BVwG W183 1435381-1

W183 1435381-1Federal Administrative CourtJul 11, 2014

Regest

Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W183 1435381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1435381.1.00

Spruch

W183 1435381-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 12 16.559-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in Ghazni, Afghanistan, geboren zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und sei Shiite. Er habe keine Ausbildung. Zuletzt habe er als Schneidergehilfe gearbeitet. Sein Herkunftsort in Afghanistan sei Ghazni, doch sei er im Iran bei seinem Onkel aufgewachsen. Er habe lediglich die ersten vier Jahre in Afghanistan gelebt. Er habe sich legal im Iran aufgehalten. Befragt, was sein Fluchtgrund sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei und er im Alter von vier Jahren zu seinem Onkel in den Iran geschickt worden sei. Er sei sehr klein gewesen und könne daher nicht mehr darüber angeben. Den Iran habe er verlassen, weil er von seinem Onkel verprügelt und zur Arbeit gezwungen worden sei. Befragt, was er befürchte im Falle einer Rückkehr in die Heimat, gab der Beschwerdeführer an: "In Afghanistan habe ich nichts. Im Iran fürchte ich, dass ich wieder von meinem Onkel geschlagen werde".

2. Da der Asylwerber angegeben hat, XXXX geboren worden zu sein, wurde eine Untersuchung betreffend sein Alter durchgeführt.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.12.2012 ergibt sich, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von XXXX Jahren aufgewiesen habe und somit als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzusehen sei. Eine Minderjährigkeit des Antragstellers könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

Am 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde befragt, wo sich seine Eltern befinden. Dazu gab er an, dass sein Vater verstorben sei als er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe noch einmal geheiratet, ihren jetzigen Namen wisse er nicht. Sie wohne im Iran. Er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vorgehalten. Dazu gab er an, dass sein Onkel gesagt habe, dass er 18 Jahre alt sei. Aber wenn es ein ärztliches Gutachten gebe und da stehe, dass er volljährig sei, dann respektiere er es. Mittels Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführer als volljährig festgestellt. Befragt, ob er die Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, sagte der Beschwerdeführer "Ja, ich habe alles gesagt".

