W216 1433269-1•BVwG W216 1433269-1
W216 1433269-1Federal Administrative CourtJul 11, 2014
alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Familienverband, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, Widerstandskämpfer
W216 1433269-1/9E
W216 1433270-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerden von (1.) XXXX, und (2.) XXXX, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamts jeweils vom XXXX, Zlen. (1.) XXXX und (2.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, reiste am 22.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt im 7. Monat schwanger.
2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 24.08.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes an, dass ihr derzeitiger Lebensgefährte im Februar 2012 verschwunden sei und sie nicht wisse, wo er sich befinde. Von ihm sei sie im 7. Monat schwanger. Am 10.01.2012 sei ihr Lebensgefährte von Kadyrows Truppen mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Nach einer Nacht sei er wieder freigelassen worden. Ihr Lebensgefährte habe dann am 18.01.2012 zu ihr gesagt, dass er nach XXXX zu seiner Mutter fahre. Am nächsten Tag sei er aber gleich wieder nach Hause gekommen. Sie habe in seinem Pass nachgesehen, ob ein Stempel über die Einreise nach Aserbaidschan angebracht worden sei und habe die Stempel über seine Einreise nach Aserbaidschan gefunden. Er habe gesagt, dass sein Auto kaputt geworden sei und er deshalb wieder zurückkehren habe müssen. Am 16.02.2012 habe er gesagt, dass er wieder zu seiner Mutter nach
XXXX fahren müsse, weil sie sehr schwer krank sei. Danach sei er aber nicht mehr zurückgekommen. Am 03.03.2012 seien Kadyrows Truppen zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Lebensgefährten und nach seinen Waffen gefragt. Sie hätten ihr Haus durchsucht und Dokumente und türkische Bücher von ihrem Lebensgefährten mitgenommen. Auch sie selbst sei mitgenommen worden und habe eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Danach sei sie zu ihrem Vater nach Hause gefahren. Die Truppen seien wieder gekommen. Sie hätten gesehen, dass sie schwanger sei und hätten vermutet, dass sie sich mit ihrem Lebensgefährten treffe. Sie habe Stress und Angst gehabt, dass ihrem ungeborenen Kind etwas passiere. Deshalb sei sie ins Krankenhaus gekommen. In der Folge habe sie einen Anruf aus Inguschetien erhalten. Ihr Lebensgefährte habe Kontakt mit Inguschen gehabt. Der Anruf sei am 05.07.2012 um 21:00 Uhr erfolgt. Am nächsten Morgen seien Kadyrows Truppen gekommen und hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass sie drei Töchter habe. Sie hätten ihr gesagt, dass sie ihre Töchter töten würden, wenn sie ihnen nicht verrate, wo ihr Lebensgefährte sei. Aus diesen Gründen habe sie Tschetschenien verlassen.
3. Am 09.10.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes befragt, gab sie an:
"Nach der Ehe war mein Mann eher ein Wahhabit. Er wollte dass ich eine Hidschab trage, deswegen gab es Streit. Wenn wir Besuch bekamen, durfte ich den Besuch nicht empfangen, ich war immer im anderen Zimmer, bis sie weg waren.
Mein Mann sagte, dass er am 10.01.2012 geschlagen wurde, seine Kleidung war auch dementsprechend schmutzig. Er sagte, dass er am 18.01.2012 seine Mutter besuchen will, weil er krank ist, er verließ auch das Haus. Am 19.01.2012 kam er zurück nach Hause und sagte, dass sein Auto kaputt wurde. Ich sah in seinen Pass und sah einen Stempel, dass er die Grenze überschritten hat.
Am 16.02.2012 verließ er mich. Am 17.02.2012 habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Ich habe versucht ihn anzurufen und ihm das mitzuteilen, aber ich konnte ihn nicht erreichen. Wo er sich jetzt aufhält, weiß ich nicht.
Am 03. März 2012 wurde mein Haus durchsucht. Es wurden Dokumente, Schriftstücke und Bücher beschlagnahmt, sie waren in türkischer Sprache, ich weiß nicht, was draufstand. Meine Dokumente wurden auch beschlagnahmt. Sie haben mich auch festgenommen, ich wurde zu einer Polizeistelle gebracht und einvernommen. Ich habe alles erzählt, was ich wusste. Sie haben mir nicht geglaubt. Sie haben mich in einen Keller geschmissen.
Nach einiger Zeit kamen 2 Männer herein, ich nehme an, sie waren Inhaftierte, sie haben mich vergewaltigt.
(...)
Um Mitternacht brachten sie mich zurück nach Hause. Sie haben mich aus dem Auto hinausgeschmissen. Am 04.03.2012 fuhr ich zum Haus meines Vaters. Am selben Tag ging ich ins Krankenhaus, da ich Blutungen hatte. Es wurde ein Ultraschall gemacht. Danach sagten die Ärzte, dass mit dem Kind alles in Ordnung ist und ich es behalten könne.
Ich war mit Flecken übersäht, ich blieb nicht im Krankenhaus sondern nahm die Medikamente mit zum Haus meines Vaters. Ich habe niemandem davon etwas gesagt.
Am 23.05.2012 waren diese Leute bei mir und haben das Haus meines Vaters durchsucht. Sie haben mein Handy kontrolliert und geschaut, ob mein Mann mich angerufen hat. Sie wollten mich wieder festnehmen, mein Bruder war dagegen, er wurde stark geschlagen. Unsere Nachbarn und Leute, die vorbei gingen, haben unsere Festnahme verhindert. Nachher war ich wieder im Krankenhaus wegen der Gefahr, das Kind zu verlieren. Ich war 2 Wochen lang im Krankenhaus. Danach ging ich dann zum Haus meines Großvaters. Ich habe mich vor meiner Stiefmutter unwohl gefühlt, weil sie wegen mir Probleme bekommen haben, auch mein Bruder.
Nach einiger Zeit bekam ich einen Anruf von einer Frau aus Inguschetien. Sie fragte mich, wer ich bin, wo ich wohne, am Ende fragte sie, wie es mir geht. Ich habe ihr alles erzählt, sie sagte, dass sie sich verwählt hat. Wir haben das Gespräch beendet. Ich rief meine Schwester an und erzählte ihr von dem Anruf. Mein zweiter Mann hatte auch Kontakte mit Menschen in Inguschetien. Nach unserem Gespräch am nächsten Tag kam wieder die Behörde. Ich weiß nicht, wie sie erfahren haben, wo ich wohne, vielleicht hat diese Frau es ihnen gesagt oder wurde mein Handy abgehört. Sie haben auch dieses Haus durchsucht. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich 3 Töchter habe und sie fragten nach dem Geburtstermin meines Kindes. Sie haben mir gedroht, dass sie mir nach der Geburt meines Kindes das Kind wegnehmen und mich ins Gefängnis stecken, bis mein Mann sich stellt. Danach war ich wieder im Krankenhaus, 2 Wochen lang. In dem Krankenhaus habe ich eine Frau kennengelernt, die mir ihre Geschichte erzählt hat. Sie sagte, dass die Frauen von solchen Männern jetzt in Europa sind, über diese Frau habe ich Kontakt mit Schleppern aufgenommen.
Nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen worden war, ging ich zu meinem Onkel nach Dagestan, nach XXXX. Ich rief manchmal diese Frau an, wegen dem Weg und dem Schlepper. Ich habe ihr auch die Handynummer meines Onkels gegeben, falls die Schlepper kommen, soll sie meinen Onkel anrufen.
Sie rief mich am 16.08.2012 an. Sie hat gesagt, dass sie da sind und am 18. wegfahren wollen und was ich vorhabe. Dann habe ich meinen Schmuck verkauft, mein Bruder hat sein Auto verkauft und ich habe Tschetschenien verlassen. Die Schlepper haben mich nach Österreich gebracht.
(...)
