W196 2006323-1•BVwG W196 2006323-1
W196 2006323-1Federal Administrative CourtJul 14, 2014
Drogenabhängigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Strafverfahren, Untertauchen
W196 2006323-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Griechenland, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, Zl. IFA-64373403 BMI BFA RD W, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu Spruchteil A
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein griechischer Staatsbürger, reiste am 28.01.2013 mit dem Zug aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 26.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer als Grund für die Einreise an, Arbeit gesucht zu haben. Als der Versuch Arbeit zu finden erfolglos blieb, habe er ab und zu Schwarz gearbeitet. Bei der Einreise habe er einen griechischen Personalausweis gehabt. Er habe keine Barmittel und habe an der Adresse seiner Obdachlosenmeldung in der Zohmanngasse 28 am Gang, bzw. teilweise am Wiedner Gürtel Nr. 10 im Sozialamt geschlafen. Die einzige Hauptwohnsitzmeldung die er habe, sei die in der Justizanstalt Josefstadt. Er würde sich somit als unterstandslos bezeichnen.
Seit 2001 sei er drogenabhängig und befinde sich derzeit in einem Drogenprogramm wobei er die legale Ersatzdroge Substitol bekomme. Früher sei er heroinabhängig gewesen.
Er habe in Österreich keinerlei private, familiäre oder wirtschaftliche Bindungen.
Mit Urteil des Bezirksgericht Innere Stadt vom 30.07.2013, GZ 17 U 141/13v-13, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15,127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 21.11.2013, GZ 52 HV 49/213z-23, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 iVm. 127 und 105(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 19.12.2013, GZ 16 HV 82/13p-41, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 130 und 15 iVm105(1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 26.03.2014 wurde vom BFA gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zur Zahl 64373403 erlassen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 26.03.2014, vom Beschwerdeführer am gleichen Tag persönlich übernommen, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm.
§ 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Griechenland angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe durch seinen länger als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet Niederlassungsabsicht gezeigt jedoch wurde keine Anmeldebescheinigung veranlasst. Durch seine in kurzer Zeit gehäuft auftretenden Delikte gegen fremdes Eigentum könne mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Das Landesgericht für Strafsachen Wien sei bei seiner letzten Verurteilung davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer durch den Diebstahl und Weiterverkauf von teuren Parfüms seine Drogensucht und seinen Lebensunterhalt finanzieren wolle.
Der Beschwerdeführer verfüge hier weder über familiäre noch über berufliche Bindungen und habe nicht die erforderlichen Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Die Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock biete im Fall des Beschwerdeführers keine materielle Sicherheit für die Führung eines Verfahrens.
Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person - nach der Haftentlassung - keine freiwillige Ausreise sondern ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde.
Es liege somit eine "ultima ratio" Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe. Gelindere Mittel gem. § 77 FPG wie Meldepflichten oder Hinterlegung finanzieller Sicherheitsleistungen kämen beim Beschwerdeführer wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit und mangelnder finanzieller Möglichkeiten nicht in Frage. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien.
Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernissen vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
3. Mit dem am 31.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 28.03.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter gegen den oben genannten Schubhaftbescheid, die beabsichtigte Anhaltung, sowie gem. §7 Abs 1 Z1 und 3 BFA-VG iVm Art 6 Abs1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit Beschwerde gem. § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Ende der Gerichtshaft nicht vorliegen und in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.
Zweitens wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde dieser auf Grund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen und in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.
Drittens wurde beantragt auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist und in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Viertens wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Schubhaftbescheid nicht im Mandatsverfahren gemäß § 57 AVG hätte ausgeführt werden dürfen. Dazu wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren sei, ausschließlich maßgebend sei, ob sich die Behörde unmissverständlich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt habe.
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und daher stelle diese Tatsache eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Der Beschwerdeführer sei nicht zu seiner freiwilligen Ausreise befragt worden. Seinen Vertretern gegenüber habe er jedenfalls den Wunsch geäußert freiwillig ausreisen zu wollen.
