 2007 wurde ein neues Rechtsanwaltsgesetz erlassen, das gewisse Verbesserungen für die Arbeit von Rechtsanwälten bewirkt. U.a. sich widersprechende Regelungen zum Strafprozessgesetz von 1996 führen jedoch nach wie vor zu Defiziten in der Umsetzung. Rechtsanwälte gehen nach wie vor ein hohes persönliches Risiko ein, wenn sie Vertretung in Staatsschutz- oder Menschenrechtsfällen übernehmen, weil sie leicht wegen "Komplizenschaft" mit ihren Klienten belangt werden können.
Das chinesische Strafgesetzbuch (StGB) hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch die Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§102-114) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf.
Auch das 1997 reformierte chinesische Strafverfahrensrecht weist noch Defizite auf, zudem besteht zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung oft eine erhebliche Diskrepanz. Eine weitere Reform des Strafprozessrechts ist eingeleitet.
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Rechtsbeistand und Verteidigung ist in vielen Fällen nicht gewährt. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.
Strafverfahren werden in der Ermittlungsphase von Polizei und der Staatsanwaltschaft beherrscht, denen nach Klageerhebung eine vergleichsweise kurze Hauptverhandlung folgt. Obwohl das Strafprozessrecht die Beiziehung eines Anwalts bereits in der Ermittlungsphase zulässt, erhalten viele Beschuldigte erst mit Klageeröffnung und Abgabe des Falls an das Gericht das Recht, Rechtsanwälte zu beauftragen.
Zwar zielt das 2008 in Kraft getretene Anwaltsgesetz auf eine Verbesserung der Stellung des Anwalts im Strafprozess und räumt ihm umfassenderen Zugang zu seinem Mandanten ein. Widersprüche zum Strafverfahrensgesetz von 1997 und eine weiterhin fehlende Unabhängigkeit der Justiz setzen der Umsetzung jedoch enge Grenzen.
Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Dem Verdächtigen wird kein Schweigerecht gewährt. Anspruch auf einen vom Gericht bestellten (und unentgeltlichen) Verteidiger hat der Beschuldigte nur in seltenen Ausnahmefällen.
Gemäß Art. 124 der Strafprozessordnung kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Übergabe des Falls an die Staatsanwaltschaft können deren Ermittlungen bis zu 7 Monate dauern, so dass die Untersuchungshaft im Extremfall 14,5 Monate plus die Dauer der Gerichtsverhandlung beträgt. In der Praxis werden die gesetzlich vorgegebenen Fristen zudem häufig überschritten. Falls neue Straftatbestände während des Ermittlungsverfahrens auftauchen, beginnen sie wieder von vorne. Wenn die Sache aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden
Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chin. StGB). Nach § 10 chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.
Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.
Somit sind zwei gegensätzliche Entwicklungen zu beobachten: Zum einen die Fortentwicklung des Strafprozess- und Strafrechts, bei der auch der bereits langjährige deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog positive Spuren hinterlassen hat, zum anderen eine weiterhin unbefriedigende Umsetzung.
Das Gesetz sieht vor, dass die Gerichte die rechtssprechende Gewalt unabhängig ausüben sollen, ohne Einmischung durch Verwaltungsorgane, soziale Organisationen oder einzelne Personen. In der Praxis war die Justiz jedoch nicht unabhängig. Rechtsgelehrte interpretierten die Doktrin der "Drei Höchsten" von Präsident Hu Jintao dahingehend, dass die Interessen der KPCh über dem Gesetz stehen. Richter wurden bei laufenden Fällen regelmäßig sowohl von der Regierung als auch von der KPCh politisch angewiesen, darunter Anweisungen wie sie zu entscheiden haben, insbesondere bei politisch sensiblen Fällen. Das Rechts- und Politikkomitee der KPCh hat die Befugnis, gerichtliche Handlungen auf allen Ebenen der Justiz zu kontrollieren und zu beeinflussen.
Gerichte können nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung entscheiden. Das Gesetz ermöglicht es Organisationen oder Individuen, diese Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Bestimmungen zu hinterfragen, aber Verfassungsklagen können nur an die Legislative gerichtet werden. Daher hatten Anwälte wenig oder keine Möglichkeiten, sich bei Prozessen auf die Verfassung zu berufen.
Das Bewusstsein der Bevölkerung über ihre Rechte wuchs weiter an. Die offene Feindseligkeit der Regierung gegenüber einer tatsächlichen Unabhängigkeit der Justiz untergräbt jedoch legislative Reformen und zerstört Bemühungen, die Macht der Kommunistischen Partei Chinas über alle gerichtlichen Einrichtungen und Mechanismen einzuschränken.
Sicherheitsbehörden
Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem.
Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems, schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.
Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor.
Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; (2010 wurden mehr als 146.000 Amtsträger wegen disziplinarischer Verstöße und Korruption bestraft)
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind.
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) als Regierungsinstitution sowie die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee als militärische Einrichtung tätig.
Das MfÖS ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Auf der Provinzebene unterstehen dem MfÖS die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab.
Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Außer bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig.
Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zur reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen, allerdings bislang ohne durchgreifende Ergebnisse. Die im Februar 2003 per Ministerialdekret erlassenen Einschränkungen der polizeilichen Befugnisse bei der Beweiserhebung und Dienstausübung wurden 2005 durch eine Gesetzesinitiative zur weiteren Begrenzung polizeilicher Befugnisse ergänzt sowie durch eine öffentliche Anweisung der Staatsanwaltschaft beim Obersten Volksgerichtshof an die Polizei, die Folter untersagt, flankiert. Daneben gibt es Bestrebungen, die Rechte von Beschuldigten in Ermittlungs- und Strafverfahren zu stärken, insbesondere die überlange Untersuchungshaftzeit auf das gesetzliche Maß zu begrenzen.
Neben der dem MfÖs unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des MSS, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften.
Polizeigewalt / Folter
Das Gesetz verbietet die physische Misshandlung von Häftlingen und untersagt Gefängniswärtern, Geständnisse durch Folter zu erzwingen, die Würde der Gefangenen zu verletzten, sowie Gefangene zu schlagen oder andere dazu anzuhalten. Im Juli 2010 traten neue Bestimmungen in Kraft, die bei bestimmten Strafrechtsfällen unter Folter erlangte Beweise, darunter auch Geständnisse, ausschließen. Dennoch berichteten ehemalige Gefangene davon geschlagen und Elektroschocks ausgesetzt worden zu sein, vom Schlaf abgehalten worden zu sein, und auf andere Arten physisch und psychisch missbraucht worden zu sein. Politische und religiöse Dissidenten, und in einigen Fällen deren Verwandte, wurden für besonders harte Behandlung herausgegriffen.
China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.
Das Strafprozessgesetz regelt in Art. 43, dass die Ermittlungsbeamten und Richter "gemäß dem gesetzlich bestimmten Verfahren Beweise zu sammeln haben" und "es streng untersagt" sei, dies "mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden" zu tun. Die chinesische Regierung ist bemüht, die "Folter im Ermittlungsverfahren" abzuschaffen oder zumindest einzudämmen. Dies belegen die Richtlinien des Justizministeriums vom Februar 2006 über das Verbot, in Gefängnissen Insassen zu foltern, zu beleidigen oder Bestechungsgelder anzunehmen, sowie die Initiative, staatsanwaltschaftliche Vernehmungen auf Video aufzeichnen zu lassen. Die Kontrollmöglichkeiten und Durchsetzungsfähigkeit der Zentralregierung in ländlichen Regionen und entfernten Provinzen sind hier beschränkt.
Das Oberste Volksgericht hat am 1. Oktober 2006 detaillierte Bestimmungen erlassen, nach denen Befragungen von Verdächtigen in Zukunft akustisch und visuell aufzuzeichnen sind, um unzulässige Vernehmungsmethoden zu verhindern. Am 31. Mai 2010 erließ die chinesische Regierung zwei Richtlinien zum Verbot der Verwendung durch Folter erlangter Beweismittel. Die "Bestimmungen zu Fragen der Beweiswürdigung bei der Bearbeitung von Fällen mit Todesstrafe" und die "Bestimmungen bezüglich des Ausschlusses widerrechtlich erlangter Beweise bei der Bearbeitung von Straffällen" wurden gemeinsam vom Obersten Volksgericht, der Obersten Volksstaatsanwaltschaft und den drei Ministerien für Öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit und Justiz erlassen. Danach muss künftig die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass Beweise rechtmäßig erlangt wurden. Angesichts systemimmanenter Schwächen des chinesischen Rechtssystems, der schwachen Stellung der Anwälte und der fehlenden Unabhängigkeit der Gerichte bleibt die Praxisrelevanz der Bestimmungen jedoch fraglich.
Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft hat wiederholt Bestimmungen und Verlautbarungen veröffentlicht, in denen sie die Polizei und Justiz zu gesetzeskonformem Verhalten auffordert (z.B. 2010 Änderung des Gesetzes über staatliche Kompensationen, wonach die Behörden im Fall, dass ein Inhaftierter stirbt oder behindert bleibt, beweisen müssen, dass sie hierfür nicht verantwortlich sind).
Folter ist weiterhin weit verbreitet, erzwungene Geständnisse werden regelmäßig als Beweismittel zugelassen, und bei verdächtigen Todesfällen in Haft herrscht Straffreiheit.
Korruption
Korruption ist trotz verstärkter Regierungsbemühungen weiterhin endemisch, was zu wachsender öffentlicher Verstimmung führt. Jedes Jahr werden zehntausende Beamte von der Regierung oder der Führung der KPCh untersucht und bestraft; die Verfolgung ist jedoch selektiv, und informelle persönliche Netzwerke und KPCh-interne Machtkämpfe beeinflussen die Auswahl der Zielpersonen. Der Korruption beschuldigte Parteimitglieder werden einem System außerrechtlicher und isolierter Haft unterzogen (shuanggui). Die Behörden versuchten aber, Bürger davon abzuhalten, korrupte Beamte unabhängig zu ermitteln, was zur Schließung einiger bekannter Webseiten, die über Bestechungsgelder berichteten, führte.
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor; die Regierung setzte das Gesetz jedoch nicht effektiv um, und Beamte waren oft straffrei in korrupte Praktiken involviert. Viele Fälle von Korruption betrafen Bereiche, die stark staatlich reguliert sind und daher anfällig für Betrug, Bestechung und Provisionen sind, wie etwa Landnutzungsrechte, Immobilien und Infrastrukturentwicklung. Im Dezember 2010 veröffentlichte das Informationsbüro des Staatsrates ein erstes Weißbuch über die "Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung und den Aufbau einer sauberen Regierung". Gerichtsentscheidungen konnten oft nicht gegen mächtige Einrichtungen wie staatliche Abteilungen, Unternehmen in Staatsbesitz, Militärpersonal oder einige Mitglieder der KPCh durchgesetzt werden.
Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft berichtete, dass die Staatsanwaltschaften 2010 landesweit 32.909 Fälle von Korruption, Pflichtverletzung und Menschenrechtsverletzungen mit insgesamt 44.085 Verdächtigen untersucht hatten. 2.723 Korruptions- oder Bestechungsverdächtige waren Beamte auf oder über Landeskreisebene, sechs auf Provinzebene. Die Disziplinarkommission der KPCh untersuchte 2010 139.621 Fälle in Zusammenhang mit Korruption,
146. 517 Personen wurden Disziplinarmaßnahmen unterworfen und 5.373 wurden gerichtlichen Behörden für Strafgerichtsverfahren überführt.
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Regierung versuchte, ihre Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen zu erhalten, die Gründung unabhängiger NRO und die Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Gruppen zu verhindern, und die so genannte "Verwestlichung" des Landes zu unterbinden. Die Regierung erlaubte es unabhängigen inländischen NRO nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren; zudem wurden inländische NRO schikaniert. Die Regierung neigt dazu, unabhängigen Organisationen gegenüber misstrauisch zu sein, und erhöhte die Kontrolle von NRO mit finanziellen oder anderen Verbindungen ins Ausland. Die meisten großen NRO waren quasi-staatlich, und alle offiziellen NRO mussten von einer Behörde unterstützt werden; die Regierung versuchte in einigen Regionen von dieser Registrierungsvoraussetzung abzukommen. Einige Basisorganisationen sind als Unternehmen registriert, um dieser Registrierungsbestimmung aus dem Weg zu gehen.
Um sich registrieren zu lassen müssen NRO eine Behörde finden, die sie unterstützt, benötigen ein registriertes Büro und eine bestimmte Höhe an Geldmitteln. Obwohl registrierte Organisationen zu einem bestimmten Grad unter staatlicher Kontrolle stehen, konnten einige NRO bis zu einem bestimmten Grad an Unabhängigkeit agieren. Die Anzahl an NRO stieg trotz der Restriktionen und Bestimmungen weiter an. Gemäß dem Ministerium für Zivilangelegenheiten gab es Ende 2010 rund 440.000 legal registrierte soziale Organisationen. 2007 begann China den Begriff der "sozialen Organisation" statt "ziviler Organisation" [Anm.: engl. civil organization] zu verwenden, da "zivil" im Gegensatz zu "behördlich" stünde, und dies gegensätzliche Rollen im traditionellen politischen System reflektieren würde.
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren lassen und strengen Bestimmungen folgen, darunter ungenaue Verbote von Werbung für eine Nicht-KPCh Regierung, "Schädigung der nationalen Einheit" oder "Erschütterung der ethnischen Harmonie". Gruppen die etwas unabhängiger sein wollen, organisieren sich informell oder lassen sich als Unternehmen registrieren, diese sind aber anfällig für jederzeitige Schließung. Im Dezember 2011 verboten die Behörden nach der Festnahme von 11 seiner Mitglieder das nicht registrierte Guizhou Menschenrechtsforum, das Diskussionen über Menschenrechtsthemen organisiert hatte. Während die Anzahl an NGOs, deren Arbeit nicht politisch sensibel ist, weiter ansteigt, wurden die Einschränkungen sowohl betreffend Menschenrechtsarbeit, als auch zuvor tolerierten Aktivismus in Bezug auf Themen wie öffentliche Gesundheit, verschärft. Im März 2010 in Kraft getretene Bestimmungen haben die Hürden für Basisorganisationen, ausländische Gelder zu erhalten, erhöht.
Es gibt nur wenige chinesische Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen. darunter z.B. Die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte, die für Außenkontakte zuständig ist oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs" (GONGO). So sind das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Spitzenbeamte des Informationsamts des Staatsrats.
Für die Registrierung von NGOs bestehen strikte Regulierungen. Nach den Bestimmungen für die Registrierung und Verwaltung von sozialen Organisationen von 1998 benötigen NGOs grundsätzlich eine Regierungsstelle als Paten/Sponsor als Voraussetzung für eine Registrierung beim Ministerium für Zivile Angelegenheiten. Die Sponsoren übernehmen gleichzeitig eine Aufsichtsfunktion über die NGO. Unabhängige Initiativen umgehen die Bestimmungen, indem sie sich gar nicht erst anmelden bzw. sich als Privatunternehmen oder Forschungsinstitute registrieren. Dies geschieht oft mit Wissen der Regierung und wird geduldet, solange man gewisse Grenzen nicht überschreitet.
Auf lokaler Ebene sind gelegentlich Bemühungen festzustellen, die Registrierung von NGOs zu erleichtern. So wurden Anfang 2011 in Peking die Registrierungsvorschriften für NGOs vereinfacht. Vier Kategorien von NGOs - aus den Bereichen Industrie und Handel, Wohltätigkeit ("charity"), Wohlfahrt und soziale Dienstleistungen - benötigen künftig keine Regierungsstelle als Sponsor mehr, sondern können sich unmittelbar beim Beijing Civil Affairs Bureau registrieren. Auch die Städte Shengzhen und Chengdu haben Pilotprojekte für eine erleichterte Registrierung von NGOs eingeleitet.
