BVwG W201 1424986-1

W201 1424986-1Federal Administrative CourtJul 11, 2014

Regest

Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Prozessvoraussetzung, Zeitpunkt

Full text

BVwG W201 1424986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.1424986.1.01

Spruch

W201 1424986-1/24Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela SCHIDLOF, über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 07.07.2014, W201 1424986-1/23, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 i.V.m. § 30a Abs. 8 i. V.m. § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 27.02.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 05.03.2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 13.02.2012, 11 12.545-BAS. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2014, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2012, 11 12.545-BAS, noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.02.2012 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 27.06.2014 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde durch die Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.07.2014 abgefertigt und dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Nachweis über die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor.

Da nicht davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Postsendung den Beschwerdeführer nicht innerhalb von fünf Tagen erreicht haben soll, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe (beide dem vorliegenden Fristsetzungsantrag angeschlossen) datiert mit 07.07.2014 unterfertigt hat.

Gemäß § 30a Abs 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 27.06.2014, Zl W201 1424986-1/22E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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