I402 1410191-1•BVwG I402 1410191-1
I402 1410191-1Federal Administrative CourtJul 14, 2014
non refoulement, real risk, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen
I402 1410191-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Marokkos (alias Algerien) gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.11.2009, Zl. 08 12.996-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 19.12.2008 illegal auf einem LKW in das Bundesgebiet ein. Am 22.12.2008 stellte er einen Asylantrag und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, er sei am XXXX in Oran, Algerien, geboren und besitze die algerische Staatsangehörigkeit. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er in der Erstbefragung an: "Ich habe niemanden, ich weiß nicht wo meine Eltern sind, ich habe allein gelebt und wollte nicht mehr alleine sein". Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Ich habe dort keine Zukunft, ich habe dort niemanden".
2. Am 15.07.2009 fand vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers statt.
2.1. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zunächst an, dass er nicht mehr anzuführen habe als das, was er zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung gesagt habe. Er stellte jedoch sein Geburtsdatum richtig und teilte mit, dass dieses der XXXX sei. Als er zu seiner Reiseroute befragt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei direkt von Wahran / Oran (Algerien) mit einem LKW bis Innsbruck gefahren. Auf dem LKW sei die Aufschrift "Schenker" gestanden. Der LKW sei auf einer Fähre transportiert worden, der Beschwerdeführer habe die Plane des LKW geöffnet und sich auf der Ladefläche versteckt. Auf der Ladefläche seien Maschinen verladen gewesen. Er könne nicht sagen, wie lange die Fahrt gedauert hat. In Österreich sei er auf der Autobahn ausgestiegen und habe Autostop gemacht. Dabei sei er von einem Araber mitgenommen worden, der ihn nach Wien gebracht habe.
2.2. Konfrontiert mit dem Umstand, dass er (im Unterschied zu dieser Aussage) bei seiner Erstbefragung durch die Polizei angegeben habe, dass er sich nach seiner Anreise nach Österreich zwei Tage lang in Innsbruck aufgehalten habe und anschließend mit dem Zug nach Wien gefahren sei, wo er einen Marokkaner kennen gelernt habe, der ihn in ein Flüchtlingslager gebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Version zunächst so erzählt habe, um den Araber, der ihn von Innsbruck nach Wien mitgenommen habe, nicht in Schwierigkeiten zu bringen.
2.3. Auf die Frage zu den Lebensumständen, unter denen er in seinem Heimatland gelebt habe, gab der Beschwerdeführer dann an, er sei am XXXX in Wahran / Oran in Algerien geboren und sei Moslem sunnitischer Glaubensrichtung und Araber. Er sei bis zum Zeitpunkt eines Autounfalls bei seinen Eltern aufgewachsen und habe danach bei seiner Tante gelebt. Er sei nie in die Schule gegangen, weil seine Tante finanziell nicht in der Lage gewesen sei, ihn in eine Schule zu schicken. Seinen vollständigen Namen könne er nur schreiben, weil seine Tante ihm dies beigebracht habe. Er habe keine Geschwister. Er könne sich nicht an alles erinnern was in seiner Kindheit passiert sei. Er sei mit seinen Eltern im Auto unterwegs gewesen, dabei seien sie verunglückt. Er und seine Eltern seien in eine Klinik gebracht worden und er sei in weiterer Folge davon informiert worden, dass seine Eltern gestorben sind. Er sei circa einen Monat lang in der Klinik geblieben. Danach sei seine Tante zu ihm gekommen und habe ihn abgeholt. Sie habe ihn in der Folge aufgezogen. Seine Großeltern hätten ihn nach dem Unfall nicht mehr gemocht, weil sie gedacht hätten, er sei schuld an dem Unfall. Bis zum Jahr 2006 habe er ohne Probleme bei seiner Tante gelebt und diese habe für ihn gesorgt. Im Jahr 2006 habe der Mann seiner Tante begonnen, beim Militär zu arbeiten. Dieser sei dann über längere Zeiträume fort gewesen und nur jede zweite Woche für jeweils zwei Tage heimgekehrt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Tante des Beschwerdeführers begonnen, ihn zu "begrapschen" und regelmäßig sexuell zu missbrauchen. Als ihr Mann eines Tages unangemeldet heimgekommen sei und die Tante des Beschwerdeführers dabei ertappt habe, habe er diese (die Tante) und den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht, woraufhin der Beschwerdeführer aus dem Fenster gesprungen und davon gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei aus der Gegend geflohen und habe seither in einer Stadt gelebt. Der Beschwerdeführer habe später von einem Bekannten gehört, dass seine Tante von ihrem Mann umgebracht worden sei und dass dieser auch ihn, den Beschwerdeführer, suche und ihn umbringen wolle. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt auf der Straße gelebt; ein Jugendlicher, dem er seine Geschichte erzählt habe, habe ihn als "verfluchtes Kind" bezeichnet und mit dem Messer bedroht. Entgegen den Empfehlungen mehrerer Kollegen sei er aber nicht zur Polizei gegangen, weil es ihm peinlich gewesen sei, seine Geschichte zu erzählen. Er habe immer wieder gehört, dass der Mann seiner Tante auf der Suche nach ihm sei und sogar ein Foto von ihm habe.