Solange die NGOs mit ihrer Arbeit Ziele verfolgen, die im Sinne der Regierung sind, bleiben sie weitestgehend unbehelligt und werden teilweise auch unterstützt. Dies gilt insbesondere für Organisationen, die im sozialen Bereich Dienstleistungen erbringen. NGOs, die sich außerhalb des staatlich gesetzten Rahmens bewegen, müssen mit Maßnahmen der Behörden rechnen, die von Überprüfungen ihrer Aktivitäten und Finanzen, Durchsuchungen der Räumlichkeiten und Befragung des Personals bis hin zu Schließungen der Büros gehen. Dabei sind die Grenzen der Betätigungsmöglichkeit für zivilgesellschaftliche Organisationen schwer einzuschätzen und laufenden Änderungen unterworfen. Beispielsweise wurden freiwillige Mitarbeiter der NGO Yangguang Gonyi (vertritt Petenten) mehrfach in Haft genommen. Das Womens's Legal Aid Center der Peking-Universität, lange Zeit eine Vorzeige-NGO für Frauenrechte, wurde im Frühjahr 2010 geschlossen. Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen nachzugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Im März 2010 erließ die chinesische Regierung eine Verordnung, die die finanzielle Unterstützung nicht registrierter inländischer NGOs durch ausländische Geber beschränkt. Die Umsetzung erfolgt jedoch uneinheitlich. V. a. Fördermittel ausländischer Organisationen und internationaler Stiftungen, bei denen eine Demokratisierungsagenda vermutet wird, wurden nach Inkrafttreten der neuen Regelung blockiert.
Es gibt laut chinesischen offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 400.000 NGOs in China. Im Jahr 2010 versuchte die chines. Regierung durch gezielte Maßnahmen die vielen NGOs stärke zu regulieren und zu kontrollieren.
Politische Aktivisten, die nicht im Rahmen der von der Regierung kontrollierten China Human Rights Association agieren, werden weiterhin willkürlich verhaftet und abgeurteilt. Die Behörden benutzen weiterhin die Strafvorschriften betreffend "Umsturz", "Staatsgefährdung", "Verrat" und andere vage definierte "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit", um friedliche Aktivisten und Reformbefürworter zu drangsalieren. Der von UN-Foltersonderberichterstatter Nowak anl. seines Besuchs in China im November 2005 ausgesprochenen Empfehlung, diese zu allgemein formulierten Straftatbestände abzuschaffen bzw. zu modifizieren, ist die VR China bisher nicht nachgekommen. Anwälte, Journalisten, AIDSund Umweltaktivisten sowie Aktivisten gegen Zwangsaussiedlungen werden belästigt oder verhaftet, wenn sie Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, für politische Reformen eintreten, oder versuchen, zugunsten von Missbrauchsopfern wirksame Abhilfe zu schaffen.
Soziale Gruppen
Frauen / Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch geprägten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt. Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung. In manchen ländlichen Gebieten führt auch die aufgrund der Ein-Kind-Politik vorgenommene gezielte (freiwillige) geschlechtsspezifische Abtreibung zu einem Rückgang von Frauen im heiratsfähigen Alter, was wiederum organisierten Menschenhandel zur Folge hat.
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach regelmäßiger Berichterstattung in chinesischen Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte verbreitet. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Sexuelle Belästigung von Frauen ist strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, und entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch fehlen.
Durch die chinesischen Familienplanungsregelungen sind die reproduktiven Rechte der Frau weiterhin stark eingeschränkt. Verwaltungssanktionen, Geldstrafen und erzwungene Abtreibungen werden, wenn auch etwas ungleichmäßig, gegenüber ländlichen Frauen weiterhin eingesetzt. Sexarbeiter, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, sind weiterhin ein besonders schutzbedürftiger Teil der Bevölkerung, da die Regierung ihnen gegenüber eine harte Politik umsetzt. Obwohl die Regierung anerkennt, dass häusliche Gewalt, Diskriminierung in der Arbeitswelt, und diskriminierende gesellschaftliche Haltungen weiterhin ein weit verbreitetes Problem sind, hemmt sie weiterhin die Entwicklung von unabhängigen Frauenrechtsgruppen. Eine neue Interpretation des Ehegesetzes durch das Höchste Volksgericht im August 2011 kann das Wohlstandsgefälle zwischen den Geschlechtern weiter verschärfen, da diese festlegt, dass nach einer Scheidung das eheliche Eigentum nur der Person gehört, die eine Hypothek aufgenommen hat und als Hauseigentümer registriert ist, was in den meisten Fällen der Ehemann ist.
Die Regierung gab keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 Frauen (21,3 Prozent). Es gab eine Frau im 25-köpfigen Politbüro, drei weibliche Ministerinnen im Staatsrat. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Minderheiten und Frauen vor. Es gab Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu einiger Diskriminierung von Frauen.
Frauenrechte werden trotz laufendem Aktionsplan 2001 - 2010 rechtlich nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. [...]
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt. [...]