Ich möchte hinzufügen, Ende September rief ich meinen Bruder an. Er hat mir eine SMS vorgelesen, welche von meiner SIM Karte war. Die SMS war von meinem zweiten Mann. Er schrieb, dass er weiß, dass ich festgenommen wurde und dass ich alles über ihn erzählt habe, ihn verraten hätte. Dass er alles wisse, sogar wann der Geburtstermin des Kindes sei. Das wäre die Strafe Allahs, dass ich ihn verraten hätte. Damit meinte er die Vergewaltigung. Er würde sein Kind selbst großziehen, in XXXX. Ich habe erfahren, dass er Rebellen mit Waffen unterstützt hat. Ich habe das geahnt, aber mein Bruder hat mich überzeugt, dass er tatsächlich die Rebellen unterstützt.
Vor meiner Ausreise wollte ich meine Töchter mitnehmen, mein Mann hat das erfahren und mir gedroht, er würde mich töten. Ich wollte meine Töchter trotzdem mitnehmen, aber sie waren dagegen, sie sind nicht mitgereist. So habe ich meine Töchter verloren. Jetzt droht mir auch der Verlust meines ungeborenen Kindes, dass der Vater es mir wegnehmen wird."
Da die Erstbeschwerdeführerin über Unterleibsschmerzen klagte, wurde die Einvernahme abgebrochen.
4. Die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 25.10.2012, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
5. Am 28.11.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, dass ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, keine eigenen Asylgründe habe. Sie habe in Ihrem Herkunftsland Probleme mit den Behörden gehabt und habe auch Angst, dass man ihr ihr Kind wegnehmen werde.
Weiters brachte sie wörtlich vor: "Wie ich schon erzählt habe, der Vater meines Kindes war ein Wahhabite, er hat Rebellen unterstützt. Was für eine Behörde das war, weiß ich nicht, sie waren uniformiert. Sie wollten dass ich sage, wo mein Mann sich befindet. Sie haben auch gesagt, dass sie mich ins Gefängnis schicken, auch wenn ich das Kind bekomme, werden sie mich ins Gefängnis schicken und mir mein Kind wegnehmen, bis mein Mann sich meldet.
Ich wurde von der Behörde auch festgenommen. Nach meiner Freilassung habe ich auf meinem Handy eine SMS von meinem Mann bekommen, er hat geschrieben, dass er weiß, dass ich festgenommen wurde und der Behörde alles gesagt habe, was ich wusste. Er sagte, was mir passiert ist, war eine Strafe von Gott.
Ich habe Angst, dass mein Mann mir das Kind wegnimmt. Mein erster Mann hat mir meine drei Töchter weggenommen, ich habe Angst dass mir mein zweiter Mann die Tochter auch wegnimmt."
Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, ihren zweiten Mann in Grosny am Markt kennengelernt zu haben. Sie hätten sich dann zweimal getroffen und er habe in der Folge einen Imam, einen Freund und seinen Cousin zu ihren Eltern geschickt, die ihre Vermählung unter sich geklärt hätten. Am XXXX hätten sie (nach muslimischen Recht) geheiratet. Sie hätten in XXXX, in einer Mietwohnung gewohnt. Nach ihrer Heirat sei sie nur in ihrer Wohnung gewesen, entfernt von Menschen.
Der Erstbeschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme schriftliche Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Lage in Tschetschenien vorgehalten bzw. durch die Dolmetscherin übersetzt und der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, Zlen. XXXX und XXXX, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt gab den bisherigen Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Auszüge aus den Protokollen der Erstbefragung und der beiden Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin wieder. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin habe das Bundesasylamt aufgrund der Vorlage ihres russischen Führerscheins feststellen können, die der Zweitbeschwerdeführerin durch die Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde. Die Beschwerdeführerinnen seien in ihrem Herkunftsland keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt bzw. habe die Erstbeschwerdeführerin eine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Gegen die Person der Zweitbeschwerdeführerin gesetzte Verfolgungshandlungen seien nicht geltend gemacht worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären oder sie Gefahr liefen, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Sie verfügten über familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland und es sei ihnen eine Rückkehr in dieses möglich und zumutbar. Private Interessen am Verbleib in Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien wieder.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 24.08.2012 zu keiner Zeit eine Vergewaltigung erwähnt habe. In der Einvernahme vom 09.10.2012 habe sie dann jedoch angegeben, sie wäre im Rahmen Ihrer Festhaltung am 03.03.2012 von zwei Männern vergewaltigt worden. Weiters habe sie in dieser Einvernahme vorgebracht, ihr wäre gedroht worden, dass man ihr nach der Geburt ihr Kind wegnehmen werde, was Sie davor ebenso wenig erwähnt habe. Die erkennende Behörde verkenne nicht, dass die Erstbefragung ihrem Konzept nach grundsätzlich keine ausführliche Einvernahme beinhalte, jedoch sei dennoch zu erwarten, dass derart einschneidende Erlebnisse wie eine Vergewaltigung oder die Angst um das ungeborene Kind jedenfalls in das Zentrum eines Asylbegehrens gerückt werde, sofern dies tatsächlich Teil einer Verfolgung bzw. eines Bedrohungsszenarios darstelle. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung im Fall der Erstbeschwerdeführerin außerordentlich genau und ausführlich durchgeführt und ihr ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ihr Fluchtvorbringen vollständig zu schildern. Es sei auch nicht logisch nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin die angebliche Vergewaltigung nicht schon in der Erstbefragung vorgebracht habe, da eine tatsächlich von Vorfällen dieser Art betroffene Person wohl keine sich bietende Gelegenheit zu solchem Vorbringen ungenützt vorübergehen lassen würde.
Auch habe die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 09.10.2012 angegeben, ihr Bruder habe ihr von einer SMS von Ihrem Lebensgefährten erzählt, in der er ihr gedroht habe, er würde ihr das gemeinsame Kind wegnehmen und es in XXXX großziehen. Die Vergewaltigung wäre "die Strafe Allahs", weil sie ihn verraten hätte. Woher ihr Lebensgefährte jedoch von der angeblichen Vergewaltigung hätte wissen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Dazu sei weiters auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 09.10.2012 angegeben habe, von dieser SMS Ende September erfahren zu haben und zwar durch einen Anruf Ihres Bruders, in der Einvernahme vom 28.11.2012 habe sie jedoch angegeben, diese SMS schon nach Ihrer Freilassung erhalten zu haben.
Es sei keineswegs nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Mann geheiratet habe, den sie zuvor nur zweimal gesehen habe und der nicht ein Freund der Familie gewesen sei. Sie habe keinerlei Angaben zu Ihrem Lebensgefährten, mit dem sie angeblich nach islamischem Ritus verheiratet gewesen sei und mehrere Monate zusammengelebt habe, tätigen können. Sie habe nicht angeben können, wie die Heirat abgelaufen sei, wann sie sich kennengelernt hätten, welche Verwandten Ihr Lebensgefährte habe und wie diese hießen bzw. wo diese wohnten, oder welchen Beruf Ihr Lebensgefährte ausgeübt habe.
Auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin dazu, warum sie von Ihrem Mann, mit dem sie seit XXXX standesamtlich verheiratet sei, noch immer nicht geschieden sei, seien keineswegs plausibel.
Die Erstbeschwerdeführerin habe darüber hinaus angegeben, sie hätte nach der Ausreise ihres Lebensgefährten im Jänner 2012 dessen Reisepass kontrolliert und Stempel über seine Einreisen nach Aserbaidschan gefunden. Ihrem Lebensgefährten sei also offenbar die legale Aus- und Einreise in der Russischen Föderation möglich gewesen und habe dieser auch keine Bedenken gehabt, sich der Kontrolle zu unterziehen oder hätte versucht, seine Ausreise bzw. sein Reiseziel zu verschleiern. Daraus könne geschlossen werden, dass das Interesse der Behörden am Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, nur wenige Wochen bevor er sie verlassen habe, nicht zu groß gewesen sein könne. Weiters wäre es aufgrund der dokumentierten Ausreise nur kurze Zeit zuvor für die Behörden nachvollziehbar gewesen, dass sich ihr Lebensgefährte auch nunmehr wieder in Aserbaidschan aufhalte.