3. Am 08.05.2013 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Nach einer Belehrung insbesondere zu seinen Mitwirkungspflichten gab der Beschwerdeführer an, im laufenden Verfahren bisher immer die Wahrheit gesagt zu haben. Befragt, ob er alle Fluchtgründe vollständig angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer "Ja". Er könne und wolle diese Fluchtgründe aber nicht konkretisieren. Zu seinen Verwandten in der Heimat gab er an, dass sein Vater verstorben sei als er drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe ihn mit vier Jahren in den Iran zu seinem Onkel gebracht. Mit fünf Jahren habe seine Mutter im Iran geheiratet. Momentan habe er keinen Kontakt zu ihr. Die Großeltern seien alle im Krieg gestorben. Sein jüngerer Bruder lebe in Teheran bei seinem Onkel. Alle anderen Verwandten seien beim Erdbeben in Bam vor zehn Jahren verstorben. Kontakt zu Verwandten oder Bekannten im Heimatland habe er nicht. Er habe keine Dokumente im Herkunftsstaat. Im Iran sei seine Aufenthaltskarte bei seinem Arbeitgeber. Er sei nicht politisch tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation. Befragt, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, sagte er "Nein". Auch die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) habe, verneinte er. Das Ersuchen, seine Gründe, warum er das Heimatland verlassen habe, zu schildern beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Meine Mutter brachte mich in den Iran, ich war ein Kind. Ich hatte keine Probleme in Afghanistan". Er sei in der Provinz Ghazni in XXXX geboren. Er wisse nicht, wo er aufgewachsen sei. Seine ganze Familie sei weggezogen. Er habe keine Schule und auch keine Koranschule besucht. Sein Onkel sei drogensüchtig. Er habe keine Berufsausbildung gemacht, er habe bei einem Schneider gelernt. Sein Onkel sei heroinsüchtig und wolle Geld von ihm. Sein Arbeitgeber habe dem Onkel nicht gesagt, was er verdiene, und so habe er Geld auf die Seite legen können. Befragt, ob er alle Gründe vollständig angeführt habe, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe und in Österreich um Asyl ansuche, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Ja". Weiteres gab der Beschwerdeführer an, keine Familienangehörigen im Heimatstaat zu haben. Auch wisse er nicht, ob seine Eltern eine Landwirtschaft oder einen Garten haben. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er sich dort nicht auskenne. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte vorgehalten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei und man dort nicht leben könne. Nach Durchführung einer Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, keine Einwendungen gegen die Niederschrift zu haben. Auch habe er heute ausreichend Zeit gehabt, seine Probleme zu schildern und möchte nichts abschließend angeben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Die Fluchtgeschichte sei eine reine Erfindung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Aus den Länderfeststellungen betreffend die Volksgruppe der Hazara gehe hervor, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Talibanherrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert habe. Spannungen gebe es aber weiterhin. Zwar seien Hazara in der öffentlichen Verwaltung noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheine eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Es gebe nennenswerte Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen. Zu einem gewissen Grad gebe es noch Diskriminierung. Einige hazarische Gemeinden oder Kommandanten haben sich mit den Taliban verbündet, aber es gebe keine Hinweise auf eine direkte Rekrutierung von Individuen, die der hazarischen Ethnie angehören.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt worden seien. Zu den Fluchtgründen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Behörden täuschen wolle. So habe er im Rahmen seines Asylantrags angegeben, dass er 16 Jahre alt sei. In der ärztlichen Untersuchung sei jedoch ein Mindestalter von 19,7 Jahren festgestellt worden. Auch habe er angegeben, den Iran verlassen zu haben, weil er von seinen Onkel verprügelt worden sei. Bei der Einvernahme habe er allerdings angegeben, dass der Onkel heroinsüchtig sei und nicht von zuhause weggehen könne. Es sei somit schwer vorstellbar, dass der Onkel ihn schlagen könne. Auch wisse er nicht, wieviel er an Geld gespart habe. Er sei also nicht bereit, den Behörden die Wahrheit zu sagen. Seine Geschichte sei eine reine Erfindung. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung im Iran und könnte dort weiterhin arbeiten. Auch das Vorbringen, alle Verwandten seien bei einem Erdbeben gestorben, sei ein asyltaktisches Vorbringen. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen Details zu erfragen. Die Angaben seien vage und wenig detailreich. Im Ergebnis seien die Angaben zu den Ausreisegründen unglaubwürdig. Betreffend die Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie im Iran und in Afghanistan aufgewachsen sei und dort Unterkunft gefunden habe. Seine Familie verfüge in Afghanistan noch über Land, dass er beanspruchen könnte. Da seine Angaben im Asylverfahren gänzlich erfunden gewesen seien, könne auch angenommen werden, dass er noch in Afghanistan über Verwandte verfüge, die ihm bei der Rückreise behilflich sein können. Auch habe er bisher als Schneider im Iran gearbeitet. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen sei. Eine schlechte wirtschaftliche Lage könne nicht zu einer Asylgewährung führen. Es bestehe in Afghanistan zwar eine wirtschaftlich schwierige Situation, es könne aber nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der individuellen Situation die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Auch bestehe die Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite.

6. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen alle drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits mit vier Jahren in den Iran gegangen sei. Sein Vater sei verstorben und er habe von seiner Mutter zuletzt vor vier Jahren gehört. Er habe in Afghanistan keinerlei familiäre Anknüpfungsunkte mehr. Die Beweiswürdigung der Behörde erschöpfe sich in Spekulationen, so etwa wenn sie meine, er hätte in Afghanistan Besitztümer. Aufgrund der prekären Sicherheitslage solle ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. In der Folge werden Textpassagen aus Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitiert. Darüber hinaus werden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Auch wird auf die Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums verwiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

8. Mit Schriftsatz vom 13.06.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien (Beschwerdeführer, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) aktuelle, vorläufige Feststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör. Des Weiteren wurde den Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Äußerung und Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegeben. Die vorläufigen Sachverhaltsannahmen gehen davon aus, dass sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 deutlich verschlechtert habe. Konflikte in Afghanistan beeinflussen nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. Zu Rückkehrfragen wird festgehalten, dass freiwillig zurückkehrende Afghanen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen seien, was die in der Regel nur knapp vorhanden Ressourcen noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Zu der Volksgruppe der Hazara wird festgehalten, dass diese besonders zu Zeiten der Talibanherrschaft verfolgt worden seien. Ihre Lage habe sich deutlich verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen noch. Auch gebe es gesellschaftliche Diskriminierung. Ökonomisch und politisch finde eine Verbesserung aufgrund von Bildung statt. Einer der zwei Vizepräsidenten von Hamid Karzai stamme der Minderheit der Hazara ab.

