L518 1413768-1•BVwG L518 1413768-1
L518 1413768-1Federal Administrative CourtJul 15, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Behandlungsmöglichkeiten, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, staatlicher Schutz, Verfahrensdauer
L518 1316711-5/14E
L518 1316713-5/11E
L518 1316715-5/11E
L518 1413768-1/14E
L518 1413769-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, 09 07.176-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird die Ausweisung von XXXX nach Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, 09 07.177-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird die Ausweisung von XXXX nach Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, 09 07.178-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird die Ausweisung von XXXX nach Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, 09 03.095-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird die Ausweisung von XXXX nach Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, 09 03.126-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird die Ausweisung von XXXX nach Armenien auf Dauer für unzulässig erklärt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Der Sohn der bP 4 und Bruder der bP 1 und bP 5 hat als erster der Familie einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher zwischenzeitig rechtskräftig negativ entscheiden wurde. Sein Aufenthalt ist unbekannt.
I.2. Die bP 1 brachte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (bP 2 und 3) nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.09.2006 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2.1. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheiden vom 10.12.2007 (bP 1 Zl: 06 09.608-BAE), die Anträge auf internationalen Schutz der bP 1-3 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die bP 1-3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III).
I.2.2. Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 04.02.2009, (bP 1 Zl.: E13 316.711-1/2008-10E) , gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab.
I.2.3. Im Erstverfahren gab die bP 1 vorerst falsche Personalien an und behauptete, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit sie besitze. Erst über Vorhalt eines Schreibens ihres Ehegatten unter Vorlage von Kopien ihres und der Reisepässe der Kinder gestand die bP 1 ein Jahr nach der Einreise ein, dass sie vorerst falsch Identitätsangaben gemacht habe. In diesem Schreiben bat der Ehegatte um Unterstützung und Rückkehr seiner Gattin sowie der Kinder, welche ohne sein Wissen im Rahmen eines Urlaubes nach Österreich gelangt wären. Er sei vorerst auch mehrmals von seiner Ehegattin gebeten worden, nach Österreich zu kommen und hier ein leichteres Leben zu führen.
Erst nachdem dieses Schreiben vorlag, änderte die bP 1 ihr bisher auf die Minderheitenproblematik (sie sei Aserbaidschanerin und der Mann Armenier, Übergriffe wegen Mischehe) gestütztes Fluchtvorbringen darauf, dass sie Angst vor ihrem gewalttätigen Ehegatten habe, welcher sie mittels Drohungen, ihrem Vater oder Bruder etwas anzutun, gezwungen habe bei ihm zu bleiben. Er würde sie zweimal wöchentlich aus Moskau anrufen, und ihr drohen. Sie habe Angst vor ihm, da ihr Gatte über Verbindungen zur Mafia und sehr gute Kontakte verfüge.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der bP wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der bP 1 unglaubwürdig sei, da sie zu Beginn des Verfahrens ein völlig anderes Vorbringen erstattet hatte und dieses erst geändert habe, nachdem ein Schreiben ihres Ehegatten bei den österreichischen Behörden eingetroffen war. Hinzu kam, dass ihr Vorbringen, wie ihr Ehegatte ihrer Ansicht nach von ihrem Verfahren und ihrem Aufenthaltsort Kenntnis erlangt habe, nicht plausibel war. Es wurden die vielfachen Widersprüche angeführt und hinsichtlich einer eventuellen Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 wurde die Abweisung damit begründet, dass die bP1 eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau ist, welche in der Lage sei eine Arbeit anzunehmen und darüber hinaus auch durch Zuwendungen etwa von ihren Familienangehörigen das Auslangen finden könne. Ebenso wäre es ihr möglich, eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
I.3. Am 12.03.2009 brachte die bP1 erneut für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz ein, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, (bP1 Zl.: 09 03.099-EAST West), in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt II wurden die bP 1-3 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2009, (bP 1 Zl.: E13 316.711-2/2009-5E), gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.
I.4. Die bP 3 und bP 4 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.03.2009 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.5. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 13.03.2009 vor der Polizeiinspektion St.Georgen/Attergau gab die bP 4 zu den Fluchtgründen befragt an, dass sie wegen der Probleme des Sohnes, der hier in Österreich wohne, auch Probleme politischer Natur bekommen hätte, deshalb hätte sie die Heimat verlassen müssen.
Im Rahmen der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle am 07.04.2009 brachte die bP 4 dann vor, dass der Sohn Vertrauensperson in einem Wahllokal gewesen sei. Deshalb sei die ganze Familie seitens der Polizei und auch seitens des Schwiegersohnes schikaniert worden. Die bP 4 selbst sei des Öfteren festgenommen und geschlagen worden. Sie sei parteipolitisch nicht tätig gewesen und sei auch kein Mitglied einer Partei gewesen.
Vor der belangten Behörde gab die bP 4 dann am 07.04.2010 an, dass sie das Land wegen der Probleme mit dem Schwiegersohn und der Drohungen seitens der Beamten sowie der Schläge durch die Polizei verlassen habe. Die Polizei habe mit dem Schwiegersohn zusammen gearbeitet, die Frau und Tochter seien auch festgenommen und belästigt worden. Ganz konkret und über Nachfrage gab die bP 4 an, dass sie einige Male zur Polizeistation im Dorf gebracht worden wäre und ihr dort von den Polizisten die Nase gebrochen worden sei. Die Polizei hätte den Aufenthaltsort der Tochter und des Sohnes wissen wollen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der bP 4 Länderkundliche Unterlagen sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 02.09.2008 und 30.07.2009 zur medizinischen Versorgung ausgehändigt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
I.6. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 13.03.2009 vor der Polizeiinspektion St.Georgen/Attergau gab die bP 5 zu den Fluchtgründen befragt an, dass ihr Schwager Verbindungen zu kriminellen Gruppen und zur Polizei gehabt hätte. Er habe die ganze Familie immer unter Druck gesetzt, weil er Anhänger einer anderen politischen Partei als ihre Familie gewesen sei. In weiterer Folge wäre es zu Auseinandersetzungen gekommen und wäre immer wieder die Polizei gekommen, um zu erfahren, wo sich die Schwester (bP 1) und der Bruder aufhalten würden. Es sei auch der Vater (bP 4) von Polizisten zusammengeschlagen worden. Sie habe aufgrund dessen keine Arbeit gefunden und der Schwager hätte gedroht, falls ihre Schwester nicht zurückkomme, würde er sie mitnehmen.
Am 07.04.2009 gab die bP 5 vor der Erstaufnahmestelle an, dass sie nach den Präsidentschaftswahlen 4-5 mal von der Polizei mitgenommen, befragt und wegen der Tätigkeit des Bruders belästigt worden sei. Ebenso sei sie vom Schwager immer wieder bedroht worden. Dieser sei auch handgreiflich geworden. Sie hätte bei der Polizei Anzeige gegen den Schwager erstattet, diese hätte jedoch nichts unternommen, da sie mit dem Schwager zusammengearbeitet hätte.
Die bP 5 wurde am 27.04.2010 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass die Probleme ihres Vaters und Bruders Auswirkungen auf sie gehabt hätten. Sie hätte keinen Arbeitsplatz erhalten und sei vom Schwager belästigt und geschlagen worden. Ihr Vater und Bruder seien Vertrauenspersonen von Levon Ter-Petrossian gewesen. Die Opposition hätte verhindert, dass sie einen Arbeitsplatz bekommt. Für den jetzigen gesundheitlichen Zustand des Vaters sei es auch sehr schwer, medizinische Betreuung zu erhalten bzw. würde dafür viel Geld verlangt, welches sie nicht hätten. Befragt zum politischen Engagement des Bruders konnte sie keine Angaben machen.
Der bP 5 wurden im Rahmen dieser Einvernahme Anfragebeantwortungen zu den Präsidentschaftswahlen sowie Länderfeststellungen zwecks Stellungnahme ausgehändigt.
I.7 Mit Schreiben vom 22.04.2009 wurde um die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der bP 1 ersucht und wurden medizinische Berichte hinsichtlich der Erkrankung der bP 1 sowie der bP 4 vorgelegt.
I.8. Am 17.06.2009 brachte die bP1 den dritten Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder ein.
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheiden vom 25.06.2009, (bP1 Zl: 09 07.176-EAST West), die Anträge auf internationalen Schutz der bP 1-3 in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.
Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2009, (bP 1 Zl: E14 316.711-3/2009-5E), gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurück, da die bekämpften Bescheide der rechtsfreundlichen Vertretung der bP nicht zugestellt worden sind.
I.9. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, die Bescheide vom 25.06.2009 mit dem Datum 23.07.2009 versehen, der rechtsfreundlichen Vertretung der bP sowie der bP 1 erneut zu.
Die bP 1 brachte zusammengefasst vor, sie habe dieselben Fluchtgründe für ihre nunmehr dritte Antragstellung wie im Erstverfahren. Nunmehr sei sie jedoch krank und werde medizinisch betreut. Sie brauche die Unterstützung ihrer Familie, welche sich mittlerweile in Österreich befinde, um für ihre beiden Kinder zu sorgen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde ihr Ehegatte sie und ihre Kinder umbringen. Hinsichtlich der minderjährigen bP wurden von der gesetzlichen Vertretung keine eigenen Gründe vorgebracht.
Zum Beweis dafür legte die bP 1 mehrer medizinische Befunde vor. Die von namhaften und anerkannten österreichischen Krankenanstalten stammenden Befunde, bescheinigten neben der zu Grunde liegenden psychischen Erkrankung auch zwei Suizidversuche.
Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, die bP 1 habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Ihre Krankheit wäre Gegenstand des Vorverfahrens gewesen und sei bei Rechtskraft des Vorbescheides vom 17.06.2009 im gleichen Umfang vorgelegen. Ihr gesamtes Vorbringen sei bereits Gegenstand des Erstverfahrens und Vorverfahrens gewesen. Auch habe sich die Lage in Armenien seit der Letztentscheidung nicht geändert. Hinsichtlich einer eventuellen Sachverhaltsänderung betreffend des Refoulementschutzes wurde darauf hingewiesen, dass diese von den Asylbehörden nicht zu prüfen sei.
I.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 23.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Im Erkenntnis betreffend die bP 1 ist festgehalten:
"Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat sondern lediglich auf ihre bereits im Erstverfahren vorgebrachten Angaben verwiesen hat (AS 93), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl in einer ersten Ableitung keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren der Beschwerdeführerin erkennen lässt.
Allerdings bringt die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine psychische Erkrankung vor (AS 89, 93, 131, 135), welche durch Vorlage von Befunden (AS 33 - 41), welche nach dem 04.02.2009 eingetretene Vorfälle dokumentieren, belegt ist. Diese stammen von in Österreich anerkannten namhaften Krankenanstalten, weshalb an deren Diagnosen aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht zu zweifeln ist.
...
Diese Rechtsansicht des Bundesasylamtes basiert jedoch auf einer überholten Judikatur, da Sachverhaltsänderungen im Bereich des Refoulementschutzes entsprechend der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344), sowie der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (für viele: AGH 13.07.2009, D6 316.502-3/2009-2E, AGH 09.07.2009, E3 317.209-2/2009-8E; AGH 03.04.2009, A2 266.926-2/2009-5E; AGH 20.03.2009, B15 304453-2/2009-2E; AGH 20.02.2009, B11 308.566-1/2009-2E) in Verfahren gemäß § 68 AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes neue zu berücksichtigenden Tatsachen vorgebracht, die eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf ihr bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen, und eine andere rechtliche Beurteilung zumindest der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen."
I.11. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 20.05.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der volljährigen bP1, bP 4 und bP 5 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant.
In Bezug auf die minderjährigen bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.12. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die bP die Wahrheit gesagt hätten. Die bP würden den Sicherheitskräften nicht trauen und könnten sich keinen Schutz erwarten.
I.13. Am 01.07.2010 langte ein Schreiben der bP 5 in Englisch ein. Sie wiederholte ihr Vorbringen und ersuchte, der bezeichneten Familie zu helfen.
I.14. Mit Schreiben vom 24.04.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Ausgeführt wurde, dass die bP 4 inzwischen vollständig erblindet sei, an einer schweren Form der Diabetes leide und eine 100% Behinderung aufweise. Die bP 1 und 5 seien wiederholt berufstätig gewesen und würde derzeit nur vom AMS keine Bewilligung erteilt. Die bP seien inzwischen sehr gut integriert, hätten sehr gute Deutschkenntnisse und seien in Vereinen engagiert.
I.15. Für den 29.04.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung vom 20.03.2014 wurden den bP Länderberichte (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand Dezember 2013, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2014 betreffend Behandelbarkeit von Diabetes Mellitus, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Armenien vom Juli 2013, Feststellungen Staatendokumentation vom Dezember 2012, Analyse der Staatendokumentation vom 23.02.2010 betreffend die Präsidentschaftswahl 2008 in Armenien) übermittelt. Sie wurden aufgefordert, zu diesen schriftlich oder spätestens im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mündlich dazu Stellung zu nehmen.
Ebenso wurden sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die bP 4 nochmals aufgefordert, zu den ihr bereits von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 02.09.2008 und 30.07.2009 Stellung zu nehmen. Die bP 1, bP 4 und bP 5 wurden nochmals einvernommen.
I.16. Die bP legten im Verlauf des Verfahrens nachstehende Unterlagen vor:
Armenische Geburtsurkunde und armenische Meldebestätigung der bP 2 und bP 3, Heiratsurkunde der bP1, Kopien Reisepass der bP 1 sowie ihres Ehegatten, Sprachzertifikat A2 der bP 1, medizinische Unterlagen betreffend die bP 1 sowie die bP 4, österreichischer Behindertenpass der bP 4 (100% Beeinträchtigung), Schulnachrichten und Jahreszeugnisse der bP 2 bis zum Halbjahreszeugnis der achten Schulstufe bzw. 4 Klasse Hauptschule, Schulnachrichten und Jahreszeugnisse der bP 3, Ansuchen Ausreisegenehmigung für Sportveranstaltungen bP 2, Unterlagen über Boxerfolge der bP 2, vorläufiger Entlassungsbrief betreffend die bP 2, Bestätigungsschreiben über Tätigkeit der bP 1 und 2 beim Roten Kreuz, Sozialversicherungskarte der bP 4 der armenischen Sozialversicherungsanstalt (ausgestellt 2005), Invaliditätspass der bP 4 vom Gesundheitsamt in Armenien aus dem Jahr 2002, Geburtsnachweis der bP 4, Geburtsurkunde und Diplom als Englischlehrerin der bP 5, Deutschkursbestätigung B 1/1 sowie Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 der bP 5, Bestätigung einer Volksschule betreffend bP 5, Versicherungsdatenauszug und Lohnzettel bP 5, Schreiben Jugendrotkreuz, Schreiben über die Ablehnung einer Arbeitsbewilligung für die bP 5, Benachrichtigung der Polizei über gefährliche Drohung, Ansuchen um Aufnahme in Gemeindedienst als Reinigungskraft bzw. Kinderbetreuungshilfe bP 5.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennen.
Die bP sprechen Armenisch und Russisch.
Die bP1 und bP 5 sind ist junge, gesunde, arbeitsfähige Frauen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP2 und bP 3 ist durch ihre Mutter bzw. den in Armenien lebenden Vater gesichert.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders der bP 1 und 5 bzw. Sohnes der bP 4 (XXXX, Zl. 404938) in Österreich vom 28.04.2008 wurde bereits im Jahr 2009 rechtskräftig abgewiesen. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Er ist seit 08.03.2010 in Österreich nicht mehr gemeldet.