Auch ließen die Art ihrer Antworten in den Einvernahmen keinesfalls darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Ereignisse selbst erlebt habe. Die von ihr vorgetragene Geschichte sei sehr oberflächlich gehalten. Die Schilderung der Geschehnisse hätte sich durch keinerlei Details ausgezeichnet, vielmehr erschöpften sich ihre Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte.
Im Ergebnis sei festzustellen gewesen, dass sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt habe werden können.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt letztlich aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten abzuweisen war, da die Erstbeschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen können. Ebenso bestehe im Falle der Beschwerdeführerinnen keine Notwendigkeit der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Weiters stelle eine Ausweisung nach Tschetschenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Familien- und Privatleben dar.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 18.12.2012 rechtswirksam zugestellt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2012 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
8. Mit Eingabe vom 09.01.2013, beim Bundesasylamt am 10.01.2013 eingelangt, stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Beschwerde. Am 30.01.2013 fand hierzu vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die niederschriftlich Einvernahme einer Zeugin statt.
9. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, Zlen. XXXX und XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.01.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX richtet sich die vorliegende, nunmehr zulässige Beschwerde, mit der die Bescheide in vollem Umfang angefochten werden.
Die Erstbeschwerdeführerin führt darin für sich und ihre Tochter aus, dass die Bescheide inhaltlich sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig seien. Wie die Behörde zu der Wertung gelangen konnte, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, sei nicht nachvollziehbar und beruhe jedenfalls auf einer unrichtigen Beweiswürdigung. Dem Vorwurf der Behörde, sie hätte in der polizeilichen Erstbefragung weder die Vergewaltigung noch die Drohung der Wegnahme ihres Kindes angeführt, sei zu entgegnen, dass sie in dieser Erstbefragung nicht alles, was sie sagen habe wollen, Vorbringen habe können, da die Erstbefragung abgebrochen habe werden müssen, weil ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft sehr übel geworden sei und sie ins Krankenhaus gebracht habe werden müssen. Dem Vorwurf eines Widerspruches hinsichtlich dem Erhalt der Droh-SMS ihres Mannes sei zu entgegnen, dass ihr Bruder dieses auf Ihr Handy weitergeleitet habe, als sie sich schon in Österreich befunden habe. Dass die Behörde die Umstände ihrer Heirat als nicht glaubhaft erachtet habe, könne sich nur daraus ergeben, dass sich die Behörde weder mit den Sitten und Bräuchen bzw. mit den patriarchalischen Strukturen in Tschetschenien auseinandergesetzt hat. Warum ihre Angaben betreffend die Scheidung von ihrem ersten Mann nicht plausibel seien, sei nicht ersichtlich; auch sei ihr dieser Umstand nicht zu Parteiengehör gebracht worden. Hinsichtlich des Umstandes, dass ihr Mann im Jänner 2012 legal und unbehelligt nach Aserbaidschan ausgereist und wieder nach Tschetschenien eingereist sei, sei auszuführen, dass die Behörde, wenn sie davon ausgehe, dass dies für eine mangelnde Verfolgung spreche, unberücksichtigt lasse, dass ihr Mann von den Kadyrowski und nicht von russischen Kräften behelligt worden sei, dass die Grenze zu Aserbaidschan eine Außengrenze der Russischen Föderation und von Dagestan und nicht von Tschetschenien darstelle und dass der Grenzübertritt viele Wochen vor dem Ereignisse im März 2012 stattgefunden habe. Weiters weist die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich nur kurz in Dagestan aufgehalten und sich dabei bei einem Onkel versteckt gehalten habe. Die Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens ausgehen und zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin legte der Beschwerde eine Kopie der Heiratsurkunde samt Beglaubigung bei.
11. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 06.03.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
12. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
13. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurden die Erstbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
15. Mit Schreiben vom 21.05.2014 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den ihr in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 03.06.2014 übermittelten Länderinformationen. In dieser hebt sie die für ihren Fall einschlägigen Passagen der Länderinformationen hervor und führt weiters aus, dass die tschetschenischen bzw. russischen Behörden offensichtlich davon ausgingen, dass sie ihren Gatten bzw. den Widerstand unterstütze und über Informationen bezüglich seiner Person verfüge. Aus diesem Grund wäre sie als Angehörige eines (zumindest vermeintlichen) Widerstandskämpfers Vergeltungsmaßnahmen bis hin zu Vergewaltigung, Entführung und Tötung ausgesetzt, mithin asylrelevanter Verfolgung. Weiters weist die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auf die Situation von Frauen in Tschetschenien hin. Den Berichten sei sehr eindeutig zu entnehmen, dass Frauen in ihrer Lage Übergriffen auch von Seiten von Familienangehörigen schutzlos ausgeliefert seien und insbesondere auch von Seiten des Staates keinen Schutz zu erwarten hätten. Hinsichtlich ihrer Tochter führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es dem Kindeswohl gravierend widersprechen würde, wenn eine Rückführung nach Tschetschenien erfolgen sollte. Man würde ihr ihre Tochter umgehend wegnehmen und der Familie ihres Gatten zuweisen. Dort wäre sie schon allein aus dem Grund, dass die Familie ihres Gatten aufgrund seiner (zumindest vermeintlichen) Widerstandstätigkeit Repressionen und Übergriffen ausgesetzt sei und diese sich auch auf das Kind auswirken würden, in enormer Gefahr. Ihre Tochter habe daher sehr wohl eigene Fluchtgründe.
16. Am 03.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin als Partei teilnahm.
Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, im Jahr XXXX das erste Mal geheiratet zu haben. Dieser Ehe seien drei Töchter entsprungen. Im Jahr 2006 habe sich ihr Mann eine zweite Frau genommen und er habe sie gezwungen, ihn und ihre drei Kinder zu verlassen. Im Jahr XXXX habe sie ihr Onkel zum zweiten Mal verheiratet. Ihr zweiter Mann hätte Freunde gehabt, die Wahhabiten gewesen seien. Sie hätten sich fast jeden Tag getroffen und hätten dabei etwas erörtert. Sie wisse jedoch nicht, worüber sie geredet hätten.
Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin wörtlich an:
"Nach der Hochzeit hat er mir gesagt, dass er nach Aserbaidschan fährt um seine Mutter zu besuchen. Das war am 18. Jänner 2012. Am 10. Jänner 2012 hat er mir erzählt, dass er eingekreist wurde, als er die Mosche verlassen hat. Er hat gesagt, dass es Leute waren, die militärische Uniformen trugen.
(...)
Er hat mir erzählt, dass er sich nichts zu Schulden kommen ließ und dass er grundlos eingekreist und zusammengeschlagen wurde. Am 18. Jänner 2012 gegen 10:00 Uhr ist er nach XXXX gereist und am 19. Jänner 2012 in der Früh um 09:00 Uhr war er schon wieder zu Hause. Ich habe ihn gefragt, was passiert ist, und er hat gesagt, dass das Auto kaputt geworden ist. Ich habe dann in seinen Pass geschaut und gesehen, dass er die Grenze passiert hatte. In weiterer Folge haben sich immer wieder Leute in unserer Wohnung versammelt. Ich wurde jedes Mal in ein Zimmer eingesperrt und er hat dort einen Eimer hingestellt, damit ich nicht herauskommen muss. Er wollte nicht, dass ich die Besucher zu Gesicht bekomme. Sie haben türkisch miteinander gesprochen. Er hatte viele Bücher und Broschüren in Türkisch. Damals habe ich die andere Seite meines Mannes erkannt. Er wollte nicht, dass ich mit den Kindern spreche, er wollte nicht, dass ich das Haus verlasse, er wollte ständig, dass ich eingesperrt bin.