Die Leiterin der Einvernahme konfrontierte den Beschwerdeführer damit, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, von 1999 bis 2006 die Grundschule besucht zu haben, während er in der Einvernahme behaupte, nie in die Schule gegangen zu sein. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er vor der Polizei "nicht dumm dastehen" wollte und aus diesem Grund über seine Schulbildung gelogen habe. Den Vorhalt, dass er, falls er tatsächlich nicht lesen könne, auch nicht imstande gewesen wäre, den Schriftzug "Schenker" zu entziffern, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er in Innsbruck, nachdem er einen gleichartigen LKW gesehen habe, jemanden gefragt habe, der ihm die Aufschrift vorgelesen habe.
2.4. Die Leiterin der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer dann eine Reihe von allgemeinen Fragen zu den Verhältnissen in Algerien bzw. in Oran / Wahran, die der Beschwerdeführer jedoch nur lückenhaft und vielfach nur unzutreffend beantworten konnte.
Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, unter Schlafschwierigkeiten zu leiden, die er auf seelische Probleme zurückführt. Seine Freundin habe ihn zu einem Arzt geschickt, es seien ihm dort keine regelmäßig einzunehmenden Medikamente verordnet worden.
2.5. Aufgrund ihrer Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner algerischen Herkunft ließ die belangte Behörde eine Sprachprobe des Beschwerdeführers auf Tonträger aufnehmen und veranlasste deren Auswertung im Wege einer Sprachanalyse. Das dazu eingeholte Gutachten gelangte mit näherer Begründung zu der Feststellung, dass die Sprachprobe von einer Person stammt, die "offensichtlich nicht Algerien zuzuordnen ist" und die "offensichtlich Marokko zuzuordnen ist".
Mit Schreiben vom 08.10.2009 stellte die belangte Behörde diese Analyse dem im Zulassungsverfahren einschreitenden Rechtsberater des Beschwerdeführers zu und gab diesem Gelegenheit zur Äußerung. In einem Schreiben vom 24.10.2009 nahm dieser dazu Stellung und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer einräume, nicht algerischer Staatsangehöriger, sondern in Wahrheit Staatsangehöriger des Königreichs Marokko zu sein. Sein wahrer Name sei [B, Y], er sei am XXXX geboren und stamme aus Casablanca. Im Übrigen wiederholte er weitgehend die anlässlich seiner Einvernahme getätigten Aussagen und wies darauf hin, dass er eine Freundin mit dem Vornamen Steffi habe, die aus Schwaz stamme, deren Anschrift er nicht kenne. Sollte in all dem (gemeint: die in den Einvernahmen getätigten Angaben) "ein Fünkchen Wahrheit sein", dann käme in Betracht, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzubilligen "bis er volljährig sein wird". Abschließend beantragte der Rechtsberater die Aufnahme weiterer Beweise und die nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers.
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2009 (laut Zustellnachweis dem Rechtsberater durch Hinterlegung am 09.11.2009 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
3.2. In der Begründung ihres Bescheides stützte sich die belangte Behörde (unter Heranziehung der eingeholten Sprachanalyse und - erkennbar - auch auf die nach Vorhalt dieser Sprachanalyse abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die unrichtigen und unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Gegebenheiten in Algerien bzw. in Oran) darauf, dass der Beschwerdeführer aus Marokko stamme und ging davon aus, dass er marokkanischer Staatsbürger ist. Weiters verwies die belangte Behörde auf drei gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeigen (eine Anzeige des LPK Tirol vom XXXX wegen Verstoßes gegen § 27 SMG; eine Anzeige des SPK Innsbruck vom XXXX wegen Diebstahles, eine Anzeige des SPK Innsbruck vom XXXX wegen Verstoßes gegen § 27 SMG sowie eine Anzeige der PI XXXX vom XXXX wegen gefährlicher Drohung).