Die Mutter der bP 1 und 5 bzw. Ehegattin der bP 4, XXXX reiste 2013 in Österreich ein. Über ihren am 20.11.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht entschieden. Sie lebt mit den bP 1-5 in einem gemeinsamen Haushalt.
Die bP 4 hat von 1977 bis 2008 gearbeitet und ist in Armenien sozialversichert. Zusätzlich verfügt sie über einen Invaliditätspass.
Die bP 5 hat nach der Schule studiert, einen Abschluss als Englischlehrerin und lebte bis zur gemeinsamen Ausreise im Haus ihres Vaters, wo auch ihre Mutter sowie die Schwester (bP1) bis zu ihrer Hochzeit 1997 gelebt haben.
Die bP 1 hat einen Deutschkurs besucht und die Prüfung, Deutschzertifikat A2 im Jahr 2011 absolviert. Die bP 1 arbeitet freiwillig seit 2011 beim Roten Kreuz mit. Sie hat eine Ausbildung als Volksschullehrerin.
Die bP 5 hat einen Deutschkurs B1/1 besucht und arbeitet ebenfalls freiwillig beim Jugendrotkreuz mit. Die bP 5 arbeitete als Volontärin in der Nachmittagsbetreuung in einer Volksschule im Jahr 2012 mit. Sie ging im November 2011 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sie erhielt im Dezember keine Arbeitsbewilligung. Die bP 5 suchte um Aufnahme bei der Gemeinde als Reinigungskraft bzw. Kinderbetreuerin an.
Die bP 1 und 5 haben Kontakt mit diversen, österreichischen Einwohnern ihres Heimatdorfes, insbesondere mit den Nachbarn sowie Personen, welche sie über das Rote Kreuz kennen.
Die bP 2 besucht seit ihrer Einreise die Schule (4te Klasse Hauptschule) und musste bisher noch keine Klasse wiederholen. Sie leidet an Asthma. Sie errang bei Sportveranstaltungen im Boxen beachtliche Erfolge und wurde um eine Ausreisegenehmigung für Sportveranstaltungen von ihrem Boxclub angesucht.
Die bP 3 besucht seit ihrer Einreise die Schule (3te Klasse Hauptschule) und musste bisher noch keine Klasse wiederholen.
Die bP 2, 3 und 5 sind gesund und befanden sich in Österreich noch in keiner speziellen Behandlung.
Von 11.04.2009 bis 15.04.2009, 14.05.2009 bis 27.05.2009, 20.07.2009 bis 25.07 2009 sowie von 09.09.2009 bis 22.09.2009 befand sich die bP 1 im Krankenhaus, wo sie mit der Diagnose Belastungsreaktion mit akuter Selbstmordeinschränkung bei psychosozialer Belastungssituation, posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehreren Selbstmordversuchen und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode entlassen wurde. Sie wurde mit diversen Medikamenten behandelt. Die bP 1 begann daraufhin eine ambulante psychiatrische Behandlung. Der bP 1 wurde mit fachärztlicher Stellungnahme vom 19.06.2012 bestätigt, dass sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt hat und es sinnvoll wäre, wenn ihr die Möglichkeit einer Arbeit eingeräumt würde. Die bP 1 befindet sich aktuell in keinerlei Behandlung und schätzt sich selbst als gesund ein.
Die bP 4 leidet an einem Gefäßleiden, insulinpflichtiger Diabetes mellitus und einem damit verbundenen Augenleiden, weshalb sie in Österreich seit ihrer Einreise behandelt wurde. Im Befund vom 26.08.2011 ist festgehalten, dass die Diabetes mellitus II ohne Komplikationen ist und wurde im Befund vom 05.07.2013 festgehalten, dass die glykämische Kontrolle der Mischinsulintherapie sehr zufriedenstellend war. Die bP 4 wurde insgesamt am 03.07.2013 in einem zufriedenstellenden Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
Die bP 4 hat einen Vorderwandinfarkt in Armenien im Jahr 2003 durchgemacht und wurden bei ihr aufgrund ihrer Herzerkrankung 2009 in Österreich ein 4-fach Bypass und ein Stent wegen Arterienverkalkung und -verengung gesetzt. Die bP 4 ist trotz intensiver augenärztlicher Behandlung inzwischen im Jahr 2012 erblindet und wird von den Ärzten keine Verbesserungsmöglichkeit gesehen, lediglich eine Verbesserung der Lebensqualität bzw. Schmerzfreiheit. Mit der Tochter wurde für den Fall des Auftretens von Schmerzen rechts wegen Fortschreitens des Phthisis bulbi (Augapfelschrumpfen) über eine Entfernung diskutiert. Die bP leidet an den Folgeerscheinungen der Diabetes und wurden bei ihr 2013 eine TBC sowie eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fettstoffwechselstörung und Bluthochdruck diagnostiziert.
Die bP 4 wurde ungefähr im Jänner 2009 in Armenien am rechten Auge operiert und wurden in Österreich weitere Operationen vorgenommen. Ihre Erkrankung Diabetes Mellitus Typ 2 ist ihr gemäß Befund vom 05.07.2013 bzw. vom 31.03.2009 seit 1992/ 1993 bekannt. insulinpflichtig ist die bP 4 seit 2003.
Die bP 4 befand sich im April 2009, von 24.11.2009 bis 09.12.2009, von 02.09.2010 bis 10.09.2010, von 11.03.2010 bis 12.03.2010, am 05.01.2011, vom 04.05.2011 bis 11.05.2011, am 10.06.2011, von 28.06.2013 bis 03.07.2013 im Krankenhaus und wurde wegen ihrer Erkrankungen behandelt.
Die bP 5 betreute die bP 4 in Armenien und unterstützt diese sowie die bP 1 in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 15.5.2013).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 erhielt laut offiziellem Wahlergebnis der Amtsinhaber Serge Sargsyan 58,64%, der frühere Außenminister Raffi Hovhannisyan 36,75% der Stimmen.
Die Parlamentswahlen am 6.5.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen.
Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister ist der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Edward Nalbandian.
Seit 31.5.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident (AA 4.2013).
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vgl. auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook Armenia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 5.7.2013
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.5.2012): Armenier wählen Stabilität, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/, Zugriff 5.7.2013
Zeit Online (19.2.2013): OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl,
http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214, Zugriff 5.7.2013
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (8.5.2013): Republic of Armenia presidential election 18 February 2013, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369748588_armenia.pdf; Zugriff 5.7.2013
Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.
Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten liegt auf Eis. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran (AA 4.2013).
Aufgrund des Bergkarabach Konflikts sollte die Grenze zu Aserbaidschan gemieden werden. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr. Abgesehen von der Konfliktregion um Bergkarabach ist die Lage im übrigen Armenien ruhig (BMeiA 5.7.2013). An der armenisch-aserbaidschanischen Grenze wurden 2012 zumindest acht Soldaten getötet (EK 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (5.7.2013): Reiseinformation - Armenien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 5.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich an Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94, 97), wird jedoch durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert (BAA-Analyse 31.5.2010, AA 25.1.2013).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung (BAA-Analyse 31.5.2010).
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering (EK 20.3.2013).
Gerichte unterliegen weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein.
UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.
Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.
Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.
Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013).
Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat.
Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung.
Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results; Zugriff 11.7.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Anforderungen für eine Registrierung von NGOs sind mühsam und zeitaufwändig, trotzdem sind etwa 3.000 NGOs beim Justizministerium registriert, auch wenn nicht alle davon aktiv sind. Armeniens Zivilgesellschaft ist dennoch lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt weiter. Der Fokus von NGOs liegt immer mehr auf Menschenrechten und Machtmissbrauch (FH 1.2013, FH 18.6.2013)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 11.7.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
Ombudsmann
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog unterzeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant (AA 25.1.2013).
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Der Ombudsmann setzt auch mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinander (US DOS 19.4.2013, BAA-Analysen 31.5.2010).
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat (BAA-Analysen 31.5.2010).
Es gibt sechs regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar mit der Nummer 116 (HRD o.D., vgl. auch EK 20.3.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):
offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Allgemeine Menschenrechtslage
Armenien hat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten ernsthafte Anstrengungen unternommen (EK 20.3.2013). Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venediger Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 4.2013).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.
Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen.
Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten.
Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vgl. auch HRW 31.1.2013). Politisch motivierte Verleumdungsklagen scheinen kein ernsthaftes Problem mehr zu sein (HRW 31.1.2013).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung war 2012 weitgehend uneingeschränkt. Doch mussten Personen, deren Äußerungen als unpatriotisch oder anti-nationalistisch wahrgenommen wurden, mit feindseligen und teilweise gewalttätigen Reaktionen der Öffentlichkeit rechnen. In einigen Fällen schien es, als würden Polizei und lokale Behörden diese Angriffe insgeheim unterstützen. Zudem versäumten sie es, die Vorfälle gründlich zu untersuchen und die Taten öffentlich und entschieden zu verurteilen (AI 23.5.2013).
Das Fernsehen ist das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Es wird durch Präsident und Regierung über den Nationalen Fernsehrat sowie v.a. über die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen kontrolliert. Kritiker haben Schwierigkeiten, die benötigte (befristete) Sendelizenz zu erhalten. Positiv ist, dass der TV-Sender A1+, der bei Ausschreibungen bisher nicht zum Zuge gekommen war, nun zumindest eine Stunde täglich im Programm des regierungsnahen Nachrichtensenders "ARMNEWS" ein eigenes Programm ausstrahlen darf, zusätzlich zu seiner offen regierungskritischen Website.
Im Juni 2010 wurde ein neues Mediengesetz verabschiedet, das von der OSZE als fortschrittlich, aber stark verbesserungswürdig beurteilt wurde und zur Diversifizierung von Rundfunk- und Fernsehangeboten führen soll. Durch die Digitalisierung soll ein Zugang zu mehr Sendern ermöglicht werden. Aufgrund angeblicher technischer Einschränkungen und strikter Voraussetzungen - die u.a. Gegenstand der OSZE-Kritik waren - wurden im Dezember 2010 Lizenzen an vorerst nur 18 Sender erteilt (zuvor 22 Sender). Zudem üben staatliche wie private Sender in wesentlich stärkerem Maße Selbstzensur als die Schriftpresse.
Die Printmedien genießen größere Unabhängigkeit von der Regierung, haben jedoch - insbesondere außerhalb der Hauptstadt - ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien.
Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Bisher ist die Verbreitung von Internetzugängen gering, verzeichnet jedoch kontinuierliches Wachstum. Aufgrund der kontrollierten Informationsverbreitung durch das Fernsehen entwickeln sich die sozialen Medien zur bevorzugten alternativen Informationsquelle, v.a. für die jüngere, gut ausgebildete Bevölkerung (AA 25.1.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html; Zugriff 9.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/237127/360001_de.html; Zugriff 10.7.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf "friedliche, nicht bewaffnete, öffentliche Versammlungen". Mitte März 2008 erfolgte eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes mit weitreichenden Verbotsmöglichkeiten, die jedoch auf Druck des Europarates mit der Novellierung des Versammlungsgesetzes 2011 teilweise zurückgenommen wurden. Zuletzt kam es am 31.5.2010 auf dem Platz der Freiheit zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften. Dabei wurden einige Personen leicht verletzt, zwei Demonstranten wurden in Untersuchungshaft genommen. Mittlerweile werden Demonstrationen auf dem Opernplatz ("Platz der Freiheit") in Jerewan wieder regelmäßig genehmigt. Vertreter der Opposition haben teilweise mit Einschränkungen zu kämpfen (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Vereinigungsfreiheit
Auch die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Wirtschaftslage machen Arbeitnehmer von ihrem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, nur in geringem Umfang Gebrauch (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 11.7.2013
Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die Opposition besteht aus dem Bündnis Armenian National Congress, Daschnakzutiun (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der Erbe-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 25.1.2013).
Auf Druck von großen oppositionellen Kundgebungen im Frühjahr 2011 und der Kritik des Europarates, dürfen wieder Demonstrationen am Freiheitsplatz in Jerewan abgehalten werden. Behörden haben aber Reisende, die zu Demonstrationen in die Hauptstadt wollten, teilweise daran gehindert (FH 1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 10.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 10.7.2013
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% (offizielle Angaben: 8%) und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben, die 2013 fertigstellt werden soll und bis zu 1.500 Gefangene aufnehmen kann (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013, US DOS 19.4.2013). Armenien unternahm einiges, um die Haftbedingungen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Renovierung und Neubau von Haftanstalten. Die Probleme in Bezug auf Überbelegung, zu wenig Personal, unzureichende Essensrationen und Gesundheitsversorgung bleiben jedoch bestehen (EK 20.3.2013).
Am 3. Oktober 2012 veröffentlichte der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einen Bericht über seinen Besuch in Armenien im Dezember 2011. Darin hieß es, das Land habe "praktisch keine der Empfehlungen, die nach früheren Besuchen in Bezug auf Gefangene mit lebenslangen Haftstrafen gegeben wurden, umgesetzt". Der Bericht befand außerdem, dass das Kentron-Gefängnis in Jerewan aufgrund seiner unzumutbaren Bedingungen für längere Gefängnisstrafen ungeeignet sei. Nach Auffassung des Ausschusses kamen die Haftbedingungen für Gefangene mit lebenslangen Haftstrafen in Kentron unmenschlicher Behandlung gleich (AI 23.5.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 10.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html; Zugriff 11.7.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf die Armenisch-Apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.
Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 1.2013, US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013
Frauen
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Prostitution ist, im Gegensatz zu Menschenhandel, nicht illegal. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Obwohl es in Armenien keine spezielle Unterstützung für alleinstehende Frauen gibt, haben Betroffene die Möglichkeit, staatliche Unterstützung (z.B. Familienbeihilfe) zu beantragen, oder Hilfe bei Nichtregierungsorganisationen zu suchen.
Die NGOs übernehmen viele Aufgaben, die eigentlich von politischen Parteien bearbeitet werden sollten. Da es sehr viele Hilfsorganisationen in Armenien gibt, sind natürlich auch die Tätigkeitsbereiche sehr vielfältig. Wichtige Themen sind unter anderem der Aufbau der Infrastruktur in allen Bereichen, Bildung, Gesundheit, medizinische Versorgung, Senioren, Frauen, Kinder, etc.
Bei der staatlichen Unterstützung ist vor allem das Familien-Armutsbeihilfensystem zu erwähnen. Je nach Anzahl der Kinder und Wohnort (z.B. in gebirgigen Gebieten) gibt es festgelegte Zahlungen. Das Familien-Armutsbeihilfensystem ist das größte Projekt bezüglich sozialer Sicherung durch den Staat. Weiters gibt es monetäre Transfers für Geburten und für berufstätige Frauen auch Schwangerschafts- und Mutterschaftsgeld (siehe auch Kapitel 22.1 Sozialbeihilfen) (BAA-Analysen 26.8.2010, vgl. auch IOM 8.2012, BFM 2.7.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 10.7.2013
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
BFM - Bundesamt für Migration (2.7.2013): Focus Armenien. Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung
Häusliche Gewalt
In Armenien existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie ein Kontaktverbot gegen Täter oder über Zufluchtsorte für Opfer häuslicher Gewalt. Ein entsprechender Gesetzes-Entwurf wurde im Januar 2013 vom Parlament abgelehnt. Zurzeit ist unklar, ob und wann das Gesetz in Kraft treten wird.