(...) Wir haben deswegen gestritten. Er ist gewalttätig geworden.
(...) Er hat mich mehrmals geschlagen. Das letzte Mal hat er mich geschlagen, als ich, ohne ihn zu fragen, zu meinen Kindern gefahren bin. Das war Anfang Februar. Ich war damals völlig verzweifelt. Ich wusste nicht was ich tun soll. Einerseits hatte ich noch meine Kinder und es kam für mich nicht in Frage, dass ich mit ihnen keinen Kontakt habe. Manchmal ist er auch zu den Leuten, die sonst zu uns kamen, hingefahren und ist dort geblieben. Manchmal hat er dort auch übernachtet.
(...)
Am 16. Februar 2012 ist er wieder nach XXXX gefahren. Er sagte, dass er seine Mutter besuchen muss. Er ist dann nicht mehr zurückgekommen.
(...)
Am 17. Februar 2012 nach dem Mittagessen, um 15:00 Uhr, habe ich einen Schwangerschaftstest gekauft und erfahren, dass ich schwanger bin. Ich wollte ihn anrufen damit nicht der Verdacht entsteht, dass ich in seiner Abwesenheit schwanger geworden bin. Ich konnte ihn jedoch nicht erreichen, weil sein Handy ausgeschaltet war. Am 3. März 2012 kamen Leute mit zwei Autos zu uns. Die Leute trugen militärische Uniformen. Sie haben mich hinausgeführt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass bei uns sowohl die Kadyrow-Leute als auch die Polizei Uniformen tragen. Ich kenne mich da nicht aus. Die Wohnung wurde durchsucht. Alle seine und meine Papiere wurden mitgenommen. Auch seine gesamten Bücher wurden mitgenommen. Auch die Nachbarn wurden befragt. Die Nachbarn haben bestätigt, dass zu uns merkwürdige Leute gekommen sind und sich versammelt haben.
(...)
Ich wurde mitgenommen."
Aufgefordert, Ihre Mitnahme genauer zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sieben oder acht Personen mit zwei militärgrünen Autos der Marke UAZ gekommen seien. Sie sei in ein Auto gesetzt und in die Stadt gebracht worden. In einem Zimmer, das wie ein Verhörzimmer ausgesehen habe, sei sie von drei Männern verhört worden. Man habe ihr gesagt, dass sie wegen ihres Mannes dort sei. Er sei ein Wahhabit und sie solle ihnen alles über ihn erzählen, was Sie wisse. Sie habe den Leuten alles gesagt, was sie gewusst habe. Auch von den Leuten, die bei Ihnen auf Besuch gewesen seien. Sie hätten aber geglaubt, dass sie noch mehr wisse und es vor ihnen verheimliche. Das Verhör habe ca. zwei Stunden gedauert. Die Männer hätten sie angeschrien und sie beleidigt. Sie hätten ihr gesagt, dass sie ihre Zunge schon locker machen würden und ihre Methoden dafür hätten. Sie sei in der Folge in einen Kellerraum desselben Gebäudes gebracht worden. Es seien zwei Männer in den Raum gelassen worden. Aufgrund ihrer Kleidung glaube sie, dass es sich dabei um Häftlinge gehandelt habe. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte, dass sie von einem der beiden Männer vergewaltigt worden sei. In der Folge sei sie in der Nacht zurückgebracht worden. Sie habe überall blaue Flecken gehabt und es sei ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe nicht schlafen können, weil sie Angst gehabt hätte, dass die Leute wiederkommen. In der Früh habe sie ihre Sachen gepackt und zu Mittag habe sie die Wohnung verlassen und sei zu ihrem Vater gezogen. Am gleichen Tag sei sie ins Krankenhaus gegangen, weil sie eine Blutung gehabt hätte.
Am 23. Mai 2012 seien Militärangehörige in das Haus ihres Vaters gekommen und hätten den ganzen Hof durchsucht und gesehen, dass sie schwanger sei. Sie hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Die Männer hätten sie mitnehmen wollen, aber ihr Bruder sei ihr zu Hilfe gekommen und wurde zusammengeschlagen. Es sei laut geworden und die Nachbarn seien gekommen. Es hätten sich viele Leute dort versammelt und sie hätten es geschafft, die Männer zum Abzug zu bringen. An diesem Tag sei sie wieder ins Krankenhaus gekommen, weil die Gefahr bestanden habe, dass das Kind zu früh komme. Sie habe ca. zwei Wochen im Krankenhaus verbracht. Danach sei sie in das leerstehende Haus ihres Großvaters gezogen, in dem sie ca. einen Monat lang versteckt gelebt habe. An einem Abend sei sie von einer unbekannten inguschetischen Nummer angerufen worden.
Wörtlich brachte die Erstbeschwerdeführerin dazu vor: "Ich weiß die Nummer nicht mehr, aber ich weiß, dass es eine inguschetische Nummer war. Es war eine Frau dran, die mich gefragt hat, wie es mir geht. Sie hat sich nicht vorgestellt. Sie hat mich gefragt, wie ich mich fühle und wie die Schwangerschaft verläuft. Ich hatte den Eindruck, dass sie mich kennt. Mein Mann hatte Freunde in Inguschetien. Ich hatte das Gefühl, dass man auf seine Bitte hin angerufen hat. Ich habe sie gefragt, wer sie ist. Daraufhin hat sie gesagt, dass sie sich verwählt hat und hat aufgelegt. Ich sagte ihr, dass alles in Ordnung sei. Ich habe sie gefragt, wer sie sei und was sie wolle. Daraufhin hat sie aufgelegt. Am nächsten Tag in der Früh, um 05:00 Uhr, kamen wieder Autos. Es hat wieder eine Hausdurchsuchung gegeben. Ich war alleine zu Hause. Die Leute haben mir gesagt, dass die Tatsache, dass ich dort alleine lebe, dafür spreche, dass ich Besuch von meinem Mann erhalte. (...) Die Nachbarn haben sich versammelt und ich war in Panik. Die Nachbarn haben die Rettung gerufen. Die Leute sind dann weggefahren. Zuvor haben sie mir angedroht, dass sie mir das Kind nach der Geburt wegnehmen werden. Sie sagten auch, dass sie mich statt meinem Mann ins Gefängnis bringen werden."
Befragt, warum ihr Ehemann gesucht werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Im Februar 2012 hat es große Säuberungsaktionen gegeben. Es wurden viele Kämpfer umgebracht. Man hat meinem Mann vorgeworfen, dass er die Kämpfer mit Waffen versorgt hat. Er war selber kein Kämpfer. Deswegen hat man ständig Hausdurchsuchungen gemacht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass bei uns nie Waffen gefunden wurden. Ich habe auch keine Ahnung, was mein Mann gemacht hat.
(...) Noch als die Leute bei mir waren, wurde ich von der Rettung abgeholt und ins Krankenhaus gebracht. Dort habe ich eine Frau kennengelernt. Sie hat über die Familien der Kämpfer erzählt, die umgebracht wurden. Sie hat mir in der Folge zur Flucht verholfen."
Auf die Frage, wann Sie das erste Mal wieder von Ihrem Mann gehört habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass das nach der Geburt ihrer Tochter gewesen sei. Er habe sie über eine Internetplattform kontaktiert und ihr geschrieben, dass er ihr das Kind wegnehmen werde. Er habe weiters geschrieben, dass sie ihn verraten hätte und er sie daher nicht in Ruhe lassen werde. Sie habe sofort ihr Profil gelöscht und mittlerweile dreimal ihre Telefonnummer gewechselt. Trotzdem erhalte sie weiterhin SMS mit Drohungen von ihm.