3.3. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei, von keiner Behörde (gemeint: in Marokko) gesucht werde und von staatlicher Seite aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt werde. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrags vorgebrachte Erzählung wertete die belangte Behörde als nicht glaubhaft. Sie begründete dies einerseits mit dem Hinweis auf die Art und Weise der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Darstellung seines Fluchtwegs nach Österreich, aus der zu schließen sei, dass er danach getrachtet habe, den letzten Teil seines Reisewegs zu verschleiern. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Bekanntgabe seiner Identitätsdaten unrichtige Angaben gemacht. Schon aus diesen Gründen sei auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Fluchtgrund zu schließen. Dieser Schluss werde gestützt durch den Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vage, widersprüchlich und allgemein gehalten seien, weil zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich der Verfolgung ausgesetzt gewesen, konkretere und detailliertere Angaben gemacht hätte. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die in der Einvernahme vorgebrachte Darstellung des Fluchtgrunds (Bedrohung und Verfolgung durch den Mann der Tante des Beschwerdeführers, nachdem dieser die Tante des Beschwerdeführers bei sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdeführer ertappt habe) jenen Angaben zu seinen Fluchtgründen widerspreche, die der Beschwerde anlässlich der Erstbefragung gemacht hat (nämlich, dass er in seiner Heimat "niemanden mehr" habe und nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhielten). Der Beschwerdeführer habe nicht einmal genau angeben könne, wo seine Tante gewohnt habe, wie sie geheißen habe und wie der Mann dieser Tante, der den Beschwerdeführer bedroht habe, geheißen habe, wie lange der Beschwerdeführer bei dieser Tante gelebt habe bzw. wann sich der fluchtauslösende Vorfall ereignet habe und wo er danach gelebt habe. Das Vorbringen sei eine "reine Rahmengeschichte" ohne tiefergehende Ausführungen oder Details. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem zentralen Punkt seines Vorbringens konsistente und gleichbleibende Angaben macht, was jedoch nicht gelungen sei. Vielmehr habe er sich mehrfach widersprochen.
4. Mit Schreiben vom 23.11.2009 erhob das Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger für den Beschwerdeführer Beschwerde und übermittelte der belangten Behörde gleichzeitig ein Schreiben des im Zulassungsverfahren bisher für den Beschwerdeführer eingeschrittenen Rechtsberaters, in dem dieser Rechtsberater "die Vollmachtserteilung des unbegleiteten Minderjährigen an den Jugendwohlfahrtsträger wie auch Herrn [CG] persönlich zur Einreichung einer Beschwerde wie auch zur weiteren Vertretung vor dem AsylGH" genehmigte.
Einleitend bezieht sich die Beschwerde darauf, dass "mit Bescheid vom 03.11.2009, Zahl: 08 12.996, die Republik Österreich, Bundesasylamt, den Antrag des mj. Asylwerbers [Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers] auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt" hat. Der Beschwerdeantrag lautet: "Es wird beantragt, dass festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen [Name des Beschwerdeführers] nach Marokko gem. § 8 Asylgesetz unzulässig ist und es somit zu keiner Ausweisung kommt".
