BVwG W206 1423106-2

W206 1423106-2Federal Administrative CourtJul 11, 2014

Regest

Hinterlegung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Full text

BVwG W206 1423106-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1423106.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zl. 11 06.629-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 03.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 06.629-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. dieser Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012 wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zl. 11 06.629/1-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 29.06.2012 in Rechtskraft.

6. Mit Schriftsatz vom 15.08.2012 wurde beim Bundesasylamt durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG gestellt. Unter einem wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012 (gemeint ist hier wohl der 12.06.2012), erhoben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:

Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 sei per Posthinterlegung an die aufrechte Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden. Am 01.08.2012 sei der Beschwerdeführer abends von zwei Freunden aufgesucht worden, die ihm eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, übergeben hätten. Die Freunde des Beschwerdeführers hätten diese Verständigung in der Moschee auf einem Regal liegend gefunden. Die Moschee befinde sich im selben Wohnhaus und habe ebenfalls die Adresse XXXX. Im Wohnhaus des Beschwerdeführers gebe es zwei Postfächer mit der Nr. XXXX - das Postfach der im Hause befindlichen Moschee und das Postfach der Türnummer 9. Die Postverständigung sei demnach durch den zuständigen Postbeamten im falschen Postfach hinterlegt worden.

Die Freunde des Beschwerdeführers würden während der Ramadanzeit täglich für die Mitglieder der Moschee kochen und hätten am 01.08.2012 auf dem Bücherregal den "gelben Zettel" der Posthinterlegung gesehen und sofort das Zimmer des Beschwerdeführers aufgesucht um ihm die Verständigung zu übergeben. Nachdem die Postfiliale am Abend des 01.08.2012 bereits geschlossen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer unverzüglich am nächsten Morgen zur Postfiliale gegangen um das behördliche Dokument abzuholen. Dort sei er darüber informiert worden, dass das Dokument bereits am 02.07.2012 an den Absender retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf hin die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kontaktiert und seiner gewillkürten Vertretung die Problematik geschildert. Am 08.08.2012 sei sohin Akteneinsicht beim Bundesasylamt Eisenstadt genommen und der abweisende Bescheid kopiert worden. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer somit erstmals Kenntnis von der abweisenden Entscheidung erlangt.

7. Mit Bescheid vom 06.09.2012, Zl. 11 06.629/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab und erkannte diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung nicht zu.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bereits im Zuge der Beschwerde gegen den Erstbescheid des Bundesasylamtes habe sich der Beschwerdeführer an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gewandt und diese mit der Vertretung bevollmächtigt, wobei eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt worden sei. Schon bei der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes hätten sich erste Probleme bei der Zustellung ergeben und sei diese dann per Rechtshilfe durch Exekutivorgane zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass es zu Problemen bei der Zustellung kommen könne. Im fortgesetzten Verfahren sei es dann abermals nicht möglich gewesen eine Vorladung an den Beschwerdeführer zu übermitteln, weil dieser an der Empfängeradresse nicht angetroffen werden konnte und daraus geschlossen werden musste, dass dieser dort nicht wohnhaft sei. In weiterer Folge sei die Vertretung des Beschwerdeführers zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und sei in dieser die Adresse des Beschwerdeführers abermals bestätigt und wiederholt eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt worden. Dieses Verhalten sei als grob fahrlässig zu beurteilen. Auch die abermalige Zustellung der Ladung für den 07.05.2012 sei gescheitert, der Einvernahmetermin konnte aber durchgeführt werden, da die Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt informiert worden sei. Im Zuge dieser Einvernahme sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er Schriftstücke nicht behoben habe und mit welchen verfahrensrechtlichen Nachteilen er rechnen müsse. Gleichzeitig sei ihm geraten worden, sich wöchentlich bei der hs. Dienststelle danach zu erkundigen, ob Schriftstücke zugestellt wurden bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Diese Ratschläge seien vom Beschwerdeführer nicht angenommen worden. Der Beschwerdeführer habe somit auffallend sorglos gehandelt und die ihm gerade infolge der Kenntnis von derartigen Problemen die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Asylantragstellung Informationsblätter bekommen habe, die auch die Umstände zur behördlichen Meldung, Mitwirkung und Zustellung beinhaltet hätten, dieser jedoch in keinster Weise gegen seine Pflichten verstoßen habe. Der Beschwerdeführer sei durchgehend gemeldet gewesen und habe stets seine aktuellen Meldedaten dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof mitgeteilt. Aufgrund eines Fehlers der Meldebehörde sei am 08.02.2012 dem Bundesasylamt eine falsche Meldeadresse bekanntgegeben worden, dieser Fehler könne dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden. Auch die Tatsache, dass die Moschee eine ähnliche Adresse wie er habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dürfe doch der Postbeamte selbst im Zweifel keinen Zustellversuch vornehmen. In Bezug auf den nicht vorhandenen Zustellbevollmächtigten werde ausgeführt, dass von einem ordentlichen Menschen in keinem Fall verlangt werden könne, dass er, auch bei mehrmalig auftretenden Zustellproblemen, die eigene Dispositionsmacht abgebe und einem gewillkürten Vertreter eine Zustellvollmacht erteilen müsse. Dies sei weder gesetzlich geregelt noch Usus. Dass zusammen mit dem eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag doch eine Zustellbevollmächtigung bekanntgegeben worden sei, sei damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer nunmehr - aufgrund der Zustellprobleme und aufgrund von Angst vor weiteren Hürden - an einer anderen Wohnadresse gemeldet sei. Um weiteren Fehlern in der Zustellung vorzubeugen habe die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung dies, trotz erhöhtem und vorher nicht als notwendig befundenem Arbeitsaufwand, akzeptiert. Die Zustellung an die falsche Adresse könne dem Beschwerdeführer objektiv nicht zugerechnet werden und habe von ihm auch nicht verhindert werden können, da er ja keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ihm ein Brief zugestellt werden sollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 06.09.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.08.2012 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige -Beschwerde nicht begründet ist:

