L510 1412785-1•BVwG L510 1412785-1
L510 1412785-1Federal Administrative CourtJul 15, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L510 1412785-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Muna DUZDAR, 1090 Wien, Alserstraße 32/15, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zl. 0911.202-BAL, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP bzw. Beschwerdeführer: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2009 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Sunnit ist.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei unter dem Regime Saddam Husseins Mitglied der Baath-Partei und Sicherheitsoffizier gewesen. Nach dem Sturz Saddam Husseins habe er für ausländische Sicherheitsfirmen gearbeitet. Nachdem er in Briefen bedroht und als Verräter bezeichnet worden war, habe er damit aber aufgehört. Er und seine Brüder würden auf einer Liste gesuchter Personen stehen und werde er daher vom irakischen Regime verfolgt. Am 05.09.2009 sei sein Bruder von Unbekannten ermordet worden.
Für den Fall einer Rückkehr in den Irak, habe er Angst vor der Regierung und dem Geheimdienst.
Im Zuge des Verfahrens legte die bP zu ihrer Identität und zum Nachweis ihres Vorbringens Dokumente in Kopie (AS 23 - 27), ein Foto und Auszüge aus einer Zeitschrift im Original (AS 81), Bestätigungen von Sicherheitsunternehmen im Original, 1 Foto, Liste des Innenministeriums, auf der der BF angeblich angeführt ist, Kopie der Sterbeurkunde des Bruders, handgeschriebener Zettel mit den Fluchtgründen, handgeschriebener Lebenslauf, Schreiben des BF in Englisch (AS 83) vor. Zu diesen Dokumenten finden sich zum Teil Übersetzungen im Akt (AS 83).
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.03.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Das BAA führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF im Irak von unbekannten Dritten oder vom irakischen Staat asylrelevant verfolgt oder bedroht worden sei (AS 121).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt an, dass sich der BF mehrfach widersprochen habe.
In Asylverfahren sei es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers als glaubhaft, dass er nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen.
Der BF habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen, sei die von ihm präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren.
Zudem müsse es sich bei der "begründeten Furcht vor Verfolgung" um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sei und seinen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen ließe. Bei den von ihm geäußerten Befürchtungen handle es sich jedoch lediglich um Vermutungen, also bloß subjektiv empfundene Furcht, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnte.
Bei den von ihm vorgebrachten Problemen in seinem Heimatland handle es sich zudem um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die von ihm erwähnten Schwierigkeiten erfüllten dieses Kriterium jedoch nicht.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der BF einen Festnahmebefehl und einen Beschlagnahmebefehl über bewegliche und unbewegliche Güter, jeweils (auch) seine Person betreffend vor (OZ 5).
Mit Schreiben vom 17.11.2011 teilte der BF mit, dass er in Wien an einer Demonstration für einen einheitlichen Irak teilgenommen und dabei auch ein kurzes Interview gegeben habe. In der Folge habe ihm sein im Irak lebender Bruder von drohenden Anrufen berichtet. Ergänzend legte er eine CD bei (OZ 15, 16).
Einem Bericht des LVT Wien vom 31.05.2012 zufolge sei beim BF des nachts mehrmals geläutet worden. Der BF vermute, man habe ihm mitteilen wollen, dass man wisse, wo er wohne (OZ 17).
Mit Nachreichung vom 13.06.2013 wurden weitere Dokumente in Kopie vorgelegt (OZ 21).
Mit Nachreichung vom 20.06.2013 wurde die Kopie einer Niederschrift des LVT Wien, den BF betreffend übermittelt. Demgemäß sei der BF anlässlich einer Demonstration in Wien von einem Mitarbeiter der irakischen Botschaft fotografiert worden. Der BF habe auch von einem Verleumdungsversuch gegen ihn gesprochen. Er sei hochrangiges Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe dem Kreis der persönlichen Freunde Saddam Husseins angehört. Sein Vater sei Armeegenereal gewesen und habe selbst 20 Beamte gehabt, die für seine Sicherheit zuständig gewesen seien. Die irakische Regierung verfolge alle ehemaligen Baath-Mitglieder weltweit (OZ 22).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung dar, dass die Angaben zur Gänze nicht glaubwürdig seien. Verwiesen wurde dabei auf Aussagen des BF, die widersprüchlich seien. Die weitere Begründung dazu erschöpft sich dann großteils in Formulierungen, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Aktenbestandteile bzw. Aussagen (beispielsweise welche Teile der Schilderung "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich seien) nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP schlüssig darzulegen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - die bP habe ein entsprechendes asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet - ist daher insgesamt nicht schlüssig.
Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegengetreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP äußert, da sich in den Aussagen durchaus unaufgeklärte Widersprüche ergeben haben, aufgrund der vorliegenden unschlüssigen Beweiswürdigung steht aber nicht fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, welcher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
Von der bP wurden im Verfahren zahlreiche Dokumente vorgelegt. Zwar scheinen vorgelegte Beweismittel in einer Auflistung (AS 119) auf, doch ist schon diese Auflistung unvollständig. Gemäß der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.10.2009 legte der BF auch einen Mitgliedsausweis der Baath-Partei vor (vgl. AS 63); dieser Ausweis scheint weder in der Auflistung, noch an sonstiger Stelle im Akt auf. In der Beweiswürdigung wurden sämtliche vorgelegte Beweismittel dann mit keinem Wort erwähnt.
Da der BF aber Verfolgung aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft zur Baath-Partei behauptete, hätte es einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bedurft. Die Dokumente wären jedenfalls auf Authentizität zu prüfen und die bP aufzufordern gewesen, Originale (soweit nur Kopien beigebracht wurden) vorzulegen.
Die bP hatte angegeben, während des Regimes von Saddam Hussein als Sicherheitsoffizier beschäftigt und Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein. Welchen Offiziersrang die bP bekleidet habe und welche konkrete Funktion sie innerhalb der hierarchischen Organisation der Baath-Partei ausgeübt habe, wurde nicht detailliert ermittelt. Die bP hatte zwar angegeben, sie sei Gruppenführer gewesen, welche Tätigkeiten sie dabei ausgeübt habe, wurde nicht erhoben. Gleiches gilt für die im Irak lebenden Brüder des BF.
Da aber ein mögliches Bedrohungsszenario abhängig von Stellung innerhalb der Partei (welchen Rang innerhalb der mehrstufigen Hierarchie hatte die bP konkret inne, welche Parteifunktion übte sie konkret aus?) ist, wäre eine diesbezüglich nähere Ermittlung des Sachverhalts nötig gewesen.
Es wäre auch erforderlich gewesen, sich näher mit den vorgelegten Dokumenten auseinanderzusetzen. Insoweit stellt sich die Frage, ob die vorgelegten Dokumente authentisch sind. Zudem wäre der vollständige Name des BF zu eruieren und sodann zu prüfen, ob eine Übereinstimmung mit den vorgelegten Beweismitteln gegeben ist.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen detailliert (wie oben angeführt) auseinander zu setzen haben.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA auch mit den zwischenzeitlich neu eingebrachten Behauptungen und weiteren vorgelegten Beweismitteln, wie auch ob Nachfluchtgründe gegeben sind, zu befassen haben.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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