9. Zu diesen Feststellungen teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2014 mit, dass seine Vorfahren aus einem Dorf in der Nähe von Ghazni kommen. Die Lage in Ghazni werde in diesem Bericht als gefährlich eingestuft. Er teile diese Meinung. Die Taliban versuchen, in Ghazni die Macht zu ergreifen. Es gebe dort keinen Frieden und keine Sicherheit. Aus dem Haus zu gehen sei lebensgefährlich. Außerdem gebe es keine Arbeit. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Weil sie Shiiten seien, begehen die Taliban seit jeher systematisch Gewalt gegen die Hazara. Das Erstarken der Taliban bedeute für die Hazara eine große Gefahr. Eigentlich kenne er sein Herkunftsland nicht wirklich. Er habe im Iran gelebt. Seine ganze Familie lebe im Iran und er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Wie in allen Berichten zu lesen sei, sei es lebensgefährlich, ohne Familienstruktur nach Afghanistan zurückzukehren. Afghanistan sei ein fremdes Land für ihn. Er möchte gerne in Österreich bleiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 08.07.2014 mit, dass keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei an. In Afghanistan hat er keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit und auch keine Probleme mit Privatpersonen.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Mit vier Jahren ist der Beschwerdeführer in den Iran zu seinem Onkel gezogen. Seine Mutter lebt ebenfalls im Iran. Zu ihr hat er keinen Kontakt. Sein Bruder lebt in Teheran. In Afghanistan hat er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und hat zuletzt bei einem Schneider gearbeitet.

1.2. Der Beschwerdeführer hatte im Iran private Probleme mit seinem Onkel, der ihn schlug und drogenabhängig war. Eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan wurde nicht vorgebracht. Eine asylrelevante Verfolgung für den Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird festgestellt, dass sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 deutlich verschlechtert hat. Konflikte in Afghanistan beeinflussen nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden. Die vorhandenen Ressourcen bezüglich Unterkunft bei Familienangehörigen sind bereits strapaziert. Die Situation der Hazara hat sich verbessert und ist ein Vizepräsident Angehöriger der Hazara. Eine Gefährdung alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ist nicht anzunehmen.

Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.

1.4. Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit bedrohen würde.

1.5. Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung sowie der Einvernahme im Zuge des behördlichen Verfahrens. Die Feststellung, wonach er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen Angaben die Familie betreffend. So führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vater verstorben ist und die Mutter, ein Bruder sowie der Onkel, bei dem er zuletzt lebte, im Iran aufhältig sind.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen persönlichen Fluchtgrund sind glaubwürdig. So ist aus seinen Ausführungen nachvollziehbar, dass das Leben bei seinem Onkel im Iran problematisch war, weil der Onkel drogensüchtig und gewaltbereit war.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht asylrelevant verfolgt wird, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahmen im behördlichen Verfahren. So gab er in der Erstbefragung am 13.11.2012 als Fluchtgrund seinen Onkel im Iran, der ihn verprügelt, an. In den Einvernahmen am 15.01.2013 und am 08.05.2013 gab er an, alles gesagt zu haben. Auch verneinte er dezitiert Probleme aus verschiedenen GFK-relevanten Gründen (politische Gründe, Volksgruppe, Religion, soziale Gruppe). Am 08.05.2013 erklärte er ausdrücklich "Ich hatte keine Probleme in Afghanistan". Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme mehrfach die Möglichkeit geboten, alle Fluchtgründe vollständig darzulegen. Seitens des Beschwerdeführers wurde aber kein asylrelevantes Vorbringen betreffend seine Heimat Afghanistan erstattet. Seine Fluchtgründe beziehen sich auf private Probleme mit dem Onkel im Iran.

Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Afghanistan verfügt, von denen eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte oder die eine Gefahr für diesen begründen könnten. Auch ergibt sich aus den Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in den Iran nicht mehr in Afghanistan war. Im Falle einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer, dass er sich dort nicht auskennt. Auch diese Antwort belegt, dass keine asylrelevante Gefahr dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht. Es wird damit deutlich, dass er keine konkrete Bedrohungssituation benennen kann.

Die Feststellung, wonach keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist, ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gebracht wurden. So geht aus den aktuellen Länderfeststellungen (zum Parteiengehör mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2014 gebracht) hervor, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat, und aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung in jedem Fall anzunehmen ist. Dass die Person des Beschwerdeführers konkret nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wird, ergibt sich auch aus seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, in welchen er darauf nicht Bezug nimmt.