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, idF des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, ist der Empfänger im Fall der Zustellung durch Hinterlegung von dieser schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/09/0127).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass die Hinterlegungsanzeige nicht in seinem Postfach, sondern fälschlicherweise im Postfach der sich im selben Wohnhaus befindlichen Moschee hinterlegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer trotz sorgfältiger Entleerung seines Hausbrieffaches keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat, allerdings wurde im Beschwerdevorbringen lediglich die Vermutung aufgestellt, dass der Postbeamte die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in das falsche Postfach, jenes der Moschee, eingeworfen hat. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass die Hinterlegungsanzeige von zwei Freunden des Beschwerdeführers in der Moschee auf einem Regal liegend gefunden und sogleich diesem übergeben worden sei, allerdings wurde im gesamten Beschwerdevorbringen nie behauptet, dass die Verständigung tatsächlich im falschen Postfach vorgefunden wurde. Wird aber die Verständigung von der Hinterlegung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht in die (für die Abgabestelle des Beschwerdeführers bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann wäre die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt. Diesfalls hätte die Berufungsfrist erst mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides am 08.08.2012 zu laufen begonnen; der Beschwerdeführer, der am 15.08.2012 Beschwerde erhoben hat, hätte keine Frist versäumt und es läge somit kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Hinterlegungsanzeige tatsächlich in das falsche Postfach eingeworfen wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht von der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung und somit von der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages aus.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Dies bedeutet, dass - wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß vorgenommen wurde - grundsätzlich den Empfänger das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft (vgl. OGH 08.09.1993, 9 Ob A 224/93). Allerdings ist nicht jedes Risiko in Zusammenhang mit dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen. Der Regelung des § 17 Abs. 4 ZustellG kommt insoweit nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. Damit ist überhaupt erst Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157).

Ausweislich des diesbezüglich im Akt aufliegenden unbedenklichen Rückscheins war der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 an den Beschwerdeführer an dessen aufrechte Meldeadresse, XXXX, adressiert. Die Richtigkeit dieser Zustelladresse wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Am 13.06.2012 wurde der Zustellversuch vorgenommen, die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt und die Hinterlegung beim Postamt XXXX vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 14.06.2012 zu laufen begann. Nachdem die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht behoben worden war, wurde die Sendung an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zurückgestellt, wo sie am 04.07.2012 einlangte. Dies ergibt sich aus dem Rückschein sowie aus dem Eingangstempel des Bundesasylamtes am Kuvert des zurückgesendeten erstinstanzlichen Bescheides.

Aber selbst wenn von der geglückten Bescheinigung der Umstände ausgegangen wird, die dazu führten, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Kenntnis von der Zustellung des angefochtenen Bescheides erlangte, wäre dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen trifft (vgl. VwGH 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH 04.09.1992, 90/19/0741 u.a.).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer wusste, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes in Kürze bevorsteht, ist es ihm auch zumutbar, dass er als Asylwerber in Österreich an der Entscheidung der über seinen Asylantrag erkennenden Behörde Interesse hat und über den Ausgang seines Asylverfahrens rechtzeitig Erkundigungen einholt - telefonisch oder durch persönliche Vorsprache beim Bundesasylamt, Rechtsberater oder Flüchtlingshelfer.

Wie schon das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 06.09.2012 ausgeführt hat, wurde der Beschwerdeführer aufgrund mehrmaliger Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken an seine Wohnadresse in der Einvernahme vom 07.05.2012 auf die Problematik aufmerksam gemacht und ihm gleichzeitig angeraten sich wöchentlich bei der hs. Dienststelle zu erkundigen, ob Schriftstücke zugestellt wurden bzw. wurde ihm in Anwesenheit einer Vertreterin auch angeraten einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Eine Zustellvollmacht wurde erst am 03.08.2012, somit nachdem erneut Probleme bei der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 aufgetreten sind, erteilt. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern zuzustimmen, dass niemand dazu verpflichtet ist eine Zustellvollmacht zu erteilen. Allerdings hätte eine - schon in Kenntnis der Zustellungsproblematik - früher erteilte Vollmacht die erneuten Probleme bei der Zustellung verhindern können. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft und das Ereignis unabwendbar gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer stets bemüht war seine aufrechte Meldeadresse bekanntzugeben und ihm der Fehler der Meldebehörde im Februar 2012 durch Bekanntgabe einer falschen Meldeadresse nicht zur Last gelegt werden kann. Allerdings wurde der Fehler der Meldebehörde umgehend behoben und haben bis zur Behebung dieses Fehlers keine Zustellungen an den Beschwerdeführer stattgefunden (siehe AS 403). Die danach auftretenden Probleme bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke an die Wohnadresse des Beschwerdeführers stehen daher in keinem Zusammenhang mit der kurzfristigen - durch einen Fehler der Meldebehörde verursacht - Bekanntgabe einer falschen Meldeadresse.

Da der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses an der Einbringung einer Beschwerde gehindert war, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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