In Fällen häuslicher Gewalt kommen vor allem die allgemeinen Strafbestimmungen über Körperverletzung im armenischen Strafgesetzbuch zur Anwendung (Art. 112 bis 116). Kapitel 18 regelt Verbrechen gegen die sexuelle Sicherheit und Freiheit, darunter in Artikel 138 den Strafbestand Vergewaltigung. Die Artikel unterscheiden nicht, ob es sich beim Täter um ein Familienmitglied handelt oder nicht.
Häusliche Gewalt unterliegt in Armenien aus zwei Gründen einem besonders starken Tabu: Erstens weil die Familie große sozio-ökonomische Bedeutung hat. Besonders Frauen - sie leben häufig in den Familien ihrer Ehemänner - sind für ihr gesellschaftliches Ansehen und den Lebensunterhalt auf die Familie angewiesen. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Landes und der starken sozialen Kontrolle ist zweitens die Furcht groß, den Ruf der Familie zu schädigen. In den vergangenen drei Jahren ist es in Armenien dennoch zu einem öffentlichen Diskurs über häusliche Gewalt gekommen. Eine Sensibilisierung gegenüber dem Thema ist spürbar.
Die Polizei nimmt Anzeigen von Opfern häuslicher Gewalt normalerweise entgegen, besonders dann, wenn ein spezialisierter Rechtsvertreter anwesend ist. Opfer häuslicher Gewalt wenden sich trotzdem selten an die Behörden. Zum einen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks, zum anderen weil der Polizei Mechanismen zum Schutz der Opfer fehlen. Außer in Fällen besonders krasser Gewalt, ist die Polizei deshalb eher bestrebt, Fälle häuslicher Gewalt außergesetzlich zu regeln, zum Beispiel durch Vermittlung innerhalb der Familie.
Opfer häuslicher Gewalt haben Anrecht, auf dem Polizeiposten mit einer Frau zu sprechen. In den letzten Jahren nahm die Zahl weiblicher Angestellter bei der Polizei zu.
Fälle, die vor Gericht kommen, haben mit Unterstützung einer auf häusliche Gewalt spezialisierten Rechtsvertretung grundsätzlich gute Chancen zugunsten des Opfers entschieden zu werden.
Der armenische Staat bietet Opfern häuslicher Gewalt keine nennenswerte Unterstützung. Der NGO-Sektor ist von teils unbeständiger ausländischer Finanzierung abhängig. Auf Frauenrechte spezialisierte NGO etablierten ein landesweites System rechtlicher und psychologischer Unterstützung. Die drei von NGO betriebenen Frauenhäuser können Opfern zwar in der Regel Schutz vor akuter Bedrohung aber kaum nachhaltige Perspektiven bieten.
Opfer von sexueller Gewalt in der Familie suchen normalerweise nicht die Polizei auf, da dieser Bereich am stärksten tabuisiert ist. Dies gilt nicht unbedingt für Opfer sexueller Gewalt durch eine außenstehende Person. Es ist die Aufgabe der Männer, die weiblichen Mitglieder zu schützen, weshalb zum Beispiel eine Vergewaltigung als äußerst verwerfliches Verbrechen gilt. Im Jahr 2012 registrierten die Behörden 19 Vergewaltigungsfälle, darunter keinen Fall von Vergewaltigung in der Ehe.
Opfer häuslicher Gewalt haben ein Anrecht auf kostenlose Verteidigung durch einen staatlich gestellten Anwalt. Die Anwälte sind nicht auf häusliche Gewalt spezialisiert.
Rechtliche Unterstützung durch Anwälte der staatlichen Ombuds-Stelle ist ebenfalls vorgesehen, unter anderem im Fall, dass sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegen zu nehmen.
Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. (BFM 2.7.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören:
Women's Rights Center
Women's Resource Center
Sexual Assault Crisis Center
Society Without Violence
Women's Support Center/Tufenkyan Foundation
Ajakits
Die bekanntesten Organisationen sind Woman's Rights Center und Woman's Resource Center. Die NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt in Jerewan und in den Regionen rechtliche und psychologische Beratung, medizinische Versorgung und kostenlose Anwälte. Woman's Rights Center unterhält eigene Schutz-Einrichtungen.
Mehrere NGOs bieten Opfern häuslicher Gewalt kostenlose Hotlines für vertrauliche psychologische und rechtliche Beratung an. Im Folgenden eine Auswahl:
Domestic Violence National Hotline des Woman's Rights Center, Telefon (0800) 80850 oder +374 10 542828, täglich 24-Stunden.
Davon existieren Hotlines in den Provinzen Gegharkunik (0264)26919; Tavush (0263) 40114; Syunik (0285) 23140 und Lori (0322) 25088.59
Sexual Violence Crisis Center NGO, Spezifisch für Opfer sexueller Gewalt, Telefon (0800) 01280, Montag bis Samstag, 11.00 - 18.00 (BFM 2.7.2013).
Die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in den Provinzen:
Krisenzentren von Woman's Rights Center in den vier Provinz-Hauptorten Vanadzor (Provinz Lori), Ijevan (Tavush), Kapan (Syunik) und Gavar (Gegharkunik). Sie bieten den Einwohnern der Provinz kostenlose psychologische, medizinische und rechtliche Beratung. Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschließend in ein Frauenhaus transferiert. Die langfristige Finanzierung der von Woman's Rights Center geführten Zentren ist zurzeit unklar.
In Gyumri (Provinz Shirak) gibt es das Women's Domestic Violence Center der NGO Ajakits. Es bietet eine Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung.
Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder. Es sind jedoch nicht alle Plätze explizit für Opfer häuslicher Gewalt reserviert, sondern stehen auch Frauen und Kinder in prekären sozialen Situationen zur Verfügung. Die Frauenhäuser sind auf ausländische Finanzierung angewiesen. Ihre Existenz ist nicht immer langfristig gesichert. In der Vergangenheit wurden bereits bestehende Zentren wieder geschlossen.
Shelter des Woman's Rights Center, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Frauenhaus bietet rechtliche und psychologische Unterstützung. Sozialarbeiterinnen helfen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aufenthaltsdauer durchschnittlich ein bis drei Monate.
Women's Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Zentrum umfasst rechtliche und psychologische Betreuung und Ausbildungen. Der Aufenthalt ist auf 90 Tage beschränkt.
Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF), 25 Plätze für Frauen und 25 Plätze für Kinder, nicht spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Neben psychologischer Beratung bietet das Zentrum medizinische Versorgung und Ausbildungen (Computer, Nähen, Kochen, Manicure) für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Aufenthalt ist auf zwei Jahre beschränkt (BFM 2.7.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
BFM - Bundesamt für Migration (2.7.2013): Focus Armenien. Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 19.7.2013
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013).
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt (siehe Kapitel 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition).
Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Im Juni 2012 begann Armenien mit der Ausstellung von biometrischen Reisepässen (EK 20.3.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html; Zugriff 8.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Sozialbehilfen
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).
Senioren und behinderte Mitbürger
Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:
a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.
b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen (IOM 8.2012).
Alleinstehende Frauen
können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen.
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten.
Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.
Das staatliche Rentenversicherungssystem umfasst:
Altersrenten
Renten bei langer Dienstzeit
Berufsunfähigkeitsrente
Versicherungsrente für Familien, die den Haushaltsvorstand verloren haben
Diese Renten basieren auf den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen und stellen das Arbeits-, Versicherungs- und Rentensystem dar.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen.
Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt:
Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programmes kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programmes an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Dram aus dem Staatsbudget bereit (IOM 8.2012).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke (AA 25.1.2013).
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden.
25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Im Rahmen inter-institutioneller und zwischenstaatlicher Abkommen kooperierte das armenische Gesundheitsministerium aktiv mit der Russischen Föderation, den USA, der Schweiz, OXFAM, Save the Children, World Vision, der Weltbank und dem Global Fund zur Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen in Armenien und zur Entwicklung und Sanierung des Gesundheitssystems in den Regionen und ländlichen Gebieten (IOM 8.2012).
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung.
Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 autonome Polikliniken zur Verfügung. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen.
Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts-und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.
Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen.
Angesichts der heutigen Situation des Landes sind die physischen Bedingungen der Polikliniken oftmals unzureichend. Die Ausstattung der Polikliniken und andere Sachanlagen sind beschädigt oder verschlissen. Es sind nicht genügend Finanzmittel vorhanden, um neue und moderne Technologien anzuschaffen oder die alten Geräte wieder instand zu setzen. Für das Personal besteht wenig Anreiz, die Patienten mit Respekt zu behandeln. Die Gehälter sind sehr niedrig und das Personal wird nur selten pünktlich bezahlt. Die Haupteinnahme der Gesundheitseinrichtungen stammt immer noch aus den Patientengebühren und inoffiziellen Zahlungen.
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs-oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinische Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.1.2013).
Hämodialyse [=Dialyseverfahren] ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren (IOM Armenien 24.2.2012).
An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden (BAMF 15.4.2011).
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten (AA 25.1.2013, BAMF 27.6.2011, vgl. auch BAMF 28.2.2012).
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO im Zuge des aktuellsten "Mental Health Atlas 2011" folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern (WHO 2011).
Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge sind die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos (BAMF 29.5.2012).
(Geistige) Behinderungen
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk.
Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAMF (27.6.2011): IOM Individualanfrage ZC129
BAMF (15.4.2011): IOM Individualanfrage ZC79
BAMF (29.5.2012): IOM Individualanfrage ZC105
BAMF (28.2.2012): IOM Individualanfrage ZC41
IOM Armenien (24.2.2012): Anfragebeantwortung
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
WHO - World Health Organisation (2011): Mental Health Atlas 2011 - Armenia,
http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf; Zugriff 8.7.2013
Behandlung nach Rückkehr
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
1 Einleitung
Diese Analyse beschäftigt sich mit der Präsidentschaftswahl in Armenien vom 19.2.2008. Da sich die Wahl und die darauffolgenden Ausschreitungen in diesen Tagen zum zweiten Mal jähren, werden hiermit Hintergrundinformationen geliefert. Hauptaugenmerk wird auf den Wahlkampf, die Demonstrationen nach der Wahl und den darauf verhängten Ausnahmezustand und die Verhaftungen gelegt.
2 Die Präsidentschaftswahl 2008
In Übereinstimmung mit der Verfassung ist jeder Staatsbürger, der das 35. Lebensjahr erreicht hat, seit mindestens zehn Jahren armenischer Staatsbürger ist und einen permanenten Wohnsitz in Armenien hat, berechtigt, sich der Wahl zum Präsidenten zu stellen. Die Amtszeit dauert fünf Jahre, eine Wiederwahl ist einmal möglich.
Am 19. Februar 2008 fand in Armenien die Wahl zum Staatspräsidenten statt. Als Sieger ging Serge Sargisian mit 52,8% der Stimmen hervor, Lewon Ter-Petrossian - erster Präsident der Republik Armenien von 1991-1998 - konnte 21,5% der Stimmen für sich gewinnen.
2. 1 Die wichtigsten Akteure bei der Wahl
Robert Kotscharian war von 1998 - 2008 Präsident der Republik Armenien. Im Jahr 2008 stellten sich neun Kandidaten der Wahl, es werden hier aber nur die drei wichtigsten Akteure in Hinblick auf den Wahlkampf, die Demonstrationen und den darauffolgenden Ausnahmezustand vorgestellt:
Lewon Ter-Petrossian - der erste Präsident
...
Ter-Petrossian führte Armenien in die Unabhängigkeit, hatte dabei aber mit vielen Problemen zu kämpfen:
Als Präsident führte er Armenien in die Unabhängigkeit, durch die ersten Bemühungen der Staatsbildung sowie durch eine Phase eines rapiden wirtschaftlichen Niedergangs aufgrund des Zusammenbruchs der UdSSR.
Armeniens schwieriger Weg in die Unabhängigkeit wurde durch den Krieg um Bergkarabach sowie durch Probleme mit Aserbaidschan und der Türkei noch verstärkt. Die auf die Unabhängigkeit folgenden, schweren Jahre haben einen tiefen Eindruck in Armeniens kollektivem Gedächtnis hinterlassen, und Ter-Petrosian hatte am Ende seiner Amtszeit seine große Popularität der frühen neunziger Jahre weitgehend verloren.
Sein Rücktritt im Jahr 1998 wurde von der Opposition quasi erzwungen, da er eine sehr pragmatische Außenpolitik in Bezug auf die Türkei verfolgte - er war sehr zurückhaltend bei der Thematisierung des armenischen Genozids. Außerdem bemühte sich Ter-Petrossian um Aufnahme von zwischenstaatlichen Kontakten mit Ankara, indem er versuchte, die diplomatischen Kontakte von der Berg Karabach Frage zu trennen.
Robert Kotscharian - der zweite Präsident
...
Im August 1992 - als die aserischen Truppen das halbe Gebiet von Berg Karabach okkupiert hatten - wurde Kotscharian zum Vorsitzenden des staatlichen Verteidigungskomitees und Ministerpräsident von Berg Karabach. Am 24.12.1994 wurde er vom Obersten Rat von Berg Karabach zum Präsidenten der Republik Berg Karabach gewählt. Im März 1997 ernannte man ihn zum Ministerpräsident von Armenien und ein Jahr später, am 30.3.1998, wurde er Präsident von Armenien und 2003 wiedergewählt. Diese Wiederwahl war mit Protesten verknüpft, da die Opposition Kotscharian massive Wahlfälschung vorwarf. Die Zentrale Wahlkommission erklärte Kotscharian aber zum Sieger.
Serge Sargisian - der dritte Präsident
...
Sargisian bestritt die Wahl als Vertreter der Regierungsparteien (Republikanische Partei und
"Blühendes Armenien").
Nachdem Robert Kotscharian zwei Perioden das Amt des Präsidenten innehatte, wurde am 19.2.2008 die Wahl zum armenischen Präsidenten angesetzt. Kotscharians "Wunschnachfolger" war der nunmehrige Präsident Serge Sargisian. Bis ins Jahr 2007 war zu vermuten, dass die Präsidentschaftswahl relativ unspektakulär vonstatten gehen werde.
Im September desselben Jahres deutete aber Lewon Ter-Petrossian eine Kandidatur an, als er nach knapp zehnjähriger Abstinenz von Politik und Öffentlichkeit eine politische Rede hielt:
Seine Rückkehr erklärte der Ex-Präsident damit, dass nur er allein das "korrupte Verbrecherregime" aus Berg-Karabach ablösen könne. Da er dafür verantwortlich sei, dass diese Regierung überhaupt an die Macht habe kommen könne, plagten ihn "Schuldgefühle". Deshalb entschuldigte sich Ter-Petrosjan spektakulär bei den Wählern - eine Entschuldigung, die Präsident Kotscharjan und Ministerpräsident Sargisjan als Kriegserklärung verstehen mussten.
Aufgrund seines autoritären Herrschaftsstils war Ter-Petrossian bei seinen Gegnern keineswegs beliebt. Er versuchte Verbündete zu gewinnen und versprach im Zuge dessen einen fairen und toleranten Wahlkampf, doch heizte er die Stimmung im Land an und goss zusätzlich Öl ins Feuer, indem er zum Beispiel den Berg Karabach Konflikt erneut ins kollektive Gedächtnis der Armenier zurückholte. Außerdem warf er Kotscharian und Sargisian persönliche Bereicherung vor und das armenische Volk "nach dem Vorbild der Mongolen unterjocht zu haben."