Die Verhängung von Schubhaft sei im Falle des Beschwerdeführers auch unverhältnismäßig, weil erstens wie schon erwähnt der Beschwerdeführer freiwillig ausreisen wolle, und es sich zweitens nicht um das gelindeste Mittel handeln würde. Strafrechtliche Verurteilungen reichten nicht aus, um anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht der österreichischen Rechtsordnung unterwerfen wolle. Die Verhängung der Schubhaft diene nicht der Sanktionierung von Straftaten. Da der Beschwerdeführer noch ein Jahr lang in Strafhaft verbringen müsse, habe die Behörde genügend Zeit die Abschiebung für den Tag seiner Haftentlassung zu organisieren.
Das BFA sei außerdem gar nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG. Somit sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. Der Beschwerdeführer würde auch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge. Da die gegenständliche Schubhaftbeschwerde jedenfalls Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufweise, komme der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
4. Mit der Beschwerdevorlage vom 31.03.2014 brachte das BFA zur Beschwerde folgende Stellungnahme ein: Der Beschwerdeführer sei laut eigener Angabe am 28.01.2013 per Bahn über Italien nach Österreich eingereist und sei nachdem er keine legale Arbeit gefunden habe gelegentlich der Schwarzarbeit nachgegangen. Vom 14.02.2013 bis zum 19.10.2013 war der Beschwerdeführer beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet. Seit dem 19.10.2013 befindet er sich auf Grund rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen in der Justizanstalt Josefstadt. Das Haftende ist der 18.04.2015. Anlässlich des Parteiengehörs wegen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und eines Schubhaftbescheides habe der Beschwerdeführer keinerlei berufliche oder familiäre Bindungen zu Österreich geltend gemacht und seien solche auch nicht aktenkundig. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Mutter. Bei der Festnahme habe der Beschwerdeführer allerdings keinerlei Barmittel besessen. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt mit Ladendiebstählen und Weiterverkauf des Diebsgutes bestritten. Seit 2001 sei der Beschwerdeführer drogenabhängig und befinde sich jetzt in der Haft in einem Drogenprogramm mittels Substitol. Der Beschwerdeführer besitze ein gültiges Reisedokument und es sei daher die Abschiebung in sein Heimatland zum nächstfolgenden Termin möglich. Aus dem Sachverhalt ergebe sich dass der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde.
Es werde der Antrag gestellt das Bundesgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, zweitens es möge gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und drittens dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten in der Höhe von 426,20 €
verpflichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Griechenlands und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 03.11.2010, GZ 73 HV 89/2010G, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223 Abs. 2, 224,15 iVm. 127,231 Abs 1 und 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, am 20.11.2012 verlängert auf fünf Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 20.11.2012, GZ 055 HV 56/2012G, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 iVm.127 und 15 iVm. 127,231 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Landespolizeidirektion Wien zur Zahl 881225/12 vom 13.12.2012. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist daher unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte und lediglich über eine Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock in der Zohmanngasse 28 und eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt Josefstadt. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als unterstandslos.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.
Am 19.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahl verurteilt und befindet sich bis dato in der JA Josefstadt in Strafhaft. Das Haftende ist der 14.05.2015.
Es besteht im Zeitpunkt der Strafhaftentlassung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er sich dem Zugriff durch die Behörden entzieht, um sich erneut durch strafbare Handlungen zu bereichern und jedenfalls nicht aus Österreich freiwillig auszureisen.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers bei der Festnahme (Personalausweis) und auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot und zu den Strafurteilen den Beschwerdeführer betreffend ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Auszügen dementsprechender Register der Republik Österreich.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, bestehende Drogenkrankheit, Fehlen von Familienangehörigen) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten. Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch Untertauchen den Verwaltungsbehörden entziehen werde, ist diese Gefahr auch weiterhin anzunehmen.
Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Haftentlassung freiwillig nach Griechenland zurückkehren zu wollen, lässt sich mit dem Inhalt der vorliegenden Niederschrift vom 26.03.2014 nicht in Einklang bringen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch darauf zu verweisen, dass mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde seine umfassende Ausreisebereitschaft der belangten Behörde bekannt ist und steht es dem Beschwerdeführer frei, durch eigene Eingaben bzw. durch Eingaben seiner Rechtsvertretung möglichst rasch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Haftentlassung zu ermöglichen. Unter der realistischen Annahme der vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten umfangreichen Kooperation mit der Verwaltungsbehörde kann nicht erkannt werden, dass eine rasche Klärung der Modalitäten der Rückkehr in den Herkunftsstaat nach der Haftentlassung nicht zu bewerkstelligen sein wird.