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden. Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität feststehe, ferner dass sie chinesische Staatsbürgerin und Angehörige der uigurischen Volksgruppe moslemischen Glaubens sowie gesund sei. Sie halte sich seit dem "29.09.2011" im Bundesgebiet auf, ihre Familienangehörigen würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Die dargelegten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Eine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK (wie ua. der Religion, der Rasse oder der politischen Gesinnung) in der VR China habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Gefährdung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführerin aus, dass ihre Identität auf Grund der vorgelegten Identitätsdokumente feststehe; ihren Angaben zur Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde auf Grund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse Glauben geschenkt.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht habe, sich (2009) als Aufseherin in einem chinesischen Frauengefängnis öffentlich gegen die Misshandlung von uigurischen Häftlingen ausgesprochen zu haben, infolge dessen 15 Tage inhaftiert und anschließend aus dem Polizeidienst entlassen worden zu sein; 2011 sei sie aus der VR China ausgereist, sodass ein zeitlicher Zusammenhang nicht vorliege. Abgesehen davon seien ihre Angaben zu den Vorfällen im September 2009 auch nicht gleichbleibend bzw. widersprüchlich: So habe sie zunächst vorgebracht, sich öffentlich gegen die Misshandlung der Frauen ausgesprochen zu haben und vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, zu den Polizisten gesagt zu haben, dass sie das nicht machen dürften. Ferner habe sie bei der Erstbefragung angegeben, 15 Tage festgehalten worden zu sein und danach aus dem Polizeidienst entlassen worden zu sein, hingegen habe sie beim Bundesasylamt angegeben, am Tag nach "der Befragung" ins Büro des Chefs gerufen und beurlaubt worden zu sein. Weiters habe sie beim Bundesasylamt angegeben, 3 Tage nach der Beurlaubung zu Hause festgenommen und bis 12.10.2009 festgehalten worden zu sein und dass sie sich danach bis Mai 2010 einmal monatlich bei der Polizei hätte melden müssen; weitere Vorfälle hätte es nicht gegeben. Sodann habe sie angegeben, mit Freundinnen eine Gruppe gebildet, Informationen gesammelt und verbreitet sowie Flugblätter verteilt zu haben. Eine Freundin sei beim Verteilen von Flugblättern gefilmt und am 21.08.2011 festgenommen worden. Aus Angst vor einer Verhaftung sei die Beschwerdeführerin am 13.09.2011 in die Türkei geflogen, wo sie von der Verhaftung einer weiteren Freundin erfahren habe, sowie davon dass ihre Eltern nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden seien, worauf sie nach Europa gereist sei. Diese Aktivitäten habe sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, insbesondere nicht, dass diese der eigentliche Ausreisegrund gewesen seien, weshalb ihr Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Zudem bestehe kein Hinweis darauf, dass die Behörden tatsächlich Interesse an ihr hätten, da sie nach der Festnahme ihrer Freundin am 21.08.2011 erst am 13.09.2011 ausgereist und bis dahin bei ihren Eltern an ihrer normalen Wohnadresse aufhältig gewesen sei. Auch sei nicht plausibel, dass sie legal ausgereist wäre, sofern sie behördlichen Zugriff befürchtet hätte. Bei tatsächlicher Verfolgungsgefahr hätte sie sich kaum behördlicher Dokumenten- und Grenzkontrolle ausgesetzt bzw. diese kaum passieren können. Zu ihrem Vorbringen, als Uigurin einer Diskriminierung durch Han-Chinesen ausgesetzt zu sein, werde darauf hingewiesen, dass ihre Familienangehörigen noch im Herkunftsstaat lebten. Von einer Gruppenverfolgung der Uiguren könne seitens der Behörde nicht ausgegangen werden. Ein konkretes Verbot der Religionsausübung bestehe auch für die islamische Minderheit der Uiguren nicht; zudem habe sie konkrete Probleme damit nicht vorgebracht. Die vorgelegten Beweismittel könnten eine Verfolgungsgefahr nicht belegen, auch nicht, dass sie als Lehrerin in einer Polizeischule oder einem Frauengefängnis gearbeitet habe, noch dass sei auf Grund "separatistischer Überzeugungen" gesucht werde. Vielmehr ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Gerichtes vom 05.12.2011, dass ihre Eltern keinerlei Bedenken hatten, sich an die chinesischen Behörden zu wenden. In Österreich sei sie ebenfalls nicht politisch aktiv (gewesen), zumal sie diese Frage verneint habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie Uigurin sei, eine Ausbildung als Polizistin absolviert habe und nach den blutigen Unruhen im Juli 2009 Zeugin brutaler Übergriffe auf uigurische Gefängnisinsassinnen geworden sei und dagegen protestiert habe. In der Folge habe sie sich mit anderen Frauen zusammengeschlossen und versucht, Übergriffe auf Uiguren zu dokumentieren, eine näher genannte amerikanische Webseite damit zu speisen sowie Flugblätter zu verteilen, um ihre Landsleute über die Zensur der Vorgänge zu informieren. Eine andere Frau sei verhaftet worden, nachdem sie dabei beobachtet bzw. gefilmt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin so schnell wie möglich die Flucht ergriffen. Die Behörde habe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Polizistin sei, nicht festgestellt, obwohl sie Nachweise (Abschlusszeugnis, Fotos) vorgelegt habe. Überdies sei sie vor dem Bundesasylamt - erstmals durch einen ausreichend sprachkundigen Dolmetscher- eingehend dazu befragt worden. Warum die Behörde diesen Vorbringensteil keiner Würdigung unterziehe bleibe unbegründet. Abgesehen davon bleibe die Beweiswürdigung rudimentär und inkonsistent. Die anlässlich der Erstbefragung herangezogene Dolmetscherin habe nur schlecht Uigurisch und Chinesisch gar nicht gesprochen, was aber wegen einiger Bezeichnungen und Erklärungen von Relevanz gewesen wäre. Obwohl nach § 19 AsylG 2005 im Rahmen der Erstbefragung nicht auf die näheren Asylgründe einzugehen sei, würdige die belangte Behörde dieses Vorbringen und nehme eine rechtliche Würdigung vor, wodurch sie zu erkennen gebe, dass das "angebliche" Vorbringen asylrechtlich von Relevanz sei. Auf den Seiten 65 bis 67 beschäftige sich die Behörde mit angeblichen Widersprüchen bzw. unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf § 19 AsylG 2005 bzw. das jüngste Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012 zu U 98/12 ua. sie auszuführen, dass beim besten Willen kaum zu erkennen sei, was im Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht gleichbleibend bzw. widersprüchlich gewertet werde. Zum vermeintlichen Widerspruch zwischen "öffentlich" und die Beschwerdeführerin "habe etwas zu den drei Polizisten gesagt" werde auf die nicht ausreichenden Sprachkenntnisse der Dolmetscherin bei der Erstbefragung hingewiesen. Die nächste Passage habe die Behörde verkürzt wiedergegeben, die Beschwerdeführerin habe jedoch vorgebracht "Sie haben mich in Zwangsurlaub geschickt, das war am 24.09.2009; ich bin dann einfach im Urlaub geblieben und nie wieder zur Arbeit gerufen."
