BVwG L515 1438165-1

L515 1438165-1Federal Administrative CourtJul 14, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, strafrechtliche<br/>Verfolgung

Full text

BVwG L515 1438165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1438165.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 1217.512-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Mitgliedschaft bei der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Verfahren sei beim Rechtsmittelgericht anhängig. Sie hätte keinerlei Kontakt zur PKK gehabt, wäre jedoch bei "kulturellen Aktivitäten" tätig, sowie im Jahr 2009 Mitglied der BDP gewesen. Sie hätte weiters an Veranstaltungen, "welche die Ungerechtigkeit in der Türkei Kritisiert haben" teilgenommen.

Die bP legte umfangreiches Aktenmaterial vor, welches auszugsweise übersetzt wurde.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP wegen der Mitgliedschaft bei der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiters ging die belangte Behörde davon aus, dass die bP Mitglied bei der BDP sei.

In den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei stellte die belangte Behörde fest, dass die "Arbeit ...in

Teilen PKK-nahen der BDP ... seit ihrem Bestehen von Seiten der

Justiz durch Verfahren behindert ..." wird.

Ebenso ergibt sich aus den Feststellungen, dass gegen Personen, welchen PKK-Nähe unterstellt wird, strafrechtlich vorgegangen wird. Die Vorwürfe gegen diese Personen würden laut Verteidigern auf illegale Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen beruhen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass das Vorgehen gegen die bP keine ungerechtfertigte, sondern eine gerechtfertigte strafrechtliche Verfolgung darstelle.

Im Rahmen der eingebrachten Beschwerde wurde die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich um gerechtfertigte Strafverfolgung bestritten

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt, von den das ho. Gericht ausgeht, ergibt sich aus der Schilderung des bisherigen Verfahrensherganges

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einleitend ist festzuhalten, dass die Kernfrage, welche sich letztlich im gegenständlichen Fall stellt, jene ist, ob die (Straf)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre der bP darstellt würde. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, jeden Verfahrensfehler bzw. jede Rechtswidrigkeit im Rahmen der stattgefundenen (hier strafrechtlichen) Verfolgung aufzugreifen und im Falle des Vorliegens einer solchen immer von "persecution" auszugehen. Dies wird nur in jenen qualifizierten Fällen der Fall sein, wenn sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften so schwerwiegend darstellt, dass deswegen ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat für sie als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762), bzw. von einem fairen Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, E. 216. zu § 3).

Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:

" ...

Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.

...Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.

... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.

... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.

... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein;..."

Im Rahmen der oa. Ausführungen wäre daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird, zumal sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht befinden. Vor dem Hintergrund des Charakters der PKK wird davon auszugehen sein, dass zwischen einer Vielzahl von Staaten, und von Staaten gegründete Organisationen, in denen demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze sowohl im nationalen Recht Anwendung finden und sich auch durch internationales Vertragswerk zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen, ein Konsens (sog. "Common Sense" [Beschluss 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430/GASP, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt. Auch die USA, (Foreign Terrorist Organizations. Bureau of Counterterrorism, 27. Januar 2012: "23. Kongra-Gel (KGK, formerly Kurdistan Workers' Party, PKK, KADEK) das Vereinigte Königreich (Proscribed terrorist groups. In:

homeoffice.gov.uk. Home Office, 11. November 2011: "Kongra Gele Kurdistan (PKK): PKK/KADEK/KG is primarily a separatist movement that seeks an independent Kurdish state in southeast Turkey), Australien (Listing of terrorist organisations. In: ema.gov.au. Attorney-General's Department, 9. März 2012: "Kurdistan Workers Party (PKK) - Listed 17 December 2005, re-listed 28 September 2007 and 8 September 2009), sowie Kanada (Currently listed entities. In:

publicsafety.gc.ca. Public Safety Canada, 22. Dezember 2010:

"Kurdistan Workers Party (PKK) [...] Date listed: 10 December, 2002; Date reviewed: 22 December, 2010) führen die PKK auf ihrer Terrorliste. Ebenso stuft die NATO die PKK als terroristisch ein (James Appathurai: Weekly press briefing. In: nato.int. NATO, 17. Oktober 2007, abgerufen am 10. Mai 2012 (englisch): "NATO considers the PKK to be a terrorist organization) besteht, dass es sich bei der PKK um eine terroristische bzw. kriminelle Organisation handelt, deren Mitgliedschaft bzw. Unterstützung ein bestrafungswürdiges Verhalten darstellt. Dieser Common Sense wird sichtlich auch von Österreich geteilt, zumal, auch der OGH davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96), es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98) und es sich bei der PKK bzw. deren Teilorganisationen um eine kriminelle Organisationen im Sinne des § 278a StGB handelt (OGH 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 [Anm.: § 278b war damals noch nicht Bestandteil der österr. Rechtsordnung). Ebenso sprechen die seitens der PKK verübten, als notorisch bekannt anzusehenden Anschläge eine klare Sprache und bedarf es vor deren Hintergrund wohl keiner weitschweifender Ausführungen, dass hier das kriminelle Motiv vor dem politischen bei weitem überwiegt und wird hier auch auf die dem angefochtenen Bescheid entnehmbare Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass es in der Türkei nicht per se unmöglich ist, sich auch im legalen Rahmen und gewaltfrei für die Rechte der kurdischen Minderheit einzusetzen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Berichtslage, dass ein Vorgehen der Justiz gegen jenen Personenkreis, welchem die bP angehört, mit dem Vorwurf der Nähe zur PKK vorkommt und Vorwürfe, dies würde -zumindest auch zum Teil- deswegen geschehen, um jene Personen in ihrer politischen Aktivität -insbesondere bei der BPDzu (be)hindern nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind (es sei auch auf die jüngsten Vorfälle rund um das Vorgehen des türkischen Staates hingewiesen, nachdem Korruptionsvorwürfe gegen den Sohn des Premierministers laut wurden, welche nicht allesamt mit rechtsstaatlichen Argumenten erklärt werden können).

Andererseits ergibt sich aus der Berichtslage, dass derartiges nicht flächendeckend vorkommt, ein überwiegender Teil der Mitglieder und Funktionäre der BDP unbehelligt bleiben und aus dem Vorwurf der Justiz, eine Person sei Mitglied der PKK bzw. unterstütze diese nicht per se geschlossen werden kann, dies geschehe, um eine politisch unliebsame Person mundtot zu machen. Ebenso kann es sich um tatsächlich gerechtfertigte Strafverfolgung handeln, weil die Person unter dem begründeten Verdacht steht, den Terrorismus zu unterstützten.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße ermittelt hat, ob im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von staatlich ungerechtfertigter Verfolgung oder von gerechtfertigter Strafverfolgung auszugehen ist. Hierzu wurde die bP einerseits zu wenig eingehend befragt und fand auch keine Auseinandersetzung mit der Beweislage, welche zu einer Verurteilung führte, statt. Hier wird die bP den Inhalt der vorgelegten Unterlagen zu befassen und zu ermitteln haben, welche Beweise dem Gericht vorlagen, allenfalls wie diese Beweise zu Stande kamen und ob in nachvollziehbarer Weise diese Beweismittel zu einer Verurteilung führten. Auch könnten je nach Sachlage weitere -einer Spezialbehörde möglichen und zumutbaren- Ermittlungen helfen, diese Frage zu klären, etwa ob in der Türkei ansässige NGOs oder sonstige Organisationen über Rechtsverletzungen im gegenständlichen Prozess berichteten, wie der seitens der bP genannte Anwalt die Verteidigungsstrategie anlegte, ob sonstige Hinweise, auf eine individuelle, faire Prozessführung vorliegen, etc.

Letztlich ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang die vorgelegten Aktenteile mit der bP erörtert wurden um deren Beweisthema zu erkunden bzw. von welchen Überlegungen die belangte Behörde ausging, als sie sich festlegte, welche Aktenteile zu übersetzen sind und welche nicht. Hier erscheint der Sachverhalt ebenfalls ergänzungsbedürftig, indem in einer nachvollziehbaren Weise die Beweismittel benannt und deren Beweisthema ermittelt und dann festgelegt wird, ob einer (weitere) Übersetzung notwendig ist. Hier wird es auch Aufgabe der bP sein, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung die Beweismittel und deren Beweisthema, insbesondere jene Teile, welche die Begründung ihres Antrages stützen sollten, genau zu bezeichnen (§ 15 AsylG).

Letztlich werden diese Ermittlungen in nachvollziehbaren Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu münden haben.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen der Aufgabenverteilung zwischen der ersten und einzigen administrativen Tatsacheninstanz und der darauf aufbauenden gerichtlichen Kontrolle auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; aufgrund der identischen Interessenlage sind die dort getroffenen Überlegungen auch hier anwendbar). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und das BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden und sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, kann kein Sachverhalt im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden, weil sich im Kernbereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die bP keine maßgebliche Änderung ergab.

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