Von der Durchführung einer Verhandlung war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH v. 14.03.2012, U466/11 ua) abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§21 Abs. 7 BFA-VG) bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§24 VwGVG). Ein solche wäre auch nicht notwendig gewesen, um die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu sanieren:
Zum einen, weil eben kein Mangel vorliegt, da, wie ausgeführt, die Argumentation der Verwaltungsbehörde auch von der aktuellen Faktenlage getragen werden kann; zum anderen, da allein schon das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wie oben angeführt, nicht geeignet ist, zur einer anders lautenden Beurteilung zu gelangen:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet, die Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, scheidet bereits unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft aus - der gegenständliche Fall fällt daher aus dem Anwendungsbereich des Abs. 2 des §22 a BFA-VG - zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problem - Bundesverwaltungsgericht als Titelbehörde - siehe nachfolgend.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18
B-VG.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Soweit die Beschwerde rügt, dass der angefochtene Bescheid nicht im Mandatsverfahren gemäß §57 AVG hätte ausgeführt werden dürfen, so ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen dass die Nennung der entsprechenden Gesetzesstelle im Spruch und nicht die konkreten Voraussetzungen für die Qualifikation als Mandatsbescheid maßgeblich sind.
Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheids ist unzulässig, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall muss ein Ermittlungsverfahren einschließlich Parteiengehör durchgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, allerdings nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte (VwGH 14.4.1993, 93/18/0013; 30.1.1996, 95/11/0146; 20.3.2001 , 99/11/0226; Rz 17; vgl auch VwGH 23.10.2001, 2001/11/0306). Maßgebend ist vielmehr (allein [VwGH 30.1.1996, 95/11/0146]), ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (VwGH 22.11.1994, 93/11/0226; 20.3.2001, 99/11/0226; 27.5.2004, 2004/03/0027; vgl auch Rz 13; Hellbling 329).
Da aber die Erlassung eines Mandatsbescheides gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme darstellt, muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass kein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Konsequenzen erlassen worden ist. (VwGH 17.12.1986, 86/11/0142; 4.7.1997, 95/03/0019; 14.12.2004, 2002/05/02449.
Die Erlassung eines Mandatsbescheides setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" (vgl hingegen § 9 Abs. 1 DVG [vgl insb VwGH 17.12.1986, 86/11/0142; ferner Walter/Mayer Rz 1063], voraus (vgl VwGH 3.11.1987, 87/04/0077; 27.5.2004, 2004/03/0027; 14.12.2004, 2002/05/0244) voraus. Der Charakter als Mandatsbescheid muss nach VfSlg 13.984/1994 aber doch aus dem Akt selbst (so auch Antoniolli/Koja 801; Hellbling 329; Walter/Mayer Rz 572), und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch (vgl auch VwGH 26.11.1991, 9/11/0149; 29.1.2004, 2003/11/0256; Thienel³ 192; FERNER Formular 19 der VwFormV und dazu VwGH 25.4.1991, 91/06/0010), so zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird. Darüber hinaus ziehendie Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bei der Prüfung dieser Frage auch die Rechtsmittelbelehrung - einschließlich etwaiger Ausführungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels - ins Kalkül sowie, inwieweit die Behörde Ermittlungen durchgeführt hat.
Schwierigkeiten bereitet die Einordnung eines Bescheides, wie im Fall des Beschwerdeführers dann, wenn sich die Behörde im Spruch ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 AVG beruft, der Rest der Erledigung aber für eine Deutung als gewöhnlicher Bescheid spricht.
So hat der VwGH in einem Fall die Nennung des § 57 Abs. 1 AVG im Spruch eines Bescheides, der nach einem Ermittlungsverfahren erging und in dem ausdrücklich darlegt wurde, dass er mit Berufung bekämpft werden könne und auch die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt sowie einer allfälligen Berufung gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als "offensichtlich irrtümlich" qualifiziert, (vgl. auch VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; 26.11.1991, 91/11/0149). Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass sich die Behörde auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte, sondern es handle sich dabei zweifellos nicht um ein Mandat iS. dieser Bestimmung (VwGH 22.11.1994, 93/11/0226).