Die Partei "Das Erbe" unterstützte Ter-Petrossian als einzige, indem sie eine Wahlempfehlung aussprach, auch ein Kandidat von der Präsidentschaftswahl im Jahr 2003 -
Stephan Demirtschian - stellte sich auf seine Seite. Ter-Petrossian gilt als begnadeter und charismatischer Redner. Da das Staatsfernsehen hauptsächlich Serge Sargisians Reden und Wahlkundgebungen übertrug, wich Ter-Petrossian auf die Strasse aus. So ließ er zum Beispiel tausende DVDs mit seinen Reden verteilen oder hielt stundenlange Reden in der Hauptstadt ab. Während Ter-Petrossian auf der Strasse erfolgreich Stimmung für sich selbst machte, gab sich Serge Sargisian staatsmännisch, indem er auf verbale Angriffe mit nobler Zurückhaltung reagierte. Außerdem erledigten seine Gegner und auch die regierungsnahen
Medien die sprichwörtliche "Schmutzarbeit" für ihn und er hatte es somit gar nicht nötig, verbale Untergriffe auszuteilen.
2. 3 Die Demonstrationen und der Ausnahmezustand
Nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Präsidentschaftswahl durch die Zentrale Wahlkommission - Sargisian erhielt 52,8%, Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen - kam es zu
einem in Armenien relativ häufigen Verfahren: die Opposition - in diesem Fall Ter-Petrossian
OSZE-Wahlbeobachter der Meinung waren, dass die Wahl "als ‚größtenteils in Übereinstimmung' mit den Verpflichtungen und Standards der OSZE und des Europarates durchgeführt worden sei."
Die Wahlbeobachter wiesen aber auch auf Mängel hin. Ter-Petrossian war jedoch der Meinung, dass er - nach eigenen Rechnungen - mindestens 60% der Stimmen haben müsste. Darum organisierte er ab dem 21. Februar Kundgebungen und Demonstrationen, die die erste Woche auch friedlich verliefen. Zehntausende Demonstranten bauten auf dem Freiheitsplatz vor der Oper in Eriwan Zeltstädte auf. Sogar in den Nächten sollen mindestens 5 000 Anhänger auf dem Freiheitsplatz ausgeharrt haben.
Das Ziel dieser Dauerdemonstration war es, eine Wiederholung der Wahl zu erzwingen. Ter-Petrossian und andere Oppositionspolitiker, sowie übergelaufene Militärs und Funktionäre
riefen die demonstrierenden Massen vor der Oper zum Durchhalten auf.
Die Regierung verhielt sich anfangs auch eher zurückhaltend:
Da die Regierung über keine gesetzlichen Grundlagen verfügte, die Versammlungen auf dem Freiheitsplatz zu verbieten, konzentrierte sie sich anfänglich darauf, gegen die Aktivisten der Bewegung vorzugehen. So wurde der Stellvertretende Staatsanwalt Gagik Dschangirjan wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz verhaftet, kurz nachdem er Ter-Petrossjan seine Unterstützung zugesagt hatte.
Am 1.3.2008 ließ Noch-Präsident Robert Kotscharian frühmorgens den Platz gewaltsam von Spezialtruppen des Innenministeriums räumen - die Zelte wurden abgerissen und Ter- Petrossian - nach eigenen Angaben - unter Hausarrest gestellt. Bei dieser Aktion wurden ca.
30 Demonstranten verletzt. Als Grund der Räumung gaben die Sicherheitskräfte vor allem illegalen Waffenbesitz von Demonstranten an. Die Behörden behaupteten, "dass einige der Demonstrierenden bewaffnet waren, während die Gegenseite, sowie einige Menschrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, angaben, dass die Behörden auf dem Friedensplatz ein Waffenversteck eingerichtet hätten."
Die Darstellung der Ereignisse
variiert naturgemäß.
...
Wie man hier gut sehen kann, sind die Erzählungen komplett verschieden. Nicht nur die zahlenmäßige Uneinigkeit, wie viele Polizisten nun den Platz umstellt haben - der Unterschied zwischen knapp "30 Polizisten" und "Hunderten von Spezialkräften", erscheint doch sehr signifikant - sondern vor allem auch die Frage, wer denn nun die Gewaltauslöser waren, werden sehr unterschiedlich dargestellt. Die Wahrheit zu rekonstruieren erscheint somit so gut wie aussichtslos. Jedoch ist es vermutlich weniger wichtig, die "Schuldigen" zu finden, sondern wichtiger ist die Tatsache, dass aufgrund dieses Vorgehens der Polizei der Grundstein für die weiteren Ereignisse gelegt wurde.
Nach dem Räumen der Zeltstadt, kam es zu einer spontanen Großdemonstration mit über 100 000 Demonstranten, bei der die Polizei, Soldaten und Truppen des Innenministeriums (wiederum) unverhältnismäßige Gewalt anwendeten. Sie benutzten Tränengas und Gummigeschosse, es soll sogar mit scharfer Munition geschossen worden sein. Es gibt auch Berichte über brennende Autos, geplünderte Geschäfte und von Demonstranten mit Bussen und Autos errichtete Straßensperren. Ebenso sollen auch Molotow-Cocktails geworfen worden sein. Als Resultat der Auseinandersetzungen an den ersten zwei Märztagen zählte man 10 Tote (zwei davon Sicherheitskräfte) und um die 200 Verletzte (auch darunter Sicherheitskräfte), außerdem mehrere hundert Inhaftierte.
Die Demonstrationen verlagerten sich am Nachmittag nach der Räumung des Freiheitsplatzes in die Nähe des Rathauses und am Abend wurde nahe der Französischen Botschaft weiterdemonstriert, wo es auch zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten kam.2
Am 17.12.2008, ungefähr ein halbes Jahr nach den Ausschreitungen, veröffentlichte das Büro des Staatsanwaltes das gerichtsmedizinische Untersuchungsergebnis der Todesopfer. Laut Bericht kamen fünf Menschen durch Schüsse ums Leben, zwei der Opfer starben wegen der Auswirkungen der eingesetzten Tränengaspatronen, eine Person starb an Blutverlust aufgrund einer explodierten Tränengaspatrone, einer starb wegen eines Schlages auf den Kopf und das letzte Opfer starb aufgrund einer Granatenexplosion. Laut den forensischen Beweisen wurden die Tränengaspatronen direkt auf die Verstorbenen geschossen und nicht wie vorgesehen indirekt oder auf den Boden.
In Eriwan wurde am Abend des 1.März der Ausnahmezustand per Dekret vom damaligen Noch-Amtsinhaber Robert Kotscharian für 20 Tage verhängt. In der selben Nacht ließ der unter Hausarrest stehende Ter-Petrossian seinen Anhängern ausrichten, dass sie nach Hause gehen sollten und forderte sie ebenfalls auf, die Bestimmungen des Ausnahmezustandes - unter anderem Verbot von unerlaubten Versammlungen und politischen Kampagnen, Verbot von Teilnahmen an gesetzwidrigen Veranstaltungen sowie die Veröffentlichung und die Verbreitung entsprechender Informationen - nicht zu verletzen.
Ab dem 10. März wurden die Bestimmungen des Ausnahmezustandes in Bezug auf politische Parteien und Nichtregierungsorganisationen etwas gelockert, da "keine ernsten Verstöße gegen den Ausnahmezustand festgestellt worden seien und die innenpolitische Lage sich stabilisiert habe." Am 20. März wurde der Ausnahmezustand zurückgenommen.
Die Armee, die zur Sicherung der Regierungsgebäude in die Hauptstadt beordert wurde, verließ mit ihren Fahrzeugen Eriwan. Die Medienfreiheit blieb aber stark eingeschränkt: Auch die Zeitungen der Oppositionsparteien, unabhängige Informationsorgane und Internetplattformen wurden der Zensur unterworfen, so dass sie ihr Erscheinen einstellten oder von der Regierung dazu gezwungen wurden. Das populärste Radio in Armenien - Radio Liberty aus Prag - war, wie früher in der Sowjetunion, verboten.
Weiters wurde ein neues Gesetz erlassen, das den Behörden die Möglichkeit einräumt, eine Demonstration zu verbieten, wenn angenommen wird, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Dadurch ist die Versammlungsfreiheit auch heute noch eingeschränkt.
Viele Versuche, Demonstrationen oder Versammlungen anzumelden, schlagen - meist aus "technischen Gründen" - fehl. So wurden zum Beispiel im Jahr 2008 von 84 Anträgen der Opposition, Kundgebungen oder Demonstrationen veranstalten zu dürfen, nur 28 genehmigt.
...
2. 4 Die Verhaftungen und Prozesse
Genaue Zahlen in Bezug auf Verhaftungen sind schwer zu ermitteln. Die glaubwürdigsten Zahlen bewegen sich zwischen 100 und 300 Verhaftungen. Viele der Inhaftierten wurden aber nach relativ kurzer Zeit wieder entlassen, "rund 300 Bürger wurden zeitweise von der Polizei festgehalten und verhört, 90 von ihnen über mehrere Tage."
Es gab auch eine vom Parlament abgesegnete Amnestie, die jedoch nur für Personen galt, deren Taten mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft bestraft wurden und sie mussten sich bis Ende Juli 2009 stellen. Ungefähr 30 Oppositionelle profitierten von der Amnestie und wurden freigelassen.
Unter den Verhafteten sollen auch zwei Parlamentsabgeordnete gewesen sein, die Ter-Petrossian ihre Unterstützung zugesagt hatten. Ihnen wurde vom Parlament die Immunität entzogen. Einer dieser Verhafteten war der Oppositionelle Susan Mikaelian. Er wurde in Folge der Unruhen wegen Organisation von Massenunruhen und illegalen Waffenbesitzes zu acht Jahren Haft verurteilt und kam daher nicht für die Amnestie in Frage.
Auch ein früherer Außenminister soll verhaftet worden sein. Weiters wurden über 50 Zivilisten verurteilt, einige von ihnen erhielten langjährige Freiheitsstrafen. Laut lokalen NGOs sind noch immer 17 Oppositionsanhänger in Haft. Außerdem gibt es Berichte über körperliche und verbale Misshandlungen während der Verhaftung und auf den Polizeistationen und es wurden zumindest vier Foltervorwürfe während der Haft gemeldet. Auch der Zugang zu Anwälten wurde laut Interviews mit Betroffenen oft verwehrt, genauso wurde häufig nicht erlaubt, die Familie zu kontaktieren. Die meisten Verhafteten verbrachte man als erstes auf die Kentron Polizeistation, um von dort aus auf andere Distrikte aufgeteilt zu werden. Einige der Prozesse von Oppositionellen werden als "fehlerhaft und politisch motiviert" bezeichnet.
Die Ermittlungen gegen die Sicherheitskräfte aufgrund übertriebener Gewaltanwendung verlaufen schleppend. Obwohl die Polizei kurz nach den "Märzereignissen" einige hochrangige Beamte entließ - darunter der Chef der Nationalpolizei und sein Stellvertreter, der Chef der staatlichen Sicherheitsbehörde und der Chef der Bereitschaftspolizei - wurde niemand wegen der angewendeten Gewalt bestraft. Außerdem ist unklar, ob die Entlassungen überhaupt mit den Ereignissen am 1. März zu tun haben. Laut Behörden wurden weiters 200 interne Erhebungen in Bezug auf das Verhalten der Polizisten eröffnet, jedoch wurden nur vier Personen angeklagt und die Prozesse dauern noch immer an.
Wie erwähnt sind noch heute 17 Oppositionelle inhaftiert. Als exemplarisches Beispiel soll der Fall des regierungskritischen Journalisten und Oppositionspolitiker Nikol Paschinian dargestellt werden:
Nikol Paschinian, Chefredakteur und Herausgeber der beliebten oppositionellen
Tageszeitung "Haykakan Zhamanak", wurde von der Polizei beschuldigt, eine herausragende Rolle während der Märzereignisse gespielt zu haben, unter anderem wird ihm die Organisation von nicht autorisierten Kundgebungen und Aufruf zu Massenunruhen angelastet. Paschinian zog sich daher in den Untergrund zurück und konnte von der Polizei nicht gefasst werden. Am 1. Juli 2009 stellte er sich aber freiwillig den Behörden. Vor dem Büro des Staatsanwaltes gab er den wartenden Journalisten noch ein Interview, indem er sich als politischen Gefangenen bezeichnete und sich selbst eine langjährige Haftstrafe prophezeite, aber auch anmerkte, dass er im Gefängnis weiterarbeiten werde. Nach der Einvernahme wurde er in ein Hochsicherheitsgefängnis in Eriwan gebracht. Für seine Taten hatte er eine Strafe zwischen vier und zehn Jahren zu erwarten. Das Strafmaß ist insofern interessant, da - wie oben erwähnt - die Amnestie nur für Taten galt, die mit weniger als fünf Jahren Haft bestraft werden. Am 19. Jänner 2010 wurde Paschinian wegen Organisation von Massenkundgebungen zu sieben Jahren Haft verurteilt - die Amnestie ist auf ihn also nicht anwendbar. Bemerkenswert ist, dass der Staatsanwalt "nur" sechs Jahre Haft forderte, das Gericht aber entschied, die Strafe auf sieben Jahre Haft festzusetzen. Eine Anwältin von Paschinian erklärte, dass dies ungewöhnlich sei, da die Gerichte meist die vom Staatsanwalt geforderte Strafe um ein Jahr verringern. Dies ist vermutlich auch der Grund, warum die Opposition die Verurteilung als politisch motiviert und als vom Präsidenten persönlich befohlen bezeichnet.
3 Conclusio
Der Präsidentschaftswahlkampf, die Demonstrationen und der Ausnahmezustand im Frühling 2008 haben das politische Klima in Armenien nachhaltig beeinflusst. Dass die Opposition Wahlergebnisse nicht anerkennt, gehört in Armenien zum Alltag, jedoch sind die tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten durchaus als außergewöhnlich einzustufen. Während sich die Sicherheitskräfte am Anfang eher auf die Aktivisten der Bewegung konzentrierten, schnellten die Inhaftiertenzahlen ab dem 1. März in die Höhe. Jedoch wurden viele nach wenigen Stunden oder Tagen wieder freigelassen. Ebenso wurde vom Parlament eine Amnestie beschlossen, die für Personen gelten sollte, die Haftstrafen unter fünf Jahren zu erwarten hatten und sich zusätzlich freiwillig stellten. Von dieser profitierten ungefähr 30 Oppositionsanhänger.
Der extrem emotionalisierte Wahlkampf dürfte die Stimmung stark angeheizt haben.
Nachdem Ter-Petrossian seine Rückkehr in die Politik angekündigt hatte, sparte er nicht an Kritik am bestehenden Establishment. Seine Gegner standen ihm aber in nichts nach und kritisierten seine erste Präsidentschaft, in der Ter-Petrossian mit Problemen wie einer schweren Finanzkrise, einem Wirtschaftskollaps, extreme Probleme mit der Stromversorgung (drei Winter ohne Strom) und natürlich Armut und Massenarbeitslosigkeit zu kämpfen hatte. In dieser Situation war es Ter-Petrossian trotzdem möglich viele seiner Anhänger zu mobilisieren und die hohe Anzahl von an den Demonstrationen teilnehmenden Menschen, zeugen von einer großen Unzufriedenheit in der Bevölkerung. Trotzdem soll hier nicht auf die Tatsache vergessen werden, dass die Kundgebungen trotz aller Emotionalität anfangs relativ ruhig verliefen. Erst mit der Räumung des Friedensplatzes am 1.3.2008 kam es zu Ausschreitungen.