Zur Begründung führt die Beschwerde zusammengefasst aus, dass es dem minderjährigen Beschwerdeführer "an jeglicher Existenz in Marokko" fehle und er "keine tragfähigen verwandtschaftlichen Netze" habe. Es bestehe für ihn "kein Fortkommen in ganz Marokko". Seine Situation entspreche daher jener, "die die Judikatur verlangt" (Hinweis auf EGMR 26.07.2005, N gg. Finnland). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der jugendliche Beschwerdeführer in Marokko staatliche Hilfe erhalten werde. Bereits die Minderjährigkeit als solche gehöre zu den "außergewöhnlichen exzeptionellen Umständen", die von der Judikatur als Voraussetzung für den Schutz vor Abschiebung verlangt werde. Des Weiteren stützt sich die Beschwerde auf die Allgemeine Bemerkung des Komitees für die Rechte des Kindes No. 6 (2005), Zl. CRGGC/2005/6, 39. Sitzung, über die Situation unbegleiteter Kinder und Jugendlicher außerhalb ihres Heimatlandes. In deren Kapitel IVf) werde auf das Prinzip des Non-refoulement eingegangen. Danach hätten die Vertragsstaaten "in vollem Umfang das Zurückweisungsverbot zu respektieren, wie es die internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, Flüchtlingsrechte und humanitäres Völkerrecht vorsehen, wobei insbesondere die Verpflichtungen zu achten sind, die in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und in Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe niedergelegt sind.
Überdies dürfe ein Staat nach dem genannten Übereinkommen kein Kind in ein Land zurücksenden, solange es maßgebliche Gründe für die Befürchtung gibt, dass dort eine reale Gefahr besteht, dass dem Kind irreparabler Schaden erwachsen könnte. Dies gelte auch hinsichtlich von Ländern, in die das Kind als Folge der Ausweisung weiter ausgewiesen werden könnte. Die Verpflichtung des non-refoulement gelte auch hinsichtlich von Gefahren, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Eine Einschätzung der Gefahren sei dem Kind in alters- und geschlechtsgemäßer Form nahe zu bringen, wobei beispielsweise auch die überaus ernsten Folgen zu berücksichtigen seien, die Kindern durch eine unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und fehlende Gesundheitsvorsorge entstehen. Unter Kapitel VII c des oben genannten Dokuments würden näher genannte Gesichtspunkte besonders hervorgehoben, die bei einer Rückkehr des Kindes in das Herkunftsland in Betracht zu ziehen seien. Weiters verweist die Beschwerde auf näher bezeichnete Rechtsprechung des UBAS und des VwGH, derzufolge die Minderjährigkeit besonders genaue Refoulement-Prüfung verlange. Darüber hinaus verweist sie auf das Haager Kindeschutzübereinkommen und auf die Artikel 2, 12, 13 und 20 der Brüssel-II-Verordnung, aus denen sie ableitet, dass "nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verwaltungsbehörden und hier nicht nur die Jugenwohlfahrt sondern auch andere Verwaltungsbehörden nach dem vorrangigen Prinzip der Sicherung des Kindeswohls vorzugehen haben" und daher "jedenfalls geeignete und rechtlich vorgesehene Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 bzw. des Fremdenpolizeigesetzes 2005" zu gewähren hätten. Schließlich setzt sich die Beschwerde mit den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten und seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen auseinander.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2009 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.
Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist (ausgehend von seinen eigenen Altersangaben) spätestens am 02.11.2011 eingetreten (vgl. § 21 ABGB iVm. § 16 Abs. 1 AsylG 2005, bzw. ab 2014 die gleichlautende Vorschrift in § 10 BFA-VG). Ein Antrag nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 wurde nicht gestellt.
6. Der zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung in der Justizanstalt
XXXX in Haft befindliche Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2014 geladen, und hat an dieser unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführten Verhandlung auch teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister und auf Basis der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:
Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben (sunnitischer Glaubensrichtung) und spricht die arabische Sprache.
Er reiste von Tanger (Marokko) aus, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über einen nicht mehr näher feststellbaren Weg und gelangte in weiterer Folge im Jahr 2008 nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 22.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor seiner Ausreise aus Marokko hat sich der Beschwerdeführer einige Zeit lang in Oujda und in Tanger aufgehalten.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben (in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014) XXXX Jahre alt; sein genaues Alter ist nicht feststellbar, es liegt jedenfalls über 20. Er ist grundsätzlich gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Nicht feststellbar sind die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Marokko. Der Beschwerdeführer hat (in Österreich) mindestens einen Freund mit marokkanischer Staatsangehörigkeit und die Möglichkeit, über Telefon und/oder Internet Kontakt zu weiteren Bekanntschaften in Marokko aufzunehmen. Die in Casablanca aufhältige Mutter eines Freundes des Beschwerdeführers hat diesem ihre Hilfe und Unterstützung angeboten. Dem Beschwerdeführer stünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko Hilfe sowohl durch diese Bekannte als auch durch nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung.