Darüber hinaus gab die Erstbeschwerdeführerin an, außer zu ihren Kindern keinen Kontakt zu ihren Verwandten zu haben. Würde sie ihren Onkel kontaktieren, würde dieser sie dazu zwingen, das Kind zurückzubringen. Da ihr Gatte als starker Mann gelte, würde ihre Familie sie nicht vor ihm beschützen. Sie seien dafür, dass sie ihm ihre Tochter gebe.
In Österreich arbeite sie als Reinigungskraft bei der XXXX und habe österreichische Freunde, mit denen sie gemeinsam in die Kirche gehe und viel unternehme. Sie sei in der örtlichen Kirchengemeinschaft integriert. Sie sei sowohl in Österreich als auch in ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten und sei auch auf keine andere Art und Weise mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten.
17. Mit Schreiben vom 16.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.06.2014, legte die Erstbeschwerdeführerin Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Deutschkurs für AnfängerInnen sowie Lichtbilder vor, die sie bei ihrer Tätigkeit in der Gemeinde XXXX zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 22.08.2012 (Erstbeschwerdeführer) und 25.10.2012 (Zweitbeschwerdeführerin), der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 10.01.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2013, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 03.06.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 22.08.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und wurde in Österreich geboren. Für sie wurde durch ihre Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, am 25.10.2012 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihr Herkunftsland aufgrund von Verfolgungen seitens der tschetschenischen Sicherheitskräfte. Die Zweitbeschwerdeführerin leitet ihre Fluchtgründe von jenen der Erstbeschwerdeführerin ab. Die Erstbeschwerdeführerin geriet in das Blickfeld der Behörden, weil ihr zweiter Ehemann Wahhabit ist oder dem Wahhabismus nahe steht und er (zumindest) in den Verdacht geraten ist, Rebellen zu unterstützen. Da ihr Ehemann verschwunden ist, wurde die Erstbeschwerdeführerin von Sicherheitskräften festgenommen, verhört und der Vergewaltigung zugeführt. Sie wurde zwei weitere Male von Sicherheitskräften aufgesucht und bedroht.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Erstbeschwerdeführerin hat keinen direkten Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Ihrem Herkunftsland. Die Erstbeschwerdeführerin hält Kontakt zu ihren drei Töchtern aus erster Ehe, die bei ihren Vater in Tschetschenien leben.
Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX, geb. XXXX (Mutter)
XXXX, geb. XXXX (Tochter)
1.2. Feststellungen zur aktuellen Situation in Tschetschenien
Überblick über die politische Lage in der Russischen Föderation:
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Dies war der Auslöser für eine Reihe von größeren Demonstrationen in den Wochen und Monaten nach den Dumawahlen, vor allem in Moskau. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
Politische Lage in Tschetschenien:
Tschetschenien ist eine im Nordkaukasus gelegene autonome Republik in Russland. Die aus der Tschetscheno-Inguschischen ASSR hervorgegangene Republik war nach der Auflösung der UdSSR Schauplatz von zwei Kriegen zwischen teils islamischen Separatisten und der russischen Zentralregierung, an deren Ende Tschetschenien im russischen Staatsverband verblieb. Tschetschenien, früher im Föderationskreis Südrussland gelegen, wurde durch eine Ausgliederung ab dem 19. Januar 2010 dem neu gebildeten Föderationskreis Nordkaukasus zugeordnet. Es grenzt im Süden an Georgien, im Osten an die autonome Republik Dagestan, im Westen an die autonomen Republiken Inguschetien und Nordossetien-Alanien sowie im Norden an die Region Stawropol. Die Einwohnerzahl beträgt 1.346.524 (Stand 2014). Es sind wegen des jahrelangen Bürgerkriegs fast nur noch Tschetschenen, denn die früher zahlreichen Minderheiten, darunter Russen, Inguschen, Armenier und Ukrainer, haben das Land infolge des Krieges größtenteils verlassen. 160.000 Einwohner Tschetscheniens seien nach offiziellen Angaben seit 1994 aufgrund des Krieges und seiner Folgen ums Leben gekommen, teilte im August 2005 der tschetschenische Staatsratsvorsitzende Taus Dschabrailow (ein Tschetschene) mit. Von den Opfern seien etwa 100.000 russischer Abstammung, weitere 30.000 bis 40.000 seien tschetschenische Kämpfer oder Zivilisten gewesen, schätzte er. Die Zahl der zwischen 1991 und 1994 im Laufe der ethnischen Säuberungen aus Tschetschenien vertriebenen Russen wurde vom russischen Innenministerium mit über 20.000 angegeben. Diese Daten werden nicht durch unabhängige Quellen bestätigt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, abgerufen am 28.4.2014)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (AA 10.6.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. Danach entstanden neue Arbeitsplätze und man begann mit dem Wiederaufbau, der bis heute andauert. Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013)
Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. Während er pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. Während in anderen Teilen Russlands und des GUS-Raums Verschleierungs-Verbote gelten, schreibt Kadyrow Frauen unter der Parole "Zurück zur Tradition" in der Öffentlichkeit islamische Bekleidung vor. Dabei entsprechen solche Maßnahmen eher der salafistischen Sittenstrenge des Gegners als den kaukasischen oder tschetschenischen Traditionen, die der ideologischen Position dieses Gegners entgegengesetzt werden sollen. (SWP 26.4.2013)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von XXXX, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Sicherheitslage:
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde (FH 1.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013)
Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Am 6. Juli [2013] entführten zwei maskierte Männer Khadizhat Elimkhanova vor einem Geshäft in Grozny. Es waren viele Zeugen anwesend. Eine Kamera aus dem Geschäft filmte den Vorfall, während die beiden Männer die Frau schlugen, sie in ein Auto warfen und wegfuhren. Die Polizei untersuchte diese Angelegenheit nicht. Dem Memorial Human Rights Center zufolge, könnten Sicherheitskräfte in die Verschleppung involviert sein. Zum Jahresende gab es keine weiteren Informationen zu diesem Fall. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (AA 10.6.2013)
Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück (ÖB Moskau 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Caucasian Knot berichtet, dass im Nordkaukasus zumindest 330 Todesopfer in den ersten acht Monaten des Jahres [2013] auf die bewaffneten Konflikte in dieser Region zurückzuführen sind. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Die ursprünglich säkulare Unabhängigkeitsbewegung in Tschetschenien hat sich im Verlaufe der zwei Kriege in eine zunehmend islamistisch geprägte Bewegung gewandelt, welche mittlerweile in der ganzen Region aktiv sein soll. Unter dem tschetschenischen Kommandanten Doku Umarov wurden im Jahr 2007 verschiedene Gruppen der tschetschenischen Aufständischen durch die Proklamation des "Kaukasischen Emirats" (Imarat Kavkaz) vereint. Das "Imarat Kavkaz" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden. Verschiedene Widerstandsgruppen operieren unabhängig vom "Imarat Kavkaz" und folgen nicht den Befehlen Umarovs. Die grösseren Gruppen werden nach Einschätzung der International Crisis Group (ICG) jedoch vom "Imarat Kavkaz" koordiniert. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Massives Vorgehen der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr grossen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmassliche Kritiker und Gegner des Staats vorzugehen. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Nordkaukasus ist massiv: Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80'000 und 100'000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äusserster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Massnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des [...] Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow heute in Moskau laut der Agentur Interfax. Mehr als 200 Extremisten seien zudem festgenommen worden. Dabei hätten die Einsatzkräfte große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd von Dezember 2013 mit insgesamt 30 Toten geschnappt. Die Attentate seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte erstmals eine Website der radikalen Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Damals hatten die Behörden die Mitteilung nicht bestätigt. Umarow hatte für schwere Bombenanschläge in Russland mit Dutzenden Toten die Verantwortung übernommen, etwa auf die Moskauer U-Bahn 2010 und den internationalen Flughafen Moskau-Domodedowo 2011. (http://www.orf.at/#/stories/2225338/, vom 8.4.2014, eingesehen am 16.4.2014)