Die Stimmung innerhalb der Demonstranten kippte, als Gerüchte über getötete Menschen laut wurden. Beide Seiten werfen sich vor, die gewalttätigen Auseinandersetzungen provoziert zu haben. Logischerweise sind die Sichtweisen - wie bei jeglicher Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten - absolut konträr.
Jedoch muss auf die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei hingewiesen werden. Ebenso gab es viele Berichte über verbale und körperliche Missbrauchsfälle bei der Verhaftung oder auf Polizeistationen und wenigstens vier Foltervorwürfe. Die Urteile gegenüber Demonstranten und Oppositionelle werden von NGOs zum Teil als fehlerhaft und politisch motiviert bezeichnet, während die (wenigen) Prozesse gegen die Sicherheitskräfte sehr schleppend vorangehen und mittlerweile - zwei Jahre nach den Ereignissen - noch immer anhängig sind.
Bis zum heutigen Datum sind 17 Oppositionelle inhaftiert, darunter der weiter oben erwähnte Journalist Nikol Paschinian und der Oppositionspolitiker Susan Mikaelian. Einige andere prominente Verbündete von Ter-Petrossian gehören ebenfalls zu diesen 17 Personen.
IOM - International Organisation of Migration (11.3.2014):
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation per Email
1. Ist die Krankheit "Morbus Cushing" in Armenien behandelbar?
2. In welchen Krankenhäusern bzw. in welchen Institutionen in Armenien, ist eine Behandlung dieser Erkrankung möglich?
IOM berichtet, dass sowohl Morbus Cushing, als auch Diabetes Mellitus und die Schilddrüsenunterfunktion in den nachfolgend genannten Spitälern in Armenien behandelbar sind.
• "Erebuni" Medical Center; Address: 14 Titogradyan Street
• "Saint Grigor Lusavorich" MC; Address: 10 Gurjian str., Nor Nork 3rd Micro-District "NAIRI medical Center" CJSC; Adress: 21, st. H.
Paronyan
• "Clynical Hospital # 3" CJSC; Adress: 40, st. Dzorapi
• "Malatia" CJSC; Adress: 28a, st. D. VaruzhanWien, 13. März 2014 .
3. Gibt es spezielle Behandlungszentren (Krankenhäuser, Spezialkliniken usw.) für diese Krankheit? a) Wenn ja, wer trägt die Kosten der Behandlung?
b) Werden die Kosten von Krankenversicherungen übernommen?
c) Wenn a) und b) nein, gibt es soziale Einrichtungen, die zumindest einen Teil der Kosten für Behandlung und Medikamente übernehmen bzw. wer übernimmt die Bezahlung von Arztbesuchen und Medikamenten, wenn der Betreffende über kein Einkommen verfügt?
d) Werden Betroffene, denen zB die finanziellen Mittel für die Bezahlung der Behandlungs-/Medikamentenkosten fehlen bzw. über kein Einkommen verfügen, durch NGO's udgl. unterstützt?
IOM berichtet zusammenfassend, dass Morbus Cushing auch auf der endokrinologischen Abteilung der angeführten Krankenhäuser behandelt werden kann. Im Bedarfsfall kann der Patient auch an die Nervenchirurgie oder ophthalmologischen Abteilung überwiesen werden.
Die Behandlung von Diabetes I und II wird vom Staat getragen. Ist Morbus Cushing des Patienten das Ergebnis eines Adenoms kann sie von einer gebührenfreien Behandlung profitieren da onkologische Erkrankungen auch vom Staat getragen werden.
IOM berichtet, dass eine kostenlose Gesundheitsfürsorge in den örtlichen Polikliniken und die Ambulanz kostenfrei für Jedermann sind. Der Patient kann ebenso in ihrer lokalen Polikliniken kostenlos behandelt und untersucht werden. Der Patient erhält auch kostenlos Insulin in ihrer/seiner Poliklinik.
Für den angefragten Patienten ist die Poliklinik und Insulin kostenlos. Ferner kann sie kostenfrei behandelt werden, wenn der praktische Arzt der Poliklinik sie an ein Spital für eine spezielle Behandlung überweist. Die erwähnten Konditionen werden vom Staat übernommen, wenn der Patient einen Behindertenstatus hat, (Antragstellung beim Ministerium für Arbeit und Soziales; Regierungsgebäude 3, 3. Stock, Eriwan) und/oder der Patient von der Poliklinik wo er/sie gemeldet ist ins Spital überwiesen wird. Der Behindertengrad wird durch eine spezielle Kommission festgelegt. Damit besteht auch Anspruch auf Invalidenrente.
Patienten mit Behinderungsstufe 1 oder 2 erhalten die Medikamente kostenlos, Patienten mit Behindertenstufe 3 erhalten 50% Rabatt auf Medikamente.
Falls der Patient nicht unter die staatliche Unterstützung fällt, und kein eigenes Einkommen hat, können ihn die Verwandten unterstützen und die Kosten übernehmen.
Ergänzend allgemeine Informationen zur medizinischen Versorgung in Armenien und Kostendeckung.
Das Auswärtige Amt berichtet:
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. [...]
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet.
Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. [...]
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos.
[...]
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.
AA - Auswärtiges Amt (Stand: Dezember 2012, 25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik ArmenienWien, 13. März 2014
4. Stehen folgende Medikamente bzw. wirkungsgleiche Präparate für die Behandlung der Erkrankung in Armenien zur Verfügung bzw. sind diese erhältlich und leistbar?
IOM berichtet, dass die angefragten Medikamente in Armenien erhältlich sind. Manche jedoch nicht in Apotheken in Dörfern, aber in Städten.
1. Thyrex 50 (Levothyroxine-Natrium) - available registered analogue is Euthyrox 100, Nycomed, 2500 AMD for 100 tablets
2. Oleovit D3 (Cholecalciferol) - available registered analogue is Aquadetrim 10 ml flacon, Poland, 2500 AMD
3. Lantus 24IE (Insulin glargine) - 13000 AMD for 1 flacon or 30000 AMD for 5 cartridges, French production
4. Novorapid (Insulin aspart) - Danish production, 7500 AMD for 1 cartridge
Anmerkungen:
Obwohl die Behandlung von Personen mit Behinderung kostenfrei ist, muss der Patient für Behandlung und Medikamente zahlen, bis er/sie eine Invalidenpension erhält. Auch können Aufwendungen für Krankenschwester und Therapeutenbesuche nicht durch das staatliche Programm übernommen werden. Es kann bis zwei Monate dauern bis zur Feststellung des Behindertengrades.
Das durchschnittliche Einkommen in Armenien ist ca. 110.000 AMD und verglichen mit den oben genannten Kosten der Medikamente kann es schwer die Kosten decken. Die Behandlung in den Spitälern ist Abhängig vom jeweiligen Spital und der Dauer der Behandlung. Die besten Spitäler und Ärzte sind in Eriwan.
Anfragebeantwortung durch IOM per E-mail vom 2. September 2008
Ist eine medikamentöse Behandlung nach dem Therapievorschlag in Armenien
möglich?
Die Nachbehandlung eines Vorderwandinfarkts ist in Armenien möglich, Herzspezialisten sind in Armenien tätig. Kardiologische Abteilungen gibt es in allen größeren Spitälern, in Jerewan gibt es Spezialkliniken.
In der Folge die Adressen zweier Spzialkliniken:
NORQ-Marash Medical Center
13, Armenakyan Street, Norq
Direktor: Lida Muradyan
Research Center of Cardiology
5, Sevak Street
Direktor: Karlen Adamyan
Sind diese Medikamente in Armenien erhältlich und leistbar?
Thrombo ASS 100mg, Plavix 75mg und Concor 5mg sind in Armenien
verfügbar.
In der Folge eine Auflistung der Kosten in Armenischen Drams
(AMD; 1 Euro = 445 AMD):
Thrombo ASS 100mg 1000 AMD für 30 Tabletten
Plavix 75mg und 16500 AMD für 14 Tabletten
Concor 5mg 3500 AMD für 50 Tabletten
Pantoloc 40mg, Sortis 40mg und Acemin 2,5 mg sind in Armenien unter
diesen Namen nicht verfügbar. Jedoch gibt es die folgenden
wirkstoffidenten Medikamente:
Pantoprozol 40 mg 1500 AMD für 30 Tabletten
Atorvastatin 40 mg 20000 AMD für 30 Tabletten
Lisinopril 2,5 mg 1200 AMD für 28 Tabletten
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die bP 4 nochmals aufgefordert, zu den ihr bereits von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 02.09.2008 und 30.07.2009 Stellung zu nehmen. Die bP 1, 4 und 5 wurden weiteres zu den vorweg übermittelten Länderfeststellungen befragt.
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.2.4.1. Der belangten Behörde ist vollinhaltlich zuzustimmen, wenn sie aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass der dritte Antrag auf internationalen Schutz der bP 1 abzuweisen ist:
‚Sie haben verkürzt und sinngemäß dargestellt geltend gemacht, dass Sie von Ihrem Ex-Gatten bedroht und belästigt werden, was mit der politischen Einstellung Ihrer Familie zusammenhängt.
Ihr Bruder hat sich nämlich seinerzeit im Zuge der im Jahre 2008 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen für den bei der Wahl unterlegenen Kandidaten Levon Ter-Petrossian stark gemacht, Ihre ganze Familie hängt diesem Kandidaten an. Ihr Ex-Gatte steht aber auf Seiten des armenischen Präsidenten Sarkisian, was eben zu den vorerwähnten Auseinandersetzungen geführt hat, er wird in seinem Tun auch von der Polizei unterstützt.
Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt ein politisches Engagement Ihrerseits nicht vor, von irgendwelchen geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen haben Sie nichts erwähnt, aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Armenien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen.
Um sich mit den Lebensverhältnissen in Armenien besser vertraut machen zu können hat das Bundesasylamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Armenien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesasylamt will nicht verhehlen, dass es da und dort marginale verbesserungswürdige Missstände im Bereich der Öffentlichen Hand gibt; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.
Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können, auch der von der Regierung ins Leben gerufene Ombudsmann kann bei vermuteten "Ungerechtigkeiten" angerufen werden.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihr Herkunftsstaat ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder konsequent von Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Was nun Ihre individuell vorgebrachten Fluchtgründe angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz bzw. Glaubwürdigkeit beizumessen ist:
Wie bereits der Asylgerichtshof in seinem weiter oben zit. Erkenntnis ausgeführt hat haben Sie im gegenständlichen Verfahren dieselben Fluchtgründe angegeben, die Sie bereits in den Vorverfahren (d.h. im "ersten" und "zweiten" Asylverfahren) behauptet haben. Nachdem aber dort umfassend dargelegt wurde, dass Ihren Aussagen keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist und diesbezüglich rechtskräftige abweisliche Entscheidungen vorliegen, wird es wohl denkrichtig sein Ihnen auch in diesem Verfahren die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Dass das Bundesasylamt zu einer solchen Überlegung berechtigt ist ergibt sich nach ho. Meinung in Bewertung Ihrer niederschriftlich festgehaltenen Aussagen vom 05.05.2010. Da haben Sie nämlich über ausdrückliche Nachfrage ob es gegenüber den bisher geltend gemachten Fluchtgründen noch weitere "neue" Sachverhalte gäbe, die noch nicht zur Sprache gekommen seien, klargemacht, dass alles gleich geblieben sei, es gäbe nichts Anderes dazu zu sagen.
Unbeschadet des Umstandes, dass Sie in den von Ihnen initiierten Asylverfahren immer wieder dieselben - nicht glaubwürdigen - Sachverhalte vorbringen, vertritt das Bundesasylamt selbst unter der Annahme der Richtigkeit der von Ihnen dargetanen Bedrängnisse, dass in Ihrem Fall keine Asylrelevanz gegeben sein kann:
Es wird in keinem Staat der Erde gleich welche Gesellschaftsstruktur dort herrscht ausgeschlossen werden können, dass es zu familiären Streitigkeiten kommt, egal ob diese nun auf weltanschauliche Fragen oder andere Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen sind. Kein Staat der Erde wird das verhindern können, das muss einfach in Kauf genommen werden. Im Grundsätzlichen bedeutet das, dass sich hier keine wie auch immer geartete amtswegige Zuständigkeit ergeben kann; präventiver Schutz vor solchen häuslichen/familiären Zwistigkeiten ist einfach nicht möglich.
Für das Bundesasylamt ergäbe sich in Ihrem Fall nur dann Handlungsbedarf, wenn angenommen werden könnte, dass die Behörden Ihres Herkunftsstaates nicht willens oder nicht fähig sind Ihnen im Falle konkreter Übergriffe/Gewalttaten oder sonst mit Strafe bedrohter Ereignisse Hilfe angedeihen zu lassen und für eine Verfolgung und Bestrafung der Täter zu sorgen. Für eine solche Annahme ergeben sich aber hier keine Anhaltspunkte:
Wenn Sie von Übergriffen Ihres Ex-Ehegatten unter Mithilfe von Polizeiorganen sprechen, so sind darin neben dem strafrechtsrelevanten Verhalten Ihres Ex-Gatten Fehlleistungen einzelner Polizeibeamter zu erblicken, die nicht als allgemein üblich, staatlicherseits toleriert bzw. vom armenischen Staat als gewünscht und/oder gewollt anzusehen sind, hier liegen vielmehr ganz gewöhnliche Straftaten vor. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die Ihnen ausgefolgten landeskundlichen Feststellungen ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Sie sich für den Fall des Übergriffs einzelner Organwalter der Polizei anderer jedermann zugänglicher rechtsstaatlicher Einrichtungen bedienen hätten können, um Schutz und Hilfe zu erhalten.
Die angesprochenen landeskundlichen Feststellungen zeigen sehr deutlich, dass Übergriffe von Staatsorganen jeder Art ungehindert auf nationaler Ebene öffentlich thematisiert werden und so eine zweckentsprechende behördliche Ermittlungsarbeit in Gang setzt bzw. geradezu erzwingt.
Auch Sie hätten dies für sich nutzen können, Sie hätten sich auch an die zahlreichen in Armenien ansässigen Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen wenden können, es wäre Ihnen eine Kontaktnahme mit dem Ombudsmann möglich gewesen bzw. hätten Sie auch übergeordnete Behörden wie Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche kontaktieren können, auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes wäre möglich gewesen, kurz: es gibt ausreichende Ihnen problemlos zugängliche Rechtsinstrumentarien, die solche Übergriffe der innerstaatlichen Rechtspflege zugänglich machen bzw. in Hinkunft verhindern. Selbstredend gilt dies auch für die behaupteten Übergriffe Ihres Ex-Gatten, auch hier sagen die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen hinreichend deutlich, dass es ausreichenden Rechtsschutz für von Straftaten betroffene Bürger gibt, d.h. Sie können berechtigt darauf vertrauen, dass Ihnen die in Betracht kommenden armenischen Behörden bei Bedarf Schutz und Hilfe angedeihen lassen.