Die vom Beschwerdeführer in einem früheren Stadium des Verfahrens (nämlich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) vorgebrachten Behauptungen, er werde vom Mann seiner Tante in Algerien (in weiterer Folge bezog sich dieses Vorbringen implizit auf Marokko) mit dem Umbringen bedroht, wird dem festgestellten Sachverhalt nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nach Marokko nicht dem realen Risiko der Ermordung durch den Mann seiner Tante ausgesetzt und auch keiner dahingehenden Gefahr wegen der Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der marokkanischen Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko nicht Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko weder das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Zur Situation in Marokko
Allgemeines
Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und religiöse Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.
Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.
Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Politik
Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 03.06.2014])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014])
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
Spionage (Art. 185);
Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
Mord (Art. 392, 393);
Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
Die Menschenrechtslage in der Westsahara bleibt undurchsichtig und schwer überprüfbar. Bezüglich der Westsahara wurde am 24. April 2012 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) für ein Jahr bis 30. April 2013 verlängert. Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss-Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012)
(... Berber ...)
(... Homosexualität ...)
Frauen/Kinder
Frauen sind trotz erheblicher formal-rechtlicher Besserstellungen gegenüber den Vorjahren in der Praxis weiterhin benachteiligt. Man erkennt teils starke erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit, vor allem zwischen dem urbanen und ländlichen Raum. In ländlichen Gebieten bestehen unverändert traditionelle Gesellschaftsstrukturen fort, die von Polygamie, fehlenden Ausbildungschancen und eingeschränkter Selbstbestimmung der Frau geprägt sind. Zwangsverheiratungen auch minderjähriger Mädchen kommen dort regelmäßig vor, in den Städten seltener. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung. Die Gewalt gegen Frauen im arabischen Raum war am Mittwoch Thema bei einem Kongress im marokkanischen Casablanca. Alleine in Marokko werden sechs Millionen Frauen jährlich Opfer von Gewalt, davon mehr als die Hälfte in der Ehe, wie die marokkanische Ministerin für Frauen, Familie und soziale Entwicklung, Bassima Hakkaoui, erklärte. Aber auch die Gewalt gegen Frauen auf offener Straße, stelle ein großes Problem dar, so Hakkaoui. Sie ist die einzige Frau im Kabinett des seit Jänner regierenden islamistischen Ministerpräsidenten Abdelilah Benkirane. Ein Gesetzentwurf, der auflistet, was als häusliche Gewalt zu werten ist, wurde 2010 ins marokkanische Parlament eingebracht, von den Abgeordneten bisher aber nicht verabschiedet. Die marokkanische Anwältin und Aktivistin Aiche Lekhmass sagte auf dem Kongress, solange junge Frauen sich umbrächten, weil sie zwangsverheiratet würden, gebe es noch viel zu tun.
In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung gegenüber Frauen verpflichtet, allerdings wurden hier mit dem Vorrang des Islams begründete Einschränkungen gemacht. Um die Förderung von Frauenrechte und Frauenthemen bemühen die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Diese fördern politische und zivile Rechte von Frauen. NGOs fördern ebenfalls die Alphabetisierung von Frauen und klären diese über Hygiene, Familienplanung und Kindeserziehung auf.
Ein Meilenstein in der Anerkennung von Frauenrechten stellte die einstimmig beschlossene Gesetzesänderung des Strafgesetzes vom 22.01.2014 dar, wodurch der Täter nach einer Vergewaltigung nicht mehr durch Heirat mit dem Opfer einer Haftstrafe entgehen kann.
Obwohl das 2004 in Kraft getretene Arbeitsgesetz (Code du Travail) die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren, sowie "gefährliche Arbeiten" für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verbietet, ist Kinderarbeit weit verbreitet; vor allem arme Familien sind auf das zusätzliche Einkommen ihrer Kinder angewiesen. Als besonders problematisch und mittlerweile anlassbezogen auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, stellt sich das Phänomen der Haushaltshilfen im Kindesalter ("petites bonnes") dar. NRO-Studien, die auch von staatlicher Seite nicht ernsthaft bezweifelt werden, haben ergeben, dass zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter z.T. unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten.