Russlands Staatsfeind Nummer Eins Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats, dürfte diesmal wirklich tot sein. In den letzten Jahren wurde häufig vermeldet, dass Umarow tot sein soll, was nie stimmte. Aufgrund der Tatsache, dass die rebellennahe Website Kavkaz Center, Umarows Tod vermeldete und auch gleich einen Nachfolger lieferte, scheint dieses Mal die Nachricht von seinem Tod doch mehr Substanz zu haben. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht. Von offizieller Seite (Nationale Anti-Terror-Komitee) wurde die Meldung noch nicht bestätigt. (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014a). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)
Ali Abu Muhammad al Dagestani wurde von Doku Umarow 2010 zum obersten Qadi (islamischer Scharia-Richter) des Kaukasischen Emirats ernannt. Er folgte somit seinem Vorgänger Sayfullah, der 2010 von föderalen Truppen getötet wurde. Seit seiner Ernennung zum Qadi, blieb er der Öffentlichkeit fern. Er schaltete sich kurz nach seiner Ernennung bei der Entführung des Sohnes einer prominenten Persönlichkeit in Dagestan ein und dürfte - laut der rebellennahen Homepage Kavkaz Center - aufgrund seines Urteils, dass die Entführung nicht Scharia-konform sei, an der Freilassung des Sohnes beteiligt gewesen sein (Long War Journal 18.3.2014, Kavkaz Center 24.10.2010b). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)
Aussergerichtliche Tötungen und Entführungen in Tschetschenien häufig. Verschiedenen Quellen gemäss scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmässige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. Aussergerichtliche Tötungen, Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die russischen Behörden in mehr als 200 Fällen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich erklärt, darunter Folter, aussergerichtliche Tötungen und Entführungen. (SFH:
Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwinden lassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Entführungen durch die Sicherheitsbehörden sind in Tschetschenien zahlreich. Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergiessen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Die Rebellen
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo (26.10.2012):
Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere,
http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und nahestehender Personen:
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Freedom House berichtet, dass Putin im November ein Gesetz unterzeichnete, mit dem sich die Anzahl von Verbrechen, welche als "terroristisch" gelten erhöhen, und Angehörigen von Tätern für terroristische Handlungen Ausgleichszahlungen vorgeschrieben werden. (Freedom House 23.1.2014: Freedom in the World 2014 - Russia, Zugriff 27.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 ist am 14.11.2013 in Kraft getreten. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB des BM.I für die Russische Föderation 29.1.2014)
In der Duma wurde in erster Lesung ein Gesetzesentwurf gebilligt, wonach Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden können. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).
Mangelhafte Aufklärung und Straflosigkeit aussergerichtlicher Tötungen. Die tschetschenischen und russischen Behörden sind verschiedentlich dafür kritisiert worden, dass durch sie begangene Menschenrechtsverletzungen, darunter auch aussergerichtliche Tötungen, nicht oder nur ungenügend aufgeklärt werden. Auch hätten die Behörden keine Massnahmen ergriffen, um aussergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Den-noch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle aussergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermu-teten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. Wie oben erwähnt, gehören insbesondere mutmassliche Aufständische oder mit ihnen in Kontakt stehenden Personen zu einer besonderen Risikogruppe, Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen zu werden. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Geheimhaltung der Anti-Terror-Operationen schützt Täter. Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen von aussergerichtlichen Tötungen und anderen Menschenrechtsverletzungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD (vgl. S. 2) und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die aussergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Schutz der Täter durch Behörden. Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen aussergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Drohungen und Gewalt gegen Rechtsvertreter und Aktivisten, welche Aufklärungen fordern. Personen, die sich für die Aufklärung der Verbrechen oder den Schutz der Opfer einsetzen, laufen in Gefahr, zum Ziel von Gewalt zu werden. Ein Bericht von Amnesty International vom März 2013 dokumentiert, dass Anwältinnen und Anwälte, welche Personen vertreten, die wegen angeblicher Mitgliedschaft zu bewaffneten aufständischen Gruppen in Haft sind, von den Behörden überwacht und eingeschüchtert werden. Die Rechtsvertreter und ihre Familienmitglieder werden bedroht und unter Druck gesetzt, ihre Klienten nicht weiter zu vertreten. Dies führt dazu, dass viele Anwältinnen und Anwälte keine heiklen Fälle übernehmen, die politisch oder militärisch brisant sein könnten. Die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa recherchierte für die russische NGO Memorial zu Menschenrechtsver-letzungen in Tschetschenien. Am 15. Juli 2009 wurde sie vor ihrer Wohnung in XXXX entführt und am selben Tag tot in der Nachbarsrepublik Inguschetien aufgefunden. Sie hatte kurz vor ihrem Tod Recherchen zu aussergerichtlichen Tötungen in einer lokalen Polizeistation in Tschetschenien durchgeführt. Verschiedenen Quellen gemäss sprechen Indizien dafür, dass offizielle Stellen in ihren Mord involviert waren oder ihn zumindest billigten. Die Behörden haben auch in diesem Fall bisher keinen Willen für die Aufklärung des Mordes gezeigt. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Öffentliche Drohungen gegen Familienangehörige. Regelmässig haben hohe Be-hördenvertreter Familienangehörige von Aufständischen öffentlich auf massivste Weise bedroht. So hat Ramzan Kadyrow mehrfach öffentlich gesagt, dass Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung gezogen werden würden, unter anderem, da sie "wissen müssten, was ihre Verwandten geplant hätten". (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Verfolgung von Familienangehörigen. Eine Vielzahl von Quellen dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren ge-funden werden. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. Kollektivbestrafung gegen Verwandte von Widerstandskämpfern und deren mutmaßliche Unterstützer wird unter Ramzan Kadyrow weiterhin angewandt. Die Opfer dieser Maßnahmen weigern sich zunehmend, aus Angst vor Vergeltung, über Menschenrechtsverletzungen zu sprechen. Die Übergriffe bleiben unbestraft und werden größtenteils nicht berichtet. (HRW, Russia Country Summary, January 2014)
Minderheiten (Russische Föderation):
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013)
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013)
SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremden-feindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen. (AA 10.6.2013)
Polizei und Migrationsbehörden starteten eine Welle von Razzien die sich gegen Migranten richtete. Die Razzien fanden im Moskau auf Märkten, in Fabriken, in der Metro und auf den Straßen statt. Dabei wurden tausende Personen festgenommen und unter schlechten sanitären Verhältnissen festgehalten. Menschenrechtsorganisationen nannten diese Razzien rassistisch und politisch motiviert und diese hätten dem Zweck gedient, unmittelbar vor Bürgermeisterwahlen Xenophobie zu politischen Zwecken zu nutzen. Die Razzien verbreiteten sich auf andere Städte und richteten sich gegen Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Abstammung.
Am 13. Oktober [2013] brachen auf dem Biryulyovo-Markt in Moskau als Reaktion auf den angeblichen Mord an einem Russen durch einen aserbaidschanischen Gastarbeiter Unruhen aus. Geschätzte 3000 bis 5000 Personen, die sich aus örtlichen Bewohnern und Mitgliedern von nationalistischen Organisationen zusammensetzten, nahmen an den Unruhen teil. Es wurden Schaufensterscheiben eingeschlagen, Autos umgeworfen und ein Gemüsemarkt geplündert. Die Behörden klagten lediglich drei der 380 unmittelbar bei den Unruhen Festgenommenen an. Hingegen wurden in den Tagen nach den Unruhen 1200 Gastarbeiter festgenommen. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013). Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013). Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013). Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Frauen:
Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig.