Diesbezüglich hätte die Behörde nachfragen müssen. Dass es "weitere Vorfälle nicht gegeben habe" sei aktenwidrig. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung nichts über ihre Aktivitäten nach der Beendigung des Polizeidienstes erwähnt, werde auf die Ausführungen zum Dolmetscher verwiesen. Dem Vorwurf der Behörde, dass ihrer legalen Ausreise etwa 20 Tage nach der Verhaftung ihrer Freundin, keine tatsächlich bestehende oder drohende Verfolgung zu entnehmen sei, werde entgegnet, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt habe, was ihre Überlegungen zur Flucht gewesen seien und sage eine noch nicht stattgehabte Verfolgung nichts über eine drohende Verfolgung aus. Sie habe unter der Annahme, dass ihre Freundin unter Folter ihren Namen gestehen würde, mit einer drohenden Verfolgung gerechnet, habe dieser jedoch durch die relativ rasche Ausreise entgehen können. Tatsächlich sei sie in der Türkei von ihrem Vater darüber informiert worden, dass die Eltern inzwischen von Polizisten aufgesucht worden waren, auch wenn diese behauptet hätten, dass es um die Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin gehe, was an sich nach über zwei Jahren als merkwürdiger Zufall anmute. Die Beschwerdeführerin habe detailreich und genau ohne Aufforderung eine zusammenhängende Erzählung über die Gründe für ihre Flucht vorgebracht und alle zusätzlichen Detailfragen der Behörde beantwortet. Die vorgelegten Urkunden seien überhaupt nicht inhaltlich gewürdigt worden. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und stelle tatsächlich gar keine Begründung für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz dar. Die Behörde habe selbst mit den getroffenen Länderfeststellungen zu Grunde gelegt, dass Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit bei Rückkehr nach Asylantragstellung einer genaueren Überprüfung durch die Behörden unterliegen. In diesem Zusammenhang habe die Behörde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft eine aus dem Polizeidienst der VR China ausgetretene Uigurin sei. Allein diese Tatsache könne zu Problemen führen. Die Beschwerdeführerin betätige sich soweit es ihr in Österreich möglich sei, auch politisch. So habe sie etwa am Jahrestag der blutigen Auseinandersetzung in Urumqi/Xinjiang an einer Protestkundgebung vor der chinesischen Botschaft in Wien teilgenommen. Auf beigelegte Fotos wurde als Beweis verwiesen; diese lagen der Beschwerde jedoch nicht bei.
Mit Schreiben vom 26.11.2012 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin drei Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei einer Protestkundgebung "vor der chinesischen Botschaft in Wien" zeigen, nach. Darauf ist die Beschwerdeführerin (allein bzw. mit anderen Personen) mit einer Fahne bzw. mit einer Fahne und einem Transparent mit der Aufschrift "Uiguren wollen Freiheit und Frieden" zu sehen.
Am 26.02.2013 langte eine Kopie samt englischer Übersetzung des am 03.12.2010 ausgestellten Führerscheins der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.
Am 03.04.2013 wurden der am 26.04.2011 ausgestellte Gesundheitspass der Beschwerdeführerin sowie die am 05.12.2011 ausgestellte Bestätigung über das Gerichtspraktikum der Beschwerdeführerin vom August 2005 bis Dezember 2006 per Email übersendet; das Original bzw. Kopien langten am 09.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Email vom 21.08.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung ihres Namens und Geburtsdatums übermittelt.
Mit FAX vom 06.09.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs Stufe 1 in der Zeit vom 24.04.2012 bis 26.06.2012 als Integrationsnachweis.