Kinderprostitution ist ein schwerwiegendes Problem. Bei den Opfern handelt es sich meist um Kinder aus ländlichen Gegenden, die von ihren Eltern zum Geldverdienen in die Städte geschickt werden. Zentren der Kinderprostitution sind Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. In der Vergangenheit wurde die strafrechtliche Verfolgung nicht immer konsequent durchgeführt. 2006 wurden aber, nicht zuletzt aufgrund des Drucks einer lokalen Kinderschutzorganisation ("Touche pas à mon enfant"), mehrere europäische Staatsangehörige, darunter auch Deutsche, wegen pädophiler Handlungen zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Jeuneafrique, Maroc : un violeur ne pourra plus épouser sa victime pour échapper à la prison,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140123084414/viol-droit-des-femmes-justice-tunisienne-amina-filali-droits-des-femmes-maroc-un-violeur-ne-pourra-plus-epouser-sa-victime-pour-echapper-a-la-prison.html [abgerufen am 11.02.2014]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 02.06.2014])
(... Religionsfreiheit ...)
Grundversorgung/Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich der Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Stand April 2014 [abgerufen am 03.06.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 03.06.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Psychische Erkrankungen
Psychisch Kranke werden in Marokko von der Gesellschaft nach wie vor stark stigmatisiert und diskriminiert. Vielfach wird zuerst versucht, über "Geistheiler" bzw. "Marabu" (verstorbener moslemischer Weiser) der Erkrankung Herr zu werden bevor fachkundliche medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Diese erfolgt in den dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen. Marokko hat insgesamt 27 öffentliche Einrichtungen, die auf psychische Erkrankungen spezialisiert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf:
16 allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen,
6 spezielle psychiatrische Krankenanstalten,
3 psychiatrische Krankenabteilungen der marokkanischen Uni Klinik
1 Psychiatrieabteilung der marokkanische Uniklinik
1 Kinderpsychiatrie der marokkanischen Uniklinik
Gesundheitszentren
wobei die Verteilung der Einrichtungen sehr unausgeglichen ist und sich stark auf die Großstädte im Norden bzw. an der Küste des Landes konzentriert. Ca. 54 % aller psychiatrischen Fachärzte ordinieren in der Region Casablanca - Rabat.
Generell ist die psychiatrische Grundversorgung sehr unterentwickelt. Es gibt 1.725 Betten (bei 32 Millionen Einwohnern), wobei jedoch das Gesundheitsministerium beabsichtigt die Anzahl der landesweit zur Verfügung stehenden Betten bis Ende 2016 3.000 zu erhöhen. Rund 172 Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie) und 740 Psychiatrisch geschulte Pflegekräfte sind im öffentlichen Sektor tätig. Dazu kommen noch rund 131 private Psychiatrische Fachärzte. Meist haben die psychiatrischen Krankenstationen nur einen psychiatrischen Facharzt, wobei es sich dabei oftmals um Strafversetzungen handelt. Die Einrichtungen sind meist schlecht bzw. veraltet ausgerüstet. Es fehlt oftmals an Sicherheitseinrichtungen und Wachpersonal. Eine Geschlechtertrennung ist kaum vorhanden. Das Pflegepersonal ist überdies schlecht bzw. unzureichend ausgebildet und hat diese Tätigkeit keinen hohen Stellenwert in der marokkanischen Gesellschaft. Zudem kommt, dass sämtliches psychiatrisches Pflegepersonal automatisch einen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsministerium hat. Diese Faktoren machen die Rekrutierung von Pflegepersonal für private psychiatrische Ärzte sehr schwierig. Eine gewichtige Rolle in der Versorgung von psychisch Erkrankten spielt die Familie.
Medikamente für psychische Erkrankungen sind in den staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren verfügbar. Gängige Medikamente sind bei Apotheken erhältlich, andere Medikamente können aus dem Ausland bezogen werden.