(http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, abgerufen am 25.4.2014)
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser. (AA 10.6.2013)
Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)
USDOS berichtet, dass Ehrenmorde an Frauen in Tschetschenien und anderswo im Nordkaukasus, laut Menschenrechtsgruppen am Vormarsch sind. Diese Praxis wurde vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrov genehmigt, der feststellte, dass Frauen mit "gelockerten Sitten" durch ihre männlichen Verwandten getötet werden sollte.[...] In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat), rechtlicher Diskriminierung und die Einhaltung der islamischen Kleiderordnung ausgesetzt. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)
Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenig Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)
Vor allem Frauen sind in Tschetschenien weitgehend rechtlos. Nachdem russische Menschenrechtler im Juli vom Mord an drei Tschetscheninnen erfahren hatten, wandten sie sich an deren Angehörige. Doch diese hatten Angst, sich zu dazu äußern. Ramsan Kadyrow, Präsident der Republik Tschetschenien, erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet."
Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. Hinzu kommt, dass sogenannte "Ehrenmorde" in Tschetschenien statistisch nicht erfasst werden. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 17.4.2014)
Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde, wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind, begann sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten. (Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit vom 10.3.2014)
Ramzan Kadyrow betont öffentlich, dass Männer in der Familie das Recht hätten, ihre Frauen und Töchter zu schlagen oder gar zu töten, sollten diese sich nicht an die muslimischen Regeln halten. Die Tradition des Brautraubs hat eine verhängnisvolle Renaissance erfahren. Eine Umfrage unter 200 Frauen ergab, dass die Ehe von 80 Prozent von ihnen durch Brautraub entstanden ist. (Memorandum der GFBV - Juni 2010).
In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt (SWP 4.2013). Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 19.4.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten gäbe. (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 10.5.2013)
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in XXXX. (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Religionsfreiheit (Russische Föderation):
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Religionsfreiheit:
Der Sufismus kann als die Staatsreligion von Tschetschenien angesehen werden. Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 wurden bei einer feierlichen Veranstaltung zum Gedenken des 60. Geburtstages des verstorbenen ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Achmat Kadyrow dessen Verdienste gepriesen. Demnach habe sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus sei eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus stehe für den traditionellen Islam und sei eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt. (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BAMF vom 13.8.2012)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (IOM 6.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Die orthodoxe Kirche in Grozny wurde wiederaufgebaut. Vor dem orthodoxen Osterfest 2012 wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. (ICG, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012)
Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis (Russische Föderation):
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)
Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. (AA 10.6.2013)
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungs-zahlungen. (AA 10.6.2013)
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013)
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013). Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Die Behörden verstießen systematisch [Anm. im Nordkaukasus] gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwinden lassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
In der Republik werden zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20-30%, in Inguschetien sogar bei 50%. Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig: 75% der jährlichen Budgets kommen von dort. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, abgerufen am 25.4.2014)
Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt XXXX koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Finanziell ist die Republik nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei 13.919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur
12. 569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. Landwirtschaft und Viehzucht sind wichtiger Bestandteil der Wirtschaft der Republik. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km2, also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. Erdöl spielt in der tschetschenischen Wirtschaftspolitik weiterhin eine nicht unbeträchtliche Rolle, da dieses der Republik zumindest teilweise wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglichen könnte. Tschetschenien verfügt Schätzungen zufolge über 60 Millionen Tonnen Erdöl- und 3 Milliarden Kubikmeter Gasreserven. 2011 wurden in der Republik 800.000 Tonnen Öl gefördert. Ramsan Kadyrow versucht, wie bereits sein Vater Achmad Hadschi, die Kontrolle über das Erdöl zu erlangen und will selbst raffinieren. Moskau hingegen versucht dies zu verhindern. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschen/innen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)
2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:
Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation:
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. (BAMF-IOM Juni 2013)
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein.
Folgende Dokumente werden im Beschäftigungsbüro benötigt:
· Pass oder ein den Pass substituierendes Dokument
· Arbeitsbuch oder eine Kopie davon
· Einkommensnachweis des letzten Arbeitsjahres
· Steuerzahlerzertifikat (INN Zertifikat)
· Rentenversicherungszertifikat
· Dokumente über Ausbildung und berufliche Tätigkeit
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Medizinische Versorgung:
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013)
Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt XXXX. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, V. (2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien.)
Medizinische Versorgung in der Russischen Föderation:
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel. Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab. (BAMF-IOM Juni 2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013)
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen
Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind.
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist. (AA 10.6.2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Wohnsituation:
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc.
1991 begann für die Bürger der Russischen Föderation der Prozess der freien Privatisierung
staatlichen Wohneigentums. Die Bürger konnten von ihrem Recht auf freie Privatisierung bis zum 1. März 2010 Gebrauch machen. Dieses Recht wurde einmalig gewährt: seit 2010 wird die Privatisierung zu Marktpreisen durchgeführt.
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Flüchtlinge und Binnenvertriebene:
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertrie-benen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russi-schen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Innerstaatliche Schutzalternative:
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013)
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 10.6.2013).
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es
23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Rückkehrfragen:
"Was denken Sie? Warum leben so viele Tschetschenen im Ausland - oder zumindest nicht in Tschetschenien? Ich will niemanden beleidigen, aber viele mögen es, von Sozialhilfen zu leben. Weil es einfach ist. Sie streben nach nichts mehr. Und es gibt noch eine Kategorie: Das sind die Leute, die friedlich in Europa leben und Geld in die Heimat zu Verwandten schicken, die Häuser für sie bauen. Das bedeutet, dass sie sich auf die Rückkehr vorbereiten. Und es gibt diejenigen, die sofort zurückkehren würden, die aber keinen Ort haben, an den sie zurückkehren können, weil ihre Häuser zerstört sind. Wir haben immer wieder bekräftigt, dass die Behörden ihnen helfen können. Es gibt aber auch solche, die sich in Europa vor einer fairen Rache verstecken. Nicht viele - nur einige Dutzend. Das sind Menschen, die Zivilisten getötet, die Bomben gelegt haben, an deren Händen Blut klebt. Ihnen kann ich nur eines versprechen - ein faires Verfahren und eine Verurteilung. Ich wünsche allen Tschetschenen, die ihren Platz im Ausland gefunden haben, die sich in den Umständen und der Kultur dort zurechtgefunden haben, das Beste. Aber ich bin sicher, dass es nicht leicht für sie sein wird, ohne ihre Heimat. Früher oder später wird jeder Tschetschene sein verlorenes Vaterland wiederfinden wollen." (Interview mit Ramzan Kadyrow Februar 2012,
http://kurier.at/politik/kadyrow-ich-liebe-russland/768.591, abgerufen am 23.4.2014)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Die Umsetzung begann im zweiten Halbjahr 2007. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäss kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht [der ÖB in Moskau] 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Verhaftung Rückkehrender wegen angeblicher Verbindungen zu Aufständischen. Es sind aktuelle Fälle tschetschenischer Rückkehrender dokumentiert, die nach ihrer Rückkehr wegen vermuteter Kontakte zu oder Unterstützung der Aufständischen verhaftet wurden:
Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner frei-willigen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, ohne Datum:
Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien.
Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014, Zugriff 28.4.2014). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (BAA Staatendokumentation 20.4.2011, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Der 37-jährige Riswan W. wurde nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich verhaftet. In Österreich hatten er und seine Frau [...] kein Asyl bekommen. [...] Im August 2011, fünf Monate nach der Ankunft in XXXX, umstellten Spezialeinheiten frühmorgens das Haus der Familie. Seitdem sitzt W. in Untersuchungshaft. Ihm wird "Teilnahme am bewaffneten Aufstand" zur Last gelegt, Strafrahmen: 15 bis 20 Jahre. Schon länger verdächtigten ihn die Behörden, 1999 beim sogenannten "Einfall in Dagestan" unter dem Kommando von Rebellenführer Schamil Bassajew mitgewirkt zu haben. Der bewaffnete Angriff sollte ein paar Monate später als eine der Rechtfertigungen Moskaus für den Beginn des zweiten Tschetschenien-Krieges dienen. Bei einer Aktion wurden fünf russische Soldaten im Dorf Tuchtschar von Kämpfern brutal geköpft; das Video der Rebellen ist bis heute im Internet abrufbar. W. bestreitet nicht, am Ort des Geschehens gewesen zu sein - er will jedoch nicht beteiligt gewesen sein. Er habe als Wachmann lediglich von einer "militärischen Übung" gewusst, sagt sein Anwalt Letscha Sardanow. Als er die Hinrichtungen sah, sei er sofort weggefahren. Dafür gebe es Zeugen, so Sardanow. 2007 wurde W. verhaftet, 2008 der Prozess gegen ihn eingestellt. Die Mörder der Soldaten, erkennbar auf dem Video, saßen bereits hinter Gittern. 2009 lernte Riswan W. seine Frau [...] kennen, 2010 überredete er sie zur Flucht nach Österreich. [...] "Er wäre doch nicht freiwillig aus Österreich zurückgekehrt, wenn er ein Verbrechen begangen hätte", sagt sein Anwalt. "Er wurde nur für das Schönen der Statistik verhaftet." Noch ist über Schuld oder Unschuld nicht entschieden. Doch der Fall Riswan W. wirft Fragen auf: Ist die freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien heikler als gedacht? Und wer trägt die Verantwortung für den Heimflug ins Ungewisse? [...] In der luftigen Höhe des Hochhauses in XXXX City will man von Risken nichts wissen. "Wenn die Leute ruhig und leise zurückkehren, gibt es keine Probleme", sagt Isa Chadschimuradow. "In den Ämtern arbeiten heute viele, die einmal auf der anderen Seite standen." Ein Menschenrechtsaktivist in XXXX - er will namentlich nicht genannt werden - vertraut den Worten nicht. "Probleme von früher lösen sich nicht in Luft auf. Wenn einer einmal verdächtigt wurde, gerät er nach der Rückkehr wieder ins Visier der Behörden." Der "Presse am Sonntag" sind zwei weitere besorgniserregende Fälle junger Männer bekannt. In einem Café in XXXX erzählt ein 26-jähriger Rückkehrer aus Österreich, er werde "zwei-, dreimal in der Woche" angerufen, er solle endlich der Mitarbeit beim Geheimdienst zustimmen. Er ist nervös, verschüchtert. Unter Zwang musste er ein Papier unterschreiben, nun fürchtet er, dass es das Geständnis einer Straftat war, die er nicht begangen hat. Ein Druckmittel für die Zukunft, einlösbar, wann immer es dem Gegenüber passt. "Ich kann hier nicht leben", sagt er. Sein Freund, ein Rückkehrer aus Norwegen, sollte Namen politischer Opponenten im Exil preisgeben.
Bleiben sie in der Republik, gibt es für sie zwei Optionen: Sie werden Informanten oder tauchen "in den Wald" zu den Kämpfern ab. Die fragwürdigen Methoden der Sicherheitskräfte lassen junge Männer häufig Letzteres wählen. Es scheint, als würden die Behörden sich ihre eigenen Feinde schaffen. [...] (Die Presse 30.6.2012; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do, abgerufen am 22.4.2014)
Rückkehrfragen (Russische Föderation):
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013)
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. (AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. (AA 10.6.2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013)
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visaerleichte-rungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. (AA 10.6.2013)
Echtheit der Dokumente:
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013)
Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Asylgerichtshofes, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, sowie die darin aufliegenden Dokumente, durch Einholung von Länderberichten sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen
Die Feststellungen zur Identität der Erstbeschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie auf die Kopien des von ihr vorgelegten russischen Führerscheines, welcher im Verfahren vor dem Bundesasylamt einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und als echt qualifiziert wurde. Dass die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist, gründet sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde sowie die eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen, schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war es der Erstbeschwerdeführerin möglich, Einzelheiten zu nennen und die Örtlichkeit der Anhaltung sowie deren Ablauf detailliert zu beschreiben. Es war ihr darüber hinaus möglich, die weiteren Vorkommnisse und Vorfälle präzise und lebensnah zu schildern, auch auf Nachfrage und unerwartete Fragen unmittelbar und direkt zu antworten und die ihr durch die belangte Behörde vorgehaltenen Widersprüche aufzuklären. Auch lässt der persönliche Eindruck aus der mündlichen Verhandlung für die erkennende Richterin keinen anderen Schluss zu, als dass die Erstbeschwerdeführerin diese Situation am eigenen Leib erlebt und durchlitten hat.
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin war substantiiert, schlüssig, widersprach sich nicht. Es ist im Lichte der in den Feststellungen zu Tschetschenien enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen des Regimes in Tschetschenien gegen die Familien von Wahhabiten und der Unterstützung von aktiven Widerstandskämpfern verdächtigen Personen auch plausibel. Auch stellte sich die Erstbeschwerdeführerin dem erkennenden Gericht als persönlich glaubwürdig dar, sie gab in der mündlichen Verhandlung auf alle Fragen bereitwillig Auskunft und hatte sowohl vor der mündlichen Verhandlung als auch danach durch die umgehende bzw. fristgerechte Vorlage von entsprechenden Unterlagen ihre Mitwirkungspflicht wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, weil in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und sehr oberflächlich, nicht zu teilen; die Erstbeschwerdeführerin vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche der Erstbeschwerdeführerin in Vorbereitung der mündliche Verhandlung gemeinsam mit der Ladung übermittelt wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das erkennende Gericht legt diese Berichte seinen Feststellungen zugrunde.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide datieren vom XXXX und wurden der Erstbeschwerdeführerin zu eigenen Handen am 18.12.2012 zugestellt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde für die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ging am 10.01.2013 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit den Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX stattgegeben. Die Beschwerden sind somit rechtzeitig.
Die Beschwerden sind auch begründet:
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen nach dem 01.01.2006 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen vor. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin.
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 200/2005 idF BGBl. I 87/2012 legt die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten fest:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden demnach zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Im vorliegenden Fall liegt der Grund für die Verfolgung jedoch nicht unmittelbar in der Person der Erstbeschwerdeführerin begründet, sondern in jener ihres Ehemannes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt (zur Sippenhaftung vgl. VwGH 19.12.2001, 98/20/0312; 14.01.2003, 2001/01/0508; 24.06.2004, 2002/20/0165 mwN), dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 7 AsylG 1997 zu sehen ist. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt.
Wie bereits in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen festgehalten, präsentierte sich das Vorbringen zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin und damit zusammenhängend jene der Zweitbeschwerdeführerin dem erkennenden Gericht als schlüssig, glaubhaft und plausibel. Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann bzw. Vater Wahhabit und in den Verdacht geraten ist, Widerstandskämpfer zu unterstützen, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie eines Wahhabiten und einer der Unterstützung von aktiven Widerstandkämpfern verdächtigen Person nicht erneut einer willkürlichen Mitnahme bzw. Maßnahme ausgesetzt werden, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Personen, die sich offen dem Wahhabismus zuwenden, von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt werden. Besonders Anhänger des Salafismus (Wahhabismus) sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass die Mitnahme und Misshandlung von Familienangehörigen von aktuell aktiven Kämpfern sowie deren Sympathisanten und Unterstützer sowie Drohungen gegen deren Hab und Gut auf der Tagesordnung im Kampf gegen den islamistischen Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können. Die Beschwerdeführerinnen sind aus diesen Gründen einer bestimmten sozialen Gruppe, jener der Familien von Wahhabiten sowie (unter Verdacht geratenen) Unterstützern von aktiven Widerstandskämpfern, zuzurechnen (vgl. AsylGH 11.11.2013, D13 432601-1/2013; 02.09.2013, D15 434353-1/2013 mwN).
Die Erstbeschwerdeführerin konnte daher - wie vom Gesetz gefordert und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes dargelegt - glaubhaft machen, dass ihr und ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, insbesondere wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegeben Berichtslage zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien, hier im Speziellen zur Situation von rückkehrenden alleinstehenden Frauen (mit Kindern), nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, den Beschwerden schon gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargetanen bisherigen umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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