Das erkennende Gericht nimmt dieser Rechtsansicht folgend daher an, dass die Nennung des § 57 Abs. 1 im Spruch offensichtlich irrtümlich erfolgte und das BFA keinen Mandatsbescheid erlassen wollte. Auch die Rechtsmittelbelehrung und die unbestrittene, wenn auch durch den Beschwerdeführer kritisierte, Ermittlungstätigkeit mittels der Einvernahme am 26.03.2014 durch das BFA führen zu diesem Ergebnis.
Schließlich wird die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides bemängelt, da dieser lediglich eine Beschwerdefrist von 2 Wochen angeführt habe. So es sich jedoch bei der Verhängung einer Schubhaft um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls/Zwangsgewalt handle, sei eine Erhebung einer Beschwerde binnen 6 Wochen gesetzlich vorgesehen. Dazu ist festzuhalten, dass eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 453f).
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Das gegenständliche Verfahren bewegt sich außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Bescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als rechtmäßig, da sich - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer offensichtlich dem Behördenzugriff nach Ende der Strafhaft zu entziehen trachten wird, um dem eingestandenen Zweck des Aufenthaltes in Österreich - Schwarzarbeit, Vermögensvermehrung - nachzugehen.
Nochmals zusammengefasst ist liegt eine Vielzahl an Faktoren vor, die unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sicherungsbedarf rechtfertigen:
das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte;
Fehlen jeglicher sonstiger sozialer Verankerung, der Beschwerdeführer
geht in Österreich keiner Arbeit nach; er verfügt über
keine geordneten Unterkunftsverhältnisse;
Ausreiseunwilligkeit;
Einreise einzig zu dem Zweck, auf illegale Weise finanzielle Mittel zu lukrieren bis hin zu Straftaten innerhalb weniger Wochen nach Einreise
Im Ergebnis trifft somit die Ansicht der Verwaltungsbehörde zu, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft sofort untertauchen wird und wie bisher den Mangel an geordneter Unterkunftnahme für die Begehung strafbarer Handlungen nützen wird - die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, scheidet nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein aus.
Durch das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel kommt auch die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 07.02.2008, Zl. 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121)
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zur Rüge des Fehlens einer "ultima-ratio"-Situation:
Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, in welcher dieser ausführte
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später (vgl. E 23. September 2010, 2009/21/0280).)
Indem sich der Beschwerdeführer bloß auf die Zitierung eines von mehreren Rechtssätzen dieses Erkenntnisses beschränkt und die diesem zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation nicht hinreichend ins Kalkül zieht, vermag er damit keine entsprechende Paralellsituation aufzuzeigen, welche auch im gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Schubhaft als rechtswidrig und Behebung des Bescheides führen kann.
Der Beschwerdeführer übersieht (zunächst) offensichtlich die sich in einem weiteren Rechtsatz zu diesem Erkenntnis entscheidende Sachverhaltskomponente, welche wesentlich vom gegenständlichen Fall abweicht:
Heimreisezertifikate werden zwar oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.
Ein Untätigwerden in diesem Sinne kann gegenständlich nicht einmal ansatzweise in Frage kommen, da die Verwaltungsbehörde keines Heimreisezertifikates bedarf, sondern Zugriff auf einen Personalausweis des Beschwerdeführers hat und sich sohin Verzögerungen in der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Weise von vornherein nicht ergeben können.
Auch sonst weist dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kaum Parallelen zum gegenständlichen Fall auf, weist es doch noch zwei weitere entscheidende Abweichungen zum vorliegenden Fall auf, wie der Begründung zu entnehmen ist:
Noch am 14. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion St. Pölten "gemäß § 76" des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der demzufolge in unmittelbarem Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommene Beschwerdeführer stellte in der Folge einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer erneut nach Georgien aus. Nach Erlassung dieses Bescheides trat die Bundespolizeidirektion St. Pölten am 6. Mai 2008 erstmals zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das Bundesministerium für Inneres heran.