Ergänzend wird beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine Fluchtgründe für Afghanistan geltend machte. So bringt er in der Beschwerde vor, dass er in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte hat, und bezieht sich in der Folge vielmehr auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit geboten, eine Äußerung und Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzugeben. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf seine allgemein schwierige Situation im Falle einer Rückkehr aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran sowie auf die gefährliche Sicherheitslage in der Provinz Ghazni. Erstmals bringt der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme vor, dass die Taliban eine Gefahr für die Hazara, welchen er angehört, darstellen. Zu diesem Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass es sich um ein allgemeines Vorbringen handelt, daraus aber keine konkrete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann und eine solche auch nicht einmal behauptet wird. Die Tatsache, dass Hazara eine Minderheitenstellung mit den damit verbundenen Schwierigkeiten in Afghanistan einnehmen, geht aus den Länderfeststellungen hervor und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestritten, doch ist zu beachten, dass sich die Situation verbessert hat und nicht automatisch jeder Angehörige der Hazara asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt ist. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass erstmals im Parteiengehör vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf Bezug genommen wird, es sich also nicht um den Fluchtgrund des Beschwerdeführers aus Afghanistan handeln kann, weil dieser schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht worden wäre. Abermals stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in der Stellungnahme vom Beschwerdeführer auch keine konkrete Bedrohung vorgebracht wurde, sondern allgemein auf die Probleme der Hazara mit den Taliban Bezug genommen wurde.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit Schriftsatz vom 13.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr ist für den Beschwerdeführer insofern gegeben, als er seit seinem vierten Lebensjahr im Iran lebte und sich in Afghnistan keine Familienangehörigen aufhalten. Auch ist er in keine Schule gegangen. Es wird daher für den Beschwerdeführer schwierig sein, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Insbesondere wird es ihm schwierig sein, am Anfang Unterkunft zu finden, weil er über keine familiären Kontakte verfügt.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass die Wohnkapazitäten bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich - auch vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist.

Zu beachten ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 Herkunftsstaat jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Relevant für die Gewährung von Asyl ist, dass eine drohende Verfolgung im Hinblick auf den Herkunftsstaat geltend gemacht wird (vgl. VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199; 06.07.2011, 2008/19/0994). Da festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht auf den Iran zu prüfen.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht hervorgekommen. Die Gründe für das Verlassen des Iran bezogen sich allesamt auf private Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Onkel im Iran.

Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara anbelangt ist festzuhalten, dass die in diesem Verfahren herangezogenen Berichte keinen schlüssigen Hinweis auf eine (aktuelle) generelle asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Abschließend wird festgehalten, dass den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG 2005 trifft, auf welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Einvernahme am 08.05.2013 hingewiesen wurde. Gleichzeitig obliegt es der Behörde, von Amts wegen auf eine möglichst vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken (§ 18 AsylG 2005). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist die Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch weder im behördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde oder im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs eine ihm drohende Verfolgung in Bezug auf Afghanistan vorgebracht.

Da bezüglich den Herkunftsstaat Afghanistan keine Verfolgung geltend gemacht wurde und auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf internationalen Schutz) gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbrachte und in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist daher wahrscheinlich - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte - dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine seine (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Da aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.

3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2015 zu erteilen.

3.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Als Kriterien für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt."

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, welche die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG ist, ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

In Bezug auf Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses ist wie folgt auszuführen: Dem angefochtenen Bescheid ist im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Asyl ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Dem Beschwerdeführer wurde durch mehrmaliges Nachfragen die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen. Zu möglichen Fluchtgründen bezüglich Afghanistan wurde explizit nachgefragt. Auch wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 13.05.2013 ist nach wie vor aktuell. Weder die Beschwerde noch das Parteiengehör erbrachten Zweifel an dieser Feststellung.

Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Parteiengehör gewährt wurde und er die Möglichkeit erhielt, ein Vorbringen zu erstatten. Seine daraufhin erstattete Stellungnahme bezog sich allerdings auf seine allgemeine Situation bzw. auf die Situation der Hazara allgemein und nicht auf einen ihn persönlich betreffenden Asylgrund bezüglich Afghanistan.

In Bezug auf Spruchpunkt II. konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) zu beheben war und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Fragen der Asylrelevanz der vorgebrachten Gründe in Bezug auf den Herkunftsstaat sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zur ersten Frage ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) sowie aus der Judikatur (zB VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994), dass nur eine Verfolgung im Herkunftsstaat asylrelevant ist. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Betreffend die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, zu verweisen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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