In Bewertung aller vorhin gemachten Überlegungen vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass es Ihnen nicht darum zu tun ist Verfolgungsschutz zu erhalten, sondern sich unter Schilderung frei erfundener Lügenkonstrukte ein wie auch immer geartetes dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen suchen. Offensichtlich dient dieser nunmehr gestellte "dritte" Asylantrag in erster Linie dazu sich hier zu Lasten der Öffentlichen Hand medizinisch betreuen zu lassen. So verständlich dies auch ist, so deutlich ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen sein kann für eine Verbesserung der sozialen Lebensumstände von Menschen zu sorgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.'
II.2.4.2. Der belangten Behörde ist weiters vollinhaltlich zuzustimmen, wenn sie aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass der Antrag auf internationalen Schutz der bP 4 abzuweisen ist:
"Sie haben verkürzt und sinngemäß dargestellt geltend gemacht, dass Sie wegen der Schwierigkeiten Ihres schon früher nach Österreich geflüchteten Sohnes auch hierher gereist sind.
Sie haben wegen Ihres Sohnes Probleme gehabt und sind von der armenischen Polizei misshandelt worden, diese wollte wissen wo sich Ihr Sohn aufhält. Ihr Sohn hat sich nämlich seinerzeit im Zuge der im Jahre 2008 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen für den bei der Wahl unterlegenen Kandidaten Levon Ter-Petrossian stark gemacht, deshalb kam es zu
gewalttätigen Übergriffen auf ihn. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt ein politisches Engagement Ihrerseits nicht vor, von irgendwelchen geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen haben Sie nichts erwähnt, aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Armenien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen.
Um sich mit den Lebensverhältnissen in Armenien besser vertraut machen zu können hat das Bundesasylamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Armenien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesasylamt will nicht verhehlen, dass es da und dort marginale verbesserungswürdige Missstände im Bereich der Öffentlichen Hand gibt; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.
Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können, auch der von der Regierung ins Leben gerufene Ombudsmann kann bei vermuteten "Ungerechtigkeiten" angerufen werden.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihr Herkunftsstaat ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder konsequent von Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Was nun Ihre individuell vorgebrachten Fluchtgründe angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz bzw. Glaubwürdigkeit beizumessen ist:
Angelpunkt Ihrer Aussage ist, dass Sie quasi sippenhaftungsähnlichen Verfolgungsmaßnahmen unterworfen gewesen seien, weil Ihr Sohn (gemeint: XXXX [XXXX], erfasst unter 08 03.764-BAL) als Vertrauensperson für den bei der Präsidentschaftswahl 2008 unterlegenen Levon Ter-Petrossian tätig gewesen sei.
Dazu konnte zunächst einmal anhand der spezialisiert herangezogenen landeskundlichen Feststellungen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.50.2008) ermittelt werden, dass insgesamt neun Kandidaten zur Wahl antraten, darunter Levon Ter-Petrossian. Der Registrierungsprozess war nicht diskriminierend, es kam jedoch wegen der angespannten Stimmung im Wahlkampf zu vereinzelten gewalttätigen Übergriffen gegen Unterstützer einzelner Präsidentschaftskandidaten. Die Präsidentschaftswahl selbst entsprach aber größtenteils international üblichen Standards. In Folge wurde jedoch der Verdacht des Wahlbetrugs laut, es kam in Folge zu Protestveranstaltungen und wurde am 01.03.2008 eine große Anzahl von Unterstützern Ter-Petrossians verhaftet. Am 19.06.2009 wurde eine allgemeine Amnestie verkündet, in deren Verlauf viele der seinerzeit Festgenommenen aus der Haft entlassen worden sind (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010).
Die hier verkürzt dargestellten Ereignisse bedeuten auf Ihr Vorbringen bezogen, dass es zwar seinerzeit zu demokratiebedenklichen Vorfällen im Gefolge der Präsidentschaftswahl von 2008 gekommen ist, diese aber nicht als die gesamte Bevölkerung treffende linear bis heute andauernden Ereignisse zu verstehen sind, kurz: die Übergriffe betrafen ausschließlich politisch exponierte Personen in einem bestimmten Zeitraum und haben sich die allgemeinen innenpolitischen Verhältnisse im Anschluss an die Präsidentenwahlen weitestgehend normalisiert.
Ein Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit besteht in Armenien jedenfalls nicht, demokratische Grundstrukturen sind gegeben und werden auch größtenteils respektiert.
Wenn Sie nun von auf Sie verübten polizeilichen Übergriffen sprechen, so sind darin Fehlleistungen einzelner Polizeibeamter zu erblicken, die nicht als allgemein üblich, staatlicherseits toleriert bzw. vom armenischen Staat als gewünscht und/oder gewollt anzusehen sind, hier liegen vielmehr ganz gewöhnliche Straftaten vor. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die Ihnen ausgefolgten landeskundlichen Feststellungen ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Sie sich für den Fall des Übergriffs einzelner Organwalter der Polizei anderer jedermann zugänglicher rechtsstaatlicher Einrichtungen bedienen hätten können, um Schutz und Hilfe zu erhalten.
Die angesprochenen landeskundlichen Feststellungen zeigen sehr deutlich, dass Übergriffe von Staatsorganen jeder Art ungehindert auf nationaler Ebene öffentlich thematisiert werden und so eine zweckentsprechende behördliche Ermittlungsarbeit in Gang setzt bzw. geradezu erzwingt. Auch Sie hätten dies für sich nutzen können, Sie hätten sich auch an die zahlreichen in Armenien ansässigen Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen wenden können, es wäre Ihnen eine Kontaktnahme mit dem Ombudsmann möglich gewesen bzw. hätten Sie auch übergeordnete Behörden wie Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche kontaktieren können, auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes wäre möglich gewesen, kurz: es gibt ausreichende Ihnen problemlose zugängliche Rechtsinstrumentarien, die solche Übergriffe der innerstaatlichen Rechtspflege zugänglich machen bzw. in Hinkunft verhindern.
Dass diese Überlegungen nicht nur theoretischer Natur sind zeigen auch die Aussagen Ihres Sohnes. Er sagt in der mit ihm am 20.02.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Zl. 08 03.764-BAL aufgenommenen Niederschrift, Seite 5, dass er bei der Polizei wegen der auf ihn verübten Übergriffe Anzeige erstattet habe, die Polizei hätte ihm aber nicht helfen können, weil er die Täter nicht beschreiben hätte können.
Es ist klar, dass manche Straftaten einfach nicht aufgeklärt werden können, immer und in jedem Staat der Erde muss man damit rechnen, dass die Ermittlungsansätze bei bestimmten Straftaten derart gering sind als dass eine Erfolg versprechende Aufklärung bzw. überhaupt Ermittlungsarbeit einfach nicht möglich ist. Die Aussagen Ihres Sohnes zeigen aber mehr als deutlich, dass in Ihrem Herkunftsland eine Kontaktnahme mit Sicherheitsorganen jedenfalls möglich ist und auch der Wille zur Verfolgung von Straftaten besteht.
Abgesehen von diesen Überlegungen, die bereits eine Asylgewährung unmöglich machen, vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen ohnehin jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist:
So sagen Sie, dass Ihnen auf der Polizeistation Ihres Dorfes im Februar 2009 die Polizei einen Nasenbeinbruch zugefügt hätte. Ihre Tochter XXXX sagt aber in der mit ihr am 18.03.2009 unter Zl. 09 03.099 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, aufgenommenen Niederschrift, Sie hätten ihr nach Ankunft in Österreich erzählt, dass Sie vom Ex-Ehemann Ihrer Tochter XXXX zusammengeschlagen worden seien und seien Sie dabei an der Nase verletzt worden. Entgegen Ihren Aussagen sagt sie auch, dass Sie nicht wegen des Nasenbeinbruchs ins Krankenhaus gegangen seien, sondern primär wegen bestehender Herzbeschwerden.
Ihre Aussagen basieren grundsätzlich und ausschließlich darauf, dass Sie polizeilicherseits wegen des angeblichen politischen Engagements Ihres Sohnes verfolgt würden. Ihr Sohn sagt das aber in der vorerwähnten mit ihm aufgenommenen Niederschrift ganz anders, er spricht immer nur davon, dass er von unbekannten Personen - er vermeint es seien Anhänger des die Präsidentschaftswahlen gewinnenden Serge Sarkisian gewesen - belästigt worden sei; dass da in irgendeiner Form die Polizei an diesen Übergriffen beteiligt gewesen sein soll erwähnt er überhaupt nicht, ganz im Gegenteil: wie bereits vorerwähnt soll er sogar zur Polizei gegangen sein, um diese Übergriffe anzuzeigen.
Warum Sie dann von der Polizei belästigt und misshandelt worden sein sollen ist unverständlich, vor allem wenn man bedenkt dass Ihr Sohn weiters noch sagt, dass auch Sie bei den Behörden vorstellig geworden und Anzeige erstattet haben sollen.
Ihre Tochter wiederum schildert die zur Ausreise aus Armenien führenden Ereignisse wiederum ganz anders, sie sagt hinter den ganzen Schwierigkeiten würde ihr Ex-Ehemann, also Ihr ehemaliger Schwiegersohn, stecken, er bedrohe und belästige die ganze Familie.
Dass eine gezielte unter Einsatz erheblicher logistischer Mittel bestehende Verfolgung Ihrer Person bzw. überhaupt Ihrer Angehörigen nicht nur in Anbetracht der allgemeinen durchaus als gut zu bezeichnenden Menschenrechtsverhältnisse in Armenien unwahrscheinlich ist, ergibt sich auch aus dem politischen Tätigkeitsprofil Ihres Sohnes. Er hat nämlich auf ausdrückliche Nachfrage am 20.02.2009 dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gegenüber angegeben, dass er kein Mitglied einer politischen Partei sei, er habe lediglich den Präsidentschaftskandidaten Ter-Petrossian unterstützt. Ihre Tochter sagt aber genau das Gegenteil, sie sagt wiederum, dass Ihr Bruder - also Ihr Sohn - Parteimitglied gewesen sei, das sollen auch Sie gewesen sein, obwohl Sie in der mit Ihnen am 07.04.2009 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, aufgenommenen Niederschrift, Seite 4, auf ausdrückliche Nachfrage angegeben haben, politisch bzw. parteipolitisch nicht tätig gewesen zu sein.
Wenig verständlich ist auch wenn Sie sagen, die Polizei wolle wissen wo sich Ihr Sohn und Ihre ältere Tochter XXXX aufhalte. Ihr Sohn sagt nämlich in der mit ihm am 5.05.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum West, aufgenommenen Niederschrift, dass ihm die Polizei gesagt hätte, es wäre besser wenn er Armenien verlassen würde. Warum dann die Polizei Sie derart massiv bedroht und verfolgt haben soll, um den Aufenthaltsort Ihres Sohnes zu erfahren, kann das Bundesasylamt nicht mehr nachvollziehen. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Aussagen Ihres Sohnes wenig überzeugend sind, wenn man bedenkt, dass er wie vorerwähnt auf der einen Seite sagt, die Polizei hätte ihn zum Verlassen Armeniens aufgefordert - die Polizei habe ihn auch misshandelt - , während er rund ein Jahr später am 20.02.2009 sagt unbekannten Personen hätten ihn misshandelt.
Auch Ihre Behauptung, Sie hätten von der Flucht Ihres Sohnes nichts gewusst kann nicht unwidersprochen bleiben. Ihr Sohn sagt nämlich in der bereits mehrfach zit. Niederschrift vom 20.02.2009, dass er immer bei seinen Eltern gewohnt habe und von dort auch aus seine Ausreise aus Armenien begonnen habe, der Schleuser habe für seine Dienste 3000 US$ verlangt, seine Eltern hätten Ende März 2008 ihren Goldschmuck verkauft, um die Schleusung finanzieren zu können.
Dem Bundesasylamt ist wohl bewusst, dass in der geistigen Rückschau bestimmte Sachverhalte nicht immer "richtig" wiedergegeben werden können und wird es auch immer so sein, dass Aussagen verschiedener Personen zu einem bestimmten Thema je nach deren Fokussierung unterschiedlich ausfallen können. Kernsachverhalte werden aber immer gleich bleiben, es wird erwartet werden können, dass tragende Teile eines bestimmten Sachverhaltes gleich und unverändert von Betroffenen reproduziert werden können.
Wenn aber so wie hier in vielen Teilbereichen eines Vorbringens deutlich voneinander abweichende Aussagen getroffen werden und wenn wie hier die Aussagen Ihres Sohnes sowie älteren Tochter bereits in deren Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert werden mussten, ferner allgemein herangezogenen landeskundliche Feststellungen für eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der angeblich stattgefundenen Sachverhalte sprechen, dann ist es jedenfalls gerechtfertigt dem gesamten Vorbringen mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
In Bewertung aller vorhin gemachten Überlegungen vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass es Ihnen nicht darum zu tun ist Verfolgungsschutz zu erhalten, sondern sich unter Schilderung frei erfundener Lügenkonstrukte ein wie auch immer geartetes dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen suchen. Offensichtlich dient dieser Asylantrag in erster Linie dazu nicht nur bei Ihren bereits hier in Österreich als Asylwerber lebenden Kindern Aufenthalt zu nehmen sondern sich hier vor allem zu Lasten der Öffentlichen Hand medizinisch betreuen zu lassen. So verständlich dies auch ist, so deutlich ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen sein kann für eine Verbesserung der sozialen Lebensumstände von Menschen zu sorgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.'
II.2.4.3. Der belangten Behörde ist schließlich zuzustimmen, wenn diese im Bescheid der bP 5 festhält:
‚Sie haben verkürzt und sinngemäß dargestellt geltend gemacht, dass Sie wegen der politischen Schwierigkeiten Ihres schon früher nach Österreich geflüchteten Bruders auch hierher gereist sind. Sie haben wegen Ihres Bruders, der als Vertrauensperson bei der letzten Präsidentschaftswahl gearbeitet hat, Probleme gehabt und sind deshalb von der armenischen Polizei mehrmals festgenommen und unmenschlich behandelt bzw. verbal attackiert worden, auch Ihr Schwager war daran beteiligt, weil er eine andere politische Einstellung als Ihr Bruder bzw. Ihre Familie hat. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt ein politisches Engagement Ihrerseits nicht vor, von irgendwelchen geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen haben Sie nichts erwähnt, aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Armenien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen.
Um sich mit den Lebensverhältnissen in Armenien besser vertraut machen zu können hat das Bundesasylamt breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial beigeschafft. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Armenien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesasylamt will nicht verhehlen, dass es da und dort marginale verbesserungswürdige Missstände im Bereich der Öffentlichen Hand gibt; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.
Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können, auch der von der Regierung ins Leben gerufene Ombudsmann kann bei vermuteten "Ungerechtigkeiten" angerufen werden.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihr Herkunftsstaat ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder konsequent von Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Was nun Ihre individuell vorgebrachten Fluchtgründe angeht, so vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz bzw. Glaubwürdigkeit beizumessen ist:
Angelpunkt Ihrer Aussage ist, dass Sie quasi sippenhaftungsähnlichen Verfolgungsmaßnahmen unterworfen gewesen seien, weil Ihr Bruder (gemeint: XXXX [XXXX], erfasst unter 08 03.764-BAL) als Vertrauensperson bei der Präsidentschaftswahl 2008 tätig gewesen sei und er bzw. Ihre Familie eine andere politische Einstellung gehabt habe als Ihr Schwager (gemeint: der Ehegatte Ihrer Schwester XXXX).