Der VwGH-Beschwerdeführer befand sich zum einen bereits in Schubhaft - der gegenständliche Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft - zum anderen stellte der VwGH-Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer zeigt sohin unter Berufung auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde auf.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die beschwerdeführende Partei verfügt im Inland über keine nennenswerten Geldmittel und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Das Strafgericht ist in seinem letzten Urteil davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich seinen Unterhalt und seine Drogensucht durch den Verkauf von gestohlener Ware finanzieren wollte.
Auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren ist bei der Abwägung von persönlichen und öffentlichen Interessen auf die bestehende Judikatur zur Gewichtung des öffentlichen Interesses in Bezug zur Schwere von Straftaten im hohen Maße Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Das erkennende Verwaltungsgericht erachtet daher dringenden Sicherungsbedarf auch nach Beendigung der laufenden Haft für gegeben. Eine Freilassung der beschwerdeführenden Partei nach Beendigung der Strafhaft würde nach Einschätzung des Gerichts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen der beschwerdeführenden Partei führen.
Da die beschwerdeführende Partei im Inland weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt und im Ermittlungsverfahren auch keine tatsächlich nutzbare Unterkunft nennen konnte, stellt sich im Rahmen der durchzuführenden Abwägung der persönlichen Interessen nicht in Haft genommen zu werden in Bezug auf die öffentlichen Interessen der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Außerlandesbringung für das erkennende Gericht klar dar, dass hier den öffentlichen Interessen an einer Sicherstellung der beschwerdeführenden Partei der Vorzug zu geben ist.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, da die beschwerdeführende Partei, wie oben angeführt, über keine nennenswerten Geldmittel verfügt und auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die beschwerdeführende Partei bei einer Freilassung für die Behörde bereithalten würde. Die Heranziehung von gelinderten Mitteln wurde daher zurecht bereits von der Behörde verneint.
Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kurz, aber dennoch ausreichend, sämtliche relevanten Punkte für die gegenständliche Schubhaftverhängung erörtert und abgewogen. Im Zuge der Vernehmung hatte die beschwerdeführende Partei ausreichend Gelegenheit, sich zum Gegenstand der beabsichtigten Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zur Verhängung der Schubhaft zu äußern. Eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens liegt daher nicht vor. Die Schubhaftverhängung ist auch nicht unverhältnismäßig, da entgegen der nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, eine individuelle Überprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verhängung freiheitsentziehender Maßnahmen rechtsrichtig als gegeben erachtet wurden.
Der in der Beschwerde erwähnte Wunsch der beschwerdeführenden Partei, nach Beendigung der Justizhaft nach Griechenland zurückkehren zu wollen (Ausreisewilligkeit) wurde, mit Ausnahme gegenüber dem Rechtsvertreter, bisher im Verfahren nicht geäußert und boten sich auch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür. Aufgrund des bisherigen Verlaufes des Aufenthaltes und des Verfahrens ist dieser nun getätigten Äußerung nicht das Gewicht zuzumessen welches geeignet wäre, eine andere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei über gültige Dokumente verfügt, wird in weiterer Folge jedenfalls dazu beitragen, dass die an die Justizhaft anschließende Schubhaft sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Möglichkeiten kurz halten wird können. Vor dem Hintergrund der behaupteten Kooperationswilligkeit ist kein Grund ersichtlich, warum die Außerlandesbringung nicht zeitnah an das Ende der Strafhaft ausschließen sollte, der Beschwerdeführer hat diesbezüglich die Möglichkeit, durch Eingaben seine Bereitschaft zur ehestmöglichen Abschiebung kund zu tun.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, steht doch der Verwaltungsbehörde ein gültiges Reisedokument zur Durchführung der Abschiebung zur Verfügung.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 28.03.2014 aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits oben Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Die Frage der Qualifikation der Beschwerde als Bescheidbeschwerde, oder als Maßnahmenbeschwerde ist im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Rechtmittelbelehrung des Schubhaftbescheides (Zweiwochenfrist) zu verknüpfen. Da jedoch die gegenständliche Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingebracht wurde (innerhalb der kürzeren Zweiwochenfrist), erlaubt sich das erkennende Gericht lediglich darauf zu verweisen, dass diese hier nicht gegenständlichen Fragestellungen bereits Gegenstand von eingebrachten Beschwerden in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).
Zu Spruchpunkt II. und III:
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz vom 20.02.2014 war demgemäß abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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