Am 28.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erneut ein Konvolut mit Kopien des Führerscheins der Beschwerdeführerin samt Übersetzungen übersendet.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehörige der VR China moslemischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Uiguren. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem namentlich genannten Ort. Sie hat eine Polizeischule absolviert und eine Zeit lang als Lehrerin an einer Polizeischule unterrichtet. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnort am 13.09.2011 verlassen und ist in die Türkei geflogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Tätigkeit als Lehrerin an einer Polizeischule in ihrem Heimatort, wo sie in der Sprache Uigurisch unterrichtete, in ein Frauengefängnis versetzt wurde und dort Misshandlungen uigurischer Häftlinge wahrnahm und in der Folge diese kritisierte, hierauf am 24.09.2009 beurlaubt und vom 27.09.2009 bis 12.10.2009 von der Polizei festgehalten wurde und sich bis Mai 2010 einmal monatlich bei der Polizei hat melden müssen. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit einigen anderen Frauen zusammengeschlossen hat, um Informationen über die Menschen, welche am 05.07.2009 (bei einem Aufstand in ihrem Wohnort) gestorben sind, zu sammeln und via Internet und Flugblättern zu verbreiten bzw. dass sie am 07.07.2011 Flugblätter verteilt haben, und dabei eine der Frauen von einer Behörde gefilmt und am 21.08.2011 zu Hause verhaftet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei von der Verhaftung einer weiteren Frau dieser Gruppe, welche Polizistin gewesen ist, erfahren hat und deswegen nach Österreich reiste.
Festgestellt wird jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich exilpolitisch betätigte, indem sie sich (vor der chinesischen Botschaft in Wien) für die "Freiheit" der Uiguren einsetzte.
Im Falle der Beschwerdeführerin besteht (daher) aktuell die Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr in die VR China als Asylwerberin aus Xinjiang und mutmaßliche Separatistin Verfolgung wegen Unterstellung einer oppositionellen (feindlichen) Gesinnung zu befürchten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung.
Asylausschließungsgründe liegen keine vor..
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in der VR China. insbesondere die Volksgruppe der Uiguren betreffend, eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zur Identität und Lebenssituation im Herkunftsstaat:
Bereits die Verwaltungsbehörde stellte die Identität fest - diese ergibt sich auch zweifelsfrei aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten -, ferner dass sie chinesische Staatsbürgerin und Angehörige der uigurischen Volksgruppe moslemischen Glaubens ist. Zutreffend weist aber die Beschwerde auf das entscheidungsrelevante Fehlen von entscheidungswesentlichen Feststellungen, die Polizeilaufbahn der Beschwerdeführerin betreffend, hin entscheidungswesentlich in rechtlicher Hinsicht insofern, als die Prüfung der Rückkehrgefährdung im Hinblick auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen vor dem konkreten Hintergrund des Personenprofils der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat - siehe rechtliche Beurteilung.
Zwar vermögen, wie von der Verwaltungsbehörde zutreffend ausgeführt, die vorgelegten Beweismittel nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin in einer Polizeischule gearbeitet habe, den Beschwerdeausführungen ist aber nicht entgegenzutreten, dass sich jedenfalls daraus die Feststellung ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Polizistin ist; da in Bezug auf das Vorbringen, nachfolgend als Lehrerin an einer Polizeischule gearbeitet zu haben, keine Widersprüchlichkeit zu konstatieren ist und dies auch nicht unplausibel erscheint, war vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Asylverfahren nicht um ein Beweis- sondern um ein Bescheinigungsverfahren handelt, entsprechende Feststellungen zu treffen. Zum nicht überzeugenden Fluchtvorbringensteil, in einem Gefängnis gearbeitet zu haben siehe sogleich.
Zum Fluchtvorbringen:
Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erscheinen auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen als stichhältig und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen ebenfalls als nicht überzeugend:
So mag es durchaus zutreffen, dass in der Formulierung anlässlich der Erstbefragung, dass die Beschwerdeführerin "sich öffentlich gegen die Misshandlung von Häftlingen in einem Frauengefängnis ausgesprochen habe" und ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, "dass sie die Polizisten darauf hingewiesen hätte, dass sie das (Vergewaltigung) nicht machen dürften" kein offensichtlicher Widerspruch liegt, jedoch handelt es sich auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht zumindest nicht um gleichbleibende Angaben, da unter einem öffentlichen Eintreten für die Rechte solcher Personen wohl üblicherweise ein größerer Rahmen an Öffentlichkeit erwartet wird. Abgesehen davon ist auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gar nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, welche nach ihren Angaben als Lehrerin an einer Elitepolizeischule tätig war, von dort in ein Frauengefängnis versetzt worden ist, weil ihre Angaben dazu widersprüchlich bzw. in sich nicht schlüssig sind: So gab sie anlässlich der Erstbefragung an, nach den Unruhen vom 05.07.2009 als Aufseherin in ein Frauengefängnis versetzt worden zu sein, hingegen brachte sie vor dem Bundesasylamt vor, ab 2008 als Lehrerin an einer Elitepolizeischule gearbeitet zu haben und am 24.09.2009 suspendiert worden zu sein bzw. etwas später, dass sie im Mai 2009, also vor den Unruhen vom 05.07.2009, wie ca. 6 andere Mitarbeiter auch, in ein Frauengefängnis versetzt worden sei. Damit entbehrt aber auch der weitere Teil ihres Vorbringens, suspendiert und von 27.09.2009 bis 12.10.2009 von der Polizei festgehalten und wegen separatistischer Gesinnung befragt worden zu sein und dass sie sich bis Mai 2010 monatlich melden habe müssen, jeglicher Grundlage. Es erscheint vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei einem derartigen Verdacht (nach so kurzer Zeit) wieder freigelassen worden wäre. Jedenfalls aber ist die Beschwerdeführerin erst am 