Dazu konnte zunächst einmal anhand der spezialisiert herangezogenen landeskundlichen Feststellungen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.50.2008) ermittelt werden, dass insgesamt neun Kandidaten zur Wahl antraten, darunter Levon Ter-Petrossian. Der Registrierungsprozess war nicht diskriminierend, es kam jedoch wegen der angespannten Stimmung im Wahlkampf zu vereinzelten gewalttätigen Übergriffen gegen Unterstützer einzelner Präsidentschaftskandidaten. Die Präsidentschaftswahl selbst entsprach aber größtenteils international üblichen Standards. In Folge wurde jedoch der Verdacht des Wahlbetrugs laut, es kam in Folge zu Protestveranstaltungen und wurde am 01.03.2008 eine große Anzahl von Unterstützern Ter-Petrossians verhaftet. Am 19.06.2009 wurde eine allgemeine Amnestie verkündet, in deren Verlauf viele der seinerzeit Festgenommenen aus der Haft entlassen worden sind (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2010).
Die hier verkürzt dargestellten Ereignisse bedeuten auf Ihr Vorbringen bezogen, dass es zwar seinerzeit zu demokratiebedenklichen Vorfällen im Gefolge der Präsidentschaftswahl von 2008 gekommen ist, diese aber nicht als die gesamte Bevölkerung treffende linear bis heute andauernden Ereignisse zu verstehen sind, kurz: die Übergriffe betrafen ausschließlich politisch exponierte Personen in einem bestimmten Zeitraum und haben sich die allgemeinen innenpolitischen Verhältnisse im Anschluss an die Präsidentenwahlen weitestgehend normalisiert.
Ein Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit besteht in Armenien jedenfalls nicht, demokratische Grundstrukturen sind gegeben und werden auch größtenteils respektiert. Wenn Sie nun von auf Sie verübten polizeilichen Übergriffen sprechen, so sind darin Fehlleistungen einzelner Polizeibeamter zu erblicken, die nicht als allgemein üblich, staatlicherseits toleriert bzw. vom armenischen Staat als gewünscht und/oder gewollt anzusehen sind, hier liegen vielmehr ganz gewöhnliche Straftaten vor. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die Ihnen ausgefolgten landeskundlichen Feststellungen ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Sie sich für den Fall des Übergriffs einzelner Organwalter der Polizei anderer jedermann zugänglicher rechtsstaatlicher Einrichtungen bedienen hätten können, um Schutz und Hilfe zu erhalten.
Die angesprochenen landeskundlichen Feststellungen zeigen sehr deutlich, dass Übergriffe von Staatsorganen jeder Art ungehindert auf nationaler Ebene öffentlich thematisiert werden und so eine zweckentsprechende behördliche Ermittlungsarbeit in Gang setzt bzw. geradezu erzwingt.
Auch Sie hätten dies für sich nutzen können, Sie hätten sich auch an die zahlreichen in Armenien ansässigen Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen wenden können, es wäre Ihnen eine Kontaktnahme mit dem Ombudsmann möglich gewesen bzw. hätten Sie auch übergeordnete Behörden wie Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche kontaktieren können, auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes wäre möglich gewesen, kurz: es gibt ausreichende Ihnen problemlose zugängliche Rechtsinstrumentarien, die solche Übergriffe der innerstaatlichen Rechtspflege zugänglich machen bzw. in Hinkunft verhindern.
Dass diese Überlegungen nicht nur theoretischer Natur sind zeigen auch die Aussagen Ihres
Bruders. Er sagt in der mit ihm am 20.02.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Zl. 08 03.764-BAL aufgenommenen Niederschrift, Seite 5, dass er bei der Polizei wegen der auf ihn verübten Übergriffe Anzeige erstattet habe, die Polizei hätte ihm aber nicht helfen können, weil er die Täter nicht beschreiben hätte können.
Es ist klar, dass manche Straftaten einfach nicht aufgeklärt werden können, immer und in jedem Staat der Erde muss man damit rechnen, dass die Ermittlungsansätze bei bestimmten Straftaten derart gering sind als dass eine Erfolg versprechende Aufklärung bzw. überhaupt Ermittlungsarbeit einfach nicht möglich ist. Die Aussagen Ihres Sohnes (Bruder-sic) zeigen aber mehr als deutlich, dass in Ihrem Herkunftsland eine Kontaktnahme mit Sicherheitsorganen jedenfalls möglich ist und auch der Wille zur Verfolgung von Straftaten besteht.
Abgesehen von diesen Überlegungen, die bereits eine Asylgewährung unmöglich machen, vertritt das Bundesasylamt aus nachfolgenden Überlegungen die Ansicht, dass Ihrem Vorbringen auch jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist:
Wie Ihnen zustimmend zur Kenntnis gebracht wurde hat das Bundesasylamt auch in die mit Ihren Angehörigen (Vater, Bruder und Schwester) aufgenommenen Niederschriften Einsicht genommen.
Dabei fiel auf, dass keiner Ihrer Angehörigen - Sie alle lebten unter einem Dach - etwas von irgendwelchen Übergriffen auf Ihre Person erwähnten, was wohl nahe liegend gewesen wäre.
Ihre Behauptung, die Polizei hätte Sie mehrmals mitgenommen und befragt, dabei sei es zu verbalen Attacken gekommen, kann somit als unglaubwürdig bezeichnet werden, davon hätte sicherlich jemand Ihrer Familie dem Bundesasylamt gegenüber Mitteilung gemacht. Die dazu von Ihren Angehörigen gemachten Aussagen indizieren ebenfalls Ihre Unglaubwürdigkeit:
So spricht Ihr Bruder in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften immer nur davon, dass er von unbekannten Personen - er vermeint es seien Anhänger des die Präsidentschaftswahlen gewinnenden Serge Sarkisian gewesen - belästigt worden sei; dass da in irgendeiner Form die Polizei an diesen Übergriffen beteiligt gewesen sein soll erwähnt er überhaupt nicht, ganz im Gegenteil: er soll sogar zur Polizei gegangen sein, um diese Übergriffe anzuzeigen; warum Sie dann von der Polizei belästigt und misshandelt worden sein sollen ist vor diesem Hintergrund unverständlich.
Auch Sie selbst machten zu diesem Problemkreis widersprüchliche Angaben. Während Sie in der mit Ihnen aufgenommenen Erstbefragung vom 13.03.2009 und dann in der Niederschrift vom 07.04.2009 von erheblichen verbalen bis hin zu gewalttätigen Übergriffen auf Ihre Person berichten, sagen Sie das in der Niederschrift vom 27.04.2010 ganz anders, da geben Sie auf konkreten Vorhalt, was denn nun Ihre Probleme gewesen seien, an, dass "ich direkt keine Probleme gehabt habe". Auf weitere ausdrückliche Nachfrage ob Sie etwas vom politischen Engagement Ihres Bruders wüssten - was ja letztendlich zu all den behaupteten Kalamitäten geführt haben soll - gaben Sie zu Protokoll dazu gar nichts sagen zu können.
Überhaupt kreiste die ganze damals mit Ihnen niederschriftlich aufgenommene Einvernahme immer nur um den schlechten Gesundheitszustand Ihres Vaters, immer wieder betonen Sie, dass es nach Ihrer Meinung für Ihren Vater in Armenien keine adäquate medizinische Versorgung gäbe, sie alle (gemeint: die ganze Familie) würden hier bleiben wollen, weil die medizinische Betreuung funktioniere und auch Ihre Schwester davon profitiere.
Dem Bundesasylamt ist wohl bewusst, dass in der geistigen Rückschau bestimmte Sachverhalte nicht immer "richtig" wiedergegeben werden können und wird es auch immer so sein, dass Aussagen verschiedener Personen zu einem bestimmten Thema je nach deren Fokussierung unterschiedlich ausfallen können. Kernsachverhalte werden aber immer gleich bleiben, es wird erwartet werden können, dass tragende Teile eines bestimmten Sachverhaltes gleich und unverändert von Betroffenen reproduziert werden können.
Wenn aber so wie hier in vielen Teilbereichen eines Vorbringens deutlich voneinander abweichende Aussagen getroffen werden und wenn wie hier die Aussagen Ihres Bruders bereits in dessen Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert werden mussten, ferner allgemein herangezogenen landeskundliche Feststellungen für eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der angeblich stattgefundenen Sachverhalte sprechen, dann ist es jedenfalls gerechtfertigt dem gesamten Vorbringen mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
In Bewertung aller vorhin gemachten Überlegungen vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass es Ihnen nicht darum zu tun ist Verfolgungsschutz zu erhalten, sondern sich unter Schilderung frei erfundener Lügenkonstrukte ein wie auch immer geartetes dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen suchen. Offensichtlich dient dieser Asylantrag in erster Linie dazu nicht nur bei Ihrer bereits hier in Österreich als Asylwerber lebenden Schwester Aufenthalt zu nehmen sondern hier vor allem den gleichfalls mit Ihnen reisenden gesundheitlich angeschlagenen Vater betreuen zu können, dies alles zu Lasten der Öffentlichen Hand. So verständlich dies auch ist, so deutlich ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen sein kann für eine Verbesserung der sozialen Lebensumstände von Menschen zu sorgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Beweiswürdigungen vorbehaltlos an. Die bP 1, 4 und 5 waren nicht in der Lage, ein übereinstimmendes, konsistentes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr weisen die Vorbringen teils große Abweichungen in Kernpunkten auf, und konnten sie letztlich nur einen Teil der Rahmengeschichte, dass der in Österreich lebende Sohn bzw. Bruder die Probleme ausgelöst hätte, übereinstimmend vorbringen.
Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dessen Vorbringen, er habe bei den Präsidentenwahlen 2008 als Vertrauensperson fungiert und sei deshalb von unbekannten Personen mehrmals mitgenommen und geschlagen worden und hätten Anzeigen bei der Polizei nichts gebracht, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2009 als unglaubwürdig beurteilt wurde (vgl. Zl E13 404.938). Dies vorwiegend deshalb, da die vor der belangten Behörde hervorgekommenen Widersprüche nicht aufgeklärt worden sind und mangels Plausibilität der Angaben. Auch der weitere, zweite Antrag von ihm wurde vom Asylgerichtshof gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Tatsächlich hat er selbst schon hinsichtlich der Personen seiner Verfolger sowie der Anzahl der angeblichen Übergriffe divergierende Angaben gemacht. Darüber hinaus war sein Vorbringen absolut vage gehalten und konnte er nicht einmal das Wahllokal benennen, in welchem er angeblich als Vertrauensperson bei den Wahlen fungiert habe. Darüber hinaus hat er bei seiner Einreise am 28.04.2008 - wie auch schon die bP 1 im Rahmen ihrer Antragstellung am 11.09.2006 - angegeben, die Ausreise mit dem Goldschmuckverkauf der Mutter finanziert zu haben, was angesichts der kurzen Zeit dazwischen und der Höhe von Schleppungskosten nicht nachvollziehbar ist. Der Goldschmuck könnte wohl nur einmal eine Schleppung finanzieren.
In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass er im zweiten Asylverfahren angab, nunmehr Informationen von seinem in Armenien lebenden Onkel erhalten zu haben. Die von den anderen Familienmitgliedern (bP 1, 4, 5) mehrmals getroffenen Angaben dazu, dass sie keinerlei Verwandte mehr in Armenien hätten, erscheint vor diesem Hintergrund nur eine Schutzbehauptung zu sein, um die Rückkehrsituation der bP möglichst schlecht erscheinen zu lassen. Auch dass die bP 4 und 5 die Ehegattin bzw. Mutter im Zuge der Einreise im Jahr 2009 in der Türkei "verloren" hätten, und dann erst wieder im Jahr 2013 bei der Einreise in Österreich von deren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei erfahren hätten, erscheint absolut nicht glaubwürdig.
Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die bP 4 noch Eigentum am Haus in Armenien hat, in welchem die Familie vor der Ausreise lebte. Im Rahmen der Einvernahme am 07.04.2010 gab sie nämlich an, dass Bekannte darauf aufpassen würden und niemand darin wohne. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die bP 4 an, dass sie noch im Grundbuch stehe, auch wenn sie dann ganz unspezifiziert und offenbar um dieses Anknüpfungspunkt zu verschleiern behauptete, dass jetzt fremde Leute dort leben würden. Jedenfalls kann sie ihr Recht am Haus durchsetzen und verfügt die Familie daher über eine Wohnmöglichkeit.
Letztlich wurde damit der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders der bP 1 und 5 bzw. Sohnes der bP 4 schon seit geraumer Zeit mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen. Dennoch stützte sich zuerst die bP 1 und dann die bP 4 und 5 wiederum auf dessen Vorbringen und erweiterten dieses.
II.2.5.2. Die bP 1 stützte sich zunächst unter Angabe einer falschen Identität im Verfahren zum ersten Asylantrag darauf, dass sie wegen ihrer Abstammung aus einer Mischehe mit den Nachbarn Probleme gehabt hätte (niederschriftliche Einvernahme beim BAA Traiskirchen, vom 21.9.2006; sowie niederschriftliche Einvernahme beim BAE, vom 13.6.2007) und nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit sie besitze.
Schließlich brachte sie erst nach Übermittelung eines Schreibens ihres Ehegatten samt Vorlage von Reisepasskopien im Wesentlichen vor, aus Angst vor ihrem gewalttätigen Ehegatten die Flucht ergriffen zu haben (AS 281 zur ho Zl. E 13 316.711-1/2008, niederschriftliche Einvernahme beim BAE, vom 19.11.2007).
Am 12.3.2009 im Rahmen des Verfahrens zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz stützte sich die bP 1 im Wesentlichen auf die im ersten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe und führte ins Treffen, dass die Polizei ein Schreiben von ihrem Ex-Mann erhielt, in welchem die Polizei aufgefordert wird, sie sowie die gemeinsamen Kinder nach Armenien zurückzuschicken. Vor etwa einem Monat hätte die bP 1 von ihrem Ex-Mann einen Drohbrief erhalten, in dem er ihr mitteilte, dass er sie und die Kinder umbringen werde und davor Rache an der Familie der bP 1 üben werde. In Folge dieser Briefe sei die bP 1 depressiv geworden. Nach dem zweiten Brief seien Angstzustände hinzugekommen. Im Rahmen der am 18.3.2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme beim BAA EAST West ergänzte die bP 1 das Vorbringen dahingehend, dass sie nach der Ankunft ihres Vaters und der Schwester in Österreich (am 11.3.2009) erfahren habe, dass der Ex-Ehemann die gesamte Familie bedroht und belästigt habe. Der Vater und der in Österreich befindliche Bruder seien Mitglieder der Partei von "Ter Sarkissian", während der Ex-Ehemann Parteimitglied des jetzigen Präsidenten wäre, weshalb die ganze Familie nunmehr Probleme habe.
Am 22.06.2009 im Rahmen ihrer Einvernahme gestand die bP 1 ein, dass sie im ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Die Angaben aus dem zweiten Verfahren würden stimmen. Nunmehr sei sie aber krank und müsse sich ihre Schwester um die Kinder kümmern, wie sie insbesondere in der am 05.05.2010 erfolgten Einvernahme ausführte.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die bP 1 selbst nunmehr im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 angab, gesund zu sein. Damit erübrigt es sich, dem in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der bP 1 nachzukommen.