Die verschiedenen staatlichen Krankenversicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten für die Behandlung psychisch erkrankter Personen - im Schnitt werden jedoch bis zu 70 % der Kosten übernommen. Die Kosten für Medikamente werden von den Krankenversicherungen durchschnittlich mit 80 % rückvergütet. (Conseil national des droits de l¿Homme: Urgent need for new policy - Executive summary, www.cndh.ma, abgefragt am 17.02.2014]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Psychische Erkrankungen in Marokko, vom 10.04.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Rückkehr nach Marokko:
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko
Die Feststellungen zur Situation in Marokko beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten. Der Beschwerdeführer ist dem inhaltlich nicht entgegengetreten und hat sich zur Situation in Marokko nur hinsichtlich der Aktivitäten der Polisario-Kräfte geäußert, die ihm vom Hörensagen als "gefährlich in der marokkanischen Wüste" bekannt seien; er hat nicht die Funktionsfähigkeit der marokkanischen staatlichen Behörden in Zweifel gezogen und insbesondere nichts vorbebracht, was an der Schutzfähigkeit und -willigkeit marokkanischer Stellen im (außerhalb der Reichweite von Polisario-Kräften gelegenen) Norden des Landes oder an der Fähigkeit und Bereitschaft der marokkanischen Stellen, im Allgemeinen Schutz vor den von Verbrechern ausgehenden Gefahren zu bieten, zweifeln ließe.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer konnte seine Identität im Verfahren zwar nicht durch einen Ausweis belegen; die Daten der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Karte der Justizanstalt XXXX beruhen auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch auf Grundlage des Vorbringens von dem im Spruch genannten Namen aus. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Nachnamen (im Verfahren vor der Behörde erster Instanz gab er zunächst an, den Nachnamen [O.] zu führen, danach gestand er zu, den Nachnamen [B.] zu führen) erklärte er in der mündlichen Verhandlung damit, dass der Name [O.] jener sei, dem ihm seine Ziehtante unter Ableitung von ihrem eigenen Namen gegeben habe, der Name [B.] sei der Nachname seiner Eltern gewesen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls über 20 Jahre alt ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben zu seinem Geburtsdatum. Er hat dieses zwar im Laufe des Verfahrens unterschiedlich angegeben (zunächst XXXX, dann XXXX, in der mündlichen Verhandlung gab er, befragt nach seinem Alter zunächst neuerlich das Geburtsdatum XXXX an, danach bezifferte er sein Alter mit XXXX Jahren), es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht daher weiterhin Zweifel am genauen Alter des Beschwerdeführers: Seinen Angaben ist jedoch insgesamt abzuleiten, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zweifellos mindestens 20 Jahre alt ist. Dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht feststellbar sind, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den Divergenzen der im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Vorgeschichte und zu seinem familiären Hintergrund. Gab er zunächst (im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) zu seiner Person an, dass er in Algerien aufgewachsen sei und in Oran von 1999 bis 2006 die Grundschule besucht habe (Ersteinvernahme), änderte er sein Aussageverhalten in weiterer Folge dahin, dass er in Oran / Wahran geboren sei und bis zu einem Autounfall, bei dem seine Eltern tödlich verunglückt seien, bei den Eltern gelebt habe und dann von einer Tante aufgezogen worden sei und die Schule deshalb nicht besucht habe, weil seine Tante dazu finanziell nicht in der Lage gewesen sei (Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.07.2009), um in weiterer Folge (im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme) zuzugestehen, dass er Marokkaner sei und aus Casablanca komme, und schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 vorzubringen, dass er "in der Wüste zwischen Algerien und Marokko" gewesen sei und dass er und seine Familie, als er 10 Jahre alt war, von Terroristen (Polisario) verhaftet worden und nach Algerien verschleppt worden seien (was nicht nur der Behauptung eines tödlichen Autounfalls sondern u.a. der früher vorgebrachten Version widerspricht, er habe die Grundschule deswegen nicht besucht, weil seine Tante dazu finanziell nicht in der Lage gewesen sei). Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko nicht dem realen Risiko der Ermordung durch den Mann seiner Tante ausgesetzt wäre und auch keine dahingehende Gefahr wegen der Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der marokkanischen Behörden droht, ergibt sich einerseits daraus, dass sein Vorbringen zur behaupteten Morddrohung bei einer gesamthaften Betrachtung seines Vorbringens während des Verfahrens als unglaubwürdig eingestuft werden muss und dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unmittelbar auf den Mann seiner Tante treffen würde oder unmittelbar von diesem aufgesucht werden würde, sich ihm nicht entziehen und behördlichen Schutz nicht aufsuchen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zu diesem Thema im Ergebnis die - insofern schlüssige - Beweiswürdigung der belangten Behörde (der der Beschwerdeführer im Übrigen nicht entgegengetreten ist), wonach die auf die näheren Umstände der Morddrohung bezogenen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und detailarm gewesen seien. Abgesehen davon, dass die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers schon im Lichte der bereits dargestellten Widersprüchlichkeit seiner Angaben zu seiner Identität und gesamten Vorgeschichte nahe liegend ist, bestätigt sich diese Unglaubwürdigkeit zusätzlich nicht zuletzt dadurch, dass der Beschwerdeführer den Umstand, dass ihn der Mann seiner Tante bedrohen würde, zwar in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.07.2009 als zentrales Motiv für seine Flucht aus seinem Herkunftsstaat (nach seinem damaligen Vorbringen also: aus Algerien) hervorgestrichen hat, diesen Umstand jedoch unerwähnt gelassen hat, als er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 gefragt wurde, was er im Fall einer Rückkehr in das Gebiet Marokkos (das der Beschwerdeführer inzwischen als richtigen Herkunftsstaat eingeräumt hatte) befürchtet.