13.09.2011 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sodass auch ein zeitlicher Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen im Polizeidienst und ihrer Ausreise nicht vorliegt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Aktivitäten zur Verbreitung von Informationen über das Schicksal von Personen im Zusammenhang mit dem Aufstand vom 05.07.2009 gemeinsam mit anderen Frauen nach der Verhaftung einer dieser Frauen am (aus Frucht vor behördlicher Verfolgung) 21.08.2011 ausgereist, erscheint ebenfalls nicht schlüssig, zumal sie angab, sich bis zur Ausreise am 13.09.2011 an ihrer gewöhnlichen Wohnadresse aufgehalten zu haben und nicht einmal etwa behauptete, sich versteckt gehalten zu haben. Zudem gab sie vor dem Bundesasylamt in widersprüchlicher Weise an, von ihrem Wohnort nach Baku und von dort in die Türkei geflogen zu sein , brachte jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme vor, dass es sich um einen Direktflug von ihrem Herkunftsstaat in die Türkei gehandelt habe. Dem Bundesasylamt ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie tatsächlich behördlichen Zugriff befürchtet hätte, nicht legal ausgereist und sich der Dokumenten - und Grenzkontrolle ausgesetzt hätte bzw. diese kaum hätte passieren können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Auffassung des Bundesasylamtes, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin offenbar ohne Bedenken im Dezember 2011 zur Ausstellung einer Bestätigung für die Beschwerdeführerin an die chinesischen Behörden wendeten, was ebenfalls nicht auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr hindeutet. Infolgedessen mangelt es auch ihrem Vorbringen, in der Türkei von der Verhaftung einer weiteren Frau aus dieser Gruppe, welche Polizistin gewesen sei, gehört zu haben und deswegen nach Österreich gereist zu sein, an einer glaubwürdigen Grundlage.
Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich (Fotos) außerhalb ihres Herkunftsstaates für die "Freiheit" der Uiguren eingesetzt und hat sich damit exilpolitisch betätigt.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (zu Rückkehrfragen in der VR China), wonach die chinesische Führung Angehörigen ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind, besondere Aufmerksamkeit widmet und eine Überwachung oder Gerichtsverfahren gegen diese Personen bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen sind, oppositionelle Betätigung im Ausland zu Problemen führen kann und Angehörige der uigurischen Minderheit einer genaueren Überprüfung durch die Behörden unterliegen (2011 Misshandlung im Ausland abgelehnter uigurischer Asylantragsteller), erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zumindest (Nach)verfolgung wegen feindlicher politischer Betätigung im Ausland zu befürchten, jedenfalls nachvollziehbar.
Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiert in der VR China nach den vorstehenden Länderfeststellungen praktisch nicht.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass keine Asylausschließungsgründe vorliegen, ab.
Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf die Beschwerdeführerin; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in der VR China haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Anhänger uigurische Exilorganisationen werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt.
So berichtet die WELT in ihrer Online-Ausgabe vom 11.Juli 2014, dass 32 Angeklagte in der Uiguren-Region Xinjiang zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Gegen 29 Beschuldigte wurden wegen des Vorwurfs der Gründung oder Unterstützung von "Terrorgruppen" Freiheitsstrafen zwischen vier und 15 Jahren verhängt, wie die staatliche Nachrichtenagentur Xinhua am Freitag berichtete. Zwei Angeklagte wurden zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Prozesse fanden am Donnerstag vor sieben verschiedenen Gerichten in der Provinz statt.
Auch das Deutsch-türkische Online-Portal berichtet am 11.Juli 2014 von gezielten Schikanen gegen chinesische Muslime während des Ramadan.
Und der Spiegel wiederum berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 16.06.2014, dass ein halbes Jahr nach dem Selbstmordattentat auf den Tiananmen-Platz in Peking drei mutmaßliche uigurische Hintermänner zum Tode verurteilt worden seien.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 09.06.2012 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen einer aktuellen politisch/ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen in einer Gesamtschau. Zum Geschehen in China - bzw. sogar abstrahiert von demselben - ist die GFK-relevante Verfolgungsgefahr durch ihre exilpolitische Betätigung - die Beschwerdeführerin hat "vor der chinesischen Botschaft in Wien" mit Fahnen und einem Transparent demonstriert und "Freiheit und Frieden für die Uiguren" gefordert - vor dem besonderen Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzunehmen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine sogenannte chinesische "Durchschnittsbürgerin", welche eine Gelegenheit zur Äußerung ihres Unmutes im Ausland nutzte, auch nicht über eine leicht über diesen Maßstab hinausgehende chinesische Staatsangehörige, sondern um eine mit besonderer Vertrauensstellung durch den chinesischen Staat versehene Staatsbürgerin Chinas uighurischer Volksgruppenzugehörigkeit - Polizeiangehörige plus Lehrerin an einer Polizeischule -. Unterliegt die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer genaueren Überprüfung durch die Behörden, so ist jedenfalls durch die gegebenen zusätzlichen individuellen Gefährdungsfaktoren insgesamt gesehen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen.
Vor dem Hintergrund des Bestehens schwerer Menschenrechtsverletzungen im Falle unterstellter feindlicher Gesinnung ist auch die hinreichende asylrelevante Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen (= Verfolgungsintensität) durch das Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin und die Besonderheiten der Lage in der VR China eindeutig indiziert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.
Die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes war mit der Feststellung zu verbinden, dass "dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt".
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.