Zum Fluchtvorbringen ist festzuhalten, dass dieses bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 4.2.2009, GZ: E 13-316.711-1/2008-10E als unglaubwürdig beurteilt wurde und der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG mangels neuem Vorbringen abgewiesen wurde.
Es wird auf die diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen, welche nachstehend wiedergegeben wird:
‚Die BF stützt ihre Gründe im Folgeantrag im Wesentlichen auf jene, die auch schon Gegenstand des Erstverfahrens waren. In den als maßgeblich erachteten Umständen ist daher keine relevante Änderung eingetreten. Auch der Umstand, dass sie behauptet und durch Vorlage eines Drohbriefes sowie Hinweises auf das Asylverfahren ihres Vaters bescheinigt, dass sie "noch immer" von ihrem Ex-Gatten bedroht werde, stellt lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken (vgl. z.B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0343) des schon im ersten Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes dar und berechtigt die Behörden nicht zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung.
Kein neuer Sachverhalt wird dadurch begründet, wenn nähere Umstände von Ereignissen, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466) erst nach Rechtskraft des Vergleichsbescheides bekannt und bescheinigt werden, was die BF im Wesentlichen durch die Vorlage des Drohbriefes vorgenommen hat. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes läge auch nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismitteldarzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dieser vermeintliche Drohbrief keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass dieser auch vom Ex-Mann der BF verfasst wurde.
Im Übrigen vermag auch die Ausdehnung des Vorbringens dahingehend, dass die gesamte Familie schikaniert werde, da der Bruder der BF im Zuge der Präsidentschaftswahlen Mitglied der Oppositionspartei gewesen sei, während der Ex-Ehemann Mitglied der obsiegenden Partei von Sarkissjan war, an dieser oben dargelegten Beurteilung nichts zu ändern. Ergänzend sei angeführt, dass dieses Vorbringen darüber hinaus gänzlich unglaubwürdig ist, wurde dies doch weder bei der Erstbefragung am 13.3.2009 bzw. bei der Einvernahme am 18.3.2009 vorgetragen.
Insoweit in der Beschwerdeschrift nunmehr vorgetragen wird, dass die BF keine Möglichkeit hatte ihr Fluchtvorbringen zu präzisieren und auch das neue Fluchtvorbringen seitens der Erstbehörde nicht näher hinterfragt wurde, sei angemerkt, dass sie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 18.3.2009 ausdrücklich gefragt wurde, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe (AS 89) und ob sie noch weitere Angaben tätigen wolle (AS 91). Da die BF diese abschließende Frage mit "nein" beantwortete und sich aus der gesamten Niederschrift keinerlei Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch ergeben haben bzw. die BF sogar bestätigte, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben, ist dieses Vorbringen schlichtweg aktenwidrig.
Auch das Vorbringen der BF, dass sie wegen Depressionen und Angstzuständen in ärztlicher Behandlung wäre und nachts nicht schlafen könne und daher in sehr schlechten Zustand wäre - was aus dem vorgelegten Befund des behandelnden Arztes vom 20.3.2009 ersichtlich ist - erweist sich als nicht zielführend, war doch die BF, wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte, bereits in der Zeit von 24.4.2008 bis 17.7.2008 und vom 12.11.2008 bis 28.11.2008 wegen ebendieser Symptome in ärztlicher Behandlung, weshalb auch dieser Umstand bereits im ersten Verfahren gegeben war.
Ebenso wenig änderte sich die Sachlage - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - dadurch, dass das BAA und auch der AsylGH im ersten Verfahren damit argumentierte, dass die BF zu ihren Familienangehörigen hätte zurückkehren können, um dem gewalttätigen Ehemann zu entgehen, reißt die BF diese Eventualbegründung doch einerseits aus dem Gesamtzusammenhang und verkennt sie dabei die Würdigung im Rahmen des ersten Verfahrens insofern, als dort dem Vorbringen infolge mehrerer erheblicher Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt wurde und außerdem das erkennende Gericht als weiteres Eventualiter von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des armenischen Staates ausging, welches durch die BF gänzlich ausgeklammert wurde.
Insofern aufgrund der Tatsache, dass die BF nunmehr alleine in Armenien mit zwei minderjährigen Kindern keine Überlebensmöglichkeit hätte, ist dem zu entgegnen, dass - wie bereits im ho. Erkenntnis vom 4.2.2009, Zl. E 13-316.711-1/2008-10E festgestellt wurde - es sich bei der BF um eine junge, gesunde arbeitsfähige Frau, die über eine zehn jährige Ausbildung verfügt und sich ihren Lebensunterhalt auch bisher als Friseurin bzw. Maskenbildnerin verdient hat (AS 47), handelt, und es ihr zumutbar wäre, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, beizutragen. Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann.
Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden wird auf das oben bezeichnete Erkenntnis verwiesen.'
Damit wurde letztlich auch das Vorbringen der bP 1 bereits als total unglaubwürdig beurteilt und konnte sie dieser Einschätzung auch nunmehr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nichts entgegensetzen bzw. erwiesen sich auch die Angaben ihrer Angehörigen, der bP 4 und 5 als unglaubwürdig.
II.2.5.3. Die bP 5 und 4 verwickelten sich in den eigenen Angaben in die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche. Es wurden zusammengefasst von der bP1, bP 4 und bP 5 keine übereinstimmenden Angaben dazu gemacht, ob die bP 4 jetzt tatsächlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet hat, ob Bruder und Vater (bP 1) der bP 1 und 5 tatsächlich Mitglieder einer Partei gewesen sind oder nicht, wie die bP 1 ihre Reise finanzierte, wenn schon der Bruder den Goldschmuck - wie sie - verkauft haben will, ob die bP 4 von der Polizei (sie selbst) oder vom Ehegatten der bP 1 (bP 1) zusammengeschlagen worden ist, ob die bP 4 vorwiegend wegen Herzproblemen oder dem durch andere zugefügten Nasenbeinbruch ins Krankenhaus gekommen sei sowie ob schon das Grundvorbringen hinsichtlich des Bruders / Sohnes eine Verfolgung von Unbekannten, der Polizei oder Anhänger Sarkissians ist. Der Bruder / Sohn selbst gab nämlich an, dass er sich an die Polizei gewandt habe, diese ihm aber nicht helfen hätte können, da er die Täter nicht genau beschreiben hätte können. Die bP 1, 4 und 5 gaben demgegenüber immer wieder an, dass der Staat nicht schutzwillig sei, was vor dem Hintergrund der Schutzsuche des Bruders / Sohnes bzw. den Länderfeststellungen nicht glaubwürdig ist.
Die bP konnten überdies nicht glaubhaft machen, dass sie selbst oder der Sohn / Bruder tatsächlich in Armenien derart herausragende Persönlichkeiten gewesen wären, dass eine Verfolgung durch die Polizei auch nur im Ansatz vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den Präsidentschaftswahlen auch nur im Ansatz wahrscheinlich erscheint. Auch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der bP 1 tatsächlich die Familie bedroht hätte oder aktuell bedroht. Vielmehr ist es absolut unglaubwürdig, dass alle bP, insbesondere die bP 1 selbst vorerst Verfolgungsgründe vorwiegend im Hinblick auf den Sohn/Bruder geltend machen und erst später eine spezifische Verfolgung durch den Ehegatten / Schwager /Schwiegersohn vorbringen. Die bP haben letztlich jeweils ihr Vorbringen ohne nähere Erklärungen hierzu gesteigert bzw. ausgetauscht. Auch konnten sie zu einzelnen Vorfällen keinerlei Details nennen und stellten die Übergriffe auf sie immer wieder lediglich vage in den Raum. So gab die bP 4 beispielsweise im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorerst an, gar nicht zu wissen, was die Polizei tatsächlich von ihr gewollte hätte, konnte die genaue Anzahl der Übergriffe auf sie vorerst nicht angeben und den Vorfall mit dem Nasenbeinbruch erst über langes nachdenken und der zuerst falschen Angabe (2008) mit 28. Oder 29.02. 2009 einordnen.
Betreffend die angeblich mangelnde Schutzgewährung vor den später im Verlauf des Verfahrens behaupteten Übergriffen durch den Ehegatten der bP und damit einer Privatperson ist darauf hinzuweisen, dass es auch diesen Übergriffen an sich schon an einer Glaubwürdigkeit mangelt. Das nunmehr nachgeschobene Vorbringen, dass die bP 5 in Österreich vom Ehegatten der bP 1 bedroht worden sei, und erst nachdem sich diese in Österreich an die Polizei gewandt habe, der Ehegatte die bP 1 selbst und deren Kinder bedroht hätte, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. So erscheint es nicht nachvollziehbar, warum sich der Ehegatte zuerst an die Schwester und erst danach an die Frau wenden sollte, wenn diese doch alle gemeinsam in einer Wohnung leben.
Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können, auch der von der Regierung ins Leben gerufene Ombudsmann kann bei vermuteten "Ungerechtigkeiten" angerufen werden.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihr Herkunftsstaat ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder konsequent von Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Auch die bP hätten sich - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - an die zahlreichen in Armenien ansässigen Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen wenden können, es wäre ihnen eine Kontaktnahme mit dem Ombudsmann möglich gewesen bzw. hätten Sie auch übergeordnete Behörden wie Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche kontaktieren können, auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes wäre möglich gewesen,
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen des Bruders / Sohnes, auf welchen sich die bP stützen, sowie der bP 1 bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Die Vorbringen der bP weichen in Details und schon im Kernvorbringen immer wieder deutlich voneinander ab, und konnte letztlich nur eine Rahmengeschichte einheitlich vorgebracht werden. Weiters wurden der Entscheidung Anfragebeantwortungen und Länderfeststellungen zugrunde gelegt, welche dem Vorbringen entgegenstehen.
Dem gesamten Vorbringen ist daher aufgrund er Widersprüche und mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
II.2.5.4. Hinsichtlich der Erkrankung der bP 4 ist festzuhalten, dass aus den Befunden hervorgeht, dass eine Verbesserung der Augen nicht möglich ist und es nur mehr um die Bekämpfung der Schmerzen geht. Sie ist seit 2012 erblindet.
Gemäß Länderfeststellungen ist nicht nur die medizinische Grundversorgung in Armenien gewährleistet. Auch die diabetes mellitus II wird auf Kosten des Staates behandelt und erfolgt die Insulinabgabe gerade im Falle der bP 4 gratis, da sie den Behindertenstatus hat und mit Invaliditätsausweis eine Invaliditätspension bezieht (Sozialversicherungskarte der bP 4 der armenischen Sozialversicherungsanstalt, ausgestellt 2005; Invaliditätspass der bP 4 vom Gesundheitsamt in Armenien aus dem Jahr 2002). Darüber hinaus können die vagen Angaben der bP 4 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Behandlungsmöglichkeiten nicht darüber hinwegtäuschen, dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass bei der bP 4 bereits im Jahr 1992 / 1993 die Diabetes festgestellt wurde und sie seit 2003 insulinpflichtig ist. Die bP 4 wurde daher schon über einen sehr langen Zeitraum hinweg in Armenien behandelt und erhielt dort ebenfalls Insulin und Medikamente. Zusätzlich wurde er am Auge operiert. Dass er keinen Zugang zu entsprechender medizinischen Behandlung in Armenien hätte kann daher nicht festgestellt werden. Darüber hinaus führte auch der Sohn der bP 4 in seinem Verfahren aus, vor seiner Einreise in Österreich bereits in Armenien über 2 Jahre hinweg wegen seiner Diabetes mit zwei Spritzen am Tag sowie zwei Tabletten behandelt worden zu sein.
Hinsichtlich der Herzerkrankung bzw. Gefäßerkrankung der bP 4 ist auf die im Rahmen der Länderfeststellungen wiedergegebene Anfragebeantwortung zu verweisen, wonach die Nachversorgung in Armenien jedenfalls gewährleistet. Ist. Die bP 4 leidet damit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung iSd Judikatur des EGMR (vgl. rechtliche Beurteilung unten). Die bP 1 wiederum gab selbst an, derzeit gesund zu sein und wird auch für einen etwaigen Rückfall der psychischen Probleme auf die Würdigung unten verwiesen, wonach psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind.
II.2.5.5. Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel betreffend etwaiger Anzeigen sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
II.2.5.6. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation hinsichtlich des Bestehens des Willens und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren wird Folgendes erwogen:
Grundsätzlich kann die von der belangten Behörde angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).
Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP5 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP2 - 3 ist durch die Eltern gesichert. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die bP 1 und 5 weiterhin um ihren Vater kümmern, welcher auch gemäß vorgelegten Ausweisen über staatliche Unterstützung verfügt und ein Haus besitzt, in welchem die bP schon vor ihrer Ausreise lebten.
Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr leben zu meistern.
Auch steht es den bP1 und bP5 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über soziale / familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten bzw. sich gegenseitig unterstützen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Partei bP 4 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP 4 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Die bP 1 brachte nunmehr selbst vor, gesund zu sein.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.).
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.6. Unzulässigkeit der Ausweisung:
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP 1 möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich mit ihren Kindern bP 2 und bP 3 sowie dem Vater bP 4 und der Schwester bP 5 gestalten. Die bP 4 und 5 lebten vor ihrer Ausreise in Armenien bereits in einem gemeinsamen Haushalt und leben die bP nunmehr alle in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Zwischen ihnen besteht ein enges Verhältnis und bedarf insbesondere die bP 4 der Unterstützung durch die bP 5. Die bP 1 hält sich mit ihren Kindern bereits seit 2006 und damit acht Jahren in Österreich auf. Sie wurde von der bP 5 im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung unterstützt und versorgte die bP 5 auch die Kinder der bP 1 während der Krankenhausaufenthalte bzw. Selbstmordversuchen. Die bP 4 und 5 sind seit 5 Jahren in Österreich aufhältig.
Vorauszuschicken ist zwar, dass sämtliche Anknüpfungspunkte der bP in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden sind als ihr weiterer Aufenthalt ungewiss war. Allerdings ist ihnen zugute zu halten, dass sie sich in der langen Dauer ihres Aufenthaltes, die letztlich zweifelsfrei auf ein Organisationsverschulden des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen ist, außerordentlich bemüht haben, sich in Österreich zu integrieren. So haben sich beispielsweise die bP1 und bP 5 durch den Besuch mehrerer Sprachkurse gute Sprachkenntnisse angeeignet und Freundschaft mit österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Vor allem aber haben sich die beiden Kinder bestens in Österreich integriert. Sie besuchen Schulen, haben beide ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Beide Kinder konnten auch einen guten Schulerfolg nachweisen. Die bP2 boxt darüber hinaus seit mehreren Jahren äußerst erfolgreich in einem Verein.
Die bP 1 und bP 5 engagieren sich darüber hinaus beim Roten Kreuz und machten bereits Versuche, sich beruflich zu integrieren. Letztlich kommt den bP auch zugute, dass eindeutig ein Organisationsverschulden an der überlangen Verfahrensdauer vorliegt, das aber nicht ihnen angelastet werden darf.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die bP während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits nachhaltig integriert haben, sodass von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. dem Verlassen des Bundesgebietes auszugehen ist. Nicht zuletzt in Anbetracht des Organisationsverschuldens und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles konnte daher seitens des erkennenden Gerichts festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II.3.9 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Im Übrigen war aber gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Ausweisung dauerhaft unzulässig ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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