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden Marokkos lässt sich aus den einschlägigen Aussagen der Länderberichte entnehmen. Aus diesen ergeben sich ausreichende Hinweise für ein funktionierendes Staatswesen und eine funktionierende staatliche Strukturen der Polizei und Strafverfolgung. Dafür, dass es von vornherein aussichtslos wäre, sich an diese Strukturen um Schutz im Fall von Morddrohungen zu wenden, gibt es daher keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde zudem eingeräumt, dass er gar keine Schritte unternommen hat, um staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu Bekannten in Marokko verfügt und über die Möglichkeit, sich an die Mutter eines Freundes oder an nichtstaatliche Organisationen um Hilfe zu wenden, lässt sich einerseits aufgrund der dahingehenden Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 und anderseits aufgrund der Länderberichte zu Marokko treffen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung erschlossen werden: Er gab an, dass er während seiner Haft in der Justizanstalt XXXX "ganz normale Untersuchungen gemacht [habe], sprich Bluttest usw" und dass es ihm gut gehe. Auch vor seiner Inhaftierung habe er keine Beschwerden gehabt und habe keinen Arzt aufsuchen müssen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG war die Beschwerde binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (an die Adresse seines damals als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahrens geltenden Rechtsberaters) am 09.11.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 23.11.2009 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. Sie ist auch sonst zulässig.
Die Beschwerde richtet sich ihrer Anfechtungserklärung (und ihrer Begründung) zufolge ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko, sohin ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird ..., wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK der der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (gemeint: zur EMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu verbinden.
3.2.3. Im Fall des Beschwerdeführers blieb die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) unbekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher über den (von der belangten Behörde ebenfalls abgewiesenen; vgl. Spruchpunkt II. des Bescheides) Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen.
3.2.4. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
3.2.5. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
3.2.6. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
3.2.7. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht:
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, einerseits weil in Marokko entsprechende Hilfseinrichtungen existieren, auf deren Hilfe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr für die erste Zeit zurückgreifen könnte, anderseits weil sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die (in Casablanca wohnhafte) Mutter eines Freundes bezog, die ihm ihre Hilfe angeboten hat. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Länderberichte kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 22-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in Marokko in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise aus Marokko in der Lage, über längere Zeit eine Lebensgrundlage zu sichern. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer kann daher, abgesehen von seiner grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, auf Unterstützung durch Bekannte zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Marokko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
Es sind weiters keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den den Feststellungen zugrunde gelegten Länderberichten ergibt, ist die Situation in Marokko auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.2.8. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:
3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)
"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
[2. - 6. ...]
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.3.2. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen drei strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers vor (eine Verurteilung durch das BG XXXX vom XXXX zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Sachbeschädigung, eine Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe wegen Erwerbs und Besitzes sowie gewerbsmäßigem Anbieten Überlassen von Suchtgiften und eine Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Beziehung zu einer Freundin mit österreichischer Staatsangehörigkeit erwähnt (deren Nachnamen er jedoch nicht nennen konnte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er vier Jahre lang mit einer Österreicherin "zusammen" gewesen sei, dass diese Beziehung jedoch beendet worden sei und ihm diese Person danach "sehr viele Probleme gemacht" habe.
Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde insgesamt nicht dargetan, so dass bei diesem Verfahrensstand keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.
3.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (in Punkt II.3.2.4.-II.3.2.6. zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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